Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Obwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
OW_VB_001
Gericht
Ow Gerichte
Geschaftszahlen
OW_VB_001, OGVE Generalregister
Entscheidungsdatum
06.11.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

OGVE Generalregister

OGVE Generalregister

GENERALREGISTER OBWALDNER GERICHTS- UND VERWALTUNGSENTSCHEIDE (OGVE)

I. ENTSCHEIDE ZUM KANTONALEN RECHT

Geordnet nach dem Systematischen Register der Elektronischen Gesetzesdatenbank

1 GRUNDLAGEN UND ORGANISATION

101 Verfassung, Kantonsgebiet

Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung) vom 19. Mai 1968 (KV; GDB 101.0)

Art. 85 Abs. 1 und 4. Genehmigungsverfahren. Organe der Einwohnergemeinde; die Geschäftsleitung ist nicht ursprüngliches Organ.

Vorprüfungsbericht Amt für Justiz, 9.9.2014 OGVE 2014/15 Nr. 40

Art. 88 Abs. 1. Gemeindeaufsicht. Zuständigkeit des Regierungsrats. Eine unbegründete Rechnung der kommunalen Finanzverwaltung kann nicht Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren nach Art. 88 Abs. 1 KV sein, es sei denn, es liege eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde vor.

Regierungsrat, 3.2.2015 OGVE 2014/15 Nr. 39

Art. 89 Abs. 1. Die Nichtgenehmigung einer durch die Gemeindeversammlung beschlossenen Einzonung durch den Regierungsrat ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar (E. 1). Der vom Entscheid betroffene Grundeigentümer kann sich unter bestimmten Voraussetzungen hilfsweise auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie berufen (E. 2). Kognition des Regierungsrates im Genehmigungsverfahren betreffend Nutzungsplanung und des Verwaltungsgerichts im anschliessenden Beschwerdeverfahren (E. 3; vgl. auch E. 7).

Verwaltungsgericht, 24.2.2015 OGVE 2014/15 Nr. 26

Abs. 3. Siehe Art. 85 Abs. 1 und 4 KV (OGVE 2014/15 Nr. 40).

Abs. 3. Genehmigungsverfahren. Nachdem die Versammlung über einen Rechtserlass beschlossen hat, darf dieser durch die Exekutivbehörde nicht mehr verändert werden.

Regierungsrat, 14.10.2014 OGVE 2014/15 Nr. 41

Abs. 3. Genehmigungsverfahren. Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften sind vom Geltungsbereich des Haftungsgesetzes erfasst.

Vorprüfungsbericht Amt für Justiz, 9.7.2014 OGVE 2014/15 Nr. 42

Abs. 3. Gemeindeaufsicht. Erlassgenehmigung. Organisationsverordnung. Verwendung der Begriffe „operativ“ und „strategisch“ in der Gemeindeorganisation.

Vorprüfungsbericht Amt für Justiz, 15.4.2015 OGVE 2014/15 Nr. 43

Abs. 3. Gemeindeaufsicht. Erlassgenehmigung. Nachtrag zur Gemeindeordnung. Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung an die Gemeindeverwaltung. Einführung des Geschäftsführermodells.

Vorprüfungsbericht Amt für Justiz, 30.6.2014 OGVE 2014/15 Nr. 44

Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 100 KV. Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs. Voraussetzungen und Verfahren (Zusammenfassung der Praxis). Autonomie, Ermessenschranken und Prüfungsumfang der Gemeinden.

Regierungsrat, 11.8.2015 OGVE 2014/15 Nr. 34

Art. 100 i.V.m. Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 KV. Siehe Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 100 KV (OGVE 2014/15 Nr. 34).

Art. 109 Siehe Art. 89 Abs. 3 KV (OGVE 2014/15 Nr. 42).

111 Bürgerrecht

Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) vom 17. Mai 1992 (BRG; GDB 111.2)

Art. 7 Siehe Art. 14 BüG (OGVE 2014/15 Nr. 20).

Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung) vom 27. Januar 2006 (BRV; GDB 111.21)

Art. 8 Abs. 1. Siehe Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 100 KV (OGVE 2014/15 Nr. 46).

Art. 9 Siehe Art. 14 BüG (OGVE 2014/15 Nr. 20).

Art. 11 Abs. 1. Rechtsverweigerung durch Sistierung eines Einbürgerungsgesuchs auf unbestimmte Zeit; Bearbeitungsfristen im kommunalen Einbürgerungsverfahren. Die Einbürgerungsvoraussetzungen sind individuell und unabhängig von den anderen Familienmitgliedern zu prüfen. Die Auswirkung einer Einbürgerung auf das Bleiberecht der Eltern ist nicht im Einbürgerungsverfahren zu beurteilen.

Regierungsrat, 17.6.2014 OGVE 2014/15 Nr. 45

Art. 14 Nichtigerklärung einer ordentlichen Einbürgerung. Formelle und materielle Voraussetzungen; Verletzung der Mitwirkungspflicht und Erschleichen der Einbürgerung. Erschleichung der Einbürgerung, wenn der Betroffene durch unrichtige Angaben oder passivem Verhalten die Einbürgerungsbehörde in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Einbürgerungsbehörde über eine erhebliche Tatsache in Zusammenhang mit seiner Einbürgerung zu informieren.

Regierungsrat, 11.8.2015 OGVE 2014/15 Nr. 47

Art. 15 Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs. Voraussetzungen und Verfahren (Zusammenfassung der Praxis). Informierung der Stimmberechtigten.

Regierungsrat, 11.8.2015 OGVE 2014/15 Nr. 46

Art. 17 Abs. 1 Bst. d und 2. Siehe Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 100 KV (OGVE 2014/15 Nr. 46).

Art. 18 Abs. 2. Siehe Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 100 KV (OGVE 2014/15 Nr. 46).

122 Volksabstimmungen, Wahlen

Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz) vom 17. Februar 1974 (AG; GDB 122.1)

Art. 33 Volksabstimmungen. Inhalt der Abstimmungserläuterungen. Beim Abfassen der Erläuterungen besteht ein erheblicher Spielraum, soweit Wertungs- und Ermessensfragen zu beurteilen sind. Dabei dürfen Argumente verwendet werden, die sich nicht oder nicht ohne Weiteres objektiv belegen lassen. Ebenso Prognosen, die naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden sind. Die Behörde darf sich bei ihren Ausführungen auf die Darlegung der Argumente beschränken, welche für die Mehrheit des Stimmvolks bestimmt sind. Sie muss nicht alle möglichen Gesichtspunkte berücksichtigen und alle Einwände gegen eine Vorlage aufnehmen.

Regierungsrat, 9.12.2014 OGVE 2014/15 Nr. 48

133 Regierungsrat und Staatsverwaltung

Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997 (StVG; GDB 130.1)

Art. 67 Abs. 3 Bst. a. Wird ein Gesuch um thermische Nutzung von Quellwasser bewilligt, ist der Gesuchsteller mangels schutzwürdigem Interesse nicht zur Beschwerde berechtigt. Für eine Änderung der Verfügung hat der Gesuchsteller erneut den Bewilligungsweg zu beschreiten.

Regierungsrat, 15.12.2015 OGVE 2014/15 Nr. 62

Abs. 3. Siehe Art. 17 Abs. 1 BGBB (OGVE 2014/15 Nr. 64).

Art. 69 Abs. 2. Wer eine Verfügung nicht anficht, kann grundsätzlich keine Änderungen einer Verfügung verlangen; die Behörde wendet das Recht allerdings von Amtes wegen an und insofern kann sie auch Anträge eines Beschwerdegegners berücksichtigen; zuungunsten einer beschwerdeführenden Partei kann sie aber nur wegen Rechtsverletzungen entscheiden (Erw. 5.1 und 5.2).

