Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_006, PVG 2012 13
Entscheidungsdatum
31.12.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

118 Gesundheit6 Sanadad Sanità Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung. Befris- tetes Verbot zur Vornahme bestimmter ärztlicher Hand- lungen aufgrund einer Alkoholabhängigkeit. Eintrag ins Medizinalberuferegister. –Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die selbstständige Ausübung universitärer Medizinal- berufe werden seit Inkrafttreten des Medizinalberufe- gesetzes (MedBG) abschliessend durch Bundesrecht geregelt (E. 3a, b). –Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV führt dazu, dass in Art. 38 MedBG – trotz seines Wortlauts – auch für die konkret verfügte Ein- schränkung der Berufsausübungsbewilligung eine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden ist, da ansonsten die Bewilligung vollständig hätte entzogen werden müssen (E. 4a, b). –Die verfügte Massnahme ist zudem im öffentlichen In- teresse (Schutz der öffentlichen Gesundheit) und geeig- net, erforderlich wie auch verhältnismässig im engeren Sinn, sodass die Eingriffsvoraussetzungen gemäss Art. 36 BV allesamt gegeben sind (E. 4d, e). –Die Eintragung ins Medizinalberuferegister dient der Publizität der angeordneten Massnahme und damit ne- ben der Qualitätssicherung und statistischen Zwecken insbesondere auch der Information und dem Schutz der Patientinnen und Patienten (E. 5b). Limitazione dell’autorizzazione all’esercizio della profes- sione. Divieto temporaneo di eseguire determinati atti medici per dipendenza etilica. Inserimento nel registro delle professioni mediche. –Dopo l’introduzione della legge federale sulle profes- sioni mediche universitarie (LPMed), i presupposti personali e tecnici per l’esercizio indipendente di pro- fessioni mediche universitarie sono regolati esclusiva- mente dal diritto federale (cons. 3a, b). 13

119 6/13 Gesundheit PVG 2012 –In applicazione del principio della proporzionalità giu- sta l’art. 5 cpv. 2 Cost. occorre ritenere che l’art. 38 LPMed, contrariamente alla sua lettera, costituisca una sufficiente base legale anche per una limitazione dell’autorizzazione all’esercizio della professione, la quale altrimenti avrebbe dovuto essere revocata com- pletamente (cons. 4a, b). –La misura decretata è poi d’interesse pubblico (prote- zione della sanità pubblica), appropriata, necessaria e proporzionata in senso stretto, per cui soddisfa i pre- supposti di cui all’art. 36 Cost. per giustificare l’inge- renza fatta (cons. 4d, e). –L’inserimento nel registro delle professioni mediche universitarie serve a rendere pubblici i provvedimenti presi e quindi, accanto alla garanzia della qualità ed a scopi statistici, garantisce in modo particolare pure l’in- formazione e la protezione delle pazienti e dei pazienti (cons. 5b). Erwägungen: 3. a) In rechtlicher Hinsicht hält A zunächst fest, dass die verfügte Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung – als befristetes Verbot mit Beschränkung auf einen Teil der ärztlichen Tätigkeit – nicht als Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 43 MedBG ausgesprochen werden könne, da Art. 43 MedBG hierfür keine gesetzliche Grundlage biete. Die beschwerdeführerische Rüge ist unbegründet, haben doch sowohl das Gesundheitsamt in der Verfügung vom 21. Dezember 2010 als auch das DJSG in der Verfügung vom 8. Juli 2011 hinreichend klar darauf hingewiesen, dass die verfügten Massnahmen als Einschränkungen der be- schwerdeführerischen Berufsausübungsbewilligung auf Art. 36 ff. MedBG gestützt werden. Entsprechend gehen die beschwerdefüh- rerischen Ausführungen zur angeblichen Unzulässigkeit der Aus- fällung eines befristeten Verbots zur Ausübung von gewissen ärzt- lichen Tätigkeiten als Disziplinarmassnahme gemäss Art. 43 MedBG an der Sache vorbei, weshalb darauf im Folgenden nicht weiter einzugehen ist. b)Da somit die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Ver- fügung als Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung i. S. v. Art. 36 ff. MedBG zu prüfen ist, rechtfertigen sich zunächst einige Ausführungen zum anwendbaren Recht: Berufsausübungsbewilli- gungen von Ärzten wurden von den kantonalen Gesundheitsge-

