6/7 Sozialversicherung PVG 2017 70 Pflegekostenrestfinanzierung. Herkunfts- oder Wohnsitz- prinzip. Widerruf der Kostengutsprache. –Es gibt bis zum heutigen Zeitpunkt für die Pflegekos- tenrestfinanzierung keine bundesrechtliche Zuständig- keitsregelung für interkantonale Sachverhalte (E.2a, b). –Seit der mit BGE 140 V 563 begründeten Praxis ist − in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten einer bundes- rechtlichen Zuständigkeitsregelung − bei interkantona- len Sachverhalten auf das Wohnsitzprinzip abzustellen (E.2c, d). –Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nach Wech- sel des Pflegeheims (E.3). –Da der Kanton Graubünden seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinan- zierung das Herkunftsprinzip anwendet, war es − bis zum Zeitpunkt, in welchem sich das Bundesgericht mit BGE 140 V 563 für das Wohnsitzprinzip ausgesprochen hat − legitim, die Finanzierungszuständigkeit nach dem Herkunftsprinzip festzulegen (E.4). –Verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Pflegekostenrestfinanzierung und der Rückforderungs- frage beurteilen sich nach VRG und nicht nach ATSG (E.5a, 6c). –Hier sind die Voraussetzungen für den Widerruf der Kostengutsprache ex nunc erfüllt, weil sich mit BGE 140 V 563 die Rechtslage bezüglich der Zuständigkeit für die Pflegekostenrestfinanzierung geändert hat und weil dem Widerruf keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E.5b–e). –Die Rückforderung der bezahlten Leistungen für die Zeit seit Inkrafttreten der neuen Praxis (ex nunc et pro futu- ro) verstösst nicht gegen das Verbot der echten Rück- wirkung (E.6a, b). Finanziamento delle spese di cura residue. Principio del luogo di provenienza o di quello del domicilio. Revoca di una garanzia dei costi. –Fino ad oggi non vi è una competenza federale in mate- ria di finanziamento dei costi di cura residui nei contesti intercantonali (cons. 2a, b). –Dopo la prassi introdotta con la DTF 140 V 563 occorre applicare nelle fattispecie che concernono più cantoni – 7
6/7 Sozialversicherung PVG 2017 71 per il periodo transitorio fino all’introduzione di una re- gola di diritto federale sulla competenza – il principio del luogo di domicilio (cons. 2c, d). –Determinazione del domicilio civile dopo un cambiamen- to di casa di cura (cons. 3). –Poiché il Cantone dei Grigioni dopo l’entrata in vigore della nuova regolamentazione sul finanziamento delle spese di cura residue applicava il principio del luogo di provenienza per determinare la competenza al finanzia- mento, tale scelta era, fino a quanto il Tribunale federale non si è chiaramente espresso a favore del principio del luogo di domicilio, legittima (cons. 4). –Questioni procedurali in relazione al finanziamento dei costi della cura residui e la restituzione delle prestazioni vanno giudicate secondo la LGA e non la LPGA (cons. 5a, 6c). –Nell’evenienza i presupposti per la revoca della garan- zia dei costi ex nunc sono dati, giacché la situazione di diritto è cambiata quanto alla competenza per il finan- ziamento dei costi residui con la DTF 140 V 563 e non vi sono interessi pubblici o privati preponderanti che si opporrebbero alla revoca (cons. 5b–e). –La restituzione delle prestazioni per il periodo dopo l’entrata in vigore della nuova prassi (ex nunc et pro futu- ro) non contravviene al principio della non retroattività in senso proprio (cons. 6a, b). Erwägungen: 2.Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwer- degegnerin die Finanzierung der Restkosten im Zusammenhang mit der Pflege von A. im Pflegeheim C. in Y. im Kanton Z. zu Recht ab dem 1. Januar 2015 eingestellt hat, be- ziehungsweise ob sie die Kostengutsprache vom 31. Januar 2013 zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 widerrufen hat. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen gel- tend, die Beschwerdegegnerin sei nach wie vor zur Bezahlung der Pflegekosten verpflichtet, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Kostengutsprache seien nicht erfüllt, weder die Sach- noch die Rechtslage hätten sich geändert. a)Am 1. Januar 2011 ist das Bundesgesetz über die Neu- ordnung der Pflegefinanzierung in Kraft getreten. Damit sollte ei- nerseits die bisherige sozialpolitisch schwierige Situation vieler