Regierungsrat, 15.4.2014 OGVE 2014/15 Nr. 64

Haftungsgesetz vom 24. September 1989 (HG; GDB 130.3)

Art. 1 Siehe Art. 89 Abs. 3 KV (OGVE 2014/15 Nr. 42).

Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung) vom 29. Januar 1998(VwVV; GDB 133.21)

Art. 3 Siehe Art. 17 Abs. 1 BGBB (OGVE 2014/15 Nr. 64).

Art. 4 Abs. 1. Eine Anwaltsvollmacht bedarf lediglich der Schriftform; eine mit einem Handzeichen versehene, amtlich beglaubigte Vollmacht, erweist sich als gültig (Erw. 4).

Regierungsrat, 15.4.2014 OGVE 2014/15 Nr. 64

Art. 6 Abs. 1. Siehe Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BGBB (OGVE 2014/15 Nr. 64).

Art. 5 Prüfung des Sachverhalts im Verfahren vor dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht. Unterlässt es der Regierungsrat, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und stellt das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner freien Sachverhaltsprüfung Anhaltspunkte fest, dass die nötigen Baubewilligungen nicht vorliegen, so ist die Sache zur weiteren Prüfung an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen.

Verwaltungsgericht, 3.11.2015 OGVE 2014/15 Nr. 23

134 Gerichtsbehörden, Anwaltsrecht

Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1)

Art. 64 Abs. 1. Siehe Art. 89 Abs. 1 KV (OGVE 2014/15 Nr. 26).

Art. 65 lit. a. Der ausdrücklich und bedingungslos erklärte Rückzug eines Rechtsmittels bedeutet Verzicht auf die Überprüfung des Rechtsbegehrens mit der Folge, dass der Gegenstand des Rechtsmittels bildende Entscheid rechtskräftig wird. Vorbehalten bleiben der Vertrauensschutz und Willensmängel. Mangels eines Anspruchs auf Schutz berechtigten Vertrauens ist nach Rückzug der Einsprache gegen ein Hochwasserschutzpojekt auf die spätere Beschwerde nicht einzutreten.

Verwaltungsgericht, 24.2.2015 OGVE 2014/15 Nr. 22

lit. a. Siehe Art. 89 Abs. 1 KV (OGVE 2014/15 Nr. 26).

Art. 66 Siehe Art. 89 Abs. 1 KV (OGVE 2014/15 Nr. 26).

Siehe Art. 3 WBG (OGVE 2014/15 Nr. 29).

Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV; GDB 134.14)

Art. 9 Rügeobliegenheit. Die pauschale Verweisung auf bereits vor anderen Instanzen Vorgebrachtes genügt im Verfahren vor Verwaltungsgericht als Begründung nicht (E. 3.5).

Verwaltungsgericht, 23.12.2014 OGVE 2014/15 Nr. 28

Art. 13 Siehe Art. 5 VwVV (OGVE 2014/15 Nr. 23).

Art. 15 i.V.m. Art. 107 und Art. 108 ZPO. Siehe Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (OGVE 2014/15 Nr. 24).

2 ZIVILRECHT, VOLLSTRECKUNG

210 Zivilrecht

Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz) vom 30. November 1980 (GDB 210.3)

Art. 25 Siehe Art. 4 Abs. 1 VwVV (OGVE 2014/15 Nr. 64).

4 ERZIEHUNG, BILDUNG, KULTUR

451 Kulturpflege und Kulturförderung

Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung) vom 30. März 1990 (DSV; GDB 451.21)

Art. 2 Abs. 1. Siehe Art. 78 Abs. 1 BV (OGVE 2014/15 Nr. 63).

Art. 3 Abs. 2. Siehe Art. 1 Bst. a VIVS (OGVE 2014/15 Nr. 63).

Art. 8 Siehe Art. 1 Bst. a VIVS (OGVE 2014/15 Nr. 63).

Art. 9 Ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 9 DSV nicht angezeigt oder möglich, so kann eine provisorische Unterschutzstellung im Rahmen einer Vereinbarung nach Art. 15 DSV erfolgen, wenn die spätere formelle Unterschutzstellung im ordentlichen Verfahren angestrebt und von den zuständigen Behörden und dem Grundeigentümer nicht bestritten wird.

Regierungsrat, 25.8.2014 OGVE 2014/15 Nr. 53

Art. 10 Abs. 3. Siehe Art. 78 Abs. 1 BV (OGVE 2014/15 Nr. 63).

Art. 11 Siehe Art. 78 Abs. 1 BV (OGVE 2014/15 Nr. 63).

Art. 15 Siehe Art. 9 DSV (OGVE 2014/15 Nr. 53).

6 FINANZEN, REGALIEN, STAATLICHE UNTERNEHMUNGEN

610 Finanzhaushalt

Finanzhaushaltsgesetz vom 11. März 2010 (FHG; GDB 610.1)

Art. 5 Abs. 1 Bst. d. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die auch für das kantonale Recht massgebend ist, gelten die Ausgaben für die Sanierung von Tiefbauten als gebundene Ausgaben. Als gebunden gelten etwa die Erneuerung des Strassenbelages, die Erneuerung der Strassenbeleuchtung oder -entwässerung, die neuen Erfordernissen bzw. Vorschriften angepasst werden, Massnahmen zur statischen Verbesserung einer Strassenbrücke, aber auch der Ersatz abgenützter Tramgeleise oder Werkleitun-gen. Demgegenüber erscheinen nach Auffassung des Bundesgerichts Kredite für darüber hinausgehende Arbeiten, so die vollständige Neuanlage einer bestehenden Strasse, grundsätzlich als neue Ausgabe. Auch der Bau eines neuen Verkehrskreisels zur Sanierung einer Strassenkreuzung ist als neue Ausgabe zu qualifizieren.

Stellungnahme Rechtsdienst, 15.12.2015 OGVE 2014/15 Nr. 54

651 Jagd, Fischerei

Jagdverordnung vom 25. Januar 1991 (GDB 651.11)

Art. 31 Siehe Art. 7 Abs. 4 JSG (OGVE 2014/15 Nr. 25).

7 RAUM- UND BAUORDNUNG, ÖFFENTLICHE WERKE, ENERGIE, VERKEHR, UMWELTSCHUTZ

710 Raum- und Bauordnung

Baugesetz vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1)

Art. 4 Bst. d. Die Gemeinden können im Baureglement kommunale Ausnahmetatbestände vorsehen, allerdings nicht in Bezug auf Sachverhalte, die im kantonalen Recht geregelt sind (Ziff. 1). Als Änderungen von geringer Tragweite gelten solche, welche den Entscheid des Planungsorgans nicht beeinflusst hätten, wie die Korrektur eines offensichtlichen Versehens oder rein redaktionelle Änderungen (Ziff. 2).

Stellungnahme Rechtsdienst, 20.3.2014 OGVE 2014/15 Nr. 55

Art. 17 Siehe Art. 4 BauG (OGVE 2014/15 Nr. 55).

Art. 18 Voraussetzungen der Anfechtung eines rechtskräftigen Quartierplans. Nichtigkeit des Quartierplans verneint (E. 3).

Verwaltungsgericht, 23.12.2014 OGVE 2014/15 Nr. 28

Art. 30 Siehe Art. 10 Abs. 1 und 2 GSchG (OGVE 2014/15 Nr. 31).

Art. 34 Siehe Art. 16 RPG (OGVE 2014/15 Nr. 27).

Art. 40 Abs. 1 Bst. b. Siehe Art. 1 Abs. 2 VRV (OGVE 2014/15 Nr. 60).

