GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

SA 25 1

Urteil vom 26. Juni 2025 Strafabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Fabian Murer, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.

Verfahrensbeteiligte A.__ vertreten durch Rechtsanwalt Arno Thürig, Anwaltskanzlei Arno Thürig, Bahnhofstrasse 21, Postfach, 6000 Luzern 7, Berufungsklägerin / Beschuldigte, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1241, 6371 Stans, Berufungsbeklagte1 / Anklägerin, und B.__ GmbH in Liquidation, vertreten durch Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden, Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans, Berufungsbeklagte 2 / Privatklägerin 1,

sowie

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C.__, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Daphinoff, Kellerhals Carrard KIG, Effingerstrasse 1, Postfach 6916, 3001 Bern Berufungsbeklagte 3 / Privatklägerin 2.

Gegenstand Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.; Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Kan- tonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 23. Februar 2024 (SE 23 33).

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Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 23. Februar 2024 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Ein- zelgericht, was folgt (Wortlaut gemäss der begründeten Fassung; vi-A-2): « 1. Die Beschuldigte wird der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen. 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit

  • einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 130.00; und
  • mit einer Verbindungsbusse von Fr. 4'000.00.
  1. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren.
  2. Die Busse von Fr. 4'000.00 ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 31 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
  3. Die Beschuldigte hat der Privatklägerin 1 Schadenersatz in Höhe von Fr. 122'902.47 nebst 5 % Zins seit dem 26. Februar 2021 zu bezahlen.
  4. Die Beschuldigte hat der Privatklägerin 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 49'097.53 nebst 5 % Zins seit dem 25. November 2022 zu bezahlen.
  5. Die Beschlagnahme über das Konto bei der Raiffeisenbank Nidwalden, IBAN-Nr. _, lautend auf [die Beschuldigte], wird aufgehoben. Die Raiffeisenbank Nidwalden wird angewiesen, den beschlagnahmten Betrag in der Höhe von Fr. 127'053.35 der B. GmbH in Liquidation zuzuweisen.
  6. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen) Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 5'000.00 Total Verfahrenskosten Fr. 8'000.00 Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 12'000.00 (Busse Fr. 4'000.00 und Total Verfahrenskosten Fr. 8'000.00) zu bezahlen.
  7. Die Privatklägerin 1 ist für ihre Aufwendungen im Strafverfahren nicht zu entschädigen.
  8. Die Beschuldigte hat der Privatklägerin 2 eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO in Höhe von Fr. 5'188.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
  9. [Zustellungen] »

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B. Mit Berufungserklärung vom 28. Februar 2025 stellte die Verteidigung von A.__ («Beschul- digte») die folgenden Anträge (amtl. Bel. 1): « 1. Ziffer 1 des Urteildispositivs sei aufzuheben. Meine Klientin sei von Schuld frei zu sprechen. 2. Ziffer 2 des Urteildispositivs sei aufzuheben. Meine Klientin sei von Strafe frei zu sprechen 3. Ziffer 3 des Urteildispositivs sei mit Blick auf den beantragten Freispruch aufzuheben. 4. Ziffer 4 des Urteildispositivs sei mit Blick auf den beantragten Freispruch aufzuheben. 5. Ziffer 5 des Urteildispositivs sei aufzuheben. Von einer Verpflichtung zu Schadenersatz an die Privatklägerin 1 sei abzusehen. 6. Ziffer 6 des Urteildispositivs sei aufzuheben. Von einer Verpflichtung zu Schadenersatz an die Privatklägerin 2 sei abzusehen. 7. Ziffer 7 des Urteildispositivs sei aufzuheben. Von einer Zuweisung des beschlagnahmten Betrages an die B.__ GmbH in Liq. sei abzusehen. 8. Ziffer 8 des Urteildispositivs sei aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 9. Ziffer 9 des Urteildispositivs: Keine Bemerkungen. 10. Ziffer 10 des Urteildispositivs sei aufzuheben. Von einer Verpflichtung zu Leistung einer Entschädigung an die Privatklägerin 2 sei abzusehen. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.»

C. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2025 wurde die Berufungserklärung der Beschul- digten der Staatsanwaltschaft Nidwalden («Staatsanwaltschaft»), der B.__ GmbH in Liquida- tion («Privatklägerin 1») und der C.__ («Privatklägerin 2») zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, innert Frist Nichteintreten und/oder Anschlussberufung zu beantragen (amtl. Bel. 2). Die Privatklägerinnen liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 18. März 2025 mit, sie verzichte auf das Stellen eines Nichteintretensantrags, erhebe jedoch Anschlussberufung mit den folgenden Anträgen (amtl. Bel. 3 f.): « 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung, Einzelgericht, vom 23. Februar 2024 (- SE 23 33 -), sei wie folgt aufzuheben und zu ändern: 1.1. In Abänderung/Ergänzung der Ziffer 1 des Urteils sei die Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen die Solidarbürgschaftsverordnung durch Verwenden von Kreditmitteln in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (Art. 23 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung [Covid-19-SBüV]) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Solidarbürgschaftsgesetz durch Verletzung einer oder mehrerer Vorgaben von Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes (Art. 25 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes [Covid-19-SBüG]) schuldig zu sprechen.

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1.2. In Abänderung der Ziffer 2 des Urteils sei die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, mit einer Busse von CHF 10'000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen, zu verurteilen. 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschuldigten.» Die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft wurde den übrigen Parteien mit pro- zessleitender Verfügung vom 1. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (amtl. Bel. 4).

D. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2025 wurden die Parteien zur Berufungsver- handlung auf Donnerstag, 26. Juni 2025, 09:00 Uhr, vorgeladen und den Parteien wurde die Zusammensetzung des Gerichts bekanntgegeben. Die Beschuldigte und die Staatsanwalt- schaft wurden zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, den Privatklägerinnen wurde das Er- scheinen freigestellt (amtl. Bel. 5).

E. Am 5. Juni 2025 bestellte das Gericht einen aktuellen Strafregisterauszug der Beschuldigten, der am 10. Juni 2025 einging (amtl. Bel. 6 und 9).

F.

Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 teilte die Privatklägerin 2 mit, dass sie auf die Teilnahme an

der Berufungsverhandlung verzichtet. Sie stellte die folgenden Anträge und begründete sie

schriftlich (amtl. Bel. 10):

« 1. Die Berufung der Berufungsklägerin vom 28. Februar 2025 sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 23. Februar 2024 sei vollumfänglich zu bestätigen.

3. Eventualiter:

  1. Die Berufung der Berufungsklägerin vom 28. Februar 2025 sei vollumfänglich abzuweisen.
  2. Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 23. Februar 2024 sei im Sinne der

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2025 zu ergänzen/abzuändern.

c. Ziffer 6 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 23. Februar 2024 sei zu bestätigen.

4. Die Berufungsklägerin sei zu verurteilen, der Privatklägerin C.__, eine gerichtlich zu bestimmende

Parteientschädigung von mindestens CHF 1'057.75 (zzgl. MwSt) für das Berufungsverfahren zu

bezahlen.

5. Die Berufungsklägerin sei zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.»

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Diese Eingabe wurde den übrigen Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juni 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (amtl. Bel. 12). Zusammen mit der Eingabe vom 11. Juni 2025 reichte der Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 seine Kostennote ein (amtl. Bel. 11).

G. Die Berufungsverhandlung fand am 26. Juni 2025 statt. Parteiseits anwesend waren die Be- schuldigte mit ihrem Verteidiger Rechtanwalt Arno Türig sowie Staatsanwältin Susanne Eh- mann. Die Verhandlung wurde zusätzlich zum schriftlichen Protokoll akustisch aufgezeichnet. Die digitale Tonaufnahme sowie das schriftliche Verhandlungsprotokoll (amtl. Bel. 13) liegen den Akten bei. An der Verhandlung wurden zunächst Vorfragen geklärt (amtl. Bel. 13). Anschliessend wurde die Beschuldigte einvernommen (amtl. Bel. 14) und die Verteidigung gab eine Urkunde zu den Akten (amtl. Bel. 16). Danach plädierte der Verteidiger der Beschuldigten (amtl. Bel. 15) und stelle die folgenden, angepassten Anträge: « 1. Meine Klientin sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Schadenersatzansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 seien auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Das beschlagnahmte Konto bei der Raiffeisenbank Nidwalden sei zugunsten meiner Klientin freizugeben. 4. Von einer Entschädigung meiner Klientin an die Privatklägerin 2 sei abzusehen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.» Im Anschluss plädierte die Staatsanwältin und stellte die folgenden angepassten Anträge (amtl. Bel. 17): « 1. Die Berufung der Berufungsklägerin vom 28. Februar 2025 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung, Einzelgericht, vom 23. Februar 2024 (- SE 23 33 -), sei wie folgt aufzuheben und zu ändern: 2.1. In Abänderung/Ergänzung der Ziffer 1 des Urteils sei die Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen die Solidarbürgschaftsverordnung durch Verwenden von Kreditmitteln in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (Art. 23 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung [Covid-19-SBüV]) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Solidarbürgschaftsgesetz durch Verletzung einer oder mehrerer Vorgaben von Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes (Art. 25 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes [Covid-19-SBüG]) schuldig zu sprechen. 2.2. In Abänderung der Ziffer 2 des Urteils sei die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, mit einer Busse von CHF 10'000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen, zu verurteilen. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 23. Februar 2024 zu bestätigen.

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  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten.» Nach den zweiten Parteivorträgen erhielt die Beschuldigte die Gelegenheit für ein Schlusswort, bevor die Verhandlung geschlossen wurde, wobei die Parteien auf eine mündliche Urteilser- öffnung verzichteten (amtl. Bel. 13).

H. Die Verteidigung reichte am 26. Juni 2025 ihre Kostennote ein (amtl. Bel. 18).

I. Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Strafsache im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2025 abschliessend beraten und beurteilt. Das Urteilsdispositiv wurde am 1. Juli 2025 versandt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erfor- derlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz ge- gen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden als Einzelgericht ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Das Obergericht ist somit örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung der Berufung gegen das Urteil SE 23 33 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafab- teilung/Einzelgericht, vom 23 Februar 2024.

1.2 Jede Partei und somit auch die beschuldigte Person (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsklägerin wurde als

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beschuldigte Person zu einer (bedingten) Geldstrafe, einer Verbindungsbusse sowie zur Tra- gung der Verfahrenskosten verurteilt, womit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des Kantonsgerichtsurteils hat, und zur Berufung berechtigt ist. Die Staatsanwaltschaft muss kein rechtlich geschütztes Interesse nachweisen, um Anschluss- berufung erklären zu können (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 505 E. 4.4.1). Eine An- schlussberufung kann aber unzulässig sein, wenn die Erstinstanz den Anträgen der Staatsan- waltschaft vollumfänglich gefolgt ist (BGE 147 IV 505 E. 4.4.3). Die Vorinstanz ist den Anträgen der Staatsanwaltschaft im Schuld- und Strafpunkt nicht vollumfänglich gefolgt, womit diese zur Anschlussberufung berechtigt ist.

1.3 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat ihr Urteil im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 23. Februar 2024 mündlich eröffnet, worauf die Beschuldigte mündlich Berufung anmeldete (vi-A-2 E. R). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Be- rufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 18. Februar 2025 versandt und 25. Februar 2025 von der Beschuldigten entgegengenommen. Ihre Verteidigung reichte am 28. Februar 2025 frist- gerecht die schriftliche Berufungserklärung ein (amtl. Bel. 1). Die Berufung wurde somit form- und fristgerecht erhoben, womit auf sie einzutreten ist. Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft hat die Beru- fungserklärung der Beschuldigten am 5. März 2025 empfangen (amtl. Bel. 2A), womit ihre Anschlussberufung vom 18. März 2025 (amtl. Bel. 3A) fristgerecht erfolgt ist. Auch auf die Anschlussberufung ist somit einzutreten.

2.1 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Mithin verfügt das Berufungsgericht über volle Kognition und kann das

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erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Das Berufungsgericht überprüft das erst- instanzliche Urteil – von der Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Primäre Aufgabe des Berufungsgerichts ist es nicht, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichtes zu suchen und diese zu beanstanden: Das Berufungsgericht entscheidet vielmehr in eigener Verantwor- tung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und aus der Verhand- lung geschöpften Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wie- derholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine erneute tatsächliche Beurteilung ab. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil. Das Berufungsgericht muss sich somit nicht zwingend mit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung auseinandersetzen, darf sich umgekehrt aber auch nicht auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung beschränken (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 m.w.V.; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 398 StPO; SVEN ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 398 StPO). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei muss aber stets klar bleiben, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Be- gründung verweisen (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1, 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023 E. 2 je m.w.V.).

2.2 Die Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, mit Ausnahme von Dispositivziffer 9 (keine Entschädigung für die Privatklägerin 1). Über vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung befindet das Berufungsgericht aber auch, weil es ein neues

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Urteil fällt (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO und nachfolgend E. 9.1). Folglich ist das vorinstanzliche Urteil umfassend zu überprüfen. Weil die Staatsanwaltschaft im Schuld- und Strafpunkt Anschlussberufung erhoben hat, gilt das Verschlechterungsverbot in diesen Punkten nicht und das Obergericht darf den angefoch- tenen Entscheid diesbezüglich auch zum Nachteil der Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario; BGE 147 IV 167 E. 1.5.2 f.; STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 391 StPO).

