2/5 Staatsorganisation PVG 2013 59 Ausstandspflicht für Mitglieder von Verwaltungsbehörden. Verwirkung der Ausstandseinrede. –Politische Behörden (z. B. Gemeindeexekutiven) sind auf- grund ihres Amtes nicht allein zur neutralen Rechtsanwen- dung oder Streitentscheidung berufen; die für Gerichtsper- sonen geltenden Ausstandsregeln finden somit grundsätzlich keine direkte Anwendung auf Mitglieder einer Verwaltungsbehörde; wann diese in den Ausstand zu treten haben, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrens- recht und nach den aus Art. 8 Abs. 1 und 29 Abs. 1 BV her- zuleitenden Grundsätzen (E. 2a, b). –Die Behandlung von Baueinsprachen ist dem Bereich der Rechtspflege i. S. v. Art. 23 Abs. 3 GG zuzuordnen, weshalb sich der Ausstand nach den Bestimmungen des VRG richtet (E. 2c). –Bei der Anwendung der Ausstandsregelungen ist kein Un- terschied zwischen grossen und kleinen Gemeinden zu ma- chen; unterschieden wird einzig zwischen der Verwaltung, der Verwaltungsjustiz und der Gerichtsbarkeit (E. 3a, b). –Aus dem blossen Erwerb und dem Halten einer Beteiligung von rund 0,5 % an einer Eigentümergesellschaft, deren Be- triebsgesellschaft in ein kommunales Verfahren involviert ist, kann nicht auf ein unmit elbares Interesse des Präsi- denten und des Vizepräsidenten der Gemeinde am Ausgang des Verfahrens geschlossen werden, insbesondere wenn die Gesellschaft noch nie eine Dividende ausgerichtet hat (E. 3c). –Die durch den Vizepräsidenten der Gemeinde ausgeübte Funktion als Verwaltungsrat einer Gesellschaft, welche zu einer in ein kommunales Verfahren involvierten Gesellschaft in einem zumindest indirekten Konkurrenzverhältnis steht, ist geeignet, den Anschein einer potenziellen Befangenheit zu begründen (E. 3d). –Der Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusam- mensetzung einer Behörde ist gewahrt, wenn die Namen einer allgemein zugänglichen Publikation entnommen wer- den können (E. 4a). –Bei verspäteter Geltendmachung von Ausstandsgründen kann den Parteien der Grundsatz von Treu und Glauben ent- gegengehalten werden (E. 4b). Dovere di ricusa per membri di autorità amministrative. Peren- zione dell’eccezione di ricusa. 5
2/5 Staatsorganisation PVG 2013 60 –In virtù del loro mandato, le autorità politiche (ad esempio municipi) non sono solo chiamate ad applicare la legge o evadere le controversie in modo neutrale; le regole sulla ri- cusa che valgono per i membri dei tribunali non possono ge- neralmente essere diret amente applicate ad un membro dell’autorità amministrativa; quando tali membri debbano ri- cusarsi va stabilito giusta le disposizioni procedurali applica- bili e secondo i principi deducibili dagli art. 8 cpv. 1 e 29 cpv. 1 Cost (cons. 2a, b). –Il trat amento di opposizioni edilizie fa parte dell’ambito giu- diziario di cui all’art. 23 cpv. 3 LC, per cui la ricusa è ret a dalle norme della LGA (cons. 2c). –Nell’applicazione delle regole sulla ricusa non è dato fare di- stinzioni tra grandi e piccoli comuni; si differen- ziano unicamente l’amministrazione, la giustizia ammini- strativa e la giurisdizione amministrativa (cons. 3a, b). –Dal semplice acquisto e dalla detenzione di una partecipa- zione di circa lo 0,5 % di una società di proprietà per piani, la cui società di gestione è coinvolta in una procedura a li- vello comunale, non è dato concludere ad un interesse di- ret o del sindaco e del vicesindaco comunali all’esito della vertenza, soprat ut o se la società non ha mai distribuito un dividendo (cons. 3c). –La funzione, assunta dal vicesindaco, quale membro del consiglio di amministrazione di una società coinvolta in un procedimento comunale che è almeno indiret amente in concorrenza con un’altra società, è propria a suscitare un’- apparenza di potenziale prevenzione (cons. 3d). –Il dirit o di conoscere i nominativi delle persone che com- pongono l’autorità è salvaguardato se i nomi sono deducibili da una pubblicazione accessibile a tut i (cons. 4a). –Qualora dei motivi di ricusa vengano fat i valere tardiva- mente, alle parti può essere opposto il principio della buona fede (cons. 4b).