6/7 Sozialversicherung PVG 2017 72 pflegebedürftiger Personen entschärft, zugleich aber eine zusätzli- che Belastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ver- hindert werden. Deshalb wurde einerseits in Art. 25a Abs. 1 KVG ausdrücklich festgelegt, dass die Krankenversicherung nicht die ge- samten Pflegekosten übernimmt, sondern nur einen Beitrag daran leistet. Anderseits begrenzte der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen die von den Heimbewohnern zu leistenden Pflegekosten betragsmässig (Art. 25a Abs. 5 KVG) und erleichterte zugleich für bedürftige Heimbewohner die Bezahlung dieser Pflegekosten durch eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen. Gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG regeln die Kantone die Restfinanzierung. Das bedeutet, dass der verbleibende Betrag, der weder von der Krankenversicherung noch von den Pflegeheimbewohnern bezahlt wird, von der öffent- lichen Hand zu übernehmen ist. Leistungserbringer sind – je nach kantonaler Regelung – Kantone oder Gemeinden (BGE 138 V 377 E.5.1 und E.5.2). Im Kanton Graubünden wird Art. 25a Abs. 5 KVG im KPG umgesetzt. Gemäss Art. 21c Abs. 2 KPG (beziehungsweise gemäss Art. 34 Abs. 2 KPG in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Version) sind die nicht durch die obligatorische Krankenpflegever- sicherung und die maximale Kostenbeteiligung der Bewohner ge- deckten anerkannten Pflegekosten zu 25 Prozent vom Kanton und zu 75 Prozent von der Gemeinde zu übernehmen. Für den Kanton Z. sieht Art. 9 Abs. 1bis PFG vor, dass die zuständige politische Gemeinde die Pflegekosten trägt, soweit diese nicht von Sozialver- sicherungen und dem Beitrag der versicherten Person gedeckt sind. Der Kanton Z. hat sich nicht an den Pflegekosten zu beteiligen, übernimmt aber durch die kantonale Sozialversicherungsanstalt die Durchführung der Abrechnungsverfahren und damit einen grossen Teil der Verwaltungskosten (Art. 10 Abs. 1 PFG). b)Bei einem interkantonalen Sachverhalt stellt sich die Fra- ge, ob die Finanzierungszuständigkeit für die ungedeckten Kosten bei der stationären Pflege wohnsitzunabhängig – wie im Recht der Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe – zu bestimmen ist, oder ob der wohnsitzbegründende Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim zur Finanzierungszuständigkeit des Standortkantons führt. Diese Frage wurde im Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflege- finanzierung nicht geregelt, so dass in der Folge die Umsetzung in den Kantonen nicht einheitlich war. Während 14 Kantone, da- runter die Kantone Graubünden und Z. , in Analogie zu Art. 21 ELG und zu Art. 5 ZUG das Herkunftsprinzip anwendeten, stell- ten die übrigen Kantone auf das Wohnsitzprinzip ab (Bericht der ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