Art. 41 Abs. 1. Weder im kantonalen noch im kommunalen Recht findet sich eine Legaldefinition für einen Erker (Erw. 2.1.2). Ob vorspringende Gebäudeteile abstandsrelevant sind, hängt im Wesentlichen von ihrer optischen Erscheinung, insbesondere von ihren Dimensionen in Relation zur Gebäudefront, ab. Je dominanter solche Vorbauten in Erscheinung treten und wahrnehmbar sind, desto weniger kommt die Anwendbarkeit von Art. 41 Abs. 1 BauG in Betracht. Die Nichtberücksichtigung von auskragenden Gebäudeteilen ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn kaum mehr wahrnehmbar ist, dass es sich um einen vom Hauptkörper vorspringenden, untergeordneten Gebäudeteil handelt (Erw. 2.3). Ein Gebäudeteil, das sich über alle drei Vollgeschosse erstreckt und dabei in seiner horizontalen Ausdehnung mehr als 56 Prozent der Fassadenlänge in Beschlag nimmt, ist kein vorspringender Gebäudeteil im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BauG mehr (Erw. 2.4.1 ff.).

Regierungsrat, 12.8.2014 OGVE 2014/15 Nr. 56

Art. 45 Abs. 6. Sowohl nach kantonalem als auch nach kommunalem Baurecht sind zwar grundsätzlich mehrere Dachgeschosse zulässig, aber nur, wenn nicht mehr als 60 Prozent der Vollgeschossfläche eine Höhe von 2,40 m überschreiten, gemessen ab dem obersten Vollgeschoss bis zum Dach unter Ausblendung allfälliger Zwischenböden. Dabei ist einzig die Höhe zwischen Obergeschoss und Dach unter Ausblendung eines allfälligen Zwischenbodens – welcher vorliegend auf 2,39 m gezogen wurde – massgebend (Erw. 3).

Regierungsrat, 11.11.2014 OGVE 2014/15 Nr. 60

Abs. 6. Als Attikageschoss gilt ein Geschoss, bei dem nicht mehr als 60 Prozent der Vollgeschossfläche die lichte Raumhöhe von 2.4 Meter überschreiten. Dachvorsprünge sind nicht zur anrechenbaren Geschossfläche hinzuzurechnen, soweit sie nicht grösser als 1.5 Meter sind. Die kantonale Baugesetzgebung kennt keine weiteren Vorschriften über die Berechnung der anrechenbaren Attikageschosse sowie über die maximal zulässige Dachfläche eines Attikageschosses. Eine präzisierende, kommunale Praxis ist daher zulässig (Erw. 5.2 und 5.3).

Regierungsrat, 11.2.2014 OGVE 2014/15 Nr. 63

Art. 53 Siehe Art. 4 BauG (OGVE 2014/15 Nr. 55).

Es ist Aufgabe der Baubewilligungsbehörde, dass ein Projekt entsprechend den bewilligten Plänen umgesetzt wird. Nötigenfalls hat sie den rechtmässigen Zustand mittels Wiederherstellungsverfügung anzuordnen. Eine Ausnahmebewilligung, die darauf ausgerichtet ist, einen baurechtswidrigen Zustand zu legalisieren, den die Gemeinde aufgrund ihrer baupolizeilichen Untätigkeit verursacht hat, erweist sich als unzulässig (Erw. 2.2.5).

Regierungsrat, 11.11.2014 OGVE 2014/15 Nr. 60

Art. 58 Abs. 3. Der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands stehen vorliegend weder Gutgläubigkeit des Erstellers der Baute noch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit entgegen (E. 6).

Verwaltungsgericht, 12.3.2014 OGVE 2014/15 Nr. 27

Abs. 3. Verwirklicht jemand ein Bauvorhaben trotz abschlägigem Baubewilligungsentscheid, bedarf es keines nochmaligen Bewilligungsverfahrens. Die Bewilligungsbehörde kann in solchen Fällen grundsätzlich direkt die Beseitigung der baulichen Massnahme und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangen. Eine in diesem Zusammenhang rechtskräftig verfügte Auflage bzw. eine darauf gestützte Rückbauanordnung muss nicht mehr auf ihre Verhältnismässigkeit überprüft werden (Erw. 5.3).

Regierungsrat, 10.6.2014 OGVE 2014/15 Nr. 57

Abs. 3. Siehe Art. 53 BauG (OGVE 2014/15 Nr. 60).

Art. 60 Abs. 1. Konkurrentenbeschwerde; Konkurrenten sind nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Beschwerde legitimiert. Erforderlich ist eine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe, die sich aus der einschlägigen gesetzlichen Ordnung ergibt. Zudem müssen sie sich auf das Gebot der Gleichbehandlung direkter Konkurrierender nach Art. 27 Abs.1 BV berufen können und geltend machen, Konkurrierende würden privilegiert bzw. ungleich behandelt.

Regierungsrat, 10.3.2015 OGVE 2014/15 Nr. 58

Art. 61 Abs. 4. Siehe Art. 89 Abs. 1 KV (OGVE 2014/15 Nr. 26).

Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (BauV; GDB 710.11)

Art. 8 Abs. 3. Siehe Art. 4 BauG (OGVE 2014/15 Nr. 55).

Art. 22 Abs. 3. Siehe Art. 10 Abs. 1 und 2 GSchG (OGVE 2014/15 Nr. 31).

Art. 24 Siehe Art. 16 RPG (OGVE 2014/15 Nr. 27).

Art. 27 Siehe Art. 60 Abs. 1 BauG (OGVE 2014/15 Nr. 58).

Es ist zulässig, einer Person eine Baubewilligung zu erteilen, auch wenn sie nicht Grundeigentümerin der betreffenden Bauparzelle ist. Sie muss aber eine eigene Berechtigung am Bauvorhaben haben. Die Baubewilligungsbehörde darf die Zulässigkeit des Baugesuchs im Zweifel bejahen (Erw. 3.2-3.3).

Regierungsrat, 2.12.2014 OGVE 2014/15 Nr. 59

Art. 28 Abs. 4. Das Baugesuch und die Planunterlagen müssen sämtliche Informationen und planmässigen Darstellungen enthalten, welche es den zuständigen Behörden ermöglichen, das Projekt vollständig auf seine Übereinstimmung mit dem massgebenden Recht zu überprüfen (Erw. 4.).

Regierungsrat, 2.12.2014 OGVE 2014/15 Nr. 59

Bau- und Zonenreglement der Einwohnergemeinde Alpnach vom 5. Oktober 1998 (BZR Alpnach)

Art. 4 Abs. 2. Siehe Art. 41 Abs. 1 BauG (OGVE 2014/15 Nr. 56).

Baureglement der Gemeinde Engelberg vom 6. Juli 2004 (BauR Engelberg)

Art. 34 Siehe Art. 18 BauG (OGVE 2014/15 Nr. 28).

Art. 48 Abs. 1. Siehe Art. 1 Abs. 2 VRV (OGVE 2014/15 Nr. 60).

Art. 54 Siehe Art. 45 Abs. 6 BauG (OGVE 2014/15 Nr. 60).

Art. 55 Siehe Art. 45 Abs. 6 BauG (OGVE 2014/15 Nr. 60).

Art. 69 Abs. 1 und 2. Das Baureglement Engelberg enthält nur Bestimmungen für die Erschliessung von Gebieten mit weniger bzw. mehr als 20 Wohneinheiten. Damit ist unklar, welche Regelung für die Erschliessung des geplanten Bauprojekts mit genau 20 Wohneinheiten gilt. Das Baureglement weist in diesem Bereich eine Gesetzeslücke auf. Dass der Einwohnergemeinderat Art. 69 Abs. 1 BauR für anwendbar erklärt, wonach eine Fahrbahnbreite von 3,5 m erforderlich ist, erweist sich nicht als rechtswidrig (Erw. 2.2.3).

Regierungsrat, 11.11.2014 OGVE 2014/15 Nr. 60

Bau- und Zonenreglement der Einwohnergemeinde Sarnen vom 25. November 2012 (BZR Sarnen)

Art. 3 Abs. 3. Für die Weiterverrechnung der Aufwendungen des Fachgremiums Ortsbild besteht weder eine genügende gesetzliche Grundlage noch eine genügende Delegationsnorm. (Erw. 4-6).

