7/15 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2013 115 Pflegekosten für Fremdplatzierung. Verhältnis Sozialhilfe und private oder öffentliche Leistungen Drit er. –Erfolgt eine Fremdplatzierung aufgrund behördlicher Anord- nung, sind gegenüber den Pflegeeltern oder dem Heim nicht die Eltern, sondern das Gemeinwesen Schuldner mit Regressrecht nach Art. 289 Abs. 2 ZGB (E. 5a– c). –Betreffend Kosten einer Fremdplatzierung sind die Rechts- verhältnisse privatrechtlicher Pflegevertrag und öffentlich- rechtliche Sozialhilfe bzw. Alimentenbevorschussung aus- einanderzuhalten (E. 5d, e). –Die grundsätzliche Subsidiarität der Sozialhilfe gegenüber anderweitigen Leistungen privater oder öffentlicher Art gilt insbesondere in sachlicher Hinsicht, in zeitlicher Hinsicht geht die Sozialhilfe häufig vor (E. 6). Costi per l’affidamento a terzi. Rapporto tra aiuto sociale e pre- stazioni private o pubbliche da parte di terzi. –Se l’affidamento avviene per ordine dell’autorità, il dirit o di regresso giusta l’art. 289 cpv. 2 CC non spet a ai genitori af- fidatari o all’ente ospitante bensì all’ente pubblico debitore (cons. 5a– c). –Riguardo ai costi di un affidamento presso terzi occorre di- stinguere tra le relazioni giuridiche di tipo privato come il contrat o di affidamento e quelle a carat ere pubblico come l’aiuto sociale o l’anticipo di alimenti (cons. 5d, e). –La fondamentale sussidiarietà dell’aiuto sociale rispet- to ad altri tipi di prestazioni di carat ere privato o pub- blico vale in particolare in senso materiale, in termi- ni temporali l’aiuto sociale viene spesso prima (cons. 6). Erwägungen: 5. a) Unbestrittenermassen ist vorliegend gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 ZUG X. Unterstützungs- wohnsitz des Beschwerdeführers. Ebenfalls unbestritten ist, dass die politische Gemeinde X. gemäss Art. 5 Abs. 1 UG unterstüt- zungspflichtig ist. b)Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einem Ob- hutsentzug nach Art. 310 ZGB gelte die Vormundschaftsbehörde als Inhaberin der rechtlichen Obhut, als Versorgerin des Kindes und als Auftraggeberin gegenüber Pflegeeltern oder Heim als fak- tische Inhaberin der elterlichen Obhut. Demzufolge schulde grundsätzlich das entsprechende Gemeinwesen, dem die Vor- 15
7/15 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2013 116 mundschaftsbehörde angehöre, gegenüber Dritten (Pflegeeltern, Heim, usw.) die Kosten der Unterbringung. Die grundsätzliche Subsidiarität der Unterstützungspflicht des Gemeinwesens nach der Unterstützungspflicht der Eltern werde nicht in Abrede ge- stellt. Fakt sei aber, dass die Vormundschaftsbehörde die zur Dis- kussion stehende Fremdplatzierung rechtskräftig angeordnet habe und deren Kosten geregelt werden müssten. Die Sicherstel- lung der Kosten einer rechtskräftig angeordneten Heimplatzierung sei kein vorgesehener Inhalt einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 oder 309 ZGB. Vielmehr sei diese Aufgabe von der öffent- lichen Hand zu übernehmen. Es könne nicht sein, dass eine rechts- kräftig angeordnete Kindesschutzmassnahme abgebrochen werde, weil die öffentliche Hand darauf spekuliere, dass der Kinds- vater die ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge bezahle und gleich- zeitig das Risiko in Kauf nehme, dass der Pflegevertrag aufgelöst werde, wenn der Kindsvater seinen Anteil der Institution eben nicht direkt überweise. Dem Gemeinwesen stehe jedoch im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB ein Regressrecht auf die Eltern zu. c)Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, vorlie- gend sei die grundsätzliche Leistungsfähigkeit des Kindsvaters zur Bezahlung von monatlich Fr. 1520.– an den Kinderunterhalt von der zuständigen Zivilrichterin bereits bejaht und im Übrigen vom Kindsvater im Eheschutzverfahren auch anerkannt worden. Sollte der Kindsvater seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen, könne und dürfe das Gemeinwesen diesen Betrag nicht einfach durch eine Unterstützungshilfe ausgleichen. Ansonsten würde sie klar gegen Art. 1 Abs. 3 lit. h UG verstossen. Die auszurichtende öffent- lich-rechtliche Unterstützungshilfe könne sich gestützt auf das UG nur noch auf den Fehlbetrag beschränken. Dieser errechne sich an- hand der totalen Pflege- und Unterstützungskosten in der Institu- tion Grossfamilie Y. abzüglich des vom Kindsvater aufzubringen- den Unterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 1520.