PKG 2020 1 / 9 Praxis Kantonsgericht 2020 2Bar- und Betreuungsunterhalt / Prozesskostenvorschuss und Kostenverteilung im Kindesunterhaltsprozess Kriterien zur Bemessung des Barunterhalts und des Betreuungsunterhalts / Er- mittlung des Betreuungsunterhalts bei mehreren betreuungsbedürftigen Kin- dern (E. 4.2.2, E. 6.1-6.4). Prozesskostenvorschuss für ein Kind (E. 7.1). Verteilung der Prozesskosten im Verfahren betreffend Kindesunterhalt (E. 8.1, E. 9.4). Aus den Erwägungen: 4.2.2. Der Betrag, der als Geldzahlung für den Unterhalt des Kindes bestimmt ist, setzt sich aus dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zusammen. Die beiden Beiträge können grundsätzlich unabhängig voneinander ermittelt werden. Ausserdem geht der Barunterhalt dem Betreuungsunterhalt vor (BGE 144 III 481 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Ausgangslage für die Berechnung des Barunterhalts des Kindes ist dessen Bedarf, wobei Grundlage für die Barbedarfsberechnung wiederum die Positionen sind, wie sie auch für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verwendet werden. Bei Kindern geht es in der Regel um einen Grundbetrag (für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege etc.), die Wohnkosten (anteilige Miete), die Krankenkassenprämien sowie allfällige Drittbetreuungskosten oder andere, kindbezogene direkte Kosten. Die eingesetzten Beträge sollen im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern stehen (sog. familienrechtlicher Grundbedarf). Je knapper die finanziellen Verhältnisse sind, desto en- ger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums geltenden Zahlen anlehnen. Vom derart ermittel- ten Barunterhaltsanspruch sind die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen abzuziehen. Stehen nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs aller Unterhaltsberechtigten noch Mittel zur Verfügung (sog. Überschuss), sind grundsätzlich auch diese angemessen zu verteilen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Einen Anspruch auf eine Beteiligung am Überschuss des (nicht hauptbetreuenden) Elternteils haben auch nicht eheli- che Kinder (vgl. die Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2017.6/3 vom 19. März 2019 E. 8d sowie FO.2017.17 vom 26. September 2018 E. 10 m.w.H.; Leitfaden neues Unterhalts- recht des Obergerichts des Kantons Zürich, Version Juni 2019, S. 19, abrufbar unter <https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/obergericht/Leitfa-
PKG 2020 2 / 9 den_Unterhaltsrecht_v8.0.pdf> [im Folgenden zitiert als "Leitfaden"]; Philipp Maier, Die kon- krete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra.ch 2020, S. 372 m.w.H.). Der Betreuungsunterhalt entspricht dem Betrag, welcher einem betreuenden Elternteil fehlt, um seinen eigenen Bedarf zu decken, soweit das Manko darauf zurückzuführen ist, dass er aufgrund der Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit nicht voll ausschöpfen kann. Er stellt wirtschaftlich eine Abgeltung für die Betreuungszeit an den betreuenden Elternteil dar, steht juristisch indes dem Kind zu. Für die Bemessung des Betreuungsunterhalts gelangt nach Bun- desgericht die Lebenshaltungskosten-Methode zur Anwendung, die darin besteht, die Diffe- renz zwischen den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils und dessen (allenfalls hypothetischen) Einkommen auszugleichen. Als Richtschnur gilt das familienrechtliche Exis- tenzminimum, wobei die Lebenshaltungskosten indes auf das betreibungsrechtliche Existenz- minimum beschränkt werden können, falls die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um alle Bedarfspositionen zu decken (vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1 = Pra 2018 Nr. 104 m.w.H.; Sabine Aeschlimann/Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 