Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_001, PKG 2023 5
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

PKG 2023 1 / 4 Praxis Kantonsgericht 2023 5Parteimitteilung durch die Staatsanwaltschaft; rechtliches Gehör  Die Parteimitteilung soll grundsätzlich die Gelegenheit geben, den Abschluss der Strafuntersuchung nochmals beeinflussen zu können (E. 3.5).  Nach der Anfechtung der Schlussverfügung ist eine erneute Parteimitteilung durch die Staatsanwaltschaft zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht erfor- derlich, sofern das Verfahren mit der gleichen Erledigungsart abgeschlossen wird (E. 3.4).  Bei ursprünglich vorgesehener Erledigungsart bedarf es nicht nochmals einer Gelegenheit für dieselbe Partei, Einfluss auf die ihrer Ansicht nach unrichtige Erledigungsart nehmen zu können, da sonst das gesamte Erledigungsproze- dere erneut in Gang gesetzt wird (E. 3.5). Aus den Erwägungen: 3.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Staatsanwaltschaft zunächst einer Gehörsverletzung schuldig gemacht, indem sie unmittelbar vor Erlass der angefochtenen Ein- stellungsverfügung keine Parteimitteilung erlassen habe. 3.2. Die Staatsanwaltschaft informierte den Beschwerdeführer über die geplante Einstellung des Verfahrens mit Parteimitteilung vom 11. Juni 2021 (StA act. 1.12). In der Folge überprüfte die Staatsanwaltschaft die daraufhin vom Beschwerdeführer geäusserten Zweifel am Ermitt- lungsergebnis der Polizei (StA act. 1.13). Am 21. Juni 2021 gelangte die Staatsanwaltschaft mit einem ergänzenden Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei (StA act. 1.14; ergänzend zum Auswertbericht der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei vom 12. Dezember 2019, StA act. 2.8). Nach Eingang des entsprechenden Erledigungsrapports der Kantonspolizei vom 24. Juni 2021 (StA act. 1.15) gingen weitere Eingaben des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft ein, welche teilweise zu weiteren Untersuchungshandlungen führten. Ins- besondere reichte der Beschwerdeführer am 9. August 2021 ein graphanalytisches Privatgut- achten vom 6. August 2021 (StA act. 1.26) ein. Aufgrund dessen forderte die Staatsanwalt- schaft einen Nachtragsrapport bei der Kantonspolizei ein (StA act. 2.19 – 2.21, datierend vom 14. Januar 2022). Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer sodann eine weitere privatgutachterliche Stellungnahme zum vorgenannten Nachtragsrapport der Kan- tonspolizei ein (StA act. 1.31 – 1.33), worauf die Staatsanwaltschaft ein Gutachten beim fo- rensischen Institut (FOR) Zürich in Auftrag gab (vgl. StA act. 2.23, datierend vom 25. Mai 2022). Eine daraufhin eingereichte privatgutachterliche Stellungnahme zum Gutachten des FOR

PKG 2023 2 / 4 Zürich datiert vom 7. Juli 2022 (StA act. 1.47) und wurde mit Eingabe vom 11. Juli 2022 (StA act. 1.46) zu den Akten der Staatsanwaltschaft gereicht. 3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass die Staatsanwaltschaft am 11. Juni 2021 eine Parteimitteilung erliess, noch, dass darin auf die am 1. 5 / 22 September 2022 verfügte Einstellung des Verfahrens (act. B.1) hingewiesen wurde. Seiner Ansicht nach soll die Staats- anwaltschaft jedoch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben, indem sie zwischen der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2022 und dem Erlass des Beschwerdeobjekts vom 1. September 2022 keine erneute Parteimitteilung erlassen habe. Hätte sie dies getan, so wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden, weitere Beweisanträge zu stel- len und auf die erwogene Verfahrenseinstellung zu reagieren (act. A.1 Rz. II.4). 3.4. Gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft, wenn sie die Untersuchung als vollständig erachtet, einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. Der Erlass einer Schlussverfügung ist insofern zwingend (BGer 6B_98/2016 v. 9.9.2016 E. 3.3; BGer 6B_208/2015 v. 24.8.2015 E. 5.3). In einem jüngeren Entscheid hielt das Bundes- gericht fest, auf den Erlass einer Parteimitteilung i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO könne die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nicht verzichten (BGer 6B_982/2021 v. 11.1.2022 E. 3.1.2 ["Le mi- nistère public ne peut en principe pas renoncer à l'envoi d'un avis de prochaine clôture"]), was Ausnahmen zumindest nicht von vornherein ausschliesst. So hält denn auch die Lehre fest, es sei keine erneute Parteimitteilung zu erlassen für den Fall, dass allfällige Beweisergänzungen zu keiner anderen Erledigungsart als der in der (ersten) Parteimitteilung angekündigten führ- ten (vgl. Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 7 zu Art. 318 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 318 StPO; Silvia Steiner, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 318 StPO; gl.A. BStrGer BB.2014.124-125 v. 6.2.2015 E. 2.3; KGer VS P3 14 151 v. 13.1.2015 E. 3.2). Dies entspricht auch der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden. So hat es einerseits erwogen, das Fairnessgebot und der Grundsatz des rechtlichen Gehörs könnten es gebieten, dass bei einer beabsichtigten Änderung der Erledigungsart eine neue Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 StPO zu ergehen habe (KGer GR SK2 16 17 v. 6.6.2016 E. 3.2). Andererseits hat es – der oberwähnten Lehre folgend – festgehalten, es stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Einstellung des Verfahrens nach einer Be- weisergänzung nicht nochmals im Sinne 6 / 22 von Art. 318 StPO angekündigt werde, sofern

