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BAS 25 16 P 25 10
Beschluss vom 22. September 2025 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.
Verfahrensbeteiligte A.__
vertreten durch MLaw Carmela Degen, Rechtsanwältin, c/o Wild Dubach AG, Seestrasse 93, 6052 Hergiswil NW, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Editionsverfügung Luzerner Psychiatrie (Art. 265 StPO) Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 13. Juni 2025 (STA-Nr. A1 25 767).
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Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft Nidwalden gegen die Gesuchstellerin eine Strafuntersuchung wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) sowie Rassendiskriminierung (Art. 261 bis StGB). In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft am 13. Juni 2025 gestützt auf Art. 265 StPO die Edition der bei der [...] Psychiatrie ergangenen Akten. Zur Begründung führte sie an, die beschuldigte Person werde verdächtigt, ab dem 10. Januar 2025 als Administratorin der B.__ Ideologien geteilt zu haben, welche auf die sys- tematische Herabsetzung von Personen bestimmter Hautfarbe und Religion ausgelegt war. Zudem soll sie in derselben B.__ Bild- und Tonaufnahmen zugänglich gemacht haben, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene eindringlich darstellen. Die vorgenannten Un- terlagen und Daten seien zu durchsuchen und würden als Beweismittel gebraucht. Als mildere Massnahme zur Beschlagnahme werde zunächst zur freiwilligen Herausgabe der zu beschlag- nahmenden Unterlagen und Daten aufgefordert.
B. Dagegen liess die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 25. Juni 2025 Beschwerde erheben mit den Anträgen: «1. Die Editionsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2025 an die [...] Psychiatrie AG bezüglich die Herausgabe der Patientenakte der Beschwerdeführerin sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 3. Die vorliegende Verfügung sei mit dem Verfahren betreffend Beschwerde gegen die Verfügung bezüglich des Beizugs von Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Nidwalden vom 13. Juni 2025 zu vereinigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MWSt zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
C. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge. Aufforderungsgemäss übermittelte sie die Verfahrensak- ten.
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D. Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht die unentgeltliche Rechtspflege nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durchsetzung von konnexen Zivilansprüchen, sowie dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage vor (Art. 136 StPO). Angesichts dessen und der Tatsache, dass die Rechtsvertreterin im Strafuntersuchungsverfahren als amtliche Verteidigerin einge- setzt ist, wurde der Antrag als Antrag um amtliche Verteidigung entgegengenommen und mit Verfügung P 25 10 vom 18. Juli 2025 abgewiesen.
E. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Replik vom 4. August 2025 erneut vernehmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11. August 2025 auf weitere Ausführungen.
F. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt (Art. 390 Abs. 4 StPO). Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Belang sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen: 1. 1.1 Für entsiegelungsrelevante (d.h. zu durchsuchende und grundsätzlich dem Geheimnisschutz zugängliche) Unterlagen ist das gesetzliche Entsiegelungsverfahren durchzuführen (Art. 248 StPO). Die kantonale Beschwerde ist in diesem Bereich ausgeschlossen. Die von einer Editi- onsverfügung oder einer provisorischen Sicherstellung betroffene Person hat grundsätzlich sämtliche Einwände im Entsiegelungsverfahren vorzubringen. Soweit jedoch ausschliesslich Einwände erhoben werden, die keine rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen betref- fen, kann das Entsiegelungsverfahren von vornherein nicht zur Anwendung gelangen. Nur in diesen Fällen kommt die Beschwerde (Art. 393 StPO) in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_90/2022 vom 29. Dezember 2023 E. 2).
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Die Beschwerdeführerin bringt mit ihrer Beschwerde nicht vor, ihre Privatsphäre stehe einer Durchsuchung der fraglichen Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft entgegen. Vorgebracht wird einzig, die gestützt auf Art. 265 StPO bzw. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO erlassene Editions- verfügung sei zu wenig begründet. Die Beschwerde ist damit grundsätzlich zulässig.
