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BAS 25 17
Beschluss vom 14. Oktober 2025 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.
Verfahrensbeteiligte A., unbekannten Aufenthalts, vertreten durch MLaw Jonas Krummenacher, Rechtsanwalt, Anwaltsgemeinschaft Luzern, Denkmalstrasse 2, Postfach 6869, 6000 Luzern 6, Beschwerdeführer/Beschuldigter, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abteilung I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin/Staatsanwaltschaft, und B., c/o Amt für Asyl und Flüchtlinge, Knirigasse 6, Postfach 1246, 6371 Stans, Beschwerdegegner/Privatkläger, sowie Amt für Asyl und Flüchtlinge, vertreten durch Roger Waser, Knirigasse 6, 6370 Stans, Beschwerdegegnerin/Privatklägerin.
Gegenstand Einspracherückzug Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 2. Juli 2025 (STA-Nr. A1 25 2383).
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Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl vom 12. Mai 2025 wurde A.__ («Beschwerdeführer»/«Beschuldigter») der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie der versuchten Sachbeschädi- gung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) für schuldig erklärt und mit einer Frei- heitsstrafe von 5 Monaten bestraft (STA-act. 1.1 f.). Dagegen liess der amtlich verteidigte Beschwerdeführer am 16. Mai 2025 Einsprache erheben (STA-act. 1.12). In der Folge wurde er am 5. Juni 2025 zu der auf den 26. Juni 2025 ange- setzten Einvernahme vorgeladen (STA-act. 12.20). Die Vorladung wurde ihm am 6. Juni 2025 in der Justizvollzugsanstalt persönlich ausgehändigt (STA-act. 12.24 f.). Der Beschwerdefüh- rer blieb der Einvernahme unentschuldigt fern (STA-act. 12.26). Am 2. Juli 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Nidwalden, die Einsprache vom 16. Mai 2025 gelte als zurückgezogen, der Strafbefehl vom 12. Mai 2025 werde zum rechtskräftigen Urteil und das zusätzlich zum Strafbefehl aufgelaufene Honorar des amtlichen Verteidigers von Fr. 3'112.40 gehe vorläufig zu Lasten des Staates (STA-act. 1.13).
B. Gegen diese Verfügung liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Juli 2025 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung verlangen; unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Staates. Sodann beantragte er die Einsetzung von Rechtsanwalt Krum- menacher als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren (amtl. Bel. 1).
C. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 25. Juli 2025 vernehmen und übermittelte die in der Sache ergangenen Akten. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (amtl. Bel. 3).
D. Mit Verfügung P 25 13 vom 30. Juli 2025 wies die Prozessleitung das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ab.
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E. Es wurde kein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet. Gleichwohl äusserten sich der Be- schwerdeführer und die Staatsanwaltschaft mit Replik vom 22. August 2025 und Duplik vom 29. August 2025 erneut. Damit war der Rechtschriftenwechsel abgeschlossen.
F. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 14. Oktober 2025 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht Nidwalden, Be- schwerdeabteilung in Strafsachen (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 29 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zustän- digkeit ist somit gegeben. Der Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfü- gung ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw. Abänderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 3. Juli 2025 zugestellt (amtl. Bel. 1, Beil. 4, S. 2), womit die am 14. Juli 2025 eingereichte Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte. Die formellen Voraus- setzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemes- senheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel der angefochtenen
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Verfügung geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kogni- tion (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).
3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, der Einsprecher sei trotz persönlich ausgehändigter Vorladung mit Säumnishinweis, unentschuldigt nicht zur Einvernahme vom 26. Juni 2025 erschienen. Demzufolge gelte die Einsprache in Anwendung von Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen.
