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Führerausweisentzug; schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrs- vorschriften durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren – Art. 16c und Art. 34 Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV. Die Verwaltungsbehörde, die über einen Führerausweisentzug entscheidet, darf grundsätzlich nicht von den Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen Straf- urteils abweichen. Das gilt auch bei einem Strafbefehl, der auf einen Polizeibericht abstellt, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Der Betroffene muss seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrnehmen (E. 3.2). Das Hintereinanderfahren auf dem Überholstreifen einer Autobahn mit einer Ge- schwindigkeit von über 100 km/h über eine Strecke von 700 Metern in einem Ab- stand von 12 m stellt auch bei trockener Fahrbahn und guten Sichtverhältnissen eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar (E. 3.4). OGE 60/2015/13 vom 24. Oktober 2017 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt A. fuhr mit seinem Personenwagen auf der Autobahn. Gemäss Polizeirapport folg- te er auf dem Überholstreifen mit ungenügendem Abstand dem vorausfahrenden Personenwagen; er hielt über eine Wegstrecke von ca. 700 m einen Abstand von 10–12 m ein bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h. In der Folge wurde er mit rechtskräftigem Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 900.– verurteilt. Im nachfolgenden Administrativverfahren machte er geltend, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden. Die Staatsanwaltschaft (Ver- kehrsabteilung) ging aufgrund der Akten von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften aus; sie entzog A. für drei Monate den Führer- ausweis. A. rekurrierte erfolglos an den Regierungsrat. Seine hierauf erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen 3. Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]). Bei der
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Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Ein- zelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Not- wendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn – was hier nicht in Frage steht – die Stra- fe nach Art. 100 Ziff. 4 Satz 3 SVG gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 SVG). 3.1. Nach Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Ver- letzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervor- ruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach einer leich- ten Widerhandlung wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegange- nen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativ- massnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4). Nach Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Ver- letzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Nach Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Ver- letzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer her- vorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Voraus- gesetzt wird eine konkrete oder jedenfalls eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen, wobei die erhöhte abstrakte Gefährdung bei der naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung anzunehmen ist. Das Verschulden muss sodann schwer wiegen (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16c SVG N. 4, S. 183, mit Hinweisen). Die mittelschwere Widerhandlung stellt einen Auffangtatbestand dar. Eine mittel- schwere Widerhandlung liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 S. 141). 3.2. Im System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren spricht der Strafrichter die Strafsanktionen aus, während die zuständige Administrativbehörde über die in Art. 16 ff. SVG vorgesehenen Administrativmassnahmen entscheidet. Dabei drängt sich eine gewisse Koordination der beiden Verfahren auf. Die Ver- waltungsbehörde, die über einen Führerausweisentzug entscheidet, darf grund- sätzlich nicht von den Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils
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abweichen. Die Rechtssicherheit gebietet, zu vermeiden, dass die Unabhängigkeit des Straf- und des Verwaltungsgerichts zu entgegengesetzten Urteilen führt, die auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts ergehen. Die Verwaltungsbehörde kann nur vom Strafurteil abweichen, wenn sie in der Lage ist, ihren Entscheid auf Sachverhaltsfeststellungen zu stützen, die dem Strafrichter unbekannt sind oder die von diesem nicht berücksichtigt wurden, wenn neue Beweise bestehen, deren Würdigung zu einem anderen Ergebnis führt, wenn die Beurteilung durch den Strafrichter klar dem festgestellten Sachverhalt widerspricht oder wenn der Straf- richter nicht alle Rechtsfragen geklärt hat, insbesondere diejenigen, welche die Verletzung der Strassenverkehrsregeln betreffen (BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f. mit Hinweisen [= Pra 2013 Nr. 83]). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil ab- zustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhalts- punkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizei- beamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweisentzug massgebend sind. Das gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon aus- gehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGer 6A.19/2006 vom 16. Mai 2006 E. 1 mit Hinweisen, insbesondere BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.). Im vorliegenden Fall musste der Beschwerdeführer im Grundsatz ohne weiteres davon ausgehen, dass die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln ein separates Administrativverfahren nach sich ziehen werde. Er macht jedoch geltend, er habe den Strafbefehl erst nach Ablauf der Einsprachefrist zur Kenntnis genommen (Zustellversuch und unbenützter Ablauf der Abholungsfrist während seiner Abwesenheit). In dieser Situation kann ihm nicht unbesehen vorgehalten werden, er hätte seine Verteidigungsrechte – insbesondere auch zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts – im Strafverfahren geltend ma- chen können. Der festgestellte Sachverhalt kann daher im vorliegenden Verfahren grundsätzlich überprüft werden.