6/7 Sozialversicherung PVG 2017 73 SGK-S vom 28. Juli 2011 zur Umsetzung der Pflegefinanzierung; zi- tiert in BGE 140 V 563 E.5.1 und abrufbar unter www.parlament.ch). Dies führte zu Umsetzungsschwierigkeiten, welche wiederum zur Folge hatten, dass verschiedene parlamentarische Vorstösse zur Schaffung einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelung einge- reicht wurden (z.B. Standesinitiative «Ergänzung von Art. 25a KVG betreffend die Pflegefinanzierung», eingereicht am 4. November 2013; parlamentarische Initiative «Nachbesserung der Pflegefinan- zierung», eingereicht am 21. März 2014 [vgl. BGE 142 V 94 E.3.3]). In seinem grundsätzlichen Urteil 9C_54/2014 vom 18. Dezember 2014, publiziert in BGE 140 V 563, kritisierte auch das Bundesgericht die uneinheitliche Anwendung von Herkunfts- und Wohnsitzprinzip in den Kantonen. Es führte aus, die interkanto- nale Zuständigkeit bei der Restfinanzierung der Pflegekosten sei nicht bundesrechtlich geregelt. Bis zum Inkrafttreten einer bundes- rechtlichen Regelung bestimme sich zumindest im interkantonalen Verhältnis die Finanzierungszuständigkeit nach dem Wohnsitzprin- zip. Dies weil die aktuellen kantonalen und kommunalen Legife- rierungskompetenzen nicht über die Kantonsgrenze hinausgehen und keine Regelung im Sinne einer «Zuständigkeitsperpetuierung» begründen könnten, wie sie in Art. 21 ELG und in Art. 5 ZUG vor- gesehen sei (BGE 140 V 563 E.5.3 und 5.4). Seit dieser Entscheid im Dezember 2014 erging, hat sich die Rechtslage auf Bundesebene nicht verändert, es gibt bis zum heutigen Zeitpunkt für die Pflege- kostenrestfinanzierung keine bundesrechtliche Zuständigkeitsre- gelung für interkantonale Sachverhalte. c)Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien nicht einig darin, wie BGE 140 V 563 zu interpretieren ist. Die Beschwerde- gegnerin ist der Ansicht, seit dem Erlass dieses Entscheides sei interkantonal immer auf das Wohnsitzprinzip abzustellen. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Meinung, BGE 140 V 563 schliesse eine Anwendung des Herkunftsprinzips jedenfalls dann nicht aus, wenn bei kantonsübergreifenden Sachverhalten zwi- schen zwei Kantonen hinsichtlich der interkantonal geltenden Re- gelung Übereinstimmung beziehungsweise ein Konsens bestehe. Dieser Auffassung kann, aus den nachstehend dargelegten Grün- den, nicht gefolgt werden. aa) Das Bundesgericht kam in BGE 140 V 563 in einer abso- luten Weise zum Schluss, dass sich die Finanzierungszuständigkeit bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Regelung nach dem Wohnsitzprinzip bestimmt (E.5.4). Hinweise darauf, dass Ausnah- men möglich sein sollen, finden sich in diesem Entscheid nicht.
6/7 Sozialversicherung PVG 2017 74 bb) Mit dem Entscheid 9C_822/2015 vom 6. Januar 2016 be- stätigte das Bundesgericht die in BGE 140 V 563 geäusserte Sicht- weise. Dabei hielt es fest, eine kantonale Finanzierungszustän- digkeit, welche an den Wohnsitz vor dem Heimeintritt anknüpfe («Modell ELG»), könne bei interkantonalen Sachverhalten keine An- wendung finden, bevor der Bundesgesetzgeber entsprechend tätig geworden sei (E.2.1). Bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Regelung richte sich die Finanzierungszuständigkeit – unabhän- gig von der Ausgestaltung einer kantonalen Regelung – nach dem massgeblich aufgrund zivilrechtlicher Kriterien zu bestimmenden Wohnsitz. Davon abzuweichen bestehe kein Anlass. Insbesondere hänge das – bis auf Weiteres – massgebliche Wohnsitzprinzip nicht ab von der im betreffenden kantonalen Erlass gewählten Zustän- digkeitsordnung und es finde namentlich auch dann Anwendung, wenn die kantonale Regelung bereits das «Modell ELG» vorsehe (E.2.2). cc) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist somit – wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht – in dem Sinne zu in- terpretieren, dass in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelung bei interkantonalen Sachverhalten in jedem Fall auf den zivilrechtlichen Wohnsitz ab- zustellen ist. Weil dabei nach der Rechtsprechung nicht einmal ein im kantonalen Recht vorgesehenes ELG-Prinzip eine Abweichung vom Wohnsitzprinzip rechtfertigt, vermag ein blosser Konsens der Verwaltungsorgane die Anwendbarkeit des Herkunftsprinzips