PKG 2017 21 129 21 – Strafverfahren. Weiterzug eines Abwesenheitsurteils. Über die Gültigkeit der Berufungsanmeldung hat nicht das erstinstanzliche Gericht, sondern die Berufungs- instanz zu entscheiden (Art. 403 Abs. 1 lit, a StPO), die auch für die Behandlung von Gesuchen betreffend die Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmel- dung zuständig ist (Art. 94 Abs. 2 StPO). Verspätete Be- rufungsanmeldung im vorliegenden Fall. Wiederherstel- lungsgründe konnten nicht glaubhaft gemacht werden, Art. 94 Abs. 1 StPO (Erw. 1). Aus dem Sachverhalt: A.Mit Abwesenheitsurteil vom 22. Dezember 2015, mitgeteilt am 22. Dezember 2015, verurteilte das Bezirksgericht Hinterrhein (seit 1. Janu- ar 2017: Regionalgericht Viamala) X._ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 160.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3‘800.00. Der Beschuldigte war unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen, obschon er noch am 18. Dezember 2015 beim Bezirksgericht telefonisch nachgefragt hatte, ob der von ihm verlangte Übersetzer an der Hauptverhandlung anwesend sein werde, was ihm bestä- tigt worden war. Nachdem der Beschuldigte bereits zur ersten Hauptver- handlung vom 18. August 2015 nicht erschienen war, erfolgte die Vorladung für die Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2015 unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass bei seiner Nicht-Teilnahme das Abwesenheitsverfah- ren durchgeführt werde. B.Das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 22. Dezember 2015 wurde gleichentags mitgeteilt und traf gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 23. Dezember 2015 bei der Poststelle am Wohnsitz des Beschul- digten in O.1_ ein. Nachdem der Beschuldigte offenbar nicht anwesend war, wurde ihm ebenfalls am 23. Dezember 2015 angezeigt, dass das Urteil bis zum 30. Dezember 2015 bei der Poststelle abholbereit sei. Am 31. Dezem- ber 2015 wurde das Urteil mangels Abholung wieder zurück an das Bezirks- gericht Hinterrhein gesandt. C.Am 6. Juni 2016 sandte der Beschuldigte einen handschriftli- chen Brief an das Bezirksgericht Hinterrhein, in welchem er Berufung («ap- pello») gegen das Urteil vom 22. Dezember 2015 einlegte. Am 7. Juni 2016 teilte ihm der Präsident des Bezirksgerichts Hinterrhein mit, gemäss der Zustellfiktion sei ihm das Urteil vom 22. Dezember 2015 am 30. Dezember 2015 zugestellt worden. Er habe an der fraglichen Adresse Wohnsitz und
21 PKG 2017 130 habe dem Gericht nie eine andere Adresse mitgeteilt. Damit sei das Urteil in Rechtskraft erwachsen. D.Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 gelangte der Beschuldigte an das Kantonsgericht von Graubünden und machte geltend, er sei am 5. Juni 2016 an seinen Wohnsitz zurückgekehrt und habe im Briefkasten eine Kopie des Urteils vorgefunden. Er habe dann «ai sensi degli art. 398 CPP e Art 399 Comma 1 CPP» einen «ricorso» (wörtlich an sich «Beschwerde», gemeint ist aber offensichtlich «Berufung») eingelegt. Das Bezirksgericht Hinterrhein habe ihm aber mitgeteilt, das Rechtsmittel werde wegen der verpassten Frist zurückgewiesen. Er beantrage deshalb, dass das Kantons- gericht von Graubünden eine Wiederherstellung der Frist oder eine Revisi- on des Prozesses verfüge. E.In ihrer Stellungnahme vom 8. November 2016 führte die Staatsanwaltschaft Graubünden aus, die Berufung des Beschuldigten sei vorliegend verspätet erfolgt. Auch für eine Revision würden die Vorausset- zungen fehlen. Das Gesuch um Wiederherstellung von Fristen sei bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Das erscheine vorliegend nicht erfolgt zu sein. Daher werde beantragt, es sei unter Kostenfolge auf die Berufung nicht ein- zutreten. F.In seinem Schreiben vom 25. November 2016 bestritt der Be- schuldigte die Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Er selbst habe gegen A._ eine Strafanzeige wegen falschen Zeugnisses eingereicht und die Sis- tierung des gegen ihn gerichteten Verfahrens verlangt, bis das Urteil gegen A._ vorliege. Dies sei abgelehnt worden, mit der Begründung, die Aussage des Polizisten A._ habe mehr Gewicht als das seine, weshalb er mit Sicher- heit verurteilt werde. Das falsche Zeugnis von A._ sei jedoch durch seine Aussagen anlässlich seiner Befragung dokumentiert, sodass es nicht mehr notwendig sei, ihn zu befragen. Im Übrigen stehe dies in keinem Zusam- menhang zu seinen allfälligen Straftaten. Die Staatsanwaltschaft habe je- doch die von A._ begangene Tat nicht weiterverfolgt. Am 21. Dezember 2015 habe er – wegen einer zuvor erlittenen Knieverletzung – beim Bezirks- gericht Hinterrhein per Mail um die Verschiebung der Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2015 um 15 Tage ersucht, da ihm die Teilnahme nicht möglich gewesen sei. Das Verfahren sei aber trotzdem weitergeführt wor- den und er sei verurteilt worden, ohne dass er sich hätte verteidigen können. Wegen der Verletzung am Knie in L.1_ sei er für einige Monate nicht in die Schweiz zurückgekommen. Der eingeschriebene Brief des Bezirksgerichts Hinterrhein mit der Verurteilung sei von ihm nicht abgeholt und wieder zurückgesendet worden. In der Folge sei ihm eine Kopie des Urteils zuge- sendet worden, welche er erst gelesen habe, als er wieder in die Schweiz ge- kommen sei. Am Tag seiner Rückkehr in die Schweiz habe er dem Bezirks-
