PKG 2003 34 173 34 – Willensvollstrecker; Inhalt und Beendigung des Auftrages; Aufsicht ( Art. 517 f. ZGB; Art. 83 EG zum ZGB ). –Die Willensvollstreckung ist – ohne ausdrückliche gegen- teilige Anordnung des Erblassers – mit dem Vollzug der Erbteilung beendet ( Erw. 3 ). –Der für die Aufsicht über den Willensvollstrecker zustän- dige Kreispräsident ist berechtigt, die Beendigung derWil- lensvollstreckung festzustellen und die daraus sich erge- benden Anordnungen ( Vorlegung Schlussbericht, Herausgabe Nachlassakten, Übertragung Nachlassver- mögen ) zu treffen ( Erw. 2 ). Erwägungen: 2)) Die Rekursgegnerin – Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren – hat ihre Aufsichtsbeschwerde im wesentlichen damit begründet, dass die Erbteilung seit 1993 vollzogen sei und der Willensvollstrecker damit seinen gesetzlichen Auftrag erfüllt habe. Mangels einer von Todes wegen angeordneten Dauerwillensvollstreckung bleibe kein Raum für sein weite- res Tätigwerden. Der Rekurrent macht demgegenüber in Auslegung der Testamente, angesichts des Charakters und der künstlerisch-kulturellen Bedeutung des Nachlassvermögens, mangelnder Eignung der Erben sowie weiterer Begleitumstände geltend, dass namentlich die Betreuung und lizenzmässige Auswertung der erblasserischen Urheberrechte in den Hän- den des Willensvollstreckers bleiben müsse – im Extremfall bis zum Ablauf der letzten Urheberrechte im Jahre 2059 – , sofern es nicht vorher in Zusammenarbeit mit den Erben gelinge, den verbliebenen Teil dieses musi- kalischen Nachlasses in kompetente Hände und überzeugende Strukturen zu übergeben. Hauptstreitpunkt ist mithin die Dauer der Willensvoll- streckung. Während die inzwischen alleinige Erbin gewordene Witwe sie als längst beendet ansieht, will der Willensvollstrecker sie noch lange fortführen beziehungsweise nur unter Bedingungen abgeben. Beide Parteien berufen sich für ihre Rechtsstandpunkte auf den Willen des Erblassers. a)Aus dieser Kontroverse will der Rekurrent vorab die sachliche Unzuständigkeit des Kreispräsidenten als Aufsichtsbehörde ableiten. Dieser hätte auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen, weil sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde auf die Überprüfung des Vorgehens des Willens- vollstreckers in formeller Hinsicht und die Angemessenheit seiner Mass- nahmen beschränke, wohingegen Fragen des materiellen Rechts vom or- dentlichen Zivilrichter zu entscheiden seien. Mit der Feststellung der Be- endigung des Willensvollstreckermandats und den Folgeanordnungen ( Vor- legung Schlussbericht, Herausgabe Nachlassakten, Übertragung Nachlass-
34 PKG 2003 174 vermögen) habe die Vorinstanz in unzulässiger Weise ein zwischen den Par- teien streitiges zivilrechtliches Verhältnis dauernd und endgültig geregelt. Diese Einwände überzeugen nicht. Wie bereits erwähnt, beinhaltet die Aufsichtsfunktion des Kreispräsidenten über den Willensvollstrecker nicht bloss die Möglichkeit, konkrete Weisungen an den Willensvollstrecker zu erlassen, wie sie im vorliegenden Fall von E. X. in zweiter Linie ( Vorle- gung Schlussbericht, Herausgabe Nachlassakten, Übertragung Nachlassver- mögen) als Konsequenz ihres Hauptbegehrens beantragt worden sind. Nach praktisch einhelliger Meinung von Lehre und Rechtsprechung kann die zu- ständige Aufsichtsbehörde bei Vorliegen zureichender Gründe vielmehr auch die diesen Weisungen