5/18 Steuern PVG 2018 156 Vermögenssteuer. Bewertung von landwirtschaftlichen Grundstücken. –Im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 StHG bzw. Art. 57 Abs. 1 StG stellt die Unterstellung unter das BGBB eine Voraussetzung für die privilegierte Besteue- rung dar; von einem vermögenssteuerlich privilegierten Grundstück kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die für die Anwendung des BGBB gültigen Voraus- setzungen erfüllt sind. Imposta sulla sostanza. Valutazione di fondi agricoli. –Nel campo d’applicazione dell’art. 14 cpv. 2 LAID rispet- tivamente dell’art. 57 cpv. 1 LIG l’assoggettamento alla LDFR costituisce un presupposto per il trattamento pri- vilegiato dei fondi; affinché sia possibile parlare di un fondo privilegiato dal profilo dell’imposta sulla sostanza occorre quindi che le condizioni di applicabilità della LDFR siano soddisfatte. Erwägungen: 4.1.Der Begriff des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks wird dabei weder in den Bestimmungen des Bundes- steuerrechts noch in den Bestimmungen des kantonalen Steuer- rechts definiert oder näher bestimmt. 4.2.Das Bundesgericht hatte sich bereits mehrfach zur Fra- ge des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 StHG zu äussern. Die Formulie- rung zwischen Art. 8 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 StHG und diejenige von Art. 14 Abs. 2 StHG unterscheiden sich dadurch, dass einmal von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und einmal von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Rede ist. Im Urteil 2C_539/2010 vom 15. Dezember 2010 hatte das Bundes- gericht die Gelegenheit, sich mit der Begrenzung der für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bzw. und Art. 12 Abs. 1 StHG geltenden Ausnahmeregelung zu befassen und führte dabei aus, dass der Begriff des land- und forstwirtschaft- lichen Grundstücks in keiner Bestimmung des Bundessteuerrechts definiert oder näher bestimmt werde. Eine solche Begriffsbestim- mung könne sich nicht darauf beschränken, nur den steuerrechtli- chen Belangen Rechnung zu tragen. Vielmehr habe sie namentlich auch das BGBB, das RPG und das LwG zu berücksichtigen. Diesen Gesetzen sei unter anderem der Zweck gemeinsam, das Eigentum 18
5/18 Steuern PVG 2018 157 des landwirtschaftlichen Bodens, der einen volkswirtschaftlich we- sentlichen Produktionsfaktor darstelle, zu Gunsten landwirtschaft- licher Betriebe zu erhalten. Dieser Zweck habe die erforderliche Abstimmung wesentlich mitzuprägen, weshalb der steuerrecht- liche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks im Einklang mit dem Anwendungs- und Schutzbereich sowie den Ver- äusserungsbeschränkungen konkretisiert werden müsse, wie sie sich aus dem bäuerlichen Bodenrecht ergäben. Dementsprechend könne von einem steuerlich privilegierten Grundstück nur dann ge- sprochen werden, wenn die für die Anwendung des BGBB gülti- gen Voraussetzungen erfüllt seien. Dies sei hauptsächlich der Fall, wenn das Grundstück ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG liege und eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig sei (Art. 2 Abs. 1 BGBB) oder wenn einer der vier weiteren, in Art. 2 Abs. 2 BGBB genannten Fälle, vorliege (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_539/2010 vom 15. Dezember 2010 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). Im amtlich publizierten BGE 138 II 32 E.2.2.1 und 2.3.1 sowie in den weiteren Urteilen 2C_561/2016 vom 24. Mai 2017 E.2.3, 2C_846/2016 vom 24. Mai 2017 E.3.3, 2C_940/2017 vom 28. März 2018 E.3.2.2 und letztmals im Urteil 2C_993/2017 vom 5. Oktober 2018 E.2.4 hielt das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung fest und bekräftigte, dass die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks höchstens von untergeordneter Bedeutung sei. Es sei zwar nicht zu übersehen, dass einige Kantone und Teile der Doktrin auf die Nutzung abstel- len würden. Mit der höchstrichterlichen Klärung, wonach nicht die Nutzung, sondern die Unterstellung unter den Schutz des BGBB massgebend sei, habe dieser Gesichtspunkt seine Bedeutung aber eingebüsst. Nach dem Gesagten lässt sich somit festhalten, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 StHG