Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_006, PVG 2017 10
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

7/10 Steuern PVG 2017 100 Einkommenssteuer. Nichtberücksichtigung des Gewin- nungskostenüberschusses aus einer Liegenschaft in Itali- en. –Die Praxis der kantonale Steuerverwaltung, wonach ein Aufwandsüberschuss aus einem im Ausland gelegenen Grundstück nicht vom steuerbaren Einkommen einer im Kanton Graubünden unbeschränkt steuerpflichtigen Per- son abgezogen werden kann, ist nicht zu beanstanden; obschon das StG diesbezüglich keine explizite Bestim- mung enthält und die Frage nach einem entsprechenden Gestaltungsspielraum der Kantone nicht abschliessend geklärt ist, ergibt sich dies aus der einschlägigen Recht- sprechung des Bundesgerichtes; zudem entspricht es anerkannten Grundsätzen der internationalen Steuer- ausscheidung, dass Aufwandsüberschüsse aus auslän- dischen Liegenschaften analog zu den bundesrechtli- chen Bestimmungen zu beurteilen sind und damit bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens im Kanton Graubünden nicht in Abzug gebracht werden können; die Literatur erlaubt keine andere Beurteilung und auch aus der Entstehungsgeschichte des StG ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach der Kanton Graubün- den mit der Nichtübernahme von Art. 6 Abs. 3 DBG ins kantonale Recht eine abweichende Regelung habe ein- führen wollen resp. diesbezüglich von einem qualifizier- ten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen wäre. Imposta sul reddito. Mancata presa in considerazione del- le spese necessarie al conseguimento del reddito per un immobile sito in Italia. –La prassi dell’amministrazione imposte cantonale – giu- sta la quale le spese in esubero derivate da un immobile sito all’estero non siano deducibili dal reddito imponibi- le per una persona che sottostà illimitatamente all’ob- bligo fiscale nel Cantone dei Grigioni – non è criticabile; anche se la LIG non contiene alcuna disposizione al ri- guardo e la questione inerente all’eventuale margine di apprezzamento spettante ai cantoni non sia ancora sta- ta definitivamente chiarita, risulta dalla costante giuri- sprudenza del Tribunale federale e corrisponde a principi riconosciuti della ripartizione fiscale internazionale che spese in esubero da fondi siti all’estero siano da valuta- 10

7/10 Steuern PVG 2017 101 re analogamente alle disposizioni conosciute dal diritto federale e che quindi per la determinazione del reddito imponibile nei Grigioni esse non possano venire dedot- te; la letteratura non permette una conclusione diversa e neppure dalla genesi della LIG vi sono elementi che lascino concludere che il Cantone dei Grigioni abbia, con la mancata ripresa di una disposizione come l’art. 6 cpv. 3 LID, voluto adottare una diversa regolamentazione o rispettivamente che occorra partire da un silenzio quali- ficato da parte del legislatore. Erwägungen: 1 b) Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die in Italien getätigten Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 449‘742.– bei der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2013 nicht nur beim satzbestimmenden Einkommen, sondern auch beim steuer- baren Einkommen zu berücksichtigen gewesen wären. Nicht Streit- gegenstand bildet demgegenüber die unangefochten gebliebene Veranlagung der direkten Bundessteuer 2013. 2.a) Ein Aufwandsüberschuss resp. ein Gewinnungskos- tenüberschuss einer Liegenschaft ergibt sich, wenn die Unterhalts- kosten und die in der Bemessungsperiode aufgelaufenen Schuld- zinsen höher sind als die Erträge aus der Liegenschaft. Dass ein solcher Liegenschaftsaufwandsüberschuss im nationalen Verhält- nis grundsätzlich von den steuerbaren Einkünften abgezogen wer- den kann (Art. 35 Abs. 1 lit. b StG), folgt aus der Natur der Einkom- menssteuer als einer Steuer auf dem gesamten reinen Einkommen (sog. Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer, vgl. R EICH , Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012 § 10 N 29 ff.). Demnach können Verluste aus einzelnen Einkommensquellen – wie etwa Ge- schäftsverluste und Verluste aus dem Betrieb von Liegenschaften –mit Überschüssen aus anderen Quellen verrechnet werden. Vor- liegend geht es jedoch um die steuerrechtliche Behandlung eines solchen Aufwandsüberschusses, der aus einer im Ausland, mithin in Italien gelegenen Liegenschaft resultiert. Wie sogleich aufzuzei- gen sein wird, gilt der Grundsatz der Gesamtreineinkommensbe- steuerung in internationalen Verhältnissen nicht absolut (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 3c). So weist das Abkommen vom 27. März 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Itali- en zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung eini- ger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Italien; SR 0.672.945.41) die Grundstücke

7/10 Steuern PVG 2017 102 und die daraus fliessenden Einkünfte dem Belegenheitsstaat zur ausschliesslichen Besteuerung zu (Art. 6 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 DBA- Italien). Ausserdem statuiert Art. 24 Abs. 3 DBA-Italien folgen- des: Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermö- gen nach diesem Abkommen in Italien besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte oder dieses Vermögen vorbehaltlich des Absatzes 4 (betreffend Dividenden, Zinsen und Lizenzgebüh- ren) von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der dem Ge- samteinkommen oder dem Gesamtvermögen entspricht, ohne die Befreiung zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um die soge- nannte Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt, welche von der Schweiz auf dem Gebiet der internationalen Doppelbe- steuerung bevorzugt wird. Diese gilt unbedingt, d.h. unabhängig davon, ob der Partnerstaat seine Besteuerungsbefugnis effektiv ausschöpft (vgl. S IMONEK , in: Z WEIFEL /B EUSCH /M ATTEOTTI [Hrsg.], Kom- mentar zum Internationalen Steuerrecht, Basel 2015, Art. 23 A, B N 24 ff. sowie L OCHER , Beiträge zur Methodik und zum System des schweizerischen Steuerrechts, Bern 2014, S. 94). Abgesehen von diesen Bestimmungen enthält das DBA-Italien indes keine Rege- lung zur Aufteilung von Einkünften und Gewinnungskosten aus ausländischen Liegenschaften, weshalb diesbezüglich auf das in- terne Recht, d.h. auf die Regeln des inländischen Rechts zurückzu- greifen ist (vgl. L OCHER , Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2005, S. 314 sowie BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.2.4). b) Für die direkte Bundessteuer ist die Frage der Behand- lung ausländischer Verluste gesetzlich explizit geregelt. Gemäss Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und Art. 52 Abs. 3 Satz 2 DBG sind Auslandsver- luste von Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Grundstücken nicht abzugsfähig, sondern ausschliesslich satzbestimmend zu be- rücksichtigen (vgl. hierzu S IMONEK , a.a.O., Art. 23 A, B N 87 m.w.H.). Dabei handelt es sich um eine bundesrechtliche Konkretisierung der vorerwähnten Freistellungsmethode mit Progressionsvorbe- halt (vgl. BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.2.3). In Anbetracht die- ser unmissverständlichen Regelung haben die Beschwerdeführer denn auch zu Recht darauf verzichtet, die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2013 anzufechten. Im Gegensatz zu anderen Kan- tonen hat der Kanton Graubünden diese bundessteuerrechtliche Regelung von Art. 6 Abs. 3 DBG jedoch nicht übernommen und