nicht zu legitimieren. d)Somit ergibt sich, dass im Verhältnis der Kantone Grau- bünden und Z. gemäss der mit BGE 140 V 563 begründeten Praxis auf das Wohnsitzprinzip abzustellen ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass weder das KPG (GR) noch das PFG (Z. ) eine inter- kantonale Zuständigkeitsregelung enthalten. Ebenfalls nicht rele- vant ist, dass die Kantone Graubünden und Z. zunächst das Herkunftsprinzip angewendet hatten (Bericht der ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SGK-S vom 28. Juli 2011 zur Umsetzung der Pflegefinanzierung; zitiert in BGE 140 V 563 E.5.1). Unerheblich ist schliesslich auch, ob zwischen den Kan- tonen Graubünden und Z. nach wie vor ein Konsens bezüglich der Anwendung des Herkunftsprinzips besteht. Die diesbezügliche Uneinigkeit der Parteien kann deshalb im vorliegenden Verfahren ungeklärt bleiben. 3.Weil sich die interkantonale Zuständigkeit zur Finanzie- rung der Pflegerestkosten seit BGE 140 V 563 – wie gerade gezeigt
6/7 Sozialversicherung PVG 2017 75 – nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz richtet, ist nun zu klären, wo sich dieser im Falle von A. befindet. a)Der Wohnsitz einer Person befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Massgeblich sind zwei Kriterien, einerseits der tatsächliche physische Aufenthalt an einem bestimmten Ort und andererseits die Tatsache, dass dieser Ort aufgrund sämtlicher ob- jektiver Umstände als Mittelpunkt der Lebensinteressen erscheint. Hält sich eine Person in einem Heim auf, setzt die Wohnsitznah- me am Standort des Heims voraus, dass der Aufenthalt auf Dauer angelegt und nicht bloss vorübergehend ist, und dass die Person sich freiwillig und eigenständig für den Einzug in dieses Heim ent- schieden und ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegt hat (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB; BGE 137 III 93 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2015 vom 10. Februar 2016 E.2.2). Für verbeiständete Perso- nen gelten die dargelegten Regeln ebenfalls, ausser bei umfassen- der Beistandschaft, wo der Wohnsitz gemäss Art. 26 ZGB am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde liegt. b)Vorliegend sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass A. am 31. August 2010, als sie ins Pflegeheim C. eintrat, ihren Lebensmittelpunkt in dieses Heim verlegte und damit in dessen Standortgemeinde Y. im Kanton Z. einen neu- en zivilrechtlichen Wohnsitz begründete. A. trat freiwillig und selbstbestimmt ins Pflegeheim C. ein, welches sie zusammen mit ihrem Sohn ausgewählt hatte, um näher bei dessen Wohnort zu leben. Sodann steht A. nicht unter einer umfassenden Beistandschaft im Sinne von Art. 398 ZGB, sondern nur unter ei- ner Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB, so dass sie frei war, ihren Wohnsitz eigenständig zu wählen. Für die Begrün- dung des Wohnsitzes in Y. spricht schliesslich auch, dass sich A. am 1. September 2010 bei den Einwohnerdiensten der Ge- meinde X. abmeldete, und dass ihr die Vormundschaftsbe- hörde Y. am 26. Januar 2011 einen neuen Beistand ernannte. Dass die Beschwerdegegnerin auf der Kostengutsprache vom 31. Januar 2013 irrtümlich eine Wohnsitzbestätigung für X. ab- gab, vermag hieran nichts zu ändern. 4.Im Folgenden wird geklärt, wie sich die Wohnsitznahme von A. in Y. per 1. September 2010 auf die interkantonale Finanzierungszuständigkeit für die Pflegerestkosten auswirkt. a)Wie erwähnt wendeten die Kantone Graubünden und Z. nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung das Herkunftsprinzip an (vorne
