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BAS 25 11

Beschluss vom 17. Juni 2025 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.

Verfahrensbeteiligte A.__,

Beschwerdeführer/Privatkläger, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abteilung I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin, B.__,

Beschwerdegegner/beschuldigte Person.

Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 10. April 2025 (STA-Nr. A1 25 1246).

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Sachverhalt: A. A.__ («Beschwerdeführer») stellte am 29. November 2024 am Schalter der Kantonspolizei Nidwalden Strafantrag gegen B.__ («Beschwerdegegner»/«Beschuldigter») wegen mehrfa- cher Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und konstituierte sich als Privatkläger im Zivilpunkt (STA-act. 2.1 ff.). Im Wesentlichen warf er dem Beschwerdegegner vor, in der Zeit zwischen Mitte 2022 und September 2024 mehrere Beulen und Lackschäden auf der Beifahrerseite im Bereich der Hintertüre seines Fahrzeugs der Marke Maserati mit den Kontrollschildern NW __ verursacht zu haben. B.__ gehöre der Parkplatz neben seinem in der Tiefgarage des __ in X.__, wo die Schäden entstanden seien. Nach einer Einvernahme des Beschuldigten nahm die Staatsanwaltschaft die Sache mit Ver- fügung STA-Nr. A1 25 1246 vom 10. April 2025 nicht an Hand und verwies die Zivilklage des Beschwerdeführers auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse ge- nommen und dem Beschwerdegegner weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu- gesprochen (STA-act. 1.1 ff.).

B. Hiergegen erhob A.__ am 24. April 2025 Beschwerde beim Obergericht Nidwalden (amtl. Bel. 1).

C. Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Auf die Einholung einer Stel- lungnahme der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

D. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt (Art. 390 Abs. 4 StPO). Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Belang sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

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Erwägungen: 1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (Art. 396 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Straf- sachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist als mutmasslich Geschädigter und Pri- vatkläger Partei des Strafverfahrens und berechtigt, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde zu erheben (Art. 382 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 16. April 2025 zu- gestellt (STA-act. 1.4), womit die am 24. April 2025 eingereichte Beschwerde frist- und form- gerecht erfolgte. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen An- lass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerde- gegner zu Recht nicht an die Hand nahm (Art. 310 StPO).

2.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derje- nigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung [BSK-StPO], 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdefüh- rende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht

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(Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).

2.3 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Be- richten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichen- der Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). In der Untersuchung klärt die Staatsan- waltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Solche Erhebungen müssen im Verhältnis zur Be- deutung des Straffalls stehen. Der Untersuchungsgrundsatz erfährt im Vorverfahren eine Re- lativierung durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dieser gebietet, dass der Beweis- aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslichen Delikt steht. Eine verhältnis- mässige Ressourceneinteilung ist in der Praxis geboten. Es besteht ein erhebliches öffentli- ches Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung und an der finanzpolitischen Verhält- nismässigkeit der Untersuchung im Hinblick auf die Tragweite der Delikte. Der Ressourcen- einsatz muss im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Untersuchungshandlung erfolgen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, mit ihren Mitteln haushälterisch umzugehen. Nur weil nicht in jedem Fall alle erdenklichen Mittel zur Sachverhaltsermittlung herangezogen werden, kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesprochen werden. Selbst bei schweren Delikten werden oft nicht alle Untersuchungshandlungen vorgenommen, die gege- benenfalls möglich wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.4 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nicht- anhandnahme wird gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvo- raussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder auf eine Strafverfolgung aus Opportunitätsgründen gemäss Art. 8 StPO zu verzichten ist (lit. c). Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen, dass «die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa bei rein zivilrechtlichen Strei- tigkeiten der Fall ist. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich

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klaren Fällen ergehen. Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen regel- mässig eine Untersuchung durchzuführen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3).