15 f. Allg. Bem. zu Art. 276‒293 ZGB; Leitfaden, S. 8 ff.; vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 97 vom 23. März 2018 E. 6.2). Zur Beurteilung der Frage, ab welchem Zeitpunkt von einem betreuenden Elternteil die Wie- deraufnahme einer (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit verlangt werden kann und sich der Betreu- ungsunterhalt dementsprechend um das (neben der Kinderbetreuung) mögliche Erwerbsein- kommen des betreffenden Elternteils reduziert, ist nach neuerer bundesgerichtlicher Recht- sprechung im Sinne einer Richtlinie das sog. Schulstufenmodell anwendbar. Demnach soll der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50% einer Erwerbsarbeit nachgehen, ab seinem Eintritt in die Sekundarstufe zu 80% und ab vollendetem 16. Lebensjahr zu 100% (vgl. dazu eingehend BGE 144 III 481 E. 4.7). Bei mehreren betreuungsbedürftigen Kindern fällt der Betreuungsunterhalt nur einmal an, da es die Erwerbseinbusse des Betreuenden nur einmal auszugleichen gilt (Christiana Fountoula- kis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 54 zu Art. 285 ZGB). Er ist daher unter den Kindern aufzuteilen, wobei die Aufteilung entweder nach Köpfen (Leitfaden, S. 14 ff.; Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, in: Fam- Pra.ch 2017, S. 221 f.) oder anhand des konkreten Betreuungsbedarfs vorgenommen werden kann (vgl. den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2018.14 vom 5. Februar 2020 E. 9; Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 117 ff. zu Art. 285 ZGB; Alexandra Jungo/Regina E. Aebi-Müller/Jonas Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017, S. 193; Andrea Büchler/Rolf Vetterli, Ehe Partnerschaft Kinder, 3. Auflage, Basel 2018, S. 233). Schulden mehrere Eltern-
PKG 2020 3 / 9 teile Betreuungsunterhalt, was dann der Fall ist, wenn der mit dem Kind im gleichen Haushalt lebende Elternteil später mit einem neuen Partner ein weiteres Kind bekommt, ist der Betreu- ungsunterhalt anteilsmässig auch vom neuen Partner zu tragen (Philipp Maier/Katharina Nie- derberger/Sara Hampel, Die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen bei Patchworkfamilien, in: AJP 2019, S. 884; a.A. Christiana Fountoulakis, a.a.O., N 55 f. zu Art. 285 ZGB, die sich zwecks Minderung des Ausfallrisikos dafür ausspricht, dass in dem Umfang, in dem sich die Betreu- ungsunterhaltsbeiträge der Unterhaltspflichtigen decken, eine Gesamtschuld bestehe, so dass die Unterhaltstitel gegenüber allen Unterhaltsschuldnern den vollen Betreuungsunterhalt enthalten müssten, wie er geschuldet wäre, wenn nur das Kind des jeweiligen Pflichtigen zu betreuen wäre, und die dem in die Pflicht genommenen Unterhaltsschuldner ein Rückgriffs- recht gegen die übrigen Solidarschuldner einräumt). [...] 6.1. Vorliegend steht das Kindesverhältnis zwischen A._____ und C._____ fest. Ebenso ist un- bestritten, dass beim Regionalgericht Plessur eine auf Art. 286 ZGB i.V.m. Art. 13c SchlT ZGB gestützte Unterhaltsklage, genauer gesagt eine Klage auf Abänderung des im Unterhaltsver- trag vom 23. August 2010 festgelegten Unterhaltsbeitrags, hängig ist und der Sohn ein Gesuch auf vorläufige Unterhaltszahlungen nach Art. 303 Abs. 1 ZPO gestellt hat. Die Vorinstanz hat einen entsprechenden Anspruch indes verneint, primär mit dem Hinweis auf das Fehlen einer günstigen Hauptsachenprognose. Namentlich ist sie zum Schluss gelangt, dass die für A._____ und D._____ von ihren jeweiligen Vätern geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht nur den Barbe- darf der Kinder, sondern auch denjenigen der Kindsmutter – und damit den Betreuungsunter- halt – vollständig decken würden. Ein Anspruch auf einen gesamthaft höheren Unterhaltsbei- trag sei nicht glaubhaft gemacht worden. Dieser Erkenntnis kann, wie nachfolgend aufzuzei- gen ist, nicht gefolgt werden. 