6/7 Sozialversicherung PVG 2015 60 Sozialversicherung6 Assicuranza sociala Assicurazioni sociali Alters- und Hinterlassenenversicherung. Beiträge. Bestim- mung des massgeblichen Einkommens. Selbstständige Erwerbstätigkeit. Querverrechnung. –Eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus den Einzelfirmen von je selbstständig erwerbenden Eheleu- ten zur Bestimmung des massgeblichen Einkommens bei der Bemessung der AHV/IV/EO-Beiträge der Ehe- leute ist nicht zulässig; vielmehr sind die Eheleute und deren Einzelfirmen differenziert zu betrachten. Assicurazione per la vecchiaia e i superstiti. Contributi. Determinazione del reddito determinante. Attività indi- pendente. Compensazione incrociata. –Una compensazione tra guadagni e perdite delle ditte individuali di ognuno dei coniugi esercitante attività lucrativa indipendente per la determinazione del red- dito determinate per la valutazione dei contributi AVS/AI/IPG della coppia non è ammissibile; occorre in- vece considerare in modo differenziato i coniugi e le loro ditte individuali. Erwägungen: 4.Streitig und zu prüfen ist im Folgenden die Frage, ob die Gewinne und Verluste aus den Einzelfirmen des Beschwerdefüh- rers und dessen Ehefrau bei der Bemessung der beschwerdefüh- rerischen AHV/IV/EO-Beiträge miteinander zu verrechnen sind oder nicht. a)Vorliegend ist in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten und anhand der bei den Akten liegenden Unterlagen ohne Weite- res verifizierbar, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 als Selbstständigerwerbender das Einzelunternehmen «A. » führte und dabei einen Gewinn von Fr. 44 105.– erwirtschaftete, während seine Ehefrau ebenfalls als Selbstständigerwerbende das Einzelunternehmen «B. » führte, woraus im Jahr 2010 ein Verlust von Fr. 624 379.– resultierte. Aus der einfachen Gesellschaft «C. », woran die Eheleute je zur Hälfte beteiligt sind, resul- 7
6/7 Sozialversicherung PVG 2015 61 tierte zudem ein Gewinn von Fr. 601 486.– (vgl. die definitive Ver- anlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2010 vom 5.Dezember 2013 [beschwerdeführerische Beilagen [Bf-act.] 5]). Gesamthaft resultierte im Jahr 2010 beim Beschwerdeführer somit ein Gewinn von Fr. 344 848.– (= Fr. 44 105.– + Fr. 300 743.–) bezie- hungsweise bei der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Verlust von Fr. 323 636.– (= – Fr. 624 379.– + Fr. 300 743.–). b)Der Beschwerdeführer macht nun hinsichtlich des im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren strittigen Einkommens des Jahres 2010 geltend, dass hier eine dif- ferenzierte Behandlung der beiden Ehepartner aufgrund der Ver- flechtung der einzelnen Betriebsteile nicht gerechtfertigt sei. Die Betriebe seien von den Parteien stets gemeinsam geführt und die vorhandenen Mittel in den Betrieben je nach Bedarf eingesetzt worden. Die jahrelang gelebte Praxis sei im Jahr 201 mit der Ein- bringung der drei Betriebsteile in die D. AG bestätigt worden. Die beiden Einzelfirmen und die einfache Gesellschaft seien ei- gentlich als Kollektivgesellschaft zu werten. Diese entstehe ohne Eintragung im Handelsregister, sobald sich die Beteiligten geei- nigt hätten, gemeinsam ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Unter diesen Voraussetzungen entstehe eine Kollektivgesellschaft auch, wenn sich die Parteien dessen nicht bewusst seien oder eine falsche Bezeichnung verwenden würden. Vorliegend hätten sich die Eheleute darauf geeinigt, ge- meinsam die Einzelunternehmen A. und B. und die ein- fache Gesellschaft C. in kaufmännischer Art und Weise zu führen. Folglich seien