vorangehende Absetzung ( Abberufung, Entlas- sung, Enthebung, Entsetzung) des Willensvollstreckers anordnen ( vgl. Hansjürg Bracher, Der Willensvollstrecker, Diss. Zu. 1965 S. 142; Peter Breit- schmid, Die Stellung des Willensvollstreckers in der Erbteilung, St. Galler Studien zum Privat-, Handels- und Wirtschaftsrecht Bd. 46, Bern 1997, S. 156; Bruno Derrer, Die Aufsicht der zuständigen Behörde über den Willensvoll- strecker und den Erbschaftsliquidator, Diss. Zu. 1985, S. 83– 85; Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., Bern 2002, § 14 Rz 46 / 73; Arnold Escher, Zürcher Kommentar, N 20 zu ZGB 518; Karrer, Basler Kommentar, N 25 zu ZGB 517, N 104 zu ZGB 518; Hans Rainer Künzle, Der Willensvoll- strecker im schweizerischen und US-amerikanischen Recht, Zu. 2000, S. 353 / 408; Hans Seeger, Die Rechtsstellung des Willensvollstreckers, Bern 1927, S. 101; Benno Studer, Beginn, Abwicklung und Beendigung des Wil- lensvollstreckermandats, St. Galler Studien zum Privat-, Handels- und Wirt- schaftsrecht Bd. 62, Bern 2001, S. 86 f.; Peter Tuor, Berner Kommentar, N 15 / 17 zu ZGB 517; Tuor/ Schnyder/ Schmid/ Rumo-Jungo, Das Schweizeri- sche Zivilgesetzbuch, 12. A. Zu. 2002, S. 626; Paul Piotet Schweizerisches Pri- vatrecht, Bd. IV/ 1, Basel/ Stuttgart 1978, S. 155; Claude Wetzel, Interessen- konflikte des Willensvollstreckers, Diss. ZH 1985, Rz 49 f. SJZ 1963, S. 203; BGE 66 II 148 E. 2; 90 II 376 E. 3; Urteil Bundesgericht vom 13. März 1995, 5P.259 / 1994; Urteil Bundesgericht vom 8. Juli 2003, 5P .83 / 2003; Urteil Bun- desgericht vom 9. September 2003, 5P.209 / 2003; PKG 1964 N 55 E. 2 ff.; ZR 1958 Nr. 112; ZR 1992 / 1993 Nr. 46 E. 1; BJM 1990 S. 83 ff.; LGVE 1978 III 11; SOG 1994 Nr. 10; ZGGVP 1983 Nr. 84; ABSH 1997 S. 146; ZBJV 80 [ 1944 ] S. 39 ff., 131 [ 1995 ] S. 36 ). Insbesondere können die Erben auch bei der Auf- sichtsbehörde Beschwerde führen für den Fall, dass der Willensvollstrecker grundlos den Vollzug der Erbteilung verzögert ( Karrer, a. a. O., N 67 zu ZGB 518; Seeger, a. a. O., S. 72; Bracher, a. a. O., S. 82 ). Einzig Hans Giger ( Der Willensvollstrecker im Spannungsfeld von Erblasser und Erbe Normzuständigkeit, Normkonflikt und Normkollision, in FS Heini, Zürich 1995, S. 130 ff. ) hält dafür, dass es keinerlei Beschwer- demöglichkeit in einem Aufsichtsverfahren gegen den Willensvollstrecker
PKG 2003 34 175 gebe und erst recht die Absetzung des Willensvollstreckers auf diesem Weg unzulässig sei, weil sie den erblasserischen Willen und die eindeutigen Ab- sichten des Gesetzgebers missachte. Bei der aus Art. 518 ZGB hergeleiteten Anwendung von Art. 595 Abs. 3 ZGB über den amtlichen Erbschaftsliqui- dator handle es sich um einen rechtstheoretisch unerlaubten Normtransfer, einen Verstoss gegen die Analogieregeln und um Zweckjurisprudenz der schlimmsten Ausprägung ( ebenda S. 131 f. ). Mit dem Umstand, dass der Wil- lensvollstrecker in der einzigartigen Lage ist, den Auftrag eines nicht ( mehr) Rechtsfähigen auszuführen – was das Rechtsverhältnis zu einem solchen sui generis macht – setzt er sich kaum auseinander. Soweit ersichtlich, haben sich die übrige Lehre und die Rechtsprechung diesem einsamen Ruf nach Allmacht für den Willensvollstrecker denn auch verschlossen ( klar ableh- nend: Breitschmid, in AJP 1996, S. 90 f. ). Die historische und teleologische Herleitung des Zusammenhangs zwischen Art. 518 und Art. 