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BAZ 25 19
Urteil vom 9. Dezember 2025 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Joseph Niederberger, Gerichtsschreiber MLaw Florian Marfurt.
Verfahrensbeteiligte A.__,
Beschwerdeführerin, gegen B.__,
Beschwerdegegner.
Gegenstand Konkurseröffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 3. November 2025 (ZES 25 399).
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Sachverhalt: A. Die B.__ und der Kanton Nidwalden («Beschwerdegegner») forderten mit Zahlungsbefehl vom 14. Mai 2025 in der Betreibung Nr. __ ausstehende Bundessteuern im Betrag von Fr. 1'700.– zuzüglich Zins von 4,5 % seit 13. Mai 2025 sowie bis 12. Mai 2025 aufgelaufener Zins in der Höhe von Fr. 26.85 von der A__ GmbH («Beschwerdeführerin»; vi-GS 2). Die Beschwerde- führerin erhob keinen Rechtsvorschlag. Am 5. Juni 2025 drohte das Betreibungs- und Kon- kursamt Nidwalden der A.__ GmbH den Konkurs an (vi-GS 1). Auf Gesuch der Beschwerde- gegnerin vom 2. Juli 2025 hin (vi-act. 2) eröffnete das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabtei- lung/Einzelgericht SchK mit Urteil ZES 25 399 vom 3. November 2025 gleichentags um 10.15 Uhr den Konkurs über die A.__ GmbH (vi-act. 1).
B. Dagegen erhob die A.__ GmbH am 7. November 2025 Beschwerde beim Obergericht Nidwal- den und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurses sowie um aufschiebende Wir- kung des Rechtsmittels (amtl. Bel. 1).
C. Mit Verfügung vom 12. November 2025 gewährte das Obergericht Nidwalden die aufschie- bende Wirkung superprovisorisch (vgl. Verfahren P 25 17; amtl. Bel. 2). Der geforderte Kos- tenvorschuss von Fr. 600.– wurde bezahlt.
D. Das Obergericht Nidwalden gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Beschwerdeant- wort, wobei es ankündigte, Stillschweigen als Zustimmung zur Beschwerde entgegenzuneh- men (amtl. Bel. 4). Innert Frist erfolgte keine Stellungnahme.
E. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Das Obergericht, Beschwerde- abteilung in Zivilsachen, hat die Angelegenheit auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen.
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Erwägungen: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten wer- den (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis vom 3. Novem- ber 2025 datiert vom 7. November 2025 und erfolgte rechtzeitig. Die übrigen Prozessvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufge- hoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähig- keit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshin- derungsgründe (Tilgung oder Hinterlegung der Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, oder Gläubigerverzicht) nachweist. Zu den Kosten im Sinne von Art. 68 SchKG gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine all- fällige Parteientschädigung in diesem Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen können im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG neue Tatsachen vorgebracht werden, wenn diese vor dem erstinstanz- lichen Konkurserkenntnis eingetreten sind. Darüber hinaus dürfen aber auch Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (echte Noven). Solche sind aber eben- falls innert der Rechtsmittelfrist einzureichen, Nachfristen sind keine zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 5A_817/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Aktenlage mit Bezug auf das vorliegende Verfahren beim Obergericht Nidwalden Fr. 3'910.15 hinterlegt (E-Mail der Gerichtskasse vom 11. November 2025, BF-Bel. 3). Damit ist die in Betreibung gesetzte Forderung samt den bis zur Konkurser- öffnung aufgelaufenen Zinsen (vgl. Art. 209 Abs. 1 SchKG), die Betreibungskosten für den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung sowie der ebenfalls zu ersetzende, von der Be- schwerdegegnerin an die Vorinstanz geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– (VI-act. 1 S. 2) gedeckt. Wie nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gefordert, ist der geschuldete Betrag,
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einschliesslich Zinsen und Kosten, damit beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hin- terlegt worden.
3.1 Weiter hat der Schuldner in jedem Fall vor der Beschwerdeinstanz seine grundsätzliche Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkursbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3 mit Hinweisen). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Dabei sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftig zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.4). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkurs- androhungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Be- träge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Situation zu erkennen sind und die Schuldnerin auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht insoweit auf einem Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3).
3.2 Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über Umlauf- vermögen in der Höhe von mindestens Fr. 180'995.02 verfügt (Auszug der Raiffeisenbank Nidwalden Genossenschaft vom 7. November 2025, BF-Bel. 1). Aus dem eingereichten Be- treibungsregisterauszug ergeben sich zwar noch weitere Konkursandrohungen für öffentlich- rechtliche Forderungen und (mutmasslich) Versicherungsprämien in einer Gesamthöhe von Fr. 6'542.40 (Auszug aus dem Betreibungsregister vom 10. November 2025, BF-Bel. 4). In- nerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist leistete die Beschwerdeführerin jedoch offenbar noch eine Zahlung an das Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden in der Höhe von Fr. 9'873.85
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zur Begleichung der Ausstände (Buchungsdetails der Raiffeisenbank Nidwalden Genossen- schaft vom 12. November 2025, BF-Bel. 3). Nachdem keine Anhaltspunkte für Zahlungs- schwierigkeiten bestehen oder eine systematische Anhäufung von Konkursandrohungen er- sichtlich sind, ist die Zahlungsfähigkeit vorliegend glaubhaft gemacht, zumal hieran keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind.
Im Ergebnis ist die Beschwerde damit gutzuheissen und das Konkurserkenntnis aufzuheben.
5.1 Die Kosten beider Instanzen sind trotz Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu überbinden, da sie die Verfahren verursacht hat (Art. 108 ZPO; Gutheissung der Be- schwerde gestützt auf echte Noven nach Art. 174 Abs. 2 SchKG, vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf Fr. 600.– festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin einverlangten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet und sind bezahlt. Im Übrigen sind die Kosten der Vorinstanz in Höhe von Fr. 400.– aus dem von der Beschwer- deführerin hinterlegten Betrag zu begleichen. Der Restbetrag wird dem Konkursamt Nidwalden zur Deckung von deren Verfahrenskosten überwiesen. Das Konkursamt wird einen allfälligen Restbetrag nach seiner Endabrechnung an die Beschwerdeführerin zurückerstatten. Der von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– ist an diese zurückzuerstatten.
5.2 Nachdem die Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung beantragt und durch ihr Zah- lungsversäumnis das vorliegende Verfahren verursacht hat, ist mit Verweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung auch von der Zusprache einer Parteientschädigung abzusehen.
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Demnach erkennt das Obergericht:
In Gutheissung der Beschwerde wird das Konkurserkenntnis ZES 25 399 des Kantonsge- richts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 3. November 2025 aufgehoben.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betragen Fr. 600.–, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt, mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 400.– werden be- stätigt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr bei der Gerichts- kasse Nidwalden hinterlegten Betrag von Fr. 2'000.– verrechnet und sind bezahlt. Der Restbetrag von Fr. 1'600.– wird dem Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden zur De- ckung von deren Verfahrenskosten überwiesen. Das Betreibungs- und Konkursamt hat einen allfälligen Restbetrag nach seiner Endabrechnung an die Beschwerdeführerin zu- rückzuerstatten.
Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, der Beschwerdegegnerin den von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss im Verfahren ZES 25 399 in der Höhe von Fr. 2'000.– zurück- zuerstatten sowie ihr den bei der Gerichtskasse deponierten Forderungsbetrag samt Zins und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 1'910.65 auszubezahlen.
[Zustellung].
Stans, 9. Dezember 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann
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Der Gerichtsschreiber
MLaw Florian Marfurt Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.