Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_006, PVG 2011 7
Entscheidungsdatum
31.12.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

4/7 Strassenwesen PVG 2011 59 SVG. Führerausweisentzug. –Nach Art. 16d Abs. 1 SVG muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist; ein solch vorsorglicher Entzug rechtfertigt sich namentlich bei Verdacht auf Trunk- sucht oder regelmässigen Cannabis-Konsum; die Fahr- eignung muss nämlich dauerhaft vorhanden sein (E.2a). –Ausgangspunkt und Voraussetzung für die Rechtmäs- sigkeit eines Führerausweisentzuges aus Sicherheits- gründen für die übrigen Verkehrsteilnehmer (E. 2b – d). LCStr. Revoca della licenza di condurre. –Giusta l’art. 16 cpv. 1 LCStr occorre imperativamente ordinare una revoca della licenza di condurre qualora l’idoneità alla guida non è più garantita; una simile re- voca provvisoria si giustifica in particolare in caso di sospettato alcolismo o consumo regolare di canapa in- diana; l’idoneità alla guida deve infatti essere data in modo duraturo (cons. 2a). –Situazione di partenza e presupposti per la liceità di un ritiro della licenza di condurre a fini di sicurezza per gli altri utenti della circolazione (cons. 2b – d). Erwägungen: 2. a) Laut Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird einer Person auf un- bestimmte Zeit der Lern- oder Führerausweis entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Mit dem Begriff der Fahreignung umschreiben alle betroffenen wissen- schaftlichen Disziplinen (insbesondere die Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen. Aufgrund des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Der Entzug des Führeraus- weises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungs- zwecken (Sicherung = keine Suspensivwirkung; anders hingegen Entzug zu Warnzwecken [hier Suspensivwirkung]). Aus den in Art. 16d Abs. 1 SVG aufgezählten Entzugstatbeständen ergibt sich klar, dass er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssi- cherheit in der Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Dementsprechend setzt er keine 7

4/7 Strassenwesen PVG 2011 60 schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus. Der Anlass für einen Sicherheitsentzug kann vielfältig sein. Ein solch vorsorgli- cher Entzug ist – bei gleichzeitiger Anordnung einer medizinischen Untersuchung – zum Beispiel zulässig bzw. gar angezeigt bei Ver- dacht auf Trunksucht oder regelmässigem Cannabis-Konsum (vgl. BGer 1C_155 / 2007 vom 13. 09. 2007 E. 2.1, BGer 6A.23/2005 vom 21.06. 2005 E. 2.2; BGE 125 II 495 E. 2a; vgl. insbesondere auch: Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, zu Art. 16d SVG S. 106-108; Hans Giger, Kommentar SVG, Zürich 2008, zu Art. 16d SVG, Ziff. 2 der Neuord- nung, S. 136 f.; vgl. im Übrigen: Leitfaden für die Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden vom 26. April 2000, Expertengruppe Verkehrssicherheit, Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Mass- nahmen, Wiederherstellung der Fahreignung, bei Konsum von Cannabis Ziff. 4.2 S. 5 bzw. leistungsmässiger Defizite Ziff. 5.2 S. 5 unten). b)Ausgangspunkt der bemängelten Führerausweisent- zugsverfügung vom 5. August 2011 war die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer anlässlich einer Polizeikontrolle in X nach Mitter- nacht am 11. Juni 2011, um 02.00 Uhr, am Lenkrad seines Fahrzeugs durch sein äusserliches Erscheinungsbild (gerötete Augen), sein Verhalten (verlangsamte Sprache) und weitere Umstände (Canna- bis-Geruch im Auto) auffiel, was die kontrollierenden Polizeibeam- ten veranlasste, vor Ort beim betreffenden Fahrzeuglenker sofort ei- nen Drogentest durchzuführen, welcher positiv auf Cannabis ausfiel. Der Urinschnelltest auf dem Polizeiposten wies sodann ebenfalls Spuren von Cannabis auf und bestätigte damit den Dro- gentest. Im Kantonsspital X. wurden danach noch ein Bluttest und eine erneute Urinprobe durchgeführt. Gemäss Auswertungsbericht vom 1. Juli 2011 des Instituts für Rechtsmedizin des Kantons Y. wurde der Cannabis-Befund bestätigt und im Blut des Beschwerde- führers mit 15 Mikrogramm/l eine um das 10-fache Überschreitung des noch zulässigen Grenzwerts von 1,5 Mikrogramm/l der THC- Konzentration gemessen. Im Lichte dieser Fakten und der sowohl anlässlich der Befragung als auch in den Schriftsätzen des Be- schwerdeführers selbst noch gemachten Ausführungen gilt es im konkreten Fall also zu entscheiden, ob der vorsorgliche Führeraus- weisentzug durch die Vorinstanz rechtens und vertretbar war. c)Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer mit den recht- lich entscheidenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt. Er pries vielmehr einerseits die «Wunderpflanze Hanf» und anderseits bezog er sich

