8/18 Gebühren und Abgaben PVG 2017 176 Parkplatz. Jährliche Benutzungsgebühr trotz Ersatzabgabe. –Die Parkplatzbenützungsgebühr bildet eine von der Er- satzabgabe unabhängige und separate Abgabe für die effektive Benutzung des öffentlichen Grunds für das re- gelmässige Abstellen von Autos; eine gesetzliche Ver- mutung, dass dort, wo eine Ersatzabgabe bezahlt wer- den musste, auch ein entsprechendes Parkplatzmanko besteht und deshalb der öffentliche Grund in dieser oder jener Art beansprucht wird, ist für die Erhebung einer Benützungsgebühr nicht zulässig (E.5, 6). –Mit der Bezahlung der Ersatzabgabe wird einzig die Pflicht zur Erstellung von Pflichtparkplätzen gemäss kommunaler Bauordnung abgenommen (E.7). Posteggio. Tassa di utilizzo annuale malgrado tassa sosti- tutiva. –Una tassa di utilizzo per posteggi costituisce un contri- buto indipendente e separato per l’effettiva utilizzazione del suolo pubblico a seguito dello stazionamento rego- lare di automobili; una presunzione legale – stando alla quale qualora fosse stata pagata la tassa sostitutiva per i posteggi la mancanza di parcheggi sarebbe da ammette- re e di conseguenza anche l’utilizzazione del suolo pub- blico – non è ammissibile (cons. 5, 6). –Con il pagamento della tassa sostituiva per i posteggi viene semplicemente compensato il dovere di erigere i posteggi richiesti dall’ordinamento comunale (cons. 7). Sachverhalt: 1.Am 15. Dezember 1997 erteilte die Baubehörde X. die Baubewilligung für die Erstellung einer Liegenschaft. Die Bau- bewilligung wurde mit der Auflage erteilt, dass X. einen Park- platznachweis über die Grundstücke von insgesamt 33 Pflichtpark- plätzen zu erbringen hat. 27 davon anerkannte die Baubehörde als abgegolten und erstellt, die sechs fehlenden Parkplätze konnte X. nach Massgabe des geltenden Parkplatzreglements mit einer Ersatzabgabe von je Fr. 7‘000.– pro Parkplatz abgelten. Der Bauherr bezahlte in der Folge die erwähnte Ersatzabgabe in Höhe von Fr. 42‘000.– und erstellte sodann auch die erwähnte Baute. 2.Mit Rechnungsverfügung vom 1. Juni 2016 stellte das Bauamt X. für die Beanspruchung von öffentlichem Grund in Ermangelung eigener Pflichtparkplätze gestützt auf Art. 76 Abs. 1 18
8/18 Gebühren und Abgaben PVG 2017 177 Satz 2 BauG eine Benützungsgebühr in Höhe von Fr. 1‘800.– (6 x Fr. 300.– pro fehlender Pflichtparkplatz) für die Dauer eines Jahres. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 10. August 2016 abge- wiesen und gegen diese Verfügung wurde Rekurs erhoben. Erwägungen: 5. a) Streitgegenstand der Beschwerde ist die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellte Benützungsgebühr für die Parkplatznutzung auf öffentlichem Grund in der Höhe von Fr. 1‘800.– (Fr. 300.– pro fehlender Pflichtparkplatz für die Liegen- schaft Grundstück Nr. 73). Die Beschwerdegegnerin erhob die Gebühr gestützt auf Art. 76 des von der Gemeindeversammlung X. am 9. Dezember 2012 beschlossenen und von der Regie- rung des Kantons Graubünden mit Beschluss Nr. 642 am 7. Juli 2015 im Rahmen der Ortsplanungsrevision genehmigten kommu- nalen Baugesetzes (BauG). Der betreffende Artikel lautet wie folgt: Art. 76 Benützungsgebühr für Beanspruchung von öffentlichem Grund 1 Wer in Ermangelung eigener Parkplätze für das Abstellen von Autos regelmässig öffentlichen Grund benützt, hat der Gemeinde per Ende Jahr eine Benützungsgebühr zu bezahlen. Diese Benützungsgebühr ist in jedem Fall von jenem Grundeigentümer zu entrichten, der nicht aus- reichend Pflichtparkplätze vorzuweisen vermag und deshalb die Ersatz- abgabe bezahlt hat. 2 Die Benützungsgebühr bewegt sich im Rahmen zwischen Fr. 200.