einheitlich ist; diese verlangt wie gesehen, dass die entsprechenden Grundstücke unter den Anwendungsbereich des BGBB fallen, damit eine Besteuerung eines Veräusserungsgewinns bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken als Grundstück- gewinn und nicht mit der Einkommenssteuer zu erfolgen hat. 4.3.Im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 2 StHG hatte sich das Bundesgericht − soweit ersichtlich − erst einmal im den Kan- ton Schwyz betreffenden Urteil 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 mit dem Begriff der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu befassen. Auch wenn das Bundesgericht darin in Erwägung 5.2 die Frage offengelassen hat, ob es sich im konkreten Fall um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück handelt, hat es doch zu verstehen gegeben, dass die im Zusammenhang mit
5/18 Steuern PVG 2018 158 Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 StHG anwendbare Praxis, wonach einzig unter das BGBB fallende Grundstücke in den Anwendungs- bereich von Art. 12 Abs. 1 StHG fallen, auch auf Art. 14 Abs. 2 StHG Anwendung finden soll. Im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall war das kantonale Amt für Landwirtschaft der Ansicht, dass die vom Golfsport nicht beanspruchten Flächen dreier Parzellen gemeinsam mit den darauf befindlichen Bauten und Anlagen ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bildeten. Das Bundesgericht erachtete diese Qualifikation durch das kan- tonale Amt für Landwirtschaft als fraglich, musste aber nicht ab- schliessend entscheiden, ob diese Qualifikation korrekt war, weil die Beschwerde aus anderen Gründen abgewiesen werden muss- te. Dies vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass das Bundesgericht im erwähnten Entscheid 2C_873/2011 vom 22. Ok- tober 2012 indirekt festgestellt hat, dass auch im Anwendungsbe- reich von Art. 14 Abs. 2 StHG die Unterstellung unter das BGBB eine Voraussetzung für die privilegierte Besteuerung darstellt. An- sonsten hätte sich das Bundesgericht nämlich gar nicht zur Frage äussern müssen, ob im konkreten Fall die Unterstellung der vom Golfsport nicht beanspruchten Flächen zusammen mit den sich da- rauf befindlichen Bauten und Anlagen unter Art. 7 BGBB zutreffend ist. Das Bundesgericht hat sich aber dazu geäussert und − auch wenn die Frage schliesslich offengelassen werden konnte − die Un- terstellung unter das BGBB zumindest als fraglich beurteilt. Dass das kantonale Recht des Kantons Schwyz eine andere Regelung kennt als dasjenige des Kantons Graubünden, ändert daran nichts, weil sich die hier einschlägigen Erwägungen 4 und 5 des Urteils des Bundesgerichtes 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 einzig mit dem bundesrechtlichen Begriff der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Sinne von Art. 14 Abs. 2 StHG und nicht mit den kantonalen Eigenheiten des Steuergesetzes des Kantons Schwyz auseinandersetzen. Diese bilden vielmehr Gegenstand der Erwägungen 6 und 7 des erwähnten Urteils. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wonach die im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 StHG anwendbare Praxis auch auf Art. 14 Abs. 2 StHG Anwendung finden soll und dementsprechend auch im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 StHG die Unterstellung unter das BGBB eine Voraussetzung für die privilegierte Besteue- rung darstellt, steht sodann auch mit der generellen Feststellung des Bundesgerichtes im Einklang, wonach sich die Bestimmung ei- nes Begriffs nicht allein auf steuerrechtliche Belange beschränken könne, sondern auch die weiteren Gesetze − wie namentlich das