6/13 Gesundheit PVG 2012 120 setzen geregelt, bevor die kantonalen Regelwerke durch das am 1.September 2007 in Kraft getretene MedBG als Bundesgesetz teilweise derogiert worden sind. Seit dem Inkrafttreten des Bun- desgesetzes werden die materiellen Voraussetzungen – die fachlichen und die persönlichen Voraussetzungen – für die selbst- ständige Ausübung eines universitären Medizinalberufes ab- schliessend durch das Bundesrecht im MedBG geregelt (Urteil des Bundesgerichts 2C_58/2008 vom 14. April 2008 E. 2.1). Die Kan- tone dürfen keine zusätzlichen Voraussetzungen stipulieren (Etter, Handkommentar MedBG, 1. Aufl. 2006, Art. 36 N 1; Kommentar MedBG-Dumoulin, 1. Aufl. 2009, Art. 36 N 5). Als universitärer Me- dizinalberuf gilt dabei insbesondere die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten (Art. 2 MedBG). Für die selbstständige ärztliche Tätig- keit bedarf es gemäss Art. 34 MedBG einer Bewilligung des Kan- tons, auf dessen Gebiet dieTätigkeit ausgeübt werden soll. Die Be- willigung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller unter anderem «vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufs- ausübung bietet» (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Die letzteren drei kumulativen persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung werden wie folgt umschrieben: –Vertrauenswürdigkeit: Die Botschaft versteht unter Vertrauens- würdigkeit, dass eine Medizinalperson über einen guten Leu- mund verfügen bzw. allgemein vertrauenswürdig sein muss. Die Vertrauenswürdigkeit kann durch verschiedene Faktoren beein- trächtigt werden. Es wird vorausgesetzt, dass keine berufsrele- vanten Straftaten vorliegen. Die berufliche Relevanz einer Straftat bestimmt sich einerseits nach der Schwere und anderer- seits nach dem Zusammenhang mit der Ausübung des Medi- zinalberufes. Dafür ist der Auszug aus dem Strafregister – und bei ausländischen Medizinalpersonen (zusätzlich) auch ein gleichwertiges ausländisches Dokument – zu konsultieren (Etter, Handkommentar MedBG, Art. 36 N 10; Kommentar MedBG-Du- moulin, Art. 36 N 23 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_848/2009 vom 11. Mai 2010 E. 2). –Physische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung: Die Voraussetzung betrifft den körperlichen Zustand der Medizinal- person. Die Medizinalperson darf über keinerlei Gebrechen ver- fügen, die ihre Tätigkeit schwerwiegend beeinträchtigen könn- ten. Bei den Gebrechen können berufsspezifische Abwägungen vorgenommen werden (Etter, Handkommentar MedBG, Art. 36 N 11).

6/13 Gesundheit PVG 2012 121 –Psychische Gewähr für einwandfreie Berufsausübung: Die Medi- zinalperson darf über keinerlei psychische Beschwerden verfü- gen, die ihre medizinische Tätigkeit schwerwiegend beeinträchti- gen könnten (Etter, Handkommentar MedBG, Art. 36 N 12). Die Kantone dürfen diese bundesrechtliche Regelung we- der durch eigene Voraussetzungen unmittelbar noch mittelbar durch eine zu weite Auslegung der bundesrechtlichen Vorausset- zungen ergänzen. Kantonale Ausführungsbestimmungen dürfen aber die bundesrechtlich stipulierten Voraussetzungen präzisieren (kantonale Kompetenz für Ausführungsbestimmungen bzw. for- melle Bestimmungen; vgl. Etter, Handkommentar MedBG, Art. 36 N 13 f.). c)Nach Art. 37 MedBG dürfen die Kantone vorsehen, dass die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung mit be- stimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich (1) aus Er- lassen des Bundes ergeben oder dies (2) für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Ver- sorgung erforderlich ist: –Fachliche Einschränkungen: Fachliche Einschränkungen betref- fen den Bereich der medizinischen Tätigkeit. Dadurch kann eine Einengung des üblichen Bereichs der Tätigkeit der betreffenden medizinischen Fachrichtung erreicht werden. Möglich ist aber auch ein Verbot, gewisse genau spezifizierte medizinische Be- handlungen vorzunehmen (vgl. Etter, Handkommentar MedBG, Art. 37 N 10). –Zeitliche Einschränkungen: Zeitliche Beschränkungen betreffen einerseits die Laufzeit der Berufsausübungsbewilligung und andererseits die Dauer der medizinischen Tätigkeit (z. B. Befris- tung der Bewilligung; vgl. Etter, Handkommentar MedBG, Art. 37 N 11 f.). –Räumliche Einschränkungen: Räumliche Einschränkungen be- treffen den geografischen Geltungsbereich der Bewilligung. In- sofern kann eine Einschränkung ein bestimmtes Gebiet, eine einzelne Praxis oder einen Praxisstandort festlegen (vgl. Etter, Handkommentar MedBG, Art. 37 N 13 ff.). Die Kantone können zudem Bewilligungen zur selbststän- digen Berufsausübung mit Auflagen versehen, welche verschie- dene Bereiche betreffen können (Etter, Handkommentar MedBG, Art. 37 N 16 ff.). Solche Auflagen sind Nebenbestimmungen von

