Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_006, PVG 2016 18
Entscheidungsdatum
31.12.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

11/18 Raumordnung PVG 2016 134 Öffentliches Notwegrecht. –Das Rechtsinstitut des öffentlichen (oder öffentlich- rechtlichen) Notwegrechts ist in Graubünden trotz fehlender expliziter Rechtsgrundlage zulässig und ist als subsidiäres kommunalrechtliches Planungsmittel zu qualifizieren (E.2). –Aus der Abgrenzung zum privatrechtlichen Notwegrecht ergibt sich, dass ein öffentliches Notwegrecht ausge- schöpft werden muss, bevor überhaupt von einer Weg- not im Sinne von Art. 694 ZGB die Rede sein kann (E.2d). –Voraussetzungen, unter denen ein öffentliches Notweg- recht gewährt wird (E.3). –Ein öffentliches Interesse an der Einräumung eines öf- fentlichen Notwegrechts ist nur zu bejahen, wenn damit eine unzureichende Erschliessungssituation bereinigt werden kann; diese Frage ist anhand der raumplanungs- rechtlichen (Mindest-)Vorschriften und nicht gestützt auf die Rechtsprechung zum privatrechtlichen Notweg- recht zu klären (E.5a). –Vorliegend ist die Erschliessungssituation als hinrei- chend zu erachten (E.5b-e, 6). Diritto di passo necessario pubblico. –L’istituto giuridico del diritto di passo pubblico (o di di- ritto pubblico) è nei Grigioni ammissibile nonostante la mancanza di una base legale esplicita e va qualificato come uno strumento pianificatorio sussidiario del dirit- to comunale (cons. 2). –Dalla distinzione con il diritto di accesso necessario del diritto privato emerge che il diritto di passo necessario pubblico va fatto valere già prima che si possa parlare di una necessità di accesso nel senso dell’art. 694 CC (cons. 2d). –Condizioni alle quali un diritto di passo necessario pub- blico può essere concesso (cons. 3). –Un interesse pubblico alla costituzione di un diritto di passo necessario pubblico va ammesso solo se con ciò può essere sistemata una situazione d’accesso insuf- ficiente; questa questione va chiarita in base alle (mi- nimali) disposizioni previste dal diritto della pianifica- zione e non applicando la giurisprudenza sul diritto di accesso necessario privato (cons. 5a). 18

11/18 Raumordnung PVG 2016 135 – Nell’evenienza la situazione degli allacciamenti è suffi- ciente (cons. 5b–e, 6). Erwägungen: 2. a) Vorliegend geht es um die Einräumung eines öffent- lich-rechtlichen Notwegrechts im Sinne des kommunalen Bauge- setzes (BG). Der einschlägige Art. 87 BG hat folgenden Wortlaut: Art. 87 – Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung 1.Die Baubehörde kann die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines Quartiers und benachbarter Grundstücke verpflichten, private Gemeinschaftsanlagen zu erstellen und die Anlagen auch Dritten gegen angemes- sene Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Für grössere Gemeinschaftsanlagen sind Quartierplanverfahren durch- zuführen. 2.Eigentümerinnen und Eigentümer privater Verkehrs- oder Versorgungs- und Entsorgungsanlagen können von der Baubehörde verpflichtet werden, Anlagen wie Privatstrassen, Zufahrten, Zugangswege, Wasserleitun- gen, Kanalisationsleitungen gegen angemessene Entschä- digung auch Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit die Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt. Gleichermas- sen können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auch verpflichtet werden, Nachbarn auch Rechte an ihrem Boden für die Ausführung eigener Erschliessungsanlagen zu gewähren (öffentliches Notwegrecht, Durchleitungs- rechte). 3.Die Kostenanteile an Gemeinschaftsanlagen sowie die Ent- schädigungen für die Mitbenützung privater Anlagen oder die Einräumung von Rechten werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip festgesetzt. b)Zur Zulässigkeit dieses Rechtsinstituts ist vorab festzu- halten, dass das Zivilrecht des Bundes den Kantonen nicht verbie- tet, in ihrer Planungs- und Baugesetzgebung öffentlich-rechtliche Notwegrechte vorzusehen (Art. 702 ZGB; vgl. BGE 121 I 65 m.w.H. sowie W aldmann /H änni , Handkommentar zum Raumplanungsge- setz, Bern 2006, Art. 19 N 22). So haben diverse Kantone das In- stitut des öffentlich-rechtlichen Notwegrechts eingeführt, um den unterschiedlichen Problemen im Zusammenhang mit der Baulanderschliessung entgegentreten zu können (vgl. W eber , Das Grundeigentum im Wandel, in: Schweizerische Zeitschrift für Be- urkundungs- und Grundbuchrecht [ZBGR] 79/1998 S. 391 f.). Im

