3 PKG 2015 38 3 – Während hängigen Hauptverfahrens auf Aufhebung ei- nes Miteigentumsverhältnisses an einer Liegenschaft und Anordnung deren Versteigerung räumt Y._ seiner Ehefrau C._ ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht (Wohnrecht) an diesem Miteigentumsanteil ein. X._ will weiteren dinglichen Belastungen durch ein Begeh- ren um Anordnung einer Grundbuchsperre (Kanz- leisperre) begegnen –Voraussetzungen für die Gutheissung solcher Gesu- che um gerichtlich anzuordnende notwendige vor- sorgliche Massnahmen, Art. 261 Abs. 1 ZPO (Erw. 5). –Wie bereits vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht vermag X._ auch vor Kantonsgericht mit ihrem Gesuch nicht durchzudringen. Sie konnte nicht glaubhaft ma- chen, dass die beanstandete Belastung des Miteigen- tumsanteils von Y._ mit einer Nutzniessung sie in ihren Rechten verletze und ihr daraus ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil drohe (Erw. 6). Aus den Erwägungen: 5.Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a), und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil droht (lit. b). Sowohl bei der Frage, ob ein Anspruch im Hauptprozess geschützt würde (Hauptsachenprognose), wie bei jener, ob eine Verletzung zu befürchten sei, als auch bei der Frage, ob daraus der ge- suchstellenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, handelt es sich um Prognosen, die naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet sind (Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.] Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, N. 12 zu Art. 261 ZPO [zit. Basler Kommentar zur ZPO]). Zum einen setzt die vorsorgliche Massnahme entsprechend ihrem Zweck einen zivilrechtlichen Anspruch der gesuchstellenden Partei voraus, für den sie vorläufigen Rechtsschutzes be- darf. Ein Verfügungsanspruch kann grundsätzlich jede subjektive Berechti- gung des Zivilrechts sein, die auf eine positive oder negative Leistung (Tun, Unterlassen oder Dulden), Gestaltung und Feststellung gerichtet ist. Die ge- suchstellende Partei muss ihren Verfügungsanspruch, die Begründetheit ihres materiellen Begehrens, glaubhaft machen. Zum anderen hat die gesuchstel- lende Partei den Verfügungsgrund glaubhaft zu machen, nämlich dass bei Zu-
PKG 2015 3 39 warten bis zum Urteil im Hauptprozess durch eine bereits bestehende Verlet- zung oder eine Gefährdung des materiellen Anspruchs dieser so, wie er lau- tet, vereitelt würde oder seine gehörige Befriedigung wesentlich erschwert wäre, oder dass ihr ungeachtet der Möglichkeit nachträglichen Vollzugs ein nicht leicht zu ersetzender Schaden oder anderer Nachteil droht. Der Verfü- gungsgrund besteht mithin in einer Gefährdung der Rechtsstellung der ge- suchstellenden Partei infolge der Prozessdauer (vgl. Thomas Sprecher, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 15 ff. zu Art. 261 ZPO mit Hinweisen; Lucius Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N. 17 ff. zu Art. 261 ZPO [zit. Kommentar zur ZPO]). Letztlich bedarf es für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen der Dringlichkeit, was im Ge- setz zwar nicht explizit gesagt wird, sich aber indirekt aus Art. 265 ZPO er- gibt, wo «besondere» Dringlichkeit verlangt wird. Dringlichkeit im relativen Sinn, die sich einzig an der Dauer des ordentlichen Verfahrens misst, genügt hierbei (vgl. Thomas Sprecher, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 39 zu Art. 261 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts bereits dann, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Der Gesuchsgegner kann allerdings das Glaubhaftmachen des Gesuchstellers zerstören, indem er seinerseits glaubhaft macht, dass der Anspruch nicht besteht. Massgebend bleibt aber auch insoweit, ob sich der geltend gemachte Anspruch nach einer summarischen Prüfung der Tat- und Rechtsfragen gestützt auf die beiden Vorbringen beider Parteien als aussichtslos erweist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1 mit Hinweisen; Lucius Huber, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 25 zu Art. 261 ZPO). Das Gericht kann es mithin bei einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen bewenden lassen (vgl. Johann Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE- Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 6 zu Art. 261 ZPO [zit. DIKE-Kommentar zur ZPO]). 