6/13 Gesundheit PVG 2012 122 Verfügungen, welche eine zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen beinhalten. Die Rechtswirkung der Ver- fügung wird durch die Nichterfüllung der Auflage nicht tangiert, doch ist die Auflage mittels hoheitlichem Zwang selbstständig durchsetzbar (Etter, Handkommentar MedBG, Art. 28 N 3; Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 901 ff.). d)Art. 38 MedBG regelt den Entzug der Berufsausübungs- bewilligung in zwei grundsätzlichen Konstellationen: Die Bewilli- gung wird entzogen, wenn (1) ihre Voraussetzungen nicht mehr er- füllt sind oder wenn (2) nachträglichTatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen. Auf den Be- willigungsentzug finden auch die allgemeinen Grundsätze des Ver- waltungsrechts, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Erfordernis der Gewährung des rechtlichen Gehörs An- wendung, zumal ein Entzug der Bewilligung regelmässig einen er- heblichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der betrof- fenen Medizinalperson zur Folge haben dürfte (vgl. Etter, Handkommentar MedBG, Art. 38 N 4). Das in Art. 5 Abs. 2 BV ver- ankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, welches im gesamten Be- reich des Verwaltungsrechts zur Anwendung zu bringen ist, be- sagt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den den Privaten auf- erlegten Freiheitsbeschränkungen stehen müssen (Etter, Hand- kommentar MedBG, Art. 38 N 5; vgl. im Einzelnen Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, a. a. O., Rz. 581 ff.). 4. a) In der hier zu beurteilenden Konstellation hat die Vorinstanz die verfügte Einschränkung der beschwerdeführeri- schen Berufsausübungsbewilligung zu Recht auf die einschlägi- gen Art. 36 ff. MedBG und damit auf Bundesrecht gestützt. Es geht nicht um die Ausfällung einer Disziplinarmassnahme gemäss Art. 43 MedBG, sondern es stellt sich die Frage eines vollständigen bzw. teilweisen Entzugs der Berufsausübungsbewilligung wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen i. S. v. Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG: –Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG verlangt als persönliche Vorausset- zungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung eine Vertrauenswürdigkeit sowie eine physische und psychische Ge- währ für eine einwandfreie Berufsausübung. Dasselbe ergibt sich auch aus dem kantonalen Art. 30 Abs. 1 lit. d und e GesG, wo von strafbaren Handlungen und von körperlichen oder geistigen

6/13 Gesundheit PVG 2012 123 Gebrechen die Rede ist, welche die Berufsausübung schwerwie- gend beeinträchtigen. Wenn diese persönlichen Voraussetzun- gen nicht mehr erfüllt sind, ist die Berufsausübungsbewilligung zu entziehen (Art. 38 MedBG, vgl. auch Art. 31 Abs. 1 lit. a, b und d GesG). –In der hier zu beurteilenden Konstellation ist A gemäss psychia- trischem Gutachten vom 11. Januar 2010 mindestens mittelgra- dig alkoholabhängig; im Übergang zu einem schwergradigen Ausprägungszustand. Diese diagnostizierte Alkoholkrankheit ist geeignet, als physische und psychische Krankheit die einwand- freie medizinische Berufsausübung i. S. v. Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG schwerwiegend zu beeinträchtigen. So ist dem psychia- trischen Gutachten diesbezüglich der folgende Abschnitt zu ent- nehmen: Uns liegen zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung keine konkre- ten Fallbeispiele vor, die aufzeigen würden, wie A aufgrund der bestehenden Alkoholabhängigkeit im Einzelfall konkret Patien- ten gefährdet hat. Es bestanden in der Vergangenheit jedoch Meldungen, denen zufolge A in alkoholisiertem Zustand in der Praxis arbeitete oder zu Notfalleinsätzen erschien. ln diesem Fall könnte aufgrund der Alkoholeigenwirkung eine mögliche Ge- fährdung von Patienten dadurch entstehen, dass A in alkoholi- siertem Zustand in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt sein könnte, in ihrer Kritikfähigkeit, in ihrer Konzentration, ihren motorischen und feinmotorischen Fähigkeiten und ihrer Risi- koeinschätzung, wodurch sich im Einzelfall je nach Tätigkeitser- fordernis oder Entscheidungserfordernis Gefährdungsmomente für die A anvertrauten Patienten ergeben könnten. Dokumen- tierte Schädigungsfälle in entsprechenden Situationen liegen uns zum Zeitpunkt der Begutachtung jedoch nicht vor. Auch wenn bis anhin keine konkrete Gefährdung von Patienten dokumentiert ist, zeigen die in den Akten liegenden Vorfälle an- lässlich der Notfalleinsätze und es zeigen auch die Ausführungen gemäss psychiatrischem Gutachten nachvollziehbar auf, dass die alkoholkranke Person (A) keine physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten kann. –Zudem ist die diagnostizierte Alkoholkrankheit auch geeignet, die allgemeine und die berufliche Vertrauenswürdigkeit von A infrage zu stellen; zumal die Alkoholabhängigkeit von A in phy- sischer und psychischer Hinsicht trifft. Das Erfordernis der Ver- trauenswürdigkeit des Arztes dient dabei dem Schutz der öffent-