3.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. April 2025 im Wesentlichen fest, ob für die Schäden, welche zwischen Mitte September 2022 und August 2024 entstanden seien ein rechtzeitiger Strafantrag gestellt worden sei, könne offen- bleiben. Anhand der vorliegenden Akten, insbesondere den eingereichten Fotos, sei erstellt, dass an der beifahrerseitigen hinteren Fahrzeugtüre mehrere Beulen entstanden seien. Wäh- rend der Beschwerdeführer ausführe, der Beschuldigte müsse als Parkplatznachbar hierfür verantwortlich sein, bestreite derselbe dies vehement. Es gäbe einige Hinweise in den Akten, dass die Schäden durch das Öffnen der Türe des Fahrzeugs des Beschwerdegegners verur- sacht worden seien, insbesondere aufgrund der Höhe der Beschädigungen. Hingegen lasse sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass der Beschuldigte die Schäden persönlich verur- sacht habe. Weitere Beweise, beispielsweise Zeugen, die eine der beiden Sachverhaltsschil- derungen objektiv zu bestätigen vermöchten, lägen nicht vor. Darüber hinaus verlange der Tatbestand der Sachbeschädigung ohnehin ein vorsätzliches Handeln. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten und des Beschwerdeführers verblieben Zweifel an einem vorsätzlichen Handeln, ein solches lasse sich nicht nachweisen. Da nicht rechtsgenüglich festgestellt werden könne, wie sich die Ereignisse tatsächlich zugetragen hät- ten, sei nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt und damit seiner Darstellung der Ereignisse auszugehen. Deshalb sei mangels strafrechtlich relevanten Verhaltens nicht mit einer Verurteilung durch das Gericht zu rechnen. Da sich in Würdigung der Untersuchungsergebnisse keine konkreten Anhaltspunkte ergeben hätten, welche auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten hindeuteten, liege kein hinreichender und damit eine Verfahrenseröffnung rechtfertigender Tatverdacht vor.

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3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss vor, hätte der Beschuldigte entsprechend seiner Aussage tatsächlich auf das neben ihm parkierte Fahrzeug geachtet, hätte es nie derart viele massive Beschädigungen gegeben. Die Grösse der Schäden deute auf ein massives Aufschlagen hin, sodass der Verursacher dies ohne Zweifel hätte bemerken müssen. Für ihn stelle ein derart unvorsichtiges und mehrfach wiederholt ausgeführtes Ein- und Aussteigen sowie die Nichtmeldung der Schadenverursachung eine Strassenverkehrsregelverletzung ge- mäss Art. 90 bzw. Art. 92 SVG dar. Es sei naheliegend, dass der Beschuldigte, der die verur- sachten Schäden nicht ordnungsgemäss gemeldet habe, die Vorwürfe bestreite. Das ein all- fälliger Gast auf dem Parkplatz des Beschuldigten so viele Schäden verursacht haben könnte, sei unrealistisch. Die Verantwortung über das Fahrzeug habe ohnehin der Beschwerdegegner. Es sei von Vorsatz und nicht einem Versehen auszugehen. Letzteres sei «bei solchen Argu- menten» ausgeschlossen, ausser der Fahrer wäre aus gesundheitlichen Gründen fahrtauglich (wohl: fahruntauglich). Die Staatsanwaltschaft sei daher anzuweisen, das Verfahren im Rah- men der Offizialdelikte weiterzuführen.

4.1 Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.

4.2 Es braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob der für die Strafverfolgung nach Art. 144 Abs. 1 StGB notwendige Antrag für die behaupteten, offenbar klar voneinander abgrenzbaren Sachbeschädigungen (vgl. E-Mail und Anhänge vom 9. November 2024, STA-act. 4.2 und Eingabe und Beilagen vom 5. Mai 2025, amtl. Bel. 3) innerhalb der vorgeschriebenen dreimo- natigen Frist ab Kenntnis des Täters gestellt worden ist (vgl. Art. 31 StGB), wobei der Be- schwerdeführer offenbar seit Beginn von der Täterschaft des Beschuldigten überzeugt gewe- sen war (Einvernahme vom 29. November 2024, STA-act. 5.3 Ziff. 10 und 12). Jedenfalls für die in der E-Mail vom 9. November 2024 behauptete Beschädigung vom gleichen Tag wäre ein Strafantrag rechtzeitig erfolgt, weshalb die Nichtanhandnahme nicht bereits aufgrund des Fehlens einer Prozessvoraussetzung (vollständig) geschützt werden kann (Art. 319 Abs. 1

