GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

SV 25 10 Entscheid vom 13. Oktober 2025 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.

Verfahrensbeteiligte A.__ vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag, Rechtsanwalt, Häfliger Haag Häfliger AG, Schwanenplatz 7, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Leistungen IVG Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 9. April 2025.

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Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.__ («Beschwerdeführerin») meldete sich am 30. Dezember 2022 wegen «Schmerzen (Rücken, Hals, Brust, Knie, Schulter, Kopf) und Depressionen» bei der IV-Stelle Nidwalden («IV-Stelle») zum Leistungsbezug an (IV-act. 1 ff.). Die IV-Stelle holte die Akten des Krankentaggeldversicherers und weitere medizinische Unterlagen ein (IV-act. 5 ff.). Am 2. Mai 2023 wurde die Frühinterventionsphase abgeschlossen und die Rentenprüfung ver- anlasst, weil sich die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig erachtete und keine weitere Be- gleitung durch die berufliche Eingliederung wünschte (IV-act. 40 f.). Die am 14. Juli 2023 durchgeführte Haushaltsabklärung ergab eine Einschränkung von 13.64% (IV-act. 47). Der Regionalärztliche Dienst («RAD») empfahl in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2023, vor Fallabschluss den Bericht der geplanten neurologischen Untersuchung abzuwarten. Dies er- übrige sich allerdings, sollte die IV-Stelle zur Überzeugung gelangen, dass der inzwischen 61- jährigen Beschwerdeführerin ohne berufliche Ausbildung und mit schlechten Deutschkennt- nissen eine angepasste Tätigkeit nicht mehr angerechnet werden könne. Der RAD ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und einer Arbeitsfähigkeit von mindes- tens 50% in einer optimal angepassten Tätigkeit aus, wobei er es eher als fraglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt noch zu verwerten vermag. Sollte die IV-Stelle anderer Meinung sein, sei angesichts der vordergrün- digen Schmerzproblematik eine Begutachtung zu erwägen (IV-act. 50). Mit Vorbescheid vom

  1. September 2023 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Ablehnung ihres Renten- begehrens in Aussicht (IV-act. 52).

B. Mit Eingabe vom 18. September 2023 erhob die inzwischen anwaltlich vertretene Beschwer- deführerin Einwand gegen diesen Vorbescheid (IV-act. 56), den sie mit Eingaben vom 29. September 2023 (IV-act. 60) und 3. Oktober 2023 (IV-act. 65) ergänzte. Die IV-Stelle holte daraufhin weitere medizinische Unterlagen ein (IV-act. 67 ff.). Der RAD teilte auf erneute An- frage am 13. Dezember 2023 mit, aus den neuen Akten würden sich keine richtungsweisenden Veränderungen ergeben. Sollte die IV-Stelle seine Einschätzung, die Verwertbarkeit der ver- bleibenden Arbeitsfähigkeit sei fraglich, weiterhin nicht teilen, sei eine polydisziplinäre Begut- achtung zu erwägen (IV-act. 85). Nach erneuter Rückfrage beim RAD zu den zu begutachten- den Fachrichtungen (IV-act. 87 f.) ordnete die IV-Stelle am 24. Juni 2024 eine polydisziplinäre

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Begutachtung mit den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie an (IV-act. 90). Der Gutachtensauftrag wurde der medizinischen Gutachten- zentrum Region St. Gallen GmbH («MGSG») zugeteilt (IV-act. 95). Das Gutachten ging am 6. Januar 2025 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 114). Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2025 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin erneut die Ablehnung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (IV-act. 119). Nach Einwanderhebung durch die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2025 (IV- act. 126) und einer diesbezüglichen Rückfrage beim RAD (IV-act. 129 f.) verfügte die IV-Stelle am 9. April 2025 die Abweisung des Rentenbegehrens (IV-act. 132).

C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2025 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Anträge (amtl. Bel. 1): «1. Die Verfügung vom 9. April 2025 sei aufzuheben. 2. Die [IV-Stelle] habe der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2023 eine ganze Rente, eventualiter mindestens 57% einer ganzen Rente, subeventualiter mindestens 52% einer ganzen Rente, sub-subeventualiter min- destens eine halbe Rente zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der [IV-Stelle].» Den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.– bezahlte die Beschwerdeführerin fristge- recht (amtl. Bel. 2 f.).

D. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2025 beantragte die IV-Stelle die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (amtl. Bel. 5). Die Beschwerdeführerin replizierte am 14. Juli 2025 (amtl. Bel. 7) und die IV-Stelle duplizierte am 21. August 2025 (amtl. Bel. 9), womit der Rechtsschriften- wechsel abgeschlossen war (amtl. Bel. 10).

E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache anlässlich ihrer Sitzung vom 14. Oktober 2025 in Abwesenheit der Parteien beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 9. April 2025 (IV-act. 132), womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit obliegt der Sozialversicherungsabteilung (Art. 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 33 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Die Beschwer- deführerin hat als Adressatin der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Nachdem auch Frist und Form (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Mit der Gesetzesnovelle «Weiterentwicklung der IV» traten per 1. Januar 2022 diverse neue Bestimmungen im ATSG, im IVG sowie in der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In- validenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft. Namentlich wurde das abgestufte Rentenmo- dell durch ein stufenloses System ersetzt. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertem- poralen Rechts sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha- ben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 m.w.V.). Dies hat zur Folge, dass auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, die Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2022 Anwendung finden. Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, welche aber einen Rentenanspruch vor dem

  1. Januar 2022 begründet, sind die Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gültig bis am 31. Dezember 2021 massgebend (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR), Rz. 9100 f., Stand: 1. Januar 2024). Die vorliegende angefochtene Verfügung datiert vom 9. April 2025 und würde – im Falle der Bejahung – einen Rentenanspruch nach dem 1. Januar 2022 be- gründen (vgl. IV-act. 1: IV-Anmeldung vom 30. Dezember 2022). Damit sind die Bestimmun- gen des IVG und der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 massgebend.

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3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf freie Beweiswürdigung durch die IV-Stelle. Konkret macht sie geltend, die IV-Stelle sei in der angefochtenen Verfügung auf folgende von ihr vorgebrachte Argumente nicht eingegangen: «Keine Altersrente aus zweiter Säule für den Ehemann, Schadensminde- rungspflicht der Ehefrau, keine Betreuungspflichten, dutzende eingereichte Bewerbungen noch vor der IV-Anmeldung, zumutbare und verwertbare Restarbeitsfähigkeit.» Weil das recht- liche Gehör und der Anspruch auf freie Beweiswürdigung verletzt worden sei, würden die Pro- zesskosten unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zulasten der IV-Stelle ge- hen (amtl. Bel. 1 Rz. 39).

3.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid über ein Leistungsbe- gehren mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 ATSG; vgl. zum ganzen auch Art. 29 BV und Art. 6 EMRK). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 ATSG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind aber nicht bereits dadurch ver- letzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5; BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 126 I 97 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 5A_303/2012 vom 30. August 2012 E. 3.1 9C_226/2016 vom 31. August 2016 E. 2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des recht- lichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 133 I 201 E. 2.2;

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BGE 127 V 431 E. 3d/aa; Urteile des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2; 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.1).

3.3 Die IV-Stelle war gemäss der zuvor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verpflichtet, sich mit allen Vorbringen der Beschwerdeführerin einlässlich auseinanderzuset- zen und diese ausdrücklich zu widerlegen. Sie durfte sich auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränken. Aus der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2025 konnte die Be- schwerdeführerin ohne Weiteres ersehen, aus welchen Gründen die IV-Stelle ihr Rentenbe- gehren abgewiesen hat. Einerseits äusserte sie sich in Textform zu den wichtigsten Argumen- ten der Beschwerdeführerin (Kritik am Gutachten, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, Festsetzung des Status), andererseits legte sie ihre Berechnung des Invaliditätsgrades im De- tail dar. Entsprechend war es der Beschwerdeführerin problemlos möglich, diese Verfügung beim Verwaltungsgericht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor. Ohnehin könnte eine allfällige nicht besonderes schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfen kann. Inwiefern die IV-Stelle den Anspruch auf freie Beweiswürdigung verletzt haben soll, wird von der Beschwerdeführerin weder begründet, noch ist eine solche Verletzung er- sichtlich. Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin sind somit abzuweisen.