PKG 2017 21 131 gericht Hinterrhein geschrieben und Berufung gegen seine Verurteilung eingelegt. Das Gericht habe ihm mitgeteilt, dass seine Berufung verspätet sei und abgewiesen würde. Die Folge sei, dass er verurteilt worden sei, ohne zu wissen, was ihm vorgeworfen werde, bzw. ohne dass er sich habe verteidi- gen können. Er verlange deshalb eine Revision des Verfahrens. G.Mit Schreiben vom 30. November 2016 verzichtete die Staatsan- waltschaft auf weitere Bemerkungen. Aus den Erwägungen: 1.a) In seinem Schreiben vom 6. Juni 2016 an das Bezirksgericht Hinterrhein (BG act. I.10) machte der Beschuldigte geltend, infolge seiner Verletzung («a seguito di infortunio») sei er erst am Vortag in die Schweiz zurückgekehrt und habe erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 22. Dezember 2015 genommen. Er erhebe deshalb Berufung («appello») gegen den Entscheid. Der Präsident des Be- zirksgerichts Hinterrhein teilte ihm am 7. Juni 2016 schriftlich mit, gemäss der Zustellfiktion sei ihm das Urteil vom 22. Dezember 2015 am 30. Dezem- ber 2015 zugestellt worden. Er habe an der fraglichen Adresse Wohnsitz und habe dem Gericht nie eine andere Adresse mitgeteilt. Damit sei das Urteil in Rechtskraft erwachsen (BG act. I.11). b)Zu prüfen ist zunächst, wie das Schreiben des Beschuldigten vom 6. Juni 2016 prozessrechtlich zu qualifizieren ist. aa) Wer Berufung gegen ein Urteil einlegen will, hat diese beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schrift- lich oder mündlich anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Damit eine abgege- bene Erklärung als rechtsgültige Berufungsanmeldung angesehen werden kann, muss in ihr mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen ein Urteil Berufung angemeldet werden will. Ein blosses Begehren um Zustellung einer vollständig begründeten Ausfertigung des Urteils ohne jeden Hinweis auf den Willen, die Berufung anzumelden, genügt die- sen Erfordernissen beispielsweise noch nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2012 vom 11. April 2013, E. 1.7; Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozes- sordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1a zu Art. 399 StPO; Markus Hug/Al- exandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 399 StPO). Auch die Aussage, man sei mit dem Entscheid nicht ein- verstanden bzw. man werde sich der Vollstreckung desselben widersetzen, ist für sich allein nicht hinreichend eindeutig, um einen Anfechtungswillen annehmen zu können. Die Bezeichnung der Erklärung als «Berufung» oder «Berufungsanmeldung» ist indessen nicht nötig. Eine Begründung ist eben- falls nicht erforderlich. Schliesslich schadet es auch nicht, wenn das Rechts-
21 PKG 2017 132 mittel falsch bezeichnet wird (Art. 385 Abs. 3 StPO). Es genügt vielmehr, wenn in der Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, man wolle den Entscheid durch eine höhere Instanz überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen Marlène Kistler Vianin, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, N 5 f. zu Art. 399 StPO). bb) Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen (Art. 94 Abs. 1 StPO). Ob eine bestimmte Eingabe als Wiederherstellungsgesuch anzusehen ist, ist nach den für die Auslegung von Prozesserklärungen geltenden Grundsätzen zu bestimmen. Zu beachten ist dabei einerseits das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), andererseits sind Prozesserklärungen anerkanntermassen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Daraus folgt, dass nicht auf die Bezeichnung der Eingabe abzustellen ist, sondern auf den objektiven Sinn, d.h. danach, wie die Eingabe vernünftigerweise verstanden werden durfte und musste. So ist etwa dann von einem Wiederherstellungs- gesuch auszugehen, wenn in einer verspäteten Laieneingabe die Verspätung begründet wird (vgl. zum Ganzen Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 94 StPO). cc) Offenkundig ist, dass der Beschuldigte mit seinem Schreiben vom 6. Juni 2016 seinen Willen zur Anfechtung des Abwesenheitsurteils vom 22. Dezember 2015 zum Ausdruck brachte, erklärte er doch explizit, er erhebe Berufung («appello») gegen diesen Entscheid. Da das