47 Erziehung4 Educazione Sonderschulung. Anspruch auf eine integrative Sonder- schulung in einer Privatschule. – Durch die Verweigerung der Anordnung integrativer Sonderschulung für den Beschwerdeführer in einer Pri- vatschule hat die Vorinstanz gegen das Gleichheitsgebot und gegen das Diskriminierungsverbot sowie weitere bundesrechtliche Vorgaben verstossen. Istruzione speciale. Diritto all’istruzione speciale integra- tiva in una scuola privata. –Con il rifiuto di ordinare un’istruzione speciale integra- tiva in una scuola privata a favore del ricorrente, l’istanza inferiore ha leso il principio della parità di trattamento, quello della non discriminazione come pure altre pre- rogative del diritto federale. Erwägungen: 2.Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine integrative Sonderschulung hat. Strittig und zu prüfen ist einzig, ob dieser Anspruch auch dann besteht, wenn der Anspruchsberechtigte nicht eine öffentliche, sondern eine private Sekundarschule besucht. Das Amt für Volks- schule und Sport (AVS) verneint den Anspruch mit der Begrün- dung, dass Art. 4 KBehiG ausdrücklich regle, dass die Sonder- schulung in Heimen, besonderen Schulabteilungen, in der Volks- schule, in Familien sowie für pädagogisch-therapeutische Mass- nahmen auch durch Institutionen und Einzelpersonen erfolge. Privatschulen seien hier nicht genannt und daher auch nicht bei- tragsberechtigt. Nach Meinung des AVS ist demnach mit dem Be- griff der «Volksschule» nur die öffentliche Schule bezeichnet. Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese Ansicht zutrifft. 3.Zu beachten ist zunächst Art. 62 BV, der in seinem Abs. 3 die Kantone dazu verpflichtet, für eine ausreichende Sonderschu- lung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen. Die nachstehend geschil- derte Entstehungsgeschichte und Bedeutung dieser Verfassungs- 6
48 4/6 Erziehung PVG 2010 bestimmung spricht schon gegen die Ansicht der Vorin- stanz. Die Schulung von Kindern mit besonderen Förderbedürf- nissen erfolgt in der Schweiz auf drei Arten: in Sonderschulen, in besonderen Kleinklassen oder integrativ in Regelklassen unter Beizug heilpädagogischer Dienste (vgl. Botsch. zum Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG], 1732). Die Sonderschulung fällt als Teil des Schulwesens gemäss Art. 62 Abs. 2 ebenfalls in den Kompe- tenzbereich der Kantone. Gemäss Art. 20 BehiG haben die Kantone allerdings von Bundesrechts wegen eine den Bedürfnissen von behinderten Kindern und Jugendlichen angepasste Grundschu- lung anzubieten (Abs. 1 vgl. dazu Botsch. BehiG, 1786). Dabei hat die Integration in die Regelschule grundsätzlich Vorrang vor der Sonderschulung (Abs. 2), und es ist insbesondere für die Vermitt- lung von geeigneten Kommunikationstechniken für wahrneh- mungs- und artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche zu sorgen ( z.B. Gebärdensprache, Blindenschrift, Abs. 3). Das Bil- dungsbedürfnis Behinderter ist primärer Massstab für den An- spruch auf Grundschulunterricht. Als Ziel der Grundbildung Be- hinderter sollte angestrebt werden, ihnen wenn möglich den Weg zur Berufsbildung zu öffnen (vgl. Ehrenzeller/Schott, St. Galler Kommentar zu Art. 62 BV, Rz. 36 mit weiteren Hinweisen). Gestützt auf Art. 19 IVG hat die Invalidenversicherung bis- her individuelle Beiträge an die Sonderschulung in Form von Schulgeldern, Kostgeldern und besonderen Entschädigungen für zusätzliche pädagogisch-therapeutische Massnahmen und für Transportkosten ausgerichtet. Auf diese in den Art. 8 – 11 IVV kon- kretisierten Unterstützungsleistungen bestand ein gesetzlicher