6.2. Beim Betrag von monatlich CHF 1'640.00 zuzüglich Kinderzulagen, der C._____ für A._____ zur Zeit leistet, handelt es sich um den gemäss Unterhaltsvertrag vom 23. August 2010 zu leistenden Barunterhalt. Der Barunterhalt für ein Kind dient dazu, die direkten Kin- derkosten wie bspw. diejenigen für Nahrung, Kleidung, Wohnen oder Freizeitaktivitäten zu decken. Muss der Barunterhaltsbeitrag zur Deckung der indirekten Kinderkosten, also des Be- treuungsunterhalts bzw. der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, verwendet werden, ist dies zweckwidrig (vgl. E. 4.2.2 sowie BGE 144 III 377 E. 7.1.1 = Pra 2018 Nr. 104; Sabine Aeschlimann/Jonas Schweighauser, a.a.O., N 13 ff. Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB). Ausserdem ist das Vorgehen der Vorinstanz methodisch nicht korrekt, errechnet sich der Be- treuungsunterhalt doch auch in einem Abänderungsverfahren anhand der Lebenshaltungs- kostenmethode und nicht dergestalt, dass derjenige Teil des bisherigen Unterhaltsbeitrags, der nicht der Deckung des Minimalbedarfs des Kindes dient, als Betreuungsunterhalt qualifi-
PKG 2020 4 / 9 ziert wird, zumal das Kind dadurch unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Unter- haltspflichtigen auf das Existenzminimum gesetzt wird (vgl. dazu auch E. 6.4 nachstehend). 6.3. Für die Prüfung der Frage, in welcher Höhe A._____ Betreuungsunterhalt seitens des Va- ters zusteht, ist von den Lebenshaltungskosten seiner Mutter B._____ auszugehen, die sich gemäss Vorinstanz auf CHF 3'163.60 pro Monat belaufen, bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 1'350.00, einem Wohnkostenanteil von CHF 1'186.80, Wohnnebenkosten von CHF 166.80, Krankenkassenkosten (KVG) von CHF 360.00 sowie der Steuerlast von CHF 100.00. Von diesem Betrag ist vorliegend auszugehen, zumal er im Berufungsverfahren von keiner der Par- teien in Frage gestellt wird. Zu beachten ist, dass nicht nur C._____ für A._____ Betreuungs- unterhalt schuldet, sondern auch E._____ für D.. Der Betreuungsunterhalt ist daher an- teilsmässig auch von Letzterem zu tragen (vgl. E. 4.2.2). In Anlehnung an das Schulstufenmo- dell – und entgegen der Ansicht des Sohnes nicht an das frühere 10/16-Modell – bedarf D. aktuell einer 100%-Betreuung und A._____ einer 50%-Betreuung. Der Betreuungsun- terhalt ist folglich im Verhältnis 2:1 auf D._____ und A._____ aufzuteilen, was für Letzteren einen Anteil von gerundet CHF 1'050.00 ergibt. Indem bei der Festsetzung des Betreuungsun- terhalts für A._____ der für D._____ (theoretisch) geschuldete Anteil am Betreuungsunterhalt berücksichtigt wird, wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kindsmutter, hätte sie lediglich A._____ zu betreuen, gemäss Schulstufenmodell eine 50%-ige Erwerbstätigkeit zuzumuten wäre. Da C._____ für die durch die Geburt von D._____ eingetretene Verzögerung bei der Einkommenserzielung nicht einzustehen hat, rechtfertigt es sich, ihn im erwähnten Sinn zu entlasten (vgl. E. 4.2.2 sowie den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2019.12 vom 25. Mai 2020 E. 8c). Somit resultiert für A._____ ein seitens des Vaters geschuldeter Be- treuungsunterhalt von CHF 1'050.00 pro Monat. 