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Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_006, PVG 2018 5
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

3/5 Sozialversicherung PVG 2018 57 Übernahme Krankenkassenprämien. Zuständigkeit. –Zuständig für die Übernahme von Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung, welche eine ver- sicherte Person trotz Zahlungsaufforderung innert der gesetzten Frist und nach Anhebung der Betreibung nicht beglichen hat und die während des berücksichtig- ten Zeitraums zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, ist seit dem 1. Januar 2012 der Kanton, in welchem der entspre- chende Verlustschein ausgestellt wurde; dies jedenfalls im Umfang von 85 % der entsprechenden Forderungen; die restlichen 15 % gehen zu Lasten der Krankenversi- cherung (E.2, 3, 4). –Präzisierung bzw. Berichtigung der verwaltungsgericht- lichen Rechtsprechung (E.5, 6). Assunzione dei costi della cassa malati. Competenza. –Competente per il versamento di pretese derivanti dall’assicurazione obbligatoria contro le malattie – che la persona interessata non ha onorato malgrado la sol- lecitazione a farlo entro un determinato termine e dopo la messa in esecuzione e che durante questo periodo di tempo ha portato al rilascio di un attesto di carenza dei beni o ad un titolo equivalente – è dal 1. gennaio 2012 il cantone nel quale è stato rilasciato l’attestato di carenza dei beni; questo in ogni caso in ragione dell’85 % della rispettiva pretesa; il restante 15 % va a carico della cassa malati (cons. 2, 3, 4). –Precisazione rispettivamente rettifica della prassi giudi- ziaria amministrativa (cons. 5, 6). Erwägungen: 2.1.Streitig und im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerde- gegnerin zur Übernahme der seit Eintritt in den Strafvollzug ange- fallenen und während der Dauer der Haft fortlaufenden Kranken- kassenprämien des Beschwerdeführers verpflichtet ist. 2.2.Der Beschwerdeführer stellt sich dabei im Wesentli- chen auf den Standpunkt, dass sich sein zivilrechtlicher Wohnsitz in O.1. befinde, weshalb diese Gemeinde auch zuständig zur Übernahme der Krankenkassenprämien sei. 5

3/5 Sozialversicherung PVG 2018 58 2.3.Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Krankenversicherungsprämien nicht Teil der Sozialhilfe seien und es im Kanton Graubünden keine gesetzliche Grundlage für die Übernahme der Krankenkassenprämien durch die Wohnsitz- gemeinde gebe. Selbst wenn aber eine solche Zahlungspflicht bestehen würde, wäre die Gemeinde O.1. mangels zivilrecht- lichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Gemeinde nicht leistungspflichtig. Vielmehr habe der Beschwerdeführer nach dem Wegzug aus der Gemeinde O.1. in O.2. einen neuen zivil- rechtlichen Wohnsitz begründet; seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde O.1. habe er dadurch aufgegeben. 2.4.Die Gemeinde O.2. als Beigeladene stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zwar das Vorhaben gehabt habe, seinen Lebensmittelpunkt nach O.2. zu verle- gen. Eine intensive Beziehung zur Gemeinde und die Absicht, sich hier für mindestens ein Jahr niederzulassen, seien aber nicht gege- ben gewesen. Ein Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sei in der Gemeinde O.2. nie erkennbar gewesen, weshalb er auch keinen Anspruch auf Übernahme der Prämien der obligatorischen Krankenkasse habe. 3.1.Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitz- nahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versi- chern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer gesetzli- chen Vertreterin versichern lassen (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 KVV). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). 3.2.Bezahlte die versicherte Person trotz Mahnung fälli- ge Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht und wurde im Betrei- bungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren bereits gestellt, schob der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen nach der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage auf, bis die ausste- henden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betrei- bungskosten vollständig bezahlt waren (vgl. Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung). Wurden die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten vollständig bezahlt, hatte der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubs zu übernehmen. Solange die Ausstände nicht bezahlt wurden, blieb es dagegen beim Leistungsaufschub und der Versicherte konnte den Versicherer nicht wechseln (vgl. Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung). Uneinbringliche