2/5 Staatsorganisation PVG 2013 61 Erwägungen: 2. a) Die Beschwerdeführerin macht zunächst in formeller Hinsicht geltend, der Präsident sowie der Vizepräsident der Ge- meinde seien Aktionäre bzw. der Vizepräsident gar Mitglied des Verwaltungsrates der K. AG, in deren Eigentum das Gasthaus F. stehe. Als solche hätten sie ein Interesse daran, dass das mit dem Gasthaus F. in Konkurrenz stehende Gasthaus E. nicht attraktiver werde, was mit dem geplanten Balkon und der Vergrösserung der Terrasse aber der Fall wäre. Demnach hätten sie im Baubewilli- gungsverfahren betreffend An- und Umbau des Gasthauses E. we- gen ihres unmittelbaren persönlichen Interessens in Ausstand tre- ten sollen. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. b)Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jede Be- fangenheit oder Interessenskollision sowie jeden entsprechen- den Anschein zu vermeiden. Sie soll die objektive Prüfung durch eine unbefangene Behörde gewährleisten. Dieselbe Zielsetzung gilt für die in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltene Garantie des verfassungsmässigen Richters, wonach der Ein- zelne Anspruch darauf hat, dass seine Sache von einem unpar- teiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Lie- gen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge- nommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie ver- letzt (BGE 126 I 68 E. 3a, 125 I 1 9 E. 3a, 120 Ia 184 E. 2b). Ob der Betreffende dabei tatsächlich befangen ist, ist nach der Recht- sprechung unmassgeblich. Es genügt, dass er es sein könnte. Diese potenzielle Befangenheit muss sich aus den objektiven Umständen ergeben; auf die subjektiven Empfindungen einer Partei kommt es nicht an (Urteile des Bundesgerichtes 2C_583/201 vom 25. Oktober 201 E. 4.2, 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1). Der Anspruch auf Ausstand Befangener steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf gesetzmässige Zusammensetzung der Behörde; der Ausstand sollte im Verhältnis zur regelhaften Verfahrensordnung die Aus- nahme bleiben (Urteil des Bundesgerichtes 1B_243/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 2; BGE 122 II 471 E. 3b; A LFRED K ÖLZ /I SABELLE
H ÄNER /M ARTIN B ERTSCHI , Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 423). Der Gemeindevorstand ist keine richterliche Behörde, son- dern Organ der Verwaltung. Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind politische Behörden (Kantonsregierungen, Gemeindeexekuti-
2/5 Staatsorganisation PVG 2013 62 ven usw.) aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht al- lein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung be- rufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (Urteil des Bundesge- richtes 2A.364/1995 vom 14. Februar 1997 in ZBl 99/1998 S. 289 E. 3b). Deshalb kann der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK – insbesondere in Bezug auf den Ausstandsgrund der Vorbefassung – nicht unbesehen auf nichtrichterliche Verwal- tungsorgane übertragen werden. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt entschieden, dass Behördenmitglieder nur dann in den Ausstand zu treten haben, wenn sie an der zu behandeln- den Sache ein persönliches Interesse haben (BGE 125 I 1 9 E. 3b – e); nimmt ein Behördenmitglied jedoch öffentliche Interes- sen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (Urteile des Bundesgerichtes 1P_48/2007 vom 1 . Juni 2007 E. 4.1, 1P.426/1999 vom 20. Juni 2000 in ZBl 103/2002 S. 36 E. 2a). Die für Gerichtspersonen geltenden Ausstandsregeln finden somit grundsätzlich keine direkte Anwendung auf Mitglieder einer