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Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
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Deutsch
Zitat
GR_KG_001
Gericht
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GR_KG_001, PKG 2002 37
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

PKG 2002 37 – Verteidigungsrechte; Recht des Angeschuldigten und sei- nesVerteidigers aufTeilnahme an der Zeugeneinvernahme (Art. 76c Abs. 3 StPO). Ohne fakultative Vorladung des Angeschuldigten und seines Verteidigers erfolgte Zeugen- einvernahmen im Strafmandatsverfahren sind im Verfah- ren bei Einsprache gegen das Strafmandat (Art. 175 StPO) auf Antrag zu wiederholen. Erwägungen: 5. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die von der Kreispräsidentin durchgeführten Zeugeneinvernahmen ohne sein Bei- sein durchgeführt worden seien.Angesichts der Schwere des Vorwurfes wäre es prozessual anständig und fair gewesen, die beschuldigte Partei bei der Befragung der Zeugen beizuziehen. Ein entsprechender Antrag auf eine er- neute Durchführung der Zeugenbefragung sei vom Bezirksgerichtspräsi- denten X. mit Schlussverfügung vom 19. Februar 2002 mit der Begründung abgelehnt worden, es seien alle relevanten Zeugen bereits einvernommen worden und von einer neuerlichen Befragung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. A. führt dagegen aus, dass den Zeugenaussagen jedoch eine zentrale Bedeutung zukomme und es innerhalb der Aussagen namhafte Dis- krepanzen gebe. Deshalb erscheine es durchaus legitim, wenn er ein Inter- esse daran zeige, dass diese Zeugen in seiner Anwesenheit oder zumindest in Anwesenheit seines Rechtsvertreters erneut einvernommen würden, damit er auch die Möglichkeit habe, Zusatzfragen zu stellen. a)Nach Art. 76c Abs. 3 StPO gibt der Untersuchungsrichter – soweit die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird – dem Verteidiger Ge- legenheit, Zeugeneinvernahmen, Experteninstruktionen und Augenschei- nen beizuwohnen. Nimmt der Verteidiger an einer Beweiserhebung teil, steht ihm das Recht zu, Ergänzungsfragen zu beantragen, über deren Zulas- sung der Untersuchungsrichter entscheidet. Diese Verteidigungsrechte sind Ausfluss des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 4 Abs. 1 aBV beziehungs- weise Art. 29 Abs. 2 nBV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Ihre Verletzung führt grundsätzlich unabhängig davon, ob die fraglichen verfahrensrechtlichen Mängel einen Einfluss auf das Ergebnis haben, zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids oder der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu: Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 509 f., 516 und 522 f.; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Grau- bünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 139 ff.). All die vorgenannten Bestimmungen beruhen auf der Garantie der Fairness innerhalb eines Prozesses oder Ver- fahrens, deren Verletzung der Beschwerdeführer rügt. b)Aus den Akten geht hervor, dass die Kreispräsidentin am 19. Ok- tober und 18. November 2001 insgesamt zehn Personen als Zeugen befragte. 219 37