11/18 Raumordnung PVG 2016 136 Gegensatz zur Rechtslage in anderen Kantonen ist dieses Institut im Kanton Graubünden auf kantonalrechtlicher Ebene nicht explizit vorgesehen. In PVG 2002 Nr. 29 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden jedoch entschieden, dass die Einführung ei- nes öffentlich-rechtlichen Notwegrechts auf kommunaler Ebene zulässig sei, zumal es sich dabei im Kern einzig um die Konkretisie- rung übergeordneten Raumplanungsrechts handle. Obschon die- ser Grundsatzentscheid zugunsten der Zulässigkeit kommuna- ler öffentlich-rechtlicher Notwegrechte unter der Geltung des vor- maligen kantonalen Raumplanungsgesetzes ergangen ist, haben die darin getroffenen Feststellungen auch nach Inkrafttreten des neuen KRG weiterhin Gültigkeit, zumal die Bestimmungen betref- fend die Erschliessung von Bauland keine wesentlichen Verände- rungen erfahren haben. c)Zur Rechtsnatur des öffentlich-rechtlichen Notwegrechts – und insbesondere zum Verhältnis zum privatrechtlichen Notweg- recht gemäss Art. 694 ZGB – gilt es festzuhalten, dass die Gemeinden gemäss Art. 19 Abs. 2 RPG sowie Art. 58 Abs. 1 KRG zur Erschlies- sung der in ihren Baugebieten gelegenen Grundstücke verpflichtet sind. Das Land für die Erschliessungsanlagen ist vorzugsweise mit planerischen und baupolizeilichen Mitteln sicherzustellen, weshalb einer allfälligen Wegnot auch in erster Linie mit den aus dem öf- fentlichen Recht stammenden Instrumenten – und nicht etwa mit dem Bundesprivatrecht nach Art. 694 ff. ZGB – zu begegnen ist. Dazu dienen Sondernutzungspläne wie Überbauungsanordnun- gen, Erschliessungs-, Quartier- oder Gestaltungspläne (vgl. PVG 2002 Nr. 29 E.3a m.w.H. sowie W aldmann /H änni , a.a.O., Art. 19 N 22). Im Kanton Graubünden steht den Gemeinden hierzu der Ge- nerelle Erschliessungsplan als Teil der Grundordnung (Art. 45 KRG) oder – im Rahmen der Grundordnung – das Ordnungsinstrument der Quartierplanung (Art. 51 ff. KRG; vgl. hierzu VGU R 10 24 vom 14. September 2010 E.3) zur Verfügung. Gemäss Art. 65 KRG kann die Quartierplanung sodann mit einer Landumlegung oder einer Grenzbereinigung verbunden werden, sofern sich eine solche zur Schaffung von zweckmässig überbaubaren Parzellen als notwen- dig erweist. Obschon die Erstellung einer neuen Strasse oder Zu- fahrt einer umfassenden Interessenabwägung und deshalb in der Regel eines Nutzungsplanes bedarf (vgl. VGU R 14 113 vom 12. Mai 2015 E.4b sowie J omini , in: a emisegger /K uttler /m oor /r ucH [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich/Ba- sel/Genf 2010, Art. 19 N 49 m.w.H.), sieht Art. 87 Abs. 2 BG mit dem öffentlich-rechtlichen Notwegrecht auf kommunaler Stufe eine zu-