6.4. Daneben hat A._____ Anspruch auf Barunterhalt. Wie bereits dargelegt, steht der Barun- terhaltsbeitrag für ein Kind im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der El- tern. Bei ausreichenden Mitteln ist nicht bloss das Existenzminimum geschuldet, sondern ein gebührender Unterhalt, der auch eine Beteiligung am Überschuss des Unterhaltsverpflichte- ten umfasst (vgl. E. 4.2.2). Vorliegend lebt der Vater in sehr guten finanziellen Verhältnissen, so dass A._____ Anspruch hat, an dessen gehobener Lebenshaltung teilzuhaben. Es besteht in diesem Sinn kein Anlass, dem Sohn lediglich das Existenzminimum zuzugestehen. Genau das hat die Vorinstanz im Ergebnis getan, indem sie die Differenz zwischen den Einnahmen von A._____ – Unterhaltsbeitrag des Vaters zuzüglich Kinderzulagen – und seinem Grundbedarf – mit Ausnahme der Krankenkassenprämien ermittelt nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – als Betreuungsunterhalt qualifizierte. Zwar gelangte auch der Vorderrichter zum Schluss, dass die Berücksichtigung eines erweiterten Be- darfs von A._____ im Hauptsacheverfahren mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Va-
PKG 2020 5 / 9 ters nicht ausgeschlossen sei. In der Folge legte sie dem Kind aber zur Last, keine Positionen dargelegt zu haben, welche in seinem Barbedarf im Sinne einer Erweiterung desselben zu berücksichtigen wären. Dies wird vom Berufungskläger zu Recht gerügt. Mit ihrer Argumenta- tion verkennt die Vorinstanz nämlich, dass es vorliegend nicht um die erstmalige Festlegung von Kindesunterhalt, sondern um die Abänderung eines bereits rechtskräftig festgelegten Un- terhaltsbeitrags geht. Bringt der Vater vor, dass der bisher lediglich den Barunterhalt umfas- sende Unterhaltsbeitrag von CHF 1'640.00 zuzüglich Kinderzulagen neu sowohl den Bar- als auch den Betreuungsunterhalt decke, macht er nichts Anderes geltend, als dass der im Unter- haltsvertrag festgelegte Barunterhalt zu reduzieren sei. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen, die zu einer Reduktion des bisherigen Barunterhalts führen, liegt nun aber beim Vater. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es mithin nicht Aufgabe von A._____, einen erweiterten Barbedarf oder eine Überschussbeteiligung geltend zu machen. In diesem Sinne berief sich der Vater vor erster Instanz denn auch auf Abänderungsgründe, na- mentlich auf einen geringeren Bedarf von Mutter und Sohn aufgrund tieferer Wohnkostenan- teile, einen höheren Bedarf auf seiner Seite infolge seiner Heirat und der Geburt seiner Toch- ter sowie auf ein tieferes Einkommen seinerseits aufgrund einer Reduktion des Arbeitspen- sums. Auf diese Umstände ist nachfolgend einzugehen, zumal die Unterhaltsfrage spruchreif ist und durch die Berufungsinstanz beurteilt werden kann (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. b u. c ZPO). [...] 7.1. Zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern nach Art. 276 ZGB gehört gemäss Rechtsprechung und Lehre auch der Rechtsschutz. Die Eltern sind gehalten, für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen (BGE 127 I 202 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 5.3; Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auf- lage, Basel 2018, N 22 zu Art. 276 ZGB m.w.H.; Sabine Aeschlimann/Jonas Schweighauser, a.a.O., N 34 Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB; Christophe A. Herzig, Das Kind in den familien- rechtlichen Verfahren, Diss. Freiburg, Zürich 2012, Rz. 624 u. 628 m.w.H.). Wie bereits darge- legt, kann das Gericht nach Massgabe von Art. 303 ZPO in Unterhaltssachen für die Dauer des Prozesses vorsorgliche Massnahmen treffen (vgl. E. 4.1). Zu diesen Massnahmen zählt auch die Anordnung an den beklagten Elternteil, dem Kind im Hinblick auf dessen Unterhaltsklage einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, so dass es das fragliche Verfahren gegenüber dem Gericht und seiner Rechtsvertretung vorfinanzieren kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch Jonas Schweighauser, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 20 zu Art. 303 ZPO). Für einen Prozesskostenvorschuss ist vorausgesetzt, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aus-
