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BAS 25 3
Beschluss vom 22. Mai 2025 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.
Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Camp, LL.M., Dufourstrasse 107, Postfach 220, 8034 Zürich, Beschwerdeführerin/Privatklägerin, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin, und B., Beschwerdegegner.
Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 9. Januar 2025 (STA-Nr. A1 24 5918).
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Sachverhalt: A. Am 4. Dezember 2024 reichte A.__ («Beschwerdeführerin»), geb. .. 2005, bei der Staatsan- waltschaft Nidwalden («Staatsanwaltschaft») Strafantrag/Strafanzeige gegen ihren Vater B.__ («Beschwerdegegner») ein und beteiligte sich als Straf- und Privatklägerin am Strafverfahren. Sie warf ihrem Vater im Wesentlichen vor, er verletze seine familienrechtlichen Unterhalts- pflichten, weil er ihr seit November 2024 keinen Kinderunterhalt mehr bezahle, obwohl er über die erforderlichen Mittel verfüge. Es sei deshalb eine Strafuntersuchung wegen Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB zu eröffnen. Weiter beschuldigte sie ihren Vater, mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 zumindest versucht zu haben, sie zu einer ungerechtfertigten und zu kurz befristeten Unterhaltsvereinbarung zu zwingen, dies insbeson- dere mit der Androhung einer vollständigen Zahlungseinstellung. Deswegen sei überdies eine Strafuntersuchung wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu eröffnen (STA-act. 2.1 ff.).
B. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 9. Januar 2025, die Sache werde nicht an die Hand ge- nommen, die Zivilklage der Beschwerdeführerin werde auf den Zivilweg verwiesen, die Ver- fahrenskosten trage der Staat und dem Beschwerdegegner werde keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet (STA-act. 1.1 ff.).
C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2025 Beschwerde ans Obergericht Nidwalden und beantragte Folgendes (amtl. Bel. 1): « 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der STA Nidwalden vom 9. Januar 2025 sei aufzuheben und das Straf- verfahren anhand zu nehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Der Beschwerdegegnerin sei eine ange- messene Prozessentschädigung zuzusprechen.»
D. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2025 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (amtl. Bel. 3). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen (amtl. Bel. 4).
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E. Es wurde kein zweiter Rechtschriftenwechsel angeordnet (amtl. Bel. 5). Die Beschwerdefüh- rerin reichte am 27. Februar 2025 eine Replik ein (amtl. Bel. 6). Die Staatsanwaltschaft liess sich dazu nicht mehr vernehmen, womit der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen war (amtl. Bel. 7 f.). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 28. März 2025 seine Kos- tennote ein (amtl. Bel. 9).
F. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 22. Mai 2025 beraten und beurteilt. Auf die Ausfüh- rungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen: 1. Angefochten ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden STA-Nr. A1 24 5918 vom 9. Januar 2025. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwer- deinstanz gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden ist das Obergericht Nidwal- den, Beschwerdeabteilung in Strafsachen (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 29 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachli- che Zuständigkeit ist somit gegeben. Zur Ergreifung der Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind die Parteien, wo- runter auch Privatkläger fallen, befugt (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdeführerin stellte Strafantrag/Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner und beteiligte sich am Verfahren als Straf- und Zivilklägerin (STA-act. 2.1 ff.). Sie hat als solche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 310 Abs. 2 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2025 zugestellt (STA-act. 1.5). Die am 27. Januar 2025 eingereichte Be- schwerde erfolgte frist- und formgerecht (vgl. Art. 90 f. StPO). Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemes- senheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel der angefochtenen Verfü- gung geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zur StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 15 zu Art. 393 StPO).
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3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihre Strafanzeige/Straf- antrag zu Unrecht nicht an die Hand genommen (amtl. Bel. 1 und 6), während die Staatsan- waltschaft behauptet, die Nichtanhandnahme sei zu Recht erfolgt (amtl. Bel. 3). Es ist dem- nach zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme im Sinne von Art. 310 StPO verfügen durfte.
3.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Sie ver- fügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erle- digen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_258/2022 vom 12. Ja- nuar 2023 E. 3.2.3; 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1, je mit Hinweisen). Im Zweifels- fall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 2.4.1; 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1).