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lit. d StPO). Damit darf vorliegend auch offenbleiben, ob es sich, wie es der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht (Eingabe und Beilagen vom 5. Mai 2025, amtl. Bel. 3), um einen grossen Schaden im Sinn von Art. 144 Abs. 3 StGB handelt (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 f.), mithin die Tat von Amtes wegen zu verfolgen wäre (Art. 144 Abs. 3 StGB). Zu prüfen bleibt damit, ob die Nichtanhandnahme zu Recht erging, weil die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

4.3 Es steht unbestritten fest, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf der Beifahrerseite im Bereich der hinteren Türe mehrere Beschädigungen aufweist. Laut den Aussagen des Be- schuldigten benutzt nur er selbst sein Fahrzeug (STA-act. 5.5 Ziff. 10). Auch bei Lernfahrten fahre er immer eigenständig aus der Garage bis vor das Gebäude und nach der Lernfahrt zurück in die Garage (STA-act. 5.8 Ziff. 22). Die Staatsanwaltschaft geht zugleich offenbar davon aus, dass einige Hinweise bestünden, wonach die Schäden durch das Öffnen der Fahr- ertüre des Wagens des Beschuldigten entstanden seien. Bei dieser Ausgangslage ist nicht erkennbar, wer ausser dem Beschuldigten für die durch das Öffnen der Fahrzeugtüre entstan- denen Schäden in Frage kommen könnte. Zwar ergibt sich aus den Aussagen des Beschwer- degegners ebenfalls, dass auch Gäste Fahrzeuge auf seinem Parkplatz abstellen. Es scheint sich dabei jedoch um fremde Fahrzeuge zu handeln (STA-act. 5.9 Ziff. 37). Es bestehen je- denfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich jeweils um dasselbe Fahrzeug-Modell wie der Wagen des Beschwerdegegners handelt und daher Schäden auf gleicher Höhe entstan- den sein könnten. Die von der Staatsanwaltschaft geäusserten Zweifel an der persönlichen Verursachung der Schäden durch den Beschuldigten – zumindest für die seiner Fahrertüre entsprechenden Höhe – sind nach dem Gesagten jedenfalls nicht nachvollziehbar begründet. Die Frage braucht jedoch vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, wie nachfolgend zu zeigen ist.

4.4 4.4.1 Wie die Staatsanwaltschaft nämlich richtig ausführte, verlangt die Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB auf der Seite des subjektiven Tatbestands Vorsatz. Eine fahrlässige Tatbege- hung ist nicht strafbar.

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Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wis- sensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfül- lung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Ver- wirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein. Vorsätzlich handelt nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_743/2023 vom 15. Januar 2025 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

4.4.2 Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme sinngemäss zu Protokoll, er wisse nichts davon, das Auto des Beschwerdeführers beschädigt zu haben (STA-act. 5.6 Ziff. 7). Dies sei zwar möglich, aber soweit er wisse, sei er es nicht gewesen. Da der Parkplatz rechts von ihm immer frei sei, fahre er ganz an den rechten Rand seines Parkplatzes, damit er möglichst viel Abstand zum Fahrzeug des Beschwerdeführers habe (STA-act. 5.7 Ziff. 15). Er öffne die Fahr- ertür ganz normal (Ziff. 16). Er schaue zu seinem Auto und auch auf daneben befindliche Fahr- zeuge. Auf die Frage, wer aus seiner Sicht für den Schaden am Fahrzeug des Beschwerde- führers verantwortlich sei, führte der Beschuldigte aus, er sei das ganz sicher nicht gewesen (STA-act. 5.8 Ziff. 30). Genauso sorgfältig wie er mit seinem Auto umgehe, gehe er auch mit anderen Fahrzeugen um. Sein Auto gehöre der Leasinggesellschaft und nicht ihm selbst. So wenig, wie er es möchte, dass jemand sein Auto beschädige, so schaue er auch darauf, dass er keine anderen Autos beschädige.