PKG 2020 6 / 9 sichtslos erscheint. Zudem muss der Vorschussverpflichtete leistungsfähig sein (Philipp Maier, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: Fampra.ch 2019, S. 832). [...] 8.1.1. Der Auffassung der Vorinstanz, dass das Kind unabhängig vom Ausgang des Hauptver- fahrens keine Kostenlast treffe, weshalb auch keine unterhaltsrechtliche Pflicht des Vaters auf Bevorschussung von Prozesskosten bestehe, kann nicht gefolgt werden. Art. 279 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass das Kind gegen seine Eltern auf Leistung von Unterhalt klagen kann. Neben der Klagebefugnis des Kindes – als Gläubiger der Unterhaltszahlungen – anerkennen Rechtspre- chung und Lehre die sog. Prozessstandschaft. Dem Inhaber der elterlichen Sorge wird gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis zuerkannt, die Rechte des unmündigen Kindes in vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere betreffend Unterhaltsbeiträge) in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht selber als Partei geltend zu machen (BGE 142 III 78 E. 3.2, BGE 136 III 365). Bei unverheirateten Eltern hat der sorgeberechtigte (nicht beklagte) Eltern- teil grundsätzlich die Wahl, die Unterhaltsklage als gesetzlicher Vertreter im Namen des Kin- des oder als Prozessstandschafter in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. Cordula Löt- scher, Das Kind im Unterhaltsprozess, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Der Familienprozess, 10. Symposium zum Familienrecht 2019, Universität Freiburg, Zürich 2020, S. 112 ff.). Die Kosten- folgen richten sich in beiden Fällen mangels spezifischer Regelungen für den gerichtlichen Kin- desunterhaltsprozess nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 104 ff. ZPO. Dies bedeu- tet, dass die Kosten von den Parteien nach dem Verfahrensausgang (Art. 106 ZPO) oder gege- benenfalls nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) getragen werden müssen. Tritt das Kind unverheirateter Eltern im Unterhaltsprozess unmittelbar als Verfahrenspartei auf – vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter –, wirkt sich die Parteistellung zivilprozessual auch auf das Kostenrecht aus, so dass es allenfalls auch die Kostenfolgen treffen (Cordula Lötscher, a.a.O., S. 113 ff.). Dass ein Kind im Aussenverhältnis kostenpflichtig werden kann, wenn es in eigenem Namen klagt, entspricht denn auch der bisherigen Praxis. Was das Innenverhältnis betrifft, ist demgegenüber grundsätzlich unbestritten, dass die Eltern im Rahmen ihrer materiellrechtli- chen Unterhaltspflicht zur Kostentragung verpflichtet sind (vgl. E. 7.1 sowie Cordula Lötscher, a.a.O., S. 115 m.w.H.). Hierfür steht u.a. gerade das Instrument des Prozesskostenvorschusses bzw. Prozesskostenbeitrags zur Verfügung. 8.1.2. Das Gesagte gilt auch, wenn Thema des Unterhaltsverfahrens der Betreuungsunterhalt ist, zumal dieser selten allein zur Diskussion stehen dürfte. Auch vorliegend bildet im Übrigen gestützt auf die vom Vater erhobenen Einwände nicht nur der Betreuungsunterhalt, sondern auch der Barunterhalt Verfahrensgegenstand. Zwar ist nicht zu übersehen, dass wirtschaftlich der betreuende Elternteil vom Betreuungsunterhalt profitiert und dieser daher ein eigenes Interesse an entsprechenden Unterhaltsleistungen hat. Allerdings liegt der Betreuungsunter-