7/10 Steuern PVG 2017 103 kennt bezüglich der streitgegenständlichen Berücksichtigung von Aufwandsüberschüssen aus ausländischen Liegenschaften auch keine anderweitigen Bestimmungen. Aufgrund der vorerwähnten Freistellung resp. der Zuweisung von ausländischen Grundstücken und den daraus fliessenden Einkünften zur ausschliesslichen Be- steuerung an den Belegenheitsstaat (vgl. vorstehend Erwägung 2a) sind die Beschwerdeführer, welche Eigentümer einer Liegenschaft in Italien sind, im Kanton Graubünden – trotz ihres Wohnsitzes in X. , welcher gemäss Art. 6 Abs. 1 StG grundsätzlich eine unbe- schränkte Steuerpflicht begründen würde – nur für einen Teil ihres Vermögens steuerpflichtig. Mit anderen Worten wird ihre unbe- schränkte Steuerpflicht und damit der Grundsatz der Gesamtrein- einkommensbesteuerung durch den anerkannten Grundsatz zur internationalen Ausscheidung von Liegenschaften durchbrochen. Als im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtige Personen haben die Beschwerdeführer gemäss Art. 9 Abs. 1 StG die Steuern für die in der Schweiz steuerbaren Werte deshalb nach demjenigen Steuersatz zu entrichten, der ih- rem gesamten, weltweiten Einkommen und Vermögen entspricht. Damit ist jedoch noch nicht geklärt, ob die Freistellung ausländi- scher Einkunftsquellen auch die negativen Faktoren umfasst, mit- hin ob beispielsweise ausländische Liegenschaftsverluste auch bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens zu berücksich- tigen sind und demnach mit Überschüssen aus anderen Quellen verrechnet werden können. Im Folgenden gilt es deshalb zu klä- ren, wie diese Frage im Kanton Graubünden für die Kantons- und Gemeindesteuer zu beantworten ist. Dabei gilt es insbesondere zu untersuchen, ob hinsichtlich der vorerwähnten Nichtübernahme einer Art. 6 Abs. 3 DBG entsprechenden Regelung ins StG von ei- nem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers, mithin von einer bewussten Abweichung von der bundesrechtlichen Regelung aus- zugehen ist, oder ob die Abzugsfähigkeit von Auslandsverlusten im Kanton Graubünden auch ohne explizite Bestimmung analog der bundesrechtlichen Regelung und der anerkannten Grundsätze der internationalen Steuerausscheidung zu beurteilen ist. c) Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass aus dem Fehlen einer Art. 6 Abs. 3 DBG entsprechenden Bestim- mung im kantonalen Recht nicht einfach der Umkehrschluss ge- zogen werden könne, der Gewinnungskostenüberschuss der Lie- genschaft in Italien sei vom steuerbaren Einkommen im Kanton Graubünden in Abzug zu bringen. Obschon Art. 6 Abs. 1 StG bei per- sönlicher Zugehörigkeit von einer unbeschränkten Steuerpflicht im

7/10 Steuern PVG 2017 104 Kanton Graubünden spreche, würden ausländische Liegenschaften und daraus fliessende Einkünfte nicht in die Bemessungsgrundlage im Kanton Graubünden einbezogen, sondern dem Belegenheitsort zugewiesen. Dass ausländische Liegenschaften und deren Erträ- ge vom Staat der gelegenen Sache besteuert würden, sei nämlich ein anerkannter und unbestrittener Grundsatz, welcher sich nicht nur im OECD- Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbe- steuerung von Einkommen und Vermögen (OECD-MA) und dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien widerspiegle, sondern auch in Rechtsprechung und Doktrin zum nationalen und interna- tionalen Steuerrecht zum Ausdruck komme. Gerade weil dieser Ausscheidungsgrundsatz seit Langem auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts anerkannt werde, stelle dieser hinsichtlich der internationalen Steuerausscheidung implizit einen Bestandteil der Steuerordnung des Kantons Graubünden dar, ohne dass diesbe- züglich eine ausdrückliche Erwähnung im Steuergesetz notwendig sei. Demnach erstrecke sich die Steuerpflicht auch bei persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Graubünden nicht auf die (positiven) Er- träge von Grundstücke im Ausland, weshalb es nur konsequent und sachlich richtig sei, wenn auch die negativen Ergebnisse einer ausländischen Liegenschaft wie die streitgegenständlichen Gewin- nungskostenüberschüsse bei der Ermittlung des steuerbaren Ein- kommens im Kanton Graubünden nicht in Abzug gebracht werden könnten. Dies entspreche denn auch ihrer langjährigen Praxis (vgl. angefochtener Entscheid S. 2 f. sowie Vernehmlassung S. 4 f.). Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Grundsatz der Ge- samtreineinkommensbesteuerung, gemäss welchem Aufwand- süberschüsse aus einzelnen Einkunftsarten von der Summe der positiven Einkommensbestandteile abzuziehen seien, überall dort zum Tragen komme, wo der Steuergesetzgeber nicht klar und deut- lich davon abgewichen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, exis- tiere im StG doch gerade keine Regelung. Aus diesem Grunde liege ein klarer Verstoss gegen den Grundsatz der Gesetzmässigkeit vor. Ausserdem kenne das StHG keine einschlägige Bestimmung, wes- halb die Kantone in der Regelung dieses Bereichs grundsätzlich frei seien. Auch im interkantonalen Steuerrecht würden allfällige Ge- winnungskostenüberschüsse übernommen. 3.a) Dabei ist zunächst die Entstehungsgeschich- te des StG heranzuziehen. Diesbezüglich ist unter Verweis auf die chronologische Darstellung der Beschwerdeführer (vgl. Replik S. 2 f.) festzuhalten, dass dem bündnerischen Gesetzgeber der Ent-

