PKG 2021 1 / 5 Praxis Kantonsgericht 2021 9Anwaltshonorar; Interessenwertzuschlag. Prüfung der Angemessenheit eines geltend gemachten Anwaltshonorars, ins- besondere mit Blick auf den Interessenwertzuschlag. Bestimmung des angemessenen Verhältnisses zwischen (angemessenem) Ho- norar nach Zeitaufwand und Interessenwertzuschlag. Beurteilungsgrundsätze. Aus den Erwägungen: 6.4.1. Die ZPO enthält nur die Regeln der Kostenverteilung (vgl. insb. Art. 104 ff. ZPO). Für das Tarifwesen, also die Bestimmung der Höhe der Prozesskosten, bleiben – von hier nicht zutref- fenden Ausnahmen abgesehen – die Kantone zuständig (Art. 96 ZPO). Auf eine einheitliche Regelung wurde in der ZPO bewusst verzichtet, mit der Begründung, dass durch die kantonale Tarifhoheit den unterschiedlichen Kostenstrukturen und Anwaltshonoraren in den Kantonen besser Rechnung getragen werden könne (vgl. Meinrad Vetter/Eliane Albert, Wann ist die Ein- reichung einer Kostennote sinnvoll?, in: SJZ 2021, S. 311). 6.4.2. Die Prozesskosten umfassen gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Die Parteientschädigung bezweckt die Deckung der Auslagen, die den Parteien durch den Prozess entstanden sind, und setzt sich gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO aus dem Ersatz der notwendigen Auslagen (lit. a), den Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) sowie in begründeten Fällen aus einer angemessenen Umtriebsentschädigung (lit. c) zusammen. Von diesen Aufwandspositionen entfällt der bedeutendste Anteil auf die Kosten der berufsmässigen Vertretung, womit zumeist die Anwaltskosten gemeint sind. Während sich im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Klient und Anwalt das Honorar nach der getrof- fenen Vereinbarung richtet (vgl. Vetter/Albert, a.a.O., S. 311), hat das Gericht die von der un- terliegenden Partei zu erstattenden Vertretungskosten (vgl. Art. 106 ZPO) gestützt auf den anwendbaren Tarif festzulegen. 6.4.3. Da das Tarifwesen gemäss Art. 96 ZPO den Kantonen obliegt, mithin kantonales Recht darstellt, auferlegt sich das Bundesgericht grosse Zurückhaltung bei der Überprüfung entspre- chender Kostenfestsetzungen (vgl. etwa BGer 4P.67/2005 v. 9.5.2005 E. 4.1). Die Auslegung und Anwendung des kantonalrechtlichen Tarifwesens überprüft das Bundesgericht lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (vgl. etwa BGer 5A_767/2018 v. 1.7.2019 E. 1.2 m.w.H.). So erachtete es das Bundesgericht als grundsätzlich zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Pauschalen nach Rah- mentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Ver-
PKG 2021 2 / 5 hältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (vgl. BGer 6B_856/2009 v. 9.11.2009 E. 4.4 m.w.H.). Ganz allgemein verlangt das Bundesgericht, dass das Anwaltsho- norar in einem vernünftigen Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung und der mit der Parteivertretung verbundenen Verantwortung steht. Letztere lässt sich insbesondere anhand des Streitwertes ermitteln. Dieser ist – jedenfalls unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunk- ten – weder das alleinige noch das hauptsächliche Kriterium für die Bestimmung des Anwalts- honorars. Grundsätzlich greift das Bundesgericht auf der Basis der ihm zustehenden Verfas- sungskontrolle nur ein, wenn ein kantonales Gericht eine Entschädigung zuspricht, die – posi- tiv oder negativ – ausserhalb jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistung steht (BGE 93 I 116 E. 5b; BGer 5A_767/2018 v. 1.7.2019 E. 2.2). 6.4.4. Im Kanton Graubünden bemisst sich die Parteientschädigung für die Kosten der anwalt- lichen Vertretung in Verfahren vor Gerichts- und kantonalen Verwaltungsbehörden nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache (Art. 16a Abs. 2 des bündnerischen Anwaltsgesetzes [AnwG; BR 310.100]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteien- tschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält, der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 Abs. 2 HV). Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, so wird die Entschädigung anhand der Akten nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt (PKG 2014 Nr. 20 E. 4b; PKG 2005 Nr. 5 E. 9b; vgl. zum Verfahren auch Art. 4 HV). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Wird keine Honorarvereinbarung abgeschlossen bzw. eingereicht, so ist gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen (vgl. statt vieler KGer GR ZK2 19 14 v. 29.06.2020 E. 3.3.2 m.w.H.). Die Bemessung des angemesse- nen Aufwands hat auf einer individuellen Würdigung zu beruhen, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Massgebend sind in erster Linie der Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit, das Mass der unumgänglichen Umtriebe so- wie die objektive Bedeutung der Streitsache (PKG 2014 Nr. 20 E. 4b; PKG 2005 Nr. 5 E. 9b). Die objektive Bedeutung der Streitsache beurteilt sich nach den Auswirkungen des Entscheides
PKG 2021 3 / 5 auf die Rechtsstellung der Parteien; in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bemessen sich diese insbesondere nach dem Streitwert (vgl. etwa KGer GR KSK 17 3 v. 21.2.2017 E. 3d). So- dann sind die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen von Belang; bei einer unkomplizierten Rechtssache ist daher der Aufwand entsprechend kurz zu halten (vgl. statt vieler KGer GR ZK2 15 25 v. 4.8.2015 E. 2c). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Gegenpartei weitschwei- fige Ausführungen macht, die in diesem Umfang nicht nötig sind. Ganz allgemein kann nämlich der Umfang der verfassten Rechtsschriften allein nicht ausschlaggebend sein, sondern nur in- sofern, als die darin getätigten Ausführungen nicht als unnötige Wiederholungen, sachfremde Überlegungen oder geradezu aussichtslose Vorbringen qualifiziert werden müssen (vgl. hierzu auch Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen hat, der sie verur- sacht hat). Die Schwierigkeiten ergeben sich letztlich aus dem Fall selbst und nicht anhand der Rechtsschriften bzw. der Anzahl der darin vorgebrachten Rügen (in diesem Sinne auch KGer GR SK2 21 4 v. 12.2.2021 E. 8.3.2). Bei der Angemessenheitsprüfung Berücksichtigung finden kann ferner – wenn auch bloss im Sinne einer Plausibilisierung der Ergebnisse – die Höhe der gegnerischen Honorarforderung (vgl. etwa KGer GR ZK2 18 4 v. 13.6.2018 E. 9.2). Als üblich gilt sodann ein einmaliger Interessenwertzuschlag, der in einem angemessenen Ver- hältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht und gewisse in Art. 3 Abs. 2 HV festgelegte An- sätze nicht übersteigt. So ist beispielweise bei einem Interessenwert von CHF 10'000.00 bis CHF 50'000.00 ein Zuschlag zwischen CHF 500.00 und CHF 2'500.00 zulässig; bei einem Inter- essenwert über CHF 1'000'000.00 beträgt ein allfälliger Zuschlag höchstens 2% des Interes- senwertes. Der Interessenwert bestimmt sich sinngemäss nach den verfahrensrechtlichen Re- geln über den Streitwert (Art. 3 Abs. 3 HV). In gewissen – vorliegend aber nicht einschlägigen – Fällen ist kein bzw. ein bloss reduzierter Interessenwertzuschlag üblich (vgl. Art. 3 Abs. 4 HV). 6.4.5. Damit ist die Höhe eines üblichen Interessenwertzuschlages nur rudimentär bestimmt. Wie ausgeführt, muss der Interessenwertzuschlag in einem angemessenen Verhältnis zum Ho- norar nach Zeitaufwand stehen. Wann ein solches Verhältnis angemessen ist, beantwortet die Honorarverordnung lediglich dahingehend, als dass sie zulässige Höchstbeträge angibt, die in keinem Fall überschritten werden dürfen. Damit ist freilich für den Einzelfall noch nichts darü- ber gesagt, ob die Maximalbeträge ausgeschöpft werden dürfen oder nicht. Das Kantonsge- richt hat in seinem Leitentscheid PKG 2005 Nr. 6 E. 3 – welcher sich noch auf die bündnerische ZPO und die praktisch gleichlautenden Honoraransätze des bündnerischen Anwaltsverbandes (BAV) stützte – festgehalten, dass im Einzelfall nach den konkreten Umständen und nicht nach starren Regeln zu entscheiden sei, wann ein Interessenwertzuschlag in einem Missverhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehe. Im konkreten Fall stellte das Kantonsgericht fest, das Honorar nach Zeitaufwand zeige schon, dass die Bewältigung der Angelegenheit einen be-