angefoch- tene Urteil nicht mit einer schriftlichen Begründung versehen war, ist das Schreiben im Übrigen als Berufungsanmeldung zu betrachten (vgl. un- ten Erwägung 1d/aa). Indem der Beschuldigte im gleichen Schreiben den Grund angab, warum er erst am Vortag Kenntnis vom Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 22. Dezember 2015 erhalten habe («a seguito di infortunio»), ist darin auch ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung zu sehen. c)Der Beschuldigte reichte sein Schreiben vom 6. Juni 2016, in welchem er Berufung anmeldete und um Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung ersuchte, beim Bezirksgericht Hinterrhein ein. Dieses behandelte die Eingabe insofern, als der Präsident des Bezirksge- richts dem Beschuldigten brieflich mitteilte, das Urteil vom 22. Dezember 2015 sei in Rechtskraft erwachsen. Dies wirft die Frage auf, welche Behör- de über die (Un-)Gültigkeit der Berufungsanmeldung und das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung zu befinden hat. d/aa) Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistu- figes Verfahren vor. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen
PKG 2017 21 133 Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung an- gemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, näm- lich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des be- gründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Eine Ausnahme ergibt sich, wenn das Urteil weder mündlich noch schrift- lich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt wird. Diesfalls ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt, eine Berufungserklärung einzureichen; die Frist beträgt hierfür 20 Tage (BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.). bb) Bei der Berufung gemäss Art. 398 ff. StPO handelt es sich um ein devolutives Rechtsmittel, was bedeutet, dass die obere Instanz – das Berufungsgericht – über die Berufung entscheidet. Adressat eines Rechts- mittels ist grundsätzlich die Rechtsmittelinstanz (iudex ad quem). Bei der strafprozessualen Berufung ergeben sich aufgrund des beschriebenen, zweistufigen Verfahrens jedoch gewisse Besonderheiten. So hat die Beru- fungsanmeldung beim erstinstanzlichen Gericht zu erfolgen (iudex a quo), währenddem die Berufungserklärung beim Berufungsgericht einzureichen ist. Das ändert im Ergebnis jedoch nichts daran, dass über die Zulässig- keit der Berufung das Berufungsgericht zu befinden hat. Insbesondere hat dieses auch über die Rechtzeitigkeit und Rechtsgültigkeit der Berufungs- anmeldung zu entscheiden (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundes- gerichts 6B_968/2013 vom 19. Dezember 2013, E. 2.1 f.; Eugster, a.a.O., N 1a zu Art. 399 StPO). cc) Meldet eine Partei Berufung an, so hat das erstinstanzliche Gericht zunächst ein begründetes Urteil anzufertigen. Liegt dieses vor, so hat das erstinstanzliche Gericht anschliessend die Berufungsanmeldung mitsamt den Verfahrensakten dem Berufungsgericht zu übermitteln (Art. 399 Abs. 2 StPO). Erst in diesem Zeitpunkt geht die Verfahrensleitung an das Berufungsgericht über (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015, E. 3; Eugster, a.a.O., N 1d zu Art. 399 StPO), was nur schon deshalb Sinn macht, weil das Berufungsgericht zuvor in der Regel gar keine Kenntnis über die Berufungsanmeldung und damit über ein eingeleitetes Rechtsmittelverfahren erhält. dd) Vor diesem Hintergrund fragt sich, wie das erstinstanzliche Gericht vorzugehen hat, wenn es der Auffassung ist, die Berufungsanmel- dung sei (offensichtlich) verspätet, und ein Begründungsverzicht gemäss
21 PKG 2017 134 Art. 82 Abs. 1 StPO an sich möglich wäre. Klar erscheint zunächst, dass das erstinstanzliche Gericht nicht selbst über die Gültigkeit der Berufungs- anmeldung befinden kann. Denn zum einen sieht bereits Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO ausdrücklich vor, dass das Berufungsgericht über die Gültigkeit (auch) der Berufungsanmeldung entscheidet; zum anderen würde es eine prozessrechtliche Anomalie darstellen, wenn ein Gericht die Zulässigkeit des gegen eine eigene Entscheidung gerichteten Rechtsmittels zu prüfen hätte. Mit Blick auf die Prozessökonomie erscheint es aber auch kaum sinn- voll, das erstinstanzliche Gericht (nur) wegen der Berufungsanmeldung ein begründetes Urteil anfertigen zu lassen (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO), wenn sich diese ohnehin als verspätet oder aus anderen Gründen ungültig erweist. Ein solches Vorgehen wäre letztlich auch nicht im Interesse der rechtsmit- teleinlegenden Partei. Sie würde dadurch nämlich mit vermeidbaren Mehr- kosten für die Ausfertigung des begründeten Urteils belegt (vgl. Art. 6 der bündnerischen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), die