3.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, die Voraussetzungen für die An- nahme eines (fingierten) Rückzugs seiner Einsprache im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO seien nicht erfüllt. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe ein solcher konklu- denter Rückzug nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Be- troffenen nach Treu und Glauben klar ergebe, dass er bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz verzichte. Ein solcher Wille liege hier offensichtlich nicht vor. Der Beschwerde- führer habe die Einsprache ausdrücklich und fristgerecht erhoben, seine Unschuld stets betont und mehrfach bekräftigt, an der Einsprache festhalten zu wollen. Das unentschuldigte Fern- bleiben von der Einvernahme vom 26. Juni 2025 könne nicht als Desinteresse am Verfahren gewertet werden, da es andere Gründe gehabt habe. Indem die Staatsanwaltschaft dennoch von einem Rückzug ausgegangen sei, habe sie Bundesrecht verletzt. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzungen einer rechtskonformen Vorladung seien nicht erfüllt gewesen. Zwar sei ihm die Vorladung persönlich ausgehändigt worden, sie sei jedoch in deutscher Sprache verfasst gewesen, die er nicht verstehe. Die Staatsanwaltschaft hätte die Vorladung übersetzen lassen müssen, um seinem Anspruch auf Verständlichkeit und effektive Kenntnis der Verfahrenspflichten zu genügen. Da dies unterblie- ben sei, habe der Beschwerdeführer die Tragweite der Vorladung nicht erfassen können. Der Rückzugstatbestand nach Art. 355 Abs. 2 StPO könne daher schon aus diesem Grund nicht eintreten.
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Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Zustellung einer Kopie der Vorladung an seinen Rechtsbeistand nichts ändere. Gemäss Art. 87 Abs. 4 StPO müsse die Vorladung in Fällen des persönlichen Erscheinens direkt der Partei zugestellt werden, wobei die Behörde den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung zu erbringen habe. Der Rechtsvertreter habe nach der Entlassung seines Mandanten aus der Haft keinen Kontakt mehr zu diesem gehabt und ihn daher nicht über die Einvernahme informieren können. Unter diesen Umstän- den könne das Nichterscheinen nicht als bewusster Verzicht auf die Einsprache interpretiert werden.
4.1 Erhebt die beschuldigte Person Einsprache gegen den Strafbefehl, trifft sie im Einsprachever- fahren eine Mitwirkungspflicht. Bleibt sie trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, gilt die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO); der Strafbefehl erwächst in Rechtskraft (Art. 354 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 355 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung und der Pflicht zum persönlichen Erscheinen hat, sie über die Säumnisfol- gen hinreichend und in verständlicher Weise belehrt wurde und aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfah- rens geschlossen werden kann; vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_251/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.1 und 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 6.3.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 286 E. 2.2, 142 IV 158 E. 3.1, 140 IV 82 E. 2.3).
4.2 Unbestritten ist, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer am 5. Juni 2025 zu einer Einvernahme auf den 26. Juni 2025, 14.00 Uhr, lud und ihm die schriftliche Vorladung am 6. Juni 2021 persönlich ausgehändigt wurde. Gleichzeitig ging eine Orientierungskopie an sei- nen Verteidiger (vgl. Art. 87 Abs. 3 StPO). Die Vorladung weist die Säumnisfolgen nach Art. 355 Abs. 2 StPO deutlich aus (STA-act. 12.20, 12.24 f.). Bereits anlässlich der Einver- nahme vom 3. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, sich den Strafbehörden weiterhin zur Verfügung zu halten (STA-act. 8.1.34 dep. 72).
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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorladung sei mangels französischer Über- setzung nicht in für ihn verständlicher Weise erfolgt, dringt er nicht durch. Der Anspruch auf Verständlichkeit nach Art. 68 Abs. 2 StPO verlangt keine vollständige Übersetzung sämtlicher Verfahrensschriften (vgl. ausführlich BGE 145 IV 197 E. 1.3.3, BGE 118 Ia 462 E. 2). Vielmehr ist namentlich bei anwaltlich verteidigten Personen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Verständnisprobleme über die Verteidigung geklärt werden können. Die Rechtsprechung hält fest, dass eine vertretene Person sich bei Unklarheiten an ihre Verteidigung zu wenden hat und eine standardisierte, klar formulierte Belehrung über Erscheinungs- und Säumnispflichten genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.4.2). Darüber hin- aus ist die beschuldigte Person gemäss Rechtsprechung nicht davon entbunden, ihren Über- setzungsbedarf bei nicht übersetzten Verfahrenshandlungen rechtzeitig zu signalisieren bzw. sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; ADRIAN UR- WYLER/MARTIN STUPF, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N 8 zu Art. 68 StPO). Unterlässt sie