hier die Voraussetzungen für ein Abweichen von der rechtskräftigen Steuertaxation gegeben. c)Wie nachfolgend dargestellt, erweisen sich diese Ein- wände als unbegründet. aa) Zunächst gilt es festzuhalten, dass vorliegend einzig das Beitragsjahr und das abgeschlossene Geschäftsjahr 2010 zur Diskussion stehen. Folglich können nur die in diesem Jahr beste- henden rechtlich legitimierten Unternehmensstrukturen sowie der Geschäftsabschluss des Jahres 2010 massgebend sein für die Be- messung der AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers. Dies bedeutet gleichzeitig aber auch, dass die Gründung D. AG per 4. Januar 2012 beziehungsweise die Überführung der beiden Einzelunternehmen A. und B. sowie sämtlicher Aktiven und Passiven der einfachen Gesellschaft C. in die D. AG für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz sind. An diesem Ergebnis vermögen die beschwerdeführerischen
SER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 1 . Aufl., Bern 2012, § 13 Rz. 69). Hier liegen jedoch − mit Ausnahme der beschwerdeführe- rischen Parteibehauptungen − keinerlei Anhaltspunkte vor, wo- nach sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Tat dar- auf geeinigt hätten, gemeinsam ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Insbesondere treten die beiden Einzelfirmen und die einfache Gesellschaft weder als einheitliches Unternehmen unter einer gemeinsamen Firma auf (vgl. Art. 947 Abs. 1 OR) noch verwenden sie einen einheitlichen Briefkopf oder eine einheitliche Zahlstelle. Vielmehr sind die beiden Einzelfirmen A. und B. sowie auch die einfache Gesellschaft C. bis anhin stets als Einzelfirmen beziehungsweise einfache Gesell- schaft aufgetreten und wurden in den Vorjahren offenbar auch AHV-rechtlich differenziert behandelt. Dies wurde vom Beschwer- deführer in der Vergangenheit offensichtlich auch nie beanstandet. Der beschwerdeführerische Einwand, wonach dieTatsache, dass er eine falsche Meldung in früheren Jahren, als die Verrechnung mit Verlusten aus früheren Perioden aufgrund der Umstände noch möglich gewesen sei, akzeptiert habe nicht bedeute, dass die be-
6/7 Sozialversicherung PVG 2015 63 anstandete Festsetzung richtig wäre, ist nicht stichhaltig. Denn Art. 18 Abs. 1 bis AHVV erlaubt zwar seit dem 1. Januar 2008 bei der Bestimmung des AHV-rechtlichen Einkommens aus unselbst- ständiger Erwerbstätigkeit den Abzug der eingetretenen und ver- buchten Geschäftsverluste vom Einkommen, allerdings nur, so- fern die Geschäftsverluste im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind. Eine über Art. 18 Abs. 1 bis AHVV hinausgehende Verrech- nung von Gewinnen mit Verlusten aus länger zurückliegenden Pe- rioden ist − wenn auch erst seit dem 1. Januar 2008 − ausgeschlos- sen (zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2008 vgl. K IESER , in: M URER / S TAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversiche- rung, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 9 Rz. 66; BGE 133 V 105 E.4; SVR 2007 AHV Nr. 1 E.4.3). Vor diesem Hintergrund erweist sich das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach die beiden Einzelfir- men und die einfachen Gesellschaft als Kollektivgesellschaft zu werten seien, als reine Schutzbehauptung. cc) Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus derTatsache, dass die kantonale Steuer- verwaltung in der Steuerperiode 2010 eine Verrechnung der Ge- winne und Verluste aus den Einzelfirmen und der einfachen Gesell- schaft vorgenommen hat. Denn steuerrechtlich erfolgt aufgrund der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten beziehungsweise