nicht entstehen würden, wenn vor Ausfertigung des begründeten Urteils festgestellt worden wäre, dass die Berufung unzu- lässig ist. Vielmehr muss es in diesem Fall möglich sein, vor (bzw. allenfalls ohne) Ausfertigung des begründeten Urteils die Unzulässigkeit der Beru- fung vom Berufungsgericht feststellen zu lassen, zumal für diesen Entscheid die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils nicht nötig ist. Die Prüfung der Gültigkeit der Berufungsanmeldung erfolgt da- mit auf Begehren des erstinstanzlichen Gerichts, was insofern unbedenk- lich ist, als es sich bei den vom Berufungsgericht gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO zu prüfenden Aspekte um Sachurteilsvoraussetzungen handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015, E. 2.1). Diese sind vom Berufungsgericht von Amtes wegen zu prüfen und unter- liegen damit nicht der Disposition der am Berufungsverfahren beteiligten Parteien. So wird denn auch als zulässig erachtet, dass das erstinstanzliche Gericht die Verspätung der Berufungsanmeldung dem Berufungsgericht anzeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2013 vom 19. Dezember 2013, E. 2.1; Kistler Vianin, a.a.O., N 1 zu Art. 403 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013 [zit. Schmid, Praxiskommentar], N 5 zu Art. 399 StPO und N 1 zu Art. 403 StPO; zurückhaltender Hug/Scheidegger, a.a.O., N 3 zu Art. 403 StPO). Dabei hat das erstinstanzliche Gericht dem Berufungsgericht die Berufungsanmeldung und die (nötigen) Verfahrensakten zu übermitteln, verbunden mit dem Begehren, zunächst einzig über die Zulässigkeit der Be- rufungsanmeldung zu entscheiden. Das Berufungsgericht gibt den Parteien anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO), wo- bei diese auf die Frage nach der Zulässigkeit der Berufungsanmeldung zu
PKG 2017 21 135 beschränken ist. Da es sich beim Verfahren gemäss Art. 403 StPO in der Regel um ein schriftliches handelt, kann auf die Einholung von Stellung- nahmen verzichtet werden, wenn die Berufungsanmeldung offensichtlich unzulässig ist, was bei einer verspäteten Eingabe in der Regel der Fall ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO; Hug/Scheidegger, a.a.O., N 6 zu Art. 403 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1627; Schmid, Praxiskommentar, N 8 zu Art. 403 StPO; ZR 2011 Nr. 69, S. 217). Hält das Berufungsgericht die Berufungsanmeldung für verspätet oder aus anderen Gründen unzulässig, tritt es mittels (verfahrenserledigen- dem) Beschluss auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 3 StPO; Schmid, Praxiskommentar, N 9 zu Art. 403 StPO). Dieser Nichteintretensentscheid unterliegt der Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG; Eugster, a.a.O., N 8 zu Art. 403 StPO; Hug/Scheidegger, a.a.O., N 13 zu Art. 403 StPO; Schmid, Praxiskommentar, N 10 zu Art. 403 StPO). Hält das Berufungsgericht – entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts – die Berufungsanmeldung für rechtzeitig bzw. zulässig, so stellt es dies mit- tels Beschluss fest und weist die Angelegenheit zwecks Ausfertigung des be- gründeten Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. Dieser Entscheid ist lediglich prozessleitender Natur (vgl. Schmid, Praxiskommentar, N 11 zu Art. 403 StPO), sodass die Beschwerde in Strafsachen nur unter den Vor- aussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist. Hält das erstinstanzliche Gericht die Berufungsanmeldung dage- gen für rechtzeitig bzw. gültig, kann es ohne weiteres – d.h. insbesondere ohne förmlichen Entscheid – die Ausfertigung des begründeten Entschei- des vornehmen. Für das Berufungsgericht hat dies freilich keine präjudizie- rende Wirkung (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). ee) Vorliegend hat der Bezirksgerichtspräsident die Berufungsan- meldung offenbar als verspätet erachtet, wenn er dem Beschuldigten mitge- teilt hat, das angefochtene Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Dargelegten wäre jedoch nicht das Bezirksgericht Hinterrhein als erstins- tanzliches Strafgericht bzw. dessen Präsident befugt gewesen, über die mit- tels Schreiben des Beschuldigten vom 6. Juni 2016 vorgenommene Beru- fungsanmeldung zu entscheiden. Ging das Bezirksgericht davon aus, diese sei verspätet, hätte sie die Berufungsanmeldung mitsamt den Verfahrensak- ten an das Kantonsgericht als Berufungsgericht überweisen müssen, damit dieses gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO über die Gültigkeit der Beru- fungsanmeldung hätte entscheiden können. Sofern man dem Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten vom 7. Juni 2016 überhaupt Verfügungscharak- ter beimessen kann und in ihm der Entscheid zum Ausdruck kommt, auf die Berufung sei infolge deren verspäteter Anmeldung nicht einzutreten, ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Rechtsmittelbeleh- rung gänzlich fehlt. Zudem wurde der Entscheid von einer nicht zuständi-