PKG 2002 Eine fakultative Vorladung an den Angeschuldigten oder dessen Rechtsan- walt zur Teilnahme an diesen Zeugenbefragungen stellte die Kreispräsiden- tin in keinem dieser Fälle zu. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 wandte sich der Rechtsanwalt des Angeschuldigten an die Kreispräsidentin und teilte ihr mit, er habe von seinem Mandanten erfahren, dass offenbar weitere Zeugeneinvernahmen stattgefunden hätten. Wenn dies zutreffe, ersuche er um Zustellung der entsprechenden Einvernahmeprotokolle beziehungs- weise Kopien derselben und ebenfalls um Erklärung, warum sie von diesen Einvernahmen nicht orientiert worden seien. Soweit aus den Akten ersicht- lich, erfolgte auf dieses Schreiben keine Reaktion der Kreispräsidentin. Am 17. Dezember 2001 befragte sie schliesslich den Angeschuldigten zur Sache und konfrontierte ihn mit einer Zeugenaussage, von der er bis anhin keine Kenntnis hatte und deren Wahrheitsgehalt er bestritt. Daraufhin erliess die Kreispräsidentin am 28. Dezember 2001 das Strafmandat, gegen welches A. fristgerecht Einsprache erhob. Es ist offensichtlich, dass durch dieses Vorge- hen das rechtliche Gehör des Angeschuldigten verletzt wurde, zumal eine Beeinträchtigung der Untersuchung durch die Anwesenheit des Angeschul- digten und/oder dessen Rechtsanwalt bei den Zeugeneinvernahmen nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wurde. c)Aufgrund der Einsprache gegen das Strafmandat überwies die Kreispräsidentin die Akten entsprechend Art. 175 Abs. 1 StPO an den Be- zirksgerichtspräsidenten zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Dazu gehört auch, dass er die Beweisanträge erledigt (Padrutt, a.a.O., S. 449). Der Angeschuldigte hatte dem Bezirksgerichtspräsidenten X. am 11. Februar 2002 verschiedene Beweisanträge gestellt. Dabei machte er un- ter anderem geltend, dass die «Vorinstanz» diverse Zeugeneinvernahmen durchgeführt habe, ohne ihn und seinen Rechtsanwalt darüber zu benach- richtigen; dadurch seien sie ausgeschlossen gewesen, sich an der Befragung der Zeugen beteiligen zu können. Der Angeschuldigte beantragte daher die erneute Einvernahme von vier namentlich genannten Zeugen in seiner An- wesenheit. Zudem begründete er, weshalb die Befragung dieser Zeugen aus seiner Sicht wesentlich seien. Des Weiteren behielt er sich vor, je nach Resul- tat der Einvernahme dieser Zeugen auch die übrigen von der Kreispräsiden- tin befragten Zeugen nochmals einvernehmen zu lassen. Der Bezirksgerichtspräsident wies diesen Beweisantrag einzig mit der Begründung ab, dass die relevanten Zeugen samt und sonders von der Kreispräsidentin einvernommen worden seien, unter Androhung der ein- schlägigen Strafnormen.Weitere Erkenntnisse seien von einer erneuten Ein- vernahme nicht zu erwarten. Es ist offenkundig, dass damit auch der Be- zirksgerichtspräsident das rechtliche Gehör des Angeschuldigten verletzte. Einerseits geht aus dem Beweisantrag auf nochmalige Einvernahme diver- ser Zeugen, auch ohne dass eine Verletzung von Art. 76c Abs. 3 StPO oder 220 37

PKG 2002 Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausdrücklich gerügt wurde, klar hervor, dass er eine Verletzung von Verfahrensrechten beziehungsweise des rechtlichen Gehörs rügte. Die vom Bezirksgerichtspräsidenten ange- führte Begründung geht darauf nicht ein. Ihr lässt sich nicht entnehmen, in- wiefern diesbezüglich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge unbe- gründet sein soll. Dass von einer erneuten Befragung der beantragten Zeugen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten seien, reicht dazu jeden- falls nicht aus. Insoweit liegt darin eine (weitere) Verletzung des rechtlichen Gehörs des Angeschuldigten, da auch eine ausreichende Begründung zu die- sem Grundrecht zählt (vgl. Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 535 ff.). Hinzu kommt, dass nach Einsprache gegen ein Strafmandat und Überweisung der Strafak- ten an den Bezirksgerichtspräsidenten zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens es ausschliesslich in seine Zuständigkeit fällt, allfällige Mängel im vorherigen Verfahren zu beseitigen. Da die mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Kreispräsidentin aus den dargelegten Grün- den offensichtlich ist, hätte er daher, soweit diese Zeugenaussagen für die Beurteilung der Strafsache überhaupt erheblich sind, was in der Schlussver- fügung nicht in Frage gestellt wurde, dem Beweisantrag des Beschwerde- führers stattgegeben und die beantragten Zeugen in dessen Beisein nochmals befragen müssen. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht verletzt wurde. Dabei gilt es – wie bereits ausgeführt – zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 V 130 mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall die angefochtene Schlussverfü- gung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an den Bezirksgerichtspräsidenten X. zurückzuweisen. BK 02 21Entscheid vom 17. April 2002 221 37

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Gesetze

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aBV

  • Art. 4 aBV

BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

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