6/13 Gesundheit PVG 2012 124 lichen Ordnung und Gesundheit. Die Voraussetzung muss daher nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patienten, sondern auch zwischen dem Arzt und den Behörden erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_848/2009 vom 11. Mai 2010). Insbeson- dere die Vertrauenswürdigkeit von A den Behörden gegenüber ist vorliegend erheblich infrage gestellt, da A gemäss den in den Jahren 2009, 2010 und 2011 erhobenen Laborkontrollen den Nachweis der bereits im Jahr 2008 angeordneten Alkoholabsti- nenz nicht hat erfüllen können. Damit ist grundsätzlich erstellt, dass die Vorinstanz A, ge- stützt auf Art. 38 MedBG, die Bewilligung zur selbstständigen Be- rufsausübung vollständig hätte entziehen können (fehlende Ver- trauenswürdigkeit, fehlende physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung). Ein solcher vollständiger Entzug ist nach dem Vorgesagten aber nur dann zulässig, wenn der Entzug vor dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässig- keit nach Art. 5 Abs. 2 BV standhält. Nach einer Prüfung eines voll- ständigen Entzugs der Berufsausübungsbewilligung nach Art. 38 MedBG ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die erst- instanzlich angeordnete Einschränkung der Berufsausübungs- bewilligung inkl. der verfügten flankierenden Massnahmen zu schützen sei. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Vor- instanz die erstinstanzliche Verfügung unter Berücksichtigung der einschlägigen Eingriffsvoraussetzungen von Art. 36 BV zu Recht geschützt hat. b)Gesetzliche Grundlage für die verfügte Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung stellt Art. 38 MedBG dar, wo- nach die Bewilligung entzogen werden kann, wenn Voraussetzun- gen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglichTatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen. –Wie hiervor ausgeführt worden ist, hat sich der Vorinstanz die Frage gestellt, inwiefern A noch vertrauenswürdig ist sowie psy- chisch und physisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsaus- übung bieten kann. In diesem Zusammenhang haben sowohl die Erstinstanz als auch die Vorinstanz die Frage eines vollstän- digen Entzugs der Berufsausübungsbewilligung nach Art. 38 MedBG geprüft und dabei zu Recht das Verhältnismässigkeits- prinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV zur Anwendung gebracht. Dessen Prüfung hat letztlich ergeben, dass im jetzigen Zeitpunkt kein vollständiger Entzug der Berufsausübungsbewilligung erforder- lich ist, da das beabsichtigte öffentliche Interesse auch mit mil-