2.3 Die Vorinstanz hat das Anklageprinzip und die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt dar- gelegt, womit darauf verwiesen werden kann (vi-A-2 E. 1).

2.4 Nachfolgend wird zunächst der angeklagte Sachverhalt dargelegt (E. 3). Danach wird geprüft, ob der Anklagesachverhalt erstellt ist und ob sich die Beschuldigte dadurch der (mehrfachen) ungetreuen Geschäftsbesorgung (E. 4) und des (mehrfachen) Verstosses gegen Art. 23 Co- vid-19-SBüV sowie Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüG (E. 5) schuldig gemacht hat. Danach wird eine Strafe festgesetzt (E. 6), über die Zivilklagen (E. 7) und das beschlagnahmte Kontogut- haben befunden (E. 8), bevor abschliessend die Kostenfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens geregelt werden (E. 9). 3. In der Anklage vom 21. September 2023 legt die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten den folgenden Sachverhalt zur Last (vi-A-act. 3 Ziff. 1.1 – 1.7): « 1.1. [Die Beschuldigte] hat – in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, – als aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit Beauftragte, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, – mehrfach unter Verletzung ihrer Pflichten bewirkt oder zugelassen, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, sowie – mehrfach vorsätzlich Kreditmittel in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung Covid-19-SBüV [SR 951.261]) verwendet, und

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– mehrfach vorsätzlich eine oder mehrere Vorgaben von Artikel 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid- 19-SBüG [SR 951.26]) verletzt, indem sie Folgendes getan hat: 1.2 Seit der Gründung im Jahr 2005 bis zum 5. August 2022 war [die Beschuldigte] im Handelsregister eingetragene Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsberechtigung der B.__ (heute: B.__ GmbH in Liquidation, nachfolgend B.__ GmbH) mit Sitz in Stansstad (NW) (vormals Fürigen [NW]). Zweck der Gesellschaft war der Handel mit Kinder-, Baby- und Geschenk-Artikeln. In dieser Eigenschaft oblag es ihr unter anderem selbständig und eigenverantwortlich, die Interessen der B.__ GmbH in guten Treuen zu wahren sowie ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen (Art. 812 OR). Im Besonderen war [die Beschuldigte] verpflichtet, – die Kapitalschutzvorschriften zum Schutz der B.__ GmbH zu beachten, wozu das Verbot gehört, verdeckte Gewinnausschüttungen oder Rückgewähr von Einlagen vorzunehmen, – ihre eigenen Interessen hinter diejenigen der Gesellschaft zu stellen sowie zu verhindern, dass ihre eigenen Interessen mit denjenigen der Gesellschaft kollidieren. Das Stammkapital von CHF 20'000.00 wurde je hälftig von den damals miteinander verheirateten [Beschuldigten] und D.__ eingebracht. Letzterer ist seit der Unternehmensgründung ebenfalls als Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung beim genannten Unternehmen im Handelsregister eingetragen. 1.3. Nach der Trennung [der Beschuldigten] und D.__ und der Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung [der Beschuldigten] am 16. April 2018 verpflichtete sich diese anlässlich der an der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2020 getroffenen Vereinbarung über die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, die organisatorische Geschäftsleitung der B.__ GmbH an D.__ zu übertragen. Mit Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 30. Januar 2020 wurde die Vereinbarung richterlich genehmigt. [Die Beschuldigte] kam der Verpflichtung zur Übertragung der organisatorischen Geschäftsleitung jedoch nicht nach. Die zum Zeitpunkt der folgend genannten Überweisungen noch als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragene [Beschuldigte] liess sich ohne geschäftlich begründete Veranlassung am Bankschalter der Geschäftsstelle der Raiffeisenbank in Hergiswil (NW) wie folgt Vermögen der B.__ GmbH vom Kontokorrent IBAN-Nr. CH85 /CHF (lautend auf die B. GmbH) auf ihr privates Konto IBAN-Nr. CH18 __ (lautend auf [die Beschuldigte]) bei der Raiffeisenbank Nidwalden überweisen: – am 4. Juni 2018 CHF 50'000.00, – am 3. August 2020 CHF 50'000.00, – am 18. September 2020 CHF 50'000.00, – am 6. November 2020 CHF 20'000.00 und – am 22. Januar 2021 CHF 40'000.00. Dies tat [die Beschuldigte], ohne dass sie eine entsprechende Forderung gegenüber der B.__ GmbH hatte. Dadurch handelte sie in Verletzung ihrer oben geschilderten Pflichten als Geschäftsführerin und entzog der B.__ GmbH dringend benötigte finanzielle (liquide) Mittel, womit diese entsprechend geschädigt wurde. [Die Beschuldigte] beabsichtigte, das Geld für private und somit nicht geschäftlich begründete Zwecke zu verwenden. So setzte sie am 5. Dezember 2018 CHF 19'902.00 für den privaten Kauf eines Personenwagens der Marke Mercedes ein. Weitere CHF 13'000.00 liess sie sich zwischen dem 12. August 2020 und 19. Oktober 2020 bar auszahlen. Den auf ihrem Privatkonto verbleibenden Restbetrag liess sie – bis auf CHF 50'000.00, die sie der B.__ GmbH am 4. August 2020 aus Versehen zurücküberwies vorerst unberührt. Nach Abzug der Kontoführungsspesen befanden sich am 15. September 2021 noch CHF 127'053.35 auf dem Privatkonto [der Beschuldigten], welches vor den aufgeführten Zahlungsvorgängen einen ausgeglichenen Saldo ausgewiesen hatte.

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1.5 Im Weiteren liess sich [die Beschuldigte] in Verletzung ihrer oben geschilderten Pflichten als Geschäftsführerin wiederum jeweils am Bankschalter der Geschäftsstelle der Raiffeisenbank in Hergiswil (NW) wie folgt Vermögen der B.__ GmbH vom Kontokorrent IBAN-Nr. CH85 __ (lautend auf die B.) bar auszahlen: – am 22. Januar 2021 CHF 3'000.00, – am 27. April 2021 CHF 5'000.00 und – am 23. Juli 2021 CHF 4'000.00. Dies tat [die Beschuldigte] ohne geschäftlich begründete Veranlassung, insbesondere ohne eine entsprechende Forderung gegenüber der B. GmbH zu haben. Dadurch entzog sie der B.__ GmbH erneut dringend benötigte finanzielle (liquide) Mittel und schädigte diese entsprechend. [Die Beschuldigte] verwendete die CHF 12'000.00 für private und somit nicht geschäftlich begründete Zwecke, insbesondere für Anwalts- sowie Gerichtskosten in ihrem Scheidungsverfahren. 1.6 Am 30. März 2020 wurde der B.__ GmbH ein Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 50'000.00 von der Raiffeisenbank Nidwalden ausbezahlt, welcher zuvor durch D.__ beantragt und durch eine Solidarbürgschaft sichergestellt wurde. Durch die obgenannten Bezüge verwendete [die Beschuldigte] die ausbezahlten Gelder ohne Wissen oder Einwilligung von D.__ und entgegen der jeweils geltenden Solidarbürgschaftsgesetzgebung in Bezug auf Covid-19-Kredite (bis zum 18. Dezember 2020: Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung [kurz Covid-19-SBüV], seit dem 19. Dezember 2020: Covid-19- Solidarbürgschaftsgesetz [kurz Covid-19-SBüG]) während der Dauer der Solidarbürgschaft für den privaten Gebrauch; mithin nicht für den vereinbarten Zweck der Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft. 1.7 [Die Beschuldigte] rechnete damit bzw. nahm zumindest billigend in Kauf, dass ihre Entnahme von finanziellen Mitteln in der Gesamthöhe von CHF 222'000.00 nicht geschäftlich begründet und mit ihren gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführerin nicht vereinbar war. Vielmehr handelte sie in der Absicht, sich durch die zu privaten Zwecken getätigten Bezüge vom Unternehmenskonto der B.__ GmbH unrechtmässig zu bereichern. Unter Anrechnung der versehentlich an die B.__ GmbH zurücküberwiesenen CHF 50'000.00 entstand der Gesellschaft ein Schaden in der Höhe von CHF 172'000.00. Ausserdem wusste sie zum Zeitpunkt der unter 1.1.4. und 1.1.5. erwähnten, nach dem Covid- Kreditbezug vom 30. März 2020 getätigten Geldüberweisungen und -bezüge, dass der D.__ GmbH ein Covid-Kredit in der Höhe von CHF 50'000.00 ausbezahlt worden war. Auch war ihr bekannt, dass der Bezug von Geldern für den privaten Gebrauch nicht dem für den Covid-19-Kredit vorgesehenen Zweck entspricht und gemäss Solidarbürgschaftsgesetzgebung ausgeschlossen ist. [Die Beschuldigte] nahm so zumindest billigend in Kauf, dass dieser nicht zurückbezahlt werden konnte.»

4.1 Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, durch die wiederholte, geschäftlich unbegründete Ent- nahme von Geldern vom Unternehmenskonto der Privatklägerin 1 für private Zwecke habe sich die Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht.

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4.2 Die Vorinstanz ist der staatsanwaltschaftlichen Beurteilung gefolgt und hat die Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) schuldig gesprochen. Sie begründete dies zusammengefasst damit, die Beschuldigte aner- kenne den Anklagesachverhalt grundsätzlich vollständig. Insbesondere anerkenne sie, als Ge- schäftsführerin der Privatklägerin 1 Überweisungen und Barbezüge von insgesamt Fr. 172'000.– getätigt zu haben. Die Beschuldigte habe die vorgenannten Überweisungen/Be- züge nachweislich ohne geschäftlich begründeten Anlass, insbesondere ohne eine entspre- chende Forderung gegenüber der Privatklägerin 1, vorgenommen. Soweit sie geltend mache, sie habe eine entsprechende Lohnforderung gehabt, lasse sich erstellen, dass keine solche bestanden habe, nachdem keinerlei entsprechende Abrechnungen erstellt oder Meldungen an die Sozialversicherungen erstattet worden seien. Die diesbezüglichen Vorbringen der Be- schuldigten seien als reine Schutzbehauptungen zu werten. Somit sei erstellt, dass die Be- schuldigte der Privatklägerin 1 dringend benötigte finanzielle Mittel entzogen und diese im Umfang von Fr. 172'000.– geschädigt habe. Die inkriminierten Überweisungen/Bezüge habe die Beschuldigte einzig in der Absicht vorgenommen, sich um den Deliktsbetrag zu bereichern. Damit erfülle sie den Tatbestand der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), wobei keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich seien.

4.3 Die Verteidigung beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (amtl. Bel. 15 Antragsziffer 1). Sie bestreitet weder die formelle Organstel- lung der Beschuldigten noch ihre Fürsorgepflicht für die Privatklägerin 1. Ebenso bestreitet sie nicht, dass die Beschuldigte die angeklagten Bezüge getätigt hat (amtl. Bel. 15 Ziff. I). Die Verteidigung ist allerdings der Ansicht, die Beschuldigte sei zu diesen Bezügen berechtigt gewesen. Sie begründet dies zusammengefasst damit, bei der unbestrittenen monatlichen Lohnzahlung von Fr. 1'748.– habe es sich um eine Sockel- oder Teilzahlung gehandelt. Für den ausgewiesenen Mehraufwand, der über den monatlichen Teillohn von Fr. 1'748.– hinaus- gegangen sei, habe sie eine adäquate Entschädigung erwarten dürfen. Es sei in der Schweizer KMU-Praxis verbreitet, dass Gesellschafter, welche gleichzeitig Geschäftsführer seien, nur ei- nen bescheidenen Grundlohn beziehen würden und die zusätzlich geleistete Arbeit wie Über- stunden oder langfristige Mehrarbeit separat und nachträglich entschädigt erhielten. Die