4.4.3 Es steht nicht ernsthaft in Frage, dass der Beschuldigte um die Möglichkeit der Beschädigung fremden Eigentums (Taterfolg) wusste, der durch das Öffnen der Fahrertüre bei zwei neben- einander geparkten Fahrzeugen verursacht werden kann. Es bestehen jedoch keine

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Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner die Beschädigung des Wagens des Be- schwerdeführers auch wollte. Ein Grund zur Annahme, der Beschuldigte habe die Beschädi- gung der Beifahrerseite des Fahrzeugs des Beschwerdeführers als eigentliches Handlungsziel beabsichtigt, ist nicht erkennbar. Dass die Parteien in einer Art Nachbarschaftsstreit lägen, was ein solches Verhalten zumindest plausibler (oder die Erklärungen des Beschuldigten un- glaubwürdig) erscheinen liesse, ist aufgrund der Aussagen (vgl. STA-act. 5.8 Ziff. 31) weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Dass die Beschädigung beider Fahrzeuge als not- wendige oder bloss unerwünschte Nebenfolge eines anderen Handlungsziels in Kauf genom- men wird, ergibt sich ebenfalls nicht aus den Akten. Eine entsprechende Schädigungsabsicht hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einver- nahme auch nicht behauptet: So gab er sinngemäss an, er wisse nicht, ob es sich um Absicht, Unvorsichtigkeit oder allenfalls Gleichgültigkeit handle (vgl. STA-act. 5.3 Ziff. 17). Diesbezüg- lich konkretisiert aber der Beschuldigte bereits von sich aus auf die Frage nach dem Abstand zwischen den Fahrzeugen, immer am rechten Rand zu parkieren, da der Parkplatz rechts von ihm immer frei sei, um so möglichst viel Platz zum benachbarten Wagen zu haben (STA- act. 5.7 Ziff. 15). Dies lässt sich denn auch anhand der verschiedenen Aufnahmen des ge- parkten Wagens des Beschuldigten bestätigen (vgl. STA-act. 2.17, 2.25 f., 5.10). Anderslau- tende Beweise oder Aussagen sind nicht aktenkundig. Die beschriebene Vorgehensweise ist nicht nur naheliegend, sondern lässt auch auf einen Grad an Aufmerksamkeit schliessen, wel- cher selbst den Vorwurf einer bewussten Fahrlässigkeit kaum mehr rechtfertigt, wobei selbst dies für die Annahme der Strafbarkeit noch nicht genügen würde. Der Beschwerdeführer be- hauptet auch nicht, den Beschuldigten bereits mehrfach auf die Schäden hingewiesen zu ha- ben (vgl. STA-act. 5.7 Ziff. 17), so dass diesem zumindest ab diesem Zeitpunkt die Gefahr einer Schädigung ohne Weiteres hätte bewusst sein müssen. Eine weiter andauernde Beschä- digung wäre unter solchen Umständen allenfalls anders zu beurteilen. Diese Situation liegt – jedenfalls beim gegenwärtig zu beurteilenden Fall – jedoch nicht vor.