6/13 Gesundheit PVG 2012 125 deren Massnahmen, mithin mit der verfügten Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung und flankierenden Massnah- men, zu erreichen ist. Entsprechend besteht in Art. 38 MedBG i.V. m. Art. 5 Abs. 2 BV eine genügende gesetzliche Grundlage für die verfügten Eingriff in die Rechte von A. –Was A hiergegen einwendet, ist nicht überzeugend. Einerseits geht der beschwerdeführerische Verweis auf Art. 37 MedBG fehl, da die betreffende bundesrechtliche Bestimmung kantonalrecht- liche generell-abstrakte Regelungen vorbehält, soweit diese für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich sind. Eine solche kanto- nale gesetzliche Grundlage besteht hier indessen nicht. Vielmehr stützt sich die Einschränkung der beschwerdeführerischen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung auf Art. 38 MedBG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 BV. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV führt dazu, dass in Art. 38 MedBG – trotz seines Wortlauts – auch für die konkret verfügte Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung eine genügen- de gesetzliche Grundlage vorhanden ist, da A ansonsten die Bewilligung vollständig hätte entzogen werden müssen. Der verfügten Massnahme liegt damit eine hinreichende gesetzliche Grundlage zugrunde (Art. 38 MedBG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 BV; Häfelin/Müller/Uhlmann, a. a. O., Rz. 918). c)Ein öffentliches Interesse für die verfügte Massnahme ist ohne Weiteres gegeben, bezweckt die Einschränkung der be- schwerdeführerischen Berufsausübungsbewilligung doch den Schutz der öffentlichen Gesundheit, indem eine Gefährdung ihrer Patienten minimiert wird. Das gilt insbesondere, da ge- mäss psychiatrischem Gutachten vom 11. Januar 2010 eine ab- strakte Gefährdung der Patienten gegeben und nach erfolgtem Rückfall eine konkrete Gefährdung der Patienten zumindest ab- sehbar ist. A bietet daher keine physische und psychische Ge- währ für eine einwandfreie Berufsausübung. Daran ändert die beschwerdeführerische Behauptung nichts, dass bisher keine konkreten Gesundheitsgefährdungen bekannt geworden sind. Diese gilt es nämlich gerade durch vorbeugende Massnahmen zu vermeiden. Denn A will durch die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung erreichen, auch die zurzeit verbotenen, medizi- nisch sensibleren Tätigkeiten wieder vornehmen zu dürfen, was mindestens eine abstrakte Gefährdung der Patienten nach sich zieht (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 11. Januar 2010, S. 16;

6/13 Gesundheit PVG 2012 126 Urteil des Bundesgerichts 2C_57/2010 vom 4. Dezember 2010 E. 5.3). d)Schliesslich ist die verfügte Massnahme auch verhält- nismässig, hat die Vorinstanz doch gerade gestützt auf das Ver- hältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV von einem voll- ständigen Entzug der Berufsausübungsbewilligung abgesehen (vgl. Empfehlung gemäss psychiatrischem Gutachten vom 11. Ja- nuar 2010 für den Rückfall: Sofortiger zeitlich befristeter Entzug der Berufsausübungsbewilligung bis zum Nachweis der vollständigen Alkoholabstinenz): –Eignung der Massnahme: Im Einzelnen ist die verfügte Ein- schränkung der Berufsausübungsbewilligung um einige genau spezifizierte ärztliche Tätigkeiten geeignet, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu erreichen. Denn dadurch wird die bisherige – zumindest ab- strakte – Gefährdung von A erheblich reduziert, wenn nicht sogar eliminiert. Ungeeignet ist eine Massnahme nämlich nur dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst und keinerlei Wirkungen im Hin- blick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung des Zwecks sogar erschwert oder verhindert wird (Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, a. a. O., Rz. 587). Was A hiergegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen: Dass A bis zum 21. Dezember 2010 die nunmehr verbotenen ärzt- lichenTätigkeiten noch erlaubt waren, vermag die Eignung der an- geordneten Massnahme nicht zu beschlagen. Auch wenn keine Darstellung einer konkreten Gefährdung der Gesundheit der be- schwerdeführerischen Patienten in den Akten liegt, so ist die Massnahme gemäss psychiatrischem Gutachten vom 11. Januar 2010 geeignet, die bestehende abstrakte Gefährdung und die la- tente konkrete Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu mini- mieren. Auch ist die beschwerdeführerische Rüge betreffend Um- fang der verbotenen ärztlichenTätigkeiten – die Einschränkung sei ungeeignet, weil nach wie vor die Blutentnahme gestattet sei – un- begründet. Die in der erstinstanzlichen Verfügung vom 21. Dezem- ber 2010 genau spezifizierten verbotenen ärztlichen Handlungen basieren auf der Einschätzung des Kantonsarztes, Dr. med. X, vom 20. Dezember 2010 (beschwerdegegnerische Urkunde Nr. 7). Der Kantonsarzt hat dann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zuhanden der Vorinstanz am 19. September 2011 dazu Stellung genommen und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die angeord-