4.1 Die IV-Stelle ging bei der sogenannten «Statusbestimmung» davon aus, die Beschwerdefüh- rerin würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 50% im ausserhäuslichen Bereich und zu 50% im Aufgabenbereich (Haushalt) arbeiten. Entsprechend berechnete sie den Inva- liditätsgrad der Beschwerdeführerin nach der sogenannten gemischten Methode (vgl. Art. 24 septies Abs. 1 und 2 lit. c IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27 bis IVV). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei seit der erstmaligen Einreise in die Schweiz im Jahr 1992 während über zehn Jahren nicht ausserhäuslich erwerbstätig gewe- sen. Seit März 2003 habe sie im Kleinstpensum gearbeitet und sei über 20 Jahre lang maximal einer 20-prozentigen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dass die Beschwer- deführerin bei dieser beruflichen Historik im Alter von über 61 Jahren ohne gesundheitliche Einschränkungen einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, lasse sich in keiner

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Weise nachvollziehen. Der von der IV-Stelle festgelegte Statuts (50% Erwerb / 50% Haushalt) sei eine sehr grosszügige Auslegung zugunsten der Beschwerdeführerin (IV-act. 132).

4.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert die Statusbestimmung der IV-Stelle. Sie führt dazu zusam- mengefasst aus, es handle sich um eine unzulässige Rückwärtsbetrachtung. Entscheidend seien nicht die Verhältnisse vor 10 oder 20 Jahren, sondern die hypothetische Situation nach Eintritt des Gesundheitsschadens. Diesbezüglich spiele die neuste familiäre und finanzielle Situation eine entscheidende Rolle. Ihr Ehemann habe sein Freizügigkeitsguthaben bar bezo- gen, um Schulden zu bezahlen. Er habe daher keine Altersrente aus der zweiten Säule. Ent- sprechend sei die aktuelle finanzielle Situation der Eheleute desolat. Im Rahmen der Ergän- zungsleistungen gehe zudem die Schadenminderungspflicht der Ehefrau vor, womit aus Sicht des ELG eine hypothetisch gesunde Ehefrau zu einer vollen Erwerbstätigkeit gezwungen sei. Ihre entsprechenden Bewerbungen würden bei den Akten liegen. Sie habe sich dutzende Male für ein 100% Erwerbspensum oder ein Erwerbspensum von 80% und mehr beworben. Im Zeit- punkt dieser Bewerbungen habe die Statusfrage, zumal sie noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, für sie keine erkennbare Bedeutung gehabt. Hinzu komme, dass sie unterdessen keine Betreuungspflicht für ihre zwischenzeitlich erwachsenen drei Kinder mehr habe (Jahr- gänge 1982 – 1986). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts I 629/05 vom 16. März 2006 E. 4.2) gehe es überdies nicht an, allein auf die Angaben der Ver- sicherten gegenüber der Haushaltsabklärerin abzustellen, wonach sie im Gesundheitsfall nur Teilzeit arbeiten würde. All dies mache ein hypothetisches Vollzeitpensum ohne Gesundheits- schaden überwiegend wahrscheinlich (amtl. Bel. 1 Rz. 9, 11 – 19).

4.3 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be- stünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo- thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all- fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen

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Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be- rücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs- verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3; BGE 141 V 15 E. 3.1; BGE 137 V 334 E. 3.2; BGE 125 V 146 E. 2c; BGE 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1; 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 4.1.1). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2; 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 4.1.2).