21 PKG 2017 136 gen Behörde gefällt. Schliesslich hätte angesichts des verfahrensabschlies- senden Charakters das Kollegialgericht und nicht die Verfahrensleitung über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung befinden müssen (vgl. auch Art. 403 Abs. 1 StPO). In Anbetracht dieser schwerwiegenden Män- gel müsste der «Entscheid» des Präsidenten des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 7. Juni 2016 ohnehin als nichtig angesehen werden. Formal betrachtet ergibt sich damit, dass über die Gültigkeit bzw. Rechtzeitigkeit der Beru- fungsanmeldung (nach wie vor) nicht entschieden wurde. Dies ist an dieser Stelle nachzuholen. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass auch nicht indirekt ge- stützt auf Art. 368 StPO eine Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten hergeleitet werden könnte. Der rechtskundige Beschuldigte (vgl. StA act. 3.4) hat und hatte zu keiner Zeit eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz beantragt. Im Schreiben vom 6. Juni 2016 legte er ausdrücklich Berufung (appello) ein, was stets die Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz nach sich zieht. Das Schreiben würde aber auch den formalen Anforderungen von Art. 368 Abs. 2 und 3 StPO nicht genügen, wonach derjenige, der eine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens anstrebt, ausdrücklich dar- zulegen hat, dass er aus einem entschuldbaren Grund an der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung nicht hat teilnehmen können. Der im Schreiben vom 6. Juni 2016 enthaltene Hinweis auf den zeitlich und von seinen Folgen her nicht näher bezeichneten Unfall wird ausschliesslich als Grund für die verspätete Kenntnisnahme des Urteils, nicht aber als Grund für die Nicht- teilnahme an der Hauptverhandlung, angeführt. Folgerichtig verlangt der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 20. Oktober 2016 (KG act. A.2) denn auch explizit vom Kantonsgericht die Wiederherstellung der (Berufungs-) Frist bzw. die Einleitung des Revisionsverfahrens, und zwar «data la man- cata conoscenza dell‘invio». ff) Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumel- den (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechts- mittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Dies gilt auch bei Abwesenheitsurteilen gemäss Art. 366 ff. StPO (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [zit. Schmid, Handbuch], Rz. 1544). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als abgeholt, so- fern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Das Abwesenheitsurteil ohne schriftliche Begründung wurde am 22. Dezember 2015 gefällt und dem Beschuldigten gleichentags mittels ein- geschriebener Postsendung mitgeteilt. Gemäss Sendungsverfolgung der
PKG 2017 21 137 Post traf das Urteil am 23. Dezember 2015 bei der Poststelle am Wohnsitz des Beschuldigten in O.1_ ein (vgl. BG act. I.7). Nachdem der Beschuldigte offenbar nicht anwesend war, wurde ihm ebenfalls am 23. Dezember 2015 angezeigt, dass das Urteil bis zum 30. Dezember 2015 bei der Poststelle ab- holbereit sei. Am 31. Dezember 2015 wurde das Urteil mangels Abholung wieder zurück an das Bezirksgericht Hinterrhein gesandt. Da der Beschul- digte in einem Prozessverhältnis stand und in der Vorladung zur vorins- tanzlichen Hauptverhandlung explizit darauf hingewiesen wurde, dass bei seiner Abwesenheit das Abwesenheitsverfahren durchgeführt werde, muss- te der Beschuldigte mit einer Zustellung des Urteils im fraglichen Zeitraum rechnen. Dass diese rechtmässig erfolgt war, wird durch die Sendungsver- folgung der Post bestätigt und wird vom Beschuldigten denn auch nicht be- stritten. Im Übrigen ist nicht belegt, dass der Beschuldigte, wie er geltend macht, einen Tag vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. De- zember 2015 das Bezirksgericht Hinterrhein per Mail um Verschiebung der Hauptverhandlung ersucht hat. Eine entsprechende E-Mail befindet sich weder bei den vorinstanzlichen Akten noch hat der Beschuldigte eine sol- che im Verfahren vor dem Kantonsgericht eingereicht, obwohl ihm letzteres – würde eine solche E-Mail tatsächlich existieren – ohne weiteres möglich gewesen wäre. Insofern kann der Beschuldigte auch nicht behaupten, er hät- te deshalb mit einer Verschiebung der Verhandlung rechnen können. Ohne entsprechenden Entscheid des Bezirksgerichts hätte er ohnehin nicht davon ausgehen dürfen, und selbst wenn er davon ausgegangen wäre, würde ihm dies nicht weiterhelfen, weil er dem Gericht hätte anzeigen müssen, dass er an seiner