62 Öffentliche Sozialhilfe7 Assistenza sociale pubblica Zuständigkeit für Kostengutsprache. –Im Gegensatz zur Regelung des zivilrechtlichen Wohn- sitzes nach Art. 24 ZGB dauert der Unterstützungs- wohnsitz laut Art. 9 ZUG interkantonal bei der Wohn- sitzaufgabe ohne Begründung eines neuen Wohnsitzes nicht fiktiv fort, was bei einem Wegzug den Verlust des Unterstützungsanspruchs zur Konsequenz hat (E.1a). –Kriterien zur Bejahung des Unterstützungswohnsitzes (E.1b). Competenza per la garanzia dei costi. –Contrariamente alla regola sul domicilio civile di cui all’art. 24 CC, in caso di abbandono il domicilio di assi- stenza ai sensi dell’art. 9 LAS a livello intercantonale non sussiste fino a quando non ne venga costituito uno nuovo, ciò che comporta, in caso di partenza, la perdita del diritto all’assistenza (cons. 1a). –Criteri per ammettere l’esistenza di un domicilio di assi- stenza (cons. 1b). Erwägungen:
7/13 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2006 jahung eines derartigen Wohnsitzes: Wenn die Begleitumstände der Aufenthaltsbegründung und die subjektive Absicht ernsthaft auf einen dauernden Verbleib (mindestens sechs Monate am neuen Wohnort) schliessen lassen, wobei nachträgliche Äusserun- gen und Beteuerungen der Gesuchsteller kritisch zu würdigen sind; ferner wenn bisher ein unsteter Lebenswandel vorlag und keine anderen Elemente auf eine Stabilisierung hindeuten; wenn eine Mietwohnung oder ein Haus bezogen wurde (tatsächlicher Aufenthalt) oder wenn andere triftige Gründe auf ein Bestehen des Lebensmittelpunkts am neuen Wohn- bzw. Aufenthaltsort glaubhaft hinweisen (Thomet, a. a.O., S. 73, Rz 108). Im Gegensatz zur Regelung des zivilrechtlichen Wohnsitzes laut Art. 24 ZGB dau- ert der Unterstützungswohnsitz nach ZUG bei einer Wohnsitzauf- gabe ohne Begründung eines neuen Wohnsitzes jedoch nicht fiktiv fort, was bei einem Wegzug den Verlust des Unterstützungsan- spruchs zur Konsequenz hat. b) Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die Gesuchstel- lerin im Oktober 2005 in die betreffende Ortsgemeinde umzog, ihre kleine Mietwohnung indes bereits am 26. April 2006 nach nur knapp sechs Monaten wieder aufgab, wobei sie ihre Möbel und Ef- fekten bei den Eltern in B. (Mutter) bzw. in C. (Vater) einstellte, um möglichst rasch – nach erfolgter Kostengutsprache – die Langzeit- therapie in E. antreten zu können. Dieser Sachverhalt wurde so- wohl im Rahmen der Aussprache im Mai 2006 vor der Gemein- debehörde als auch im Rekurs selbst (z.Zt. ohne festen Wohnsitz) noch ausdrücklich bestätigt, weshalb für das Gericht kein Zweifel besteht, dass zum allein massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung am 22. Mai 2006 auch kein Unterstützungswohnsitz mehr im Sinne der eingangs zitierten Art. 4 und 9 ZUG zu Gunsten der Ge- suchstellerin bestand. Die Vorinstanz war daher bereits aus Zu- ständigkeitsgründen nicht verpflichtet, eine Kostengutsprache für die sich seit Ende April 06 aktenkundig nicht mit der Absicht eines dauernden Verbleibs (Lebensmittelpunkt) in ihrer Gemeinde auf- haltenden Gesuchstellerin zu gewähren. Mit der Kündigung ihrer Mietwohnung (Schlafstätte) und deren tatsächlicher Räumung Ende April 2006 verwirkte sie auch ihren Anspruch, von der für sie seit Herbst 2005 neu auch fürsorgerechtlich zuständigen Ortsge- meinde bzw. Vorinstanz materiell unterstützt zu werden. Daran än- dert auch nichts, dass die übrigen Voraussetzungen für eine behördliche Unterstützungspflicht (Bedürftigkeit, Notsituation, Beweis der Ernsthaftigkeit für Erlangung der angestrebten Sucht- freiheit, Drogenabstinenz usw.) anhand der ein- und nachgereich- 63
7/13 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2006 64 ten Arzt- und Klinikberichte sicherlich hätten bejaht werden kön- nen. An der formellen Unzuständigkeit der Vorinstanz betreffend Kostengutsprache (Mai 2006) vermag selbst die kritisierte Zeit- spanne ab Gesuchseinreichung (Februar 2006) nichts zu ändern, da die Vorinstanz angesichts der auf sie zukommenden Mehrko- sten in der Grössenordnung von ca. Fr. 150 000.– berechtigt war, noch genauere Informationen über den früheren Lebensstil (Be- mühungen für Drogenentzug) einzuholen, was jene Behandlungs- frist (2 Monate) erklärt. U 06 57Urteil vom 24. August 2006