6/13 Gesundheit PVG 2012 127 neten Einschränkungen aus medizinischer Sicht geeignet und er- forderlich sind (beschwerdegegnerisches act. 20). Insbesondere hat der Kantonsarzt nachvollziehbar dargelegt, weshalb rücken- marksnahe Handlungen und intravenöse Applikationen verboten (erhebliche Risiken, Nebenwirkungen) und die Blutentnahme (keine ernsthaften Komplikationen) nach wie vor gestattet ist. Dar- auf sei an dieser Stelle verwiesen. Dasselbe gilt mutatis mutandis auch für die beschwerde- führerische Rüge, die angeordnete Massnahme sei nicht geeignet, weil A nach wie vor erlaubt sei, akut lebensbedrohliche Zustands- bilder zu behandeln. Auch diesen Einwand hat der Kantonsarzt in seiner Stellungnahme vom 19. September 2011 widerlegt, indem er schlüssig belegt, dass solche Zustandsbilder ein rasches Ein- greifen durch intravenöse Injektionen erfordert (Frage der Güter- abwägung). Letztlich hat die Vorinstanz – entgegen der Darstellung in der Beschwerde – die von A ausgehende Gefährdung der Patien- ten berücksichtigt und insbesondere auch die Gefahr von fehler- haften beschwerdeführerischen Diagnosen infolge der Alkohol- krankheit in die Beurteilung miteinbezogen. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz zunächst auch festgehalten, dass A die Berufs- ausübungsbewilligung vollständig zu entziehen sei. Davon abge- sehen hat die Vorinstanz aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur, weil die Laborkontrollen während des laufenden Beschwer- deverfahrens bis Juni 2011 normale Werte ergeben hatten. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wie A die Argumentation helfen sollte, unterstützt diese mit ihren Ausführungen doch eher den vollständigen Entzug der Berufsausübungsbewilligung. – Erforderlichkeit der Massnahme: Unter dem Aspekt der Erfor- derlichkeit muss die angeordnete Massnahme im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein. Die Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleich ge- eignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Sind staatliche Schutzaufträge oder -pflichten zu erfüllen, so ist das Übermassverbot durch ein Untermass- verbot zu ergänzen. Insofern sind dann auch jene Massnahmen unverhältnismässig, welche zu wenig zur Erreichung des Schutzzwecks beitragen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a. a. O., Rz. 593 ff.). In der vorliegend zu beurteilenden Konstellation hat die Vorinstanz die erstinstanzliche Verfügung genau dieser Prü- fung unterzogen und ist zum Schluss gekommen, dass infolge des Rückfalls von A – kein Nachweis einer Alkoholabstinenz in

6/13 Gesundheit PVG 2012 128 den Jahren 2010 und 2011 – grundsätzlich der Entzug der Berufs- ausübungsbewilligung anzuordnen wäre. Nachdem die im Rah- men der Laborkontrollen erhobenen Werte ab Februar 2011 sich im Normalbereich bewegten, sah die Vorinstanz aber aus Grün- den der Verhältnismässigkeit davon ab, und es hielt stattdessen an der Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung fest; auch wenn die Werte den Nachweis einer vollständigen Alkohol- abstinenz nicht bieten konnten. Allerdings wurde die Erstinstanz angewiesen, die verfügten Massnahmen für mindestens vier bis fünf Jahre aufrechtzuerhalten. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden, hat der verantwortliche Gutachter des psychiatrischen Gutachtens vom 11. Januar 2010 doch klar empfohlen, die mit Verfügung vom 26. August 2008 angeordnete Alkoholabstinenz einschliesslich der weiteren Kontrollen strikte einzuhalten und im Falle eines neuerli- chen Alkoholrückfalls einen sofortigen zeitlich befristeten Entzug der Berufsausübungsbewilligung anzuordnen. Dass A in der Folge effektiv einen Rückfall erlitten hat, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Stellungnahme der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 8. Oktober 2010 sowie aus den Laborkontrollen vom Juni 2010 bis zum Februar 2011, welche teilweise massiv er- höhte CDT-Werte ergeben haben (bis 4,5 %). Entsprechend wäre es gemäss Aktenlage auch vertretbar gewesen, A die Berufsaus- übungsbewilligung zeitlich befristet vollständig zu entziehen; bis zum Nachweis der vollständigen Alkoholabstinenz (stationäre Alkoholentwöhnungstherapie). Die angeordnete Massnahme stellt somit bereits eine «mildere Massnahme» als der vollstän- dige Entzug der Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung dar. Eine andere, noch mildere Massnahme zur Erreichung des an- gestrebten Zwecks als die Einschränkung der Berufsausübungs- bewilligung in Bezug auf genau spezifizierte ärztliche Tätigkeiten ist nicht ersichtlich. Was A hiergegen einwendet, vermag wiederum nicht zu überzeugen: Zunächst ist A entgegenzuhalten, dass die angeord- nete Massnahme erforderlich ist, um die bestehende abstrakte Gefährdung und die latente konkrete Gefährdung der Patienten zu minimieren; auch wenn bis anhin keine konkrete Gefährdung nachgewiesen wurde. Soweit A die Erforderlichkeit der Massnahme bestreitet und auf angeblich mildere Massnahmen verweist, so sind auch die betreffenden Ausführungen nicht überzeugend. Wie sollen denn auch regelmässige unangemeldete Kontrollen durch den Kan-