Wohnsitzadresse nicht mehr erreichbar sei und wohin allfällige Zustellungen erfolgen sollten. Damit gelangt die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung, dergemäss das angefochtene Urteil am 30. Dezember 2015 als zugestellt galt. Die Berufungsanmeldung mittels Schreiben vom 6. Juni 2016 erweist sich damit als offensichtlich verspätet, sodass auf die Berufung nicht einzutreten ist. In Bezug auf die Fristwah- rung ändert nichts, dass die Vorinstanz selbst über die Gültigkeit der Beru- fungsanmeldung entschieden bzw. diese nicht an das Kantonsgericht über- wiesen hat. e) Steht fest, dass die Berufungsanmeldung vorliegend verspätet war, bleibt zu prüfen, ob das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung gutzuheissen ist. aa) Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Ver-
21 PKG 2017 138 fahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren (Art. 94 Abs. 4 StPO). bb) Zuständig zum Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch ist gemäss dem Gesetzeswortlaut diejenige Strafbehörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Be- treffend die Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen sind grundsätzlich die Rechtsmittelinstanzen zuständig (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 [zit. Botschaft StPO], S. 1158; für das Zivilprozessrecht vgl. Nina J. Frei, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 6 zu Art. 149 ZPO; Niccolò Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2013, N 3 zu Art. 149 ZPO). Damit wird der Regel Ausdruck verliehen, dass die Zuständigkeit für das Wiederherstellungsgesuch der Zuständigkeit für die Behandlung der Sache folgt (so auch Botschaft StPO, S. 1158; ähnlich Gozzi, a.a.O., N 2 zu Art. 149 ZPO [«Instanz, welche über die nachzuholende Prozesshand- lung zu befinden hätte»] und Frei, a.a.O., N 6 zu Art. 149 ZPO [«Instanz, die über die nachzuholende Prozesshandlung entscheiden müsste»]). Der Gesetzeswortlaut von Art. 94 Abs. 2 StPO bringt diese Regel indessen nur unzureichend zum Ausdruck, wenn es heisst, das Wiederherstellungsgesuch sei bei der Behörde zu stellen, «bei welcher die versäumte Verfahrenshand- lung hätte vorgenommen werden sollen». In den meisten Fällen führt dies zu keinen inhaltlichen Differenzen, da eine Verfahrenshandlung in der Regel bei derjenigen Behörde vorzunehmen ist, welche sie in der Sache behandelt bzw. über sie entscheidet. Bei der Berufungsanmeldung, welche zwar beim erstinstanzlichen Gericht einzureichen, jedoch vom Berufungsgericht auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen ist, stellt sich allerdings die Frage, welches der beiden Gerichte für die Prüfung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung zuständig ist. Berücksichtigt man, dass die Berufungsanmeldung beim erstinstanzlichen Gericht vorzunehmen ist, liesse sich argumentieren, auch das Wiederherstellungsgesuch sei bei die- sem einzureichen. Stellt man auf die Entscheidkompetenz in der Sache ab, wäre das Berufungsgericht entsprechend zuständig. Ein Teil der Lehre plädiert dafür, dass das erstinstanzliche Gericht für die Behandlung diesbezüglicher Wiederherstellungsgesuche zuständig sei (Schmid, Handbuch, Rz. 1544; ders., Praxiskommentar, N 7 zu Art. 94 StPO; wohl auch Riedo, a.a.O., N 60 ff. zu Art. 94 StPO). Diese Auffassung wird jedoch der beschriebenen Regel, wonach das zur Behandlung der Sa- che zuständige Gericht auch über ein entsprechendes Wiederherstellungs- gesuch zu entscheiden hat, nicht gerecht. Eine Zweiteilung der Kompeten-
PKG 2017 21 139 zen in dem Sinne, dass das Berufungsgericht zunächst das Nichteinhalten der Frist für die Berufungsanmeldung feststellt, um dann die Angelegen- heit zum Entscheid über eine allfällige Fristwiederherstellung an die Vorin- stanz zurückzusenden, widerspricht aber auch klarerweise dem Beschleuni- gungsgebot (Art. 5 StPO) sowie den Interessen des Rechtssuchenden (vgl. hierzu auch GVP-SG 2013 Nr. 71 mit Bezug auf die Wiederherstellung der Einsprachefrist im Strafbefehlsverfahren). Letzterer hat Anspruch darauf, dass die beiden sehr eng zusammenhängenden Fragen von der gleichen Ins- tanz behandelt werden. Der Zweck der Bestimmung, dass die Berufungsan- meldung beim erstinstanzlichen Gericht einzureichen ist, ist in erster Linie vor dem Hintergrund der (eingeschränkten) Begründungspflicht nach Art. 82 Abs. 1 StPO zu sehen. Der Gesetzgeber wollte damit aber nicht eine institutionelle Trennung bei der Beurteilung der eng miteinander zusam- menhängenden Fragen, ob die Einreichung der Berufung infolge Wahrung der Rechtsmittelfrist oder aber gestützt auf eine Fristwiederherstellung als rechtzeitig anzusehen ist, vornehmen. Dies zeigt sich gerade auch dort, wo für das erstinstanzliche Gericht keine