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ZA 25 8

Urteil vom 4. November 2025 Zivilabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichterin Fabienne Weger, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.

Verfahrensbeteiligte A.__

Berufungsklägerin.

Gegenstand Organisationsmangel Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwal- den, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 12. August 2025, ZE 25 133.

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Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 wies das Handelsregisteramt des Kantons Nidwalden die A.__ GmbH («Berufungsklägerin») darauf hin, dass die Gesellschaft zurzeit ohne die gesetz- lich vorgeschriebene Organisation sei, da der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer per 15. April 2024 nach unbekannt abgemeldet wurde und die Gesellschaft somit keine zeich- nungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz mehr habe (Art. 814 Abs. 3 OR). Zudem habe die Gesellschaft vermutlich das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil einge- büsst, was einen Organisationsmangel darstelle. Das Handelsregisteramt forderte die Beru- fungsklägerin auf, den rechtmässigen Zustand innert einer Frist von 30 Tagen wiederherzu- stellen und drohte für den Unterlassungsfall die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen an. Das Schreiben wurde der Berufungsklägerin am 16. Mai 2025 zugestellt (vi-GS 2). Eine Re- aktion der Berufungsklägerin blieb jedoch aus.

In der Folge überwies das Handelsregisteramt die Sache in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 OR und Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) zur Vor- nahme der erforderlichen Massnahmen an das Kantonsgericht Nidwalden (vi-act. 2). Die Mit- teilung des Handelsregisteramtes wurde der Berufungsklägerin vom Kantonsgericht Nidwal- den am 25. Juni 2025 zugestellt (vi-act. 2). Dieses setzte der Berufungsklägerin mit Schreiben vom 25. Juni 2025 eine Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen bzw. zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert 40 Tagen, andernfalls die Liquidation der Gesellschaft in Aussicht gestellt wurde (vi-act. 3). Innert Frist ging weder eine Stellungnahme ein noch wurde der rechtmässige Zustand wieder hergestellt. Mit Entscheid ZE 25 133 vom 12. August 2025 löste das Kantonsgericht die Berufungsklägerin auf (Dispositivziffer 1) und ordnete die kon- kursamtliche Liquidation im summarischen Verfahren an (Dispositivziffer 2; vi-act. 1). Sodann wurde die Berufungsklägerin zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet (Dispositivziffer 3; vi- act. 1).

B. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 18. August 2025) erhob die Berufungsklägerin Beru- fung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils betreffend die Löschung aus dem Handelsregister sowie die Weiterführung der A.__ GmbH im Handelsregister (amtl. Bel. 1).

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Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (amtl. Bel. 2 und 5).

C. Am 8. September 2025 übermittelte das Kantonsgericht dem Obergericht zuständigkeitshalber ein Schreiben des Handelsregisteramts Nidwalden vom 5. September 2025, wonach dem vor- erwähnten Amt vom Handelsregisteramt Zug mitgeteilt worden sei, die Berufungsklägerin habe dort eine Sitzverlegung nach Zug angemeldet, welche die Behebung des Organisations- mangels ermögliche. Im Schreiben ersuchte das Handelsregisteramt Nidwalden um Erhebung der Handelsregistergebühren und Zustellung des anschliessenden Gerichtsentscheids, um die Mutation im Handelsregister vorzunehmen und im SHAB publizieren lassen zu können (amtl. Bel. 6).

D. Auf entsprechende Aufforderung durch das Obergericht (amtl. Bel. 7) erbrachte die Berufungs- klägerin innert der angesetzten Frist den Zahlungsnachweis für die vom Handelsregisteramt Nidwalden veranschlagten Gebühren (amtl. Bel. 8).

E. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Die Zivilabteilung des Oberge- richts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Berufungsklägerin und der Vorinstanz wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Entscheid ZE 25 133 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 12. Au- gust 2025 betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft (Art. 731b OR). Gegen erst- instanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zuläs- sig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelbegehren be- laufen sich auf Fr. 20'000.– (nachstehende E. 1.2), womit die Streitwertgrenze erreicht wird. Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, ist das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbeset- zung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Ne- benpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer, vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N 29 ff. zu Vor Art. 308-318 ZPO). Da die Beru- fungsklägerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und durch das angefochtene Urteil unmittelbar betroffen ist, ist sie zur Berufung berechtigt. Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustel- lung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Urteilsbegründung wurde der Berufungsklägerin am 14. August 2025 zugestellt, womit die vorliegende Berufung am 18. August 2025 fristgerecht eingereicht wurde. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Berufung einzutreten.

1.2 Nach Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Hat das Gericht den Streitwert festzusetzen, ist es zulässig, den Streitwert in gesellschaftsrechtlichen Organisationsmängelverfahren nach dem

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nominellen Gesellschaftskapital zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 4A_222/2022 vom 19. August 2022 E. 6.2.5). Die Rechtsbegehren lauten nicht auf eine bestimmte Summe. Weder liegen Parteiangaben zum Streitwert vor noch hat die Vorinstanz diesen beziffert. Dementsprechend wird der Streit- wert in der Höhe des nominellen Gesellschaftskapitals gerichtlich auf Fr. 20'000.– festgesetzt.