4.4

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich des Standortgesprächs mit der Eingliederungsverant-

wortlichen vom 2. Mai 2023 an, wäre sie heute gesund, würde sie einer 50-prozentigen Ar-

beitstätigkeit nachgehen (IV-act. 40). Auch anlässlich der Haushaltsabklärung gab die Be-

schwerdeführerin an, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkung in einem Pensum von

50% arbeiten. Sie begründete dies mit einer Mietzinserhöhung ihrer Wohnung (Fr. 50.‒) und

dem Umstand, dass ihr Ehemann das Pensionskassenguthaben als Kapital bezogen habe,

um Schulden zu bezahlen, die sich über die Jahre angesammelt hätten, weshalb er keine

Rente aus der 2. Säule erhalte (IV-act. 47, S. 4). Diesen «Aussagen der ersten Stunde» kommt

rechtssprechungsgemäss ein erhöhter Beweiswert zu, weil sie in der Regel noch unbeeinflusst

sind von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art (BGE 121 V 45 E. 2a; Urteile des Bun-

desgerichts 9C_515/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2.2; 9C_608/2020 vom 18. Juni 2021

  1. 3.3; 8C_678/2017 vom 12. März 2018 E. 4.4; 9C_141/2014 vom 26. November 2014
  2. 4.2.1). Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Aussagen nicht. Entsprechend ist das von

ihr zitierte Bundesgerichtsurteil diesbezüglich nicht einschlägig. Dort behauptete die Versi-

cherte, sie habe anlässlich der Haushaltsabklärung angeben, voll erwerbstätig zu sein, bei der

Unterzeichnung des fraglichen Formulars aber übersehen, dass dieser Punkt falsch ausgefüllt

worden sei (vgl. I 629/05 vom 16. März 2006 E. 4). Soweit die Beschwerdeführerin in der Be-

schwerde ein Missverständnis andeutet («Die Beschwerdeführerin spricht sehr schlecht

Deutsch, (...)», ist ihr entgegenzuhalten, dass sowohl beim Standortgespräch wie auch bei

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der Haushaltsabklärung ihr Ehemann anwesend war (vgl. IV-act. 40 und 47), der offenbar gut Deutsch spricht (vgl. IV-act. 10, S. 5). Überdies hat die IV-Stelle nicht nur auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt, son- dern auch die übrigen Umstände gewürdigt. Die IV-Stelle hat richtigerweise berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin während ihren ersten circa 10 Jahren in der Schweiz keiner Er- werbstätigkeit nachgegangen ist und dann von 2003 bis 2023 während rund 20 Jahren nie mehr als 20% pro Jahr gearbeitet hat. Diese Beschränkung auf ein jährliches Pensum von maximal 20% lässt sich nicht mit Kinderbetreuung erklären, wurde das jüngste Kind der Be- schwerdeführerin (Jahrgang 1986) doch bereits 2004 volljährig. Auch war die finanzielle Situ- ation des Ehepaares offenkundig schon seit längerem angespannt (über die Jahre angesam- melte Schulden, welche mit Kapitalbezug aus der 2. Säule des Ehemannes bezahlt wurden, vgl. IV-act. 47 Ziff. 4.2.1). Obwohl seit 2004 alle Kinder volljährig sind und die finanzielle Situ- ation schon über Jahre angespannt war, hat die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum nie erhöht. Es erscheint damit auch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sehr unwahr- scheinlich, dass die über 60-jährige Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchti- gungen ihr Pensum noch auf über 50% erhöht hätte, nachdem sie während 30 Jahren in der Schweiz maximal 20% pro Jahr erwerbstätig war. Daran vermögen auch die eingereichten Bewerbungen nichts zu ändern, da diese getätigt wurden, um die Anrechnung eines hypothe- tischen Einkommens bei der EL-Berechnung ihres Mannes zu vermeiden (Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG [SR 831.30]; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Nidwalden SV 21 32 vom 4. April 2022). Dies wird auch daraus ersichtlich, dass sie zu einem grossen Teil auf Stellen erfolgten, für welche die ungelernte und mit sehr eingeschränkten Deutsch- kenntnissen ausgestattete Beschwerdeführerin offensichtlich unterqualifiziert ist (u.a. als Schichtleiterin Produktion, Koch/Hilfskoch, Office-Mitarbeiterin, Verkäuferin, o.ä.; vgl. IV-act. 66). Somit ist es vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, wie sie selbst mehrfach ausgesagt hat, ohne gesundheitliche Einschränkungen maximal einer aus- serhäuslichen Erwerbstätigkeit von 50% nachgehen würde. Es ist folglich nicht zu beanstan- den, dass die IV-Stelle von einer 50% ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit und von einer 50% Tätigkeit im Aufgabenbereich (Haushalt) ausging. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht unbegründet und abzuweisen.