7/10 Steuern PVG 2017 105 wurf des DBG und die entsprechende Botschaft des Bundesrates bereits bekannt waren, als das per 1. Januar 1987 in Kraft getretene StG entworfen, beraten und beschlossen wurde. Die Beschwerde- gegnerin wendet zwar zu Recht ein, dass der hier interessierende Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG erst Ende 1988 im Rahmen der parlamen- tarischen Beratungen ins Gesetz aufgenommen worden sei und dem bündnerischen Gesetzgeber die entsprechende Regelung be- treffend der Berücksichtigung von Auslandsverlusten demnach gar nicht habe bekannt sein können (vgl. Duplik S. 2). Aus diesem Grun- de kann aus der Aussage der Regierung des Kantons Graubünden, wonach bei der Ausarbeitung des Entwurfes zum StG den Harmo- nisierungsbestrebungen auf eidgenössischer Ebene soweit mög- lich Rechnung getragen worden sei (vgl. Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden zur Totalrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden vom 5. März 1985 in Heft Nr. 3 / 1985 – 86, S. 191), nicht geschlossen werden, der Kanton Graubünden habe bewusst auf die Einführung einer Bestimmung wie im DBG ver- zichtet, um die Übernahme von Auslandsverlusten zu ermöglichen. Ausserdem weist die Beschwerdegegnerin berechtigterweise da- rauf hin, dass sich diese Ausführungen der Regierung wohl auf das StHG bezogen haben, zumal sich dieses zu jenem Zeitpunkt ebenfalls in der Ausarbeitung befand. Es ist jedoch auch zu bemer- ken, dass im Rahmen einer per 1. Januar 2013 erfolgten StG-Re- vision eine DBG- Regelung hinsichtlich der Berücksichtigung aus- ländischer Betriebsverluste für juristische Personen, nicht jedoch Art. 6 Abs. 3 DBG für natürliche Personen analog ins kantonale Recht übernommen worden ist. Warum dies nicht geschehen ist – mithin ob im Bereich der natürlichen Personen mangels stritti- ger Anwendungsfälle kein Handlungsbedarf auszumachen war (so die Auffassung der Beschwerdegegnerin in Duplik S. 3) oder ob der kantonale Gesetzgeber hinsichtlich der Berücksichtigung von Aufwandsüberschüssen aus ausländischen Liegenschaften expli- zit von der bundesrechtlichen Regelung abweichen wollte (so die Auffassung der Beschwerdeführer in Replik S. 3 ff.) – ist aus den entsprechenden Materialien jedoch nicht ersichtlich. Damit lassen sich der Entstehungsgeschichte des StG hinsichtlich der streitge- genständlichen Anrechnung von Aufwandsüberschüssen aus aus- ländischen Liegenschaften weder für die eine noch für die andere Auffassung sachdienliche Anhaltspunkte entnehmen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien nicht weiter ein- zugehen ist. In Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich der kantonale Gesetzgeber dieser

7/10 Steuern PVG 2017 106 Problematik bei natürlichen Personen nicht bewusst gewesen war, andernfalls er diese Frage wohl aufgegriffen und sich zumindest in der Botschaft in die eine oder andere Richtung geäussert hätte. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber es im Rahmen der Beratung der Vorlage resp. der Revision im Jahre 2013 hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hätte, wenn er hinsicht- lich der Übernahme von Auslandsverlusten eine unterschiedliche Rechtslage für juristische und natürliche Personen angestrebt hätte (vgl. hierzu Duplik S. 5 f.). Mit anderen Worten ist nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers, sondern vielmehr von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auszugehen. Allenfalls ist der Gesetzgeber auch davon ausgegangen, dass ihm aufgrund der anerkannten Grundsätze der internationa- len Steuerausscheidung gar keine Regelungskompetenz zukomme. Auch diesfalls könnte nicht von einer Gesetzeslücke die Rede sein. b) Sodann ist zu untersuchen, ob der Kanton Graubünden aufgrund des verfassungsrechtlichen Harmonisierungsauftrages (Art. 129 Abs. 2 BV) gehalten wäre, die bundesrechtliche Regelung zu übernehmen. Dieser umfasst nämlich nicht nur den Auftrag zur horizontalen Harmonisierung, sondern auch die Angleichung der Steuerordnungen von Bund und Kantonen (sog. vertikale Harmo- nisierung). Es liegt nämlich im Interesse der Transparenz und der Vereinfachung des schweizerischen Steuerrechts, wenn sich die Kantone möglichst weitgehend den vom Bund getroffenen Lösun- gen anschliessen. So kann bei gleichlautenden oder ähnlichen For- mulierungen im kantonalen Steuergesetz von der Annahme ausge- gangen werden, der Kanton habe seine Regelung dem Bundesrecht angleichen und keine kantonalrechtliche Differenzierung schaffen wollen. Bei der Gewichtung des Aspekts der vertikalen Harmonisie- rung ist die im Verfassungsauftrag und in der Harmonisierungsme- thode angelegte föderalistische Zurückhaltung jedoch insofern zu berücksichtigen, als das Argument der vertikalen Harmonisierung nicht zur Einengung kantonaler Gestaltungsspielräume herangezo- gen werden darf. Mit anderen Worten: Soweit einem Kanton in ei- nem gewissen Bereich ein Gestaltungsspielraum zukommt, ist er in keiner Weise verpflichtet, die vom Bundesgesetzgeber getroffene Regelung zu übernehmen. Aus der Optik der Verfassung und des StHG stellt das DBG somit nicht die, sondern bloss eine mögliche Konkretisierung der rahmenhaften Vorgaben des StHG dar (vgl. zum Ganzen R EICH , a.a.O., § 9 N 29 sowie R EICH /B EUSCH , in: Z WEIFEL / B EUSCH [Hrsg.], Basler Kommentar zum StHG, 3. Aufl., Basel 2017,