4.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zum Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) zusammengefasst aus, der An- spruch eines mündigen Kindes auf Unterhalt ergebe sich nicht direkt aus dem Gesetz, sondern bestehe nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die zur Prüfung dieser Voraussetzungen notwendigen umfassenden Abklärungen seien in einem Strafverfahren kaum je möglich. Erst
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recht nicht im vorliegenden Fall, in welchem die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und der Mutter der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres erhältlich gemacht wer- den könnten. Es müsste ein vollstreckbares Zivilurteil oder eine Vereinbarung vorliegen. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 2012 regle bloss den Unterhalt der Beschwerdeführerin während der Unmündig- keit, weshalb sich daraus nichts ableiten lasse. Zudem ergebe sich aus der eingereichten Kor- respondenz, dass der Beschwerdegegner bereit sei, Unterhaltszahlungen zu leisten und ent- sprechende Vorschläge eingereicht habe. Dass sich die Parteien noch nicht hätten einigen können, begründe noch keine Strafbarkeit nach Art. 217 StGB (STA-act. 1.1 f. Ziff. 2.2). In ihrer Beschwerdeantwort ergänzt sie, der Beschluss des Oberlandgerichts München vom 10. Oktober 2012 beziehe sich explizit auf den Kindesunterhalt. Dies ergebe sich eindeutig aus der Wortwahl im Beschluss, in dem von der «gesetzlichen Vertretung», «Kindergeld», «Kindesunterhalt» sowie «Kindesunterhaltsverfahren» die Rede sei. Der Volljährigenunterhalt werde mit keinem Wort erwähnt oder geregelt. Zivilurteile, die eine Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus festlegen, würden üblicherweise eine klare Begrenzung, etwa bis zum Abschluss der Erstausbildung des Kindes enthalten. Eine solche Regelung fehle im fraglichen Beschluss. Daraus ergebe sich klar, dass der im Jahr 2012 festgelegte Unterhaltsanspruch nur für die Zeit der Minderjährigkeit gegolten habe und keine Verpflichtung über die Volljährig- keit hinaus begründe. Zudem ende die Unterhaltspflicht der Eltern – zumindest nach Schwei- zer Recht – grundsätzlich auch mit der Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Eine Ausnahme von dieser Regelung bestehe nur unter besonderen Voraussetzungen, insbeson- dere wenn sich das volljährige Kind noch in der Erstausbildung befinde (Art. 277 Abs. 2 ZGB). In einem solchen Fall müsste der Anspruch ausdrücklich im bestehenden Zivil- urteil festgehalten oder eine neue Grundlage (Zivilurteil oder Vereinbarung) geschaffen wer- den, um die Unterhaltspflicht zu regeln. Eine automatische Verlängerung des Kindesunterhalts über die Volljährigkeit hinaus sei gesetzlich nicht vorgesehen. Bei der Regelung des Volljäh- rigenunterhalts müsse berücksichtigt werden, dass dieser einer eigenständigen Beurteilung anhand der konkreten Umstände bedürfe und das Kind keinen Anspruch darauf habe, im Aus- land zu höheren Kosten zu studieren, wenn eine äquivalente Möglichkeit auch in der Schweiz oder im nahen Europa zu geringeren Kosten bestehe. Alle diese Umstände müssten bei einer Regelung des Volljährigenunterhalts berücksichtigt werden. Ohne eine rechtsverbindliche Regelung habe der Beschwerdegegner nicht wissen können, ob und in welcher Höhe er zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre. Es obliege nicht der Staatsanwaltschaft, als Zivilgericht zu
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fungieren und eine allfällige Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners zu eruieren und festzu- legen (amtl. Bel. 3 Ziff. 2 ff.). Zum Vorwurf der (versuchten) Nötigung (Art. 181 StGB) hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, der Beschwerdegegner habe im Rahmen der Unterhaltsverhandlungen der Beschwerdeführe- rin mehrere Vorschläge unterbreitet. Seine Anwälte haben dabei in Aussicht gestellt, die bisher – ohne entsprechende Grundlage – bezahlten Unterhaltszahlungen einzustellen, falls man keine Vereinbarung erziele, und sie für die Geltendmachung auf den Zivilweg verwiesen. Es sei erlaubt in Aussicht zu stellen, dass man die bisher freiwillig geleisteten Unterhaltszahlun- gen einstelle, wenn keine gütliche Einigung erzielt werden könne, weshalb ein solches Verhal- ten keine Nötigung darstelle (STA-act. 1.2 f. Ziff. 2).