der Faktorenaddition (vgl. Art. 9 Abs. 1 DBG) zwischen Ehegatten stets eine Gewinn-/Verlustverrechnung. Eine unterschiedliche Be- handlung von Bestandteilen des Einkommens und/oder Abzügen vom Einkommen in AHV-rechtlicher und steuerrechtlicher Sicht ist im Übrigen nicht aussergewöhnlich. Denn einerseits beruht der Einkommensbegriff im Steuerbereich auf der Reinvermögenszu- gangstheorie (weshalb beispielsweise der Vermögensertrag auf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen steuerrechtlich Einkommen darstellt, ohne dass massgebend wäre, ob dem Zu- gang eine erwerbliche Tätigkeit zugrunde liegt), während die AHV gemäss Art. 17 AHVV «bloss» alle in selbstständigerTätigkeit erziel- ten Einkünfte erfasst (vgl. K IESER , a.a.O., Art. 9 Rz. 3). Anderseits ist auch die Zulässigkeit eines bestimmten Abzugs vom Einkommen − obwohl sich gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVV grundsätzlich nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer beurteilt, welche Ab- züge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorge- nommen werden können − in erster Linie durch Auslegung von Art. 9 Abs. 2 AHVG zu beurteilen. Denn Art. 18 Abs. 1 AHVV steht unter
6/7 Sozialversicherung PVG 2015 64 dem Vorbehalt einer Einschränkung auf Gesetzesstufe (vgl. BGE 129 V 293 E.3.2.2.4), weshalb der Regelung des DBG keine integrale Bedeutung für die Belange des AHV-rechtlichen Beitragswesens zu- kommen kann (vgl. K IESER , a.a.O., Art. 9 Rz. 62). Es gibt denn auch diverse Anwendungsfälle, wo die AHV-rechtliche Betrachtung von der steuerrechtlichen Regelung abweicht (vgl. u.a. BGE 129 V 293 betreffend Einkauf von Beitragsjahren in der beruflichen Vorsorge; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 101 vom 13. Januar 2015 betreffend Unterhaltszahlungen an geschie- dene Ehegatten). dd) Schliesslich würde die vom Beschwerdeführer vertre- tene Auffassung, wonach bei der Festlegung seiner AHV/IV/EO- Beiträge bei der Bestimmung des massgeblichen Einkommens eine Verrechnung der Gewinne seines Einzelunternehmens mit den Verlusten des Einzelunternehmens seiner Ehefrau zu erfolgen habe, auch zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen Ehepaaren, wo beide Ehegatten eine selbstständige Erwerbstätig- keit ausüben und solchen, bei denen ein Ehegatte unselbstständig und der andere selbstständig erwerbend ist, führen. Denn würde bei einem Ehepaar, wo ein Ehegatte unselbstständig und der an- dere selbstständig erwerbend ist, Letzterer mit seinem Einzelunter- nehmen einen Verlust erwirtschaften, könnte dieser Verlust eben- falls nicht beim unselbstständig erwerbenden anderen Ehegatten in Abzug gebracht werden. Auch aus Gleichbehandlungsüberle- gungen ist das beschwerdeführerische Begehren nach Verrech- nung der Gewinne seines Einzelunternehmens mit den Verlusten des Einzelunternehmens seiner Ehefrau somit nicht zu schützen. d)Für das Gericht besteht demnach aus den erwähnten Gründen kein Anlass, von der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2010 für die Kantons- und Gemeindesteuer vom 5. De- zember 2013 abzuweichen, enthält die Veranlagungsverfügung doch weder klar ausgewiesene Irrtümer, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, noch sind sachliche Umstände zu würdi- gen, die steuerlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. S 14 79Urteil vom 18. August 2015 Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 2. März 2016 in- soweit gutgeheissen, als der Erlass der neuen Verfügung vom 7. Mai 2014 den integralen Ersatz der früheren Verfügung vom 17. Februar 2014 bewirkte (9C_827/2015).