Regierungsrat, 3.11.2015 OGVE 2014/15 Nr. 61

Pflichtenheft Fachgremium Ortsbild der Einwohnergemeinde Sarnen vom 17. Dezember 2012

Art. 9 Siehe Art. 3 Abs. 3 BZR Sarnen (OGVE 2014/15 Nr. 61).

740 Wasserbau

Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz) vom 31. Mai 2001 (kWBG; GDB 740.1)

Art. 12 Siehe Art. 3 WBG (OGVE 2014/15 Nr. 29).

Art. 28 Siehe Art. 3 WBG (OGVE 2014/15 Nr. 29).

Art. 34 Die thermische Nutzung einer privaten Quelle ist bewilligungspflichtig unterliegt sinngemäss den Vorschriften über die öffentlichen Gewässer.

Regierungsrat, 15.12.2015 OGVE 2014/15 Nr. 62

Wasserbauverordnung vom 31. Mai 2001 (WBV; GDB 740.11)

Art. 3 Siehe Art. 3 WBG (OGVE 2014/15 Nr. 29).

9 VOLKSWIRTSCHAFT

971 Gastgewerbe und Tourismus

Tourismusverordnung vom 3. Mai 2012 (TV; GDB 971.31)

Art. 3 Abs. 3. Tourismusabgabe; „halbe“ Zimmer.

Regierungsrat, 1.12.2015 OGVE 2014/15 Nr. 65

II. ENTSCHEIDE ZUM BUNDESRECHT

Geordnet nach der Systematischen Sammlung des Bundesrechts

1 STAAT, VOLK, BEHÖRDEN

10 Bundesverfassung

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)

Art. 5 Abs. 1. Siehe Art. 14 BüG (OGVE 2014/15 Nr. 20).

Art. 8 Abs. 2. Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs. Voraussetzungen und Verfahren (Zusammenfassung der Praxis). Anwendung auf behinderte Gesuchsteller.

Regierungsrat, 11.8.2015 OGVE 2014/15 Nr. 46

Art. 9 Nebenbestimmungen und Verfahren; die Anpassung eines Merkblattes während des Bewilligungsverfahrens hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Verfügung, wenn es an einem Zusammenhang zwischen Wärmepumpenevaluation und Merkblattinformation fehlt.

Regierungsrat, 15.12.2015 OGVE 2014/15 Nr. 62

Art. 26 Siehe Art. 15 RPG (OGVE 2014/15 Nr. 26).

Art. 29 Abs. 1. Siehe Art. 11 Abs. 1 BRV (OGVE 2014/15 Nr. 45).

Art. 29 Abs. 2. Siehe Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BGBB (OGVE 2014/15 Nr. 64).

Art. 36 Siehe Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO (OGVE 2014/15 Nr. 14).

Art. 75b Siehe Art. 4 ZWV (OGVE 2014/15 Nr. 28).

Art. 76 Abs. 1. Siehe Art. 3 WBG (OGVE 2014/15 Nr. 29).

Abs. 3. Siehe Art. 3 WBG (OGVE 2014/15 Nr. 29).

Art. 78 Abs. 1. Dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) kommt bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben keine direkte, grundeigentümerverbindliche Wirkung zu. Es kann jedoch als besondere Form von Konzepten und Sachplänen in die Nutzungsplanung miteinfliessen. Erst die derart ausgestaltete Nutzungsplanung erweist sich als grundeigentümerverbindlich. Aus Art. 2 Abs. 1 DSV ergibt sich kein generelles und absolutes Veränderungsverbot (Erw. 2.2-2.5).

Regierungsrat, 11.2.2014 OGVE 2014/15 Nr. 63

Art. 197 Ziff. 9. Siehe Art. 4 ZWV (OGVE 2014/15 Nr. 28).

14 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 29. September 1952 (SR 141.0)

Art. 14 Aufhebung einer Nichteinbürgerung durch den Kantonsrat. Einbürgerungsvoraussetzung der erfolgreichen Integration. Vor Inkrafttreten einschlägiger kantonaler Ausführungsbestimmungen verfügte die Gemeinde bei der Beurteilung ausreichender sprachlicher Fähigkeiten und staatsbürgerlicher Grundkenntnisse der einbürgerungswilligen Person über einen erheblichen Ermessensspielraum. Die faktische Anwendung neuen, noch nicht in Kraft stehenden Rechts im kantonalen Einbürgerungsverfahren verletzt sowohl das Übergangsrecht als auch das Legalitätsprinzip und den Grundsatz von Treu und Glauben und damit Bundesrecht.

Verwaltungsgericht, 5.11.2014 OGVE 2014/15 Nr. 20

Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs. Voraussetzungen und Verfahren (Zusammenfassung der Praxis). Eignungskriterien.

Regierungsrat, 11.8.2015 OGVE 2014/15 Nr. 46

Art. 41 Abs. 2. Siehe Art. 14 BRV (OGVE 2014/15 Nr. 47).

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20)

Art. 62 lit. a. Siehe Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (OGVE 2014/15 Nr. 21).

Art. 63 Abs. 1 lit. a. Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen bei Bewilligungserteilung. Widerruf bejaht bei einem Ausländer, der sich im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf eine nur noch formell bestehende Ehe mit einer Schweizerin berief, zu dieser Zeit aber zwei weitere parallele Beziehungen – eine davon im Kosovo – führte, aus denen Kinder entsprossen. Widerruf und Wegweisung in den Kosovo, wo die heutige Ehefrau mit den drei Kindern wohnt, sind trotz langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz verhältnismässig.

Verwaltungsgericht, 26./27.5.2015 OGVE 2014/15 Nr. 21

2 Privatrecht, Zivilrechtspflege, Vollstreckung

21 Zivilgesetzbuch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210)

Art. 30 Abs. 1. Änderung des Familiennamens. Die Änderung des Ledignamens zum vorehelichen Namen kann nur über eine Namensänderung erfolgen. An die Namensänderung und an die damit verbundene ernsthafte Begründung dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden.

Amt für Justiz, 7.11.2014 OGVE 2014/15 Nr. 50

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1. Gewährt der unterhaltspflichtige Ehegatte einer von ihm beherrschten Gesellschaft ein Darlehen und vereinbart er mit dieser die Stundung der Zinszahlungen, so ist dies im Verhältnis zum anspruchsberechtigten Ehegatten als freiwilliger Einkommensverzicht zu qualifizieren, der bei der gerichtlichen Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge die Aufrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags zur Folge hat.

Obergericht, 20.5.2014 OGVE 2014/15 Nr. 02

Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1. Die Beschwerde gegen die Verbeiständung ist bei Ableben des Verbeiständeten als gegenstandslos abzuschreiben. Kostenverlegung nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Die KESB kann formlos Auskünfte einholen und muss nicht in jedem Fall eine Zeugeneinvernahme gemäss Art. 169 ff. ZPO durchführen. Nahestehende Personen haben keinen allgemeinen Anspruch auf Eröffnung der Entscheide der KESB. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft ist gerechtfertigt, wenn mildere Massnahmen infolge von Interessenkonflikten der Nachkommen zum Schutz der hilfsbedürftigen Person nicht genügen.

Verwaltungsgerichtspräsident, 23.4.2015 OGVE 2014/15 Nr. 24

Art. 446 Siehe Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (OGVE 2014/15 Nr. 24).

Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2. Siehe Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (OGVE 2014/15 Nr. 24).

Art. 602 Abs. 2. Siehe Art. 17 Abs. 1 BGBB (OGVE 2014/15 Nr. 64).

Art. 737 Abs. 1. Siehe Art. 19 Abs. 1 RPG (OGVE 2014/15 Nr. 59).