595 Abs. 3 ZGB ist bei Derrer ( a. a. O., S. 3–9 ) überzeugend dargelegt. Begreift man die Na- tur der Willensvollstreckung als eine solche sui generis, das der Treuhand gleicht beziehungsweise mit Schwergewicht nach auftragsrechtlichen Ge- sichtspunkten zu qualifizieren ist, kann es angesichts des beidseitigen und je- derzeitigen Widerrufs- und Kündigungsrechts von Art. 404 Abs. 1 OR nicht sein, dass der «lebende Statthalter des Erblassers» unter dem Motto «mein Auftraggeber ist tot – ich mache was ich will» völlig willkürlich und schran- kenlos, das heisst bar jeder Kontrolle soll schalten und walten können. Die Konzeption von Giger ( a. a. O., S. 128 ), die Ernennung des Willensvoll- streckers sei fundamentaler und umfassender als die Vertragsfreiheit und daher als Akt der persönlichen und den Tod überdauernden Freiheit von al- len bedingungslos zu akzeptieren, beseitigt nicht das Dilemma, dass der Ver- blichene die Vollstreckung seines Willens ( seiner letzten Freiheit) natur- gemäss nicht mehr überwachen kann. Aus eben diesem Grund wird auch die Möglichkeit weitgehend bejaht, dass die Aufsichtsbehörde von Amtes ein- schreiten kann (Derrer, a. a. O., S. 15; Karrer, a. a. O., N 98 zu ZGB 518, mit zahlreichen Hinweisen). Es ist schwer nachvollziehbar, dass gerade die feh- lende Überwachungsmöglichkeit durch den Erblasser ein Argument für die bedingungslose Akzeptanz – im Sinne einer Unantastbarkeit der Person und/ oder von Handlungen des Willensvollstreckers – bilden soll ( so aber Giger, a. a. O., S. 128 f., Ziff. A/1. a. E.). Es ist in sich widersprüchlich und dem spezifisch erbrechtlichen Gehalt des Instituts – Wegfall des Auftragge- bers im Moment des Mandatsantritts – unangemessen, die auftragsrechtli- chen Bestimmungen nur einseitig insoweit heranzuziehen, als dem Beauf- tragten weitgehende Freiheit in der Art der Erfüllung seiner Verpflichtungen zugestanden wird, andererseits aber den Rechtsnachfol- gern des Auftraggebers, die zwar dessen Willen, aber nicht allfällige Willkür des Beauftragten zu respektieren haben, jegliche eigene oder durch Dritte
34 PKG 2003 176 ( Aufsichtsbehörde) ausgeübte Weisungsbefugnis abzusprechen ( Breit- schmid, AJP, a. a. O., S. 90 ). Dabei geht es nicht nur um den Schutz der Er- ben, sondern auch um den autonomen Erblasserwillen. Niemand kann seine Freiheit – auch nicht seine letzte irdische – bedingungslos in die Hände eines anderen Menschen legen. Die Frage ist doch, ob ein Erblasserwille auch dann noch «sakrosankt» ist ( so Giger, a. a. O., S. 131 ), wenn er sich in Gestalt unhaltbarer Handlungen des Willensvollstreckers gegen den Erblasserwil- len zu kehren droht. Unkontrollierbare Allmacht für den Willensvoll- strecker hiesse letztlich auch den Erblasser seines Schutzes – sei dieser nun ein vertraglicher oder ein solcher nach Art. 27 f. ZGB – zu berauben. In die- sem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass – trotz Art. 31 ZGB – eine Nachwirkung der Persönlichkeitsrechte in Betracht kommt ( Beretta, Basler Kommentar, N 40 zu ZGB 31 ). Letztlich spitzt sich die Situation auf die Kon- troverse zu, was der letzte Wille ist. Einmütigkeit herrscht darüber, dass der letzte Wille vom Erblasser stammen muss und der Willensvollstrecker nicht seinen Willen an die Stelle jenes des Erblassers – auch nicht in dessen Auf- trag – setzen kann. Im Bereich von bloss punktuellen