4.2 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 217 Abs. 1 StGB). Damit werden unter anderem die Unterhaltsansprüche von den Kindern gegenüber ihren El- tern (Art. 276 ff. ZGB) geschützt (THOMAS BOSSHARD, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 13 ff. zu Art.217 StGB; STEFAN TRECHSEL/PABLO ARNAIZ, in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 217 StGB, je m.w.H.). Für die Strafbarkeit wird nicht voraus- gesetzt, dass die anspruchsberechtigte Person auf die Leistung angewiesen ist (BGE 71 IV 195; Urteil des Bundesgerichts 6B_532/2018 vom 19. Juli 2019 E. 2.3 m.w.V.). Der Umfang der Leistungspflicht/des geschützten Anspruchs ist im Einzelfall zu bestimmen, setzt jedoch nicht zwingend die Feststellung durch den Zivilrichter voraus (BGE 89 IV 21 E. 1). Nach geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Strafrichter, welcher zu er- mitteln hat, ob und in welchem Umfang eine Leistungspflicht besteht, entweder die indirekte oder die direkte Methode anzuwenden (BOSSHARD, a.a.O., N. 18 zu Art.217 StGB; TRECH- SEL/ARNAIZ, a.a.O., N. ff. zu Art. 217 StGB, je m.w.H.). Von der indirekten Methode spricht man, wenn der Umfang der Leistungspflicht bereits durch ein Zivilurteil, eine Verwaltungsverfügung oder eine ausdrückliche Vereinbarung festgesetzt wurde. Diesfalls ist der Strafrichter an die formelle Rechtslage nach Zivilrecht gebunden. Für das Strafgericht ist der im Zivilurteil festgesetzte Betrag der Unterhaltspflicht verbindlich (vgl. BGE 73 IV 176; BGE 93 IV 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.8; 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3; BOSSHARD, a.a.O., N. 20 zu Art.217 StGB;
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TRECHSEL/ARNAIZ, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 217 StGB, je m.w.H.). Das gilt auch für ein rechts- kräftiges ausländisches Zivilurteil, selbst wenn es in der Schweiz nicht vollstreckt werden kann, auch ein solches hat der Strafrichter nicht zu überprüfen (BOSSHARD, a.a.O., N. 18 und 20 zu Art.217 StGB; TRECHSEL/ARNAIZ, a.a.O., N. 7 zu Art. 217 StGB, je m.w.V.). Ist der rechtskräf- tige Unterhaltsbeitrag an eine Bedingung geknüpft (z.B. das Verfolgen einer Ausbildung nach Erreichen der Volljährigkeit), kann der Strafrichter prüfen, ob die Bedingung erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_667/2010 vom 20. Januar 2011 E. 2; TRECHSEL/ARNAIZ, a.a.O., N. 10 zu Art. 217 StGB). Liegt weder ein Zivilurteil, eine Verwaltungsverfügung noch eine genehmigte Unterhaltsver- einbarung vor, kommt die direkte Methode zur Anwendung. Dabei legt der Strafrichter selbst den Bestand und Umfang der Leistungspflicht fest (BOSSHARD, a.a.O., N. 19 zu Art.217 StGB; TRECHSEL/ARNAIZ, a.a.O., N. 6 zu Art. 217 StGB, je m.w.V.). Die direkte Methode wird vom Bundesgericht bis heute (trotz den grossen Veränderungen im Familienrecht in den letzten Jahren) vor allem für den Unterhaltsanspruch der Ehegatten und Kinder als zulässig erachtet (BGE 70 IV 168; BGE 78 IV 44; BGE 128 IV 88; Urteile des Bundesgerichts 6B_667/2010 vom 20. Januar 2011 E. 2; 6B_797/2016 vom 15. August 2017 E. 4.3; TRECHSEL/ARNAIZ, a.a.O., N. 6 zu Art. 217 StGB). In der Lehre wird dies teilweise kritisch gesehen und von einzelnen kantonalen Gerichten abweichend gehandhabt (vgl. TRECHSEL/ARNAIZ, a.a.O., N. 6 zu Art. 217 StGB; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2016.25 vom 17. Januar 2017 E. 3.4; ZR 104/2005 S. 84 ff.).