– und Fr. 400.– pro Jahr und wird vom Gemeinderat innerhalb dieses Rah- mens jeweils für das laufende Jahr festgelegt. Innerhalb dieses Rahmens hat der Gemeinderat anlässlich seiner Sitzung vom 1. März 2016 die jährliche Benützungsgebühr auf Fr. 300.– pro fehlenden Pflichtparkplatz festgelegt (vgl. dazu Veranlagungsverfügung vom 23. August 2016 in Bf-act. 6 Ziff. II 1 in fine). b) Der entsprechenden Genehmigung durch die Regierung kam gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Statuierung konstituti- ve Wirkung zu. Der mit der Marginalie «Inkrafttreten» versehene Art. 92 Abs. 1 BauG lautet nämlich wie folgt: «Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Gemeinde mit der Ge- nehmigung durch die Regierung in Kraft». Dieselbe Regelung gilt ohnehin aufgrund übergeordnetem Recht (Art. 49 Abs. 1 KRG). In Beachtung dieser Norm stellte die Gemeinde die strittige Benüt- zungsgebühr grundsätzlich zu Recht erst ab Inkrafttreten des BauG
8/18 Gebühren und Abgaben PVG 2017 178 mit dem Regierungsbeschluss vom 7. Juli 2015 für die Dauer eines Jahres in Rechnung (vgl. Rechnungsverfügung vom 1. Juni 2016 in beschwerdeführerischer Beilage [Bg-act.] 2; am 26. April 2016 aus Händen der Vorinstanz erhalten). Dennoch wirft die Vorgehenswei- se der Gemeinde mit Blick auf die Rechnungsstellung vom 1. Juni 2016 – ohne inhaltlich auf die Benützungsgebühr einzugehen (dazu Erwägung 6) – bereits einige Fragen in Bezug auf die formell-ge- setzliche Grundlage auf. Soweit ersichtlich und mangels weiterer Hinweise in der Rechnungsverfügung betrifft die Rechnung in Höhe von Fr. 1‘800.– (6 x Fr. 300.–) die Zeitperiode zwischen dem 7. Juli 2015 und dem 6. Juli 2016. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 BauG zufolge hat der Pflichtige der Gemeinde per Ende Jahr eine Benützungsge- bühr zu bezahlen. Gemeint ist damit wohl per Ende Kalenderjahr. Die Rechnung hingegen datiert vom 1. Juni 2016. Diesfalls dürfte zumindest für das Jahr 2015 nur der (anteilsmässige) Mindestsatz von Fr. 200.– veranlagt werden, zumal der Gemeinderat den für das laufende Jahr zu bestimmenden Rahmen zwischen Fr. 200.– und Fr. 400.– für die jährliche Benützungsgebühr (Art. 76 Abs. 2 BauG) erst anlässlich seiner Sitzung vom 1. März 2016 auf Fr. 300.– pro feh- lendem Pflichtparkplatz festgelegt hat. Für das Kalenderjahr 2015 hat der Gemeinderat keinen entsprechenden Beschluss gefasst, zumindest fehlt ein solcher Beschluss in den Akten. Die aufgewor- fenen Fragen müssen indes im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden, da die angefochtene Veranlagungsver- fügung ohnehin aus einem anderen Grund aufzuheben sein wird (nachstehende Erwägung 6). 