Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_006, PVG 2020 11
Entscheidungsdatum
31.12.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

5/11 Steuern PVG 2020 Steuern5 Taglias Imposte Heiratsstrafe. Verfassungswidrige Begünstigung Allein- erziehender im kantonalen Steuerrecht. –Durch das Teilsplitting besteht keine Heiratsstrafe bei den Kantons- und Gemeindesteuern in Graubünden (E.5). –Hingegen verletzt die übermässige steuerliche Ent- lastung Alleinerziehender den verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (E.7). Penalizzazione del matrimonio. Favoreggiamento antico- stituzionale delle famiglie monoparentali nel dritto fiscale cantonale. –Nei Grigioni con lo splitting parziale non sussiste alcuna penalizzazione del matrimonio per le imposte cantonali e comunali (consid. 5). –L’eccessivo sgravio fiscale per le famiglie monoparentali, invece, viola il principio costituzionale dell’imposizione secondo la capacità economica (consid. 7). Erwägungen: 5.3. Die Vorgabe von Art. 11 Abs. 1 StHG wird im Kanton Graubünden so umgesetzt, dass zur Ermittlung des Steuersatzes von gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten das steuerbare Ein- kommen durch den Divisor von 1.9 geteilt wird (Art. 39 Abs. 2 StG). Mit diesem Teilsplitting (bzw. Verheiratetentarif) wird berücksich- tigt, dass aus dem Einkommen des Ehepaars zwei Personen leben müssen und dass die Faktorenaddition von Mann und Frau ohne diese Korrektur zu einer höheren Progression, d.h. zu einem höhe- ren Steuersatz führen würde. Mit dem Teilsplitting wird das steuer- bare Einkommen zu einem tieferen Steuersatz besteuert. Weil ein Ehepaar gegenüber einem Alleinstehenden mit eigenem Haushalt gewisse Einsparungen erzielen kann, kann das Einkommen nicht einfach halbiert werden (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 8. August 2006, Heft Nr. 10/2006–2007, S. 1167). Deshalb wurde der Divisor, wie in der Botschaft vorgeschlagen, auf 1.9 fest- gesetzt. 115 11

5/11 Steuern PVG 2020 5.8. [...] Entscheidend ist hier der Vergleich der Steuer- belastung als Alleinstehende (ohne Kinder) und als Ehepaar (vgl. mittlere und rechte Spalte der Tabelle [im Urteil aufgeführt]). In der rechten Spalte ergibt sich der Kantonssteuerbetrag aus der Fakto- renaddition und dem Verheiratetentarif, in der mittleren Spalte aus dem Alleinstehendentarif. Die Differenz zwischen diesen Steuer- belastungen (Fr. 20‘106.– ./. Fr. 19‘824.– = Fr. 282.–) zum Steuerbe- trag als Ehepaar beträgt 1.42 %. Diese Differenz liegt weit unter dem vom Bundesgericht erwähnten Grenzwert von 10 %. Es kann daher nicht von einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbe- handlung die Rede sein. Eine Verletzung von Art. 8 BV bzw. Art. 127 Abs. 2 BV liegt nicht vor. Dies gilt für die Kantonssteuer und – auf- grund der Festlegung der Gemeindesteuer in Prozenten der einfa- chen Kantonssteuer – auch für die Gemeindesteuer. 7.4. Das Verwaltungsgericht stellt [...] fest, dass die wei- terhin geltende Regelung in Art. 39 Abs. 3 StG zu einer unzulässi- gen, übermässigen Entlastung der Einelternfamilien im Vergleich zu einem Ehepaar mit Kind führt und damit gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ver- stösst. A 19 13Urteil vom 31. März 2020 Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 7. August 2020 abgewiesen (2C_616/2020). 116

Zitate

Gesetze

4

BV

  • Art. 8 BV
  • Art. 127 BV

StG

  • Art. 39 StG

StHG

  • Art. 11 StHG

Gerichtsentscheide

1