Ver- waltungsbehörde. Wann diese in den Ausstand zu treten haben, bestimmt sich ausschliesslich nach dem anwendbaren Verfahrens- recht und nach den aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV herzu- leitenden Grundsätzen (BGE 125 I 1 9 E. 2b). Allerdings ergibt sich daraus für eine verwaltungsbehördliche Rechtspflegeinstanz ein gleichartiger (nicht ein gleicher) Anspruch (vgl. BGE 120 Ia 184 E. 2a). Der Bürger hat einen aus Art. 29 BV abgeleiteten Mindest- anspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit einer Verwal- tungsinstanz (J ÖRG P AUL M ÜLLER /M ARKUS S CHEFER , Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 931). Dieser reicht freilich nicht so weit wie die Garantie des Art. 30 Abs. 1 BV. Die verwaltungsin- terne Rechtspflege bietet der Natur der Sache nach nicht die glei- chen Verfahrensgarantien wie die Rechtsprechung durch unab- hängige Gerichtsbehörden. Immerhin gebieten die aus Art. 29 BV abgeleiteten Prinzipien, dass keine befangenen Behördenmitglie- der am Entscheid mitwirken. Indessen beurteilt sich wie erwähnt die Frage, wann Mitglieder einer Verwaltungsbehörde in den Aus- stand zu treten haben, nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. c)Der Kanton Graubünden regelt die Ausstandspflicht für Mitglieder von Gemeindebehörden zunächst in Art. 23 Abs. 1 GG. Darin ist bestimmt, ein Mitglied einer Gemeindebehörde habe bei der Verhandlung und Abstimmung über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn es selbst oder eine mit ihm im Aus- schlussverhältnis im Sinne von Artikel 22 [GG] stehende Person
2/5 Staatsorganisation PVG 2013 63 daran ein unmittelbares persönliches Interesse habe. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand laut Abs. 3 derselben Norm nach den Bestimmungen des VRG. Vorliegend geht es um Rechtspflege durch den Gemeindevorstand, da Einsprachen zu be- handeln waren. Baueinsprachen sind nämlich mehr als blosse Rechtsbehelfe. Während der öffentlichen Auflage eines Baugesu- ches kann gemäss Art. 92 Abs. 2 KRG bei der Gemeinde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachele- gitimation gelten sinngemäss die Voraussetzungen für die Pla- nungsbeschwerde an die Regierung. Das Einspracheverfahren ist damit ein förmliches Verfahren, in welchem in ihren Interessen Be- einträchtigte geltend machen können, das Bauvorhaben wider- spreche den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Die formellen Vorschriften über Antrag und Begründung sind Gültigkeitsvoraus- setzung für die Einsprache. Die Pflicht zur Erhebung der Einspra- che ist formelle Voraussetzung für die spätere Teilnahme am Be- schwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht. Insofern kommt sie einem Rechtsmittel gleich und ist Bestandteil der Verwaltungs- rechtspflege. Das hat zur Folge, dass sich der Ausstand im vorlie- gend zu beurteilenden Verfahren nach den Art. 6a – 6c VRG richtet (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden R 1 41 vom 1 . Oktober 201 E. 2). Laut Art. 6a Abs. 1 VRG haben Per- sonen unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie selbst ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens ha- ben (lit. a), sie in anderer amtlicher Stellung an einem Entscheid einer Vorinstanz in gleicher Sache mitgewirkt haben (lit. d) oder aufgrund anderer Umstände als befangen erscheinen (lit. f). 3. a) Vorliegend wird dem Präsidenten und dem Vizepräsi- denten der Gemeinde von der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie hätten sich aus persönlichen Interessen an der K. AG beteiligt bzw. der Vizepräsident führe die Geschicke dieser Gesellschaft aus persönlichen Interessen. Demgegenüber ist die Gemeinde der Auffassung, der Erwerb von je zwei Aktien à Fr. 1000.