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5.1 Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das beschwerdeweise nicht mehr kritisierte polydisziplinäre Gutachten MGSG (IV-act. 114) von einer ausserhäuslichen Arbeitsfähigkeit von 50% aus. In einer körperlich leichten beruflichen Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne An- forderungen an die Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne über- durchschnittliche Dauerbelastung, in temperierten Räumen, wechselbelastend und ohne häu- fige inklinierte, reklinierte und rotierende Körperhaltung könne die Beschwerdeführerin bei vol- ler Stundenpräsenz eine Leistungsfähigkeit von 60% erreichen (IV-act. 132).

5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwertbarkeit ihrer verbleibenden Arbeits- bzw. Er- werbsfähigkeit. Sie stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, mit der Erstattung des Gutachtens MGSG im Januar 2025 sei die medizinische Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätig- keit festgestanden. Damals sei sie fast 63 Jahre alt gewesen, womit noch ein Jahr und sieben Monate bis zur Pensionierung verblieben seien. Dieser kurze Horizont für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit halte einen Arbeitgeber davon ab, die mit einer Beschäftigung verbunde- nen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit und altersbedingt ge- ringe Anpassungsfähigkeit einzugehen. Zudem stehe der Aufwand der Arbeitgeberin für Ein- arbeitung und die Dauer der Anstellung in keinem Verhältnis. Weil ein Arbeitgeber hohe Ar- beitgeberbeiträge an die obligatorische Berufsvorsorgeversicherung leisten müsse, würde ihr realistischerweise keiner, sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit, für diese kurze Anstellungszeit ein Arbeitsverhältnis anbieten. Ihr Belastungsprofil sei überdies stark eingeschränkt und laut Gutachten müsse ein Arbeitgeber vermehrt Rücksicht nehmen und Verständnis aufbringen. Nachdem sie während sehr langer Zeit bei ihrer Arbeitgeberin angestellt gewesen sei und daher keine anderen Berufserfahrungen habe sammeln können, liege auch eine ausgeprägte arbeitsmarktliche Desintegration vor. Erschwerend komme hinzu, dass sie ausländischer Nationalität sei, kaum Deutsch spreche und keine Berufsausbildung habe. Schliesslich komme auch noch der Faktor Teilzeitarbeit hinzu, der ein Nachteil auf dem Arbeitsmarkt sei. Ihr sei die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt nicht mehr zumutbar, womit eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliege (amtl. Bel. 1 Rz. 20 – 38; amtl. Bel. 7).