Weisungen und Korrekturen der Vollstreckertätigkeit wäre, gerade auch bei länger dauernden Willensvoll- streckungen, überdimensioniert, dafür in jedem Fall den Zivilrichter zu bemühen ( so aber die Forderung Gigers, a. a. O., S. 132 ). Die Absetzung des Willensvollstreckers ist ebenfalls aufsichtsrecht- licher Natur, und dies selbst dann, wenn – wie der Rekurrent geltend macht – damit letztlich gestaltend in ein Privatrechtsverhältnis eingegriffen wird ( BJM 1990 S. 84 f. unter Hinweis auf BGE 66 II 148 E. 2 ). Im übrigen ist zwei- felhaft, ob man es im vorliegenden Fall mit einer Absetzung im eigentlichen Sinne zu tun hat. Die hier gegebene Situation unterscheidet sich insofern von jenen, die in Literatur und Rechtsprechung behandelt werden, als es nicht um die Frage der ausserordentlichen, weil vorzeitigen Beendigung ei- nes Willensvollstreckermandats wegen Unfähigkeit, Untätigkeit, Interessen- kollision u. dergl. geht, sondern zumindest primär bloss um die Feststellung, ob das Mandat ordentlicherweise, das heisst als zwangsläufige Folge der Er- ledigung aller Willensvollstreckeraufgaben, also aus rein sachlichen, in den Aufgaben des Willensvollstreckers liegenden Gründen, beendet ist. Vor- werfbar könnte hier allenfalls nur aber immerhin sein, dass der Willensvoll- strecker nicht aus eigenem Antrieb die Konsequenzen aus der materiellen Mandatsbeendigung zog, und die am Ende jeder Willensvollstreckung anfal- lenden Abschlussarbeiten ( Vorlegung Schlussbericht, Herausgabe Nachlass- akten, Übertragung Nachlassvermögen) ausführte. Vorwegzunehmen ist, dass es sich bei einer Weiterführung eines inhaltlich beendeten Willensvoll- streckermandats während 10 Jahren – unbesehen der Motive und der sub- jektiven Vorwerfbarkeit – nicht um eine Ermessensfrage – so zu sagen um ei-
PKG 2003 34 177 nen singulären Fehler, der in den einem jedem Willensvollstrecker zuzuge- stehenden Spielraum für Fehlentscheide fällt ( vgl. Breitschmid, AJP, a. a. O., S. 92 unter Hinweis auf ZR 91 / 92 Nr. 46 E. 1b; Karrer, a. a. O., N 22 zu ZGB 595 ) – handeln kann, sondern objektiv ein krasses Fehlverhalten im Sinne ei- ner Unterlassung und trölerischen Verschleppung darstellen würde. Art. 518 ZGB handelt vom Inhalt des Auftrags [ des Willensvoll- streckers] und bestimmt in Abs. 2, dass der Willensvollstrecker den Willen des Erblassers zu vertreten hat und insbesondere als beauftragt gilt, die Erb- schaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächt- nisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen An- ordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Die Aufsichts- behörde hat zu prüfen, ob sich der Willensvollstrecker an die letztwillige Verfügung hält ( Derrer, a. a. O., S. 31 ). Es ist weiter anerkannt, dass die Verweisung von Abs. 1 dieser Bestimmung nicht auf die Erbschaftsverwal- tung ( Art. 554 f. ZGB), sondern eher auf die amtliche Nachlassliquidation ( Art. 595 f. ZGB) zielt ( Derrer, a. a. O., S. 3–6 ). Aus teleologischer Sicht rührt dies daher, dass die private Willensvollstreckung analog der amtlichen Nachlassliquidation bereits in ihrer gesetzlichen Anlage final, auf ihre bald- mögliche Beendigung, gerichtet ist. Davon unterscheidet sich die Erb- schaftsverwaltung grundlegend ( Escher, a. a. O., N 3 zu ZGB 518 ). Diese hat bloss sichernde und erhaltende Funktion und dauert so lange, als einer der besonderen gesetzlichen