7/10 Steuern PVG 2017 107 Art. 1 N 41 ff.). aa) Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass das StG bezüglich der Berücksichtigung von Auslandsverlusten wie bereits erwähnt keine „gleichlautenden oder ähnlichen Formulie- rungen» wie das DBG enthält, weshalb die soeben erwähnte Aus- legungshilfe, wonach kantonale Regelungen diesfalls im Einklang mit den bundesrechtlichen Bestimmungen auszulegen sind, vorlie- gend nicht greift. bb) Zur Beurteilung der Frage, ob den Kantonen hinsicht- lich der Abzugsfähigkeit von im Ausland erwirtschafteten Verlusten vom steuerbaren Einkommen ein Gestaltungsspielraum zukommt, ist auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts abzu- stellen. Dabei gilt es vorab zu bemerken, dass sich die nachfolgend auszugsweise und mit hinzugefügten Hervorhebungen wiederge- gebenen Urteile allesamt auf Kantone beziehen, welche den Wort- laut von Art. 6 Abs. 3 DBG ins eigene Recht übernommen haben. Urteil des Bundesgerichts 2C_18/2014 vom 15. Januar 2015: E.2.2.3 Im Bereich der direkten Steuern fallen der Umfang der Steu- erpflicht und die Steuerberechnung bei anteilmässiger oder teilweiser Steu- erpflicht in die Kompetenz des Bundes (Art. 129 Abs. 2 BV). Dennoch fehlen im Steuerharmonisierungsgesetz Bestimmungen dazu. Das Bundesgericht hat sich in der jüngsten Vergangenheit verschiedentlich mit dem Fehlen solcher harmonisierungsrechtlicher Anordnungen befasst. Dies betraf zum einen das Steuerrecht des Kantons Genf (BGE 140 II 141 E. 8 S. 155 f. und 140 II 157 E. 5.1 S. 159), zum andern jenes des Kantons Schaffhausen (Urteil 2C_1011/2012 / 2C_1012/2012 vom 5. Mai 2014 E. 7.3, in: ASA 83 S. 54; StR 69/2014 S. 523). In al- len Konstellationen ging es um persönlich zugehörige natürliche Personen, die im Ausland über Grundeigentum verfügten. Dabei konnte das Bundesgericht die Frage nach der Rechtsnatur der kantonalen Kollisions- und Ausscheidungs- regeln offen lassen, nachdem der kantonale Gesetzgeber jeweils den Wortlaut von Art. 6 und 7 DBG weitgehend übernommen hatte. Hinzu kam, dass die Be- schwerden ohnehin abzuweisen waren. Es war damit nicht zu entscheiden, ob von harmonisiertem kantonalem oder rein kantonalem Recht auszugehen ist, was wiederum Einfluss auf die vor Bundesgericht herrschende Kognition ge- habt hätte (vorne E. 1.3.3). In einer spiegelbildlichen Konstellation – ausländische juristische Per- son mit wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Betriebsstätte) – hat das Bundesgericht freilich erwogen, es liege im Interesse der Transparenz und der Vereinfachung des schweizerischen Steuerrechts, dass die Kantone sich weitgehend den Re- gelungen des Bundessteuergesetzes anschlössen (Urteil 2P.140/2005 vom 28. November 2005 E. 4.3 [Kanton ZH], in: StE 2006 A 31.2 Nr. 7, StR 61/2006 S. 433;

7/10 Steuern PVG 2017 108 Xavier Oberson, Précis de droit fiscal international, 4. Aufl. 2014, N. 481). Dies ist eine Folge der anzustrebenden vertikalen Harmonisierung zwischen Bund und Kantonen (dazu namentlich BGE 139 II 363 E. 3.2 S. 371 [aufwärts, StHG/ DBG], Urteil 2C_509/2013 / 2C_510/2013 und 2C_527/2013 / 2C_528/2013 vom 8. Juni 2014 E. 3.2 [abwärts, DBG/StHG] und Urteil 2C_404/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3 [seitwärts, interkantonal]). Wie es sich damit verhält, bedarf aber hier keiner abschliessenden Klärung. BGE 140 II 157 (= Pra 103 Nr. 84): Regeste Anders als das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer regelt das Steuerharmonisierungsgesetz die Frage nicht, ob im Ausland erwirt- schaftete Verluste vom steuerbaren Einkommen in der Schweiz abgesetzt werden können. Daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass den Kantonen diesbezüglich eine Regelungsautonomie zukommt. Diese Frage kann hier aber offenbleiben, zumal der Kanton Genf eine Lösung statuiert hat, welche mit jener der direkten Bundessteuer identisch ist. Es verstösst weder gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch gegen jenen der Gleichheit der Besteuerung, wenn der Aufwandsüberschuss betreffend eine im Ausland gelegene Immobilie bei der Bemessung der Genfer Staats- und Ge- meindesteuern nicht zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugelassen wird. Die Veranlagungsverfügungen haben grundsätzlich nur für die betreffende Steu- erperiode Gültigkeit und binden die Veranlagungsbehörde nicht im Hinblick auf nachfolgende Steuerperioden. E.5.1 Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 StHG regelt in seinem Art. 3 die Steuerpflicht aufgrund der persönlichen Zugehörigkeit. Im Gegensatz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer enthält das Steuerharmoni- sierungsgesetz keine Bestimmung zum Umfang dieser Steuerpflicht. Es regelt somit die Frage nicht, ob im Ausland erlittene Verluste in der Schweiz steuerlich abzugsfähig sind. Deswegen lässt sich aber noch nicht behaupten, dass die Kan- tone in dieser Frage über einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum ver- fügen, und zwar umso weniger, als es sich um einen Bereich handelt, dessen Harmonisierung in der Bundesverfassung ausdrücklich vorgesehen ist (BGE 130 II 65 E. 4.1 S. 70 = Pra 2004 Nr. 37). Die Frage wurde im Übrigen bereits in [BGE 140 II 141 E. 8] offen gelassen, denn der Kanton Genf übernahm wie die meisten Schweizer Kantone die Bestimmungen von Art. 6 DBG, [...]. Urteil des Bundesgerichts 2C_1011/2012 vom 5. Mai 2014: E.7.1 Das StHG enthält keine Bestimmung zur Frage, wie die Kantone in Bezug auf Auslandsverluste zu legiferieren haben (vgl. auch Urteil 2C_585/2012 / 2C_586/2012 vom 6. März 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen [BGE 140 II 157]). Der Kanton Schaffhausen hat jedoch in Art. 7 Abs. 4–6 StG/SH die bundesrecht- liche Regelung im Wesentlichen übernommen [...].