11/18 Raumordnung PVG 2016 137 sätzliche Möglichkeit vor, das für Erschliessungsanlagen benötigte Land sicherzustellen. Dieses Instruments soll sich die kommunale Baubehörde zur Regelung einer Erschliessungssituation bedienen können, wenn sich die anderen Lösungsvarianten – namentlich die Durchführung eines Quartierplanverfahrens – unter den gegebe- nen Umständen als nicht sinnvoll oder unzweckmässig erweisen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Erschliessungslösung für lediglich wenige Parzellen zur Debatte steht, während das Ge- biet bereits weitgehend überbaut und die Erschliessungssituation ansonsten befriedigend ist, sodass sich die Durchführung eines or- dentlichen Quartierplanverfahrens aus Kosten- und Effizienzgrün- den als nicht opportun erweist. Insofern handelt es sich bei einem öffentlich-rechtlichen Notwegrecht um ein subsidiäres kommunal- rechtliches Planungsmittel, mit welchem eine Gemeinde – unter Einhaltung der Vorgaben des übergeordneten Rechts (vgl. hierzu Erwägung 4) – eine unzureichende Erschliessung einer «gefange- nen» Bauparzelle im Vergleich zum ordentlichen Quartierplanver- fahren einfacher, rascher, vernünftiger und kostengünstiger behe- ben kann (vgl. zum Ganzen PVG 2002 Nr. 29 E.3). d)Damit unterscheidet sich das öffentlich-rechtliche Not- wegrecht gemäss Art. 87 Abs. 2 BG schon von der Konzeption her vom nachbarrechtlichen Notwegrecht gemäss Art. 694 ZGB. Ge- stützt auf diese zivilrechtliche Bestimmung kann ein Grundeigen- tümer, der keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat, verlangen, dass ihm seine Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Grundeigentümer zur Behebung einer solchen «Notlage» in erster Linie jedoch auf die öffentlich-rechtlichen Rechtsinstitute verwiesen. Mit anderen Worten besteht keine Wegnot, solange mit öffentlich-rechtlichen Mitteln eine angemessene Erschliessung erreicht werden kann (vgl. BGE 136 III 130 E.3 m.w.H.). Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführer lehnt sich das Notwegrecht gemäss Art. 87 Abs. 2 BG deshalb nicht (oder höchstens in begrifflicher Hinsicht) an das zivilrechtliche Notwegrecht an und stellt auch keinen Rechtsbe- helf dar, um das Zufahrtsrecht im Sinne von Art. 694 ZGB auch öffentlich-rechtlich durchsetzen zu können. Dies würde nämlich bedeuten, dass die Einführung eines öffentlich-rechtlichen Not- wegrechts im kommunalen Baugesetz in einziger Konsequenz ei- nen Zuständigkeitswechsel – statt den Zivilgerichten wären die Gemeinden und im Streitfalle das Verwaltungsgericht für die Beur- teilung eines Notwegrechts kompetent – zur Folge hätte. Vielmehr

11/18 Raumordnung PVG 2016 138 ist im öffentlich-rechtlichen Notwegrecht – zumindest im Kanton Graubünden – nach dem vorstehend Gesagten gerade eines die- ser öffentlich-rechtlichen Rechtsinstitute zur Sicherstellung einer ausreichenden Erschliessung zu erblicken, welche ausgeschöpft werden müssen, bevor überhaupt von einer Wegnot im Sinne von Art. 694 ZGB die Rede sein kann. Mit dem angefochtenen Entscheid der Gemeinde (resp. mit dem bestätigenden vorliegenden Urteil, vgl. nachfolgend Erwägung 5d/e) werden die Beschwerdeführer ge- genüber dem Zivilrichter in einem allfälligen Notwegrechtsprozess folglich geltend machen können, dass sie – erfolglos – alles Mög- liche unternommen hätten, um mit öffentlich-rechtlichen Mitteln einen Zugang zu ihrem Grundstück zu erlangen. Die rechtskräftige Feststellung der zuständigen Behörden, dass nach öffentlichem Recht eine hinreichende Zufahrt zu einem Grundstück besteht, ist nämlich Ausgangspunkt der gerichtlichen Beurteilung der Wegnot im Sinne von Art. 694 ZGB. Der angerufene Zivilrichter wird als- dann zu prüfen haben, ob aufgrund sämtlicher Umstände des kon- kreten Einzelfalls die privatrechtlich definierte Wegnot beseitigt ist oder nicht (vgl. BGE 136 III 130 Regeste sowie E.2–5). 3. In Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen ein sol- ches öffentlich-rechtliches Notwegrecht zu gewähren ist, mithin unter denen ein Grundeigentümer von der Baubehörde verpflichtet werden kann, seinem Nachbarn Rechte an seinem Boden für die Ausführung eigener Erschliessungsanlagen zu gewähren, ist in ers- ter Linie auf Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BG zu verweisen. Aus diesem lässt sich zunächst die Befugnis der Baubehörde zur Einräumung einer öffentlich-rechtlichen Wegdienstbarkeit ableiten. Aus dem Verweis auf Satz 1 dieses Absatzes («gleichermassen») ergibt sich sodann unmissverständlich, dass die Einräumung eines öffentlich-recht- lichen Notwegrechts nur möglich ist, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Aus Art. 87 Abs. 3 BG ergibt sich für die Baubehör- de zudem die Verpflichtung, die dafür geschuldete Entschädigung nach dem Vorteilsprinzip festzulegen. Über diesen Wortlaut hinaus unterliegt die Erteilung eines öffentlich-rechtlichen Notwegrechts im Kanton Graubünden noch weiteren Voraussetzungen. Vor dem Hintergrund des subsidiären Charakters darf dieses Erschlies- sungsinstrument nur zur Anwendung gelangen, wenn nicht an- dere Erschliessungsmassnahmen zwingend vorgeschrieben sind oder sich solche als nicht opportun erweisen. Ausserdem hat die zuständige Behörde nicht nur die Entschädigungsfolgen, sondern auch weitere Modalitäten der Wegrechtsdienstbarkeit wie Ausbau- und Unterhaltspflichten oder den Verlauf festzulegen. Schliesslich