4.4.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist nicht erkennbar, inwiefern «massive Schäden» vorliegen sollten, deren Grösse auf ein «massives Aufschlagen» hindeuten, die ohne Zweifel hätten bemerkt werden müssen. Aus den zahlrei- chen Aufnahmen in den Akten ist ersichtlich, dass keine Beulen, Dellen oder sonstige Blech- schäden entstanden sind, die auf einen nennenswerten Kraftaufwand bei der Beschädigung schliessen liessen. Vielmehr soll für die Reparatur der erkennbaren Kratzer einzig die

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Lackierung erneuert werden (vgl. Kostenzusammenstellung vom 19. Februar 2025, STA-act. 2.18 ff. sowie der dem Schreiben vom 5. Mai 2025 mitgesandte E-Mail-Verkehr, amtl. Bel. 3). Dies spricht gerade gegen eine massive Schädigung, die hätte bemerkt werden müs- sen. Wie erwähnt, hatte der Beschwerdeführer den Beschuldigten denn auch bis auf den letz- ten Vorfall nie auf die Kratzer hingewiesen, selbst dann nicht, als er einen entsprechenden Vorfall am 16. November 2023 gemäss eigener Darstellung selbst miterlebt habe (E-Mail vom 9. November 2024, STA-act. 4.2). Dass der Beschwerdegegner allenfalls von ihm verursachte Schäden nicht gemeldet hatte und seine Verantwortung hierfür abstreitet, spricht nicht ohne Weiteres für das Vorliegen eines Vorsatzes. So belässt es der Beschuldigte nicht bei einer pauschalen Bestreitung der Vor- würfe, sondern zeigt in seinen Aussagen und mit den Aufnahmen in den Akten stimmig auf, weshalb er davon ausgeht, genügend vorsichtig gewesen zu sein bzw. die Schäden nicht ver- ursacht zu haben. Es ist damit zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte – und nicht etwa allfällige Gäste – für die Beschädigungen verantwortlich ist. Ein vorsätzliches Handeln mit dem Ziel, das Fahrzeug des Beschwerdeführers zu beschädigen, ist allein damit jedoch nicht erstellt. Dies scheint der Beschwerdeführer denn auch zu übersehen, wenn er sich auf die «Verantwortung über das Fahrzeug» beruft: Der damit wohl angerufene Art. 58 SVG über die Haftpflicht des Motorfahrzeughalters betrifft die zivilrechtliche Frage des Ersatzes von durch den Betrieb des Fahrzeugs entstandenen Schadens, auf die hier nicht einzugehen ist. Für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit genügt die Haltereigenschaft – sinngemäss die an- gesprochene Verantwortung über das Fahrzeug – jedoch nicht. Anders als bei der Kausalhaf- tung nach dem Privatrecht, wird bei der strafrechtlichen Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB Vorsatz verlangt.

4.4.5 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, weshalb bei dieser Sachlage ein Versehen ausge- schlossen oder eine medizinisch begründete Fahruntauglichkeit belegt wäre, wie es der Be- schwerdeführer ohne weitere Begründung behauptet. Es mag durchaus zu einer Beschädi- gung der Beifahrertüre des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten gekommen sein. Der für die Strafbarkeit verlangte Vorsatz ist jedoch bei der gegenwärtigen Ausgangslage nicht im Ansatz erkennbar. Dabei ist der Sachverhalt für die hier interessierende Frage des Vorsatzes, genauer des Willens bzw. der Absicht des Beschuldigten, hinreichend erstellt. Inwiefern wei- tere Untersuchungshandlungen anderslautende Hinweise liefern könnten, ist weder ersichtlich noch vorgebracht worden. Der bei der Nichtanhandnahme im Zweifelsfall anzuwendende

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Grundsatz «in dubio pro duriore», welcher die Eröffnung einer Untersuchung nahelegt (vgl. E. 2.4 hiervor), gelangt hier nicht zur Anwendung: Die Angelegenheit ist in sachverhalts- mässiger und rechtlicher Sicht klar und es steht fest, dass der fragliche Straftatbestand offen- sichtlich nicht erfüllt ist. Die Nichtanhandnahme ist mit Blick auf den Vorwurf der Sachbeschä- digung gemäss Art. 144 StGB zu bestätigen.

