O2013_001 Seite 1 Auszug aus der Verfügung des Präsidenten des Bundespatentgerichts i.S. A. GmbH (Klägerin 1) und A. A. (Kläger 2) gegen B. AG (Beklagte 1) und B. B. (Beklagter 2) vom 22.April 2013betreffend unentgeltliche Rechtspflege Aus den Erwägungen: 2. Mit Eingabe vom 12. März 2013 stellte der Beklagte 2 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 19. März 2013 wurde dem Beklagten 2 Nachfrist bis 27.März 2013zur Einreichung einer noch ausstehenden Beilage sowie zur Ergänzung des Gesuchs angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde. Mit Eingabe vom 27. März 2013 äusserte sich der Beklagte 2 zur Aussichtslosigkeit und stellte die Einreichung weiterer Unterlagen in Aussicht. Mit Schreiben vom 28. März 2013 wurde um Beizug der Verfahrensakten Prozess Nr. [...] beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen ersucht, worauf diese am 5. April 2013 beim Bundespatentgericht eintrafen. Mit Eingabe vom 11. April 2013 reichten die Beklagten die Klageantwort samt Beilagen ein sowie der Beklagte 2 weitere Beilagen in Bezug auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege. 3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als mittellos gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Bei der Prüfung der Mittellosigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigenund es ist der gesamten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind einerseits seine finanziellen Verpflichtungen und andererseits seineEinkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Grundsätzlich obliegt es dabei dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse und mit Blick auf die eheliche Beistandspflicht diejenigen seines Ehegatten umfas- send darzustellen und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende
O2013_001 Seite 2 Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Anga- ben oder Belege, so kann die Mittellosigkeit verneint werden (BGE 5A_36/2013, Urteil vom 22. Februar 2013 m.w.H.). Was das Kriterium der Aussichtslosigkeit betrifft, so sind solche Prozessbegehren als aus- sichtslos zu betrachten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 119 Ia 251; BGE 129 I 129; BGE 4A_189/2010, Urteil vom 10. Januar 2011). 4.1 Der Beklagte 2 macht zur Begründung seines Gesuchs geltend, er erziele ein Einkommen von CHF 29'400.– pro Jahr mit einer Nettoauszahlung von CHF2'364.20 pro Monat. Der monatliche Bedarf belaufe sich auf CHF 2'829.95. Er habe kein Vermögen, gegen ihn be- stünden Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 15'245.45 und Verlustscheine im Betrag von CHF 145'905.43. Da es sich um eine rein geschäftliche Angelegenheit seinerseits hand- le und daher ausschliesslich seinem Vermögens- und Errungenschaftsbereich zuzuordnen sei, erübrige sich die Einreichung aller Notbedarfsbelege der Ehefrau, was jedoch auf Be- gehren nachgeholt werde. Ferner wurde der Beklagte 2 dazu aufgefordert, Aufwand und Ertrag der von ihm verkauften Abtrennvorrichtungen zu behaupten und zu belegen. Dazu machte der Beklagte 2 lediglich geltend, die einzige Produktion sei mit einem Posten von 70 Stück erfolgt, wovon er im Jahr 2011 30 Stück verkauft habe. Aufgrund des Entscheids des Handelsgerichts St.Gallen sei ein Weiterverkauf nicht mehr denkbar gewesen. Aus diesem Grund hätten daraus keine Ein- künfte resultiert. 4.2 Bezüglich Aussichtslosigkeit verweist der Beklagte 2 auf die Erwägungen des Handelsge- richts im Verfahren [...], wonach die klagende Parteiin den wesentlichsten Punkten nicht durchgedrungen sei. 4.3 Zunächst ist entsprechend dem genannten Bundesgerichtsentscheid darauf hinzuweisen, dass aufgrund der ehelichen Beistandspflicht auch die Einkommens- und Vermögensver- hältnisse des Ehegatten zu berücksichtigen sind. Wie aus dem eingereichten Lohnausweis 2012 unddem Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie der Steuererklärung 2011 hervorgeht, erzielt der Beklagte 2 ein Einkommen von CHF 29'400.– pro Jahr, was
O2013_001 Seite 3 CHF2'450.– pro Monat ergibt, und seine Ehefrau ein solches von CHF4'178.– pro Monat; zusammen ergibt dies ein Einkommenvon rund CHF 6'600.– pro Monat. Diesem Einkom- men stehen folgende monatliche Auslagen gegenüber: Grundbetrag (Ehegatten)CHF 1'700.– Miete (gesamt)CHF 1'130.– Krankenkasse KVGCHF 260.– Mobiliar-/HaftpflichtversicherungCHF 50.– Ausbildungskosten SohnCHF 153.– Steuern (gesamt)CHF 480.– To talCHF 3'773.– 4.4 Damit verbleibt ein monatlicher Freibetrag von rund CHF 2'800.–. Selbst bei einem Zuschlag von 30% auf dem Grundbetrag, und wenn zusätzlich noch die Krankenkassenprämie der Ehefrau des Beklagten 2 und allfällige weitere – allerdings nicht geltend gemachte – Ausla- gen zu berücksichtigen wären, so verbliebeimmer noch ein Freibetrag von rund CHF2'000.– pro Monat. Zusätzliche Auslagen hat der Beklagte 2 allerdings, wie erwähnt, weder geltend gemachtnoch belegt, insbesondere auch keine Auslagen für regelmässige Schuldamortisationsraten. Zudem musste dem anwaltlich vertretenen Beklagten 2 nicht zu- letzt aufgrund des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflegeklar sein, dass auch Angaben zu den finanziellen Verhältnissen und Auslagen des Ehegatten/Partners zu ma- chen sind. Eine nochmalige Aufforderung seitens des Gerichts ist daher nicht mehr ange- zeigt (vgl. BGE 120 Ia 179 E.3.a).Zwar verfügen offenbar weder der Beklagte 2 noch seine Ehefrau über Vermögen, es ist jedochdem Beklagten 2 aufgrund des genannten Freibetrags möglich und zumutbar, seine Lebenshaltungskosten vorübergehend einzuschränken und Rückstellungen zu bilden, um für allenfalls ihn treffende Gerichts- und Anwaltskosten aufzu- kommen. Zudembleibt anzufügen, dass der Beklagte 2 einziger Direktor (vgl. Auszug Handelsregister) der Beklagten 1 ist. Abgesehen davon, dass die Tätigkeit/Funktion des Beklagten 2 gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag dem Handelsregisterauszug widerspricht, zahlt sich der Beklagte 2 faktisch seinen Lohn selber aus und bestimmt somit dessen Höhe. Vor allemhat es der Beklagte 2 trotz ausdrücklicher Aufforderung unterlassen, Aufwand und Ertrag bezüg- lich der verkauften Abtrennvorrichtungen zu belegen. Damit ist der Beklagte 2 seiner Mitwir- kungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. 4.5 Aufgrund der obigen Ausführungen ist das Gesuch des Beklagten 2 um unentgeltliche Rechtspflege mangels Mittellosigkeit bzw. mangels Mitwirkung zur Klärung der finanziellen Verhältnisse abzuweisen.Damit erübrigt sich eine Beurteilung der Frage der Aussichtslosig- keit.
O2013_001 Seite 4 [...] DerPräsidentverfügt: 1.Das Gesuch des Beklagten 2 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. [...] Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30Ta gennach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art.72 ff., 90 ff. und 100 des Bun- desgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art.42 BGG).