11/18 Raumordnung PVG 2016 139 muss die mit der Eigentumsbeschränkung einhergehende Belas- tung für den betroffenen Grundeigentümer verhältnismässig sein. Anhand dieser Voraussetzungen gilt es im Folgenden zu prüfen, ob den Beschwerdeführern das beantragte öffentlich-rechtliche Not- wegrecht zu Recht nicht gewährt worden ist. 5. a) Ein öffentliches Interesse an der Einräumung eines öf- fentlich-rechtlichen Notwegrechts ist – in Anbetracht dessen vor- erwähnten Rechtsnatur resp. Funktion als subsidiäres kommunal- rechtliches Erschliessungsinstrument (vgl. vorstehend Erwägung 2c/d) – dann zu bejahen, wenn mit der Einräumung eines solchen eine unzureichende Erschliessungssituation bereinigt werden kann. Mit anderen Worten kommt ein öffentlich-rechtliches Not- wegrecht nur dann in Frage, wenn überhaupt eine unzureichende Erschliessungssituation vorliegt. Andernfalls erwiese sich der da- mit einhergehende Eingriff in die Eigentumsrechte des Nachbarn von vornherein ohnehin als unverhältnismässig (vgl. hierzu auch Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 13. Oktober 2015 S. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_273/2014 vom 13. No- vember 2014 E.4.3.1). Deshalb gilt es nachfolgend die umstrittene Frage zu klären, ob der bestehende Zugang zur fraglichen Parzel- le 643 den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Er- schliessung entspricht. Wie aus den vorstehenden Ausführungen zur Rechtsnatur des öffentlich-rechtlichen Notwegrechts im Kanton Graubünden sowie dessen Verhältnis zum zivilrechtlichen Notweg- recht erhellt, ist dabei auf die raumplanungsrechtlichen (Mindest-) Vorschriften und – entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh- rer – nicht auf die Rechtsprechung zum Notwegrecht nach Art. 694 ZGB abzustellen. b)Gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG gilt Land als erschlossen, «wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt be- steht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserlei- tungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist». Diese Erschliessungsanforderungen des RPG beschränken sich auf das unter polizeilichen Gesichtspunk- ten Erforderliche; es soll sichergestellt sein, dass keine Bauten entstehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- und gesundheitspolitische Gefahren bieten oder sonstige öffentliche Interessen gefährden (vgl. BGer 1C_273/2014 vom 13. November 2014 E.4.3.2). Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten Nutzung des Grundstücks sowie von den massgeblichen (namentlich örtli- chen) Umständen des Einzelfalls ab. Eine hinreichende Zufahrt be-

