Öffentliche Sozialhilfe9 Assistenza pubblica Sozialhilfe. Unterstützungswohnsitz. Heimaufenthalt. – Unterstützungswohnsitz (E.1). – Begriff des Heims (E. 2). – Begleitetes Wohnen als Heimaufenthalt (E. 3). Aiuto sociale. Luogo di domicilio con obbligo di assisten- za. Dimora in un ospizio. – Luogo di domicilio con obbligo di assistenza (cons. 1). – Nozione di ospizio (cons. 2). –Appartamento con sorveglianza equiparato a dimora in un ospizio (cons. 3). Erwägungen: 1.Die Unterstützungspflicht obliegt gemäss Art. 5 Abs. 1 GUB der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in der Ge- meinde, in welcher er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 5 Abs. 2 GUB). Begründung und Aufgabe des Wohn- sitzes richten sich nach den Grundsätzen, die gemäss ZUG im in- terkantonalen Verhältnis gelten (Art. 6 Abs. 1 UG). Der Aufenthalt in einem Heim, Spital oder in einer anderen Anstalt sowie behörd- liche oder vormundschaftliche Versorgung in Familienpflege be- gründen keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 6 Abs. 3 UG und Art. 5 ZUG). 2.Vorliegend gilt es zu entscheiden, ob die WG X. unter den Begriff des «Heims» im Sinne des ZUG bzw. des GUB fällt und somit die Gemeinde Y. für die öffentliche Unterstützung des Be- schwerdeführers weiterhin zuständig ist. Der Begriff des Heims ist dabei gemäss Rechtsprechung weit auszulegen (vgl. Bundes- gerichtsurteil 2A.300/1999 E. 3.b). Ein Heim liegt in der Regel vor bei einem organisierten, von Angestellten besorgten kollektiven Haushalt, welcher den Bewohnern gegen Entgelt Unterkunft, Ver- pflegung und Dienstleistungen, namentlich Betreuung bietet (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zustän- digkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl., Zürich 1994, Rz 1 1 1 1). Das kann auch therapeutische Wohngemeinschaften 105 17
9/17 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2009 und andere vergleichbare Wohnformen umfassen (vgl. BBI 1990 159). Im Zuständigkeitsgesetz selbst wird der Heimbegriff bewusst nicht definiert. Daraus ergibt sich, dass die Anwendung von Art. 5 ZUG immer mit Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sachver- halt zu prüfen ist, um einer zeitgemässen Interpretation des Heim- begriffes gerecht zu werden. Als Beurteilungskriterium kommen etwa die Art und das Mass der angebotenen Dienstleistungen, der Grad der feststellbaren Fremdbestimmung sowie der Abhängig- keitsgrad der betroffenen Person in Frage (BBI 1990 1 59; vgl. Werner Thomet, a.a.O., Rz 101 f.; Bundesgerichtsurteil 2A.603/1999 E. 3.a). Damit ein Heim, Spital oder eine Anstalt im Sinne des Ge- setzes vorliegt, muss also zumindest ein über das reine Wohnen hinausgehender Zweck dieser Institution und seiner Dienstleistun- gen vorliegen und der Aufenthalt muss grundsätzlich befristet, d. h. vorübergehend sein. Schliesslich ist auch noch zu beachten, dass Art. 5 ZUG auch den finanziellen Schutz für Standortkantone und -gemeinden von Heimen, Anstalten und Spitälern bezweckt. Eine Wohnsitzbegründung ist daher beim Eintritt in eine solche In- stitution mit grosser Zurückhaltung anzunehmen, bestünde doch sonst die Gefahr, dass sich neue Standorte für solche Institutionen kaum mehr finden liessen. 3.Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass die WG X. nicht mit einer gewöhnlichen WG (Junge, Senioren u. a.) und de- ren Selbständigkeits- und Eigenbestimmungsgrad verglichen wer- den kann. Dort liegt der überwiegende Zweck im reinen Wohnen (in Gemeinschaft und aus finanziellen oder anderen Gründen). Auch die Hausordnung ist nicht mit einer gewöhnlichen WG ver- gleichbar, wenn diese überhaupt eine hat (Besucherregime, Ver- bote, Beteiligung an Hausarbeit, Einkauf/Zubereitung/Einnahme der Mahlzeiten, gemeinsame Haushaltsorganisation, Beteiligung an Gruppenanlässen etc.). Der Grad der Fremdbestimmung ist nicht unerheblich, auf jeden Fall geht er weit über das hinaus, was bei gewöhnlichen «freiwilligen» WG’s anzutreffen ist (vgl. dazu www.hilfsverein-gr.ch, in welcher die Einzelheiten des Angebotes enthalten sind). Diese Pflichten sind ohne weiteres als Eingriff in die freie Lebensgestaltung zu qualifizieren (vgl. das weniger weit gehende «begleitete Wohnen» in 2A.603/1999, das als «Heim» qualifiziert wurde). Die angebotenen Dienstleistungen und die Betreuung sprechen ebenfalls für den Heimcharakter der WG (Wohnvertrag). Dabei handelt es sich um eine Form des begleiteten Wohnens für psychisch Kranke, welchen die Fähigkeit zu selbständiger Lebens- 106
9/17 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2009 führung in einem ungeschützten Wohnumfeld fehlt und die daher der Betreuung durch Fachpersonen bedürfen. Dagegen kann nicht einfach argumentiert werden, dass auf jeden Bewohner nur eine Stunde entfalle. Dieses Grundangebot ist zum einen erweiterbar (jederzeit erreichbare Psychiatriepflegeperson) und zum anderen sind die (durchschnittlichen) Stunden nicht einfach durch alle Be- wohner zu teilen, betreffen doch gewisse Interventionen wohl die Gruppe als Ganzes oder ist einmal der eine und einmal die andere betreuungsbedürftiger. Im vorliegenden Fall sind weiter keine Umstände für eine Absicht dauernden Verbleibens des Beschwerdeführers in der WG erkennbar (Schwerpunkt der Lebensbeziehungen). Der therapeuti- sche und pädagogische Zweck der WG steht im Vordergrund. Das Angebot richtet sich an psychisch behinderte Menschen, die ein geschütztes Wohnumfeld benötigen und auf eine Förderung der Selbst- und Wohnkompetenz angewiesen sind. Der Aufenthalt dient der Vorbereitung auf ein eigenständiges Leben, und die Dauer ist von diesem Ziel abhängig und flexibel. Ohne dieses An- gebot wäre das Risiko wohl gross, dass auch der Beschwerdefüh- rer als Alternative wieder stationär in der Klinik betreut werden müsste. Daher ist die WG auch nicht allein zu betrachten, sondern als eine Art Ergänzung zur Klinik B. Ohne WG stellte sich ja schon die Frage, ob die Bewohner überhaupt selbständig wohnen könn- ten. Der Standort ist wohl nicht zufällig so gewählt. Im wei- testen Sinne könnte die WG somit als Aussenstation oder «Aus- trittswohnen» nach oder statt einem Klinikaufenthalt verstanden werden, selbst wenn dieses Angebot nicht durch die Klinik selber zur Verfügung gestellt wird. Die WG ist nach dem Gesagten klar als Heim im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung zu qualifizieren, wes- halb die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin als bisherige und jetzige Wohngemeinde des Beschwerdeführers zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten ist. U 08 98Urteil vom 3. April 2009 107