7/10 Steuern PVG 2017 109 E.7.3 Wie in E. 7.1 erwähnt, gehört der gesetzgeberische Umgang mit Auslandsverlusten nicht zum harmonisierten Bereich des Steuerrechts. Die ent- sprechenden kantonalen Normen sind daher nicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem StHG zu überprüfen. Da die Verletzung von kantonalem Gesetzes- und Verord- nungsrecht keinen eigenständigen Rügegrund bildet, wird sie nur unter dem Ge- sichtswinkel der Willkür geprüft (BGE 134 II 207 E. 2 S. 209 f.). Diesbezüglich gilt, wie generell bei der Verletzung von Grundrechten, eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314). [...] cc) Wie bereits erwähnt, lassen sich den zitierten Bundes- gerichtsurteilen in Bezug auf die streitgegenständliche Frage in- sofern keine direkten Schlüsse ableiten, als die Kantone Genf und Schaffhausen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von im Ausland erwirtschafteten Verlusten – im Gegensatz zum Kanton Graubün- den – die Regelung des DBG in ihr kantonales Recht übernommen haben. Zur Frage, ob den Kantonen diesbezüglich ein Gestaltungs- spielraum zukommt, lassen sich den wiedergegebenen Bundes- gerichtsurteilen – obwohl diese Frage darin jeweils explizit of- fengelassen wurde – in Bezug auf den vorliegenden Fall dennoch gewisse Aussagen ableiten. Wie sich bereits aus Art. 129 Abs. 2 BV ergibt und im vorerwähnten Bundesgerichtsurteil 2C_18/2014 fest- gehalten wurde, fallen bei den direkten Steuern der Umfang der Steuerpflicht und die Steuerberechnung bei anteilsmässiger oder teilweiser Steuerpflicht in die Kompetenz des Bundes. Des Weite- ren führte das Bundesgericht aus, dass aus der fehlenden Rege- lung dieser Frage im StHG nicht geschlossen werden könne, dass den Kantonen hinsichtlich der Beurteilung von Aufwandsüber- schüssen im internationalen Verhältnis eine Regelungskompetenz zukomme, zumal es sich um einen Bereich handle, für welchen die BV ausdrücklich eine Harmonisierung vorsehe (vgl. BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.5.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2A.355/2003 vom 19. Dezember 2003 [= Pra 93 Nr. 37] E.4.1). Zu be- merken ist, dass das Bundesgericht die Frage nach diesem gesetz- geberischen Gestaltungsspielraum der Kantone in den vorzitierten Urteilen deshalb offen gelassen hat, weil beide betroffenen Kan- tone (Genf und Schaffhausen) die bundesrechtliche Bestimmung von Art. 6 Abs. 3 DBG in ihre kantonalen Steuerordnungen über- nommen hatten. Daraus ist abzuleiten, dass die Kantone diese Fra- ge nicht autonom, sondern nur in Analogie zum DBG regeln dür- fen, denn: Wenn nämlich der Bund Auslandsverluste beim in der Schweiz steuerbaren Einkommen nicht berücksichtigt, ein Kanton (wie Genf oder Schaffhausen) dies ebenfalls tut und das Bundes-

7/10 Steuern PVG 2017 110 gericht – welches dies als eine Harmonisierungsfrage betrachtet –offen lässt, ob diese Kantone Auslandsverluste beim steuerba- ren Einkommen zu Recht nicht berücksichtigen, dann impliziert das Bundesgericht damit, dass im Sinne einer vertikalen Steuerharmo- nisierung und vor dem Hintergrund der Bundeskompetenz von Art. 129 Abs. 2 BV, den Kantonen auch ohne ausdrückliche Regelung im StHG der hier strittigen Frage keinen eigenen Handlungsspielraum zukommt. Mit anderen Worten ist die Frage so zu behandeln, wie wenn das StHG diese Frage – sofern es denn eine solche Regelung enthielte – ebenfalls im Sinne des DBG regeln würde und die Kan- tone nicht davon abweichen dürfen. dd) Vor diesem Hintergrund könnte man argumentieren, dass den Kantonen in dieser Harmonisierungsfrage kein Gestal- tungsspielraum zukomme und sie sich hinsichtlich der Berücksich- tigung von Auslandsverlusten aus ausländischen Liegenschaften an die Ausscheidungsregel des DBG zu halten haben. Einer derarti- gen Anwendung des Harmonisierungsgrundsatzes liesse sich zwar entgegenhalten, dass den Kantonen in Nachachtung des Subsidia- ritätsprinzips auch innerhalb der auf den Bund übertragenen Ma- terie ein gewisser Gestaltungsspielraum zukommen soll. So halten diverse Autoren dafür, dass die angestrebte Rechtsangleichung unter grösstmöglicher Schonung der kantonalen Finanzautonomie bewerkstelligt werden solle (vgl. R EICH /B EUSCH , a.a.O., Vor Art. 1/2 N 35). In diesem Sinne ist auch B EHNISCH zu interpretieren, gemäss welchem ohne Regelung im StHG nicht das DBG analog Anwen- dung finden dürfe resp. das StHG nicht gestützt auf das DBG inter- pretiert werden dürfe, ansonsten die kantonalen Steuergesetze zu einem „Bundeseinheitsgesetz» umgeformt würden (vgl. B EHNISCH , in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2014, Art. 129 N 23). Diese grundsätzlichen Vorbehalte resp. Befürchtungen sind vorliegend jedoch insofern zu relativieren, als das DBG mit der Ausscheidungsregel von Art. 6 Abs. 3 DBG einzig die Grundsätze des internationalen Steuerrechts kodifiziert, welche unbestritten sind und – obschon nicht ausdrücklich statu- iert – auch für den Kanton Graubünden gelten (vgl. hierzu sogleich Erwägung 3c). Auch aus der Tatsache, dass gewisse Kantone wie beispielsweise Zürich oder Basel-Stadt eine im Vergleich zum DBG günstigere Regelung getroffen haben (vgl. S IMONEK , a.a.O., Art. 23 A, B N 89 sowie nachfolgend Erwägung 4b), lässt sich nicht ablei- ten, dass dem kantonalen Gesetzgeber bei der Frage nach der An- rechenbarkeit von ausländischen Verlusten ein Gestaltungsspiel-

7/10 Steuern PVG 2017 111 raum zukommt. Da sich gegen solche harmonisierungswidrigen kantonalen Bestimmungen, welche den Steuerpflichtigen begüns- tigen, niemand zur Wehr setzt resp. zur Wehr setzen kann (vgl. B EH