– pro Aktie an der K. AG sei eine ideelle Angelegenheit. Die teilweise verweigerte Baubewilligung habe keinen Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Gemeindepräsident und der Vizepräsident bei der K. AG Kleinstaktionäre seien. Sie zögen keinerlei Vorteile daraus, dass der Beschwerdeführerin die geplante Terrasse respektive der Bal- kon nicht bewilligt worden sei. Aufgrund des Besitzes von jeweils zwei Aktien der K. AG seien auch die übrigen Tatbestände von Art. 6a Abs. 1 VRG nicht erfüllt, zumal Art. 6a Abs. 1 lit. f VRG auf Ge- meinden ohnehin keine Anwendung finde. In einem derart kleinen
2/5 Staatsorganisation PVG 2013 64 Dorf dürften die Ausstandsvorschriften zudem nicht zu eng ausge- legt werden. b)Vorweg ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Recht- sprechung und Lehre bei der Anwendung der Ausstandsregelun- gen keinen Unterschied zwischen grossen und kleinen Gemeinden machen. Unterschieden wird – wie vorstehend dargestellt – einzig zwischen der Verwaltung, der Verwaltungsjustiz und der Ge- richtsbarkeit. Während für die verwaltungsinterne Rechtspflege annähernd dieselben Kriterien wie für die gerichtlichen Behörden gelten (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV), ist der Massstab bei der Verwal- tungsbehörde milder (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV), besteht bei diesen doch nur dann eine Ausstandspflicht, wenn das betreffende Behördenmitglied oder der Beamte ein unmittelbares persönli- ches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft hat (vgl. Art. 23 Abs. 1 GG). So hat das Bundesgericht im Urteil 8C_425/2009 vom 9. Oktober 2009 entschieden, dass amtsinterne Äusserungen im Vorfeld eines Entscheids zulasten der Verfahrenspartei nicht aus- reichen, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Eben- falls nicht ausreichend zur Annahme der Befangenheit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn die Exekutive eines GemeinwesensübereinBaugesuchzu entscheiden hat, welches ein Grundstück dieses Gemeinwesens betrifft (Urteil des Bundesgerichtes 1C_198/2010 vom 1 . Novem- ber 2010 E. 2.2.3). Demgegenüber kann ein Ausstandsgrund vor- liegen, wenn das betreffende Exekutivorgan zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei seine persönliche Geringschät- zung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht hat (Urteile des Bun- desgerichtes 2C_36/2010 vom 14. Juni 2010 E. 3.3, 2D_29/2009 vom 12. April 201 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund muss die Frage nach der Befangenheit von Behördenmitgliedern, welche zur Wahrneh- mung ganz bestimmter öffentlicher Interessen verpflichtet sind, richtigerweise durchwegs differenziert nach den jeweiligen kon- kreten Verhältnissen beurteilt werden. Sowohl die behördliche Or- ganisation als auch die Funktionen, welche die Betreffenden ins- gesamt vorzunehmen haben, sowie ihre Stellung im konkreten Verfahren müssen massgebend sein (Urteile des Bundesgerichtes 2D_29/2009 vom 12. April 201 E. 3.3, 2C_266/2010 vom 6. Juli 2010 E. 3.2). Nur weil ein Dorf somit klein ist, heisst das nicht, dass die Ausstandsregeln nicht konsequent angewendet werden müssten. c)Dass die Beschwerdeführerin aus dem Erwerb und dem Halten je zweier Aktien der K. AG à Fr. 1000.– pro Aktie bei einem gesamten Aktienkapital von Fr. 370 000.– auf ein unmittelbares In-