PKG 2020 7 / 9 halt nicht minder im Interesse des Kindes, da die erwähnte Unterhaltsart ihm die persönliche Betreuung durch den betroffenen Elternteil ermöglicht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 2.7, in dem im Übrigen beim Betreuungsunterhalt nicht per se von einer Interessenkollisionsproblematik ausgegangen wird). Ausserdem wurde der Anspruch auf Betreuungsunterhalt vom Gesetzgeber bewusst als Anspruch des Kindes ausge- staltet (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 529 ff., Ziff. 1.5.2 S. 552), ohne indessen die zivilprozessu- alen Kostenregeln zu modifizieren oder den Kantonen wie im Kindes- und Erwachsenenschutz- recht (vgl. Art. 450f ZGB) die Kompetenz zum Erlass einer eigenständigen Kostenregelung ein- zuräumen. Aus letzterem Grund ist auch eine analoge Anwendung der Regelung von Art. 63 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100), wonach in Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Verfahrenskosten von den Eltern zu tragen sind, auf gerichtliche Unterhaltsverfahren abzulehnen. 8.1.3. Wie noch aufzuzeigen sein wird, sprechen sich Lehre und Rechtsprechung vereinzelt dafür aus, dass auch ein Elternteil, der keine formelle Parteistellung hat, weil er (lediglich) als gesetzlicher Vertreter des Kindes auftritt, in Kindesunterhaltsverfahren kostenpflichtig wer- den kann (vgl. E. 9.4). Selbst wenn man dieser Meinung folgen würde, würde dies aber noch nicht bedeuten, dass ein Kind, dem Parteistellung zukommt, nie kostenpflichtig wird, wie dies die Vorinstanz festhält. 8.1.4. Können gestützt auf die vorstehenden Ausführungen einem Kind im Aussenverhältnis Prozesskosten auferlegt werden, hat es unter den gegebenen Voraussetzungen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss. Die Vorinstanz hätte die entsprechende Forderung von A._____ daher materiell prüfen müssen. Da sich die Frage eines Prozesskostenvorschusses für den Genannten als spruchreif erweist, kann auch in diesem Punkt von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen und die Angelegenheit durch die Berufungsinstanz beurteilt werden (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. b u. c ZPO). [...] 9.1. Vorliegend zu überprüfen ist im Weiteren die vorinstanzliche Kostenregelung. Dies einer- seits gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZPO, wonach die Rechtsmittelinstanz über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidet, sofern sie einen neuen Entscheid trifft. Ander- seits bilden die entsprechenden Kosten auch Gegenstand der Beschwerde der Kindsmutter B._____. [...] 9.4.1. Wie in E. 8.1.1 aufgezeigt, richten sich die Kostenfolgen bei selbständigen Unterhalts- klagen nach Art. 279 Abs. 1 ZGB nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 104 ff. ZPO.
PKG 2020 8 / 9 Die Kosten sind folglich von den Parteien nach dem Verfahrensausgang (Art. 106 ZPO) oder gegebenenfalls nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) zu tragen. Eine direkte gerichtliche Auferlegung von Kosten an den Elternteil, der nicht als Partei, sondern nur als gesetzlicher Vertreter am Verfahren beteiligt ist, kommt grundsätzlich nur gestützt auf Art. 108 ZPO, also bei unnötigen Prozesshandlungen, in Betracht. Der als gesetzlicher Vertreter auftretende El- ternteil führt den Prozess zwar mit Wirkung für das Kind, ist indes trotz seiner Vertreterstel- lung "Dritter" und wird auch im Hinblick auf das Kostenrecht so behandelt (Cordula Lötscher, a.a.O., S. 115). B._____ können für das vorliegende Verfahren, in dem es lediglich um Unter- haltsfragen geht und sich die vom Vater aufgeworfene Thematik einer Kompetenzattraktion nach Art. 298d Abs. 3 ZGB insofern nicht stellt, somit grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden. 9.4.2. Zu beachten ist, dass das Kantonsgericht Luzern in einem vor Jahresfrist ergangenen Entscheid zur Erkenntnis gelangt ist, bei einer Unterhaltsklage des Kindes, gesetzlich vertreten durch einen Elternteil, müsse dem nicht beklagten Elternteil, der in Bezug auf die weiteren Kinderbelange von Amtes wegen in parteiähnlicher Stellung in das Verfahren einzubeziehen sei, in diesem Sinn "Parteistellung" zuerkannt werden, dass er nach Art. 106 ff. ZPO für das gesamte (einheitliche) Verfahren kostenpflichtig werden könne (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3B 