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BAS 25 20

Beschluss vom 4. September 2025 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A., Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Staatsanwaltschaft, und B., Beschwerdegegner/beschuldigte Person.

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 17. Juli 2025 (STA-Nr. A1 24 4026).

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Sachverhalt: A. Die beiden Brüder B.__ («Beschwerdegegner») und C.__ erschienen am 28. Juni 2021 bei der Kantonspolizei Nidwalden, um gegen ihren Stiefvater A.__ («Beschwerdeführer») eine Strafanzeige zu erstatten. B.__ machte dabei geltend, der Beschwerdeführer habe an ihm im Kindesalter während mehreren Jahren sexuelle Handlungen vorgenommen. Es sei auch zu körperlichen Übergriffen gekommen. Nach weiteren Ermittlungshandlungen durch die Kan- tonspolizei eröffnete die Staatsanwaltschaft Nidwalden am 2. Juli 2021 ein Strafverfahren ge- gen den Beschwerdeführer (STA-Nr. A1 21 2160). Am 12. September 2021 (Eingang: 13. September 2021) reichte der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) Strafanzeige ein. Nach ersten Ermittlungshandlungen sistierte die Staatsanwaltschaft am 22. September 2022 das Verfahren gestützt auf Art. 341 Abs. 1 lit. b StPO bis zur Rechtskraft des Entscheids im Verfahren STA-Nr. A1 21 2160. Nach rechtskräftiger Einstellung des Verfahrens STA-Nr. A1 21 2160 teilte die Staatsanwalt- schaft den Parteien mit, sie beabsichtige das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner einzustellen. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2025 Beweis- anträge. In der Folge wurde das Verfahren gegen den Beschwerdegegner betreffend falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) sowie Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) unter Regelung der Kostenfolgen mit Verfügung STA-Nr. A1 24 4026 vom 17. Juli 2025 eingestellt. Ferner wurde das Gesuch um Beweisergänzung vom 13. März 2025 abgewiesen und die Zivilklage des Beschwerdeführers auf den Zivilweg verwiesen.

B. Hiergegen führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2025 (Eingang: 31. Juli 2025) «Beschwerde» beim Obergericht Nidwalden. Er ersucht um Fristverlängerung (für die Be- schwerde), unentgeltliche Rechtspflege und Zusprache einer Entschädigung von Fr. 7'103.15 durch den Staat oder beteiligte Privatpersonen.

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C. Im Rahmen der gerichtlichen Fürsorgepflicht wies die Prozessleitung den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. August 2025 darauf hin, dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen gesetz- lich bestimmt sei und nicht erstreckt werden könne. Die unentgeltliche Rechtspflege könne nur im Zusammenhang mit einer konkreten Rechtsschrift geltend gemacht bzw. beurteilt werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall bzw. müsste diese wohl als aussichtslos beurteilt werden. Ferner wurde er bezüglich der Entschädigungsforderung auf entsprechenden Ausführungen in der Einstellungsverfügung aufmerksam gemacht. Ohne seinen Gegenbericht innert 10 Ta- gen werde die Sache form- und kostenlos erledigt.

D. Mit Eingabe vom 14. August 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, an seiner Beschwerde fest- halten zu wollen. Ferner stellte er (rudimentär begründete) Anträge in der Sache.

E. Es wurden die Verfahrensakten eingeholt. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Staats- anwaltschaft bzw. des Beschwerdegegners wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

F. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt.

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Erwägungen: 1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Einstellungsverfügung ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (Art. 396 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]).

2.1 In seiner unbegründeten «Beschwerde» vom 30. Juli 2025 ersucht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verfahren STA-Nr. A1 24 4026 unter Auflage eines Arztzeugnisses um Fristverlängerung, da er derzeit krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, fristgerecht zu handeln. Er leide an einer Lungenentzündung und sei laut ärztlichem Zeugnis bis am 31. Juli 2025 vollständig arbeits- und verhandlungsunfähig.