2/5 Staatsorganisation PVG 2013 65 teresse des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Gemeinde am Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens schliesst, erscheint als weit hergeholt. Einerseits sind sie lediglich Kleinstaktionäre mit je einer Beteiligung von 0,54 % an der Gesellschaft und somit mit einem verschwindend kleinen persönlichen Einfluss. Ander- seits sind sie lediglich Aktionäre der Eigentümergesellschaft K. AG, welche nicht identisch ist mit der Betriebsgesellschaft L. GmbH. Bereits aus diesem Grund kann das Interesse an einem für die Beschwerdeführerin negativen Baubescheid aber nur ein dop- pelt indirektes sein, was den Voraussetzungen von Art. 6a Abs. 1 lit. a VRG, der ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Ver- fahrens verlangt, nicht genügt. Aber auch Art. 6a Abs. 1 lit. f VRG, welcher entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin durchaus auf Gemeinden anwendbar ist (nicht anwendbar ist dagegen ge- mäss Art. 6a Abs. 3 VRG der Art. 6a Abs. 1 lit. d VRG), ist vorliegend aus denselben Gründen nicht verletzt. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass die K. AG noch nie eine Dividende an seine Ak- tionäre ausgerichtet hat und dies aller Voraussicht nach auch in Zu- kunft nicht tun wird, gegen die Annahme, dass der Präsident und der Vizepräsident der Gemeinde das Baugesuch der Beschwerde- führerin nicht neutral behandelt haben, zumal diese Absicht von- seiten der K. AG anlässlich des Erwerbs der Aktien auch explizit so kommuniziert wurde. Dementsprechend hätten aber weder der Präsident noch der Vizepräsident finanzielle oder persönliche Vor- teile aus einem negativen Bauentscheid ziehen können. Viel eher ist denn auch davon auszugehen, dass sie die Aktien der K. AG in der Tat zugunsten der Existenz eines Gasthauses in B. erworben haben. d)Auch die Funktion als Verwaltungsrat der K. AG, welche durch den Vizepräsidenten der Gemeinde unbestrittenermassen seit März 2006 ausgeübt wird, könnte lediglich ein mittelbares In- teresse am Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens mit sich ge- bracht haben, ist doch – wie vorstehend dargestellt – die K. AG bloss die Eigentümergesellschaft des Gasthauses F., und nicht de- ren Betriebsgesellschaft. Die durch den Vizepräsidenten der Ge- meinde ausgeübte Funktion als Verwaltungsrat bei der K. AG, wel- che zur Beschwerdeführerin in einem zumindest indirekten Konkurrenzverhältnis steht, ist jedoch – im Gegensatz zum blos- sen Erwerb bzw. Halten zweier Aktien an der erwähnten Gesell- schaft – durchaus geeignet, den Anschein einer potenziellen Be- fangenheit zu begründen. Eine tatsächliche Befangenheit ist, wie gesehen, nicht erforderlich. Nach bundesgerichtlicher Recht-
2/5 Staatsorganisation PVG 2013 66 sprechung ist ein Exekutivmitglied zwar noch nicht befangen, wenn es gleichzeitig das Gemeinwesen in einem öffentlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen vertritt und auch an den Entscheiden der Exekutive mitwirkt, welche die Interessen dieses Unternehmens berühren (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1P_48/2007 vom 1 . Juni 2007 E. 4.1). Im vorliegenden Fall aber, wo der Vizepräsident der Gemeinde aufgrund seiner Position als Verwaltungsrat der privaten K. AG ein aufgrund seiner Organfunk- tion relevantes, zumindest theoretisches, Interesse an einer Ver- schlechterung der Ausgangslage für den Konkurrenzbetrieb Gast- haus E. im betreffenden Baubewilligungsverfahren gehabt haben könnte, ist zumindest der Anschein der Befangenheit erweckt, was, wie gesehen, bereits genügt, um einen Ausstandsgrund zu begründen. 