6.Die Vorinstanz führte aus, dass X._ nicht ausgeführt habe, welche Indizien oder Anzeichen Anlass für ihre Befürchtungen sein könnten. Es sei damit weder eine Notwendigkeit noch eine Dringlichkeit für die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung glaubhaft gemacht worden. Das Gesuch sei daher abzuweisen. Es ist somit zu prüfen, ob vorliegend tatsächlich keine Notwendigkeit und Dringlichkeit für die Anordnung der beantragten Grundbuchsperre besteht. Dabei ist insbesondere zu prüfen, was mit der ein- geräumten Nutzniessung im Falle der Aufhebung des Miteigentumsanteils des Berufungsklägers geschieht respektive ob die Nutzniessung nach der Auflösung des Miteigentums und der Veräusserung an einen Dritten im
3 PKG 2015 40 Falle einer Versteigerung weiterhin Bestand hat und damit geeignet ist, den Steigerungserlös mindestens zu beeinflussen. a)Vorliegend errichtete Y._ am 22. August 2013 ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht (Wohnrecht) auf seinem Miteigentumsanteil Nr. _ zu Gunsten seiner Ehefrau C._. Die Berufungsklägerin als angeblich wirt- schaftlich schwächere Partei befürchtet nun, dass es im Falle einer Versteige- rung des gesamten Grundstücks im Zusammenhang mit der Auflösung des Miteigentums zu erheblichen, durch das eingetragene Nutzniessungsrecht verursachten Wertverlusten kommen und ihr deshalb ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil entstehen könne. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. b)Gemäss Art. 650 Abs. 1 ZGB hat jeder Miteigentümer das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Be- stimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. Der An- spruch ist realobligatorischer Natur und besteht für den ausscheidenden Mit- eigentümer darin, den Wert seines Anteils zu realisieren (vgl. Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457–977 ZGB, 4. Aufl., Basel 2011, N. 4 und 8 zu Art. 650 ZGB [zit. Basler Kom- mentar zum ZGB]; Arthur Meier-Hayoz, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Das Sachenrecht,
PKG 2015 3 41 gentümer wird. Dieser relative Eigentumsverlust erfolgt nicht nur bei der Enteignung, sondern bei jeder Verwirklichung eines Eigentumserwerbsbe- standes (vgl. Heinz Rey/Lorenz Strebel, in: Basler Kommentar zum ZGB, a.a.O., N. 2 und 16 zu Art. 666 ZGB). d)Bei der Nutzniessung handelt es sich um ein beschränktes ding- liches Recht, das dem Inhaber ein umfassendes Nutzungsrecht an einem an- deren Recht verschafft. Der belastete Vermögensgegenstand befindet sich folglich in einem besonderen Verhältnis (vgl. Martin Eggel, Studie zur Sur- rogation im schweizerischen Zivilrecht, in: Hausheer [Hrsg.], ASR – Ab- handlungen zum schweizerischen Recht Bd./ Nr. 795, Bern 2013, N. 4.188). Die Nutzniessung kann nach Art. 745 Abs. 1 ZGB unter anderem auch an Grundstücken bestellt werden. Bezüglich Grundstücken gilt die Definition von Art. 655 ZGB, weshalb nebst den Liegenschaften auch die ins Grund- buch aufgenommenen Miteigentumsanteile an Grundstücken Gegenstand der Nutzniessung sein können (vgl. Roland M. Müller, in: Basler Kommentar zum ZGB, a.a.O., N. 9 zu Art 745 ZGB). Gemäss Art. 748 Abs. 1 ZGB geht die Nutzniessung unter mit dem vollständigen Untergang ihres Gegenstan- des und überdies bei Grundstücken mit der Löschung des Eintrages, wo die- ser zur Bestellung notwendig war. Der Eigentümer ist gestützt auf Art. 750 Abs. 1 ZGB nicht zur Wiederherstellung verpflichtet. Andere Untergangs- gründe als der gänzliche Untergang des Grundstückes führen nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 749 Abs. 2 ZGB ebenfalls zum Untergang der Nutzniessung. Die herrschende Lehre ist sich einig, dass solche Untergangs- gründe gemäss Art. 749 Abs. 2 ZGB materiell rechtlich zum Untergang der Nutzniessung führen. Die Löschung