5/18 Steuern PVG 2018 159 BGBB, das RPG und das LwG − zu berücksichtigen seien; diese ver- folgten − soweit sie auf das bäuerliche Bodenrecht Bezug hätten − den gemeinsamen Zweck, das Eigentum des landwirtschaftlichen Bodens als ein volkswirtschaftlich wesentlicher Produktionsfaktor zu Gunsten landwirtschaftlicher Betriebe zu erhalten (vgl. Urtei- le des Bundesgerichtes 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 E.5.1, 2C_539/2010 vom 15. Dezember 2010 E.3.2). Indem im Anwen- dungsbereich von Art. 14 Abs. 2 StHG nämlich nur Grundstücke, die dem BGBB unterstehen, privilegiert besteuert werden, berück- sichtigt die Begriffsbestimmung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken neben den steuerrechtlichen Belangen auch jene des bäuerlichen Bodenrechts und trägt so zur einheitli- chen Begriffsbestimmung zwischen bäuerlichem Bodenrecht und Steuergesetzgebung und damit auch zur anzustrebenden Einheit der Rechtsordnung bei. 4.4.Gestützt auf die dargestellte bundesgerichtliche Recht- sprechung hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Grau- bünden festgehalten, dass Art. 57 Abs. 1 StG so zu verstehen sei, dass eine privilegierte Vermögensbesteuerung einzig bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zum Zuge komme, die unter den Anwendungsbereich des BGBB fielen. So führte das Ver- waltungsgericht in PVG 2013 Nr. 19 aus, dass der steuerliche Be- griff des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks im Einklang mit dem Anwendungs- und Schutzbereich des BGBB, des RPG und des LwG sowie den Veräusserungsbeschränkungen konkretisiert werden müsse, wie sie sich aus dem bäuerlichen Bodenrecht ergä- ben. Dementsprechend könne von einem steuerlich privilegierten Grundstück nur dann gesprochen werden, wenn die für die Anwen- dung des BGBB gültigen Voraussetzungen erfüllt seien. Dies sei nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 BGBB hauptsächlich dann der Fall, wenn es sich um einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende Grundstücke handle, die ausserhalb einer Bauzone nach Art. 15 RPG lägen und für welche die landwirtschaft- liche Nutzung zulässig sei. Darüber hinaus gelte die Anwendung des BGBB und somit auch die steuerliche Ausnahmeregelung von Art. 57 Abs. 1 StG für weitere, spezifisch in Art. 2 Abs. 2 BGBB ge- nannte Fälle, nämlich für (lit. a) Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen, einschliesslich angemessenem Umschwung, die in einer Bauzone lägen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörten, (lit. b) Waldgrund- stücke, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörten, (lit. c) Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone lägen, solange
5/18 Steuern PVG 2018 160 sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt seien und (lit. d) Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen land- wirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt seien. Als zusätzliche Voraussetzung setze die Besteuerung zum Ertragswert i.S.v. Art. 57 Abs. 1 StG neben der Unterstellung des betreffenden Grundstücks unter das BGBB die tatsächliche über- wiegende land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks voraus. Damit lasse sich unter anderem vermeiden, dass Gebäude, die infolge ihrer grundsätzlichen Eignung zur landwirtschaftlichen Nutzung dem BGBB unterstünden, jedoch für landwirtschaftsfrem- de Zwecke, etwa als Ferienwohnung oder vermietetes Gebäude, genutzt würden, ohne sachlichen Grund eine privilegierte Besteu- erung erfahren würden. Zusammenfassend seien somit nur jene Grundstücke als landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zu quali- fizieren und somit steuerlich privilegiert zu behandeln, welche dem Geltungsbereich des BGBB unterlägen und auch tatsächlich über- wiegend landwirtschaftlich genutzt würden (vgl. PVG 2013 Nr. 19 E.3c; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 11 58 vom 27. März 2012 E.3, je mit weiteren Hinweisen). 4.5.Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes und jene des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich Art. 14 Abs. 2 StHG und Art. 57 Abs. 1 StG bzw. der privilegierten Vermögensbesteuerung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist so- mit deckungsgleich und trägt der Tatsache Rechnung, dass bei der Auslegung der Begriffe und Gesetzesbestimmungen nicht einzig auf steuerliche Aspekte abzustützen ist. Nach dieser übereinstim- menden Rechtsprechung bildet auch im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 StHG bzw. Art. 57 Abs. 1 StG die Unterstellung ei- nes land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks unter das BGBB eine Voraussetzung für die privilegierte Vermögensbesteu- erung. A 18 29Urteil vom 2. Oktober 2018 Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten ist noch hängig.