Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_006, PVG 2011 6
Entscheidungsdatum
31.12.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

4/6 Strassenwesen PVG 2011 SVG. Führerausweisentzug (aufschiebende Wirkung). –Sofortiger Entzug des Führerausweises nach Art. 30 VZV; Grundsatz, dass dem Sicherungsentzug keine Suspensivwirkung zukommt; vorbehältlich besonderer Umstände (Rechtfertigungsgründe); nicht so beim War- nungsentzug, hier ist die aufschiebende Wirkung des Ausweisentzugs der Regelfall (E. 2a). –Der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer Dro- gen-/Alkoholsucht genügt für Sofortmassnahme eines Sicherungsentzugs nach Art. 16 SVG; es obliegt dem Betroffenen, darzutun, dass der vorsorgliche Siche- rungsentzug mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht rech- tens oder unverhältnismässig gewesen ist (E .2b). LCStr. Revoca della licenza di condurre (effetto sospen- sivo). –Revoca immediata della licenza di condurre giusta l’art. 30 OAC; in principio la revoca a fini di sicurezza non ha effetto sospensivo, a meno che non vi siano cir- costanze particolari (motivi giustificativi); per la revoca della licenza di condurre a scopo preventivo invece l’ef- fetto sospensivo è la norma (cons. 2a). –Il fondato sospetto dell’esistenza di una dipendenza da droghe o da alcol basta per giustificare come misura ur- gente una revoca a fini di sicurezza giusta l’art. 16 LCStr; spetta all’interessato dimostrare che la revoca preventiva a fini di sicurezza non era con grande proba- bilità giustificata o che era una misura sproporzionata (cons. 2b). Erwägungen: 2. a) Gemäss Art. 30 VZV kann der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sofort vorsorglich entzogen werden. Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahr- zeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeug- führer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreig- nung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 495 E. 2b). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessenden 56 6

4/6 Strassenwesen PVG 2011 Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste un- mittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend ge- troffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber und unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafver- fahrens entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Obwohl der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens die Regel bildet (BGE 127 II 128 E. 5; 125 II 401 E. 3), liegt es grundsätzlich in der Verantwortung der kantonalen Behörde, ob sie dem Betroffenen den Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen nach pflichtgemässem Ermessen ausnahmsweise belassen will. Es verhält sich beim Entscheid über die Gewährung der aufschie- benden Wirkung somit gleich wie bei einer Beschwerde gegen den Sicherungsentzug selbst (vgl. Parallelverfahren VGU U 11 87): Einer derartigen Beschwerde ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die aufschiebende Wirkung zu verweigern (BGer 6A.106/2001 vom 26.11.2001 E. 3b; 6A.23/2005 vom 21. 06. 2005 E. 2.1; vgl. insbesondere auch: Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich / St. Gallen 2011, zu Art. 16d SVG S. 107 f.; Hans Giger, Kommentar SVG, Zürich 2008, zu Art. 16d SVG, Ziff. 2 Neuordnung, S. 136 f.). Nach gefestigter Rechtsprechung wird einer Beschwerde gegen einen Warnentzug (mit Suspensivwirkung) die aufschiebende Wirkung in der Regel erteilt. Der Beschwerde gegen einen Sicherungsentzug (ohne Suspensivwirkung) ist die aufschiebende Wirkung hingegen – vor- behältlich besonderer Umstände (Rechtfertigungsgründe) – zu verweigern (BGer 1C_155/2007 vom 13. 09. 2007 E. 2.1; BGE 122 II 364 E. 3a, 106 Ib 117 E. 2b). Im Lichte dieser Vorgaben gilt es vor- liegend zu entscheiden, ob besondere Umstände vorgelegen sind, welche (ausnahmsweise) eine Aufschiebung des Führerausweis- entzugs zugunsten des Beschwerdeführers gerechtfertigt hätten. b) Ausgangspunkt der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2011 war hier der begründete Verdacht des Strassen- verkehrsamts Graubünden auf Vorliegen einer Drogensucht beim Beschwerdeführer, was am 5. August 2011 gestützt auf Art. 16d SVG nachweislich zu einem Sicherungsentzug seines Fahrauswei- ses wegen Fehlens der Fahreignung führte (vgl. dazu speziell: Leit- faden für die Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden vom 26. April 2000, Expertengruppe Verkehrssicherheit, Verdachts- 57

4/6 Strassenwesen PVG 2011 gründe fehlender Fahreignung, Massnahmen, Wiederherstellung der Fahreignung). Der Beschwerdeführer vermag nun aber offen- sichtlich keine besonderen Gründe darzutun, welche sein eigen- williges und mehrfach wiederholtes Verhalten, nämlich regelmäs- sig zwei bis drei, manchmal sogar fünf Joints pro Tag zu rauchen und danach trotzdem noch Auto zu fahren, zu rechtfertigen ver- mocht hätten. Im Besonderen konnte er nicht rechtsgenüglich und plausibel dartun, dass die Voraussetzungen für einen Sicherungs- entzug von vornherein mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gege- ben gewesen wären. Das kantonale Strassenverkehrsamt stützte seinen Verdacht einer mutmasslichen Drogensucht umgekehrt auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Po- lizei ab, wonach er am betreffenden Tag der Polizeikontrolle (11. Juni 2011) drei Joints (Cannabis) geraucht habe und er regelmäs- sig bis zu fünf Joints pro Tag konsumiere. Bei der polizeilichen Ein- vernahme am 5. August 2011 bestätigte er sodann auch rund 1 ½ Monate später noch einmal ausdrücklich, dass er im Durchschnitt zwei Joints pro Tag rauche bzw. gelegentlich – so ungefähr alle zwei Monate – bis zu fünf Joints am Tag konsumiere. Unter diesen Umständen – sowie insbesondere der gerichtsnotorischen Tatsa- che, dass Drogenkonsum unter anderem zu einer Erweiterung des seelischen Bewusstseins und damit häufig auch zu einer verän- derten Risikobeurteilung im Strassenverkehr führt, was seiner- seits wiederum eine erhöhte Gefährdung der übrigen Verkehrs- teilnehmer nach sich zieht (vgl. dazu oben erwähnten Expertenbericht) – kann nach Ansicht des Gerichts aber sicherlich nicht (mehr) gesagt werden, dass der von der Vorinstanz ange- ordnete Sicherungsentzug mit grosser Wahrscheinlich nicht be- gründet gewesen sei. Daran ändern selbstverständlich auch die daraus direkt für den Beschwerdeführer fliessenden Unannehm- lichkeiten und Nachteile nichts, da die erforderliche Fahrtüchtig- keit jederzeit gewährleistet bleiben muss und folglich weder durch Alkohol noch durch andere die Fahr- und Reaktionsfähigkeit herabsetzenden Mittel oder Substanzen beeinträchtigt werden darf. Bereits der begründete Verdacht auf eine solch bestehende (latente) Fahreinschränkung muss also genügen, um die aufschie- bende Wirkung eines Führerausweisentzugs zu verneinen und da- her eine sofortige Vollstreckung des vorsorglichen Sicherungsent- zugs zu befürworten. U 11 82Urteil vom 1. November 2011 58

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