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Rechtsraum
Schweiz
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Graubünden
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GR_KG_001
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GR_KG_001, PKG 2011 11
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

PKG 2011 11 97 d)Berufungen und Gesuche in Strafsachen 11 – Rechtskräftiger Strafbefehl der Staatsanwaltschaft. Revi- sionsgrund der neuen Tatsachen und neuen Beweismit- tel, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO; Anforderungen (Erw. 2, 3). Im Besonderen: Die geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel müssen geeignet sein, die der Verur- teilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu er- schüttern, dass eine Abänderung des Strafbefehls wahr- scheinlich wird (Erw. 4). Schliesslich muss im Ergebnis entweder ein Teilfreispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung als möglich erscheinen (Erw. 5). Aus den Erwägungen: 2.a) Die Revision eines rechtskräftigen Urteils bzw. Strafbefehls kann nur bei Vorliegen einer der in Art. 410 StPO aufgeführten Revisions- gründe verlangt werden. Für den vorliegend angerufenen Revisionsgrund der neuen Tatsachen und der neuen Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO wird verlangt, dass die vor dem angefochtenen Entscheid eingetretenen Tatsachen sowie die neu vorgebrachten Beweismittel der ent- scheidenden Strafbehörde im Zeitpunkt der Entscheidfällung überhaupt nicht vorlagen oder trotz ihrer Bedeutung und Massgeblichkeit übersehen wurden, somit also nicht in den Entscheid einflossen (Fingerhuth, in: Do- natsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 58 zu Art. 410 StPO mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). An den Nachweis der neuen Tatsachen oder Beweismittel dürfen im Revisionsverfahren keine zu strengen Anfor- derungen gestellt werden, es genügt, dass die Revisionsgründe glaubhaft ge- macht werden (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxis- kommentar, Zürich 2009, N 2 zu Art. 413 StPO). Da es sich bei Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO jedoch um einen relativen Revisionsgrund handelt, kann die Re- vision eines rechtskräftigen Urteils oder Strafbefehls nur dann erfolgen, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen und Beweismittel erheblich sind (Fingerhuth, a.a.O., N 61 f. zu Art. 410 StPO; Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 410 StPO; Schmid, a.a.O., N 14 zu Art. 410 StPO). Diese Erheblichkeit ist dann gegeben, wenn die neuen Tatsachen und Be- weismittel geeignet sind, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung des Verurteilten herbeizuführen, wozu der angefochtene Ent- scheid einem hypothetischen Urteil, das auf dem veränderten Sachverhalt

11 PKG 2011 98 beruht, gegenüberzustellen ist (Fingerhuth, a.a.O., N 61 zu Art. 410 StPO). Unabhängig von den Auswirkungen auf das Strafmass liegt die geforderte Erheblichkeit sodann vor, wenn aufgrund der neuen Tatsachen und Beweis- mittel ein (Teil-)Freispruch wahrscheinlich ist (BGE 101 IV 317 E.1 S. 317). Zu beachten gilt es im Revisionsverfahren jedoch, dass für das Berufungs- gericht grundsätzlich eine Bindung an die rechtliche Würdigung der Vor- instanz sowie eine Bindung an die von ihr vorgenommene Beweiswürdigung besteht, sofern das Beweisergebnis nicht von einer neuen Tatsache oder ei- nem neuen Beweis betroffen ist (Heer, in: Niggli / Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, N 8 zu Art. 413 StPO). b)Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob es sich bei den Vorbringen des Revisionsklägers um neue Tatsachen bzw. um neue Beweismittel handelt (Erwägung 3). Diese Tatsachen und Beweismittel müssen sodann geeignet sein, den Sachverhalt so zu erschüttern, dass eine andere Beurteilung wahr- scheinlich ist (Erwägung 4). Schliesslich muss im Ergebnis entweder ein Teil- freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung als möglich erscheinen (Erwägung 5). 3.a) Der Revisionskläger verlangt vorliegend eine Revision des Strafbefehls vom 6. April 2011 in Bezug auf den Tatbestand des Führens ei- nes nicht betriebssicheren Fahrzeuges. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 des Strassenver- kehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sanktioniert Verstösse gegen die Regel von Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschrifts- gemässem Zustand verkehren dürfen (BGE 115 IV 144 E. 2b S. 145; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2010, 6B_1099/2009, E. 3.1). Der Tatbe- stand von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG ist nur dann erfüllt, wenn der Fahrzeug- führer weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass das Fahrzeug nicht vorschriftsgemäss oder betriebssicher ist (vgl. auch Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Der gleichen Straf- androhung wie der Fahrzeugführer untersteht unter gewissen Voraussetzun- gen auch der Fahrzeughalter (vgl. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 SVG). Ferner sieht Art. 100 Ziff. 2 Abs. 1 SVG in allgemeiner Weise vor, dass auch der Arbeit- geber oder der Vorgesetzte, der eine nach dem SVG strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten ver- hindert hat, der gleichen Strafandrohung wie der Fahrzeugführer untersteht. Begeht der Fahrzeugführer lediglich eine Übertretung, das heisst, ist für die Tat lediglich eine Busse angedroht, so kann er milder bestraft werden als der Arbeitgeber bzw. der Vorgesetzte oder es kann gar von einer Bestrafung Umgang genommen werden, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 100 Ziff. 2 Abs. 2 SVG). Wie beim Strafmilderungsgrund bei besonders leichten Fällen gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG ist dies jedoch nicht so zu verste- hen, dass ein Freispruch erfolgen kann, vielmehr ist der Führer diesfalls der

