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Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_001, PKG 2017 15
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

PKG 2017 15 15 – Beschwerde gegen eine fürsorgerische Unterbringung. Nebst der unmittelbar betroffenen Person und den ihr nahestehenden Personen kann die Beschwerdelegitima- tion nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB auch Dritten zukom- men, die geltend machen wollen, keine geeignete Ein- richtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu sein (Erw. 2.b). – Zum Begriff der Einrichtung (Erw. 4). Aus den Erwägungen: 2.b) Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sind Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids haben, zur Beschwerde befugt. Vorausgesetzt ist ein rechtliches Interesse des Dritten, welches durch das Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht geschützt werden soll; ein bloss tatsächliches Inte- resse genügt nicht. Die Drittperson muss die Verletzung eigener Rechte geltend machen (vgl. Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.3.3 S. 7084; vgl. auch Patrick Fassbind, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 139). Die Geltendmachung dieses eigenen rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt, bzw. mit der Massnah- me geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Andere Interessen sind hinge- gen nicht beschwerdefähig und in der Regel auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Patrick Fassbind, a.a.O., S. 136). Dies bedeutet, dass eine Legitimation der Beschwerdeführerin nur zu bejahen ist, wenn sie mit der Beschwerde zumindest auch eigene, durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ge- schützte, Interessen verfolgen würde. bb) Die X._ und allgemein die Einrichtung im Rahmen einer für- sorgerischen Unterbringung – kann ihre allfällige Beschwerdeberechtigung aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ableiten, wenn sie eigene rechtliche Inter- essen geltend macht, die direkt mit der fraglichen Massnahme zusammen- hängen und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen. Da sie nur ein eigenes rechtliches Interesse geltend machen kann, ist sodann ausgeschlossen, dass sie im Zusammenhang mit den in der Person des/der Betroffenen liegenden Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung (psychische Störung, Eigen- oder Fremdge- fährdung etc.) Beschwerde erheben könnte. Als eigenes Interesse fällt somit praktisch ausschliesslich in Betracht, dass sie geltend macht, sie sei keine ge- eignete Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Einen solchen Ein- 107

15 PKG 2017 wand vorzubringen, muss der Einrichtung zugestanden werden; kann es ihr doch nicht zugemutet werden, Personen mit einem Schwächezustand in ihre Institution aufzunehmen, für deren Betreuung sie nicht eingerichtet ist. Die Frage der geeigneten Einrichtung hängt sodann mit der Massnahme direkt zusammen bzw. es gehört zur Schutzfunktion einer fürsorgerischen Unter- bringung, dass die Betroffenen nur in geeignete Einrichtungen eingewiesen werden, was von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen eines fürsorgerischen Unterbringungsentscheides zu berücksichtigen ist. Es besteht auch nicht nur ein tatsächliches, sondern ein rechtlich geschütztes Interesse, dass die Einrichtung nur im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Kompetenzen von einer fürsorgerischen Unterbringungsverfügung betrof- fene Personen aufnehmen muss. Nicht zuletzt deswegen verlangt die Lehre, dass die einweisende Behörde zu klären hat, ob die Einrichtung die betrof- fene Person überhaupt aufnimmt (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: BSK-Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 37 zu Art. 426 ZGB). Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeführerin ein Beschwerderecht zuzugestehen, sofern es um die Frage der Eignung der gewählten Einrichtung geht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 4. Nachfolgend ist allein die Frage zu prüfen, ob das X._ im Zusam- menhang mit der verfügten fürsorgerischen Unterbringung eine geeignete Einrichtung ist. Die Beschwerdeführerin verneint dies, allerdings ohne ih- ren Standpunkt zu begründen. Gemäss Botschaft zum neuen Erwachsenen- schutzrecht (S. 7063) ist der Begriff der Einrichtung weit auszulegen. Die Wahl derselben hängt vom Zweck ab, der mit der Unterbringung im Ein- zelfall verfolgt wird. Es muss sich nicht um eine geschlossene Einrichtung handeln. Vielmehr genügt es, dass der betroffenen Person ein Entweichen entweder tatsächlich nicht ohne weiteres möglich oder aber verboten ist. Es muss sich aber um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: BSK-Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 35 ff. zu Art. 426 ZGB; Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011., S. 166 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2015 vom 23. April 2015 E. 3.1). So kann ein Wohnheim für geistig behinderte Menschen durchaus eine geeig- nete Einrichtung sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_577/2015 vom 4. August 2015). Gemäss den Ausführungen der KESB E._ in ihrem angefoch- tenen Entscheid soll sich im täglichen Ablauf im X._ in O.1_ für Y._ nichts ändern. Insbesondere werden weder zusätzliche Betreuungsleistungen noch spezielle Überwachungsmassnahmen gefordert. Die X._ hat die KESB E._ lediglich im Falle eines offenkundig erkennbaren Abreiseversuchs oder bei längerer unentschuldigter bzw. unerklärter Abwesenheit von Y._ zu infor- 108

PKG 2017 15 mieren. Die fürsorgerische Unterbringung soll lediglich bezwecken, dass Y._ in einem solchen Fall zur Fahndung ausgeschrieben und ins Wohnheim zurückgebracht werden kann (vgl. Beschwerdeantwort der KESB E._ vom 17. Februar 2017, act. A.2). Unter diesen Umständen und für diesen Zweck genügt das X._ in O.1_ aber den Voraussetzungen einer Einrichtung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB (vgl. dazu auch das Kurzportrait des X.s O.1 unter: http://www.X., wonach erwachsene Menschen mit geistiger und/oder mehr- facher Behinderung im Wohnheim betreut, gefördert und gepflegt werden). Mit anderen Worten wird die seit Jahren von Y._ in Anspruch genommene Betreuung im X._ mit der fürsorgerischen Unterbringung überlagert durch ein Verbot, die Einrichtung ohne Entlassung durch die KESB E._ dauerhaft zu verlassen. Die daraus fliessende Informationspflicht des X.s führt nicht dazu, dass es nicht mehr als Einrichtung geeignet wäre. Eine einlässliche Begründung, weshalb die X. für diesen Fall keine geeignete Einrichtung sein sollte, fehlt zudem in der Beschwerde. ZK1 17 17Entscheid vom 19. April 2017 109

Zitate

Gesetze

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ZGB

  • Art. 426 ZGB
  • Art. 450 ZGB

Gerichtsentscheide

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