6/13 Gesundheit PVG 2012 129 tonsarzt zu einer Minimierung der Gefährdung der Patienten durch die – nunmehr verbotenen – spezifisch gefährlichen ärztli- chen Tätigkeiten führen. Schliesslich kann der Kantonsarzt kaum jederzeit vor Ort sein, wenn eine entsprechende Handlung durch- geführt wird. Entsprechend wäre eine solche Massnahme unge- eignet, den angestrebten Schutz der öffentlichen Gesundheit zu erreichen. Dasselbe gilt mutatis mutandis für den zweiten be- schwerdeführerischen Vorschlag einer Vornahme der betreffenden Tätigkeiten unter Aufsicht des Bezirksarztes. Einerseits kann der Bezirksarzt nicht immer vor Ort sein und andererseits besteht keine Gewähr, dass A nicht eigenmächtig weiterhin alleine die be- treffenden Tätigkeiten verrichtet. Dass sich A nicht vollständig an verfügte Massnahmen hält, ergibt sich schliesslich hinreichend klar aus den Akten: Im August 2008 wurde eine Alkoholabstinenz und wurden kontrollierende Massnahmen verfügt, an welche sich A in der Folge nicht gehalten hat (vgl. Strafmandat vom 27. April 2009, Laborkontrollen Juni bis Dezember 2009, Laborkontrollen Mai bis Dezember 2010, Laborkontrollen Januar/Februar 2011). Aus diesem Grund ist eine Verschärfung der Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich. Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung bele- gen die erhobenen Laborwerte ab Februar 2011 sodann keinen vollständigen Verzicht auf Alkohol. Auch wenn sich die CDT-Werte zwischen 1,4 % und 2,2 % im Normalbereich bewegen, so kann daraus nicht auf einen vollständigen Verzicht auf Alkohol ge- schlossen werden. Und selbst wenn auf einen temporären Alko- holverzicht geschlossen werden könnte, so wäre dies noch kein Grund für eine Aufhebung der verfügten Massnahmen. Denn A ist in der Vergangenheit rückfällig geworden und hat sich ab dem Er- lass der ersten erstinstanzlichen Verfügung vom 26. August 2008 nicht an die angeordnete Alkoholabstinenz halten können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das psychiatrische Gutachten vom 11. Januar 2010 ausdrücklich von einem vollständigen Entzug der Berufsausübungsbewilligung spricht, wobei der Entzug mindes- tens so lange dauern solle, bis A den Nachweis einer erfolgreichen stationären Alkoholentwöhnungstherapie in einer dafür ausge- wiesenen Facheinrichtung vorlegen könne. Insofern reicht ein bloss temporärer Verzicht auf Alkohol nicht aus, um die angeord- nete Massnahme aufzuheben, weshalb die Erforderlichkeit der Massnahmen nach wie vor gegeben ist. In zeitlicher Hinsicht hat die Vorinstanz eine Weiterführung der Massnahmen für vier bis fünf Jahre angeordnet. Eine solche

6/13 Gesundheit PVG 2012 130 Dauer ist entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung durchaus angemessen. In diesem Zusammenhang gilt es indes- sen präzisierend anzufügen, dass die von der Vorinstanz erwähnte zeitliche Mindestdauer nicht absolut gilt. Denn auch die Lehre und Rechtsprechung zum Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand (FiaZ) und zum Sicherungsentzug kennen keine absolute Sperrfrist; soweit sich die Sperrfrist nicht aus einer Verkehrs- regelverletzung (z. B. Art. 16c SVG) ergibt. Nachdem sodann be- reits das psychiatrische Gutachten vom 11. Januar 2010 von einem befristeten Entzug spricht – bis A den Nachweis einer erfolg- reichen stationären Alkoholentwöhnungstherapie in einer dafür ausgewiesenen Facheinrichtung vorlegen könne – lässt sich eine absolute Aufrechthaltung der angeordneten Massnahme für vier bis fünf Jahre nicht rechtfertigen. Die vorinstanzlichen Ausführun- gen sind entsprechend insofern zu präzisieren, als die Massnahme (Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung) für vier bis fünf Jahre aufrechtzuerhalten ist, solange A nicht den Nachweis einer längerfristigen erfolgreichen stationären Alkoholentwöhnungs- therapie in einer dafür ausgewiesenen Facheinrichtung vorlegen kann. Die erforderliche zeitliche Dauer der Therapie ist dabei den medizinischen Fachpersonen zu überlassen. Da die Vorinstanz die zeitliche Mindestwirkung von vier bis fünf Jahren nicht verfügt, sondern sich auf die Abweisung der Beschwerde beschränkt hat, ist keine Anpassung der vorinstanzlichen Verfügung erforderlich. –Verhältnismässigkeit i. e. S.: Zudem ist die angeordnete Mass- nahme auch zumutbar, da sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den A auferlegten Freiheitsbeschränkungen steht (vgl. Hä- felin/Müller/Uhlmann, a. a. O., Rz. 613 ff.). Eine Interessen- abwägung zwischen dem Interesse von A an einer nicht beein- trächtigten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit als Arzt und dem öffentlichen Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit (Vermeidung der Gefährdung von Patienten) infolge der Alkohol- abhängigkeit von A fällt klar zugunsten des öffentlichen Interes- ses aus. Entsprechend hält die von der Erstinstanz verfügte und von der Vorinstanz geschützte Massnahme (Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung) auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 bzw. Art. 36 Abs. 3 BV stand. e)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einschrän- kung der beschwerdeführerischen Berufsausübungsbewilligung