Gründe gegeben ist. Die Erbschaftsverwaltung kann, obwohl der Nachlass an sich teilungsreif wäre, noch Jahre dauern. Tritt hingegen bei der Willensvollstreckung das Ziel der Erbteilung – diesem kön- nen nur noch die Erben selbst im Wege stehen ( Karrer, a. a. O., N 52 – 67 zu ZGB 518) – ein, ist sie mit deren Vollzug materiell beendet (Karrer, a. a. O., N 67 zu ZGB 518; Breitschmid, Die Stellung des Willensvollstreckers in der Erbteilung, a. a. O., S. 156; Künzle, a. a. O., S. 353; Studer, a. a. O., S. 85; Escher, a. a. O., N 20 zu ZGB 518 ). Wenn nun sogar die behördliche Herbeiführung der ausserordentli- chen, vorzeitigen Beendigung des Rechtsverhältnisses Willensvollstreckung – also trotz fehlender Aufragserledigung – durch eine Gestaltungsentschei- dung im Aufsichtsverfahren zulässig ist, so muss im selben Verfahren um so mehr die Feststellung der ordentlichen Beendigung wegen Auftragserfül- lung – zulässig sein. Ebensowenig wie den am Nachlass materiell Berechtig- ten zugemutet werden kann, dass ein der Aufgabe nicht gewachsener Wil- lensvollstrecker in seinem Amt belassen wird ( BGE 66 II 148 E. 2 ), müssen sie tatenlos zusehen, wie ein Willensvollstrecker sein Amt – aus welchen Gründen auch immer – auftragswidrig ausdehnt, indem er es nicht formell beendet. Was sich an die Feststellung der ordentlichen Beendigung an- schliesst (Vorlegung Schlussbericht, Herausgabe Nachlassakten, Übertragung Nachlassvermögen) sind behördliche Weisungen, die im Aufsichtsverfahren
34 PKG 2003 178 ohnehin zulässig sein müssen, will man nicht die Aufsicht als Institut ge- samthaft in Frage stellen. Kompetenz zur Feststellung eines rechtmässigen Zustandes muss grundsätzlich die Befugnis mit sich bringen, ihn mit autori- tativen Anordnungen herbeizuführen ( vgl. Derrer, a. a. O., S. 79 f.; Bracher, a. a. O., S. 141 f. ). Wenn ein Willensvollstrecker, der völlig untätig ist, obwohl noch Aufgaben zu erledigen sind, von der Aufsichtsbehörde vorzeitig seines Amtes enthoben werden kann, so muss sie auch einem Willensvollstrecker, der weiterhin tätig ist, obwohl seine sämtlichen Aufgaben erledigt sind, Ein- halt gebieten können. Die objektive Schutzbedürftigkeit von Erblasser ( re- spektive seines Willens) und Erben ist in beiden Fällen gleichsam gegeben. Ohne Veranlassung beruft sich der Rekurrent für eine fehlende sach- liche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde auf Christian Brückner ( Die erb- rechtlichen Klagen, Zürich 1999, N 246 ). Nach diesem Autor liegt eine auf- sichtsrechtlich zu rügende Pflichtverletzung vor, wenn der Willensvoll- strecker vom offensichtlichen und eindeutigen Sinn des Testaments ab- weicht, eine im ordentlichen Zivilverfahren auszutragende Streitigkeit da- gegen dann, wenn eine testamentarische Anordnung in guten Treuen ver- schieden ausgelegt werden kann. Dass der Rekurrent mit seiner hart- näckigen Weigerung, die Willensvollstreckung tatsächlich zu beenden, vom eindeutigen Sinn des Testaments abweicht, wird zu zeigen sein. b)Der Rekurrent rügt eine Verletzung der Offizialmaxime. Unter Berufung darauf, dass im Aufsichtsverfahren die Feststellung der Tatsachen von Amtes wegen zu erfolgen habe, macht er geltend, die Vorinstanz hätte entweder die Einvernahme der von ihm zum Beweis angebotenen Zeugen als Beweismittel abnehmen oder sonst die Entscheidfindung dem ordentli- chen Zivilrichter überlassen