11/18 Raumordnung PVG 2016 140 steht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Die Zufahrten sollen verkehrssicher sein und haben sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie erschliessen sollen (vgl. BGE 136 III 130 E.3.3.2 sowie W aldmann / H änni , a.a.O., Art. 19 N 21). Die Festlegung des Ausmasses der Er- schliessungsanlagen und die Umschreibung der genügenden Zu- gänglichkeit ist Sache des kantonalen Rechts. Mit anderen Worten steht es den Kantonen zu, den unbestimmten Rechtsbegriff der hin- reichenden Zufahrt innerhalb des vom RPG und dem übrigen Bun- desrecht vorgegebenen Rahmens zu konkretisieren, wobei ihnen ein gewisser Konkretisierungs- und Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. W aldmann /H änni , a.a.O., Art. 19 N 21, BGE 136 III 130 E.3.3.2 so- wie BGer 1C_290/2011 vom 1. Februar 2012 E.3.2 und 1C_271/2011 vom 27. September 2011 E.2.5). Aus bundesrechtlicher Sicht genügt es, wenn eine Zu- fahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt. Die befahrbare Strasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen. Vielmehr genügt es, wenn Benützer und Besucher mit dem Motorfahrzeug (oder einem öf- fentlichen Verkehrsmittel) in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können (vgl. BGE 136 III 130 E.3.3.2 mit Verweis auf BGer 1C_376/2007 vom 31. März 2008 E.4.4). Auf kantonaler Stufe sieht Art. 72 Abs. 2 KRG vor, dass ein Grundstück als baureif gilt, wenn seine Form und Grös- se eine zonengemässe und zweckmässige Überbauung gestatten und das Grundstück für die beabsichtigte Nutzung vorschriftsge- mäss erschlossen ist oder die Erschliessung bis zum Abschluss des Bauvorhabens ausgeführt wird. Art. 58 Abs. 4 KRG hält sodann fest, dass die Feinerschliessung den Anschluss der einzelnen Grundstü- cke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Lei- tungen umfasst. Wie die Gemeinde im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, gehen diese kantonalrechtlichen Bestimmun- gen hinsichtlich der Erschliessung nicht über das Bundesrecht hi- naus. So kann auch aus Art. 58 Abs. 4 KRG, bei welchem es sich lediglich um die rechtliche Umschreibung der Feinerschliessung in Abgrenzung von der Grund- bzw. Groberschliessung handelt – trotz der Formulierung «Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen» –, kein «Anschluss- recht» im Sinne eines Anspruchs auf eine unmittelbare und unbe- schränkte Zufahrt zu einem Grundstück abgeleitet werden. Gleich

11/18 Raumordnung PVG 2016 141 verhält es sich vorliegend mit dem kommunalen Baugesetz; weder die Erschliessungsordnung in Art. 79 ff. BG noch die Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Notwegrechts verschaffen einen über die bundesrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehenden Anspruch. Auch aus der Praxis des Verwaltungsgerichts lassen sich diesbezüglich keine weiterführenden Ansprüche ableiten. So- dann ist festzuhalten, dass der kommunalen Baubehörde bei der Beurteilung der Erschliessung nach Lehre und Rechtsprechung ein erhebliches Ermessen zusteht (vgl. H änni , Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 282, sowie BGer 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E.4.1 und 1C_273/2014 vom 13. November 2014 E. 4.3.2, je m.w.H.). c)Die Parzelle 643 der Beschwerdeführer befindet sich in der Wohnzone W2a und verfügt über keinen eigenen Anschluss an die öffentliche Strasse. Zur aktuellen Erschliessungssituation ist festzuhalten, dass die Parzelle 643 sowohl über ein Parkie- rungsrecht auf Parzelle 594 als auch über ein Fusswegrecht über die Parzellen 594 und 830 verfügt, welche beide als Grunddienst- barkeiten im Grundbuch eingetragen sind. Dabei ist festzustel- len, dass im Grundbuch weder für das Parkierungsrecht noch für das Fusswegrecht lokalisierende Pläne hinterlegt sind. Die Länge des ab dem Parkplatz auf Parzelle 594 zurückzulegenden Fuss- wegs beträgt – je nach Verlauf und Darstellung resp. Messweise der Parteien – zwischen 40 und 90 Meter. Das vormals mündlich gewährte und im Jahre 1994 hinsichtlich der Verlegung der Ra- senziegel mittels Vereinbarung schriftlich festgehaltene unbe- schränkte Zufahrtsrecht zugunsten der Parzelle 643 und zulasten der Parzelle 594 hat seit dem Verkauf von Parzelle 594 an eine der heutigen Mitbeschwerdegegnerinnen demgegenüber keinen Bestand mehr. Aus diesem vormaligen prekaristischen Erschlies- sungszustand lassen sich heute weder Ansprüche ableiten noch kann diesbezüglich von einem wohlerworbenen Recht die Rede sein. Stattdessen wurde den Beschwerdeführern seitens der Be- schwerdegegnerschaft im Rahmen des Baubewilligungsverfah- rens für den Neubau auf Parzelle 830 folgendes beschränktes Fahrwegrecht offeriert: «Einräumung eines Wegrechts in demselben Umfang, wie es 1994 eingeräumt wurde. Das angebotene Wegrecht unterliegt dabei der einschränkenden Bestimmung, dass die Zufahrt nur für Ablad, Notfälle und dergleichen, nicht aber fürs tägliche Überfahren und vor allem Parkieren beim Haus dient, wie es bereits bis anhin von den Eigentümern von Grundstück Nr. 594 gestattet wurde. Dies mit