4.3 Die Staatsanwaltschaft durfte die angezeigte Sache nur dann nicht an die Hand nehmen, wenn ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt und die fraglichen Straftatbestände mit absoluter Sicherheit nicht erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 3.2). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
4.4 Zunächst ist unklar, ob der Beschluss des Oberlandgerichts München vom 10. Oktober 2012 (STA-act. 2.7 ff.) den Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin über ihre Volljährigkeit hin- aus regelt oder nicht. Allein aus dem Umstand, dass darin von «gesetzlicher Vertretung», «Kindergeld», «Kindesunterhalt» sowie «Kindesunterhaltsverfahren» geschrieben wird, kann entgegen der Staatsanwaltschaft nicht gefolgert werden, der darin festgesetzte Unterhaltsan- spruch ende mit der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin. Der Begriff «Kind» kann sich nicht
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nur auf das Alter eines Menschen beziehen (z.B. in Abgrenzung von einem Jugendlichen oder Erwachsenen), sondern auch auf seine Abstammung (als biologischer oder rechtlicher Nach- komme von anderen Menschen) (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Kind und https://www.dwds.de/wb/Kind, besucht am 10. Juni 2025). In diesem zweiten Sinn wird in Art. 252 ff. des schweizerischen ZGB die Entstehung des Kindesverhältnisses geregelt. Das dort geregelte Kindesverhältnis ist ein Rechtsverhältnis und bezeichnet die Beziehung zwi- schen einem Kind und seinen Eltern. Ein Kindesverhältnis erlischt durch Adoption (Art. 267 Abs. 2 Satz 1 ZGB) oder durch Urteil in einem Anfechtungsprozess, nicht aber durch Volljäh- rigkeit (MARTINA RUSCH/ANTJE GÖTSCHI, in: Kurzkommentar zum ZGB, 2. Aufl. 2018, N. 2 ff. vor Art. 252 – 269c ZGB). Entsprechend ist beispielsweise in der schweizerischen ZPO mehr- fach von «minder- und volljährigen Kindern» die Rede (vgl. Art. 198 lit. b bis ZPO und Art. 295 ZPO). Auch die Hinweise der Staatsanwaltschaft, ein über die Volljährigkeit hinausgehender Unter- halt werde in der Regel begrenzt und die Unterhaltspflicht der Eltern ende nach schweizeri- schem Recht grundsätzlich mit der Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB), helfen bei der Auslegung eines deutschen Entscheids, der auf deutschem Recht basiert, nicht weiter. Die Beschwerdeführerin hat mit der Replik eine Einschätzung ihres deutschen Anwalts einge- reicht, der zum Schluss kommt, der Beschluss des Oberlandgerichts Münchens vom 10. Ok- tober 2012 gelte nach deutschem Recht über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus (vgl. BF-Bel. 3). Auch wenn diese Ausführungen selbstverständlich mit Vorsicht zu würdigen sind, nachdem sie vom (deutschen) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stammen, ver- mögen sie jedenfalls Zweifel daran zu wecken, dass der mit Beschluss des Oberlandgerichts München vom 10. Oktober 2012 festgesetzte Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin mit der Volljährigkeit endet. Dies muss umso mehr gelten, nachdem diese Ausführungen unwider- sprochen geblieben sind, weil die Staatsanwaltschaft zur Replik der Beschwerdeführerin nicht mehr Stellung genommen hat. Die weiteren Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Unterhaltspflicht nach Schweizer Recht vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Aufgrund des internationalen Sachverhalts (Unter- haltsbeschluss eines deutschen Gerichts; Wohnsitz der Unterhaltsgläubigerin in Grossbritan- nien; Wohnsitz des Unterhaltsschuldners in der Schweiz) ist nicht offensichtlich ist, dass Schweizer Recht zur Anwendung kommt. Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Frage des an- wendbaren Rechts mit keinem Wort äussert. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner mit seiner Tochter versucht hat, eine
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Einigung über die Höhe des Unterhalts zu finden, eine Strafbarkeit nach Art. 217 StGB nicht auszuschliessen. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdegegner sei «sehr wohl bereit», Unterhaltszahlungen zu leisten, widerspricht der Behauptung der Beschwerde- führerin, der Beschwerdegegner bezahle ihr seit November 2024 keinen Unterhalt mehr. Ob diese Behauptung, die vom Beschwerdegegner bis anhin nicht bestritten wurde, zutrifft, wird zu klären sein. Jedenfalls schliesst der Umstand, dass sich die Parteien über den Unterhalt zu einigen versucht haben, eine Strafbarkeit nach Art. 217 StGB nicht von vornherein aus.