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Beschuldigte habe für den ausgewiesenen Mehraufwand eine Entschädigung erwarten dürfen. Diese nachträgliche Entschädigung sei die Korrektur eines jahrelangen, stillschweigend auf- rechterhaltenen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Beschuldigte habe zu Beginn des Vorverfahrens mehrfach klargestellt, dass sie sich Lohn als Entschädi- gung für ihren Mehraufwand vorgestellt habe. Im weiteren Verlauf des Vorverfahrens habe die Beschuldigte auch Dividendenzahlungen als Option erwähnt. Relevant sei für die Beschuldigte gewesen, dass sie eine adäquate Entschädigung für ihren geleisteten Mehraufwand erhalte, der letztlich bis auf ein 80 %-Pensum angestiegen sei. Ob dies nun Lohn oder Dividende ge- nannt werde, sei für sie von untergeordneter Bedeutung gewesen. Wenn die Beschuldigte für die Periode von 2005 bis 2018 eine Entschädigung von Fr. 300'000.– beanspruche, entspre- che dies einer monatlichen Abgeltung des Mehraufwandes von Fr. 1'923.–, was keineswegs überzogen sei. Der Entschädigungsanspruch der Beschuldigten sei ausgewiesen, auch über den Grundlohn hinaus. Wenn die Vorinstanz als Indiz für das Vorhandensein von Lohnforde- rungen einzig auf allfällig vorhandene Abrechnungen oder Meldungen an die Sozialbehörde abstelle, greife dies zu kurz und blende die KMU-Realität in der Schweiz aus. Ihre Behauptung, es handle sich um eine Schutzbehauptung, sei widerlegt (amtl. Bel. 15 Ziff. II.). Weiter führt die Verteidigung aus, die Beschuldigte habe nicht willkürlich Gelder aus der Pri- vatklägerin 1 entnommen, sondern vorher den Rat ihrer Scheidungsanwältin, RA E., einge- holt, um sich vorgängig abzusichern. Die Auskunft von RA E. sei aus rein juristischer Optik klar gewesen, nachdem sie nicht von Lohn, sondern von einem Bonus spreche und auf die Notwendigkeit einer a.o. Generalversammlung hinweise. Der Beschuldigten als Nichtjuristin seien damals die unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen dieser beiden Ansprüche, die komplex seien, nicht bewusst gewesen. Die Beschuldigte habe die Auskunft in gutem Glau- ben so interpretiert, dass sie berechtigt sei, sich aus der Privatklägerin 1 zu entschädigen. In Anwendung von in dubio pro reo sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Auskunft von RA E.__ als grundsätzliches Einverständnis zum Bezug einer Entschädigung für den Mehraufwand habe interpretieren dürfen, ungeachtet ob Lohn oder Dividende (amtl. Bel. 15 Ziff. III.a). Es treffe auch nicht zu, dass die Beschuldigte die gesellschaftsrechtlichen Strukturen umgan- gen hätte. Vielmehr habe sie im Rahmen ihrer Kenntnis als Laie mehrmals versucht, eine a.o. Generalversammlung durchzuführen, um die Entschädigungsfrage sauber regeln zu können, was ihr aber von ihrem Ex-Mann verwehrt worden sei. Ihr sei damals nicht bewusst gewesen, dass sie als formell eingetragene Geschäftsführerin die a.o. Generalversammlung auch allein hätte einberufen können. Sie sei in Bezug auf die von ihr beabsichtigen Ansprüche nicht

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weitergekommen. Vielmehr habe sie konstatieren müssen, dass ihr Ex-Mann anscheinend ei- nen fünfstelligen Lohn beziehe, sich für das Jahr 2017 rund Fr. 91'000.– als mutmassliche Dividende selbst ausbezahlt habe und zu einer a.o. Generalversammlung keine Hand geboten habe. Die Beschuldigte habe darauf eine pragmatische Entscheidung getroffen, die formell möglicherweise nicht restlos korrekt, jedoch nachvollziehbar und keineswegs pflichtwidrig ge- wesen sei. Sie habe nicht in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht, sondern in der festen Überzeugung gehandelt, sie habe Anspruch auf eine adäquate Entschädigung (amtl. Bel. 15 Ziff. III.b). Die Verteidigung bringt überdies vor, die Beschuldigte sei der festen Überzeugung gewesen, dass ihr Darlehenskonto bei der Privatklägerin 1 stark angewachsen sei. Dies sei angesichts ihrer langjährigen Tätigkeit, der familiären internen Struktur (Ehegatten-GmbH) sowie der feh- lenden arbeitsvertraglichen Regelungen eine plausible Erwartungshaltung gewesen. Auch wenn die Beschuldigte bezüglich der angeblichen Gutschriften auf dem Darlehenskonto mög- licherweise ein falsches Verständnis von Buchhaltung gehabt habe, zeige sich dennoch, dass sie nicht von einer unzulässigen Entnahme von Geldern, sondern sinngemäss von einer For- derungsverwertung gegenüber der Privatklägerin 1 ausgegangen sei. Dass sie bis dahin keine Einsicht in die Buchhaltung gehabt habe und damit nicht habe überprüfen können, ob und in welchem Ausmass ihr allenfalls tatsächlich «Guthaben» auf dem Darlehenskonto zugestan- den sei, könne ihr infolge beharrlicher Verweigerung ihres Ex-Mannes nicht vorgeworfen wer- den. Die Beschuldigte habe damit nicht wissentlich gegen eine allenfalls klare Buchhaltungs- lage gehandelt (amtl. Bel. 15 Ziff. III.c). Die Beschuldigte habe überdies gegenüber der Staatsanwaltschaft dargelegt, dass ihr ab ih- rem Darlehenskonto in den Jahren zuvor jeweils Boni und Dividenden ausbezahlt worden seien, so exemplarisch am 1. Januar 2008 über Fr. 35'000.–, am 31. Dezember 2008 über Fr. 15'000.– und am 31. Dezember 2016 über Fr. 19'000.–. Diese Überweisungen seien stets in Kenntnis und Absprache mit ihrem Ex-Mann erfolgt. Wenn vergleichbare Entschädigungen in der Vergangenheit üblich gewesen und nicht beanstandet worden seien, habe die Beschul- digte davon ausgehen dürfen, dass die monierten Transaktionen im Sinne einer Fortsetzung dieser Praxis legitim gewesen seien. Das spreche auch gegen ein vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten (amtl. Bel. 15 Ziff. III.d). In rechtlicher Hinsicht führt die Verteidigung aus, der objektive Tatbestand biete keinen Anlass für weitere Erörterungen. Die Bezüge seien unbestritten, ebenso die Geschäftsführerstellung der Beschuldigten sowie der Eingriff in das Vermögen der Privatklägerin 1, wobei dieser ba- sierend auf ihren arbeitsvertraglichen Ansprüchen legitimiert gewesen sei. Der subjektive

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Tatbestand werde mit der Erwähnung der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht in Ziff. 1.1 in der Anklage immerhin angetönt, im Weiteren aber totgeschwiegen. Von Wissen und Willen und billigender Inkaufnahme sei in der Anklage nichts zu lesen. Damit sei kein Umweg über den Eventualvorsatz möglich, es stehe nur der direkte Vorsatz zur Debatte. In der Urteilsbe- gründung der Vorinstanz werde der subjektive Tatbestand mit keiner Silbe erwähnt. Die Be- schuldigte habe bei ihrer damaligen Anwältin Abklärungen bezüglich Rechtmässigkeit eines Bezugs von Fr. 100'000.– getätigt. Erst als sie von ihr grünes Licht erhalten habe, habe sie die ersten monierten Bezüge getätigt. Bereits vorgängig habe sie überdies mit ihrem Treuhänder Kontakt aufgenommen, damit die Bezüge auch buchhalterisch korrekt erfasst würden. Die Be- schuldigte habe überdies versucht, eine a.o. Generalversammlung einberufen zu lassen und damit den rechtlich korrekten Weg einzuschlagen, was ihr von ihrem Ex-Mann verwehrt wor- den sei. Schliesslich sei sie – aus ihrer Laienoptik – überzeugt gewesen, auf Mittel zuzugreifen, die ihr auf ihrem Darlehenskonto zustehen würden. Die Beschuldigte habe sich um Rechts- klarheit und Legitimation bemüht. Es wäre widersprüchlich, ihr Vorsatz zu unterstellen, nach- dem sie gleichzeitig versucht habe, eine a.o. Generalversammlung einzuberufen. Sie sei der festen Überzeugung gewesen, dass ihr die Entschädigungsansprüche für die jahrelange Mehr- arbeit zugestanden habe und dass sie diese Bezüge habe tätigen dürfen. Ein direkter Vorsatz mit wissentlicher und willentlicher Schädigung der Privatklägerin 1 sehe anders aus. Wenn in Betracht gezogen werden sollte, dass die Beschuldigte die Auskünfte von RA E.__ zu extensiv interpretiert und damit in Kauf genommen habe, dass die Privatklägerin 1 mit den Bezügen geschädigt werden könnte, dürfte dies unter den Eventualvorsatz fallen, der explizit nicht an- geklagt sei (amtl. Bel. 15 Ziff. IV.). Schliesslich führt die Verteidigung an, falls wider Erwarten der Tatbestand von Art. 158 StGB bejaht werde, liege ein Rechtsirrtum gemäss Art. 21 StGB vor. Die Beschuldigte habe im fes- ten Glauben an die Zulässigkeit ihres Tuns gehandelt. Zu diesem Schluss sei sie nach der Auskunft ihrer Anwältin gekommen, und auch wegen der früheren Zahlungen resp. der geleb- ten Usanz. Die Anwältin habe auch darauf hingewiesen habe, dass die Privatklägerin 1 sehr liquid sei und man dem Ex-Mann die Gesellschaft nicht kampflos überlassen dürfe, ansonsten das Geld dann weg sei. Weitere Zweifel habe das Vorgehen ihres Ex-Mannes ausgeräumt, der sich substanziell an der Privatklägerin 1 bedient habe. Dass sie keine a.o. Generalver- sammlung einberufen habe, weil sie irrtümlich davon ausgegangen sei, das könne nur ihr Ex- Mann als organisatorischer Geschäftsführer, sei ihr dies als Laie nachzusehen. Der Irrtum der Beschuldigten sei nachvollziehbar gewesen, womit zwingend auf ein nicht schuldhaftes Han- deln geschlossen werden müsse (amtl. Bel. 15 Ziff. IV.).

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Die Verteidigung wies überdies darauf hin, dass die Einvernahme von D.__ nicht verwertbar sei, weil die Beschuldigte an dieser Einvernahme nicht habe teilnehmen können (amtl. Bel. 13 S. 5).

4.4 Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der an- dere am Vermögen geschädigt wird. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (sog. Treuebruchtatbestand) kennt fünf Voraussetzungen: (1) Die Eigenschaft als Geschäfts- führer, (2) die Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, (3) aus der ein Vermö- gensschaden resultiert, sowie (4) Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente und (5) Bereicherungs- absicht (BGE 120 IV 190 E. 2b; 142 IV 346 E. 3.2; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 11 und 138 ff. zu Art. 158 StGB; STEFAN TRECH- SEL/DEAN CRAMERI, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 158 StGB). (1) Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbststän- diger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesent- liche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens ver- fügen kann (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 105 IV 106 E. 2; 100 IV 113 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_199 vom 8. De- zember 2016 E. 2.2.2). Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Ge- schäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapital- gesellschaften, so beispielsweise auch auf den Geschäftsführer einer GmbH (BGE 142 IV 346 E. 3.2; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., N. 24 zu Art. 158 StGB).

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(2) Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesor- gung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auf- traggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b). Die Geschäftsführer einer GmbH müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Inte- ressen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (Art. 812 Abs. 1 OR). Die Sorgfaltspflicht gebietet es, dass sie ihren Aufgaben mit aller Sorgfalt nachzukommen, wobei sich diese Pflicht auf sämtliche Aufgaben der Geschäftsführung bezieht. Zu führen ist die GmbH so, wie es von einem erfahrenen und pflichtbewussten Geschäftsmann erwartet werden darf, d.h. es kommt ein objektiver Sorgfaltsmassstab zur Anwendung. Die Sorgfaltspflicht ist mit derjenigen der Organe bei der AG identisch (ROLF WATTER/KATJA ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2023, N. 3 ff. zu Art. 812 OR m.w.V.; Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2008 vom 6. Mai 2009 E. 3.1). Ein besonders strenger Massstab gilt, wenn ein Inte- ressenkonflikt vorliegt, bei welchem Mittel der Gesellschaft für eigene Interessen verwendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.4.1). Der Geschäftsfüh- rer verstösst unter anderem dann gegen seine Sorgfaltspflicht, wenn er eine Nichtschuld be- zahlt, eine auf Selbstkontrahieren basierende überhöhte Zahlungen leistet oder ein Geschäft ohne adäquate Gegenleistung eingeht (WATTER/ROTH PELLANDA, a.a.O., N. 10b und 12 zu Art. 717 OR m.w.V.). Überdies unterstehen die Geschäftsführer der gleichen Treuepflicht wie die Gesellschafter (Art. 812 Abs. 2 OR). Das heisst, dass sie ihre eigenen Interessen hinter die Interessen der Gesellschaft zu stellen haben (WATTER/ROTH PELLANDA, a.a.O., N. 6 zu Art. 812 OR m.w.V.). Als pflichtwidrig im Sinne Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wurden dabei unter anderem beurteilt: (1) Bezug eines Gehalts, das die vereinbarte Entschädigung übersteigt, wobei unerheblich ist, ob die getätigten Bezüge angemessen waren (Urteil des Bundesgerichts 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 15.1.1), (2) Verwaltungsrat gewährt sich erhebliche Ge- haltserhöhungen, die nicht mit zusätzlichen Leistungen gerechtfertigt werden können und der finanziellen Situation des Unternehmens nicht angemessen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015 E. 3.9), (3) Verdeckte Gewinnausschüttungen des Ver- waltungsrates einer Aktiengesellschaft (BGE 117 IV 259 E. 2), (4) Zahlungen zulasten einer Aktiengesellschaft an den Direktor und Alleinaktionär (BGE 141 IV 104 E. 3), (5) Kontoüber- weisungen/Barbezüge des Verwaltungsrates einer AG zur privaten Verwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_971/2015 vom 5. April 2016; 6B_1211/2023 vom 3. März 2025 E. 1.3 f.), (6) Bezahlung von privaten Rechnungen durch den Geschäftsherrn, obwohl dieser das abge- lehnt hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_101/2009 vom 14. Mai 2009; vgl. zum Ganzen:

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MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., N. 63 ff. zu Art. 158 StGB und DAMIAN K. GRAF, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2025, N. 25 zu Art. 158 StGB). (3) Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsäch- lichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Vermin- derung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzie- rung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d; 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c, je m.w.H.). (4) Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, na- mentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 120 IV 190 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1084/2022 / 6B_1096/2022 vom 5. April 2023 E. 4.1). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Ein- stellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58 E. 8.5 m.w.V.). (5) Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus, wobei Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Unter unrechtmässiger Bereicherung ist nach der Rechtsprechung jede wirtschaft- liche Besserstellung zu verstehen, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch hat (BGE 114 IV 133 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 2.1).