4. a) Der Anspruch auf eine unparteiische und unbefan- gene Behörde setzt die Kenntnis resp. die Bekanntgabe der perso- nellen Zusammensetzung der Behörde voraus, damit die Betroffe- nen überhaupt beurteilen können, ob sie Ausstandsgründe vorzubringen haben. Das Bundesgericht leitet einen entsprechen- den Anspruch aus Art. 30 Abs. 1 bzw. aus Art. 29 Abs. 1 BV ab. Die- ser ist indes bereits dann gewahrt, wenn die Namen einer allge- mein zugänglichen Publikation entnommen werden können (Urteile des Bundesgerichtes 2C_8/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.2, 1C_388/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.1). Vorliegend ist der Gemeindevorstand gemäss Art. 3 Abs. 1 des kommunalen Bauge- setzes Baubehörde. Die Namen der Mitglieder des Gemeindevor- standes und damit auch der Baubehörde können zumindest der Homepage der Gemeinde B. entnommen werden, sodass im Sinne der vorstehenden Ausführungen davon ausgegangen wer- den muss, dass die Beschwerdeführerin schon vor Ergehen des Einsprache- und Baubewilligungsentscheides die Zusammenset- zung der Baubehörde kannte resp. kennen musste. b) Gemäss Art. 6b Abs. 3 VRG obliegt es den Parteien, in- nert zehn Tagen, seit sie von einem Ausstandsgrund Kenntnis er- halten haben, den Ausstand bei der oder dem Vorgesetzten be- ziehungsweise der oder dem Vorsitzenden geltend zu machen. Bei verspäteter Geltendmachung von Ausstandsgründen kann den Parteien der aus Art. 5 Abs. 3 BV fliessende Grundsatz vonTreu und Glauben entgegengehalten werden. Ausstands- und Befangen- heitsgründe sind umgehend geltend zu machen, d. h. grundsätz- lich sobald der Betroffene Kenntnis von den entsprechenden Tat- sachen erhält. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände
FRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, a. a. O., Rz. 441). Die Be- schwerdeführerin legt dar, die von ihr geltend gemachten Be- schwerdegründe seien ihr erst nach Ergehen der Baubewilligung, nämlich erst am 8. Februar 2013, bekannt geworden. Während diese Behauptung für den Erwerb bzw. das Halten der je zwei Ak- tien an der K. AG, was jedoch wie unter Erwägung 3c erläutert nicht ausreicht, um einen Ausstandsgrund zu begründen, als gesi- chert gelten kann, ist bezüglich der Verwaltungsratsfunktion des Vizepräsidenten der Gemeinde in der K. AG vor dem Hintergrund der positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters davon aus- zugehen, dass diese seit deren Eintragung im Handelsregister im Jahr 2006 auch der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein musste. Denn die positive Publizitätswirkung i. S. v. Art. 933 Abs. 1 ZGB besagt, dass ein Dritter nicht einwenden könne, er habe im SHAB publizierte Daten nicht gekannt. Vielmehr besteht nach Art. 933 Abs. 1 ZGB die Fiktion allgemeiner Kenntnis des Handelsregi- sterinhalts (BSK OR II-M ARTIN K. E CKERT , 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 933 N. 6). Der Ausstandsgrund der Verwaltungsratsfunktion bei der K. AG hätte folglich schon im Baubewilligungsverfahren gel- tend gemacht werden müssen. Die verspätete Geltendmachung erst im Rechtsmittelverfahren verstösst somit gegen Treu und Glauben und wird auch von Art. 6b Abs. 4 VRG nicht erfasst, weil der Ausstandsgrund aufgrund der positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters als vor dem Entscheid bekannt geworden zu gelten hat. Dementsprechend erweist sich der Einwand, der Präsi- dent sowie der Vizepräsident der Gemeinde hätten im Baubewilli- gungsverfahren betreffend An- und Umbau des Gasthauses E. we- genihresunmittelbarenpersönlichenIn- teressens in Ausstand treten sollen, als unbegründet bzw. in Be- zug auf die Verwaltungsratsfunktion des Vizepräsidenten der Ge- meinde als verspätet. R 13 133Urteil vom 1. Oktober 2013