  • NISCH, a.a.O., Art. 129 N 20, 24 und 27 sowie C AVELTI , Die Durchset- zung der Steuerharmonisierung – Grenzen und Möglichkeiten, in: IFF Forum für Steuerrecht 2004, S. 106 ff.), ist die Rechtmässigkeit solcher Bestimmungen wie beispielsweise im Kanton Zürich auch nie Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung. Auch die von den Beschwerdeführern zitierten Ausführungen von L AMPERT , wonach das StHG den Umfang der Steuerpflicht nicht regle und die Kan- tone demnach frei seien, die im DBG vorgesehenen Einschränkun- gen oder anderslautende Regelungen in ihre Steuergesetze aufzu- nehmen und somit auch eigenständige Regeln für die Behandlung von Auslandsverlusten vorzusehen (vgl. Replik S. 4 mit Verweis auf L AMPERT , Die Verlustverrechnung von juristischen Personen im Schweizer Steuerrecht, Basel/Genf/München 2000, S. 281 und 317), legen keinen anderen Schluss nahe. Wie der Titel schon sagt, be- zieht sich diese Abhandlung von L AMPERT nämlich ausschliesslich auf die Verlustverrechnung von juristischen Personen. Ausserdem sind diese Ausführungen um einiges älter als die vorzitierte bun- desgerichtliche Rechtsprechung und wird auf S. 317 relativierend angefügt, es empfehle sich, dass die Kantone – welche bezüglich der Ausscheidung von ausländischen Gewinnen und Verlusten nicht durch das StHG eingeschränkt seien – insbesondere in Bezug auf die Verlustverrechnung die DBG-Normen übernehmen oder die objektmässige Ausscheidung vorschreiben. Obschon die Fra- ge nach einem entsprechenden Gestaltungsspielraum der Kantone in der Literatur umstritten und vom Bundesgericht bewusst offen gelassen worden ist, halten auch O ESTERHELT /S EILER dafür, dass sich die für die Staatssteuer (mithin die Kantons- und Gemeindesteuer) anwendbare Ausscheidungsmethode im internationalen Verhältnis an der Regelung von Art. 6 DBG zu orientieren habe (vgl. O ESTER
  • HELT/S EILER , in: Z WEIFEL /B EUSCH [Hrsg.], Basler Kommentar zum StHG, 3.Aufl., Basel 2017, Vor 1. Kapitel N 9). ee) Damit ist zum einen festzuhalten, dass es weder ge- gen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch gegen jenen der Gleichheit der Besteue- rung verstösst, wenn der Aufwandsüberschuss betreffend eine im Ausland gelegene Immobilie bei der Bemessung der Kantons- und Gemeindesteuern nicht zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugelassen wird (vgl. BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] Regeste). Zum anderen kann aus den vorstehenden Ausführungen – ohne die

7/10 Steuern PVG 2017 112 umstrittene Frage nach einem entsprechenden Gestaltungsspiel- raum der Kantone abschliessend klären zu müssen – geschlossen werden, dass die im StG nicht geregelte Frage der Anrechnung von ausländischen Liegenschaftsverlusten vor dem Hintergrund der anzustrebenden vertikalen Harmonisierung anhand der einschlä- gigen Bestimmungen des DBG zu beurteilen ist. Auch vor diesem Hintergrund ist aus der Nichtübernahme der bundesrechtlichen Regelung ins kantonale Recht nicht zwingend der Umkehrschluss zu ziehen, dass Aufwandsüberschüsse von ausländischen Liegen- schaften vom im Kanton Graubünden steuerbaren Einkommen ab- gezogen werden können. c) Zu behandeln ist sodann das Argument des Beschwerde- führer, die Verweigerung des Abzugs des Aufwandsüberschusses der Liegenschaft in Italien verletze den Grundsatz der Gesamtrein- einkommensbesteuerung. Die Beschwerdeführer weisen zwar zu Recht darauf hin, dass gemäss dem Grundsatz der Gesamtreinein- kommenssteuer resp. dem daraus fliessenden objektiven Netto- prinzip Aufwandsüberschüsse aus einzelnen Einkunftsarten von der Summe der positiven Einkommensbestandteile abgezogen werden können und dass dieser Grundsatz überall dort zum Tragen kommt, wo der Steuergesetzgeber nicht klar und deutlich davon ab- gewichen ist (vgl. Beschwerde S. 4 und Replik S. 4 f. mit Verweis auf R EICH , a.a.O., § 10 N 30 und weitere Autoren). Diese Aussage ist aber insofern zu relativieren, als schon aus der zitierten Literatur hervor- geht, dass dieser fundamentale Grundsatz der Einkommenssteuer nicht absolut gilt, sondern dass zahlreiche Einkommensbestandtei- le aus sozialen, wirtschaftspolitischen oder steuersystematischen Gründen nicht der allgemeinen Einkommenssteuer unterworfen sind (vgl. R EICH , a.a.O., § 10 N 29). Ausserdem beziehen sich die sei- tens der Beschwerdeführer diesbezüglich zitierten Literaturstellen allesamt lediglich auf Verhältnisse innerhalb der Schweiz, während vom Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer gerade auch bei internationalen Verhältnissen abgewichen werden darf (vgl. BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.3.1 und 7.6.1 sowie vorstehend Erwägung 2a). Es entspricht nämlich einem anerkannten und unbe- strittenen Grundsatz, dass die Besteuerung von Grundeigentum im internationalen Verhältnis dem Staat der gelegenen Sache zusteht (sog. objektmässige Steuerausscheidung im internationalen Ver- hältnis, vgl. vorstehend Erwägung 2a sowie Art. 6 des OECD-Mus- terabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen und Art. 6 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 DBA- Italien). Diesbezüglich hält die Beschwerdegegnerin zu Recht dafür,