6/7 Sozialversicherung PVG 2017 76 E.2b). Entsprechend übernahm der Herkunftskanton Graubünden die Restkosten für die Pflege von A. im Pflegeheim C. ab dem 1. Januar 2011. Die Beschwerdegegnerin übernahm 75 % der Restkosten, der Kanton Graubünden 25 %. Sie stützten sich dabei auf Art. 21c Abs. 3 KPG, wonach bei einem Aufenthalt in einem ausserkantonalen Alters- und Pflegeheim die ungedeckten Pfle- gekosten maximal in dem Umfang übernommen werden, der bei einem Aufenthalt in einer kantonalen Einrichtung anfallen würde. Aktenkundig sind diverse Schreiben des Gesundheitsamtes Grau- bünden, in welchen die Beschwerdegegnerin über ihren Kostenan- teil informiert und zu dessen Zahlung aufgefordert wurde, sowie eine Zusammenstellung der geleisteten Beiträge. Aktenkundig ist sodann die «Kostengutsprache für Heimaufenthalte ausserhalb des Kantons Graubünden» vom 31. Januar 2013, worin die Be- schwerdegegnerin dem Pflegeheim C. bestätigte, dass sie bereit sei, ihren Anteil an den ungedeckten Pflegekosten gestützt auf Art. 21c Abs. 3 KPG zu übernehmen. Bis zum Ende des Jahres 2014 leistete die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Pflegerest- kostenfinanzierung für A. insgesamt Fr. 79‘153.10. Diese Zah- lungen ergingen vor der Klärung der Rechtslage durch BGE 140 V 563 in einer Phase, in welcher auch zahlreiche andere Kantone das Herkunftsprinzip anwendeten (vgl. vorne E.2b). Wie das Bun- desgericht in BGE 140 V 563 ausführte, war die Anwendung des Herkunftsprinzips nicht ungerechtfertigt. Vielmehr sprachen gute Gründe für das Herkunftsprinzip, einerseits die Analogie zur Nor- mierung in Art. 21 Abs. 1 ELG und in Art. 5 ZUG und andererseits die Tatsache, dass bei dieser Variante eine Benachteiligung jener Kantone verhindert wurde, welche gemessen am eigenen Bedarf über ein überdurchschnittliches Pflegeplatzangebot verfügten (BGE 140 V 563 E.5.2). Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem sich das Bundesgericht mit BGE 140 V 563 eindeutig und absolut für das Wohnsitzprinzip aussprach, war es deshalb legitim, die Finanzie- rungszuständigkeit nach dem Herkunftsprinzip festzulegen. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2011 bis und mit 2014 ungeachtet des Wohnsitzes von A. in Y. gestützt auf das Herkunftsprinzip zur Finanzierung der Pflegerestkosten zu- ständig war, und dass die Kostengutsprache vom 31. Januar 2013 zunächst rechtmässig war. b)Ab dem 1. Januar 2015 stellte die Beschwerdegegnerin die Bezahlung des Gemeindeanteils an den Restkosten für die Pfle- ge von A. ein. Sie setzte damit – in materiell korrekter Weise – den am 18. Dezember 2014 gefällten BGE 140 V 563 um, gemäss
6/7 Sozialversicherung PVG 2017 77 welchem der Kanton Z. beziehungsweise die Wohnsitzge- meinde Y. zur Pflegekostenrestfinanzierung verpflichtet ist. 5.Zu prüfen ist nun, ob die Beschwerdegegnerin die unbe- fristet ausgesprochene Kostengutsprache vom 31. Januar 2013 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 aufheben durfte. a)Vorneweg ist dabei zu klären, welches Verfahrensrecht für die Beurteilung von Ansprüchen nach Art. 25a Abs. 5 KVG zur Anwendung kommt. Diese Frage ist bundesrechtlich nicht geregelt. Ob sich das Verfahren gestützt auf Art. 1 KVG nach dem ATSG rich- tet oder ob das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht anwendbar ist, entscheidet sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nach dem kantonalen Recht (BGE 138 V 2012 E.5.6). Für den Kanton Graubünden bedeutet dies, dass die verfahrensrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Pflegekostenrestfinanzierung nach dem kantonalen Verfahrensrecht zu beurteilen sind, weil sich im KPG keinerlei Hinweise auf die Anwendbarkeit des ATSG finden und weil nicht die Sozialversicherungsanstalt sondern das Gesundheitsamt für die Abwicklung der Pflegekostenrestfinanzie- rung zuständig ist (Art. 17 VOzKPG). Vorliegend beurteilen sich die verfahrensrechtlichen Fragen somit nach dem VRG, welches