4.5 In beweismässiger Hinsicht ist vorab zu klären, ob die von der Kantonspolizei Nidwalden («Po- lizei») am 7. Juli 2021 durchgeführte Einvernahme mit D.__ als Auskunftsperson zulasten der Beschuldigten verwertbar ist (STA-act. 6.1 ff.). Die Verteidigung spricht sich für eine Unver- wertbarkeit dieser Einvernahme aus, während die Staatsanwaltschaft sie für verwertbar hält (amtl. Bel. 13 S. 5).

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D.__ liess am 26. Februar 2021 in seinem und im Namen der Privatklägerin 1 bei der Staats- anwaltschaft Strafklage gegen die Beschuldigte wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ein- reichen (STA-act. 2.1 ff.). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 19. April 2021, dass D.__ nicht als Privatkläger zugelassen wird, weil er – im Gegensatz zur Privatklägerin 1 – durch die an- gezeigte ungetreue Geschäftsbesorgung nicht unmittelbar verletzt sein könne (STA-act. 5.2 f.). Am 20. April 2021 erliess sie einen «Auftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei vor Er- öffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 2 StPO)» mit dem sie die Polizei beauftragte, D.__ als Auskunftsperson einzuvernehmen (STA-act. 5.4). Die Polizei führte die Einvernahme am 7. Juli 2021 durch (STA-act. 6.1 ff.) und erstattete der Staatsanwaltschaft am 24. August 2021 darüber Bericht (STA-act. 5.7 ff.). Am 27. August 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen die Beschuldigte (STA-act. 5.10). Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Im Umkehrschluss haben die Parteien somit kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2). Dies gilt aller- dings nur, wenn die Polizei im Rahmen ihrer selbständigen Ermittlungstätigkeit Befragungen von tatverdächtigen Personen durchführt (Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO). Falls die Staatsanwalt- schaft hingegen Einvernahmen (vor oder nach Eröffnung der Strafuntersuchung) an die Poli- zei delegiert, gelten die Bestimmungen von Art. 147 Abs. 1 StPO betreffend Teilnahmerechte (Art. 312 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 306 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3; vgl. auch MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Das Teilnahmerecht bei Einvernahmen, ZStrR 1/2025, S. 55 und 76; DORRIT SCHLEIMINGER/DANIEL SCHAFFNER, Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 147 StPO). Die Einvernahme von D.__ erfolgte zwar durch die Polizei und vor der (formellen) Eröffnung einer Untersuchung (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO), allerdings im Auftrag der Staatsanwaltschaft (vgl. STA-act. 5.4). Demnach galten für diese Einvernahme die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Nachdem die Beschuldigte nicht über die Einvernahme informiert wurde, hatte sie keine Möglichkeit ihr Teilnahmerecht wahrzunehmen. Die Staatsanwaltschaft macht überdies keinen Grund für einen Ausschluss der Beschuldigten von der Einvernahme geltend. Demnach wurde ihr Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs.

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1 StPO verletzt. Die Einvernahme von D.__ vom 7. Juli 2021 (STA-act. 6.1 ff.) darf somit nicht zulasten der Beschuldigten verwendet werden (vgl. zum Ganzen JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., S. 68 f.).

4.6 Die Beschuldigte war vom 28. September 2005 (Gründung) bis zum 5. August 2022 (Austra- gung als Geschäftsführerin) als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister der Privatklägerin 1 eingetragen (STA-act. 6.45, 6.28 dep. 31; https://nw.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-112.539.708, abgerufen am 4. September 2025). Im Zeitpunkt der inkriminierten Bezüge (4. Juni 2018 bis 23. Juli 2021) war sie somit formelles Organ der Privatklägerin 1 und damit deren Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB. Dies beurteilte auch die Vorinstanz so (vi-A-2 E. 3.1.2) und wird von der Verteidigung anerkannt (amtl. Bel. 15 Ziff. I.).

4.7 Ebenso ist erstellt, dass die Beschuldigte folgende Beträge vom Geschäftskonto der Privatklä- gerin 1 auf eines ihrer Privatkonti überwiesen respektive bar bezogen hat: Überweisungen – 4. Juni 2018: Fr. 50'000.– – 3. August 2020: Fr. 50'000.– (zurücküberwiesen am 4. August 2020) – 18. September 2020: Fr. 50'000.– – 6. November 2020: Fr. 20'000.– – 22. Januar 2021: Fr. 40'000.–

Barbezüge – 22. Januar 2021: Fr. 3'000.– – 27. April 2021: Fr. 5'000.– – 23. Juli 2021: Fr. 4'000.– Die Überweisungen/Barbezüge sind mittels Kontoauszügen belegt (vgl. vi-A-2 E. 2.4) und wer- den von der Beschuldigten anerkannt (STA-act. 6.30 f. dep. 48 ff.; STA-act. 6.83 f. dep. 66), was auch die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. vi-A-2 E. 2.3). Auch die Verteidigung bestreitet diese Bezüge nicht (amtl. Bel. 15 I.). Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte von der Privat- klägerin 1 zwischen dem 4. Juni 2018 und dem 23. Juli 2021 Fr. 222'000.– bezogen hat, wovon

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Fr. 50'000.– am 4. August 2020 zurücküberwiesen worden sind. Die Aktiven der Privatkläge- rin 1 wurden somit um Fr. 172'000.– vermindert.

4.8 4.8.1 Umstritten ist, ob die Beschuldige zu diesen Bezügen berechtigt war oder nicht. Sie hat sie verschieden begründet. Bei der Polizei hat sie zunächst Lohnansprüchen geltend gemacht: «Bezogen habe ich meinen Lohn, welcher mir zusteht. (...) Er (gemeint: D.) hat mir keinen Lohn mehr ausbezahlt, das hat er von sich aus entschieden. Aufgrund dessen habe ich meinen Lohn bezogen, welcher mir zusteht. Das waren die Fr. 1800.– welche mir zustehen. Ich habe meinen Lohn welcher mir zusteht bis jetzt, 2021 bezogen» (STA-act. 6.29 dep. 34; vgl. auch STA-act. 6.30 f. dep. 49, 51, 53, 55). Zur Höhe ihres monatlichen Lohnes, den sie von der Privatklägerin 1 bezogen hat, sagte sie aus: «Fr. 1'800.– waren versteuert er (gemeint: D.) hat mir aber Fr. 4'200.– gegeben. Er hat gesagt, der Rest sei Haushaltsgeld welches er von seinem Lohn an mich gebe» (STA-act. 6.27 dep. 20). Von der Polizei nach der Berechnung der Bezüge gefragt, hat sie ihre Bezüge erstmals auch mit (angeblichen) Dividendenansprü- chen begründet: «Ein Bestandteil Lohnsumme und ein Bestandteil Dividendenausschüttung» (STA-act. 6.31 dep. 61). Weiter hat sie bei der Polizei ausgesagt, sie habe das Geld nicht zurücküberwiesen, weil das Geld ihr als Geschäftsführerin der Privatklägerin 1 zustehe und das ihr Lohnanteil sei (STA-act. 6.32 dep. 68; vgl. auch STA-act. 6.34 dep. 83). Bei der Staatsanwaltschaft wiederholte die Beschuldigte zunächst, die getätigten Bezüge seien ihr Lohnanteil gewesen, der ihr als Geschäftsführerin zugestanden sei und bestätigte, sie habe mit den Überweisungen den Lohn von Fr. 1'800.– bezogen, der ihr bis 2021 zuge- standen sei (STA-act. 6.56 dep. 31; STA-act. 6.57 dep. 39). Es sei der Lohnanteil von 2005 an, den sie zurückgestellt hätten (STA-act. 6.57 dep. 44). Danach sagte sie aus, es seien Rückstellungen, Dividenden und offene Ausstände. Sie habe Lohnausstände von 2005 – 2018 (STA-act. 6.57 f. dep. 45; vgl. auch STA-act. 6.61 dep. 71 f.). Danach gefragt, ob es sich bei ihren Bezügen um Lohnausstände aus den Jahren 2005 – 2018 oder auch um andere Forde- rungen handle, sagte die Beschuldigte: «Es sind Dividendenauszahlungen» (STA-act. 6.58 dep. 46). Welcher Teil offene Lohnforderungen und welcher Teil Dividenden seien, könne sie nicht sagen, weil sie keine Einsicht in die Buchhaltung gehabt habe (STA-act. 6.61 dep. 68 und 70). An der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ergänzte sie: «D.__ und ich hatten ein stilles Abkommen. Ich hatte immer bezogen, schon im 2008, 2009. Das war Geld, das ich zu Gute hatte. (...) Es gab keine Vereinbarung, es war ein stilles Abkommen. Wir

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haben im 2008 Fr. 50'000.– bezogen. 31.12.2009 Fr. 35'000.–, 31.12.2016 Fr. 19'500.–. Wir hatten ein stilles Abkommen, über Jahre, das vereinbart war» (STA-act. 6.80 f. dep. 40, vgl. auch STA-act. 6.82 dep. 50). Sie sei davon ausgegangen, dass diese stille Vereinbarung am 18. September 2020 noch aktuell sei, zumal sie Geschäftsführerin gewesen sei und kein Un- terordnungsverhältnis bestanden habe (STA-act. 6.82 dep. 51). Er (gemeint: D.) habe ihr für ihre Tätigkeit keine Fr. 2'000.– ausbezahlt. So sei die stille Vereinbarung entstanden, dass sie Dividenden zugute habe (STA-act. 6.82 dep. 55). An der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung ergänzte die Beschuldigte, die Privatklägerin 1 sei ein Familienunternehmen gewesen, sie hätten keine Arbeitsverträge gehabt. Über die gan- zen Jahre habe es als Geschäftsführerin einen Lohn von Fr. 1'748.– gegeben, keine Erhöhung in den 13 Jahren. Davon sei ein Teil auf ein Darlehenskonto gegangen. Je nach Geschäfts- verlauf hätten sie davon einen Betrag entnommen, mal mehr, mal weniger, je nach Geschäfts- gang (vi-B-5, EV-Protokoll vom 23. Februar 2024 dep. 31; vgl. auch dep. 39). Sie habe einen Lohn von Fr. Fr. 1'748.–, der Rest sei auf ein Darlehenskonto gutgeschrieben worden. Das sei ein stilles Abkommen gewesen. Sie hätten das so ausbezahlt wie in den vergangenen Jahren (vi-B-5, EV-Protokoll vom 23. Februar 2024 dep. 39). Auf die Frage, ob in der Vergangenheit diese Überweisungen mit D. besprochen worden seien oder ob man sie einfach gemacht habe, antwortete die Beschuldigte: «Nein, wir haben dies jeweils besprochen. Und auch so abgemacht» (vi-B-5, EV-Protokoll vom 23. Februar 2024 dep. 40). An der Berufungsverhandlung beantwortete die Beschuldigte grundsätzlich keine Fragen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft zur Sache (amtl. Bel. 14 dep. 9 ff.). Auf Ergänzungsfragen ihres Verteidigers bejahte sie, bei den Fr. 1'748.– habe es sich um einen Grund-/Sockellohn gehandelt. Mehraufwände seien damit nicht bezahlt gewesen. Das sei eine jahrelange Verein- barung gewesen, die D.__ und sie getroffen hätten (amtl. Bel. 14 dep. 14). Sie habe zwischen Lohn und Dividende nie einen Unterschied gemacht und einfach ihre Mehraufwände entschä- digt haben wollen (amtl. Bel. 14 dep. 18). Aufgrund der Bonuszahlungen sei sie davon ausge- gangen, dass die getätigten Bezüge zulässig seien (amtl. Bel. 14 dep. 19).

4.8.2 Die Verteidigung behauptet, die Beschuldigte habe noch Lohnansprüche aus ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin gehabt, weil es sich bei der monatlichen Lohnzahlung von Fr. 1'748.– um eine Teillohnzahlung gehandelt habe. Zudem seien in der Vergangenheit jeweils Boni und Dividenden ausbezahlt worden, weshalb die Beschuldigte davon habe ausgehen dürfen, dass eine Fortsetzung dieser Praxis legitim sei (amtl. Bel. 15 Ziff. II. f.).