6/13 Gesundheit PVG 2012 131 als Eingriff in die Rechte von A rechtmässig erfolgt ist, da die Ein- griffsvoraussetzungen nach Art. 36 BV – gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit – allesamt gegeben sind. Zur vorinstanzlichen Verfügung ist indessen präzisierend festgehalten, dass die dort stipulierte Dauer der angeordneten Massnahme von vier bis fünf Jahren nicht absolute Geltung hat. Eine Aufhebung der angeordneten Massnahme ist vor Ablauf die- ser Dauer möglich, wenn A den Nachweis einer längerfristigen erfolgreichen stationären Alkoholentwöhnungstherapie in einer dafür ausgewiesenen Facheinrichtung vorlegen kann. 5. b) Die angeordnete Eintragung der beschwerde- führerischen Einschränkungen ins Medizinalregister dient der Pu- blizität der angeordneten Massnahme, enthält das vom Bundes- amt für Gesundheit (BAG) betriebene Medizinalberuferegister doch die Daten betreffend die Inhaberinnen und Inhaber von Di- plomen und Weiterbildungstiteln gemäss MedBG. Nach Art. 51 Abs. 2 MedBG und Art. 2 der Register-VO MedBG dient das Medi- zinalberuferegister neben der Qualitätssicherung und statisti- schen Zwecken insbesondere auch der Information und dem Schutz der Patientinnen und Patienten. Aus diesem Grund müssen mindestens die verantwortlichen kantonalen Behörden die Ein- schränkungen der beschwerdeführerischen Berufsausübungsbe- willigung dem erwähnten Register entnehmen können. Daher ist die hier verfügte Massnahme (Einschränkung der Berufsaus- übungsbewilligung in fachlicher Hinsicht), welche auf Art. 38 MedBG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 BV beruht, gestützt auf Art. 51 Abs. 3 und Art. 52 MedBG sowie Art. 7 Abs. 3 Register-VO MedBG im Medizinalberuferegister einzutragen. Entgegen der von der Vorin- stanz in der angefochtenen Verfügung vertreten Auffassung bildet Art. 7 Abs. 1 lit. h Register-VO keine Grundlage für die Eintragung von besonders schützenswerten Personendaten. Daher hat die kantonale Behörde dem BAG die Daten über ein speziell zur Verfü- gung gestelltes Formular zu melden. Die ausgefüllten Formulare werden vom BAG in einem sicheren, vom Medizinalberuferegister abgetrennten Bereich gespeichert (vgl. Bundesamt für Gesund- heit, Erläuterungen zur Verordnung über das Register der uni- versitären Medizinalberufe, S. 6 f.; Art. 10 Register-VO MedBG). Da die Erstinstanz eine Eintragung der fachlichen Einschränkung im Medizinalberuferegister ohne Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 Register- VO verfügt und die Vorinstanz die Verfügung geschützt hat, ist die angefochtene Verfügung vollständig aufrechtzuerhalten. Es ist indessen zu präzisieren, dass die Eintragung der fachlichen

6/13 Gesundheit PVG 2012 132 Einschränkung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 und Art. 10 Register-VO MedBG zu erfolgen hat. U 11 76Urteil vom 28. August 2012

Zitate

Gesetze

16

BV

  • Art. 5 BV
  • Art. 27 BV
  • Art. 36 BV

Cost

  • art. 5 Cost
  • art. 36 Cost

GesG

  • Art. 30 GesG

LPMed

  • art. 38 LPMed

MedBG

  • Art. 2 MedBG
  • Art. 34 MedBG
  • Art. 36 MedBG
  • Art. 37 MedBG
  • Art. 38 MedBG
  • Art. 43 MedBG
  • Art. 51 MedBG
  • Art. 52 MedBG

SVG

  • Art. 16c SVG

Gerichtsentscheide

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