–. Schliesslich sei es im Hinblick auf die Frage nach der Rückforderung nicht nur für die Gemeinde, sondern auch für das Kind selber wesentlich, dass zwischen der Unterstützungshilfe gemäss UG und zwischen der Alimentenbevorschussung unterschieden werde. d)Bei der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit sind zwei Rechtsverhältnisse auseinanderzuhalten. Einerseits geht es um die Erteilung von Kostengutsprache gestützt auf die Sozialhil- fegesetzgebung und/oder die Gesetzgebung zur Alimentenbevor- schussung und somit auf öffentlich-rechtlicher Basis. Andererseits schlossen die Parteien gestützt auf die Zivilgesetzgebung und so-
7/15 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2013 117 mit auf privatrechtlicher Basis einen Pflegevertrag ab. Für die Klärung der Frage, wer die Kosten der Fremdplatzierung zu tragen beziehungsweise dafür aufzukommen hat, sind beide Rechtsver- hältnisse zu berücksichtigen. e)Vorliegend wurde der Pflegevertrag aufgrund behördli- cher Anordnung, nämlich des Beschlusses der Vormundschafts- behörde Y. vom 6./28. Juni 2012, mit welchem die Fremdplatzie- rung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB i. V. m. Art. 314a ZGB angeordnet wurde, durch die Beiständin und die Geschäftsführerin der pädagogischen Grossfamilie Y. am 4. August 2012 unterzeichnet. Bereits am 17. Juli 2012 wurde der Pflegevertrag gestützt auf den eigenen Beschluss vom 6./28. Juni 2012 durch die VormundschaftsbehördeY. genehmigt. Gemäss die- sem Vertrag wird das Pflegegeld als Taggeld von Fr. 250.– der ver- antwortlichen Behörde monatlich in Rechnung gestellt. In diesem Taggeld nicht inbegriffen sind Kleidergeld, Taschengeld, Kranken- kasse, Arzt- und Zahnarztkosten sowie spezielle Ausgaben. Diese Nebenkosten betragen in casu Fr. 227.– (Krankenkasse Fr. 97.– + Selbstbehaltskosten Fr. 50.– + Kosten für Kleider, Schuhe etc. Fr. 60.– + Fr. 20.– für ausserordentliche Kosten). Im Fall einer solchen – behördlich angeordneten und mit einer Kostengutsprache ver- bundenen – Fremdplatzierung gelten aber nicht die Eltern, son- dern das Gemeinwesen als Schuldner des Pflegevertrages. Allei- nige Schuldnerin des am 4. August 2012 abgeschlossenen Pfle- gevertrags ist somit die Gemeinde X. Folglich hat sie die gesam- ten Kosten der Fremdplatzierung zu bezahlen (Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), BSK ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 294 N. 2 und Art. 310 N. 16). Jedoch kann das Gemeinwesen seine Auslagen aufgrund von Art. 289 Abs. 2 ZGB von den Eltern zurückfordern, denn es tritt bezüglich aller von ihm für den Unter- halt des Kindes anstelle des Pflichtigen erbrachter Leistungen in den Anspruch des Kindes ein, wobei dies Fürsorge- beziehungs- weise Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen sowie Bevorschus- sungsleistungen i. S. v. Art. 293 Abs. 2 und auch die Nebenrechte betrifft (Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), BSK ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 289 N.10). Insofern verkennt die Be- schwerdegegnerin vorliegend, dass die Frage nach der Kosten- übernahmepflicht für die Fremdplatzierung zunächst nicht primär auf der Basis des öffentlichen Rechts zu beurteilen ist, sondern sich bereits aus der vertraglichen Schuldnerstellung des Gemein- wesens ergibt. Die Frage, unter welchem Titel die Beschwerde- gegnerin in der Folge an die Stelle der für den Unterhalt des Kin-
7/15 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2013 118 des verpflichteten Eltern tritt (Sozialhilfeleistungen und/oder Ali- mentenbevorschussung i. S. von Art. 293 Abs. 2 ZGB), ist wie ge- sagt davon zu unterscheiden. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten gestützt auf ihre Schuldnerstellung im Pflegever- trag die gesamten Pflege- und Unterstützungskosten der Fremd- platzierung des Beschwerdeführers zu übernehmen (Taggeld à Fr. 250.– zuzüglich Nebenkosten à Fr. 227.–). Der von ihr vorgenom- mene Abzug der vom Kindsvater zu bezahlenden Unterhalts- beiträge ist somit nicht rechtmässig. 