7/10 Steuern PVG 2017 113 dass dieser Ausscheidungsgrundsatz auch in der Literatur und in der Rechtsprechung des Bundesgerichts seit Langem anerkannt sei und hinsichtlich der internationalen Steuerausscheidung impli- zit einen Bestandteil der Steuerordnung des Kantons Graubünden darstelle, ohne dass diesbezüglich eine ausdrückliche Erwähnung im Steuergesetz notwendig wäre (vgl. Vernehmlassung S. 4). Damit kann der in internationalen Verhältnissen nur eingeschränkt gel- tende Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung von den Beschwerdeführern nicht als Argument für die geltend gemachte Berücksichtigung eines ausländischen Aufwandsüberschusses beim steuerbaren Einkommen vorgebracht werden, weshalb die entsprechenden nicht zu hören sind. d) Zuzustimmen ist der Beschwerdegegnerin auch inso- fern, als es – wenn anerkanntermassen feststeht, dass sich die Steuerpflicht auch bei persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Grau- bünden nicht auf die (positiven) Erträge von Grundstücken im Aus- land erstreckt – nur konsequent und sachlich richtig ist, wenn auch die negativen Ergebnisse einer ausländischen Liegenschaft, mit- hin entsprechende Aufwandsüberschüsse, bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens im Kanton Graubünden nicht in Abzug gebracht werden können (vgl. hierzu auch BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.3.1, wenn auch im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 3 DBG). Mit anderen Worten handelt es sich bei der von der Be- schwerdegegnerin praxisgemäss vorgenommenen Ausscheidung um ein Korrelat zur unbestrittenen Ausscheidungsregel, wonach Einkünfte aus ausländischen Liegenschaften im Kanton Graubün- den nicht besteuert werden dürfen (vgl. Vernehmlassung S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin weist auch zutreffend darauf hin, dass nicht einzusehen sei, wieso eine Abweichung vom Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung nur einseitig zu Gunsten der Beschwerdeführer – in Italien erfolgt nämlich keine Besteuerung der Eigennutzung einer dort gelegenen Liegenschaft –, im Falle ei- nes Auslandsverlustes jedoch nicht zu Ungunsten der Beschwer- deführer zulässig sein soll (vgl. hierzu Vernehmlassung S. 6). Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern für den beantragten Abzug eine gesetzliche, ja sogar eine verfassungsmässige Grundlage bestehen soll (so Replik S. 4 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerde- führer liegt auch keine Verletzung des Legalitätsprinzips vor resp. fehlt es nicht an einer expliziten Bestimmung zur Verweigerung der Berücksichtigung des geltend gemachten Aufwandsüberschusses aus der ausländischen Liegenschaft. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sowie insbesondere in Anbetracht der anerkann-

7/10 Steuern PVG 2017 114 ten Grundsätze der internationalen Steuerausscheidung und der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich fest- zuhalten, dass es – im Gegenteil – einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, welche eine Berücksichtigung von solchen Auslandsver- lusten beim steuerbaren Einkommen im Kanton Graubünden zu- lassen würde. e) Nicht zuletzt ist auch zu erwähnen, dass das Bundes- gericht die auch in der internationalen Rechtsprechung und Leh- re kontrovers diskutierte Frage, ob die Freistellung ausländischer Einkunftsquellen immer auch die negativen Faktoren umfasse, unter der Geltung des ehemaligen Bundesbeschlusses über die direkte Bundessteuer (aBdBSt; abgelöst per 1. Januar 1995 durch das heutig DBG) im Jahre 1982 entschieden hatte. Obschon das damalige BdBSt – wie heute der Kanton Graubünden – keine Be- stimmung zur Abzugsfähigkeit ausländischer Verluste kannte, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die (in Art. 19 aBdBSt sta- tuierte) Befreiung ausländischer Geschäftsbetriebe, Betriebsstät- ten und Grundstücke sowohl Gewinne als auch Verluste umfasse (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 1982, in: ASA 52, S. 228). Ausserdem bestätigte das Bundesgericht diese Rechtspre- chung später in einem Urteil betreffend den Kanton Schaffhausen, dessen damaliges Steuergesetz ebenfalls keine Bestimmung zur Abzugsfähigkeit ausländischer Verluste enthielt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 1986, E.3, in: StE 1986 B 23.9 Nr. 2). Daraus schliesst S IMONEK nun folgerichtig, dass die Übernahme ei- nes ausländischen Verlustes im Falle einer objektmässigen Steu- erausscheidung in Kantonen, in denen eine gesetzliche Regelung zur internationalen Steuerausscheidung fehlt, verweigert werden kann (vgl. S IMONEK , a.a.O., Art. 23 A, B N 90). Auch vor diesem Hin- tergrund kann es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine Verletzung des Legalitätsprinzips darstellen, wenn der Abzug von Auslandsverlusten vom in der Schweiz steuerbaren Einkom- men ohne Vorliegen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage verweigert wird. 4.a) Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweisen sich auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer als unbehelflich. In Erwägung 3c wurde bereits erwähnt, dass sämtliche Ausführungen in Bezug auf den Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteue- rung – obschon im Grundsatz zutreffend – ins Leere zielen, zumal das Gesamtreineinkommensprinzip gerade im internationalen Ver- hältnis nicht absolut gilt resp. davon – auch ohne Vorliegen einer expliziten gesetzlichen Bestimmung – abgewichen werden darf.

7/10 Steuern PVG 2017 115 Insbesondere die mehrfach zitierten Aussagen von R EICH beziehen sich allesamt lediglich auf innerstaatliche Verhältnisse und sind im vorliegenden Kontext deshalb unbeachtlich. Erst in einem späte- ren – und von den Beschwerdeführern vorliegend nicht zitierten – Abschnitt seines Buches äussert sich R EICH zur Verrechenbarkeit von ausländischen Verlusten, wobei er – nebst Ausführungen zu Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG – zur Rechtslage in den Kantonen lediglich festhält, dass das StHG zum Umfang der Steuerpflicht keine Rege- lungen enthalte und im kantonalen Recht deshalb ein gewisser, al- lerdings stark eingeschränkter Freiraum bestehe (vgl. R EICH , a.a.O., § 11 N 27 ff.). Aus dem gleichen Grunde sind auch die beschwer- deführerischen Ausführungen zu Art. 9 StHG unbehelflich, zumal sich diese ebenfalls lediglich auf nationale Verhältnisse beziehen und auch das StHG gerade keine Regelung zur Handhabung von ausländischen Liegenschaftsverlusten statuiert. b)Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Be- schwerdeführer sodann aus den Ausführungen von B AUER -B AL

MELLI/N YFFENEGGER , wonach lediglich die Kantone Graubünden und Thurgau keine Begrenzung der unbeschränkten Steuerpflicht von natürlichen Personen vorsähen, weshalb in diesen Kantonen ins- besondere auch Auslandsverluste vollumfänglich von der Bemes- sungsgrundlage der kantonalen Einkommenssteuer abzugsfähig seien (vgl. BAUER-BALMELLI/NYFFENEGGER, in: ZWEIFEL/ATHANAS [Hrsg.], Basler Kommentar zum StHG, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 3 N 33). Die- se Ausführungen sind in der Neuauflage dieses Kommentars näm- lich nicht mehr enthalten, und O ESTERHELT /S EILER halten dort als neue Kommentatoren dieser Bestimmung gar fest, dass «sich die für die Staatssteuer anwendbare Ausscheidungsmethode im internatio- nalen Verhältnis nach hier vertretener Auffassung an der Regelung von Art. 6 DBG zu orientieren» habe (vgl. O ESTERHELT /S EILER , a.a.O., Vor 1. Kapitel N 9). Nicht zu folgen ist des Weiteren den Ausführun- gen von P ETER , gemäss welcher Gewinnungskosten- und Schuld- zinsenüberschüsse bei der Staatssteuer in der Regel so zu über- nehmen seien, wie sie auch im interkantonalen Verhältnis getragen werden müssten, was bedeute, dass ausländische Verluste sowohl vom satzbestimmenden wie auch vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden könnten (vgl. P ETER , in: Z WEIFEL /B EUSCH /M AT