11/18 Raumordnung PVG 2016 142 entsprechendem Grundbucheintrag, was die notwendige dingliche Sicherheit schafft.» Dieses Angebot wurde von der Gemeinde sodann unter dem Titel «Notwegrecht zugunsten Parz. Nr. 643 und zulasten der Parz. 594 und 830» als Auflage resp. «integrierender Bestandteil» in die Bau- bewilligung des Neubaus auf Parzelle 830 aufgenommen. d)Im angefochtenen Entscheid hat die Gemeinde die- se aktuelle Erschliessungssituation – bestehend aus dem Parkie- rungs- sowie dem Fusswegrecht in Form von privatrechtlichen Dienstbarkeiten sowie dem beschränkten Fahrwegrecht gemäss der rechtskräftigen Baubewilligung vom 4. November 2014 – im Er- gebnis zu Recht als hinreichend beurteilt. aa) Dass die momentane Erschliessung seit rund 40 Jahren so erfolge und nie eine andere Lösung angestrebt oder gar realisiert worden sei und dass die Erschliessung bei der damaligen Bewilli- gung des Wohnhauses auf Parzelle 643 geprüft und als ausreichend betrachtet worden sei, kann zwar nicht das ausschlaggebende Ar- gument sein, um die Erschliessung der fraglichen Parzelle heute als ausreichend zu qualifizieren. Zufolge des Parkierungsrechts auf Parzelle 594 sowie des unbeschränkten Fusswegrechts über die Parzellen 594 und 830 können die Beschwerdeführer jedoch mit ei- nem Motorfahrzeug in hinreichende Nähe zu ihrer Parzelle und von dort zu Fuss über einen Weg zu dem darauf stehenden Gebäude gelangen. Damit sind die diesbezüglichen Mindestanforderungen des Bundesrechts erfüllt, und zwar unabhängig davon, ob der zu- rückzulegende Fussweg vor oder hinter dem Haus auf Parzelle 830 verläuft und ob er 40 oder 90 Meter lang ist. Die exakte Länge des zurückzulegenden Fussweges spielt nämlich insofern keine Rolle, als das Bundesgericht – soweit ersichtlich – keine Maximallänge vorsieht, bis zu welcher ein Fussweg im vorliegenden Kontext noch als zumutbar gilt. Im Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, auf welchen das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_376/2007 Bezug nimmt, wird diesbezüglich ausgeführt, «das Wegstück soll aber in der Regel nicht länger als 100 Meter» sein (vgl. BGer 1C_376/2007 vom 31. März 2008 E.4.4 mit Verweis auf Z augg /l udWig , Kommen- tar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, Bern 2007, Art. 7/8 N 15 mit Verweis auf Art. 6 Abs. 2 der Verordnung). Nimmt man diese Maximaldistanz als Richtwert, so ist das vorliegend zu be- urteilende Wegstück als zumutbar zu betrachten. Dies insbeson- dere auch deshalb, weil der gelegentliche Transport resp. Ablad von schwereren Gütern mit einem Motorfahrzeug in Anbetracht des beschränkten Fahrwegrechts möglich ist (vgl. hierzu sogleich