Anspruch. Daneben hat die IV gemäss Art. 73 IVG auch kollektive Leistungen wie Bau- und Betriebsbeiträge zugunsten der Sonder- schulen erbracht (Ehrenzeller/Schott, a.a.O. Rz. 37). Im Zuge der Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ( NFA) wurden neu die Kantone für die gesamte Durchführung und Finanzierung der Sonderschulung verantwortlich. Dies bedeutet, dass die IV sich aus der Finanzierung der kantonalen und kommunalen Sonder- schulen gemäss Art. 19 und 73 IVG zurückzog. Um eine Ver- schlechterung der Situation behinderter Kinder und Jugendlicher infolge dieser Veränderung der Aufgabenteilung zu verhindern, wurde deren Anspruch auf ausreichende Sonderschulung bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausdrücklich in Art. 62 Abs. 3 BV veran- kert (vgl. Botsch. NFA 1, 2415 ff. und 2467). Der verfassungsrecht-
4/6 Erziehung PVG 2010 49 liche Anspruch tritt somit in gewisser Weise an die Stelle der Ver- sicherungsleistungen. Diese Bestimmung ist zusammen mit der NFA-Ausführungsgesetzgebung am 1. Januar 2008 in Kraft getre- ten (vgl. die Referendumsvorlage, AS 2007 5779). Auf diesen Zeit- punkt sind die Art. 19 und 73 IVG aufgehoben worden (vgl. AS 2007 5808). Ergänzend hat die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) die Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 verab- schiedet und den Kantonen zur Ratifikation unterbreitet. Mit dem Konkordat verpflichten sich die Kantone auf gemeinsame Grundsätze im Bereich der Sonderpädagogik sowie auf die Festle- gung des Grundangebots für die Bildung und Betreuung von Kin- dern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf. Die Inte- gration der Betroffenen in die Regelschule soll gefördert und es sollen gemeinsame Instrumente angewandt werden ( vgl. Ehren- zeller/Schott, a.a.O. Rz. 38). Die neue Bestimmung von Art. 62 Abs. 3 steht in engem Zusammenhang mit dem grundrechtlichen Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 19 BV) und dem Gesetzgebungsauftrag zur Beseitigung von Benachteili- gungen Behinderter gemäss Art. 8 Abs. 4 BV ( Ehrenzeller/Schott, a.a.O. Rz. 38 ). Art. 62 Abs. 3 gewährt behinderten Kindern und Jugendli- chen bis zum vollendeten 20. Altersjahr einen unmittelbar durch- setzbaren Rechtsanspruch auf ausreichende Sonderschulung ge- genüber dem zuständigen Kanton (vgl. Botsch. NFA I, 2416 f.). Zur Sonderschulung in Sinne von Art. 62 Abs. 3 gehören neben den heilpädagogischen Spezialschulen auch die heilpädagogische Früherziehung sowie die pädagogisch-therapeutischen Massnah- men in Ergänzung zur Regelschule (vgl. Botsch. NFA I, 2467). Der verfassungsmässige Anspruch umfasst sowohl die Bereitstellung eines angemessenen Unterrichtsangebots als auch die Übernah- me der entsprechenden Kosten durch das Gemeinwesen (vgl. Eh- renzeller/Schott, a.a.O. Rz. 42). Schliesslich ist auf Art 197 Ziff. 2 der Übergangsbestimmungen zur BV hinzuweisen. Danach haben die Kantone, bis sie über neue, kantonal genehmigte Sonderschul- konzepte verfügen, längstens jedoch während dreier Jahre seit In- krafttreten der NFA, die bisherigen Leistungen der IV an die Son- derschulung zu entrichten. Diese beinhalten sowohl die individuellen Beiträge gemäss Art. 19 IVG als auch die kollektiven Bau- und Betriebsbeiträge nach Art. 73 IVG. 4.Betrachtet man nun Art. 4 KBehiG im Lichte dieser Vor- gaben des übergeordneten Verfassungs- und Gesetzesrechtes, er-