1.2 Das Strafverfahren wird gegen die Beschwerdeführerin geführt, weshalb sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat und das Rechts- mittel ergreifen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übri- gen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
1.3 Die Staatsanwaltschaft hat zeitgleich gestützt auf Art. 194 StPO die Edition der bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergangenen Akten verfügt. Die dagegen erhobene Be- schwerde wurde unter der Verfahrensnummer BAS 25 15 ans Protokoll genommen. Die Be- schwerdeführerin verlangt eine Vereinigung der Verfahren. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren tren- nen oder vereinen (Art. 30 StPO). Beschwerdeweise werden zwar analoge Rügen vorge- bracht, jedoch stützen sich die Verfügungen auf unterschiedliche Normen mit unterschiedli- chen Begründungen. Sachliche Gründe, die eine Vereinigung der Verfahren nahelegen, sind nicht ersichtlich. Der prozessuale Antrag auf Verfahrensvereinigung ist deshalb abzuweisen.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Be- schwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanz- lichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge
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begründet erscheint (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung [BSK-StPO], 3. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Par- tei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweis- mittel sie anruft (dortige lit. c).
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Editionsverfügung sei unzureichend begründet. Es bleibe unklar, welchen Beweiswert den (edierten) Akten im Verfahren zukommen könnte und es we- der ihre Aufgabe noch jene der Verteidigung sei, diesbezüglich Spekulationen anzustellen. Sinngemäss rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV). Replicando hält sie den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zusammengefasst entgegen, das Lernprogramm XY sei im Rahmen der Einvernahme nicht thematisiert worden. Sie sei lediglich gefragt wor- den, ob sie gewillt sei, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten. Die erwähnte Aktenno- tiz vom 12. Juni 2025 sei bei der Akteneinsicht vom 19. Mai 2025 noch nicht erstellt gewesen. Der Hinweis, die Akten der [...] Psychiatrie AG würden durchsucht und als Beweismittel ge- braucht, sei für eine Verfügung zu unkonkret. Eine Nachfrage beim zuständigen Staatsanwalt sei zufolge seiner Ferienabwesenheit unbeantwortet geblieben. In einem laufenden Strafun- tersuchungsverfahren habe die beschuldigte Person gewisse Eingriffe in die Privatsphäre hin- zunehmen. Allerdings müsse deren Zweck für die Beurteilung der Rechtmässigkeit klar sein. Das Beschwerdeverfahren sei lediglich durch die unzureichend ausgestaltete Editionsverfü- gung ausgelöst worden und hätte mit dem Verweis auf das Lernprogramm oder der Übermitt- lung der Aktennotiz verhindert werden können. Diesem Umstand sei Rechnung zu tragen.
3.2 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung. Sie hält zusammengefasst fest, bei der Festlegung der Strafe seien auch spezialpräventive Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Aufgrund der Feststellungen wäh- rend der Strafuntersuchung (insbesondere der fehlenden Einsicht und Reue sowie dem Be- kenntnis, sich zu ändern), sei man zur Überzeugung gelangt, dass eine Geld- oder Freiheits- strafe die Beschwerdeführerin nicht davon abhalten werde, sich inskünftig erneut einschlägig strafbar zu verhalten. Deshalb werde eine bedingte Geldstrafe mit gleichzeitiger Anordnung
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von Bewährungshilfe und Weisungen in Erwägung gezogen. Konkret stehe eine Teilnahme am XY der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.__ im Raum. Anlässlich der Einvernahme vom 8. Mai 2025 sei die entsprechende Bereitschaft der Beschwerdeführerin abgeklärt worden. Für eine erfolgreiche Durchführung verlange die Z.__ Einsicht in allfällige psychiatrische Vorakten bzw. der KESB. Vor diesem Hintergrund habe die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 265 StPO bzw. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO die entsprechende Verfügung erlassen.
4.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 StPO). Das Recht auf eine Begründung ist Ausfluss davon (HANS WEST, in: BSK-StPO, a.a.O., N 8 zu Art. 107 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit eines Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vorausset- zung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sa- che nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 232).