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3.3. Dem Strafbefehl wurde der Sachverhalt gemäss Polizeirapport zugrunde gelegt. Demnach folgte der Beschwerdeführer am Samstag, 14. Juni 2014, 09.40 Uhr, mit seinem Personenwagen auf dem Überholstreifen über eine Distanz von ca. 700 m, bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h, mit einem Abstand von lediglich 10–12 m dem vorausfahrenden Fahrzeug. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe auf seiner Fahrt einen weit vor ihm fahrenden Lastwagen gesehen und deshalb von der rechten auf die linke Spur ge- wechselt. Etwa zeitgleich habe ein anderer Personenwagen, der vor ihm, aber hin- ter dem Lastwagen gefahren sei, ebenfalls die Spur gewechselt. Dieser Personen- wagen sei zwar schneller als der Lastwagen, aber langsamer als der Beschwerde- führer gefahren (Annahme: Lastwagen 80 km/h, Personenwagen 90–95 km/h, Be- schwerdeführer anfänglich ca. 120 km/h). Trotz Abbremsens des Beschwerde- führers habe sich der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen verringert und kurzzeitig den gewünschten Mindestabstand unterschritten. Die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers sei – aufgrund des Abbremsens – während des Manövers deutlich unter 120 km/h gewesen. Der Abstand habe nach wenigen hundert Metern wieder zugenommen, weil der Beschwerdeführer das Tempo weiter reduziert habe. Der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden, indem angenommen wor- den sei, das Manöver habe bei ca. 120 km/h und einem Abstand von 10–12 m stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei ca. 120 km/h gefahren, bevor der voraus- fahrende Personenwagen auf die linke Spur gewechselt habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer markant abgebremst. Die Situation sei dadurch entstanden, dass der vorausfahrende Personenwagen langsamer gefahren sei. Die Ge- schwindigkeit sei somit deutlich unter 120 km/h gewesen, wohl ca. 100 km/h. Der Beschwerdeführer wiederholt damit im Wesentlichen nur seine Darstellung im Administrativverfahren und im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Er setzt sich jedoch nicht mit der Würdigung des Regierungsrats auseinander. Demnach zeigen die auf einer Strecke von ca. 600 m aufgenommenen vier Fotos klar, dass der Ab- stand zwischen dem Personenwagen des Beschwerdeführers und dem voraus- fahrenden Personenwagen jedenfalls sehr gering war und über die gesamte Strecke ungefähr gleich blieb. Das ist aus den Fotos – die auch der Beschwerde- führer zum Beweis anruft – in der Tat ersichtlich. Nachvollziehbar ist aufgrund der Fotos – auch unter Beachtung der Schatten – insbesondere auch die Feststellung, der Abstand habe "10–12 m (2–3 Wagenlängen)" betragen. Die Fotos zeigen sodann, dass das Fahrzeug der Polizei zumindest über eine längere Strecke einen im Wesentlichen konstanten Abstand zum Fahrzeug des Beschwerdeführers ein- hielt. Die Polizeibeamten konnten daher beim Nachfahren die Geschwindigkeit des
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Fahrzeugs des Beschwerdeführers hinreichend genau feststellen. Das voraus- fahrende Fahrzeug befand sich sodann bei der letzten Fotoaufnahme noch auf dem Überholstreifen, neben einem vor dem Lastwagen fahrenden Personen- wagen. Bis es den Überholstreifen freigeben konnte, waren die rapportierten ca. 700 m des Hintereinanderfahrens offensichtlich erreicht. Der Beschwerdeführer nahm im Übrigen nach dem Anhalten durch die Polizei Einsicht in deren Video- aufnahme über den Vorfall. Er macht nicht geltend, dass er dadurch Erkenntnisse gewonnen hätte, die dem protokollierten, auch mit Fotos dokumentierten Sach- verhalt massgeblich entgegenstehen könnten. In dieser Situation ist entsprechend der Würdigung im angefochtenen Entscheid grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, der schon dem Strafbefehl zugrunde gelegen hat. [...] 