Art. 741 Abs. 1. Siehe Art. 19 Abs. 1 RPG (OGVE 2014/15 Nr. 59).

Art. 780 Siehe Art. 19 Abs. 1 RPG (OGVE 2014/15 Nr. 59).

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 (SR 211.412.11)

Art. 2 Abs. 2 Bst. b. Waldgrundstücke, welche zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, unterstehen ebenfalls dem BGBB, sofern sie sich im Eigentum des Gewerbebetreibers befinden (Erw. 6).

Regierungsrat, 15.4.2014 OGVE 2014/15 Nr. 64

Art. 7 Siehe Art. 2 Abs. 2 Bst. b BGBB (OGVE 2014/15 Nr. 64).

Art. 7 Abs. 4 Bst. c. Im Rahmen der Gewerbefeststellung dürfen auch die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke grundsätzlich berücksichtigt werden (Erw. 7). Massgebender Zeitpunkt für die Feststellung, ob ein Gewerbe vorliegt, ist der Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Erw. 8).

Regierungsrat, 15.4.2014 OGVE 2014/15 Nr. 64

Art. 11 Abs. 1. Siehe Art. 7 Abs. 4 Bst. c BGBB (OGVE 2014/15 Nr. 64).

Abs. 1 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 BGBB. Siehe Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BGBB (OGVE 2014/15 Nr. 64).

Art. 17 Abs. 1. Die Rechtsprechung hat das Einstimmigkeitsprinzip gelockert, wenn alle Erben in das Verfahren einbezogen sind; die Erbinnen sind zur Anfechtung der Feststellungsverfügung legitimiert, weil ihr Miterbe gestützt auf die Qualifikation des Betriebs als landwirtschaftliches Gewerbe dessen Zuweisung zum Ertragswert verlangen und ihren testamentarischen Anspruch verdrängen kann (Erw. 2).

Regierungsrat, 15.4.2014 OGVE 2014/15 Nr. 64

Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BGBB. Zur Beurteilung der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, musste die Behörde die Miterben nicht vorgängig anhören; selbst wenn eine Gehörsverletzung vorliegen würde, wäre deren Heilung ohne weiteres möglich (Erw. 3).

Regierungsrat, 15.4.2014 OGVE 2014/15 Nr. 64

Art. 88 Abs. 1. Gegen Verfügungen aufgrund des BGBB kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden (Erw. 2).

Regierungsrat, 15.4.2014 OGVE 2014/15 Nr. 64

22 Obligationenrecht

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220)

Art. 333 Abs. 1. Siehe Art. 336c Abs. 1 lit. b (OGVE 2014/15 Nr. 03).

Art. 336c Abs. 1 lit. b. Die Dauer des Kündigungsschutzes infolge Krankheit hängt davon ab, ob das Arbeitsverhältnis bei Übernahme eines Betriebs auf den Erwerber übergegangen ist. Wurde das Arbeitsverhältnis vor der Betriebsübernahme gültig gekündigt, so führt die spätere Betriebsübernahme nicht zum Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, die Kündigung sei lediglich zur Umgehung von Art. 333 OR ausgesprochen worden.

Obergericht, 3.12.2014 OGVE 2014/15 Nr. 03

Art. 412 Entgeltlichkeit und Erfolgsbedingtheit aufgrund der Tätigkeit des Mäklers als objektiv wesentliche Elemente des Mäklervertrags. Konkludentes Zustandekommen des Mäklervertrags zwischen einem Personalvermittlungsbüro und einem Arbeitgeber über die Vermittlung eines Arbeitnehmers. Globalübernahme der AGB des gewerbsmässig tätigen Personalvermittlers.

Obergericht, 9.9.2015 OGVE 2014/15 Nr. 04

Art. 413 Siehe Art. 412 OR (OGVE 2014/15 Nr. 04).

Art. 715a Siehe Art. 261 Abs. 1 ZPO (OGVE 2014/15 Nr. 08).

23 Geistiges Eigentum und Datenschutz

Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 (SR 235.1)

Art. 3 lit. a. Siehe Art. 8 DSG (OGVE 2014/15 Nr. 01).

Art. 8 Voraussetzungen und Umfang des Auskunftsanspruchs hinsichtlich Personendaten gegenüber dem Inhaber einer Datensammlung. Beweislast in Bezug auf das Nichtvorhandensein von Daten; Mitwirkungspflicht der Gegenpartei. Der Auskunftsberechtigte kann auch mehrmals Auskunft über seine Personendaten verlangen.

Obergericht, 23.12.2015 OGVE 2014/15 Nr. 01

27 Zivilrechtspflege

Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272)

Art. 59 Abs. 1. Das erstinstanzliche Zivilgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine gültige Klagebewilligung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so ist infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung auf die Klage nicht einzutreten. Eine Klagebewilligung, die ausgestellt wurde, obwohl die klagende Partei unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist, ist ungültig.

Obergericht, 27.8.2014 OGVE 2014/15 Nr. 05

Art. 60 Siehe Art. 59 Abs. 1 ZPO (OGVE 2014/15 Nr. 05).

Art. 63 Siehe Art. 83 Abs. 2 SchKG (OGVE 2014/15 Nr. 11).

Art. 107 und Art. 108 i.V.m. Art. 15 VGV. Siehe Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (OGVE 2014/15 Nr. 24).

Art. 108 und Art. 107 i.V.m. Art. 15 VGV. Siehe Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (OGVE 2014/15 Nr. 24).

Art. 141 Abs. 1 lit. a. Die Publikation anstelle der Zustellung von Gerichtsurkunden ist ohne vorgängige Nachforschungen und bei möglicher Erreichbarkeit von Organen einer Gesellschaft unzulässig. Nichtigkeit eines Rechtsöffnungsentscheids, der ergangen ist, ohne dass die ins Recht gefasste juristische Person vom Verfahren Kenntnis hatte.

Obergericht, 17.2.2014 OGVE 2014/15 Nr. 06

Art. 143 Die Frist für die Anfechtung der Konkurseröffnung wird mit einer Faxeingabe nicht gewahrt. Das Gleiche gilt für die Übergabe der Beschwerde an eine Poststelle im Ausland, sofern das Rechtsmittel nicht innert Frist der Schweizerischen Post zugeht.

Obergericht, 1.12.2015 OGVE 2014/15 Nr. 07

Art. 206 Siehe Art. 59 Abs. 1 ZPO (OGVE 2014/15 Nr. 05).

Art. 261 Abs. 1. Die vorsorgliche Anordnung einer vorläufig vollstreckbaren Leistungsmassnahme ist nur in Ausnahmefällen – unter erhöhten Anforderungen und nach einer sorgfältigen Interessenabwägung – zulässig (E. 2 und 3). Durchsetzung des Informationsanspruchs eines Verwaltungsrats, dessen Abwahl an der bevorstehenden Generalversammlung traktandiert ist, gegenüber der Gesellschaft?

Obergericht, 16.3.2015 OGVE 2014/15 Nr. 08

28 Schuldbetreibung und Konkurs

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 (SR 281.1)

Art. 8a Abs. 1. Voraussetzungen der Einsichtnahme in das Betreibungsregister. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erhalt eines Betreibungsregisterauszugs einer Muttergesellschaft, wenn ein Einsichtsinteresse nur gegenüber der Tochtergesellschaft und einem Mitglied des Verwaltungsrats glaubhaft gemacht wird.

Obergericht, 13.8.2014 OGVE 2014/15 Nr. 09

Abs. 2. Siehe Art. 8a Abs. 1 SchKG (OGVE 2014/15 Nr. 09).

Art. 46 Hat der Schuldner seinen Wohnsitz aufgegeben und keinen neuen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet, so kann die Betreibung am letzten Wohnsitz eingeleitet werden, sofern dem Gläubiger keine weiteren Abklärungen zumutbar sind. Der Zahlungsbefehl ist mittels Publikation zuzustellen.