PKG 2021 4 / 5 trächtlichen Einsatz erfordert habe. In Anbetracht des Umstands, dass das Verfahren für die obsiegende Partei mit grösseren Umtrieben verbunden gewesen sei, dürfe der Interessen- wertzuschlag auch höher als hundert Prozent des Honorars nach Zeitaufwand sein. Ein Zu- schlag, der mehr als das Fünffache des Honorars nach Zeitaufwand ausmache, sei aber kaum je gerechtfertigt. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 4P.67/2005 vom 9. Mai 2005 ab, soweit es darauf eintrat. 6.4.6. An den in PKG 2005 Nr. 6 statuierten Grundsätzen ist nach wie vor und ausdrücklich auch unter Geltung der Hononarverordnung festzuhalten. Gleichwohl gilt zu betonen, dass sich der Feststellung, wonach ein Interessenwertzuschlag, der mehr als das Fünffache des Ho- norars nach Zeitaufwand ausmacht, kaum je gerechtfertigt ist, lediglich eine Maximalgrenze entnehmen lässt. Dass das Fünffache des Honorars nach Zeitaufwand stets ausgeschöpft wer- den dürfte, ist damit nicht gesagt. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Ein- zelfalls. So ist denn nicht auszuschliessen, dass in einem bestimmten Verfahren etwa ein In- teressenwertzuschlag zugesprochen wird, der betragsmässig kleiner ist als das Honorar nach Zeitaufwand. In diesem Zusammenhang ist denn auch die verfassungsrechtliche Vorgabe in Erinnerung zu rufen, wonach das Anwaltshonorar in einem vernünftigen Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung und der mit der Parteivertretung verbundenen Verantwor- tung stehen muss (vgl. oben Erwägung 6.4.3). 6.4.7. Nur am Rande sei erwähnt, dass diese Ausführungen nicht die Möglichkeit beschlagen, im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Klient und Anwalt Interessenwertzuschläge zu ver- einbaren, welche die Schranken der Honorarvereinbarung durchbrechen. Solche Vereinbarun- gen bilden vorliegend nicht Streitthema (vgl. hierzu Art. 1 Abs. 3 HV). [...] 6.5.3. Wird bei einem Zeitaufwand von 50 Stunden zu einem Ansatz von CHF 270.00 pro Stunde somit von einem angemessenen Honorar nach Zeitaufwand von CHF 13'500.00 ausge- gangen, so ist nun das angemessene Verhältnis zwischen Letztgenanntem und dem Interes- senwertzuschlag zu eruieren. Dabei ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass ein Interes- senwertzuschlag von CHF 40'000.00 in keinem Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht. Die mögliche Maximalhöhe des Interessenwertzuschlags steigt im Einklang mit der Ho- norarverordnung (vgl. Erwägung. 6.4.4) an, je höher der Streitwert ist. Nicht zu vergessen bleibt dabei aber, dass die Streitwerthöhe alleine noch kein eigenständiges Kriterium bildet, um das angemessene Verhältnis zwischen Honorar nach Zeitaufwand und Interessenwertzu- schlag zu ermitteln. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich die Sache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht als komplex darstellt. Dazu kommt, dass die meisten für die Berufungsbeklagte nützlichen Argumente bereits im Entscheid des Kantonsgerichts von
PKG 2021 5 / 5 Graubünden KSK 17 43 vom 27. November 2017 dargelegt wurden. Dementsprechend stellt sich ein Interessenwertzuschlag von CHF 40'000.00 bzw. im Bereich des Dreifachen des Hono- rars nach Zeitaufwand als deutlich überhöht dar. In Anbetracht der geringen Komplexität der Streitsache ist vorliegend ein Interessenwertzuschlag in der gleichen Höhe wie das Honorar nach Zeitaufwand noch als angemessen zu betrachten, ohne dass damit die Höhe des Streit- werts ausser Acht gelassen wird. Damit steht ein Interessenwertzuschlag von CHF 13'500.00 in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand. ZK2 19 79Urteil vom 29. September 2021