Einschränkung der Begründungs- pflicht besteht und dieses direkt ein begründetes Urteil anzufertigen hat: In diesen Fällen erübrigt sich zur Anfechtung des Urteils die Anmeldung der Berufung und es ist sogleich die Berufungserklärung einzureichen, mit der Folge, dass bei verpasster Frist zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils beim Berufungsgericht um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist zu ersuchen ist. Bei Strafverfahren von grösserer Tragweite gilt somit unbe- strittenermassen, dass das Berufungsgericht zur Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist zuständig ist. Es sind nun aber keine plausiblen Gründe ersichtlich, warum bei Strafverfahren von gerin- gerer Tragweite anders verfahren und dem erstinstanzlichen Gericht der (teilweise) Entscheid über die Gültigkeit der Berufung belassen werden sollte, indem man es für zuständig erklärt, ein Gesuch um Wiederherstel- lung der Frist für die Berufungsanmeldung zu behandeln. Eine ungeteilte Zuständigkeitsordnung scheint schliesslich auch deshalb angezeigt, weil im Strafprozessrecht innert der Frist zur Einreichung des Wiederherstellungs- gesuchs die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden muss (Art. 94 Abs. 2 Satz 2 StPO; anders dagegen im Zivilprozessrecht: vgl. Art. 149 ZPO). Der Rechtssuchende kann in diesem Fall in einer einzigen Eingabe sowohl das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufungsan- meldung stellen als auch die Berufungsanmeldung vornehmen. Ein solches Vorgehen macht gerade auch im Hinblick darauf Sinn, dass die Berufungs- anmeldung nicht begründet werden muss (vgl. oben Erwägung 1b/aa). Um- gekehrt wird durch die ungeteilte Zuständigkeit zugleich sichergestellt, dass die für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs zuständige Behörde darüber Kenntnis erhält, ob die versäumte Verfahrenshandlung fristge-
21 PKG 2017 140 recht vorgenommen wurde. Denn letzteres tangiert auch die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs: Wurde die versäumte Verfahrenshandlung nämlich innert Frist nicht nachgeholt, ist auch auf das Wiederherstellungs- gesuch nicht einzutreten. Folgt man den zitierten Lehrmeinungen, wonach das erstinstanz- liche Gericht über ein Widerherstellungsgesuch betreffend die Frist für die Berufungsanmeldung zuständig wäre, so hätte dieses das entsprechende Verfahren zunächst zu sistieren, bis das Berufungsgericht über das allfällige Nichteintreten auf die Berufung infolge verspäteter Berufungsanmeldung entschieden hätte. Denn erst wenn feststeht, dass die Frist für die Beru- fungsanmeldung verpasst wurde, kann eine Wiederherstellung dieser Frist zur Diskussion stehen. Stellt das Berufungsgericht die Verspätung der Be- rufungsanmeldung fest, hätte sodann das erstinstanzliche Gericht über das Wiederherstellungsgesuch zu befinden. Würde ihm stattgegeben, bedeu- tete dies, dass das Berufungsverfahren seinen Fortgang nähme, wie wenn die Berufungsanmeldung fristgerecht vorgenommen worden wäre. Damit würde das erstinstanzliche Gericht jedoch letztlich über die Gültigkeit der Berufungsanmeldung entscheiden, was klarerweise gegen Art. 403 Abs. 1 lit a StPO verstösst. Würde das erstinstanzliche Gericht das Wiederherstel- lungsgesuch dagegen abweisen, wäre dieser Entscheid grundsätzlich mit- tels Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Riedo, a.a.O., N 73 ff. zu Art. 94 StPO; Schmid, Praxiskommentar, N 11 zu Art. 94 StPO). Dies würde aber dazu führen, dass die Beschwerdeinstanz, hielte sie das Wiederherstellungsgesuch für begründet, dem Berufungsgericht – entge- gen derer Kompetenz gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO – die Gültigkeit der Berufungsanmeldung bzw. die Durchführung des Berufungsverfahrens vorschreiben könnte. Das kann schwerlich der Sinn der Zuständigkeitsre- gelung gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO sein. Vielmehr muss dem Berufungs- gericht letztlich der Entscheid darüber belassen werden, ob die Berufung rechtsgültig eingereicht wurde, was infrage gestellt wäre, wenn das erstins- tanzliche Gericht über die Wiederherstellung von Berufungsfristen zu be- finden hätte. So hat denn auch das Bundesgerichts in einem jüngst gefällten Entscheid im Ergebnis nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht über die Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung entschieden hatte (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_665/2016 vom 27. Januar 2017, E. 1.4 [in fine], wo es heisst, «der Schluss der Vorinstanz [i.c. des Berufungs- gerichts], der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Säumnis [i.c. verspätete Berufungsanmeldung] kein Verschulden treffe», verletze kein Bundesrecht). Demnach gilt: Da über die Gültigkeit der Berufungsanmeldung nicht das erstinstanzliche Gericht, sondern das Berufungsgericht zu ent- scheiden hat (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO), ist das Berufungsgericht auch für