3/5 Sozialversicherung PVG 2018 59 Prämien und Kostenbeteiligungen einschliesslich Verzugszinsen und Betreibungskosten waren nach der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage von jener Gemeinde zu übernehmen, in der die versi- cherungspflichtige Person zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit Wohnsitz bzw. Aufenthalt hatte (vgl. Art. 3 Abs. 2 VOzKPVG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung). 3.3.Auf den 1. Januar 2012 wurde Art. 64a KVG in geänder- ter Fassung in Kraft gesetzt. Danach hat der Versicherer einer ver- sicherten Person, welche fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzu- weisen (Art. 64a Abs. 1 KGV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung ihre fälligen Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versicherer die Betreibung anheben. Der Kanton kann verlan- gen, dass der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde die Schuldnerinnen und Schuldner, die betrieben werden, bekannt gibt (Art. 64a Abs. 2 KVG). Entsprechend sieht Art. 5 Abs. 1 VOzKPVG vor, dass die Versicherer betriebene Schuldnerinnen und Schuld- ner innert 30 Tagen nach Einreichung des Fortsetzungsbegehrens oder Feststellung der Unmöglichkeit der Zustellung des Zahlungs- befehls im Sinne von Art. 66 Abs. 4 SchKG durch das Betreibungs- amt der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) zu melden haben. Diese Meldung können die Versicherer gestützt auf Art. 5 Abs. 3 VOzKPVG auch bereits nach Einreichung des Be- treibungsbegehrens erstatten, um schon zu diesem Zeitpunkt die Übernahme der Forderung durch den Kanton prüfen zu lassen. In diesen Fällen darf bis zum Bescheid der SVA das Fortsetzungsbe- gehren nicht eingereicht werden. Die zuständige kantonale Behör- de hat damit die Möglichkeit, zugunsten der versicherten Person tätig zu werden, bevor das Betreibungsverfahren mit der Ausstel- lung eines Verlustscheines endet (vgl. Bericht der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats vom 28. Au- gust 2009, in: BBl 2009, S. 6617 ff., 6621). Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG bestimmen sodann, dass der Kanton die von Versicherern gemel- deten Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung, die zu einem Verlustschein oder einem gleichwertigen Rechtstitel geführt haben, zu 85 % zu übernehmen hat. Einem Verlustschein gleichzusetzen sind gemäss Art. 105i KVV Verfügungen über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen oder gleichwertige Rechts- titel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln der versicherten Person

3/5 Sozialversicherung PVG 2018 60 belegen. Im Gegenzug sehen die Versicherer von der Leistungssis- tierung ab und bezahlen die Kosten der vom säumigen Prämien- zahler bezogenen Gesundheitsleistungen. 15 % der Ausstände blei- ben ungedeckt bzw. sind vom Krankenversicherer zu übernehmen (vgl. E ugstEr , Krankenversicherung, in: M EyEr [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicher- heit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 1328; P ErrEnoud , L‘assurance-maladie, in: F résard -F Ellay /K ahil -W oFF /P ErrEnoud , Droit suisse de la sécurité sociale, Volume II, Bern 2015, Rz. 74; P Estalozzi -s EgEr , Krankenver- sicherung: Neuregelung der Folgen von Prämienausständen, in: Integration Handicap, Behinderung und Recht, 4/11, S. 5; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2012.00273 vom 12. Juli 2012 E.2.2). Zuständig für die Bezahlung der Forderung nach Art. 64a Abs. 4 KVG ist gemäss Art. 105k Abs. 2 KVV jener Kanton, in dem der Verlustschein ausgestellt wurde. Die Forderungsüber- nahme durch den Kanton greift nicht in die vertragliche Beziehung zwischen Versicherer und Versicherten ein. Insbesondere befreit die Forderungsübernahme durch den Kanton die versicherte Per- son nicht von ihrer Zahlungspflicht. Es findet keine Subrogation des Kantons in Forderungsrechte des Versicherers statt (BGE 141 V 175 E.4.4). Der Versicherer allein bleibt berechtigt, die Bezahlung von unbezahlten Forderungen zu erwirken (vgl. E ugstEr , in: s tauFFEr / C ardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz. 16). Der Versicherer hat die Verlustscheine und die gleichwertigen Rechtstitel bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen aufzube- wahren. Begleicht die versicherte Person nachträglich ihre Schuld ganz oder teilweise, so hat der Versicherer 50 % dieses Betrags wiederum an den Kanton zurück zu erstatten (Art. 64a Abs. 5 KVG). Solange die Person die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligun- gen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat, kann sie − wie unter der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage − weiterhin nicht den Versicherer wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG i.V.m. Art. 105l KVV). 4. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 29.November 2017 bei der Beschwerdegegnerin die Kostenüber- nahme für die seit Eintritt in den Strafvollzug angefallenen und während der Dauer der Haft fortlaufenden Krankenkassenprämi- en beantragt. Die Beschwerdegegnerin weist sowohl in der an- gefochtenen Verfügung vom 12., mitgeteilt am 13. März 2018, als auch in ihren Eingaben im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu Recht darauf hin, dass Krankenversiche-