nicht nur auf das Verwaltungsverfahren vor Kantonalbehörden sondern auch auf das Verwaltungsverfahren vor Regional- und Gemeinde- behörden anwendbar ist (Art. 2 VRG). b)Die Beschwerdegegnerin hat ihre Pflicht zur Pflegekos- tenrestfinanzierung im Falle von A. zunächst durch ihre ent- sprechenden Zahlungen informell anerkannt und dann mittels der Kostengutsprache vom 31. Januar 2013 explizit festgestellt. Die Parteien sind sich darin einig, dass diese Kostengutsprache als Ver- fügung zu qualifizieren ist, regelt sie doch in der Form eines indivi- duellen Hoheitsaktes eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechts- beziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise (BGE 126 II 300 E.1a). Nach ihrer zeitlichen Geltung ist die Kostengutsprache an ein Pflegeheim der Kategorie der Dauerverfügungen zuzuteilen. Sie bezieht sich auf den Aufenthalt von A. im Pflegeheim C. , mithin auf einen zeitlich nicht abgeschlossenen Sachverhalt, und sie regelt ein Rechtsverhältnis angesichts eines in einem bestimm- ten Zeitpunkt gegebenen Sachverhaltes, hat aber Rechtsfolgen in die Zukunft (Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2015 vom 13. April 2016 E.5.1, PVG 2010 Nr. 24 E.4). c)Erstinstanzliche Verwaltungsverfügungen entfalten kei- ne materielle Rechtskraft; sie werden lediglich rechtsbeständig be- ziehungsweise formell rechtskräftig. Sie sind daher grundsätzlich
6/7 Sozialversicherung PVG 2017 78 nicht unabänderlich, sondern unter bestimmten Voraussetzungen revidierbar (T SCHANNEN /Z IMMERLI /M ÜLLER , Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Aufl. 2014, S. 299 Rz. 9 und S. 303 Rz. 21). Mit Bezug auf formell rechtskräftige Dauerverfügungen werden vier Konstella- tionen unterschieden, in denen sich die Frage eines Rückkommens stellt: 1.Anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit (fehlerhafte Sach- verhaltsfeststellung) 2.Anfängliche rechtliche Unrichtigkeit (fehlerhafte Rechts- anwendung) 3.Nachträgliche tatsächliche Unrichtigkeit (Änderung des Sachverhalts) 4.Nachträgliche rechtliche Unrichtigkeit (Änderung der Rechtsgrundlagen) Das VRG sieht zur Korrektur von formell rechtskräftigen Verfügungen zwei Rechtsmittel vor, für anfänglich unrichtige Verfü- gungen die Revision gemäss Art. 67 VRG und für Verfügungen, wel- che ursprünglich rechtmässig waren und erst nachträglich unrichtig geworden sind, den Widerruf gemäss Art. 25 Abs. 1 VRG (PVG 2010 Nr. 24 E.4). Vorliegend kommt eine Revision infolge anfänglicher Unrichtigkeit nicht in Frage. Die Kostengutsprache vom 31. Januar 2013 beruhte zum Zeitpunkt ihres Erlasses weder auf fehlerhafter Rechtsanwendung noch auf fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung. Wie bereits dargelegt – vgl. vorne E.4a – wendeten damals zahl- reiche Kantone inklusive Graubünden und Z. bei interkanto- nalen Sachverhalten mit guten Gründen das Herkunftsprinzip an. Die Zuständigkeit für die Finanzierung der Restkosten der Pflege von A. im Pflegeheim C. lag deshalb nach der damali- gen Praxis beim Kanton Graubünden als «Herkunftskanton», unge- achtet dessen, dass A. seit dem 1. September 2010 Wohnsitz im Kanton Z. hatte. Eine Revision gemäss Art. 67 VRG ziehen denn auch die Parteien nicht in Betracht. Hingegen stellt sich die Frage, ob die Kostengutsprache nachträglich unrichtig wurde und ob die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt sind. d)Nach Art. 25 Abs. 1 VRG kann die Verwaltungsbehörde einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, wenn sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat (lit. a) und nicht überwiegende öffentliche oder private Interes- sen dem Widerruf entgegenstehen (lit. b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wie nachstehend gezeigt wird, erfüllt.