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Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschuldigten monatlich nicht bloss Fr. 1'748.–, son- dern Fr. 4'200.– von der Privatklägerin 1 bezogen hat. Sie hat das gegenüber der Polizei selbst ausgesagt (STA-act. 6.27 dep. 20), und auch ihrer ehemaligen Rechtsanwältin so mitgeteilt (STA-act. 4.190). Es ergibt sich auch aus den Kontoblättern des Kontos Nr. 2160 der Privat- klägerin 1 mit der Bezeichnung «Darlehen A.». Ein positiver Saldo dieses Kontos bedeutet, dass die Beschuldigte diesen Betrag der Privatklägerin 1 schuldet («Darlehensforderung» aus Sicht der Privatklägerin 1), wogegen ein negativer Saldo ein Guthaben der Beschuldigten ge- genüber der Privatklägerin 1 darstellt («Darlehensschuld» aus Sicht der Privatklägerin 1). Je- denfalls ab 2008 wurden jeweils monatlich Fr. 4'200.– als «Auszahlung» oder «Übertrag» im Soll verbucht (teilweise auch aufgetrennt in Fr. 3'200.– und Fr. 1'000.–), woraus ebenfalls auf einen monatlichen Bezug der Beschuldigten von der Privatklägerin 1 in diesem Umfang ge- schlossen werden kann (Buchung im Soll bedeutet: Schuld der Privatklägerin 1 gegenüber der Beschuldigten verringert sich bzw. Guthaben der Privatklägerin 1 gegenüber der Beschuldig- ten erhöht sich). Diese Buchungen finden sich bis März 2018, im April 2018 wurden noch Fr. 3'200.– als «Auszahlung» verbucht. Vor dem ersten inkriminierten Bezug der Beschuldigten am 4. Juni 2018 wies dieses Konto einen positiven Saldo und damit eine Schuld der Beschul- digten gegenüber der Privatklägerin 1 von Fr. 16'433.15 aus (vgl. zum Ganzen: STA-act. 5.70 ff.). Als Lohn gegenüber der Steuerverwaltung deklariert und mit der Ausgleichskasse abgerech- net wurde – soweit aus den Akten ersichtlich – ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 2'000.– (2015: Fr. 2'000.– x 12 [STA-act. 7.1.6]; 2016: Fr. 2'000.– x 12 [STA-act. 7.1.28]; 2017: Fr. 2'000.– x 13 [STA-act. 7.1.49]; 2018: Fr. 2'000. – x 4 [STA-act. 7.1.94 ff.]; vgl. auch STA- act. 7.2.1 ff.). Die Beschuldigte hat überdies ausgesagt, fürs 2008 Fr. 50'000.–, fürs 2009 Fr. 35'000.– und fürs 2016 Fr. 19'500.– zusätzlich bezogen zu haben (STA-act. 6.80 f. dep. 40). Die Verteidi- gung bezeichnete diese Bezüge als «Boni und Dividenden» (amtl. Bel. 15 Ziff. III.d). Sie sind auch im Konto Nr. 2160 ersichtlich (vgl. STA-act. 5.72 ff.; 01.01.2008: Bonus Fr. 35'000.–; 31.12.2008: Bonus Fr. 15'000.–; 31.12.2009: Bonus Fr. 35'000.–; 02.12.2016: Dividende Fr. 19'500.–). Nach Aussage der Beschuldigten wurde diese Bezüge mit D. besprochen und vereinbart (vi-B-5, EV-Protokoll vom 23. Februar 2024 dep. 40), während die inkriminierten Bezüge ohne Rücksprache mit D.__ erfolgt seien (STA-act. 6.32 dep. 72; vi-B-5, EV-Protokoll vom 23. Februar 2024 dep. 42).

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4.8.3 Wie sich aus den gemachten Ausführungen erschliesst, war es langjährige Praxis, dass die Beschuldigte als Geschäftsführerin monatlich Fr. 4'200.– von der Privatklägerin 1 bezog, wo- bei ein Monatsbruttoeinkommen von Fr. 2'000.– versteuert und der Ausgleichskasse gemeldet wurde. Zudem wurden in einzelnen Jahren (2008, 2009, 2016) zusätzliche Auszahlungen un- ter dem Titel «Bonus» respektive «Dividende» von der Privatklägerin 1 an die Beschuldigte geleistet. Die langjährige, konstante Handhabung spricht klar dafür, dass zwischen D.__ und der Be- schuldigten vereinbart war, die Tätigkeit der Beschuldigten für die Privatklägerin 1 mit Fr. 4'200.– zu entschädigen. Hinzu kam in gewissen Jahren – nach Vereinbarung unter den Gesellschaftern – eine Boni-/Dividendenauszahlung. Für die von der Beschuldigten behaup- tete «stille Vereinbarung», die sie angeblich zu den inkriminierten Bezügen berechtigt habe, liegen keine Hinweise vor. Vielmehr war es nach eigener Aussage der Beschuldigten in der Vergangenheit so, dass D.__ und sie die Boni-/Dividendenauszahlung gemeinsam bespro- chen und vereinbart haben, wogegen sie vor den vorliegend umstrittenen Bezügen D.__ nicht einmal kontaktiert hat (vi-B-5, EV-Protokoll vom 23. Februar 2024 dep. 40; STA-act. 6.32 dep, 72; vi-B-5, EV-Protokoll vom 23. Februar 2024 dep. 42). Das von der Verteidigung thematisierte angebliche Missverhältnis zwischen Leistung und Ge- genleistung ist vorliegend nicht relevant. Ein Geschäftsführer, der eine höhere Entschädigung bezieht als vereinbart, handelt pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, und zwar unabhängig davon, ob die tatsächlichen Bezüge angemessen waren oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 15.1.1). Im Übrigen würde das angebliche Missverhältnis, selbst wenn es relevant wäre, dadurch relativiert, dass die Beschuldigte nicht bloss – wie von der Verteidigung behauptet – monatlich Fr. 1'748.– von der Privatklägerin 1 bezog, sondern Fr. 4'200.– (allfällige private Auslagen, die über die Privatklägerin 1 abgerech- net wurden, nicht eingereicht), und zusätzlich in gewissen Jahren noch einen Bonus/eine Di- vidende. Die Beschuldige war überdies auch nicht berechtigt, ihre Entschädigung ohne Zustimmung von D.__ (nachträglich) zu erhöhen: Die Festsetzung der Entschädigung des Geschäftsführers einer GmbH ist eine unübertragbare Befugnis der Gesellschaftsversammlung (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 6 OR). Unter den Begriff der «Entschädigung» fallen alle Leistungen der Gesellschaft mit Lohn- oder Honorarcharakter, einschliesslich Boni, Erfolgsprämien u.dgl. (ROLAND TRUF- FER/DIETER DUBS, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2023, N. 27 zu Art. 804 OR m.w.V.; vgl. auch STA-act. 2.18: Statuten der Privatklägerin 1, Art. 10 Ziff. 7). Ebenso war

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sie nicht berechtigt, ohne Zustimmung von D.__ Dividenden auszuschütten (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 5 OR; vgl. auch STA-act. 2.18: Statuten der Privatklägerin 1, Art. 10 Ziff. 3). Es ist auch nicht einzusehen, weshalb die Beschuldigte ab dem 16. April 2018 noch einen Anspruch auf Entschädigung durch die Privatklägerin 1 haben soll. Sie arbeitet seit diesem Zeitpunkt in einem 100 Prozent-Pensum als Sekretärin Leitung Pharmazie beim Kantonsspital Luzern (STA-act. 6.54 dep. 19). Nebenbei – d.h. in den Ferien oder über Feiertage – macht sie zusätzlich noch (unentgeltlich) Sterbebegleitungen (STA-act. 6.54 f. dep. 21 f.). Sie gab an, seit Mai 2018 nehme sie für die Privatklägerin 1 noch die formelle Geschäftsführung war, während D.__ die faktische Geschäftsführung habe. Sie wolle informiert sein, was in der Firma gehe. Im Operativen mache sie keine Handlungen mehr (STA.-act. 6.57 f. dep. 36 f.; vi-B-5, EV-Protokoll vom 23. Februar 2024 dep. 16). Allein schon aus zeitlichen Gründen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte in der Lage wäre, für die Privatklägerin 1 eine entschä- digungswürdige Leistung zu erbringen. Überdies konnte sie auch keine entschädigungspflich- tigen Leistungen darlegen. Auf die Frage der Staatsanwältin, ob ihre Tätigkeit seit Mai 2018 für die Privatklägerin 1 einen Mehrwert generiere, musste die Beschuldigte lange nachdenken, bevor sie antwortete: «Ich denke schon. Ich denke mein loyales Verhalten zu der Firma» (STA- act. 5.57 dep. 38). Zu einem loyalen Verhalten der Privatklägerin 1 gegenüber ist sie aber – unabhängig von der Stellung als formelle Geschäftsführerin – als Gesellschafterin sowieso verpflichtet (Art. 803 Abs. 2 OR). Daraus kann sie keinen Entschädigungsanspruch ableiten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Konto Nr. 2160 der Privatklägerin 1 mit der Bezeich- nung «Darlehen A.__» vor dem ersten inkriminierten Bezug einen positiven Saldo von Fr. 16'433.15 auswies, was bedeutet, dass die Privatklägerin 1 gegenüber der Beschuldigten noch einen Anspruch in dieser Höhe hatte (und nicht etwa umgekehrt; vgl. STA-act. 5.83). Schliesslich waren auch die Barbezüge der Beschuldigten vom 22. Januar bis 23. Juli 2021 nicht geschäftsmässig begründet. Die Beschuldigte verwendete die insgesamt Fr. 12'000.– für private Zwecke, vorwiegend zur Bezahlung von privaten Scheidungs- und Anwaltskosten (vgl. STA-act. 6.96 dep. 81 ff.; STA-act. 7.3.107 ff.).

4.8.4 Es liegen keinerlei Indizien dafür vor, dass die Beschuldigte noch einen Anspruch gegenüber der Privatklägerin 1 hatte, der die getätigten Bezüge vom 4. Juni 2018 bis 23. Juli 2021 über insgesamt Fr. 222'000.– gerechtfertigt hätte. Ihre Tätigkeit für die Privatklägerin 1 von 2005 bis März 2018 wurde mit monatlich Fr. 4'200.– entschädigt, zudem wurden in gewissen Jahren

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– nach Vereinbarung unter den Gesellschaftern – ein Bonus/eine Dividende bezahlt. Die Be- schuldigte hatte keinen darüber hinausgehenden Anspruch und durfte ohne Vereinbarung mit D.__ weder eine Entschädigungserhöhung noch eine Bonus/Dividendenzahlung beschlies- sen. Ab Mitte April 2018 trat sie ein Vollzeitpensum beim Kantonsspital Luzern an und leistete keine entschädigungspflichtige Tätigkeit mehr für die Privatklägerin 1, womit sie ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf eine entsprechende Entschädigung hatte. Ihr Darlehens- konto bei der Privatklägerin 1 wies im Zeitpunkt des ersten inkriminierten Bezugs einen posi- tiven Saldo aus, womit sie auch diesbezüglich keinen Anspruch gegenüber der Privatklägerin 1 hatte, sondern dieser noch Geld schuldete. Schliesslich verwendete sie auch die angeklag- ten Barbezüge nicht für geschäftliche, sondern für private Zwecke. Das Obergericht hat folglich keine Zweifel, dass die angeklagten Überweisungen/Bezüge ohne Rechtsanspruch bzw. ohne geschäftliche Veranlassung und damit pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfolgt sind.

4.9 Die Beschuldigte bezog als Geschäftsführerin der Privatklägerin 1 von deren Konto vom 4. Juni 2018 bis 23. Juli 2021 insgesamt Fr. 222'000.–. Weil diesen Bezügen kein Rechtsan- spruch und keine geschäftliche Veranlassung zugrunde lag, handelte sie pflichtwidrig und ver- ursachte der Privatklägerin 1 einen entsprechenden Schaden. Im Umfang von Fr. 172'000.– verminderte sie die Aktiven der Privatklägerin 1 dauerhaft. Im Umfang von Fr. 50'000.– (Über- weisung 3. August 2020, Rücküberweisung 4. August 2020) verminderte sie das Vermögen der Privatklägerin 1 vorübergehend und gefährdete es dadurch derart, dass es auch als Scha- den i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB gilt (vgl. vorstehend E. 4.4). Sie erfüllt somit mehrfach den objektiven Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 4.10 4.10.1 Bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands von Art. 158 Ziff. 1 StGB ist vorab darauf hinzu- weisen, dass die Staatsanwaltschaft – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (amtl. Bel. 15 Ziff. IV.) – auch den Eventualvorsatz angeklagt hat. Der Anklageschrift lassen sich zum subjektiven Tatbestand folgende Ausführungen entnehmen: «[Die Beschuldigte] rechnete da- mit bzw. nahm zumindest billigend in Kauf, dass ihre Entnahme von finanziellen Mitteln in der Gesamthöhe von Fr. 222'000.– nicht geschäftlich begründet und mit ihren gesetzlichen Pflich- ten als Geschäftsführerin nicht vereinbar war. Vielmehr handelte sie in der Absicht, sich durch die zu privaten Zwecken getätigten Bezüge vom Unternehmenskonto [der Privatklägerin 1]

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unrechtmässig zu bereichern.» (vi-A-3 Ziff. 1.7; kursive Hervorhebung hinzugefügt). Damit ist der Eventualvorsatz mitangeklagt und eine Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher Tatbe- gehung möglich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.5 und 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 1.2).