11/18 Raumordnung PVG 2016 143 Erwägung 5d/cc). Ausserdem hat sich anlässlich des gerichtlichen Augenscheins vor Ort ergeben, dass beide möglichen Zugangswe- ge – d.h. jener südwestlich vor dem Haus auf Parzelle 830 auf dem ehemaligen Zufahrtsweg sowie jener nordöstlich hinter dem Haus auf dem schmalen Fussweg – sowohl in distanzmässiger Hinsicht als auch in Bezug auf die Begehbarkeit als zumutbar erscheinen. Inwiefern letzterer «zeitweise nicht begehbar» sein soll, führen die Beschwerdeführer weder näher aus noch ist dies ersichtlich. bb) Dem beschwerdeführerischen Vorbringen, wonach der zurückzulegende Fussweg dem jetzigen Bewohner der Liegen- schaft auf Parzelle 643 aufgrund seines Alters und seiner Gehbe- hinderung nicht mehr zumutbar sei, ist entgegenzuhalten, dass sich die Frage der hinreichenden Erschliessung und damit auch die Zumutbarkeit dieses Wegstückes nicht nach subjektiven Bedürf- nissen des Betroffenen, sondern nach der beanspruchten Nutzung des betroffenen Grundstücks, welche vorliegend in einer normalen Wohnnutzung besteht, richtet (vgl. vorstehend Erwägung 5b). Der Argumentation der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorliegens einer ungenügenden Wegverbindung ist auch insoweit nicht zu fol- gen, als sie sich auf die vorliegend nicht massgebende Rechtspre- chung zum privatrechtlichen Notwegrecht stützt. Unbehelflich ist sodann auch das hypothetische Argument, dass das Einfamilien- haus der Beschwerdeführer im Falle einer Erweiterung über zu we- nige Parkplätze verfüge. Für bestehende Bauten und Anlagen gilt nämlich Art. 73 Abs. 4 BG, während die Erschliessungs- sowie auch die Parkierungssituation im Falle eines Umbaus oder einer Erwei- terung anhand der ins Feld geführten Pflichtparkplatzregelung von Art. 73 Abs. 1–3 BG alsdann erneut zu prüfen sein wird. In diesem Zusammenhang sei auch festgehalten, dass es den Beschwerde- führern – trotz des diesbezüglich etwas missverständlichen Wort- lauts des zugesicherten beschränkten Fahrwegrechts – niemand verbietet, auf ihrer Parzelle Parkplätze zu erstellen. cc) Durch das auf Ablad, Notfälle und dergleichen be- schränkte Fahrwegrecht gemäss der Baubewilligung vom 4. No- vember 2014 ist überdies grundsätzlich gewährleistet, dass die aus verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Überlegungen nötige Zufahrtsmöglichkeit für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Krankenwagen etc.) rechtlich gesichert ist. Wie sich anlässlich des Augenscheins vom 12. Februar 2016 gezeigt hat, besteht über Parzelle 594 und am südwestlichen Rand von Par- zelle 830 verlaufend bereits eine leicht befestigte Wegspur, wel- che – aufgrund des auf Parzelle 830 neu erstellten, gegenüber der

11/18 Raumordnung PVG 2016 144 südöstlichen Parzelle zurückversetzten Humuswalls – schon in der derzeitigen Ausgestaltung geeignet ist, die erwähnten Trans- porte der öffentlichen Dienste auch tatsächlich zu gewährleisten. Zu diesem seitens der Beschwerdegegnerschaft angebotenen und von der Gemeinde im Sinne einer Auflage in die Baubewilligung vom 4. November 2014 integrierten beschränkten Fahrwegrecht drängen sich jedoch noch einige Bemerkungen auf. Die aktuelle Erschliessungssituation kann nämlich nur dann als hinreichend be- trachtet werden, wenn nebst den grundbuchlich gesicherten Par- kierungs- und Fusswegrechten auch das zugesicherte und rechts- kräftig verfügte beschränkte Fahrwegrecht tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, mithin von dauerndem Bestand ist. So gilt ein Gebäude nur dann als hinreichend erschlossen, wenn für Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund deren rechtliche Si- cherstellung nachgewiesen ist (vgl. BGE 136 III 130 E.3.3.2 m.w.H.). dd) Wie sich aus der Titulierung von Ziff. 16 der Baubewil- ligung mit «Notwegrecht...» ergibt, wollte die Gemeinde offenbar von der ihr gemäss Art. 87 Abs. 2 BG zustehenden Möglichkeit Ge- brauch machen und die Bauherrschaft resp. die heutige Mitbe- schwerdegegnerin im Sinne der Gewährung eines öffentlich-recht- lichen Notwegrechts verpflichten, den Eigentümern von Parzelle 643 Rechte für die Ausführung von Erschliessungsanlagen auf ih- rem Boden zu gewähren. Mit Blick auf die vorstehenden Ausfüh- rungen scheinen die (im vorliegenden Verfahren nicht eingehend zu prüfenden) entsprechenden Voraussetzungen erfüllt zu sein, zumal die Erschliessungssituation ohne dieses eingeschränkte Zu- fahrtsrecht nicht als hinreichend zu qualifizieren wäre und die Ei- gentumsbeschränkung für die belasteten Beschwerdegegner nicht zuletzt auch deshalb als verhältnismässig zu betrachten ist, weil diese eine solche von sich aus angeboten und gegen deren Aufnah- me in die Baubewilligung im Sinne einer Auflage keine Einwände erhoben hatten. Jedenfalls sind deswegen nun selbstredend nicht nur die Gemeinde, sondern auch die Beschwerdegegner darauf zu behaften. Daran ändert auch nichts, dass sich die Beschwerdefüh- rer als Begünstigte mit diesem angebotenen und rechtskräftig ver- fügten beschränkten Fahrwegrecht nicht zufrieden gegeben haben und nach wie vor die Einräumung eines unbeschränkten Fahrweg- rechts verlangen. Zwecks Schaffung der notwendigen dinglichen Sicherheit ist die Gemeinde mit dem vorliegenden Urteil demzufolge zu ver- pflichten, dieses beschränkte Fahrwegrecht im Sinne eines öffent- lich-rechtlichen Notwegrechts zu verfügen und alsdann als öffent-