PKG 2023 3 / 4 die Staatsanwaltschaft – wie ursprünglich angekündigt – an der Einstellung des Verfahrens ungeachtet der Beweisergänzung festhalte (KGer GR SK2 14 67 v. 24.6.2015 E. 3c). 3.5. Angesichts des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft auch nach den Beweisergänzun- gen an der Einstellung des Verfahrens als Erledigungsart festgehalten hat, war ein nochmaliger Erlass einer Parteimitteilung nicht erforderlich. Dementsprechend geht der Vorwurf des Be- schwerdeführers fehl, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in diesem Zusammenhang ver- letzt worden. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 (act. A.3) zitierte Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (470 19 180 v. 15.10.2019 E. 11) nichts, zumal dieser nicht einschlägig ist. Das Kantonsgericht Basel-Land- schaft hielt in seinem Entscheid fest, auf die korrekte schriftliche Ankündigung des Verfah- rensabschlusses gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO könne nicht deshalb verzichtet werden, weil eine mögliche Einstellung bereits einmal den Verfahrensbeteiligten gegenüber erwähnt worden sei oder weil dies im Zuge einer zivilkreisgerichtlichen Verhandlung einmal zur Sprache gekom- men sei. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verweist hier auf das gesetzliche Formerforder- nis der Schriftlichkeit der Parteimitteilung und lässt – zu Recht – eine bloss beiläufige Erwäh- nung einer beabsichtigten Verfahrenseinstellung nicht zu (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO, wonach die Parteimitteilung "schriftlich" zu erfolgen hat). Zur Frage, ob bei durchgeführten Beweiser- gänzungen eine Verfahrenseinstellung nochmals mittels Parteimitteilung anzukündigen sei, äussert sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft indes nicht, und die gesetzlich statuierten Formvorschriften sind selbstredend nur dann einzuhalten, wenn überhaupt eine Parteimittei- lung erforderlich ist. Das war vorliegend nicht der Fall, was sich auch aus der ratio legis von Art. 318 Abs. 1 StPO ergibt: Mit der in der Parteimitteilung enthaltenen Ankündigung der Er- ledigungsart soll den Parteien nochmals Gelegenheit geboten werden, den Abschluss der Stra- funtersuchung zu ihren Gunsten beeinflussen zu können. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass mit der Parteimitteilung den Parteien eine Frist für Beweisanträge zu setzen ist. Hält die Staatsanwaltschaft an der ursprünglich vorgesehenen Erledigungsart fest – sei es, weil sie die gestellten Beweisanträge ablehnt oder weil sie trotz durchgeführter Beweisergänzun- gen an der bereits mitgeteilten Auffassung festhält – so bedarf es nicht nochmals einer (letz- ten) Gelegenheit für dieselbe Partei, Einfluss auf die ihrer Ansicht nach unrichtige Erledigungs- art nehmen zu können. Im Falle einer Einstellungsverfügung sind entsprechende Rügen viel- mehr in einem Beschwerdeverfahren geltend zu machen. Das vom Beschwerdeführer propa- gierte Vorgehen hätte denn auch kaum 7 / 22 sachgerechte, im Konflikt mit Art. 5 StPO ste- hende Verzögerungen zur Folge: Wenn bei jeder (erneuten) Parteimitteilung Frist für allfällige Beweisanträge zu setzen wäre, hätte diejenige Partei, die mit der vorgesehenen Erledigungs- art nicht einverstanden wäre, abermals Gelegenheit, den Abschluss des Untersuchungsver- fahrens durch das Einreichen neuer Beweisanträge hinauszuzögern. Nach allfälligen Beweiser-

PKG 2023 4 / 4 gänzungen müsste nach Auffassung des Beschwerdeführers zunächst wieder eine Parteimit- teilung mit entsprechender Fristansetzung für Beweisanträge ergehen, wodurch das Proze- dere von neuem in Gang gesetzt würde. Dass dies nicht sein kann, scheint offenkundig. SK2 22 48Beschluss vom 23. Mai 2023

Zitate

Gesetze

2

Gerichtsentscheide

3