PKG 2011 11 99 Tat schuldig zu sprechen, jedoch von einer Strafe abzusehen (Gehri, SVG Kommentar, 7. A., Zürich 2008, N 8 zu Art. 100 SVG). b)Die Staatsanwaltschaft Graubünden bezieht sich im Strafbefehl sowohl auf Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG (so in den Ausführungen zum Sach- verhalt im Strafbefehl) als auch auf Art. 90 Ziff. 1 SVG (so im Erkenntnis des Strafbefehls; ebenfalls in der Stellungnahme vom 27. Juli 2011). Die rechtli- che Beurteilung der entscheidenden Strafbehörde kann vom Berufungsge- richt im Rahmen eines Revisionsverfahrens grundsätzlich nicht überprüft werden. Zur Klarstellung soll an dieser Stelle dennoch darauf hingewiesen werden, dass Art. 93 Ziff. 2 SVG gegenüber Art. 90 Ziff. 1 SVG lex specialis ist (vgl. BGE 92 IV 143 E. I S. 144; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2010, 6B_1099/2009, E. 3.1), weshalb letztere Bestimmung vorliegend keine Anwendung hätte finden dürfen. Da jedoch beide Strafnormen ohnehin die gleiche Strafandrohung vorsehen, bleibt eine versehentliche Bestrafung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG anstelle von Art. 93 Ziff. 2 SVG ohne Folgen und hätte auch bei einer entsprechenden Rüge im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittels keine Auswirkungen gezeitigt (vgl. BGE 92 IV 143 E. I S. 144). c)Der Schuldspruch gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG (recte: Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG) wurde von der Staatsanwalt- schaft Graubünden damit begründet, dass A die Anhängevorrichtung «trotz sichtbaren Mängeln wie Rissen und Schweissstellen pflichtwidrig weiterbe- nutzte». An der Anhängevorrichtung (bzw. aus den polizeilichen Untersu- chungsakten) war für die Staatsanwaltschaft ersichtlich, dass die Anhänge- vorrichtung bereits seit Längerem gerissen war und schon einmal einer Reparatur unterzogen worden war, was deutlich erkennbar ist an den Schweissnähten (vgl. vorinstanzliches act. 3, Fotodossier, Foto Nr. 5, Bemer- kungen zu den Details B und C, sowie Foto Nr. 6, Bemerkung zu Detail B). In Würdigung dieser Erkenntnisse kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Anhängevorrichtung nicht dem von Art. 29 SVG geforderten Zu- stand entsprach und urteilte, dass diese Mängel bzw. dieses Abweichen vom geforderten Zustand für A (optisch) erkennbar gewesen waren. Die vorgän- gige Beschädigung sowie der Umstand, dass die Anhängevorrichtung durch Schweissarbeiten repariert wurde, waren der Staatsanwaltschaft somit be- kannt. Keine Kenntnisse hatte sie dagegen von dem vergleichbaren Vorfall, der sich beim früheren Arbeitskollegen von A offenbar ereignet haben soll, sowie von den konkreten Umständen der erfolgten Reparatur. Insoweit lie- gen neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor, die sich vor dem angefochtenen Entscheid ereignet hatten, im Zeitpunkt der Entscheid- fällung der Staatsanwaltschaft jedoch nicht bekannt waren. Die angebotene bzw. verlangte Zeugeneinvernahme des früheren Arbeitskollegen B stellt ferner zweifelsohne ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar, da er der Staatsanwaltschaft überhaupt nicht bekannt war. Auch