im Grundbuch hat somit nur deklarato- rische Wirkung (vgl. Roland M. Müller, in: Basler Kommentar zum ZGB, a.a.O., N. 3 zu Art. 749 ZGB). e)Die Nutzniessung ist aufgrund ihres Charakters als beschränktes dingliches Recht insofern mit dem Schicksal des belasteten Rechts verbunden, als dass sie grundsätzlich nur so lange bestehen kann, wie das belastete, der Nutzniessung unterworfene Recht besteht. An die Stelle der Nutzniessung tritt bei Untergang des belasteten Miteigentumsanteils eine rechtslagefortset- zende dingliche Surrogation. Das ursprünglich belastete Objekt (vorliegend der ins Grundbuch als Grundstück aufgenommene belastete Miteigentumsan- teil) geht unter und die Nutzniessung springt ipso iure auf den Ersatzgegen- stand, etwa eine Geldforderung, über (vgl. dazu auch Reto Mengiardi, Die Er- richtung von beschränkten dinglichen Rechten zugunsten und zu Lasten von Miteigentumsanteilen und Stockwerkeigentumseinheiten, Diss. Bern 1972, S. 103; Martin Eggel, a.a.O., N. 4.190 ff. und Pascal Simonius/Thomas Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. II: Die beschränkten dinglichen Rechte, Basel 1990, S. 112, N. 109, wo festgehalten wird, dass die Enteignung des Eigentümers nach Bundesrecht nicht zum Untergang der Nutzniessung
3 PKG 2015 42 führe. Vielmehr trete die Enteignungsentschädigung nach Massgabe des Zivil- rechts an die Stelle der enteigneten Liegenschaft. Zudem könne der Nutznies- ser vom Enteigner selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwachsen sei). f)Vorliegend ist der gemäss Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB als Grund- stück im Grundbuch aufgenommene Miteigentumsanteil Nr. _ von Y._ mit einer Nutzniessung belastet. Für die vorliegende Berufung bedeutet dies nach den oben gemachten Ausführungen nun, dass das vom Berufungsklä- ger seiner Ehefrau am 22. August 2013 eingeräumte Nutzniessungsrecht auf seinem Miteigentumsanteil Nr. _ keinen Bestand über die Auflösung seines Miteigentumsanteils hinaus hat. Die Nutzniessung teilt das Schicksal des be- lasteten Miteigentumsanteils, welcher im Falle seiner Auflösung untergeht. Im Falle einer Versteigerung würde nach der Auflösung der Miteigen- tumsanteile die gesamte Liegenschaft an sich versteigert, auf welcher keine Nutzniessung zu Gunsten von C._ mehr lasten würde, da dieses alleine auf dem Miteigentumsanteil Nr. _ lastet, welchen es dann infolge des relativen Eigentumsverlustes nicht mehr geben würde. Dass dem so ist, dafür spricht auch die Tatsache, dass die Nutzniessung nur auf dem Grundbuchblatt des Miteigentumsanteils von Y._ eingetragen worden ist und nicht auch auf dem Blatt der Liegenschaft Nr. _ (vgl. dazu den Grundbuchauszug des Grund- buchamtes Maloja vom 12. November 2014 in den Akten der Vorinstanz im Verfahren ZK1 15 16, act. 1). Im Falle der Aufhebung des Miteigentums- anteils und Wegfall der Nutzniessung würde an deren Stelle wie oben ausge- führt eine dingliche Surrogation zu Gunsten von C._ treten. Nach dem Gesagten ist daher erstellt, dass die Berufungsklägerin im Falle einer Ver- steigerung der Liegenschaft nach Auflösung des Miteigentums nicht mit ei- ner Werteinbusse wegen der Nutzniessung rechnen muss. Das gilt auch dann, falls der Berufungskläger weitere dingliche Dispositionen auf seinem Mitei- gentumsanteil Nr. _ eintragen lassen sollte. Auch diese würden im Falle einer Aufhebung des Miteigentums gelöscht werden. Für allfällige Interessenten ist im Rahmen der Versteigerung allerdings klarzustellen, dass mit dem Un- tergang der Miteigentumsanteile auch die darauf lastenden beschränkten dinglichen Rechte untergehen. g)Damit ist es der Berufungsklägerin nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verlet- zung zu befürchten ist und ihr aus dieser Verletzung ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil gemäss Art. 261 ZPO droht. Die Vorinstanz hat damit das Gesuch um Erlass einer Grundbuchsperre, wenn auch mit einer anderen Begründung, zu Recht abgewiesen. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. ZK1 15 16 ZK1 15 17Urteil vom 1. Mai 2015