4.10.2 Die Beschuldigte wusste im Zeitpunkt der inkriminierten Überweisungen zweifellos, dass sie Geschäftsführerin der Privatklägerin 1 war (STA-act. 4.37, 4.42 f. und 4.188). Ebenso unzwei- felhaft hat sie die inkriminierten Bezüge von insgesamt Fr. 222'000.– mit Wissen und Willen getätigt. Vertieft zu prüfen bleibt nachfolgend, ob die Beschuldigte wusste respektive zumin- dest für möglich hielt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB), dass sie zu den getätigten Bezügen nicht berechtigt war. Diesbezüglich ist zunächst auf das Aussageverhalten der Beschuldigten einzugehen. Bei der Polizei hat sie sinngemäss angegeben, sie habe noch Lohn als Geschäftsführerin bis 2021 zugute gehabt. In der gleichen Einvernahme hat sie auch Dividendenansprüche behauptet. Bei der Staatsanwaltschaft gab sie dann an, es seien Rückstellungen, Dividenden und offene Ausstände, sie habe Lohnausstände von 2005 bis 2018. Welcher Teil offene Lohnforderungen und welcher Teil Dividenden seien, konnte sie nicht sagen, weil sie keine Einsicht in die Buch- haltung gehabt habe. Sie argumentierte bei der Staatsanwaltschaft auch mit einem «stillen Abkommen» mit ihrem Mann, welches sie zu den Bezügen berechtigt habe. Aufgrund dieser «jahrelangen Vereinbarung» und den Zahlungen in den vergangenen Jahren sei sie davon ausgegangen, dass die Bezüge zulässig seien, wie sie in der erst- und zweitinstanzlichen Ver- handlung angab (vgl. zum Ganzen vorstehend E. 4.8.1). Aus diesen jedenfalls teilweise wider- sprüchlichen Aussagen entsteht nicht nur beim Berufungsgericht der Eindruck, dass die Be- schuldigte nicht wusste, aus welchem Grund sie Anspruch auf die von ihr getätigten Bezüge haben will (vgl. STA-act. 6.61 dep. 67 f.). Auch auf wiederholte Nachfrage hin konnte sie nicht angeben, wie sie diese Bezüge berechnet und welcher Teil Lohn, Dividende oder andere of- fene Forderungen sein soll (vgl. STA-act. 6.61 f. dep. 68 ff.). Allein aus diesem Aussagever- halten erschliesst sich, dass die Beschuldigte selbst die Grundlage und Höhe ihrer angebli- chen Ansprüche nicht bezeichnen konnte. Indem sie trotzdem Bezüge über insgesamt Fr. 222'000.– von der Privatklägerin 1 tätigte, hielt sie es zumindest für möglich und nahm damit in Kauf, dass ihre Bezüge ohne Rechtsanspruch und somit pflichtwidrig erfolgen. Die Beschuldigte hat ihr Vorgehen immer wieder damit gerechtfertigt, sie habe seit 2018 keine Einsicht in die Buchhaltung gehabt. Deswegen habe sie die finanzielle Situation der

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Privatklägerin 1 nicht beurteilen (vgl. STA-act. 6.25 dep. 5; STA-act. 6.27; STA-act. 6.62 dep. 75) und ihre angeblichen Ansprüche nicht beziffern können (STA-act. 6.57 dep. 40 und 43; STA-act. 6.59 dep. 58; STA-act. 6.61 dep. 70).Einerseits trifft dies nur teilweise zu: Ihre dama- lige Rechtsanwältin hat am 24. Januar 2018 die Bilanz- und Erfolgsrechnung 2017 der Privat- klägerin 1 erhalten (STA-act. 4.180 f.). Mit E-Mail vom 17. November 2020 hat die Beschul- digte von der Treuhänderin der Privatklägerin 1 deren Jahresrechnung und Steuererklärung 2019 erhalten (STA-act. 5.47; STA-act. 6.59 dep. 59). Mit E-Mail vom 11. Januar 2021 stellte diese Treuhänderin dem damaligen Rechtsanwalt der Beschuldigten die Jahresrechnungen und Kontodetails 2015 – 2019 der Privatklägerin 1 zu (STA-act. 5.85). Andererseits nahm die Beschuldigte ein pflichtwidriges Handeln in Kauf, indem sie ohne vollständige Einsicht in die Buchhaltung mehrere Bezüge tätigte, deren Grundlage und Höhe sie nicht klar benennen konnte und die – wären sie geschuldet gewesen – von der finanziellen Situation der Privatklä- gerin 1 respektive von der Höhe ihres Guthabens auf ihrem Darlehenskonto bei der Privatklä- gerin 1abhängig gewesen wären. Daran ändert auch ihre Behauptung nichts, D.__ habe ihr die Einsicht in die Buchhaltung verweigert (STA-act. 6.66 dep. 106). Bereits aus den von ihr unterzeichneten Statuten ergibt sich, dass sie als Gesellschafterin ein Einsichtsrecht hat (STA- act. 2.20: Statuten der Privatklägerin 1, Art. 15). Ein solches ergibt sich überdies aus dem Gesetz (vgl. Art. 802 Abs. 1 und 2 OR). Sie wurde vom 12. September 2017 bis 15. Juni 2020 von RA E.__ (STA-act. 4.180 ff.) und vom 26. Oktober 2021 bis 26. Januar 2022 von RA Buchmann (STA-act. 5.16 f. und 5.29) anwaltlich vertreten. Sie wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, ihr Einsichtsrecht in die Buchhaltung der Privatklägerin 1 – allenfalls mit an- waltlicher Unterstützung – gerichtlich durchzusetzen (vgl. Art. 802 Abs. 4 OR; vgl. auch STA- act. 5.85 f., wo RA Buchmann der Treuhänderin dies androht). Wenn die Beschuldigte sinngemäss geltend macht, sie habe sich auf ein «stilles Abkommen» mit D.__ gestützt und sei aufgrund der Bonus-/Dividendenzahlungen in der Vergangenheit da- von ausgegangen, zu solchen Bezügen weiterhin berechtigt zu sein, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Tatsächlich wurden der Beschuldigten von der Privatklägerin 1 in der Vergan- genheit in einzelnen Jahren (2008, 2009, 2016) ein Bonus/eine Dividende ausbezahlt (vgl. vorstehend E. 4.8.2). Allerdings hat die Beschuldigte selbst eingeräumt, diese Auszahlungen seien immer mit D.__ besprochen und vereinbart worden (vi-B-5, EV-Protokoll vom 23. Feb- ruar 2024 dep. 40). Dies ergibt sich für die Dividendenausschüttung des Geschäftsjahres 2015 auch aus den Akten. In einem Protokoll der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Pri- vatklägerin 1 vom 24. November 2016, das auch die Beschuldigte unterzeichnet hat, wurde eine Dividendenausschüttung von Fr. 60'000. – für das Geschäftsjahr 2015 beschlossen (STA-

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act. 4.126 f.). Überdies war es gerade nicht so, dass jährlich eine Auszahlung stattfand, son- dern nur in gewissen Jahren. Beispielsweise wurde an der ordentlichen Gesellschafterver- sammlung vom 27. Juni 2017 beschlossen, für das Geschäftsjahr 2016 keine Dividenden aus- zuschütten (STA-act. 4.128 f.). Die Beschuldigte wusste somit, dass für eine Dividendenaus- schüttung ein formeller Gesellschafterbeschluss nötig ist. Überdies erfolgte in der Vergangen- heit nur in gewissen Jahren eine Bonuszahlung/Dividendenausschüttung, und in anderen be- wusst nicht. Schliesslich wurden die vergangenen Bonuszahlungen/Dividendenausschüttun- gen immer mit D.__ vereinbart. Wie die Beschuldigte unter diesen Umständen davon ausge- gangen sein will, sie habe – ohne Rücksprache mit D.__ und ohne formellen Gesellschafter- beschluss – für weitere Jahre Anspruch auf eine Ausschüttung aufgrund einer «stillen Verein- barung», erschliesst sich nicht. Im Gegenteil zeigt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass es eben gerade keine «stillen Vereinbarung» gab, sondern dass in gewissen Jahren nach Rücksprache unter den Gesellschaftern Ausschüttungen stattfanden, in anderen nicht. Die entsprechenden Aussagen der Beschuldigten sind damit als reine Schutzbehauptungen zu werten. Die Beschuldigte kann auch aus der Auskunft von RA E.__ nichts zu ihren Gunsten ableiten. RA E.__ schreibt in ihrer E-Mail vom 14. Januar 2018 unzweideutig: «Sie könnten anlässlich der ausserordentlichen GV beschliessen, dass Sie sich für das Jahr 2017 einen Bonus aus- zahlen lassen.» (STA-act. 4.184; kursive Hervorhebung hinzugefügt). Diese Auskunft stand im Zusammenhang mit einer E-Mail von D.__ vom 8. Januar 2018, die in Kopie auch an die Be- schuldigte ging, mit der dieser die Treuhänderin mit der Durchführung einer ausserordentli- chen Gesellschafterversammlung der Privatklägerin 1 beauftragte (STA-act. 4.180 ff.). RA E.__ hat der Beschuldigten nach eigener Auskunft nie geraten, sich ohne Beschluss der Ge- sellschafterversammlung Gelder der Privatklägerin 1 ausbezahlen zu lassen (STA-act. 4.180 f.). Ein solcher Rat wäre von einer Rechtsanwältin auch äusserst ungewöhnlich. Es ist somit nicht ersichtlich, wie die Beschuldigte aus der E-Mail vom 14. Januar 2018 ableiten will, RA E.__ habe ihr zu den inkriminierten Bezügen geraten. Im Übrigen ist fraglich, ob zwischen der E-Mail von RA E.__ und den angeklagten Bezügen überhaupt ein Zusammenhang besteht. Immerhin liess die Beschuldigten nach der E-Mail knapp fünf Monate verstreichen, bevor sie den ersten Bezug tätigte. Überdies bezog sie gesamthaft weit mehr als von RA E.__ empfoh- len, und eben nicht nach einem Gesellschafterversammlungsbeschluss, sondern eigenmäch- tig. Die Beschuldigte hielt es somit zumindest für möglich, dass sie zu den inkriminierten Bezügen nicht berechtigt war. Sie nahm folglich zumindest in Kauf, damit gegen ihre Sorgfaltspflichten

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als Geschäftsführerin der Privatklägerin 1 zu verstossen und diese zu schädigen. Indem sie trotzdem wissentlich und willentlich von der Privatklägerin 1 Fr. 222'000.– bezog, handelte sie mindestens eventualvorsätzlich.

4.10.3 Die Beschuldigte überwies die Gelder auf ihr Privatkonto und/oder verwendete sie teilweise für private Zwecke (STA-act. 6.33 dep. 76; STA-act. 6.34 dep. 84 ff.). Indem sie Gelder, von welchen sie es zumindest für möglich hielt, dass sie ihr nicht zustehen, zum eigenen wirt- schaftlichen Vorteil bezog/verwendete, handelte sie in unrechtmässiger (Eventual-) Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.

4.11 4.11.1 Indem die Beschuldigte wissentlich und willentlich ohne geschäftliche Begründung vom Unter- nehmenskonto der Privatklägerin 1 insgesamt Fr. 222'000.– für private Zwecke bezog, erfüllt sie mehrfach den objektiven und subjektiven Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.

4.11.2 Die Verteidigung macht schliesslich geltend, die Beschuldigte habe sich in einem Rechtsirrtum gemäss Art. 21 StGB befunden, indem sie im festen Glauben an die Zulässigkeit ihres Tuns gehandelt habe (amtl. Bel. 15 Ziff. IV.). Nach Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Ge- richt die Strafe. Ein Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte recht- liche Qualifikation seines Verhaltens kennt (BGE 148 IV 298 E. 7.6). Im Kernbereich des Straf- rechts ist ein direkter Rechtsirrtum äusserst selten und weitestgehend auf den Fall beschränkt, dass sich der Täter, etwa aufgrund seiner Herkunft oder im Rahmen von geschäftlichen Be- ziehungen, an einem fremden Rechts- oder Kulturkreis orientiert (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 21 StGB m.w.V.).

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Die Beschuldigte wusste, dass Bezüge vom Geschäftskonto für private Zwecke rechtlich heikel sind, deshalb hat sie RA E.__ kontaktiert (vgl. vi-B-5, EV-Protokoll vom 23. Februar 2024 dep. 42). Das musste ihr auch klar sein, immerhin war sie 13 Jahre lang Geschäftsführerin und Gesellschafterin einer GmbH und hat in dieser Zeit mitbekommen, wie Gesellschafterbe- schlüsse gefällt werden (vgl. STA-act. 4.126 ff.). Ihr war somit klar, dass sie etwas Unrechtes tut, wenn sie Gelder von der Privatklägerin 1 bezieht, ohne diese Bezüge – wie ihr RA E.__ ausdrücklich geraten hatte – «anlässlich der ausserordentlichen GV» zu beschliessen. Sie hat sich gerade nicht auf die Auskunft ihrer Anwältin verlassen (vgl. dazu NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 23 zu Art. 21 StGB m.w.V.), sondern dieser zuwidergehandelt. Ein Rechtsirrtum ist deshalb zu verneinen.