4.5 Selbst wenn man davon ausginge, der Beschluss des Oberlandgerichts München vom 10. Ok- tober 2012 regle bloss den Unterhalt der Beschwerdeführerin bis zur Volljährigkeit, wäre die Staatsanwaltschaft nicht berechtigt gewesen, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Es ist rechtlich keineswegs klar, dass sie diesfalls auf die Anwendung der direkten Methode verzichten kann. Die von der Lehre und einzelnen kantonalen Gerichten vorgebrachte Kritik an der direkten Methode erscheint durchaus prüfenswert. Sie hat allerdings bisher nicht dazu geführt, dass das Bundesgericht der direkten Methode die Anwendung versagt hat. Nach gel- tender bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese weiterhin anzuwenden. Weil sie eine klare Rechtslage voraussetzt, eignet sich eine Nichtanhandnahmeverfügung auch nicht, um eine entsprechende Änderung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung herbeizuführen. Nach- dem die Rechtslage nicht – jedenfalls nicht im von der Staatsanwaltschaft behaupteten Sinne – klar ist, war sie auch deshalb nicht zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung berech- tigt.
4.6 Was den Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) betrifft, liegt weder sachverhaltsmässig noch rechtlich ein klarer Fall vor. Schon gar nicht kann davon ge- sprochen werden, eine Strafbarkeit sei diesbezüglich mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft war folglich nicht berechtigt, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu er- lassen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung STA-Nr. A1 24 5918 vom 9. Januar 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Eröffnung einer Unter- suchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wird die Staatsanwaltschaft auch den angezeigten Vorwurf der (versuchten) Nötigung (Art. 181 StGB) zu prüfen haben.
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5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Strafsachen beträgt die Entscheidgebühr in Beschwerdeverfahren Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG). Im vorliegenden Ver- fahren werden die Gerichtskosten ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 800.– festgesetzt und ausgangsgemäss auf die Staatskasse genommen (Art. 428 Abs. 4 StPO).
5.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelver- fahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung findet auch im Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 1B_92/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweis). Bei einem Beschwerdeverfahren in Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar Fr. 500.‒ bis Fr. 3'000.‒ (Art. 45 Ziff. 5 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand. (Art. 33 Abs. 1 PKoG). Das Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– (Art. 34 Abs. 2 PKoG). Zusätzlich besteht Anspruch auf Ersatz der Auslagen (Art. 52 f. PKoG) und der auf Honorar und Auslagen zu entrichtenden Mehrwertsteuer (Art. 54 PKoG). Mit Honorarnote vom 28. März 2025 macht der beschwerdeführerische Rechtsvertreter eine Entschädigung von Fr. 3'724.40 (Honorar Fr. 3'345.– [11.15 Stunden à Fr. 300.–]; Auslagen Fr. 100.35; 8.1 % MWST Fr. 279.05) geltend. Das Honorar übersteigt den Honorarrahmen und den zu entschädigenden Stundenansatz. Gründe für die Überschreitung werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 50 PKoG). Das zu entschädigende Honorar wird auf Fr. 2'787.50 (11.15 Stunden à Fr. 250.–) festgesetzt. Zusätzlich geschuldet sind die Auslagen von Fr. 100.35 (vgl. Art. 52 f. PKoG). Weil die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Grossbritannien und damit im Ausland hat, ist keine Mehrwertsteuer zu bezahlen (Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG; vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.12/BP.2013.68 E. 7; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RB200007 vom
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Demnach erkennt das Obergericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung STA-Nr. A1 24 5918 vom 9. Januar 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zur Eröffnung einer Unter- suchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt und auf die Staatskasse genommen.
Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von Fr. 2'887.85 zu bezahlen.
[Zustellung].
Stans, 22. Mai 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Reto Rickenbacher Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Bei Vor- und Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG zulässig. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange- fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.