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5.3 Die IV-Stelle erachtete die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit als gegeben. Im Rahmen ihrer Eingaben bestätigte sie die zuverlässige Feststellung des medizinischen Sachverhalts mit dem Gutachten MGSG im Januar 2025. Damals sei die Beschwerdeführerin 62 Jahre und 11 Monate alt gewesen, was eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit jedoch nicht aus- schliesse. Unter Berücksichtigung des gutachterlich festgestellten Zumutbarkeitsprofils stün- den der Beschwerdeführerin noch verschiedene Hilfstätigkeiten offen, die sie trotz der vorhan- denen Einschränkungen ausüben könne, etwa Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, Sortierarbeiten sowie leichte Verpackungsarbeiten. Für solche Tätigkeiten bedürfe es weder besonderer Qualifikationen noch einer Ausbildung. Auch werde in der Regel keine lange Um- stellungs- oder Einarbeitungszeit benötigt. Diese grundsätzlich einfachen Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihrer ausserhalb der angestammten Tätig- keit fehlenden Berufserfahrung, ihrer sprachlichen Schwierigkeiten und ihres Alters zumutbar. Die Beeinträchtigung gehe damit nicht so weit, als dass der allgemeine Arbeitsmarkt entspre- chende Stellen mit leichten Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten praktisch nicht kenne oder solche Tätigkeiten nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittli- chen Arbeitgebers ausgeübt werden könnten, zumal auch Nischenarbeitsplätze zu berück- sichtigen seien. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt biete somit genügend Tätigkeiten, welche dem gegebenen Zumutbarkeitsprofil entsprächen. Bei dieser Ausgangslange mit nur minima- lem Einarbeitungsaufwand sowie im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesge- richt für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt habe, könne nicht gesagt werden, die der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeit sei nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheine. Der Umstand, dass Versicherte aufgrund von hohen, vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsprämien im Alter keine Anstellung fänden, begründe ebenfalls keine Un- verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit. Gegen eine Unverwertbarkeit spreche sodann der Um- stand, dass die Beschwerdeführerin gemäss der gutachterlichen Beurteilung in der ange- stammten Tätigkeit weiterhin zu 50% arbeitsfähig sei. Werde der Invaliditätsgrad von der an- gestammten Tätigkeit ausgehend berechnet, kämen die von der Beschwerdeführerin ange- führten Argumente des Umstellungs- und Einarbeitungsaufwandes sowie der fehlenden Be- rufserfahrung nicht mehr zum Tragen (amtl. Bel. 5 Ad. 22 – 38; amtl. Bel. 9).

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5.4 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Recht- sprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruf- lichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Res- terwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nach- gefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invaliden- rente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs- vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer all- gemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massge- bend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Per- sönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Wer- degang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 3.2.1; 8C_312/2024 vom 4. April 2025 E. 4; 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1, je m.w.V.). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bun- desgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1; 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.2; 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11) Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Per- son für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 S). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit der (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverläs- sige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; 138 V 457 E. 3.3 und 3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 3.2.2).

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5.5 Vorliegend stand mit der Erstattung des polydisziplinären Gutachtens MGSG vom 6. Januar 2025 fest, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch teilweise arbeitsfähig ist (IV-act. 114). In diesem Zeitpunkt war die am 23. Februar 1962 geborene Beschwerdeführerin 62 Jahre und rund 11 Monate alt. Ihr verblieb somit eine Aktivitätsdauer von rund einem Jahr und sieben Monaten bis zum für sie anwendbaren Referenzalter von 64 Jahren und sechs Monaten, ab welchem sie Anspruch auf eine Altersrente gemäss AHVG ohne Abzüge und Zuschläge hat (vgl. Art. 21 AHVG i.V.m. lit. a der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG vom 17. Dezember 2021 [AHV 21]). Gemäss dem im vorliegenden Verfahren nicht mehr umstrittenen Gutachten MGSG ist die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit 50% und in einer angepassten Tätigkeit 60% arbeitsfähig, jeweils bei voller Stundenpräsenz. In einer angepassten Tätigkeit sind ihr sehr leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen zumutbar, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierende Körperhaltungen, ohne erhöhte emotionale Be- lastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung (IV-act. 114 S. 36).

5.6 Die Beschwerdeführerin hat nur noch rund ein Jahr und sieben Monate, um ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Das ist selbst dann ein kurzer Zeithorizont, wenn man be- rücksichtigt, dass das Bundesgericht relativ hohe Hürden für die Unverwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit älterer Menschen aufgestellt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.6 m.w.V.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4 f. m.w.V.). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal ange- passten Tätigkeit erheblich eingeschränkt ist, womit nicht leichthin ersichtlich ist, welche be- rufliche Tätigkeit sie auf dem ersten Arbeitsmarkt noch ausüben kann. Sie hat keine Berufs- ausbildung (IV-act. 114 S. 16) und verfügt – ausser ihrer rund zwanzigjährigen Tätigkeit in einem Kleinstpensum als Raumpflegerin im Stundenlohn bei der Migros – über keine Berufs- erfahrung (IV-act. 17). Ihre Deutschkenntnisse sind mangelhaft, für die Begutachtungen musste sie jeweils einen Übersetzer beiziehen (IV-act. 30 S. 2; IV-act. 114 S. 8) und im münd- lichen Verkehr mit der Krankentaggeldversicherung benötigte sie die sprachliche Unterstüt- zung ihres Ehemannes (IV-act. 10 S. 7). Im polydisziplinären Gutachten wird überdies darauf hingewiesen, dass krankheitsbedingt unter anderem ihre geistige Flexibilität und