4.11.3 Es liegen auch keine anderen Rechtsfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor. Die Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht.

5.1 Die Staatsanwaltschaft ist überdies der Ansicht, durch die wiederholte, geschäftlich unbegrün- dete Entnahme von Geldern vom Unternehmenskonto der Privatklägerin 1 für private Zwecke habe die Beschuldigte mehrfach Kreditmittel in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung (Covid-19-SBüV; AS 2020 107) verwendet (Art. 23 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV) sowie mehrfach den Vorgaben von Art. 2 Abs. 2 des Covid-19-Soli- darbürgschaftsgesetzes (Covid-19-SBüG SR 951.26) zuwidergehandelt (Art. 25 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Covid-19-SBüG) (vi-A-act. 3 Ziff. 1.8).

5.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, schon aus dem Gesetzestext der Covid-Erlasse gehe hervor, dass diese subsidiär zu schwereren Tatbeständen des StGB seien. Nachdem die Beschuldigte mit ihrem Verhalten bereits mehrfach schwerere strafbare Handlungen nach StGB begangen habe, hätten die Widerhandlungen gegen die Covid-Erlasse hinter diese Delikte zurückzutreten, weshalb sich eine weitere Prüfung der Widerhandlung gegen die Covid- Erlasse erübrige (vi-A-2 E. 3.2).

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5.3 Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung, die Beschuldigte sei auch wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen die Covid-Erlasse (Covid-19-SBüV und Covid-19-SBüG) zu bestrafen (amtl. Bel. 3A und 17). Sie begründet dies zusammengefasst damit, der Tatbe- stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und die Covid-Strafbestimmungen würden unterschiedliche Rechtsgüter schützen, weshalb sie nebeneinander anzuwenden seien (amtl. Bel. 17 Ziff. 3.2).

5.4 Die Verteidigung beantragt eine Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs bezüglich Co- vid-Strafbestimmungen. Zur Frage der Konkurrenz zwischen der ungetreuen Geschäftsbesor- gung und den Covid-Strafbestimmungen äussert sie sich nicht. Sie führt allerdings aus, es sei zwar korrekt, dass die Bezüge der Beschuldigten teilweise Covid-Gelder betroffen hätten. Al- lerdings sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte vom Verwendungsverbot Kenntnis gehabt habe. Sie sei nicht in den Antragsprozess einbezogen gewesen und habe deshalb keine Kenntnis von den einschlägigen Vorgaben zur Kreditverwendung gehabt. Zwar sei allgemein bekannt gewesen, dass der Bund Covid-Gelder ausrichte und diese zugunsten von notleiden- den Unternehmen verwendet werden dürften. Das Verbot der Ausschüttung von Dividenden etc. sei aber nur wirklich Eingeweihten bekannt gewesen, grösstenteils nicht mal allen Perso- nen, welche die Kreditanträge unterschrieben hätten. Weil die Beschuldigte das Verwendungs- verbot nicht gekannt habe, habe sie einen Verstoss dagegen auch nicht in Kauf nehmen kön- nen (amtl. Bel. 15 Ziff. V).

5.5 5.5.1 Am 26. März 2020 trat die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung in Kraft (Covid-19-SBüV; AS 2020 1077; vgl. Art. 25 SBüV), welche die folgende Strafbestimmung enthielt: «Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Busse bis zu Fr. 100'000 bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verord- nung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Artikel 6 Absatz 3 verwendet» (Art. 23 SBüV). In lit. a von Art. 6 Abs. 3 SBüV wurde festgehalten, dass während der Dauer der Soli- darbürgschaft die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen ausgeschlossen ist.

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5.5.2 Am 19. Dezember 2020 wurde die Covid-19-SBüV durch das Covid-19-SBüG ersetzt (vgl. Art. 25 Abs. 3 Covid-19-SBüV sowie Art. 27 Abs. 1 und 31 Abs. 2 Covid-19-SBüG). Es enthält die folgende Strafbestimmung: «Wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der Covid-19-SBüV

erwirkt hat oder eine oder mehrere Vorgaben von Artikel 2 Absätze 2-4 ver- letzt, wird mit Busse bis zu Fr. 100'000 bestraft. Vorbehalten bleibt das Vorliegen einer schwe- reren strafbaren Handlung nach dem Strafgesetzbuch» (Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüG). In Art. 2 Abs. 2 lit. a Covid-19-SBüG wird festgehalten, dass während der Dauer der Solidarbürg- schaft Dividenden und Tantiemen sowie die Rückerstattung von Kapitaleinlagen ausgeschlos- sen sind. Der bundesrätlichen Botschaft vom 18. September 2020 zum Covid-19-SBüG ist zu entnehmen, dass Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüG inhaltlich Art. 23 Covid-19-SBüV entspricht und dass – um keine Rechtsunsicherheit zu schaffen – lediglich redaktionelle Anpassungen der Gesetzessystematik vorgenommen wurden (Botschaft vom 18. September 2020 zum Co- vid-19-SBüG, BBl 2020 8527; vgl. BGE 150 IV 169 E. 3.4).

5.5.3 Die Strafbestimmungen der Covid-19-SBüV und des Covid-19-SBüG sind gemäss ihrem Wort- laut subsidiär zu schwereren strafbaren Delikten nach dem StGB. Dabei handelt es sich um eine Konkurrenzregelung (FRANÇOIS MICHELI, in: Kellerhals Carrard/Bürgschaftsgenossen- schaften Schweiz [Hrsg.], Corona-Kredite für KMU, Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-SBüG, 2021, N. 51 zu Art. 25 Covid-19-SBüG). In der Botschaft zum Covid-19-SBüG werden als solche «schwereren strafbaren Handlung nach dem Strafge- setzbuch» beispielhaft der Betrug (Art. 146 StGB), der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB), die Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und die Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) genannt (Botschaft vom 18. September 2020 zum Covid-19-SBüG, BBl 2020 8526 f.). In der Lehre werden als «schwerere strafbare Delikte», welche den Covid-19-Strafbestimmungen vorgehen sollen, primär die Urkundenfäl- schung und der Betrug betrachtet (vgl. MICHELI, a.a.O., N. 51 ff. zu Art. 25 Covid-19-SBüG; BEAT BRECHBÜHL/JEAN-LUC CHENAUX/DANIEL LENGAUER/THOMAS NÖSBERGER, Covid-19-Kre- dite – Rechtsgrundlagen und Praxis der Missbrauchsbekämpfung, Jusletter vom 5. Oktober 2020 N. 62 ff.; BENJAMIN MÄRKLI/MORITZ GUT, Missbrauch von Krediten nach Covid-19-Soli- darbürgschaftsverordnung, AJP 6/2020 S. 727 ff.; MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/ANDREA JUG-HÖHENER, Die Profiteure der Krise, in: Jusletter vom 3. August 2020 N. 11 ff.). Weiter wird in der Lehre dargelegt, die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Gesellschaft

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(Art. 158 StGB) knüpfe nicht direkt an den Vorgang der Kreditgewährung an und stelle ein nicht Covid-19-SBüV-spezifisches Vermögensdelikt dar. Sie stehe somit in echter Realkonkurrenz zu den Covid-19-Strafbestimmungen bzw. den ihnen vorgehenden schwereren Strafbestimmungen des StGB wie Betrug und Urkundenfälschung (JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, a.a.O. N. 48 und 56).

5.5.4 Die Strafbestimmungen der Covid-19-Erlasse stellen den Bezugs- und den Verwendungsmiss- brauch unter Strafe (vgl. MÄRKLI/GUT, a.a.O., S. 730 ff.). Beim vorliegend relevanten Verwendungsmissbrauch macht sich unter anderem strafbar, wer während der Dauer der Solidarbürgschaft Dividenden oder Tantiemen gewährt oder Kapital- einlagen zurückerstattet (Art. 6 Abs. 3 lit. a SBüV; Art. 2 Abs. 2 lit. a Covid-19-SBüG). Von der Strafbarkeit sind nicht nur die genannten Vorgänge umfasst, sondern auch Substitutionsvor- gänge wie verdeckte Gewinnausschüttungen, d.h. wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Leistun- gen, unabhängig vom Titel, unter dem sie erfolgen, die einer nahestehenden Person zufliessen (MÄRKLI/GUT, a.a.O., S. 733; BRECHBÜHL/CHENAUX/LENGAUER/ NÖSBERGER, a.a.O., N. 115; JEAN-LUC CHENAUX/THOMAS NÖSBERGER, in: Kellerhals Carrard/Bürgschaftsgenossenschaf- ten Schweiz [Hrsg.], Corona-Kredite für KMU, Umsetzung des Massnahmenpakets und Kom- mentierung des Covid-19-SBüG, N. 24 zu Art. 2 Covid-19-SBüG). Solange die Covid-19-Kre- dite nicht vollständig amortisiert sind, sind die vorgenannten Zahlungen aus den Finanzen der Kreditnehmerin strafbar, weil die Covid-19-Kredite von den übrigen Finanzen nicht abgeson- dert werden können, sich vermischen und in einem Topf liegen (MÄRKLI/GUT, a.a.O. S. 732; DOMINIK RIEDER, Gesellschaftsrechtlicher Blick auf die Covid-19-Kreditverordnung, Jusletter vom 6. April 2020 N 31; vgl. auch MICHELI, a.a.O., N. 28 zu Art. 25 Covid-19-SBüG). Die Strafbestimmungen der Covid-19-Erlasse stellen die vorsätzliche (inklusive eventualvor- sätzliche) Begehung unter Strafe, Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen (MICHELI, a.a.O., N. 30 zu Art. 25 Covid-19-SBüG; Botschaft vom 18. September 2020 zum Covid-19-SBüG, BBl 2020 8527).

5.6 Zunächst ist die Frage zu klären, ob die Covid-19-Strafbestimmungen neben der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB überhaupt noch anwendbar sind. Die Vorinstanz hatte dies verneint (vi-A-2 E. 3.2).

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Zweifellos ist die ungetreue Geschäftsbesorgung als Vergehen (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) respektive in ihrer qualifizierten Tatvariante als Verbrechen (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) eine schwerere Straftat als die Covid- 19-Strafbestimmungen, die Übertretungen sind (vgl. Art. 103 StGB). Es erschliesst sich aber von selbst, dass nicht sämtliche schwereren Strafbestimmungen des StGB den Covid-19- Strafbestimmungen vorgehen. Diese Selbstverständlichkeit wird in der Botschaft und Lehre dadurch ausgedrückt, dass einzelne Strafbestimmungen genannt werden, die den Covid-19- Strafbestimmungen vorgehen können (vgl. vorstehend E. 5.5.3). Die Abgrenzung, ob eine schwerere Strafbestimmung den Covid-19-Strafbestimmungen vorgeht, ist dabei – wie auch bei Tatbeständen mit einer ähnlichen Regelung – anhand des Schutzzwecks der Bestimmun- gen resp. der betroffenen Interessen vorzunehmen. Sind die Schutzzwecke/betroffenen Inte- ressen gleich, gehen die schwereren Strafbestimmungen des StGB vor, während bei unter- schiedlichen Schutzzwecken/betroffenen Interessen echte Konkurrenz besteht (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 55 ff. zu Art. 155 StGB und STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 17 zu Art. 155 StGB, der eine ähnliche Subsidiaritätsklausel enthält). Die Covid-19-Strafbestimmungen schützten bzw. schützen in erster Linie die vermögensrecht- lichen Interessen der kreditgebenden Bank. Mitgeschützt werden die vermögensrechtlichen Interessen der Bürgschaftsorganisationen und letztlich die finanziellen Interessen des Bundes (MICHELI, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 25 Covid-19-SBüG). Der Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 StGB) schützt hingegen fremdes Vermögen, welches über Ver- trauensmissbrauch angegriffen wird (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., N. 10 zu Art. 158 StGB). Als geschädigte Person gilt der jeweilige Vermögensinhaber. Ist dies eine juristische Person, wie eine Aktiengesellschaft, sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.3.1 m.w.V.). Die Schutzzwecke der Covid-19-Strafbestimmungen einerseits und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) andererseits sind damit unterschiedlich. Die Covid-19- Strafbestimmungen schützen in casu das Interesse der Raiffeisenbank Nidwalden als kredit- gebende Bank, der Privatklägerin 2 und letztlich des Bundes. Art. 158 Ziff. 1 StGB schützt vorliegend hingegen die Interessen der Privatklägerin 1 als Vermögensinhaberin. Aufgrund der unterschiedlichen Schutzzwecke/betroffenen Interessen sind die Covid-19-Strafbestim- mungen und der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) ne- beneinander anzuwenden (gl. M. JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, a.a.O. N. 48 und 56; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_274/2022 vom 1. März 2024, woraus hervorgeht,

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dass das Obergericht Luzern eine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Widerhandlung gegen Art. 23 Covid-19-SBüV ausgefällt hat, wobei die Konkurrenzfrage vom Bundesgericht nicht zu prüfen war).

