9/13 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2015 95 Raumordnung und Umweltschutz9 Planisaziun dal territori e protecziun da l’ambient Pianificazione territoriale e protezione dell’ambiente Lärmimmissionen. Auferlegung Gutachtenkosten. Anzei- ger oder Inhaber der Anlage. –In der Regel können die Kosten nicht dem Anzeiger an- gelastet werden, sondern dem Inhaber der berechtigter- weise kontrollierten Anlagen. Immissioni foniche. Accollamento dei costi della perizia. Denunciante o proprietario dell’istallazione. –Di regola i costi non vanno accollati al denunciante, ma al proprietario dell’impianto giustamente controllato. Erwägungen: 3. a) Materiell gilt es noch zu prüfen, ob die Voraussetzun- gen für die vorgenommene Kostenüberwälzung betreffend Lärm- gutachten und Rechtsberatung tatsächlich erfüllt gewesen wären oder ob es dafür bereits an einer hinreichenden Gesetzes- bzw. Rechtsgrundlage im massgebenden Abgabe- und Gebührenrecht gefehlt hätte. Die dazu (angeblich) einschlägigen Bestimmungen des USG, KUSG und der KRG lauten im Einzelnen wie folgt: –Art. 2 USG – Verursacherprinzip Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten. –Art. 48 USG – Gebühren 1 Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz wird eine Gebühr erhoben. 2 Im Bund bestimmt der Bundesrat, in den Kantonen die nach kantonalem Recht zuständige Behörde die Ansätze. –Art. 1 KUSG – Gebühren 1 Die Kantone und Gemeinden erheben Gebühren für Verfügun- gen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz und dem Bundesgesetz. 2 Die Gebührenordnung wird im Kanton von der Regierung, in den Gemeinden von der nach kommunalem Recht zuständigen Behörde erlassen. 13
9/13 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2015 – Art. 96 KRG – Verfahrenskosten 1 Die Gemeinden erheben für ihren Aufwand im Baubewilli- gungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Ge- bühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätz- lich zu vergüten. 2 Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Be- handlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Ein- sprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. Diesfalls können die Einspre- chenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausser- amtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden. 3 Die Gemeinden regeln die Bemessung und Erhebung der Ge- bühren in einer Gebührenverordnung. Die Beschwerdegegnerin 1 stützt die geltend gemachte Belastung der amtlichen Verfahrenskosten (Kosten Lärmgutach- ten; Kosten Rechtsberatung und Bearbeitungsgebühren) gegen- über den Beschwerdeführern zur Hauptsache auf Art. 48 USG, Art. 1 KUSG und auf eine analoge Anwendung von Art. 96 Abs. 2 KRG. b)Das Bundesgericht hat in seiner zu Art. 48 USG ent- wickelten Rechtsprechung festgehalten, dass diese umweltschutz- rechtliche Bundesbestimmung für sich allein noch keine genü- gende Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren darstellt, sondern ergänzendes Ausführungsrecht voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_78/2012 vom 10. Oktober 2012, E.5.3; BGE 1 9 Ib 389 E.4a). Laut Art. 2 und Art. 48 USG sind die Gebühren den Verursachern aufzuerlegen. Das heisst also jenen Personen, die eine gebührenpflichtige Leistung des Gemeinwesens veranlasst oder – namentlich als Störer – notwendig gemacht haben. Muss die Vollzugsbehörde von Amtes wegen Kontrollen durchführen, können die Kosten auch dann nicht dem Anzeiger angelastet wer- den, wenn die Grenzwerte im konkreten Fall nicht überschritten werden; sie sind vielmehr vom Inhaber der berechtigterweise kontrollierten Anlage zu tragen (s. B RUNNER , Kommentar zum Um- weltschutzgesetz, Zürich, März 2001, N. 1 zu Art. 48, S. 6). Da die Behörden das USG von Amtes wegen zu vollziehen haben, spielt es keine Rolle, ob die Kontrolle aufgrund einer Anzeige eines Drit- ten erfolgte oder nicht. Andererseits haben die Behörden jedoch ohne gesetzlichen Grund keine Veranlassung, eine Kontrolle durchzuführen. Sind sie der Auffassung, eine Kontrolle sei nicht er- 96
9/13 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2015 97 forderlich, so haben sie auch dann keine vorzunehmen, wenn ein Dritter eine solche verlangt. Daraus folgt, dass die Kosten behörd- licher Kontrollen grundsätzlich immer dem Anlageninhaber zu überbinden und nicht allenfalls als besondere Dienstleistung ei- nem Dritten, der eine Kontrolle verlangte, zu überwälzen sind (vgl. P ETER S TEINER , Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das Umweltschutzrecht, Diss. Zürich 1999, S. 243). Lassen sich hin- gegen Vollzugshandlungen nicht einem einzelnen Verursacher individuell zurechnen, so trägt grundsätzlich der Staat die ent- sprechenden Kosten (vgl. A LAIN G RIFFEL , Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, Ziff. 273 mit weiteren Hinweisen). Der genannte Fachautor B RUNNER (N. 1 zu Art. 48 USG) hält weiter fest: «Kontrolliert die Behörde zur Klärung einer umstrittenen Situation auf Begehren eines Dritten eine Anlage, obwohl aus ihrer Sicht kein Grund zur Annahme von Rechtsverlet- zungen besteht, handelt es sich um eine besondere Dienstleistung für diesen Dritten, falls tatsächlich alle Vorschriften eingehalten sind; auf die Kostenfolgen ist vor Durchführung der Kontrolle hinzuweisen.» Ähnliches wurde auch im Entscheid des Baurekurs- gerichts des Kantons Zürich (BRKE III Nr. 1073/2008 vom 17. De- zember 2008, E.3) wie folgt festgehalten: «Allerdings haben die Behörden nicht auf jedes Begehren eines Dritten einzutreten, und können sie [recte: sie können], wenn aus ihrer Sicht kein Grund zur Annahme von Rechtsverletzungen besteht, auf die dementspre- chend als nicht erforderlich erachteten Kontrollen verzichten. Ge- gen eine entsprechende Weigerung könnte dann eine (kostenpf- lichtige) Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden.» c)Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Beschwerde- gegnerin 1 zwar auf die anfallenden Kosten hingewiesen, die Ab- klärungen indessen gegen den Willen der Beschwerdeführer vor- genommen. Daraus lässt sich ohne Weiteres schliessen, dass die Beschwerdegegnerin 1 selbst Grund zur Annahme hatte, dass die Grenzwerte nicht eingehalten wurden. Mit anderen Worten be- stand für die Beschwerdegegnerin 1 selber ein hinreichender ob- jektiver Grund für die Vornahme der betreffenden Abklärungen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2012.00552 vom 29. April 2013, E.4.5 f.). Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf Art. 48 USG die Kosten nicht den Beschwerdeführern auferlegen dürfen. Die Be- schwerde vom 1 . Juli 2014 ist infolgedessen auch aus diesem Grund gutzuheissen. R 14 69Urteil vom 28. Oktober 2015