2.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Ist eine der beiden Voraussetzun- gen nicht erfüllt, verwirkt das Novenrecht (PETER REETZ/SARAH HILBER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., N 42 zu Art. 317 ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulas- sung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlos- sen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BGE 143 III 42 E. 4.1). Bei der nachträglichen Behebung des Organisationsmangels handelt es sich um ein echtes Novum, welches rein prozessrechtlich zu beurteilen und nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Beru- fungsverfahren zulässig ist (ROLF WATTER/NADINA DUSS, Basler Kommentar Obligationenrecht II [BSK-OR], 6. Aufl. 2024, N 26 zu Art. 731b OR; LUKAS MÜLLER/PASCAL MÜLLER, Organisati- onsmängel in der Praxis, AJP 1/2016, S. 57).

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3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Berufungsklägerin eine Sitzverlegung durchgeführt und eine entsprechende Anmeldung beim Handelsregisteramt Zug in die Wege geleitet hat, was die Behebung des bisherigen Organisationsmangels ermöglicht (amtl. Bel. 6). Die für die Ein- tragung notwendigen Handelsregistergebühren beim Handelsregisteramt Nidwalden sind per 25. September 2025 bezahlt worden (amtl. Bel. 8).

3.2 Im Zeitpunkt der Sitzverlegung und der Zahlung der geschuldeten Gebühren war das ange- fochtene Urteil vom 12. August 2025 bereits ergangen. Die Behebung des Mangels erfolgte somit erst nach Ende des erstinstanzlichen Verfahrens, jedoch wurde das Novum berufungs- weise ohne Verzug vorgebracht. Die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind somit erfüllt und die neue Tatsache im Berufungsverfahren beachtlich. Folglich ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin den Organisationsmangel behoben hat und nicht zu liquidieren ist. Die Berufung ist daher gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.

4.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschä- digung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (vgl. Art. 106 ZPO). Unnö- tige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Die Gesellschaft, welche den Organisationsmangel verantwortet hat, muss bei nachträglicher Behebung des Organisationsmangels als Verursacherin grundsätzlich die Gerichtskosten tragen (vgl. MÜL- LER/MÜLLER, a.a.O., S. 57). Das vorliegende Verfahren wurde durch das Versäumnis der Berufungsklägerin, zeitgerecht den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen, veranlasst. Sie liess trotz ausdrücklicher Auf- forderungen sämtliche ihr angesetzten Fristen verstreichen und liess sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen. Sie hat mit ihrem Verhalten sowohl das erst- als auch zweitin- stanzliche Verfahren verursacht und daher die Gerichtskosten beider Instanzen zu tragen.

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4.2 Da die Berufung gutzuheissen ist und ein neuer Entscheid im Sinne von Art. 318 Abs. 3 ZPO getroffen wird, ist auch über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entschei- den. Die Gerichtkosten von Fr. 1'000.– für das vorinstanzliche Verfahren blieben unangefochten, werden in ihrer Höhe bestätigt und nach dem Gesagten der Berufungsklägerin auferlegt.

4.3 Die Gerichtskosten vor Obergericht als Berufungsinstanz richten sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht massgebenden Tarif; sie werden um einen Drittel reduziert, betragen jedoch mindestens Fr. 500.‒ (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Bei einem Streitwert von Fr. 20'000.– betragen die Entscheidgebühren des Kantonsgerichts Fr. 1'000.– bis Fr. 3'200.– (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 3 PKoG), vor Obergericht dementsprechend Fr. 667.– bis Fr. 2'133.–. Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzuset- zen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Handelt es sich um einen be- sonders einfachen Fall oder lassen es die Umstände sonst als angezeigt erscheinen, kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen angemessen herabgesetzt oder aus- nahmsweise auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden (Art. 4 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PKoG ermessensweise auf Fr. 800.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auf- erlegt. Sie werden mit dem Gerichtskostenvorschuss in selber Höhe verrechnet und sind damit bezahlt (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

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Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid ZE 25 133 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 12. August 2025 aufgehoben.

  2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens ZE 25 133 werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. Sie sind der Gerichtskasse Nidwalden innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Urteils mit beiliegendem Einzahlungs- schein zu bezahlen.

  3. Die Gerichtskosten des Obergerichts werden auf Fr. 800.‒ festgesetzt und der Berufungs- klägerin auferlegt. Sie werden mit dem Gerichtskostenvorschuss in selber Höhe verrech- net und sind damit bezahlt.

  4. [Zustellung].

Stans, 4. November 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sarah Huber Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat

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(Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Es handelt sich um eine vermögensrecht- liche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–.

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05.02.2026
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026