4/6 Erziehung PVG 2010 50 hellt ohne weiteres, dass der Anspruch eines behinderten Kindes oder Jugendlichen auf integrative Sonderschulung bzw. auf die Finanzierung derselben durch den Kanton unabhängig davon be- steht, ob der Anspruchsberechtigte öffentlichen oder privaten Grundschulunterricht geniesst. Zunächst ist zu betonen, dass der verfassungsmässige Anspruch eben klarerweise nicht einem Leis- tungsanbieter, sei es eine Schule oder ein Kompetenzzentrum, zu- steht, sondern dem behinderten Kind selber. Art. 4 KBehiG hält denn auch lediglich fest, dass die Sonderschulung in Heimen, be- sonderen Schulabteilungen, in der Volksschule, in Familien sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen auch durch Institu- tionen und Einzelpersonen erfolge. Eine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Institutionen wird zu Recht nicht getrof- fen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann aus dem Begriff der Volksschule nicht abgeleitet werden, dass der Anspruch auf Son- derschulung nur in öffentlichen, d.h. durch den Staat betriebenen Schulen bestehe. Auch in Privatschulen kann und wird Grund- schulunterricht erteilt. Damit ist letztlich der Unterricht während der obligatorischen Schulzeit gemeint. Soweit Privatschulen im Bereich der Grundschulpflicht tätig (und auch staatlich anerkannt) sind, erfüllen sie denselben Bildungsauftrag wie die öffentlichen Volksschulen. Dieser Betrachtungsweise steht auch das kantonale Gesetz über die Volksschulen nicht entgegen. Art. 2 SchG hält fest, dass Träger der öffentlichen Volksschulen die Gemeinden, Ge- meindeverbände oder Kreise sind. Laut Art. 3 Abs. 1 besteht neben der öffentlichen Volksschule die Privatschule als vom Staat beauf- sichtigte Schule. Für Privatschulen gelten nach Abs. 2 dieser Be- stimmung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Lehrperso- nen sowie über die Pflichten der Gemeinden und die Finanzierung die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss. Die Bestimmung über die Wählbarkeitsvoraussetzungen der Lehrpersonen gelangt zur Anwendung. Staatlich beaufsichtigte Privatschulen, die den obligatorischen Grundschulunterricht erteilen, haben nach dem SchG somit im Ergebnis keine andere Funktion im Rahmen der Volksschule als die öffentlichen Volksschulen und erfüllen den glei- chen Bildungsauftrag. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht es bei Beiträgen an die integrative Sonderschulung auch nicht um die Finanzierung eines Schulträgers bzw. einer Privatschule. Vielmehr steht der Finanzierungsanspruch einzig dem behinderten Kind oder Jugendlichen zu. So geht es insbesondere nicht darum, dass etwa eine Privatschule einen Sonderpädagogen anstellen muss, der von der öffentlichen Hand bezahlt wird. Vielmehr hat der Kan-
4/6 Erziehung PVG 2010 51 ton ja nach seinem gültigen Sonderschulkonzept Kompetenzzen- tren eingerichtet, welche die erforderlichen Fachkräfte den Schu- len, seien sie privat oder öffentlich, zur Verfügung stellen können. Nach dem Gesagten verstösst die Auffassung der Vorinstanz nicht nur gegen das kantonale Recht, sondern erweist sich auch als nicht bundesrechtskonform. Durch die Verweigerung der Anordnung integrativer Sonderschulung für den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz auch gegen das Gleichheitsgebot und gegen das Dis- kriminierungsverbot verstossen, ist doch ein vernünftiger Grund dafür, dass nur Schüler einer öffentlichen, nicht aber jene einer pri- vaten Schule in den Genuss sonderpädagogischer Massnahmen kommen können, nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, für den Beschwerdeführer – ungeachtet der Tatsache, dass er eine Privatschule besucht – die integrative Sonderschulung im Sinne des Behindertengesetzes anzuordnen. U 10 2Urteil vom 6. Juli 2010