Obergericht, 24.6.2015 OGVE 2014/15 Nr. 10

Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1. Siehe Art. 46 ZPO (OGVE 2014/15 Nr. 10).

Art. 83 Abs. 2. Internationale Zuständigkeit für die Aberkennungsklage in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Ungültigkeit der in Verkennung der internationalen Zuständigkeit ergangenen Konkursandrohung. Möglichkeit der erneuten Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht innert der zwanzigtägigen Nachfrist gemäss Art. 63 ZPO i.V.m. Art. 83 Abs. 2 SchKG.

Obergericht, 8.4.2015 OGVE 2014/15 Nr. 11

Art. 174 Siehe Art. 143 ZPO (OGVE 2014/15 Nr. 07).

29 Internationales Privatrecht

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12)

Art. 2 Abs. 1. Siehe Art. 83 Abs. 2 SchKG (OGVE 2014/15 Nr. 11).

Art. 19 Siehe Art. 83 Abs. 2 SchKG (OGVE 2014/15 Nr. 11).

3 Strafrecht, Strafrechtspflege, Strafvollzug

31 Bürgerliches Strafrecht

311 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1973 (StGB; SR 311.0)

Art. 47 Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung (E. 5-7).

Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet dabei, dass bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe im Vordergrund steht. Dabei ist bei der Gesamtstrafenbildung für jede zusätzlich zur Einsatzstrafe ausgefällten Sanktion das Verhältnismässigkeitsprinzip zu prüfen. Das heisst vorliegend, zu prüfen, ob die Bedingungen der Geldstrafe erfüllt sind (E. 6). Prognosebildung betreffend Legalbewährung (E. 7.7).

Obergericht, 5.2.2014 OGVE 2014/15 Nr. 12

Art. 49 Siehe Art. 47 StGB (OGVE 2014/15 Nr. 12).

Art. 69 Siehe Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO (OGVE 2014/15 Nr. 14).

Art. 123 Ziff. 1. Siehe Art. 22 OHG (OGVE 2014/15 Nr. 52).

Art. 125 Abs. 2. Fahrlässige schwere Körperverletzung durch Unterlassen setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung voraus. Eine solche ist bei einem Betreiber einer Skisprungschanze nicht auszumachen, wenn er die Schanze nicht einzäunt oder vor deren Betreten warnt. Der Beschwerdeführer hat aus eigenem Entschluss und ohne fremdes Zutun mit blossen Strassenschuhen den 35° geneigten Schanzenanlauf betreten, der zusätzlich mit einer rutschigen Plastikplane abgedeckt war. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen erscheint als nicht überwiegend wahrscheinlich.

Obergericht, 10.3.2015 OGVE 2014/15 Nr. 18

Art. 140 Ziff. 1. Siehe Art. 19 OHG (OGVE 2014/15 Nr. 51).

Art. 179quater Abs. 1. In Bezug auf Wildkameras, die auf Teile einer benachbarten Liegenschaft gerichtet sind, gelten die Eigentumsverhältnisse nicht als einziges Kriterium für die rechtliche Qualifikation des Privat- und Geheimbereichs im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB. Entscheidend ist, ob die Abbildung einen engen Bezug zur Privatsphäre hat und ob die auf die Lebensverhältnisse einer Person bezogenen Tatsachen nicht jedermann ohne Weiteres zugänglich sind. Dies ist vorliegend zu verneinen.

Obergericht, 10.9.2014 OGVE 2014/15 Nr. 16

Art. 260bis Anwendungsbereich von Art. 260bis StGB betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen. Abs. 2 dieser Bestimmung über den straflosen Rücktritt aus eigenem Antrieb findet bereits dann Anwendung, wenn der Täter von seinem Deliktsplan vor Beginn der Ausführung der beabsichtigten strafbaren Handlung aus eigenem Antrieb Abstand nimmt. Das Vorbereitungsstadium spielt hierbei keine Rolle (E. 4).

Obergericht, 5.2.2014 OGVE 2014/15 Nr. 12

312 Strafprozessrecht

Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0)

Art. 197 Siehe Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO (OGVE 2014/15 Nr. 14).

Art. 263 Abs. 1 lit. a und d. Wer ein Mofa trotz Entzugs des Führerausweises führt, benutzt das Mofa als Deliktswerkzeug. Diesfalls steht es in Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tat und ist geeignet zu beweisen, dass der Beschuldigte die in Frage stehende Tat damit ausgeführt hat. Es stellt damit ein Beweismittel im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dar. Die Voraussetzungen für eine mögliche spätere Einziehung des Mofas gemäss Art. 69 StGB sind gegeben. Zweck der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ist es, zu verhindern, dass der Beschuldigte eine allfällige spätere Einziehung des beschlagnahmten Gegenstandes durch den Richter vereitelt, indem er diesen beiseiteschafft. Die Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall hierfür gegeben.

Obergericht, 17.6.2014 OGVE 2014/15 Nr. 14

Art. 355 Abs. 2. Die Staatsanwaltschaft darf einem Beschuldigten mit Wohnsitz in Deutschland zwar eine Vorladung zum Einvernahmetermin zukommen lassen. Eine Zwangsandrohung in Form der Rückzugsfiktion nach Art. 355 Abs. 2 StPO darf sie damit jedoch nicht verbinden. Der Beschuldigte war deshalb nicht verpflichtet zum Einvernahmetermin zu erscheinen. Da dem Beschuldigten aufgrund seines Fernbleibens an der Einvernahme kein rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil erwachsen darf, hätte die Staatsanwaltschaft vorliegend die Rückzugsfiktion nicht anwenden dürfen.

Obergericht, 20.5.2014 OGVE 2014/15 Nr. 13

Art. 407 Abs. 1 lit. c. Nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Diese Bestimmung findet bei einem amtlich verteidigten Berufungskläger Anwendung, wenn der amtliche Verteidiger seit dem angefochtenen Entscheid keinen Kontakt mit seinem Klienten gehabt hat, nicht über eine aktuelle Adresse von ihm verfügt und auch der Berufungskläger weder eine gültige Adresse noch ein Zustellungsdomizil bezeichnet hat.

Obergerichtspräsident, 9.1.2015 OGVE 2014/15 Nr. 17

Art. 410 Abs. 1 lit. a. Wer mit einem Auto, dessen Benzinanzeige nur noch eine geringe Reichweite ausweist, in einen längeren Tunnel hineinfährt, verletzt die Verkehrsregel, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Der angebliche Defekt der Benzinanzeige ist kein erheblicher Revisionsgrund, der die Aufhebung eines rechtskräftigen Strafbefehls rechtfertigen würde.

Obergericht, 3.7.2014 OGVE 2014/15 Nr. 15

Art. 433 Voraussetzungen des Anspruchs der Privatklägerschaft auf Parteientschädigung durch den Beschuldigten. Kriterien für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bei Teilobsiegen der Privatklägerschaft (E. 3 und E. 4.1). Soweit eine Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen oder anerkannt wird, obsiegt die Privatklägerschaft (E. 4.2). Inwieweit sind die Kosten der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft zu entschädigende Aufwendungen im Verfahren (E. 4.3)? Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gelten für die Entschädigung die gleichen Regeln wie im Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft (E. 5).

Obergericht, 28.4.2015 OGVE 2014/15 Nr. 19

Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007 (SR 312.5)

Art. 19 Gesuch um Opferhilfeleistung im Sinne einer Entschädigung und Genugtuung infolge eines Raubüberfalls.

Amt für Justiz, 4.4.2014 OGVE 2014/15 Nr. 51

Art. 22 Siehe Art. 19 OHG (OGVE 2014/15 Nr. 51).

Gesuch um Opferhilfeleistung im Sinne einer Genugtuung infolge einfacher Körperverletzung; Grundsätze und Verfahren.