11 PKG 2011 100 die Einvernahme des Fahrzeughalters C als Zeuge oder allenfalls als Aus- kunftsperson kann als neues Beweismittel gewürdigt werden, ungeachtet des Umstandes, dass er der Staatsanwaltschaft in seiner Eigenschaft als Fahr- zeughalter bekannt gewesen war. Als neue Zeugen gelten alle Personen, welche vor der entscheidenden Strafbehörde überhaupt nicht ausgesagt ha- ben, unabhängig des Grundes, weshalb auf sie damals verzichtet worden war (Heer, a.a.O., N 59 zu Art. 410 StPO). 4.a) Zu prüfen ist in der Folge, ob die geltend gemachten neuen Tat- sachen und Beweismittel geeignet sind, die der Verurteilung zugrunde lie- genden Feststellungen so zu erschüttern, dass sie zu einer Abänderung des angefochtenen Strafbefehls führen. Dies ist in Bezug auf den Schuldspruch gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG (recte: Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG) zu verneinen. Zwar kann ein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Geschehnissen und dem Unfall von A am 31. Januar 2011 nicht in Abrede gestellt werden. Die vom Revisionskläger geltend ge- machten Vorkommnisse können jedoch lediglich die Vorgeschichte der von der Staatsanwaltschaft festgestellten Reparaturarbeiten erklären. Der für den Schuldspruch wesentliche Umstand, dass die Anhängevorrichtung be- reits vor dem Unfall beschädigt war und Risse aufwies, wird damit nicht um- gestossen. Auch die (optische) Erkennbarkeit dieser Mängel wird dadurch nicht beeinflusst. Die gestützt auf diese im Zeitpunkt der Entscheidfällung bekannten Sachverhaltselemente durch die Staatsanwaltschaft erfolgte Würdigung, dass ein den Anforderungen von Art. 29 SVG nicht entspre- chendes Fahrzeug vorlag und A diese Mängel bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können, kann im Rahmen dieses Revisionsverfahrens nicht überprüft werden. b) Rechtserheblich können die vorgebrachten neuen Tatsachen da- gegen für den Strafmilderungsgrund von Art. 100 Ziff. 2 Abs. 2 SVG sein. Die dargelegten Geschehnisse könnten auf eine strafrechtliche Verantwortlich- keit von C hindeuten. Sofern C bezüglich des am 31. Januar 2011 von A durchgeführten Transportes als Auftraggeber oder Vorgesetzter im Sinne von Art. 100 Ziff. 2 SVG zu betrachten ist und er in dieser Eigenschaft die Tatbegehung durch A nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, könnte für A im Sinne von Art. 100 Ziff. 2 Abs. 2 SVG eine Strafmilderung erfolgen. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 100 Ziff. 2 SVG gege- ben sind, wäre anhand der vom Revisionskläger vorgebrachten neuen (sowie allenfalls weiterer) Beweismittel noch festzustellen, sofern sich daraus ein wesentlich milderes Urteil ergeben könnte, was nachfolgend zu prüfen ist. 5.Die gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geforderte Erheblichkeit der neuen Tatsachen und Beweismittel verlangt, dass das auf den veränder- ten oder ergänzten Sachverhalt gestützte hypothetische Urteil zu einem Teil- freispruch führen kann oder im Vergleich zum ergangenen Urteil bzw. Straf-