6. a) Bei der veranlagten und strittigen Gebühr handelt es sich um eine Benützungsgebühr. Es stellt sich somit zunächst die Frage, wie sich die Benützungsgebühr in das öffentliche Abgaben- system der Schweiz einordnen lässt. Ganz allgemein lassen sich öffentliche Abgaben als dem Gemeinwesen zu erbringende Geld- leistungen definieren, die aufgrund der Hoheitsgewalt des Staates geschuldet sind (vgl. T SCHANNEN /Z IMMERLI /M ÜLLER , Allgemeines Ver- waltungsrecht, Bern 2014, § 57 Rz. 1–3; H ÄFELIN /M ÜLLER /U HLMANN , a.a.O., Rz. 2753–2755). Die herrschende Lehre unterscheidet übli- cherweise die öffentlichen Abgaben in Steuern und Kausalabga- ben (statt vieler M EIER -M AZZUCATO , Steuer Schweiz: Grundriss zu den eidgenössischen und kantonalen Steuern mit Beispielen und Dar- stellungen, Bern 2015, S. 14). Steuern kennzeichnen sich als finan- zielle Leistungen, welche gegenleistungslos geschuldet sind. Dem- gegenüber haben Kausalabgaben eine dem Abgabepflichtigen individuell angemessene, zurechenbare und besondere Gegenleis-
DERKEHR, a.a.O., S. 49, 71 ff.; W YSS , S. 72 ff., 92 ff., 109 ff). Das Lega- litätsprinzip besagt, dass für die Erhebung eine gesetzliche Grund- lage erforderlich ist. Verlangt wird im Allgemeinen das Erfordernis des Rechtssatzes (Normdichte) und der Gesetzesform (Normstufe). Das Kostendeckungsprinzip verlangt sodann, dass die Kausalabga- be den Gesamtaufwand für die Leistung nicht oder nur geringfügig überschreitet. Das Äquivalenzprinzip schliesslich schreibt vor, dass sich die Kausalabgabe nach dem Wert der staatlichen Leistung in einem angemessen Verhältnis auszurichten hat. d/aa) Nach diesen rechtstheoretischen Ausführungen er- scheint offensichtlich, dass die vorliegend zur Diskussion stehende Benützungsgebühr nicht nur des Namens wegen keine Steuer, son- dern vielmehr eine Kausalabgabe darstellt und auch dergestalt ge-
8/18 Gebühren und Abgaben PVG 2017 180 8/18 Gebühren und Abgaben PVG 2017 prinzip) ist vom Wert der beanspruchten Leistung auszugehen (vgl. H ÄFELIN /M ÜLLER /U HLMANN , a.a.O., R. 2777 ff.). Dies bedingt freilich, dass überhaupt eine Leistung beansprucht wird bzw. jemand kon- kret Kosten verursacht. Im Gegensatz zur Gemeinde X. , wo das Parken auf den öffentlichen Parkplätzen generell kostenfrei ist, wird eine Parkgebühr (Benützungsgebühr) in der Regel direkt und verursachergerecht vom jeweiligen Nutzer, z.B. mittels Aufstellen von Parkuhren, eingezogen. cc) Nun behauptet die Beschwerdegegnerin zwar, dass «das Bauamt immer wieder feststellt, dass die Benutzer der Lie- genschaft Haus B. die öffentlichen Strassen und Plätze rege beanspruchen» (vgl. Vernehmlassung Ziff. III B. 7d). Klar ist zu- nächst, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich ohne weiteres berechtigt ist, Benützungsgebühren zu erheben, unter der Voraus- setzung, dass sie (auch umfangsmässig) belegen kann, dass der Beschwerdeführer den öffentlichen Grund für das Abstellen von Autos auch tatsächlich regelmässig nutzt. Ob sodann eine allfälli- ge regelmässige Benutzung des öffentlichen Grundes von seinen Kunden und Mietern zu Parkierungszwecken ihm selbst angerech- net werden kann, erscheint im Lichte der kausalabgaberechtlichen Grundsätze fraglich, kann an dieser Stelle indes offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin erbringt nämlich ohnehin keinen Nach- weis, dass der Beschwerdeführer sowie auch die weiteren Benut- zer der Liegenschaft Haus B. (geschäftliche Kunden, Mieter oder Besucher) den öffentlichen Grund zu Parkierungszwecken auch tatsächlich nutzen. Überdies hinaus besteht gleichermassen die Aussage des Beschwerdeführers, dass die vorhandenen