müssen. Welche Tatsachen mittels Zeugenbe- weis bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu erhärten gewesen wären, ver- mag der Rekurrent nicht zu sagen. Dies erstaunt nicht, hat er doch entgegen seiner heutigen Behauptung vor dem Kreispräsidenten keinen einzigen Zeugen benannt ( act. 05.1.8 S. 26 f., 05.1.17 S. 13 f., 05.23 ). K. hat mit Rekurs erstmals 13 Personen als Zeugen anerboten. Ob dies angesichts von Art. 233 Abs. 2 ZPO ( in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 EGZGB) zulässig ist, kann offen bleiben. Von der Erhebung dieser Beweise ist jedenfalls Abstand zu nehmen, da die ihnen zugrunde gelegten Tatsa- chenbehauptungen des Rekurrenten für die entscheidende Frage, ob sein Willensvollstreckermandat zufolge Erledigung aller Aufgaben beendet ist, irrelevant sind. Wie zu zeigen sein wird, kann der Rekurrent aus den tatsäch- lichen Behauptungen über das angeblich widersprüchliche Verhalten der Rekursgegnerin, ihre mangelnde persönliche Erfahrung und Eignung für die vollständige Übernahme des restlichen Nachlasses sowie über die weiterhin bestehende objektive Betreuungsbedürftigkeit des musikalischen Nachlas- ses von vorneherein nichts für seinen Rechtsstandpunkt ableiten ( vgl. nach-
PKG 2003 34 179 folgende Erwägungen Ziffern 7 und 8). 3. a) Am 5. März 1985 und 19. Oktober 1985 hat X. letztwillig ver- fügt: «Zu meinem Testamentsvollstrecker ernenne ich anstelle von Rechtsanwalt F. Zu. neu Rechtsanwalt Dr. K. wohnhaft in Sa. u. Büro in Zu. Im Verhinderungsfalle von Dr. K. gilt einer seiner Büropartner, nämlich Rechtsanwalt S. und in dessen Verhinderungsfall Rechtsanwalt Dr. L. als mein Willensvollstrecker.» In seinem tags darauf errichteten eigenhändigen Testament verfügte er unter anderem: « 9. Der von mir mit separater Verfügung vom 5. März 1985 er- nannte Willensvollstrecker Rechtsanwalt Dr. K. hat das Original dieses Te- stamentes mit dem Auftrag es gemäss den gesetzlichen Vorschriften aufzu- bewahren und gegebenenfalles zur amtlichen Eröffnung zu bringen.» In seiner öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 21. Oktober 1985 ordnete er unter anderem an: «. Meinen Testamentsvollstrecker weise ich an, sich bei der Reali- sation und Fertigstellung des geschilderten musikalischen Vermächtnisses des Rates und der Mithilfe der nachstehenden Personen zu bedienen [ . . . Nennungen]. Die Vorstehenden bitte ich, in meinem Sinne und gemäss den von mir zeitlebens hochgehaltenen Kriterien und in Nachachtung der mit Ih- nen schriftlich vereinbarten Grundsätze das ihre beizutragen zur Verwirkli- chung. Meine Erben und mein Testamentsvollstrecker dürfen der TM-/ PM.-Gruppe wenigstens während fünf Jahren nach meinem Tod die von ihr zur Verfügung gestellten Mittel nicht entziehen, dies, damit jedenfalls auch finanziell die Fertigstellung und Verbreitung meines musikalischen Ver- mächtnisses sichergestellt ist.» Weitere letztwillige Äusserungen, die sich ausdrücklich auf die Wil- lensvollstreckung beziehen, gibt es nicht. b) Unter dem Marginale Inhalt des Auftrages bestimmt Art. 518 Abs. 1 ZGB, dass die Willensvollstrecker, soweit der Erblasser nichts ande- res verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwal- ters stehen. Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten ins- besondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erb- lassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Ge- setzes auszuführen ( Art. 518 Abs. 2 ZGB). Das ist der – unter Vorbehalt der zwingenden, das heisst auch vom Erblasser nicht aufhebbaren Behörden- aufsicht ( Karrer, a. a. O., N 2/8/ 11 zu ZGB 518; Derrer, a. a. O., S. 10 ) – dis- positive gesetzliche Auftragsinhalt der Willensvollstreckung. Dabei trifft den Willensvollstrecker die Pflicht zur zeitlich und ökonomisch effizienten Ab- wicklung der Aufgabe, nämlich Durchführung der Erbteilung und nicht Ein-