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Umstellungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und dass sie in einem Arbeitsumfeld vermehrt Rücksicht und Verständnis bedarf (IV-act. 114 S. 107). Selbst in einer optimal angepassten Tätigkeit oder einem Nischenarbeitsplatz müsste ein Arbeitgeber aufgrund der genannten Um- stände mit einem erheblichen Einarbeitungsaufwand rechnen, der sich angesichts der bloss sehr kurzen verbleibenden Arbeitszeit von einem Jahr und sieben Monaten nicht lohnt, womit praktisch keine Anstellungschancen bestehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.2.1; 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.3; 9C_52/2014 vom 28. Mai 2014 E. 3.1.3). Dies muss umso mehr gelten, nachdem behindertengerechte Arbeits- plätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_377/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 6.2.2; 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.3; I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c). Das gilt nicht nur in einer angepassten Tätigkeit, sondern auch in der angestammten Tätigkeit. Neben der kurzen verbleibenden Arbeitszeit wirken sich die erheblichen krankheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin auch in der angestammten Tätigkeit negativ auf ihre Anstellungschancen aus. Ein erheblicher Teil der möglichen Stellen als Raumpflegerin dürften wegfallen, weil nicht bloss sehr leichte Tätigkeiten zu verrichten sind, die Arbeit nicht in der doppelten Zeit geleistet werden kann (50% Arbeitsfähigkeit bei voller Stundenpräsenz) oder die zu reinigenden Räume nicht temperiert sind. Überdies wäre auch in ihrer angestammten Tätigkeit aufgrund ihrer mangelhaften Deutschkenntnisse, ihrer beruflichen Tätigkeit bei nur einem Arbeitgeber und ihrer erheblich eingeschränkten geistigen Flexibilität und Umstellungs- fähigkeit mit einem erhöhten Einarbeitungsaufwand und geringer Anpassungsfähigkeit zu rechnen. Diese Umstände und das Risiko von krankheitsbedingten Ausfällen dürften einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die Beschwerdeführerin mit ihrem kurzen ver- bleibenden Arbeitshorizont einzustellen. Auch die verbliebene Einsatzfähigkeit der Beschwer- deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin wird aus den genannten Grün- den auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt, womit sie auch diesbezüglich praktisch keine Anstellungschancen hat.

5.7 Eine Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage relevanten Umstände ergibt somit, dass die Resterwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin – sei es in der angestammten oder in einer optimal angepassten Tätigkeit – auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

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nicht mehr nachgefragt wird. Damit liegt im Erwerbsbereich eine 100-prozentige Einschrän- kung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.2.2 m.w.V.). Diesbezüglich ist die Beschwerde somit begründet und gutzuheissen.

5.8 Nachdem die Beschwerdeführerin ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich nicht verwer- ten kann, ist sie in diesem Bereich zu 100% eingeschränkt, womit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 50% resultiert (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG und Art. 27 bis

Abs. 2 IVV). Im Aufgabenbereich (Haushalt) besteht gemäss der unumstrittenen Haushaltsab- klärung vom 12. Juli 2023 eine Einschränkung von 13.64% (IV-act. 47), was einen Teilinvali- ditätsgrad für den Aufgabenbereich von 6.8% ( 1 / 2 von 13.64%) ergibt (vgl. Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG i.V.m. Art. 27 bis Abs. 3 IVV). Rechnet man die beiden Teilinvaliditätsgrade zusammen, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 57% (vgl. Art. 27 bis Abs. 1 IVV), und damit ein Rentenanspruch von 57% einer ganzen Invalidenrente (vgl. Art. 28b Abs. 1 und 2 IVG). Die angefochtene rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 9. April 2025 ist somit aufzuhe- ben und die Sache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen, unter Festsetzung des Ren- tenbeginns und der geschuldeten Leistungen, an die IV-Stelle zurückzuweisen.