18 68 / 3U 18 89 vom 16. September 2019, publ. in LGVE 2020 II Nr. 1, mit Hinweis auf Samuel Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kin- derbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in: Fampra.ch 2019, S. 32 ff.). Auch das Obergericht Zürich hat vereinzelt schon die Verfahrenskosten der Kindsmutter als gesetzlicher Vertreterin des klagenden Kindes auferlegt (Urteile des Obergerichts Zürich LZ190010 vom 5. September 2019 E. VI.1.3 [Kostenauflage gestützt auf Art. 276 ZGB i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO] sowie LZ180010 vom 13. Mai 2019 E. III.2.1, im Gegensatz bspw. zu den Urteilen LZ 180002 vom 4. Mai 2018 E. III.1 oder LZ120016 vom 12. April 2013 E. 3.3.4 u. 5.2, wo eine Kostenauflage an die Verfahrensparteien erfolgte). Schliesslich wurden im bereits zitierten Urteil des Bundes- gerichts 5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 (E. 5) die Kosten des bundesgerichtlichen Ver- fahrens gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB (recte Art. 276 Abs. 1 u. 2 ZGB) der Mutter der min- derjährigen Beschwerdeführerin auferlegt. Den im vorangehenden Abschnitt zitierten Entscheiden ist gemeinsam, dass sie Einzelfälle dar- stellen und – zumindest bis anhin – keiner gefestigten Praxis entsprechen. Insbesondere aber ist zu beachten, dass sie sich an der materiellrechtlichen Unterhaltspflicht orientieren und die mit Kosten belasteten Elternteile unbestrittenermassen leistungsfähig waren. Auch Samuel Zogg (a.a.O., S. 32) spricht explizit davon, dass es bei der Unterhaltsklage eines Kindes wün- schenswert wäre, wenn eine direkte Kostenauflage zulasten des nicht beklagten Elternteils im Umfang des vom materiellen Recht vorgesehen Anteils, den dieser zur Finanzierung des Bar-
PKG 2020 9 / 9 unterhalts beizusteuern habe, möglich wäre. Präjudizien oder Lehrmeinungen, die sich unab- hängig von dessen Leistungsfähigkeit für eine Kostenauflage an einen Elternteil ohne Partei- stellung aussprechen und rein auf dessen Obsiegen oder Unterliegen abstellen, wie es die Vor- instanz getan hat, existieren demgegenüber nicht. In einem Verfahren, in dem es wie vorliegend lediglich um Unterhaltsfragen geht, bieten daher auch die erwähnten Entscheide keine Grundlage dafür, einem nicht leistungsfähigen Eltern- teil, der nicht Partei ist, sondern lediglich als gesetzlicher Vertreter des Kinds auftritt, Kosten aufzuerlegen. Die Vorinstanz ist mit ihrem Vorgehen im Übrigen auch nicht konsequent in der von ihr befürworteten analogen Anwendung der Kostenregeln des Kindes- und Erwachsenen- schutzrechts. Dort wird bei fehlender Leistungsfähigkeit eines Elternteils nämlich in der Regel von einer Kostenerhebung abgesehen (vgl. Art. 27 f. der Verordnung zum Kindes- und Erwach- senenschutz [KESV; BR 215.010]). Das Vorgehen der Vorinstanz würde schliesslich auch zu ei- ner gewissen Rechtsunsicherheit führen. So müsste ein nicht leistungsfähiger Elternteil, der als gesetzlicher Vertreter des prozessierenden Kindes auftritt, regelmässig trotz fehlender Par- teistellung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, damit er die ihm im Endent- scheid möglicherweise auferlegten Gerichtskosten nicht selbst bezahlen muss bzw. nicht dar- auf angewiesen ist, dass das Gericht das Gesuch des Kindes um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege gleichzeitig als Gesuch des gesetzlichen Vertreters interpretiert, wie es in casu geschehen ist (vgl. Proz.Nr. 135-2018-618 act. I./1). Im vorliegenden Fall, in dem die Mut- ter unbestrittenermassen nicht leistungsfähig ist, bleibt es daher beim Grundsatz, dass die Kosten unter den Parteien, demnach zwischen A._____ und C._____, nach Art. 106 f. ZPO zu verteilen sind. ZK1 18 105/107Entscheid vom 1. Oktober 2020