4/7 Strassenwesen PVG 2011 61 auf die Einzelheiten anlässlich der Polizeikontrolle vom 11. Juni 2011 (falsche Belehrungen und Schlussfolgerungen seitens der Polizeibeamten). Der Beschwerdeführer verkennt dabei offenkun- dig, dass der Sicherungsentzug seines Führerausweises vorliegend nicht (allein und ausschliesslich) wegen des Vorfalles vom 11. Juni 2011 erfolgte, sondern vielmehr und hauptsächlich aufgrund seiner eigenen wiederholten Aussagen und Bestätigungen, wonach er seit vielen Jahren (fast sein halbes Leben lang, also seit über 14 Jahren bzw. ab ca. 1995 / 96) das pflanzliche Naturprodukt «Cannabis», und zwar täglich mehrmals, zu seiner Entspannung konsumiere. Diese glaubhaften Selbstangaben liessen durchaus den Verdacht auf- kommen, dass der Beschwerdeführer entweder drogensüchtig sei oder er einem verkehrsrelevanten Drogenmissbrauch im Sinne von Art. 16d SVG obliege. Laut Art. 30 der eidgenössischen Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassen- verkehr (VZV, SR 741.51) kann ein Führerausweis bereits vorsorg- lich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahr- eignung bestehen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtes bedarf es für den vorsorglichen Sicherungsentzug nicht eines strikten Nachweises für die die Fahreignung ausschlies- senden Umstände; vielmehr genügen danach eben bereits ernst- hafte Bedenken an der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuglenkers (so BGE 125 II 495 E. 2b; BGer 1C_108 / 2010 vom 20. Juli 2010 E. 2.1 und 1C_423 / 2010 vom 14. Februar 2011 E. 3). Angesichts des grossen Gefährdungspotenziales, welches dem Führen eines Motorfahrzeu- ges eigen ist, erlauben deshalb schon Indizien – welche den Auto- lenker als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer er- scheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken – den vorsorglichen Ausweisentzug. Wäre das Fehlen der Fahreignung schon anlässlich der das Verfahren auslösenden Poli- zeikontrolle vom 11. Juni 2011 (fachärztlich) erwiesen gewesen, hätte der Führerausweisentzug bereits damals endgültig und nicht bloss provisorisch (vorläufig/vorsorglich) entzogen werden müs- sen. d)Bei dieser Sach- und Rechtslage ist somit hier einzig noch zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der korrekt durchgeführten Atemluft- bzw. Drogen-, Urin- und Bluttests im Juni 2011 genügend Um- stände sowie Fakten vorgelegen haben, um ernsthafte Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers zu hegen. Nach einhel- liger Auffassung des angerufenen Gerichtes ist diese Frage klarer- weise zu bejahen. Aus den eigenen, wiederholt bestätigten und auch heute in den Rechtsschriften nicht bestrittenen Aussagen des

4/7 Strassenwesen PVG 2011 62 Beschwerdeführers ergibt sich, dass er seit Jahren regelmässig Cannabis raucht und zwar zwei bis drei Mal täglich, gelegentlich so- gar bis zu fünf Mal am Tag. Diese Tatsache lässt zumindest den Ver- dacht aufkommen, dass der Beschwerdeführer drogensüchtig ist oder einen verkehrsrelevanten Drogenmissbrauch pflegt. Dass sich der anhaltende Drogenkonsum auf die Fahreignung auswirkt (Stichworte: Bewusstseinserweiterung; veränderte Risikobeurtei- lung; verlangsamte Reaktionsfähigkeit; erhöhtes Gefährdungs- potenzial im Strassenverkehr), braucht an dieser Stelle nicht näher erläutert zu werden. Jene wissenschaftlich erwiesenen Beeinträch- tigungen der Fahreignung würden selbst dann gelten, wenn man, wie es der Beschwerdeführer hartnäckig und mit voller Über- zeugung tut, dem THC (Thetrahydrocannbis) tatsächlich eine ge- wisse Wunderwirkung bezüglich des persönlichen «Wohlfühlbefin- dens» zusprechen wollte. Hier geht es – besonders wenn man mit einer 10-fachen Überschreitung des zulässigen Grenzwertes von 1,5 Mikrogramm/l am Steuer erwischt wird und infolgedessen doch ein erhebliches Mass an Rücksichtslosigkeit bzw. Unbekümmertheit ge- genüber den übrigen Verkehrsteilnehmern offenbart hat – nämlich einzig und allein um die öffentliche Sicherheit im Strassenverkehr und die damit angestrebte Minimierung von Verkehrsunfällen, die durch einen bekifften Verkehrsteilnehmer – wozu auch der Be- schwerdeführer anlässlich der Polizeikontrolle vom 11. Juni 2011 zu zählen ist – in hohem Masse und in unverantwortlicher Weise ge- fährdet war. Der vorsorgliche Sicherungsentzug war im konkreten Fall daher ohne Zweifel begründet. Daran ändern selbstverständ- lich auch die daraus unmittelbar für den Beschwerdeführer flies- senden Unannehmlichkeiten und Nachteile nichts, da die erforder- liche Fahrtüchtigkeit jederzeit gewährleistet bleiben muss und folglich weder durch Alkohol noch durch andere die Fahrfähigkeit herabsetzenden Mittel oder Substanzen beeinträchtigt werden darf. Die von der Vorinstanz vorgenommene Güterabwägung, das öf- fentliche Interesse an einer möglichst unfall- und störungsfreien Zir- kulation aller Verkehrsteilnehmer weit höher zu gewichten als das rein private Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt seiner Fahr- erlaubnis, gibt folglich auch zu keinen Korrekturen oder gerichtli- chen Beanstandungen Anlass. U 11 87Urteil vom 1. November 2011 Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 25. Januar 2012 nicht eingetreten (1C_36/2012).

Zitate

Gesetze

3

LCStr

  • art. 16 LCStr

SVG

  • Art. 16 SVG
  • Art. 16d SVG

Gerichtsentscheide

6