Amt für Justiz, 26.6.2015 OGVE 2014/15 Nr. 52

4 Schule, Wissenschaft, Kultur

45 Natur- und Heimatschutz

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 (SR 451)

Art. 2 Siehe Art. 78 Abs. 1 BV (OGVE 2014/15 Nr. 63).

Art. 6 Abs. 1 und 2. Siehe Art. 78 Abs. 1 BV (OGVE 2014/15 Nr. 63).

Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) vom 9. September 1981 (SR 451.12)

Anhang 1 Siehe Art. 78 Abs. 1 BV (OGVE 2014/15 Nr. 63).

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) vom 14. April 2010 (SR 451.13)

Art. 1 Bst. a. Die im Inventar der historischen Verkehrswege (IVS) aufgeführten Verkehrswege von regionaler oder lokaler Bedeutung bilden keinen formellen Bestandteil des IVS, weshalb die entsprechenden Festlegungen für die Kantone nicht verbindlich sind. Verkehrswege von regionaler und lokaler Bedeutung werden vielmehr durch das kantonale Recht als Schutzobjekte bezeichnet und im Verfahren der Nutzungsplanung entsprechend geschützt (Erw. 3.2 und 3.3).

Regierungsrat, 11.2.2014 OGVE 2014/15 Nr. 63

Art. 3 Abs. 1. Siehe Art. 1 Bst. a VIVS (OGVE 2014/15 Nr. 63).

7 Öffentliche Werke, Energie, Verkehr

70 Landes-, Regional- und Ortsplanung

Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700)

Art. 15 Nur in Ausnahmesituationen besteht ein Anspruch des Grundeigentümers auf Einzonung (respektive auf Entschädigung bei Nichteinzonung). Vorliegend ist ein Einzonungsgebot auch nach bisherigem Recht zu verneinen (E. 6 und 7).

Verwaltungsgericht, 24.2.2015 OGVE 2014/15 Nr. 26

Art. 16 Nachträgliche Bewilligung für einen Holzunterstand mit dem Erscheinungsbild eines Doppel-Autounterstands, der auf drei Seiten und in der Mitte durch gelagertes Holz abgeschlossen und dessen Wellblechdach von einer massiven Holz- und Metallkonstruktion getragen wird? Bewilligungspflicht und fehlende Zonenkonformität (E. 2 und 3). Anwendbares Recht (E. 4.2). Voraussetzungen des Bestandesschutzes gemäss Art. 24c RPG (E. 4.3 und 4.4) und einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (E. 4.5) nicht erfüllt.

Verwaltungsgericht, 12.3.2014 OGVE 2014/15 Nr. 27

Art. 19 Abs. 1. Zur Bejahung einer rechtlich gesicherten Zufahrt kommen auch privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern, die dem Betroffenen das Recht zur Nutzung einer Zufahrt einräumen, in Frage (Erw. 5.).

Regierungsrat, 2.12.2014 OGVE 2014/15 Nr. 59

Abs. 2 und 3. Siehe Art. 10 Abs. 1 und 2 GSchG (OGVE 2014/15 Nr. 31).

Art. 22 Siehe Art. 16 RPG (OGVE 2014/15 Nr. 27).

Abs. 2 Bst. b. Siehe Art. 19 Abs. 1 RPG (OGVE 2014/15 Nr. 59).

Art. 24 Siehe Art. 16 RPG (OGVE 2014/15 Nr. 27).

Art. 24c Siehe Art. 16 RPG (OGVE 2014/15 Nr. 27).

Art. 38a Das am 1. Mai 2014 in Kraft getretene neue Raumplanungsrecht ist anwendbar, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtgenehmigung einer Einzonung beim Verwaltungsgericht hängig ist. Die Voraussetzungen zur Genehmigung der Einzonung sind gemäss neuem Recht nicht gegeben (E. 4).

Verwaltungsgericht, 24.2.2015 OGVE 2014/15 Nr. 26

Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)

Art. 42 Siehe Art. 16 RPG (OGVE 2014/15 Nr. 27).

Art. 52a Siehe Art. 38a RPG (OGVE 2014/15 Nr. 26).

Zweitwohnungsverordnung (ZWV) vom 4. Dezember 2015 (SR 702.1)

Art. 4 Der Baugesuchsteller hat in Gemeinden, in denen die Zweitwohnungsvorschriften Anwendung finden, gegenüber der Baubewilligungsbehörde verbindliche Erklärungen über die Nutzung der geplanten Wohnungen abzugeben. Bei unvollständigen, unklaren oder widersprüchlichen Angaben hat die Behörde um Klarstellung zu ersuchen. Festlegung der Nutzung als Erstwohnung und Anweisung an das Grundbuch zur entsprechenden Anmerkung für jede einzelne Wohnung eines Bauvorhabens (E. 2).

Verwaltungsgericht, 23.12.2014 OGVE 2014/15 Nr. 28

Art. 6 Siehe Art. 4 ZWV (OGVE 2014/15 Nr. 28).

72 Öffentliche Werke

Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (WBG; SR 721.100)

Art. 3 Den mit einem Hochwasserschutzprojekt betrauten Behörden und den von ihnen zugezogenen Fachleuten steht bei der konkreten Ausgestaltung des Projekts ein relativ grosses Ermessen zu. Das Verwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung eines solchen Ermessensentscheides, der auf der Würdigung örtlicher Verhältnisse und technischer Fragestellungen beruht, eine gewisse Zurückhaltung. Es beurteilt insbesondere, ob alle massgebenden Interessen ermittelt, ernsthaft in Betracht fallende Projektvarianten geprüft, eine sorgfältige und sachgerechte Interessenabwägung vorgenommen und alle erforderlichen Spezialbewilligungen erteilt wurden. Massgebend ist eine Gesamtbeurteilung.

Verwaltungsgericht, 23.12.2014 OGVE 2014/15 Nr. 29

74 Verkehr

Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01)

Art. 15d Abs. 1 lit. b. Der Konsum und das Mitführen von Cannabis rechtfertigt die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung nicht, wenn die Fahrfähigkeit des Lenkers nicht infolge des Konsums beeinträchtigt ist. Auch eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 2,5 Promillen erheischt keine verkehrsmedizinische Abklärung (E. 5 und 6).

Verwaltungsgericht 24.3.2015 OGVE 2014/15 Nr. 30

Art. 16c Abs. 2 lit. d. Der Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit aufgrund mehrerer schwerer oder mittelschwerer Widerhandlungen ist nicht ein Warnungsentzug, sondern ein Sicherungsentzug, der auf der gesetzlichen Vermutung der mangelnden charakterlichen Eignung zum Fahren basiert (E. 3). Es besteht kein Raum für eine vorsorgliche Anordnung des Führerausweisentzugs; dieser ist vielmehr definitiv auszusprechen. Für die Wiedererteilung des Führerausweises ist die Kenntnis der Gründe für die fehlende Fahreignung erforderlich. Die Behebung des Eignungsmangels ist mittels eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens zu erbringen (E. 4).

Verwaltungsgericht, 24.3.2015 OGVE 2014/15 Nr. 30

Art. 16d Abs. 1 lit. b. Siehe Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG (OGVE 2014/15 Nr. 30).

Art. 17 Abs. 3. Siehe Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG (OGVE 2014/15 Nr. 30).

Art. 29 Siehe Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (OGVE 2014/15 Nr. 15).

Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962 (SR 741.11)

Art. 1 Abs. 2. Eine Zufahrtsstrasse zu 20 Wohneinheiten, die von Besuchern, Lieferanten und Handwerkern etc. befugterweise benutzt werden darf, ist als öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VRV zu qualifizieren. Entsprechend kommen die öffentlich-rechtlichen Strassenabstandsvorschriften zur Anwendung (Erw. 4).