3/5 Sozialversicherung PVG 2018 61 rungsprämien gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b ZUG nicht Teil der Sozi- alhilfe sind und dementsprechend nicht über die öffentliche Sozi- alhilfe finanziert werden dürfen. Mithin ist das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger sowie das kan- tonale Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubün- den für die Weiterverrechnung von Krankenkassenprämien nicht anwendbar. Vielmehr richtet sich der Umgang mit ausstehenden Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen − wie gesehen − nach Art. 64a KGV i.V.m. Art. 105a ff. KVV sowie nach der kanto- nalen Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung. Die entsprechenden Bestimmungen se- hen − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.3.3) − vor, dass der Kanton 85 % der Forderungen zu übernehmen hat, welche eine versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung innert der gesetzten Frist und nach Anhebung der Betreibung nicht beglichen hat und die wäh- rend des berücksichtigten Zeitraums zur Ausstellung eines Verlust- scheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben (vgl. Art. 64a Abs. 1 – 4 KVG). Die restlichen 15 % der entsprechenden Forderungen gehen − obschon sich dies nicht explizit aus dem Ge- setzestext von Art. 64a KVG ergibt − zulasten des Krankenversi- cherers (vgl. vorstehend E.3.3). Die heute geltende Regelung führt − im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung, welche vom 1. Januar 2006 bis Ende 2011 in Kraft war − nicht mehr von Gesetzes wegen zu einem Aufschub der Leistungspflicht. Während die Krankenkas- sen vom 1. Januar 2006 bis Ende 2011 nämlich die Übernahme von Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen aufschieben konn- ten, wenn eine versicherte Person mit der Bezahlung von Prämien oder Kostenbeteiligungen (Franchise, Selbstbehalt) in Verzug war (vgl. vorstehend E.3.2), führt die Einleitung einer Betreibung unter der heute geltenden Regelung nicht mehr von Gesetzes wegen zu einem Aufschub der Leistungspflicht. Die Krankenkassen müssen somit die gesetzlichen Leistungen weiterhin erbringen. Dafür wer- den sie vom Kanton entschädigt, welcher 85 % der mittels Verlust- scheinen oder eines gleichwertigen Rechtstitels nachgewiesenen ungedeckten Beträge übernimmt. Dementsprechend sind aber unter der heute geltenden Regelung Forderungen aus der obliga- torischen Krankenversicherung, die zu einem Verlustschein oder einem gleichwertigen Rechtstitel geführt haben, nicht mehr von der Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsgemeinde zu übernehmen. Viel- mehr hat gemäss Art. 64a Abs. 4 KVG der Kanton 85 % der ent- sprechenden Forderungen zu übernehmen, während die restlichen 15 % von der Krankenkasse zu tragen sind. Folglich ist aber für die

3/5 Sozialversicherung PVG 2018 62 Übernahme der seit Eintritt in den Strafvollzug angefallenen und während der Dauer der Haft fortlaufenden Krankenkassenprämien weder die Beschwerdegegnerin noch die Beigeladene zuständig. Vielmehr ist hierfür, sofern für die entsprechenden Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung schon ein Verlust- schein oder ein gleichwertiger Rechtstitel, der das Fehlen von fi- nanziellen Mitteln des Beschwerdeführers belegt (vgl. Art. 105i KVV), ausgestellt wurde, gemäss Art. 105k Abs. 2 KVV der Kan- ton zuständig, in dem der entsprechende Verlustschein ausgestellt wurde. Demzufolge braucht im vorliegenden verwaltungsgericht- lichen Beschwerdeverfahren aber die Frage, ob der beschwerde- führerische Wohnsitz − wie der Beschwerdeführer behauptet − in der Gemeinde O.1. oder − wie die Beschwerdegegnerin be- hauptet − in der Gemeinde O.2. liegt, mangels Relevanz für den Verfahrensausgang nicht beantwortet zu werden. Unabhängig davon, ob der Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde O.1. , der Gemeinde O.2. oder einer weiteren Gemeinde liegt, ist gemäss Art. 64a KVG i.V.m. Art. 105a ff. KVV nämlich nicht die Wohnsitzgemeinde, sondern vielmehr der Kanton, in welchem der entsprechende Verlustschein ausgestellt wurde, zur Übernah- me von 85 % der Forderungen aus der obligatorischen Kranken- versicherung, die zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, verpflichtet. Insofern erweist sich die angefochtene Verfügung vom 12., mitgeteilt am 13.März 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. November 2017 um Kostengut- sprache für die seit Eintritt in den Strafvollzug angefallenen und während der Dauer der Haft fortlaufenden Krankenkassenprämien abgelehnt hat, im Ergebnis als rechtens, was zur Bestätigung der- selben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.Abschliessend ist an dieser Stelle im Sinne einer Prä- zisierung bzw. einer Berichtigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch was folgt festzuhalten: Im Urteil des Ver- waltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 15 28 vom 2. Juni 2015, welches unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, hat das streitberufene Gericht in Erwägung 3c unter anderem fest- gehalten, dass es seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr vorgesehen sei, dass die Gemeinde respektive die Sozialhilfe für ausstehende Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen ihrer Einwohner aufzukommen habe. Dies im Gegensatz zur vormaligen Regelung, gemäss welcher uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligun-