34 PKG 2003 180 richtung einer Dauerverwaltung, die nicht vom Fleck kommt ( Karrer, a. a. O., N 16 zu ZGB 518; Breitschmid, Die Stellung des Willensvollstreckers in der Erbteilung, a. a. O., S. 162 ). Die Wendung in Abs. 1 «soweit der Erblas- ser nichts anderes verfügt» gilt auch für den Inhalt des gesetzlichen Willens- vollstreckerauftrags gemäss Abs. 2 ( Tuor, a. a. O., N 3 zu ZGB 518 ), so dass der Erblasser diesen gesetzlichen Auftragsinhalt zeitlich und/ oder sachlich einschränken oder ausweiten kann. Ein Erblasser kann – in gewissen, aus dem materiellen Erbrecht hervorgehenden Schranken ( Pflichtteil, zeitliche Beschränkung der Nacherbeneinsetzung, jederzeitiger Teilungsanspruch) – seinen Willensvollstrecker damit beauftragen, auch nach vollzogener Erb- teilung den ganzen Nachlass oder einzelne Teile davon weiter zu verwalten (Karrer, a. a. O., N 9 zu ZGB 518 ). Derartige Ausweitungen des Aufgaben- kreises gegenüber dem gesetzlichen Umfang muss der Erblasser in seiner Verfügung indessen einzeln aufzählen; ein diesbezüglicher Wille muss deut- lich erkennbar sein ( Tuor, a. a. O., N 3 und 37 zu ZGB 518 , bei der Beschrän- kung des Wirkungskreises vgl. Seeger, a. a. O., S. 73 f. ). Angesichts der aus dem Prinzip der Universalsukzession hervorgehenden Erbenrechte muss eine Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung ausdrücklich angeordnet sein ( Breitschmid, AJP, a. a. O., S. 89 ). Wollte man dies nicht annehmen, müsste jeder Erbe versucht sein, die testamentarische Einsetzung eines Willensvoll- streckers vorsichtshalber als ungültig anzufechten. Eine Dauervollstreckung darf nicht leichthin aus mehrdeutigen Formulierungen abgeleitet werden; so genügt die Verfügung «die Teilung zu regeln und das Vermögen, soweit nötig, zu verwalten» für die Annahme einer Dauerwillensvollstreckung selbst dann nicht, wenn die Erben unter Vormundschaft stehen ( Künzle, a. a. O., S. 355 und dortige Anm. 676 ). Soweit der Erblasser einfach nur einen Wil- lensvollstrecker als solchen bezeichnet hat, gilt nur die gesetzliche Regelung über den Auftragsinhalt ( Bracher, a. a. O., S. 34 ). Der Willensvollstrecker hat insbesondere kein Recht zur authentischen Interpretation des Testaments ( Tuor, a. a. O., N 19 zu ZGB 518 ); er hat es samt Widersprüchen so zu neh- men, wie es objektiv vernünftigerweise zu nehmen ist; selbst Lücken sind zu akzeptieren und nicht durch den Willensvollstrecker auszufüllen ( Karrer, a. a. O., N 8 und 19 zu ZGB 518 ). Er kann nicht hineininterpretieren, welche zu- sätzlichen letztwilligen Anordnungen objektiv vernünftig gewesen wären. c. aa) Wendet man diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, ist zunächst festzustellen, dass X. mit seinen beiden letztwilligen Verfü- gungen vom 5. März 1985 und 19. Oktober 1985 den Rekurrenten bloss mit einer Standardklausel als Willensvollstrecker bezeichnet/ eingesetzt hat. Hinweise für eine Ausweitung des gesetzlichen Auftrags sind in diesen bei- den Verfügungen nicht einmal ansatzweise vorhanden. bb) Eine letztwillige Anordnung einer über den Zeitpunkt der voll- zogenen Erbteilung hinausgehenden allgemeinen Verwaltung seines Nach-