Regierungsrat, 11.11.2014 OGVE 2014/15 Nr. 60

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) vom 27. Oktober 1976 (SR 741.51)

Art. 30 Siehe Art. 16 Abs. 2 lit. d SVG (OGVE 2014/15 Nr. 30).

8 Gesundheit, Arbeit, Soziale Sicherheit

81 Gesundheit

814 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20)

Art. 37 Siehe Art. 3 WBG (OGVE 2014/15 Nr. 29).

Art. 10 Abs. 1 und 2. Eine Gemeinde ist mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht zur voraussetzungslosen Übernahme einer privaten Abwasserreinigungsanlage verpflichtet.

Verwaltungsgericht, 14.10.2015 OGVE 2014/15 Nr. 31

83 Sozialversicherung

830 Im Allgemeinen

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1)

Art. 16 Grundsätze der Berechnung des Invalideneinkommens mit der Suva-Datenbank dokumentierter Arbeitsplätze (DAP).

Verwaltungsgericht, 12.3.2014 OGVE 2014/15 Nr. 32

Zumutbarkeit der Aufgabe eines Landwirtschaftsbetriebes. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Betriebsaufgabe nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar. Ein Betrieb kann selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet. Aufgrund der Schadenminderungspflicht wird von der versicherten Person verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.

Verwaltungsgericht, 6.5.2015 OGVE 2014/15 Nr. 37

831 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 (SR 831.10)

Art. 4 AHV-/IV-/EO-Beiträge eines Geschäftsführers und Alleinaktionärs. Angemessenheit des Lohnes und der Dividendenzahlung. Welches die angemessene Lohnhöhe im konkreten Einzelfall ist, erschliesst sich nicht aufgrund abstrakter Schemata, sondern beruht auf einem Drittvergleich. Dividenden, die einem Eigenkapitalertrag von 10 % oder mehr entsprechen, sind vermutungsweise überhöht.

Verwaltungsgericht, 31.8.2015 OGVE 2014/15 Nr. 36

Art. 5 Siehe Art. 4 AHVG (OGVE 2014/15 Nr. 36).

Art. 72 Siehe Art. 4 AHVG (OGVE 2014/15 Nr. 36).

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 (SR 831.20)

Art. 28a Siehe Art. 16 ATSG (OGVE 2014/15 Nr. 37).

832 Kranken- und Unfallversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 (SR 832.10)

Art. 64a Forderungsübernahme nach Art. 64a KVG bei Nichtbezahlen von Kosten und Prämienbeteiligungen. Art. 64a KVG ist nur auf Forderungen anwendbar, welche nach seinem Inkrafttreten entstehen. Für Forderungen betreffend Prämienrechnungen und Leistungsübernahmen, welche vor dem 1. Januar 2012 entstanden sind, gelten hingegen die bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Bestimmungen.

Verwaltungsgericht, 18.6.2014 OGVE 2014/15 Nr. 33

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 (SR 832.20)

Art. 18 ff. Siehe Art. 16 ATSG (OGVE 2014/15 Nr. 32).

Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 (SR 832.202)

Art. 2 Abs. 1 lit. a. UVG-Versicherungspflicht. Die Ehefrau des Leiters eines landwirtschaftlichen Betriebs ist den selbständigerwerbenden Landwirten gleichgestellt. Sie fällt daher unter die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV und untersteht nicht der Unfallversicherungspflicht.

Verwaltungsgericht, 3.9.2014 OGVE 2014/15 Nr. 35

Art. 9 Abs. 2. Unfallähnliche Körperschädigung. Das Heben einer 80 x 90 x 40 cm grossen und ca. 40–50 kg schweren Vitrine zu zweit stellt keine alltägliche Lebensverrichtung dar, sondern einen äusseren Faktor mit erheblichem bzw. gesteigertem Schädigungspotential, da die Beanspruchung des Körpers nicht mehr als normal einzustufen ist und auch keine Alltagsverrichtung vorliegt.

Verwaltungsgericht, 3.9.2014 OGVE 2014/15 Nr. 34

837 Arbeitslosenversicherung

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 (SR 837.0)

Art. 51 Abs. 1. Es liegt keine Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 AVIG vor, wenn der Arbeitnehmer nach verschiedenen Mahnungen und einer Arbeitsniederlegung während laufenden Arbeitsverhältnisses und stetigen Lohnteilzahlungen rund fünf Monate zuwartete, bis er nach einer letzten schriftlichen Mahnung die Betreibung auf Konkurs anhob und am Folgetag seine Arbeit endgültig niederlegte sowie ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses stellte.

Verwaltungsgericht, 23.12.2014 OGVE 2014/15 Nr. 38

Art. 55 Abs. 1. Siehe Art. 51 Abs. 1 AVIG (OGVE 2014/15 Nr. 38).

84 Wohnverhältnisse

Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) vom 4. Oktober 1974 (SR 843)

Art. 5 Abs. 2. Siehe Art. 10 Abs. 1 und 2 GSchG (OGVE 2014/15 Nr. 31).

9 Wirtschaft, Technische Zusammenarbeit

92 Forstwesen, Jagd, Fischerei

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 (SR 922.0)

Art. 7 Abs. 4. Der Kanton verfügt bei der Ausscheidung von Wildruhezonen über einen erheblichen Ermessensspielraum. Es ist bundesrechtskonform, Wildruhegebiete nur bei Nutzungskonflikten auszuscheiden.

Verwaltungsgericht, 5.11.2014 OGVE 2014/15 Nr. 25

Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) vom 29. Februar 1998 (SR 922.01)

Art. 4bis Siehe Art. 7 Abs. 4 JSG (OGVE 2014/15 Nr. 25).

93 Industrie und Gewerbe

Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 (SR 935.61)

Art. 8 Abs. 1 lit. d. Multidisziplinäre Partnerschaften: Auch Nichtanwälte können einer Anwalts-AG angehören. Entscheidend ist, dass die Anwalts-AG auf Dauer durch registrierte Anwältinnen und Anwälte beherrscht ist. Im Entscheid vom 29. Mai 2006, mit welchem erstmals in der Schweiz eine Anwalts-AG als zulässig erklärt wurde, war die Frage einer branchenübergreifende Organisation (Multidisciplinary Partnership) noch nicht Gegenstand des Verfahrens.

Anwaltskommission, 4.3.2014 OGVE 2014/15 Nr. 49

III. ENTSCHEIDE ZUM STAATSVERTRAGSRECHT

Geordnet nach der Systematischen Sammlung des Bundesrechts

0.1 Internationales Recht im Allgemeinen

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101)

Art. 6 Ziff. 1. Siehe Art. 11 Abs. 1 BRV (OGVE 2014/15 Nr. 45).

Zitate

Gesetze

84

Abs.1

  • Art. 27 Abs.1

AHV

  • Art. 4 AHV

AHVG

ATSG

AuG

  • Art. 63 AuG

AVIG

BauG

  • Art. 4 BauG
  • Art. 18 BauG
  • Art. 41 BauG
  • Art. 45 BauG
  • Art. 53 BauG
  • Art. 60 BauG

BauR

  • Art. 69 BauR

BGBB

BRV

  • Art. 11 BRV
  • Art. 14 BRV

BüG

BV

BZR

  • Art. 3 BZR

DSG

DSV

GSchG

i.V.m

  • Art. 15 i.V.m
  • Art. 84 i.V.m
  • Art. 98 i.V.m
  • Art. 100 i.V.m
  • Art. 107 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

ISOS

  • Art. 78 ISOS

IVS

  • Art. 1 IVS

JSG

KV

KVG

OHG

RPG

SchKG

Siehe

  • Art. 18 Siehe

StGB

StPO

SVG

UVV

VGV

VIVS

VRV

VwVV

  • Art. 4 VwVV
  • Art. 5 VwVV

WBG

  • Art. 3 WBG

ZGB

ZPO

ZWV