2.2 Wie erwähnt ist die Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen einzureichen. Diese Frist ist eine gesetzliche und kann gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2019 vom 4. September 2019 E. 2.3.3). In der Beschwerde hat der Rechtsmittelführer genau anzugeben, welche Punkte des Entschei- des er anficht; welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; welche Beweismittel er anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Indes erlaubt es die Bestimmung gemäss der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Sie bezweckt einzig, den Rechtsu- chenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1

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StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3 m.w.H.). Mit anderen Worten müssen im Zusammenhang mit einer Einstellung die Beschwerdemotive in jedem Fall, auch bei Laienbe- schwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargelegt sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen resp. aus welchen Gründen die Verfahrens- einstellung falsch ist (für die Nichtanhandnahme erläuternd: JÜRG BÄHLER, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 3. A., 2023, N 7 zu Art. 385 StPO m.w.H.).

2.3 Auf die mit «Beschwerde» betitelte Eingabe vom 30. Juli 2025 (Eingang: 31. Juli 2025) kann nicht eingetreten werden: Die Rechtsmitteleingabe enthält keine Begründung (bzw. wird diese sinngemäss vorbehalten, indem um eine Fristverlängerung ersucht wird). Die gesetzlich sta- tuierte Begründungserfordernis gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO ist damit verletzt. Eine Nachfristansetzung fällt ausser Betracht, wenn die Rechtsmittelschrift, wie hier, nicht bloss mangelhaft, sondern gar nicht begründet ist. Dies, zumal in der Einstellungsverfü- gung vom 17. Juli 2025 explizit darauf hingewiesen wird, dass eine allfällige Beschwerde innert 10 Tagen begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die zehntägige Beschwer- defrist am 31. Juli 2025 abgelaufen ist und eine rechtzeitige Verbesserung damit ausgeschlos- sen bleibt. Das Fehlen des konstitutiven Elements der Begründung führt zu einem Nichteintre- ten auf die Beschwerde des Privatklägers. Gesetzlich geregelte Beschwerdefristen sind zu- dem auch aus gesundheitlichen Gründen nicht erstreckbar (Urteil des Bundesgerichts 1B_182/2022 vom 27. April 2022 E. 2). Unerheblich bleibt im Übrigen die Eingabe vom 14. August 2025, mit welcher der Beschwer- deführer doch noch kurz begründete Sachanträge stellte. Diese erfolgte nach Ablauf der zehn- tätigen Rechtsmittelfrist und kann deshalb nicht als Beschwerdeschrift berücksichtigt werden.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch in der Sache unbegrün- det und abzuweisen wäre, wenn darauf hätte eingetreten werden können. Sämtlichen tatsäch- lichen und rechtlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstel- lungsverfügung ist vorbehaltlos, vollumfänglich beizupflichten. Es wird integral darauf verwie- sen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

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Ferner ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Diese ist zu gewähren, wenn die beschwer- deführende Privatklägerschaft oder das beschwerdeführende Opfer nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). Die «Beschwerde» vom 30. Juli 2025 war nach Dargelegtem von vornherein als aussichtlos zu qualifizieren, weil sie unbegründet eingereicht worden ist. Die Voraussetzungen für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege sind nicht erfüllt (Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO e contrario). Das Gesuch ist abzuweisen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetre- ten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG). Im vorliegenden Verfahren werden die Gebühren im unteren Bereich des anwendbaren Gebührenrahmens er- messensweise (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 200.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Er wird verpflichtet, der Gerichtskasse Nidwalden den Betrag innert 30 Tagen zu bezahlen. Der in diesem Rechtsmittelverfahren unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 f. StPO e contrario). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungsbegründender Aufwand entstanden.

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Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Auf die Beschwerde vom 30. Juli 2025 wird nicht eingetreten.

  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

  3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen der Gerichtskasse Nidwalden zu bezah- len.

  4. Es wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.

  5. [Zustellung].

Stans, 4. September 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Entscheidungsdatum
22.12.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026