6. Die Gemeinde stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, dass höchstens eine Alimentenbevorschussung infrage käme. Wi- dersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist aber, dass sie einer- seits angibt, dass ein diesbezügliches Gesuch am 7. November 2012 eingereicht, aber darüber noch nicht verfügt worden sei und andererseits im Rahmen der Duplik argumentiert wird, dass kein Antrag gestellt und daher in der angefochtenen Verfügung hierzu nicht verfügt worden sei. Dazu ist zu sagen, dass die Gemeinde respektive deren Sozialbehörde im Rahmen des gestellten Ge- suchs um Sozialhilfe eine Beratungs- und Abklärungspflicht trifft. Sie müsste somit von sich aus bereits die Möglichkeit der Bevor- schussung prüfen. Sie argumentiert ja selbst, dass der Kindesun- terhalt vorgehe, also wäre es an ihr, dieses Instrument zugunsten des vorliegend berechtigten und bedürftigen Beschwerdeführers anzuwenden. Auch gemäss Art. 10 Abs. 3 ABzUG kann die zustän- dige Gemeinde Leistungen der unterhaltspflichtigen Eltern, die sich weigern, ihren Pflichten nachzukommen, bevorschussen. Al- lerdings ist dies nur bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von Fr. 744.– möglich (Art. 3 der Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder [BVO; BR 215.050]). Schon deswegen überzeugt die Argumentation der Gemeinde daher nicht. Selbst bei der vollen Bevorschussung ver- bleibt ein fast ebenso hoher ungedeckter Restbetrag der Unter- bringungskosten. Dieser wäre über die Gewährung von Sozialhilfe zu decken. Alimentenberechtigte, die bedürftig werden, weil Un- terhaltszahlungen nicht geleistet werden, können – sofern hierzu die Voraussetzungen erfüllt sind – das Recht auf Inkasso und Be- vorschussung geltend machen. Sind sie darüber hinaus unterstüt- zungsbedürftig, so haben sie einen eigenen Anspruch auf Sozial- hilfe (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS] F. 3 –1; Hänzi, Die Richtlinien der schweizeri- schen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 201 , S. 195). Gemäss Art. 1 UG sind Sozialhilfeorgane verpflichtet, den notwendigen
7/15 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2013 119 Existenzbedarf auch dann sicherzustellen, wenn anderweitige Hilfe, wie beispielsweise der Kindesunterhalt, zwar im Prinzip be- anspruchbar, aber nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar ist (SKOS F. 2). Dies gilt bei allen nicht subsidiären möglichen Leistungen pri- vater oder öffentlich-rechtlicher Art. Wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig und ausreichend erhältlich ist, ist bei Vorliegen von Bedürftigkeit Sozialhilfe zu gewähren (SKOS A. 4; Wolffers, Grundriss Sozialhilferecht, 2. Aufl., Bern u. a. 1999, S. 72 und 171). Vorliegend ist der geschuldete Kindesunterhalt aufgrund der Nichtbezahlung durch den Vater nicht bzw. nicht rechtzeitig so- wie zudem nicht in ausreichendem Umfang erhältlich, die Sozial- hilfe bzw. die Alimentenbevorschussung hat somit subsidiär Lei- stungen zu erbringen. Da die Sozialhilfe rechtzeitig einsetzen muss, kann die Behörde – abgesehen von der hier ohnehin bestehenden Schuldnerstellung im Pflegevertrag und der damit verbundenen primären Leistungspflicht – daher eine ge- suchstellende Person nicht einfach unter Hinweis auf die Vorran- gigkeit von anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Leistungen abweisen oder warten, bis eine rechtskräftige Verfü- gung, ein rechtskräftiges Urteil oder eine Vereinbarung vorliegt. Bei Vorliegen einer aktuellen finanziellen Notlage geht daher die Sozialhilfe – trotz Subsidiarität – zeitlich den vorrangigen An- sprüchen häufig vor. Sucht die Person zuerst das Gemeinwesen auf, wird das sozialhilferechtliche Verfahren in Gang gesetzt. Das zuständige Gemeinwesen prüft, ob die Voraussetzungen zur Aus- richtung von wirtschaftlicher Hilfe gegeben sind. Da die Sozialhilfe rechtzeitig einsetzen muss, ist es dem Gemeinwesen i. d. R. un- möglich, vor Ausrichtung von Sozialhilfe neben den Verhältnissen der Person selber auch noch die Verhältnisse der Verwandten ab- zuklären (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] U 13 6 vom 28. Mai 2013). Wie auch bei der Verwandtenun- terstützung subrogiert das Gemeinwesen in den Anspruch auf Kin- desunterhalt (Art. 329 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB [Legalzes- sion]). Auch nach Art. 10 BVO geht der Unterhaltsanspruch gegen den verpflichteten Elternteil im Umfang der ausgerichteten Vor- schüsse an die Gemeinde über (vgl. auch Art. 289 Abs. 2 ZGB; zum Ganzen: WIDMER, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstüt- zung in der Sozialhilfe, in: Jusletter 18. Mai 2009; vgl. auch VGU U 10 73 E.2d, U 10 94 und 1 1). U 12 131Urteil vom 18. Juni 2013