3.4. Im Strafbefehl wurde ausgeführt, der notwendige Sicherheitsabstand sei durch das Vorgehen des Beschwerdeführers massiv unterschritten worden; da- durch habe dieser für sich und andere Verkehrsteilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefahr gebildet. Der Regierungsrat ist sodann davon ausgegangen, dass der Be- schwerdeführer zumindest grobfahrlässig eine grobe Verletzung der Verkehrs- regeln begangen und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer her- vorgerufen oder in Kauf genommen hat. Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, na- mentlich beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11]). Was unter einem "ausreichenden Abstand" zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, namentlich von den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab. Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungs- gemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGer 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3.1 mit Hinweisen, insbesondere BGE 131 IV 133 E. 3.1 und 3.2.2 S. 135, 137). So wurde beispielsweise das Hinter- einanderfahren auf dem Überholstreifen einer richtungsgetrennten Autostrasse bei trockener Fahrbahn und guten Sichtverhältnissen mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h (gemäss dem betroffenen Fahrzeugführer 110 km/h) über eine
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Strecke von mindestens 800 m mit einem Abstand von ca. 10 m (entsprechend 1/11 Tacho bzw. einem Abstand von 0,33 Sekunden) und auf einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h über eine Distanz von rund 1'000 m mit einem Abstand von 12 m als grobe Verkehrsregelverletzung betrachtet (BGE 131 IV 133; BGer 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015). Im vorliegenden Fall entsprach der Abstand von 12 m bei der von der Polizei fest- gestellten Geschwindigkeit von ca. 120 km/h ungefähr 1/10 Tacho bzw. 0,36 Se- kunden, bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Geschwindigkeit von ca. 100 km/h rund 1/8 Tacho bzw. 0,43 Sekunden. Die Grenze zur Annahme einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung war auf jeden Fall klar überschritten. Ein derart geringer Abstand auf dem Überholstreifen einer Autobahn während des Überholens von anderen Fahrzeugen über eine Strecke von mindestens ca. 700 m begründet wenn nicht eine konkrete, so zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auch auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosig- keit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Dies gilt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen durch ungenügenden Abstand (BGer 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.4 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschwerdeführers subjektiv als weniger schwer erscheinen lassen könnten. Dieser ist dem vorausfahrenden Fahrzeug be- wusst mit geringem Abstand gefolgt; entgegen seiner Behauptung hat er sich aufgrund der durch die Fotos belegten Feststellungen der Polizei nicht zurückfallen lassen, um den zu geringen Abstand zu vergrössern. Damit hat er sich zumindest grobfahrlässig verhalten. Die guten Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnis- se stellen im Übrigen keine besonderen Umstände dar, welche die objektiv grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen (BGer 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Demnach sind die Vorinstanzen zu Recht von einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG ausgegangen. Weil sie den Führerausweisentzug nur für die vorgesehene Mindestdauer angeordnet haben, sind die Umstände des Einzel- falls in diesem Zusammenhang nicht näher zu prüfen (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). 3.5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet; sie ist abzuweisen.