PKG 2003 34 181 lasses kann auch nicht aus der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 21. Oktober 1985 abgeleitet werden. Darin hat der Erblasser seinen Willen bekräftigt, dass seine über die TM.-/ PM.-Firmengruppe aufgenommenen Werke der Nachwelt als sein «musikalisches Vermächtnis» auf den weltbe- sten Tonträgern erhalten bleibe. Es handelt sich nach den Angaben des Re- kurrenten um 45 Werke. Für die Vollstreckung dieses Willens gab der Er- blasser dem Testamentsvollstrecker zwei Anweisungen, nämlich, sich bestimmter Personen als Ratgeber zu bedienen und die zur Erfüllung des Willens bereitgestellten finanziellen Mittel während wenigstens fünf Jahren nicht zu entziehen. Diese speziellen Anweisungen an den Willensvoll- strecker, wie die ganze Verfügung an sich, wurden in der Folge obsolet, denn seinen entsprechenden Willen hat X. noch zu Lebzeiten selbst vollstreckt, in- dem er genau dieses musikalische Vermächtnis in die eigens von ihm dafür errichtete TM.-Stiftung einbrachte, welche in der Folge die Ausbeutungs- rechte an den 45 Werken en bloc für 40 Mio. DM an Sony verkaufte ( act. 01 S. 14, 05. 1. 17. S. 7 ). Die TM.-Stiftung, Eigentümerin des musikalischen Ver- mächtnisses, ist nicht Teil des Nachlassvermögens von X.. Insofern konnte und kann die letztwillige Verfügung vom 21. Oktober 1985 somit keinerlei Einfluss auf die Vollstreckung des verbliebenen letzten Willens von X. ha- ben. cc) Eine zeitlich über die Erbteilung hinausgehende Verwaltung des Nachlasses könnte sich somit nur noch aus der ( Haupt-)Verfügung vom 6.März 1985 ergeben. Hinsichtlich der vorerwähnten 45 Werke hatte der Er- blasser bereits in seinem Testament vom 6. März 1985 gewisse Anordnungen getroffen ( act. 05. 1. 1. 3 Ziffer 5 ), die inhaltlich indessen nicht über das hin- ausgehen, was er später mit seinem Nachtrag vom 21. Oktober 1985 bekräf- tigte. Im übrigen trug er an besonderen Aufgaben dem Willensvollstrecker lediglich ausdrücklich auf, das Testament aufzubewahren und zur amtlichen Eröffnung zu bringen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass erblasserische Äusserun- gen im Sinne einer zeitlich über die Erbteilung hinausgehende Verwaltung des Nachlasses durch den Willensvollstrecker vollständig fehlen. Da keine Ausweitung der gesetzlichen Willensvollstreckeraufgaben erfolgt ist, sind die Kernaufgaben mit dem Vollzug der Erbteilung beendet ( vgl. Künzle, a. a. O., S. 353; Breitschmid, Die Stellung des Willensvollstreckers bei der Erb- teilung, a. a. O., S. 156; Seeger, a. a. O., S. 72; Karrer, a. a. O., N 24 zu ZGB 517, N 67 zu ZGB 518; Wetzel, a. a. O., N 129 ). Abgesehen von der hier umstritte- nen Verwaltung der zum Nachlass gehörenden Lizenz- und Urheberrechte, ist unbestritten, dass die Erbteilung seit 1993 vollzogen ist. Was demnach übrig bleibt, sind jene ( ausstehenden) Abschlussarbeiten des Willensvoll- streckers, welche eine ordnungsgemässe Beendigung eines solchen Auftrags zwangsläufig mit sich bringt ( Rechnungslegung, Aushändigung der Nach-
34 PKG 2003 182 lassakten, Übertragung der restlichen Nachlassvermögenswerte). PZ 03 144Urteil vom 19. Januar 2004