4.2 Im Verhältnis zur Zwangsmassnahme der Beschlagnahme stellt das Editionsbegehren nach Art. 265 StPO eine Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe dar (vgl. BGE 143 IV 270, 272 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_354/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2). Die Editionsauf- forderung ist mit einer Strafdrohung für den Fall der Nichtbefolgung zu versehen. Daneben hat sie die üblichen Elemente einer Verfügung (Angaben über die ausstellende Behörde, Datum, Rechtsmittelbelehrung, etc.) zu enthalten, wie sie auch der Beschlagnahmebefehl enthalten würde (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: BSK-StPO, a.a.O., N 20 zu Art. 265 StPO). Gemäss den Bestimmungen zum Beschlagnahmebefehl genügt für die Anordnung der Be- schlagnahme eine schriftliche Kurzbegründung. In dringenden Fällen kann sie mündlich
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angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 120 IV 297 E. 3e). Der Betroffene muss in die Lage versetzt werden, die Tragweite des Entscheides zu beurteilen und angeblich fehlerhafte Punkte in Kenntnis aller Umstände von der Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen. Entsprechend hat der Befehl u.a. den Rechts- grund der Beschlagnahme sowie auch eine kurze Darlegung, aus welchen tatsächlichen Grün- den die Beschlagnahme angeordnet wird, zu enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.4 ff.; vgl. FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: BSK-StPO, a.a.O., N 62 zu Art. 263 StPO; vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1117).
4.3 Die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft genügt den Begründungsanforderungen nicht. Sie beschränkt sich darauf, pauschal festzuhalten, die betroffenen Akten würden «als Beweis- mittel gebraucht». Daraus ergibt sich weder, aus welchen konkreten Gründen der Beizug des Dossiers notwendig sein soll, noch inwiefern die Inhalte der Akten für die Beurteilung der er- hobenen Vorwürfe von Relevanz sind. Damit fehlt es an der nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 107 Abs. 1 StPO erforderlichen Begründung, die es der betroffenen Person ermöglichen würde, die Tragweite des Eingriffs zu beurteilen. Im Beschwerdeverfahren hat die Staatsan- waltschaft ergänzend ausgeführt, der Beizug der Akten sei zur Berücksichtigung spezialprä- ventiver Gesichtspunkte bei der Strafzumessung notwendig, womit sie eine Begründung nach- geliefert hat. Da die Beschwerdeinstanz über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügt, ist der Mangel im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung heilbar. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erweist sich als nicht erforderlich, da sie lediglich zu ei- nem formalistischen Leerlauf und zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde, ohne dass die beschwerdeführende Partei dadurch einen relevanten zusätzlichen Nutzen hätte. Ins- gesamt ist daher festzuhalten, dass die Editionsverfügung zwar formell unzureichend begrün- det war, dieser Mangel im Beschwerdeverfahren jedoch nachträglich ergänzt wurde und im Ergebnis als geheilt gilt, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht (mehr) vorliegt.
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5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrens- fehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrück- lich geregelt. Nach der Rechtsprechung ist dem jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten geschehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.2). Der Gebührenrahmen für Verfahren vor dem Obergericht als Beschwerdeinstanz beträgt Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Handelt es sich um einen besonders einfachen Fall oder lassen es die Umstände sonst als angezeigt erscheinen, kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen angemessen herabgesetzt oder ausnahmsweise auf die Erhe- bung der Gebühr verzichtet werden (Art. 4 Abs. 1 PKoG). Da die Beschwerdeführerin nur unterliegt, weil der Mangel der Gehörsverletzung im vorliegen- den Beschwerdeverfahren geheilt wurde, wird rechtsprechungsgemäss keine Gerichtsgebühr erhoben.
5.2 Auch bei der Verlegung der Parteikosten ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nur deshalb unterliegt, weil ein Verfahrensfehler geheilt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1C_255/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 7.3). Die Beschwerdeführerin hat somit grundsätzlich Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht dieser Anspruch ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 StPO). In Strafsachen beträgt das ordent- liche Honorar vor der Berufungsinstanz Fr. 600.– bis Fr. 6'000.– (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG).
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Die Wahlverteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Carmela Degen, hat mit Replik vom 4. August 2025 eine Kostennote von Fr. 898.15 (Honorar Fr. 815.85 [3.71 Std. à Fr. 220.–], Auslagen Fr. 15.–, 8.1% Mehrwertsteuer Fr. 67.30) eingereicht. Die geltend gemachten Leis- tungen erweisen sich als angemessen. Die Wahlverteidigerin ist somit in diesem Umfang aus der Staatskasse zu entschädigen.
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Demgemäss erkennt das Obergericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Rechtsanwältin Carmela Degen wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 898.15 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Gerichtskasse Nidwalden wird zur Bezahlung dieser Entschädigung angewiesen.
[Zustellung].
Stans, 22. September 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sarah Huber Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Bei Vor- und Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG zulässig. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange- fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.