PKG 2017 21 141 die Behandlung von Gesuchen betreffend die Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung zuständig. cc) Mit Blick auf Art. 91 Abs. 4 StPO schadet es zwar nicht, dass der Beschuldigte sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Beru- fungsanmeldung beim Bezirksgericht Hinterrhein und damit beim erstins- tanzlichen Gericht eingereicht hat. Statt dem Beschuldigten lediglich mit- zuteilen, das angefochtene Urteil sei in Rechtskraft erwachsen, wäre das Bezirksgericht gehalten gewesen, das Gesuch an das Berufungsgericht, d.h. an das Kantonsgericht, weiterzuleiten. Dass dies nicht geschehen ist und der Beschuldigte mit einer neuerlichen Eingabe mit Datum vom 20. Oktober 2016 an das Kantonsgericht gelangen musste, schadet ihm insofern nicht, als in Bezug auf die Fristwahrung auf die Eingabe vom 6. Juni 2016 an das Bezirksgericht (und nicht auf diejenige vom 20. Oktober 2016 an das Kan- tonsgericht) abzustellen ist. dd) Voraussetzung für eine Wiederherstellung ist zunächst, dass der säumigen Partei aus der Säumnis ein erheblicher und un- ersetzlicher Rechtsverlust erwächst. Dies ist – wie vorliegend – etwa dann der Fall, wenn die Möglichkeit eines Rechtsmittels unwie- derbringlich verloren ist (vgl. Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 94 StPO; Riedo, a.a.O., N 29 zu Art. 94 StPO). Im Weiteren darf die Partei an der Säumnis kein Verschulden treffen. Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst eine Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO aus (Brüschweiler, a.a.O., N 3 zu Art. 94 StPO; Riedo, a.a.O., N 35 zu Art. 94 StPO). Im Ge- such sind die Wiederherstellungsgründe genau anzugeben und soweit mög- lich zu belegen (Brüschweiler, a.a.O., N 7 zu Art. 94 StPO). Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen. Die Rechtskraft eines straf- rechtlichen Urteils darf nicht leicht durchbrochen werden. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen. Ein Krank- heitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederher- stellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder einen Dritten mit der Vornahme der Prozesshandlung zu be- trauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen be- legt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und
21 PKG 2017 142 regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 94 StPO nicht genügt (vgl. zum Gan- zen Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016, E. 3.2 m.w.H.). ee) In seinem Schreiben vom 6. Juni 2016 machte der Beschuldigte lediglich geltend, infolge seiner Verletzung («a seguito di infortunio») sei er erst am Vortag in die Schweiz zurückgekehrt und habe erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Urteil genommen. Weitere Ausführungen zu der Art der Verletzungen bzw. warum diese ihn an der Berufungsanmeldung gehindert hätten, machte er damals nicht geltend. Er kommt damit seiner Begründungspflicht gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO offensichtlich nicht nach. Daran ändert grundsätzlich auch nichts, wenn man auf seine Eingaben an das Kantonsgericht vom 20. Oktober 2016 (KG act. A.2) bzw. vom 25. No- vember 2016 (KG act. A.4) abstellen würde (vgl. aber Art. 110 Abs. 4 StPO und BGE 134 II 244 E. 2.4.2, wonach eine allfällige Nachfrist nicht zur ma- teriellen Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe verwendet wer- den darf). Dort schildert er zwar, dass er sich an einem nicht näher bezeich- neten Datum vor dem 21. Dezember 2015 am Knie verletzt habe. Wegen dieser Verletzung sei er für einige Monate nicht in die Schweiz zurückge- kommen, sondern erst am 6. Juni 2016, sodass er erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom fraglichen Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein erhal- ten habe. Der Beschuldigte belegt die behauptete Verletzung aber weder mit einschlägigen Arztzeugnissen, noch legt er dar, inwiefern ihn kein Ver- schulden daran trifft, dass er nicht früher – nämlich noch innerhalb der Frist für die Berufungsanmeldung – Kenntnis vom angefochtenen Entscheid hat nehmen können. Der blosse Hinweis darauf, dass eine Knieverletzung der Grund für die Rückkehr in die Schweiz (erst) im Juni 2016 gewesen sei, genügt nicht, um annehmen zu können, eine rechtzeitige Berufungsanmel- dung sei unmöglich gewesen bzw. ihn treffe an der verspäteten Berufungs- anmeldung kein Verschulden. Ein Wiederherstellungsgrund ist damit nicht glaubhaft gemacht, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung abzuweisen ist. SK1 16 44Beschluss vom 2. Mai 2017