11/18 Raumordnung PVG 2016 145 lich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zugunsten von Parzelle 694 und zulasten der Parzellen 594 und 830 im Grundbuch anzu- merken (Art. 962 Abs. 1 ZGB und Art. 145a EGzZGB). Dabei wird die Gemeinde – allenfalls in Rücksprache mit den Parteien – nicht nur die Entschädigungsfolgen (Art. 87 Abs. 3 BG), sondern auch weite- re Modalitäten des beschränkten Fahrwegrechts wie etwa allfällige Ausbau- und/oder Unterhaltspflichten zu regeln haben. e)Im Zusammenhang mit dem Grundbuch stellt sich über- dies die Frage, ob der Grundbucheintrag hinsichtlich des beste- henden Fusswegrechts zulasten von Parzelle 594 – sofern in der Zwischenzeit nicht bereits geschehen – insofern anzupassen resp. im Sinne von Art. 974a ZGB zu bereinigen wäre, als auch die neue Parzelle 830 damit belastet wird. Die entsprechende Belastung des abparzellierten Grundstücks 830 lässt sich dem Grundbuchauszug vom 7. Dezember 2012 – entgegen der Darstellung der Gemeinde – nämlich (noch) nicht entnehmen. 6. a) Damit ist festzuhalten, dass die vorliegende Erschlies- sungssituation den bundesrechtlichen Mindestanforderungen ge- nügt. Da sich weder den einschlägigen kantonalen und kommunalen Bestimmungen noch der Praxis des Verwaltungsgerichts darüber hinausgehende Ansprüche im Sinne eines unmittelbaren und un- beschränkten Zufahrtsrechts zum Gebäude oder zur Parzellengren- ze ergeben, überschreitet die Gemeinde den ihr zustehenden Er- messensspielraum nicht, wenn sie die bestehende Erschliessung von Parzelle 643 mit dem dinglich gesicherten Parkierungs- und Fusswegrecht sowie dem zugesicherten, aber noch konkret aus- zugestaltenden beschränkten Fahrwegrecht als hinreichend erach- tet. Folglich ist das öffentliche Interesse an der Einräumung eines weiterführenden öffentlich-rechtlichen Notwegrechts zu verneinen resp. würde sich die Einräumung eines solchen von vornherein als unverhältnismässig erweisen, weshalb die Gemeinde das entspre- chende Gesuch der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen hat. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen Vo- raussetzungen. Insbesondere kann offen bleiben, ob noch andere Erschliessungsoptionen bestanden hätten, wer das Nichtzustande- kommen einer gütlichen Einigung zu verantworten hatte oder ob eine ständige Benutzung der Zufahrt mehr Immissionen verursach- te als ein vereinzeltes Befahren zwecks Ablad. b) Folglich ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ab- zuweisen. Gleichzeitig ist die Gemeinde im Sinne der vorstehen- den Erwägungen zu verpflichten, das beschränkte Fahrwegrecht

11/18 Raumordnung PVG 2016 146 gemäss Ziff. 16 der Baubewilligung vom 4. November 2014 unter Regelung der erforderlichen Nebenpunkte im Sinne eines öffent- lich-rechtlichen Notwegrechts auszugestalten und als Eigentums- beschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. R 15 84Urteil vom 16. Februar 2016

Zitate

Gesetze

15

BG

  • Art. 73 BG
  • Art. 79 BG
  • Art. 87 BG

CC

EGzZGB

  • Art. 145a EGzZGB

KRG

  • Art. 45 KRG
  • Art. 51 KRG
  • Art. 58 KRG
  • Art. 65 KRG
  • Art. 72 KRG

RPG

ZGB

Gerichtsentscheide

7