6/7 Sozialversicherung PVG 2017 79 aa) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Rechtsla- ge habe sich aufgrund von BGE 140 V 563 geändert. Dies trifft zu. Vor dem Erlass von BGE 140 V 563 war unklar, ob bei interkanto- nalen Sachverhalten auf das Herkunfts- oder das Wohnsitzprinzip abzustellen ist, so dass rund die Hälfte der Kantone sich für die Anwendung des Herkunftsprinzips entschied, während die übri- gen Kantone auf das Wohnsitzprinzip abstellten (vorne E.2b). Mit BGE 140 V 563 legte das Bundesgericht dann aber fest, dass bis zum Erlass einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelung immer auf das Wohnsitzprinzip abzustellen ist (vorne E.2c). Mit BGE 140 V 563 änderte sich somit die Rechtslage für den Kanton Graubünden und für alle Kantone, welche bisher auf das Herkunftsprinzip ab- gestellt hatten. Die Kostengutsprache vom 31. Januar 2013 wurde deshalb vor dem Hintergrund der durch BGE 140 V 563 geänderten Rechtsgrundlage nachträglich unrichtig. Die in Art. 25 Abs. 1 lit. a VRG für einen Widerruf vorausgesetzte Änderung der Rechtslage ist deshalb vorliegend gegeben. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob auch eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts vorliegt, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht mit ihrer Behauptung, sie habe erst im Mai 2015 festgestellt, dass A. ihren Wohnsitz nach Y. verlegt habe. bb) Als zweite Voraussetzung statuiert Art. 25 Abs. 1 lit. b VRG, dass nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen dürfen. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. A. erleidet keine relevanten Nachteile dadurch, dass ab dem 1. Januar 2015 im interkantonalen Verhältnis nicht mehr der Kanton Graubünden, sondern der Kanton Z. zuständig ist für die Finanzierung der Pflegerestkosten. cc) Mit einem Widerruf gemäss Art. 25 Abs. 1 VRG können die nachträglich unrichtig gewordenen Dauerverfügungen frühes- tens ab dem Zeitpunkt geändert werden, in welchem die Fehler- haftigkeit eingetreten ist, die Wirkung ist mit anderen Worten «ex nunc» (P ROF . A. K LEY , Verwaltungsverfahrensrecht online, Kapitel 4.6, zuletzt eingesehen auf www.rwi.uzh.ch am 8. Januar 2018). Vorliegend ergab sich die Unrichtigkeit der Kostengutsprache durch BGE 140 V 563 am 18. Dezember 2014. Dass die Beschwer- degegnerin den Widerruf per 1. Januar 2015 ansetzte, ist deshalb korrekt. e)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Kostengutsprache der Be- schwerdegegnerin vom 31. Januar 2013 erfüllt sind, weil sich mit
6/7 Sozialversicherung PVG 2017 80 BGE 140 V 563 im Kanton Graubünden die Rechtslage bezüglich der Zuständigkeit für die Pflegekostenrestfinanzierung geändert hat, und weil dem Widerruf keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Kostengutsprache vom 31. Januar 2013 zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 widerrufen und die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht begründet. 6. Zu prüfen ist nun, ob die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin und die Gemeinde Y. zu Recht verpflichtet hat, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 geleisteten Beiträge in der Höhe von Fr. 79‘153.10 zurückzuer- statten. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, die Rückforderung verstosse gegen das Verbot der echten Rückwirkung. Die Beschwerdegegnerin ist dem- gegenüber der Ansicht, es liege keine echte, sondern nur eine un- echte Rückwirkung vor, welche grundsätzlich zulässig sei. a)Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund- sätzen wird der zeitliche Geltungsbereich der Gesetzesregeln vom Prinzip der Nichtrückwirkung beherrscht (BGE 141 III 1 E.2). Die- ses resultiert aus dem in Art. 5 BV verankerten Rechtsstaatsprinzip und hängt zusammen mit den Geboten der Rechtssicherheit, der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und dem Vertrauensschutz (Art. 9 BV). Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn bei der Anwendung neuen Rechts an ein Ereignis angeknüpft wird, das sich vor dessen In- krafttreten ereignet hat und das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist. Von dieser eigentlichen, echten Rückwirkung, die verfassungsrechtlich nur ausnahmsweise zuläs- sig ist, muss nach der Praxis des Bundesgerichts die unechte Rück- wirkung unterschieden werden. Bei der unechten Rückwirkung wird auf Verhältnisse abgestellt, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rech- tes aber noch andauern, wobei das neue Recht lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten des neuen Rechtes Anwendung findet (ex nunc et pro futuro). Diese unechte Rückwirkung wird als verfassungs- rechtlich unbedenklich betrachtet, soweit ihr nicht wohlerworbe- ne Rechte entgegenstehen (BGE 138 I 189 E.3.4). Die dargelegten intertemporalrechtlichen Grundsätze gelten primär bei einer Än- derung des objektiven Rechts, sie sind sinngemäss aber auch bei einer Änderung der Rechtsprechung anwendbar. Auch bei Praxis- änderungen gilt mit anderen Worten der Grundsatz der Nichtrück- wirkung (Urteil des Bundesgerichts 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E.2.4.3.7). Dabei ist die neue Rechtsprechung grundsätzlich sofort
6/7 Sozialversicherung PVG 2017 81 auf alle offenen Sachverhalte anzuwenden (Urteil des Bundesge- richts 2A.471/2005 vom 10. November 2006 E.3.7). b)Vorliegend fällte das Bundesgericht den Entscheid BGE 140 V 563 am 18. Dezember 2014. Mit diesem Entscheid änderte sich für den Kanton Graubünden die Rechtslage in der Frage der Zuständigkeit bei interkantonalen Sachverhalten zur Restfinanzie- rung der Pflegekosten. Indem die Beschwerdegegnerin ihre Kos- tengutsprache per 1. Januar 2015 widerrief, wendete sie die neue Rechtsprechung im Sinne einer unechten Rückwirkung ab dem Zeitpunkt der veränderten Rechtslage an, was – wie gezeigt – nicht zu beanstanden ist. Mit der Rückforderung der Beiträge für die Jah- re 2011 bis und mit 2014 hingegen weitete die Beschwerdegegnerin die neue Rechtsprechung auf die Zeit vor der Änderung der Rechts- lage aus, was vor dem Hintergrund der dargelegten intertemporal- rechtlichen Grundsätze nicht zulässig ist. Der Beschwerdeführerin ist deshalb darin beizustimmen, dass die Rückforderung der Beiträ- ge der Jahre 2011 bis und mit 2014 nicht rechtmässig ist. c)Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Rückforderungsan- spruch auf Art. 25 Abs. 1 ATSG, wonach unrechtmässig bezogene Sozialversicherungsleistungen zurückzuerstatten sind. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Restfinanzierung der Pfle- gekosten nicht als Leistung einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren. Die Pflegekostenrestfinanzie- rung betrifft weder den Umfang der krankenversicherungsrechtli- chen Grundversorgung noch die Leistungspflicht der Grundversi- cherung, sondern das Ausmass einer Vergütung, die nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu bezahlen ist. Leis- tungserbringer sind – je nach kantonaler Regelung – Kantone oder Gemeinden, also Personen öffentlichen Rechts, die grundsätzlich nicht dem KVG unterstellt sind, zumal sie ihre Leistungen nicht zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen (BGE 138 V 377 E.5.2). Sodann ist im Kanton Graubünden im Zu- sammenhang mit der Pflegekostenrestfinanzierung ohnehin nicht das ATSG sondern das VRG anwendbar (vorne E.6a). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist Art. 25 Abs. 1 ATSG aus die- sen Gründen vorliegend nicht anwendbar. S 16 112Urteil vom 10. Oktober 2017