  • TEOTTI [Hrsg.], Kommentar zum Internationalen Steuerrecht, Basel 2015, Art. 6 OECD-MA N 4). Diese Aussage kann in Anbetracht der vorzitierten Bundesgerichtsurteile nämlich allein schon angesichts der Absolutheit ihrer Formulierung nicht zutreffend sein. Ausser- dem wird mit keinem Wort begründet, weshalb ausländische Auf-

7/10 Steuern PVG 2017 116 wandsüberschüsse bei der Kantonssteuer analog der interkantona- len Steuerausscheidung zu übernehmen seien. Dass dem allgemein so wäre, lässt sich auch nicht aus der seitens der Beschwerdefüh- rer eingereichten „Mitteilung» des Steueramtes des Kantons Zü- rich (vgl. beschwerdeführerische Beilage 8) ableiten. Dabei handelt es sich nämlich zum einen nicht um eine Rechtsquelle und zum anderen wird in dieser Mitteilung die Regelung des Kantons Zürich –welcher die Steuerausscheidung für ausländische Grundstücke in § 5 Abs. 3 StG-ZH den Grundsätzen des interkantonalen Doppel- besteuerungsverbots unterstellt (vgl. hierzu auch S IMONEK , a.a.O., Art. 23 A, B N 89) – undifferenziert und unzutreffenderweise auch für andere Kantone verallgemeinert. Überdies steht diese Aussage Ausführungen von P ETER im Widerspruch zu den nachvollziehbaren und fundierten Ausführungen von S IMONEK im selben Kommentar (vgl. S IMONEK , a.a.O., Art. 23 A, B N 24 ff.). Schliesslich kann auch nicht auf die Auffassung von A THANAS abgestellt werden, wonach ausländische Verluste ein Teil der ordentlichen Bemessungsgrund- lage darstellten und unter dem StHG ohne Einschränkung abzugs- fähig seien, obschon Betriebsstätte- und Grundstücksgewinne qua DBA zu befreien seien (vgl. A THANAS , in: H ÖHN /A THANAS [Hrsg.], Das neue Bundesrecht über die direkten Steuern, Bern 1993, S. 433). Die- se Ausführungen erweisen sich nämlich insofern als überholt, als sie aus dem Jahre 1993 (und damit dem Jahr des Inkrafttretens des StHG) stammen. Überdies können sie angesichts der vorstehenden Ausführungen – in Anbetracht der achtjährigen Übergangsfrist für die Kantone (Art. 72 Abs. 1 StHG) bereits aus damaliger Sicht – in dieser Absolutheit nicht zutreffen. c) Schliesslich vermögen auch die beschwerdeführeri- schen Ausführungen zum interkantonalen Steuerrecht an den vor- stehenden Erwägungen nichts zu ändern. Dies wäre lediglich der Fall, wenn im Kanton Graubünden – wie dies etwa in den Kantonen Basel-Stadt und Zürich der Fall ist – bezüglich der Steuerausschei- dung für ausländische Grundstücke auf das interkantonale Steu- errecht resp. auf die quotenmässige Ausscheidungsmethode ver- wiesen würde (vgl. hierzu S IMONEK , a.a.O., Art. 23 A,B N 89 sowie soeben Erwägung 4b). Ohne einen entsprechenden Verweis gelten die für das interkantonale Steuerrecht entwickelten Normen näm- lich nicht für das internationale Steuerrecht (vgl. Vernehmlassung S. 7). Die interkantonalen Ausscheidungsgrundsätze sind auch nicht etwa per Analogieschluss heranzuziehen, zumal gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ausreichend objektive Gründe bestehen, um in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Eigen-

7/10 Steuern PVG 2017 117 tümer von Zweitwohnungen in einem anderen Kanton anders zu behandeln als solche von Zweitwohnungen im Ausland (vgl. etwa BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.7.6.1). 5.a) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die streitgegenständliche Praxis der Beschwerdegegnerin, wonach ein Aufwandsüberschuss aus einem im Ausland gele- genen Grundstück nicht vom steuerbaren Einkommen einer im Kanton Graubünden unbeschränkt steuerpflichtigen Person abge- zogen werden kann, nicht zu beanstanden ist. Obschon das StG diesbezüglich keine explizite Bestimmung enthält und die Frage nach einem entsprechenden Gestaltungsspielraum der Kantone nicht abschliessend geklärt ist, ergibt es sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und entspricht es anerkann- ten Grundsätzen der internationalen Steuerausscheidung, dass Aufwandsüberschüsse aus ausländischen Liegenschaften analog zu den bundesrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen sind und damit bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens im Kanton Graubünden nicht in Abzug gebracht werden können. Die von den Beschwerdeführern zahlreich zitierten Literaturstellen vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, und auch aus der Entste- hungsgeschichte des StG ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach der Kanton Graubünden mit der Nichtübernahme von Art. 6 Abs. 3 DBG ins kantonale Recht eine abweichende Regelung habe einführen wollen resp. diesbezüglich von einem qualifizier- ten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen wäre. Damit erweist sich auch der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Novem- ber 2015 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 als recht- mässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. A 16 1Urteil vom 22. März 2017

Zitate

Gesetze

18

aBdBSt

  • Art. 19 aBdBSt

BGG

  • Art. 106 BGG

BV

  • Art. 129 BV

DBA

  • Art. 6 DBA
  • Art. 22 DBA
  • Art. 24 DBA

DBG

  • Art. 6 DBG
  • Art. 7 DBG
  • Art. 52 DBG

II

  • Art. 140 II

LID

  • art. 6 LID

OECD

  • Art. 6 OECD

StG

  • § 5 StG
  • Art. 6 StG
  • Art. 9 StG
  • Art. 35 StG

StHG

  • Art. 9 StHG
  • Art. 72 StHG

Gerichtsentscheide

18