dies, ist das Rügerecht grundsätz- lich verwirkt, wenn der behauptete Mangel erst im Rechtsmittelverfahren vorgebracht wird (WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 17 zu Art. 3 StPO; vgl. auch BGE 118 Ia 462 E. 2). Der Beschwerdeführer stellte vorliegend kein entsprechendes Übersetzungsbe- gehren. Eine Vorladung enthält alsdann lediglich Datum, Zeit und einen standardisierten Hin- weis auf die Säumnisfolgen – Angaben, die selbst bei beschränkten Sprachkenntnissen ver- ständlich sind und sich im Übrigen ohne Weiteres mit gängigen Übersetzungsprogrammen im Internet erfassen lassen. Der Beschwerdeführer lebt seit mehreren Jahren in der Schweiz (STA-act. 3.69) und verfügt gemäss eigenen Angaben über rudimentäre Deutschkenntnisse (vgl. STA-act. 8.1.25 ff. dep. 10, 70). Der Privatkläger (Zentrumsleiter des Asylzentrums) gab anlässlich seiner Befragung gar an, er kommuniziere mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch; der Beschuldigte spreche deutsch (STA-act. 8.2.25 dep. 24). Hinzu kommt, dass der Beschul- digte sich jederzeit an seine französischsprechende Verteidigung hätte wenden können (vgl. STA-act. 8.1.22). Im vorliegenden Fall wurde die Vorladung vom 5. Juni 2025 der amtlichen Verteidigung zugestellt. Diese ist sodann auch pünktlich zur Einvernahme vom 26. Juni 2025 erschienen (STA-act. 4.8, 12.26). Vor diesem Hintergrund ist der Einwand ungenügender Sprachkenntnisse nicht glaubhaft. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer bereits in einem anderen gegen ihn geführten Strafverfahren geltend machte, er habe ein auf Deutsch verfasstes Hausverbot nicht verstanden, weil er «nur Französisch und ein bisschen Italie- nisch» spreche (STA-act. 3.45, 3.51 f.). Die erneute Berufung auf mangelnde Deutschkennt- nisse wirkt vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung und lässt auf ein rechts-
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missbräuchliches Prozessverhalten schliessen. Die rechtlich erforderlichen Voraussetzungen – tatsächliche Kenntnis der Vorladung und der persönlichen Erscheinungspflicht, eine hinrei- chende Belehrung über die Säumnisfolgen sowie die Möglichkeit, sich in zumutbarer Weise über deren Bedeutung zu informieren – sind damit erfüllt. Massgeblich ist weiter, ob aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden darf. Ein aus- drücklicher Wille, am Verfahren festzuhalten, schliesst dies nicht notwendig aus, wenn das tatsächliche Verhalten das Gegenteil manifestiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_649/2021 E. 1.3.3). Der Beschwerdeführer blieb der Einvernahme vom 26. Juni 2025 trotz persönlicher Aushändigung der Vorladung, klarer Belehrung und anwaltlicher Vertretung ohne vorgängige oder nachträgliche Entschuldigung fern; ein Verschiebegesuch wurde nicht gestellt. Konkrete, entschuldbare Hinderungsgründe legt er nicht dar; solche sind auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass er – wie sein 12-seitger Strafregisterauszug zeigt (STA-act. 3.1 ff.) – über erheb- liche Prozesserfahrung verfügt und im selben Verfahren bereits einer früheren, gleichartigen Vorladung ordnungsgemäss Folge geleistet hatte (vgl. STA-act. 8.1.22 ff., 12.12). Vor diesem Hintergrund ist sein Fernbleiben als nicht entschuldbar zu qualifizieren. Das tatsächliche Ver- halten lässt – trotz gegenteiliger Beteuerungen der Verteidigung – auf ein fehlendes Interesse am weiteren Gang des Verfahrens schliessen. Die Voraussetzungen von Art. 355 Abs. 2 StPO sind damit erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat demnach zu Recht den fingierten Rückzug der Einsprache festgestellt.
Die Beschwerde erweist sich in sämtlichen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.
6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Gebührenrahmen für Verfahren vor dem Obergericht als Be- schwerdeinstanz beträgt Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Handelt es sich um einen besonders einfachen Fall oder lassen es die Umstände sonst als angezeigt erscheinen, kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen angemessen
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herabgesetzt oder ausnahmsweise auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden (Art. 4 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– angesetzt und ausgangsgemäss dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Den Privatklägern ist kein Aufwand entstanden, weshalb auf die Festsetzung einer Parteientschädigung zu verzichten ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).
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Demgemäss beschliesst das Obergericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.‒ festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
[Zustellung].
Stans, 14. Oktober 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sarah Huber Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Bei Vor- und Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG zulässig. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange- fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.