3/5 Sozialversicherung PVG 2018 63 gen einschliesslich Verzugszinsen und Betreibungskosten von jener Gemeinde zu übernehmen gewesen seien, in der die versi- cherungspflichtige Person zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit Wohnsitz bzw. Aufenthalt gehabt habe. Diese Ausführungen sind nach dem vorstehend Gesagten korrekt und nicht zu beanstanden. Weiter hat das streitberufene Gericht im erwähnten Urteil in Er- wägung 3c indes festgehalten, dass es nur bedingt zutreffend sei, dass ausstehende Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligun- gen keinen Bezug zur Sozialhilfe aufweisen würden. Auch wenn die Gemeinde respektive die Sozialhilfe ausstehende Gesundheits- kosten nicht primär zu tragen habe, so seien jedenfalls die restli- chen 15 % der Forderung, welche nicht vom Kanton übernommen würden, als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berück- sichtigen und fielen unter die Sozialhilfe. Diese Aussage ist − wie nachstehend dargestellt − nicht korrekt. Auch wenn die Kranken- versicherungsprämien aufgrund von Art. 3 Abs. 2 lit. b ZUG keine Sozialhilfe darstellen, sind die entsprechenden Prämien nämlich bei der Berechnung der materiellen Grundsicherung und damit bei der Prüfung, ob eine Person bedürftig ist und einen Anspruch auf Sozialhilfe hat oder nicht, zu berücksichtigen, und zwar nicht nur im Umfang von 15 %, wie im Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 15 28 vom 2. Juni 2015 E.3c dargestellt, sondern im Umfang von 100 % der effektiv anfallenden Prämien. Wie vorstehend dargestellt greift die Forderungsübernahme durch den Kanton nämlich nicht in die vertragliche Beziehung zwischen Versicherer und Versichertem ein und der Versicherer bleibt allein berechtigt, die Bezahlung von unbezahlten Forderungen im Um- fang von 100 % beim Versicherten zu erwirken (vgl. vorstehend E.3.3). Eine andere Frage ist, wer diese Krankenkassenprämien im Fall der Nichtbezahlung derselben durch die versicherte Person zu übernehmen hat. Wie vorstehend dargestellt ist dies − sofern ein Verlustschein oder ein gleichwertiger Rechtstitel im Sinne von Art. 105i KVV vorliegt − im Umfang von 85 % der Kanton, während die restlichen 15 % zu Lasten der Krankenversicherer gehen. Eine Pflicht zur Übernahme der entsprechenden Krankenversicherungs- prämien durch die Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsgemeinde besteht demgegenüber seit Ende 2011 nicht mehr. Insofern muss zwischen der Übernahme von Forderungen aus der obligatorischen Kran- kenversicherung, die zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, und Leistungen, die durch eidgenössische oder kantonale Finanzierungsverfahren übernommen werden (wie Prämienverbilligung, Ergänzungsleis-

3/5 Sozialversicherung PVG 2018 64 tungen und Sozialhilfe), unterschieden werden. Denn die Übernah- me durch den Kanton erfolgt gemäss Art. 64a KVG nur im Hinblick auf nicht eintreibbare Forderungen aus der obligatorischen Kran- kenversicherung, nicht aber bei durch eidgenössische oder kanto- nale Finanzierungsverfahren übernommenen Leistungen wie Prä- mienverbilligung, Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe (vgl. BGE 141 V 175 E.4.5.2). Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 15 28 vom 2. Juni 2015 zu präzisieren bzw. zu berichtigen. 6.Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Beschwerdegegnerin mangels ge- setzlicher Grundlage nicht zur Übernahme der seit Eintritt in den Strafvollzug angefallenen und während der Dauer der Haft fortlau- fenden Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers verpflich- tet werden kann. Gleiches gilt auch für die Gemeinde O.2. . Zuständig für die Übernahme von Forderungen aus der obligatori- schen Krankenversicherung, welche eine versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung innert der gesetzten Frist und nach Anhe- bung der Betreibung nicht beglichen hat und die während des be- rücksichtigten Zeitraums zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, ist seit dem 1. Ja- nuar 2012 vielmehr der Kanton, in welchem der entsprechende Ver- lustschein ausgestellt wurde. Dies jedenfalls im Umfang von 85 % der entsprechenden Forderungen. Die restlichen 15 % gehen − wie gesehen − zu Lasten der Krankenversicherung. Die angefochtene Verfügung vom 12., mitgeteilt am 13. März 2018, ist damit im Er- gebnis nicht zu beanstanden, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. U 18 18Urteil vom 23. Oktober 2018

Zitate

Gesetze

13

KGV

  • Art. 64a KGV

KVG

KVV

SchKG

VOzKPVG

  • Art. 3 VOzKPVG
  • Art. 5 VOzKPVG

ZUG

Gerichtsentscheide

1