4.5 Neben der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB beruft sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals auf eine Strafbarkeit nach den Art. 90 bzw. 92 SVG. Er tut dies im Zu- sammenhang mit der Nichtmeldung der Schadensverursachung. Es kann vorliegend offenblei- ben, ob auf die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt überhaupt eingetreten werden kann, oder aber die erwähnten Offizialdelikte bereits Gegenstand des Anfechtungsgegenstands hät- ten bilden sollen bzw. der Streitgegenstand auszudehnen wäre (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Wie nachfolgend zu zeigen ist, erweist sich die Rüge ohnehin als unbegründet. Nach dem als lex specialis allenfalls einschlägigen Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das SVG auferlegt. Art. 51 Abs. 3 SVG konkretisiert diesbezüglich mit Blick auf einen Unfall (als ein Ereignis, dass geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen) im Wesentlichen, dass der Schädiger beim Ent- stehen eines blossen Sachschadens den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen sowie Adresse anzugeben hat. Aufgrund von Art. 333 Abs. 7 StGB sind die Übertretungen nach SVG zwar auch bei fahrläs- siger Begehung strafbar. Allerdings beziehen sich sowohl Art. 51 Abs. 3 als auch Art. 92 Abs. 1 SVG auf Unfälle auf einer öffentlichen Strasse (LEA UNSELD, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz [BK-SVG], Basel 2014, N. 20 zu Art. 51 SVG und N. 20 zu Art. 92 SVG mit weiteren Hinweisen), wovon im Übrigen bereits die Anwendbarkeit des SVG bzw. der Verkehrsregeln abhängt (Art. 1 Abs. 1 und 2 SVG). Bei der zum Wohnhaus des Beschwerde- führers und Beschuldigten gehörenden Tiefgarage handelt es sich nicht um ein öffentliches Parkhaus, das einem unbestimmten Personenkreis offensteht und dem allgemeinen Verkehr dient. Bei den Mietern der jeweiligen Parkfelder, welche in der Tiefgarage verkehren, handelt es sich um einen abgeschlossenen, bestimmbaren Personenkreis, selbst wenn gelegentlich ein Gast das Parkfeld benutzen sollte. Die vorgeworfene Sachbeschädigung fand demnach nicht auf einer öffentlichen Strasse im Sinn von Art. 1 Abs. 1 und 2 SVG statt (vgl. zum Ganzen Bernhard Waldmann/Raphael Kraemer, BK-SVG, N. 21 zu Art. 1 SVG mit Hinweisen). Eine

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Bestrafung des Beschuldigten gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG fällt damit zum Vorneherein ausser Betracht, weshalb die Nichtanhandnahme auch unter diesem Titel nicht zu beanstanden ist.

Zusammenfassend ging die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass der fragliche Straf- tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB mangels Vorsatz des Beschuldigten offensichtlich nicht erfüllt ist. Eine Verkehrsregelverletzung oder der Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall nach dem SVG scheitert am Erfordernis, dass die Tat auf einer öffentlichen Strasse im Sinn des SVG stattfinden muss. Damit ist die Nichtanhandnahmever- fügung vom 10. April 2025 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr vor dem Obergericht als Be- schwerdeinstanz beträgt Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 2 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeit- aufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Handelt es sich um einen beson- ders einfachen Fall oder lassen es die Umstände sonst als angezeigt erscheinen, kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen angemessen herabgesetzt oder aus- nahmsweise auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden (Art. 4 Abs. 1 PKoG). Im vorliegenden Fall wird die Gebühr in Anwendung der vorgenannten Bemessungskriterien auf Fr. 400.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufer- legt.

6.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Entschädigung auszu- richten (Art. 346 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 f. StPO). Da dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden ist, rechtfertigt sich ebenfalls keine Zusprache einer Entschädigung.

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Demnach beschliesst das Obergericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er wird ange- wiesen, diesen Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Beschlusses an die Ge- richtskasse Nidwalden mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. [Zustellung].

Stans, 17. Juni 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Florian Marfurt Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil/Beschluss/Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Bei Vor- und Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG zulässig. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizule- gen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG

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