PKG 2011 11 101 befehl in Bezug auf die Bestrafung wesentlich günstiger (oder wesentlich schärfer) ist. Ein (Teil-)Freispruch von A in Bezug auf den Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges ist – wie bereits dargelegt – nicht möglich. Die geltend gemachten neuen Tatsachen sind nicht geeignet, den diesem Schuldspruch zugrunde liegenden Sachverhalt und die Würdi- gung durch die Staatsanwaltschaft zu erschüttern. Ferner könnte auch auf- grund von Art. 100 Ziff. 2 Abs. 2 SVG den obigen Ausführungen gemäss nur eine mildere Bestrafung oder eine Befreiung von der Strafe, nicht jedoch ein Freispruch erfolgen. In Bezug auf eine mögliche Reduktion des Strafmasses, das heisst der ausgesprochenen Busse, ist den Ausführungen der Staatsan- waltschaft zu folgen. Aufgrund der Verurteilung von A in mehreren Punkten, insbesondere wegen der festgestellten erheblichen Überlast des Anhängers, ist eine massgebliche Reduktion der ohnehin mässigen Busse von Fr. 400.– nicht anzunehmen, selbst wenn für den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG (recte: Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG) der Strafmil- derungsgrund von Art. 100 Ziff. 2 Abs. 2 SVG aufgrund des veränderten Sachverhalts Anwendung finden könnte. Der Revisionskläger macht jedoch geltend, dass nicht nur die Busse, sondern auch eine allfällige Sanktion im parallel laufenden Administrativverfahren mitberücksichtigt werden müsse. Der Warnungsentzug des Führerausweises ist eine unabhängige, präventive Verwaltungsmassnahme, die aber nach der herrschenden Lehre einen strafähnlichen Charakter aufweist bzw. verschiedentlich der Sache nach als Strafe qualifiziert wird (BGE 121 II 22 E. 3a, S. 25 f.; Gehri, a.a.O., N 15 zu Art. 16 SVG; Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, N 4 zu Art. 16 SVG). Die Verhängung einer administrativen Massnahme erfolgt jedoch in einem unabhängigen Verfahren und wird nicht durch die Strafbehörde ausgesprochen, sie ist somit nicht Bestandteil des Urteils oder Strafbefehls. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ist so zu verstehen, dass die Bestrafung im Urteil bzw. Strafbefehl, dessen Revision in Frage steht, milder (bzw. strenger) ausfallen muss. Ferner besteht auch keine grundsätz- liche Bindung der Verwaltungsbehörde an das Strafurteil. Die Verwaltungs- behörde stützt sich zwar regelmässig auf die Feststellungen der Strafbehörde im konnexen, rechtskräftigen Strafurteil ab, kann jedoch insbesondere da- von abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und dem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter nicht bekannt waren, wenn sich die Erhebung zu- sätzlicher Beweise aufdrängt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsan- wendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (Weissenberger, a.a.O., N 9 vor Art. 16 ff. SVG mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ferner sind die vom Strafrichter festgestellten Tat- sachen nicht verbindlich für die Würdigung des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2008, 1C_71/2008, E. 2.1.) und der Gefährdung (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2009, 1C_585/2008, E. 3.1.). Die Ver-

11 PKG 2011 102 waltungsbehörde kann somit von den Feststellungen der Strafbehörde unter den aufgezeigten Umständen abweichen, ohne dass dafür das strafrechtliche Urteil bzw. der Strafbefehl revidiert werden müsste. Daraus ist jedoch zu fol- gern, dass sich eine Revision eines rechtskräftigen Urteils oder Strafbefehls alleine aufgrund eines allfälligen konnexen Administrativverfahrens nicht aufdrängt und nicht rechtfertigt. Für die Bejahung der Erheblichkeit im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO muss gefordert werden, dass auch die von der Strafbehörde ausgesprochene Strafe als solche wesentlich milder (bzw. strenger) ausfallen kann, was vorliegend nicht gegeben ist. SK1 11 23Entscheid vom 19. September 2011

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