Park- plätze nie vollständig belegt seien. Vielmehr beobachte er immer wieder, dass Kunden und Firmenvertreter anderer Geschäfte seine Parkplätze benutzten (vgl. Beschwerde Ziff. II B 6 in fine). Das Ge- richt braucht die Aussagen der Parteien nicht weiter zu würdigen, insbesondere kann auch auf einen Augenschein verzichtet werden, liegt doch die Beweislast bei der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer den öffentlichen Grund tatsächlich regelmässig für das Abstellen von Autos und auch im unterstellten Umfang von sechs Parkplätzen nutzt. Eine gesetzliche Vermutung allein, dass dort, wo eine Ersatzabgabe bezahlt werden musste, auch ein ent- sprechendes Parkplatzmanko besteht und deshalb der öffentliche Grund in dieser oder jener Art beansprucht wird, reicht nicht aus und stellt eine unzulässige Pauschalisierung dar (dazu Erwägung 6d/bb). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Veranla- gungsverfügung vom 10. August 2016 aufzuheben. 181
8/18 Gebühren und Abgaben PVG 2017 7. Nur am Rande sei an dieser Stelle erwähnt, dass Benüt- zungsgebühren sowie die Ersatzabgabe jeweils unterschiedliche Gegenleistungen für eine bestimmte staatliche Leistung bilden, mithin nebeneinander und unabhängig voneinander erhoben wer- den können. Die Ersatzabgabe stellt – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt – ein Entgelt für die Befreiung von einer nicht-fi- nanziellen öffentlich- rechtlichen Realleistungsplicht (Naturallast) dar. Die Abgabepflicht entsteht, wenn das Gemeinwesen den Dispens erteilt und beruht letztlich auf dem Grundsatz der Rechts- gleichheit (dazu eingehend T SCHANNEN /Z IMMERLI /M ÜLLER , a.a.O., § 57 Rz. 33 ff.; H ÄFELIN /M ÜLLER /U HLMANN , a.a.O., Rz. 2861 ff.). Eine Abgabe für die Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht stellt eine sol- che Ersatzabgabe dar (dazu BGE 97 I 792, 802 ff.; Urteil des Bundes- gerichts 2P.338/2005 vom 16. November 2006 E.5.2). Die Gemein- de X. sieht die Ersatzabgabe in Art. 75 BauG vor, kannte eine solche aber bereits unter dem vormals geltenden Baugesetz vom 15. Juli 1985 i.V.m. mit dem Parkplatzreglement vom 12. Juli 1987 (Art. 24) als Teil des Erschliessungsreglementes. Mit der Bezahlung der Ersatzabgabe hat der Eigentümer, vorbehalten ausdrücklicher anderslautender gesetzlicher Normierung, weder einen Anspruch auf die Benutzung eines ihm vorbehaltenen Parkplatzes noch ge- nerell einen Anspruch auf die kostenfreie Benutzung des öffentli- chen Grundes für das regelmässige Abstellen von Autos. Mit der Bezahlung der Ersatzabgabe wird dem Beschwerdeführer – wie die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht vorbringt – nämlich einzig die Pflicht zur Erstellung von Pflichtparkplätzen abgenom- men. Auf der anderen Seite verpflichtet sich die Gemeinde, aus den ihr zufliessenden Ersatzabgaben in der näheren oder weiteren Um- gebung des Beschwerdeführers öffentliche Parkplätze zu erstellen, die von jedermann benützt werden können (s. dazu auch BGE 97 I 792 E.6c). Die Benützungsgebühr bildet demgegenüber eine davon unabhängige und separate Abgabe für die effektive Benutzung des öffentlichen Grundes für das regelmässige Abstellen von Autos. A 16 45Urteil vom 23. Mai 2017 Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 10. Januar 2018 ab- gewiesen (2C_604/2017). 182