6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilli- gung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festgelegt. Anders als für die Parteikosten im Prozess vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. nachfolgend E. 6.2) enthält das Bundesrecht für die Verteilung der Gerichts- kosten im kantonalen Verfahren keine Regelung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und Entscheidung als vollstän- diges Obsiegen, allerdings nur dann, wenn der Ausgang noch offen ist (Urteile des Bundes- gerichts 8C_51/2025 vom 9. September 2025 E. 6; 9C_379/2022 vom 23. August 2023 E. 4.2). Ansonsten ist für die Kostenverteilung im kantonalen Prozess ausschliesslich kantonales Recht massgebend (Urteile des Bundesgerichts 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1; 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2; 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2; 8C_393/2008 vom 24. September 2008 E. 4.2). Das kantonale Recht sieht bei teilweisem

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Obsiegen/Unterliegen eine anteilsmässige Auferlegung der Gerichtskosten vor (vgl. Art. 1 Abs. 2 SRG [NG 264.1] i.V.m. Art. 122 Abs. 2 VRG [NG 265.1]). Der Ausgang des an die IV-Stelle zurückgewiesene Verfahren ist hinsichtlich des Rentenan- spruchs nicht mehr offen (vgl. vorstehend E. 5.8), womit kein vollständiges Obsiegen der Be- schwerdeführerin im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt. Die Gerichtskos- ten sind somit nach kantonalem Recht zu verlegen. Die Beschwerdeführerin unterliegt, soweit sie – gestützt auf eine Statusanpassung – in ihrem Hauptantrag eine volle Invalidenrente for- derte (vgl. E. 4), sowie mit ihren formellen Rügen (vgl. E. 3). Hingegen obsiegt sie, wenn sie eventualiter eine Teilinvalidenrente fordert, weil sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr ver- werten könne (vgl. E. 5). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Parteien die Ge- richtskosten hälftig aufzuerlegen. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 800.– festgesetzt, mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Gerichtskostenvor- schuss in gleicher Höhe (amtl. Bel. 2) verrechnet und sind bezahlt. Die IV-Stelle wird verpflich- tet, ihren Gerichtskostenanteil von Fr. 400.– innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Ent- scheids direkt an die Beschwerdeführerin zu überweisen.

6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rück- sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei bloss teilweisem Obsiegen ist nur dann eine ungekürzte Parteient- schädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. Dahinter steht die Überlegung, dass eine «Überklage» eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Ein- fluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Okto- ber 2022 E. 7.1 mit Hinweisen). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.‒ bis Fr. 6'000.‒ (Art. 47 Abs. 3 PKoG [NG 261.2]). Massgebend für die Fest- setzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Be- deutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 Abs. 1 PKoG). Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter hat trotz entsprechender Aufforderung (amtl. Bel. 10; vgl. Art. 41 Abs. 2 PKoG) keine Kostennote eingereicht, womit die Parteientschädi- gung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 41 Abs. 3 PKoG). Es handelte sich um ein

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Verfahren von durchschnittlicher Bedeutung für die Beschwerdeführerin, das in Sachen Schwierigkeit und Arbeitsumfang eher unterdurchschnittlich war (einfacher Rechtsschriften- wechsel angeordnet, kurze unaufgeforderte Replik, keine weiteren Eingaben/Verfahrenshand- lungen), womit eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWST) ange- messen erscheint. Die Beschwerdeführerin hat überklagt, was aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt. Zudem verursachte die Abweisung der formalen Rüge (vgl. E. 3) bloss marginalen Aufwand und recht- fertigt ebenfalls keine Reduktion der Parteientschädigung. Die IV-Stelle hat der Beschwerde- führerin somit eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezah- len.

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

  2. April 2025 aufgehoben und die Sache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden den Parteien je hälftig auferlegt, mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt. Die IV-Stelle wird angewiesen, Fr. 400.– innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids direkt der Beschwerdeführerin zu überweisen.

  4. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

  5. [Zustellung].

Stans, 13. Oktober 2025 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Reto Rickenbacher Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

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