5.7 D.__ beantragte am 26. März 2020 bei der Raiffeisenbank Nidwalden für die Privatklägerin 1 einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 50'000.– (STA-act. 2.1.15), der am 30. März 2020 auf deren Kontokorrentkonto (CH85 8080 8008 5620 8478 4) ausbezahlt wurde (STA-act. 2.1.16). Die Beschuldigte tätigte von diesem Konto vom 3. August 2020 bis 23. Juli 2021 Über- weisungen/Barbezüge von insgesamt Fr. 172'000.– (wobei sie am 4. August 2020 Fr. 50'000.– zurücküberwies), ohne dass ein Rechtsanspruch oder eine geschäftliche Veranlassung be- stand, und überwies die Gelder auf ihr Privatkonto resp. verwendete sie für private Zwecke. Solche wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Leistungen an eine nahestehende Person waren sowohl unter der Covid-19-SBüV, die bis 18. Dezember 2020 galt, als auch unter dem Covid- 19-SBüG, das am 19. Dezember 2020 in Kraft trat, nicht erlaubt und strafbar (vgl. Art. 23 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. a Covid-19-SBüV und Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a Covid-19-SBüG). Die Beschuldigte erfüllt damit mehrfach den objektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen die Covid-19-SBüV und mehrfach den objektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Covid-19-SBüG.

5.8 Erst mit E-Mail vom 1. Oktober 2020 eines Mitarbeiters der Raiffeisenbank Nidwalden an die Beschuldigte, das sie gleichentags empfangen und beantwortet hat, ist beweismässig erstellt, dass die Beschuldigte Kenntnis vom Covid-19-Kredit der Privatklägerin 1 hatte (STA-act. 6.69; STA-act. 6.33 dep 79; STA-act. 6.63 f. dep. 89 ff.; STA-act. 6.71; STA-act. 6.96 dep. 52 f.; vi- B-5, EV-Protokoll vom 23. Februar 2024 dep. 80 f.). In der besagten E-Mail hat der Mitarbeiter der Raiffeisenbank Nidwalden der Beschuldigten mitgeteilt, er sei von ihrem Ehemann (D.) darüber informiert worden, dass sie am 18. Sep- tember 2020 den Kreditbetrag von Fr. 50'000.– vom Konto der Privatklägerin 1 abgehoben habe. Er führte weiter aus: «Dadurch sieht er [gemeint: D.] sich gezwungen, Strafanzeige zu erstatten, sofern Sie nicht bereit sind, dieses Kapital wieder zurückzuerstatten. Wir als kreditgewährende Bank müssen im Zusammenhang mit den Covid-19-Hilfskrediten unsererseits Sorgfaltspflichten erfüllen und im Rahmen unserer Möglichkeiten darum besorgt sein, dass die Gelder zweckmässig eingesetzt werden.» Er bat die Beschuldigte um

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Kontaktaufnahme damit eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden könne (STA-act. 6.69). Die Beschuldigte antwortete auf die E-Mail gleichentags und schrieb unter anderem: «Eine Strafanzeige würde alles bestimmt weiter vorantreiben. Ich stimme gerne zu.» (STA- act. 6.71). Von der Staatsanwaltschaft gefragt, was sie damals gedacht habe, wofür der Covid- Kredit der Privatklägerin 1 zur Verfügung gestanden sei, antwortete die Beschuldigte: «Für Covid. Für die schwierige Überbrückung des Geschäftlichen.» (STA-act. 6.93 dep. 57). Auf die Nachfrage, was sie über den vorgesehenen Verwendungszweck der Covid-19-Kredite gewusst habe, antwortete sie: «Dass es den Geschäftern zugutekommt... Das, was man aus der Presse erfahren hat. Dass es zur Überbrückung der Geschäfter ist, die in einer schwierigen Lage sind» (STA-act. 6.93 dep. 59). Die Beschuldigte wusste somit spätestens ab dem 1. Oktober 2020, dass der Privatklägerin 1 ein Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 50'000. – gewährt worden war. Ihr war auch bekannt, dass ein solcher Kredit für die Überbrückung einer geschäftlich schwierigen Lage gedacht ist (vgl. STA-act. 6.93 dep. 57 und 59). Der E-Mail vom 1. Oktober 2020 konnte sie überdies entnehmen, dass ihre bisherigen Bezüge vom Geschäftskonto der Privatklägerin 1 dem erlaubten Verwendungszweck widersprechen, eine Strafanzeige ihres Mannes und allenfalls Massnahmen der Raiffeisenbank Nidwalden auslösen könnten (STA-act. 6.69). Indem sie nach dem 1. Oktober 2020 und in Kenntnis des Covid-Kredits weiterhin Bezüge ohne geschäft- liche Begründung und zu rein privaten Zwecken tätigte, nahm sie zumindest in Kauf, gegen die Covid-19-SBüV resp. das Covid-19-SBüG zu verstossen. Die nach dem 1. Oktober 2020 getätigten Bezüge erfolgten somit mit Wissen und Willen, womit diesbezüglich auch der sub- jektive Tatbestand erfüllt ist.

5.9 Der Bezug vom 6. November 2020 über Fr. 20'000.– erfüllte somit den objektiven und subjek- tiven Tatbestand des damals gültigen Art. 23 Covid-19-SBüV (i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. a Covid- 19-SBüV). Mit den Bezügen vom 22. Januar 2021 über Fr. 40'000.–, vom 22. Januar 2021 über Fr. 3'000.–, vom 27. April 2021 über 5'000.– und 23. Juli 2021 über Fr. 4'000.– erfüllte die Beschuldigte zudem mehrfach den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 25 Covid- 19-SBüG (i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a Covid-19-SBüG).

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5.10 Ein Rechtsirrtum (Art. 21 StGB) liegt nicht vor: Die Beschuldigte wusste, dass die Covid-Kre- dite nur für notleidende Unternehmen verwendet werden dürfen. Zudem wurde sie von der Raiffeisenbank Nidwalden schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass solche Bezüge dem Verwendungszweck widersprechen. Sie wusste somit, dass ihre privaten/geschäftlich unbe- gründeten Bezüge der Rechtsordnung widersprechen, was einen Rechtsirrtum ausschliesst. Die exakte rechtliche Qualifikation ihres Verhaltens musste sie nicht kennen (vgl. BGE 148 IV 298 E. 7.6 und vorstehend E. 4.11.2).

5.11 Andere Rechtsfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Die Beschuldigte hat sich somit der Widerhandlung gegen die Covid-19-SBüV durch Verwenden von Kreditmitteln in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung (Art. 23 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Covid-19-SBüG durch Verletzung von Vorgaben von Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Covid-19-SBüG) schuldig gemacht.

6.1 Die Beschuldigte hat sich der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), der Widerhandlung gegen die Covid-19-SBüV (Art. 23 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Covid-19-SBüG (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Covid-19-SBüG) schuldig gemacht. Dafür ist eine angemessene Sanktion festzusetzen. 6.2 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesor- gung mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 130.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 4'000.– bestraft (vi-A-2 E. 4).

6.3 Die Verteidigung hat sich, weil sie einen vollumfänglichen Freispruch beantragte, nicht zur Strafzumessung geäussert. Sie hat einzig ausgeführt, der Verletzung des Beschleunigungs- gebots der Vorinstanz wäre bei einem Schuldspruch gebührend Rechnung zu tragen,

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nachdem diese die Maximalfrist für die Urteilsbegründung von 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO um das Vierfache überschritten habe (amtl. Bel. 15 Ziff. VI.).

6.4 Die Staatsanwaltschaft erachtet für die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung eine be- dingte Freiheitsstrafe angezeigt, um die Beschuldigte von künftiger gleichartiger Delinquenz abzuhalten. Sie begründet dies damit, die Beschuldigte habe der Privatklägerin 1 einen Ver- mögensschaden von Fr. 172'000.– zugefügt, was für ein kleines KMU sehr viel Geld sei. Sie habe nur noch wenige tausend Franken auf dem Konto belassen, diese Vorgehensweise er- scheine egoistisch. Auch zeige sich die Beschuldigte völlig uneinsichtig. Für die erste Über- weisung sei eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten anzusetzen, die für die restlichen Überweisun- gen und Barbezüge auf 9 Monate zu erhöhen sei. Aufgrund der Uneinsichtigkeit sei die Pro- bezeit auf drei Jahre festzusetzen. Bei den Widerhandlungen gegen die Covid-19-SBüV und das Covid-19-SBüG sei das Ver- schulden der Beschuldigten wegen der geringeren Höhe der Überweisungen kleiner. Es recht- fertige sich eine Busse im unteren Zehntel des Strafrahmes, mithin Fr. 10'000.– (amtl. Bel. 17 Ziff. 4).

6.5 Die Vorinstanz hat die allgemeinen theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung korrekt wie- dergegeben, darauf kann verwiesen werden (vi-A-2 E. 4.1 – 4.3). Zu ergänzen ist Folgendes: Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt sie das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheits- strafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Frei- heitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Die Täterin darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abge- urteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 und 1.1.3; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgericht 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.2.2). Ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich ge- mäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E.

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3.3.1). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart nebst dem Verschulden der Zweckmässig- keit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe ist im Bereich leichter Kri- minalität die Regelsanktion (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3) bzw. die Hauptsanktion für die leichte und mittlere Kriminalität (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Ver- schulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geld- strafe die Priorität einzuräumen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.; 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.3.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung: Die auszu- sprechende Gesamtstrafe basiert auf den verschuldensangemessenen Einzeltaten. Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_1236/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1; 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.2.2).

6.6 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Strafbestimmung der Covid-19-SBüV respektive des Covid-19-SBüG sehen eine Busse von bis Fr. 100'000.– vor (Art. 23 Covid-19- SBüV; Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüG). Da die Bildung einer Gesamtstrafe bei ungleichartigen Strafen ausgeschlossen ist, muss für die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesor- gung einerseits und die Verstösse gegen die Covid-19-SBüV bzw. Covid-19-SBüG anderer- seits je eine separate Strafe ausgefällt werden (BGE 138 IV 120 E. 5; Urteil des Bundesge- richts 6B_397/2014 vom 28. August 2014 E. 3.1; JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 94 zu Art. 49 StGB m.w.V.). Es bleibt damit noch zu prüfen, welche Strafart für die einzelnen Widerhandlungen der qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung angemessen ist. Zu beurteilen sind fünf Überweisun- gen zwischen dem 4. Juni 2018 und dem 22. Januar 2021 und drei Barbezüge zwischen dem 22. Januar und dem 23. Juli 2021 (vgl. vorstehend E. 4.7). Der Staatsanwaltschaft ist zwar

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darin rechtzugegeben, dass die Beschuldigte der Privatklägerin 1 einen erheblichen Schaden (Fr. 172'000.–) verursacht hat. Allerdings ist sie dabei nicht planmässig und raffiniert, sondern eher dilettantisch vorgegangen. So hat sie gar nicht versucht, die Bezüge zu verschleiern, sondern hat die entsprechenden Beträge vom Geschäftskonto der Privatklägerin 1 direkt auf ihr privates Konto überwiesen bzw. bar bezogen und für private Zwecke verwendet. Hinter- grund der strafbaren Überweisungen bildete das langjährige Trennung-/Scheidungsverfahrens von ihrem Ex-Mann D.__, mit dem sie nicht nur privat, sondern über die Privatklägerin 1 auch geschäftlich verbunden war. Die Scheidung/Trennung war für die Beschuldigte offenkundig mit starken Emotionen verbunden, insbesondere auch was die Privatklägerin 1 betraf, welche sie als ihr «drittes Kind» bezeichnete (vgl. STA-act. 6.28 dep. 27; STA-act. 6.53 dep. 7 und 9; vi- B-5, EV-Protokoll vom 23. Februar 2024 dep. 16). Die Beschuldigte handelte nicht aus finan- zieller Not (vgl. STA-act. 6.33 dep. 75), sondern weil sie sich durch ihren Ehemann unterdrückt und übervorteilt fühlte (STA-act. 6.26 dep. 6 f.;STA-act. 6.27 dep. 15; STA-act. 6.55 dep. 26; vi-B-5, EV-Protokoll vom 23. Februar 2024 dep. 16, 22, 36). Angesichts dieser Umstände ist bei sämtlichen Überweisungen/Barbezügen noch von einem leichten Verschulden auszuge- hen. Bei keiner der Überweisungen/Barbezüge ist eine Freiheitsstrafe notwendig, um dem Verschulden gerecht zu werden. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. amtl. Bel. 9). Sie hat sich in einer besonderen Konstellation (familienrechtliche Auseinandersetzung mit Ehe- mann über gemeinsame GmbH) strafbar gemacht. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Freiheitsstrafe auch nicht notwendig, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die Beschuldigte ist in einem Vollpensum arbeitstätig (STA-act. 6.56 dep. 19; amtl. Bel. 14 dep. 2). Sie wohnt mit ihrer volljährigen Tochter zusammen, die sie – weil noch im Studium – finanziell unterstützt (amtl. Bel. 14 dep. 3 f.). Sie hat ein gewisses Vermögen angespart und keine Schulden (amtl. Bel. 14 dep. 6 f.). Auch diese Umstände sprechen für eine Geld- und gegen eine Freiheitsstrafe. Für die einzelnen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen ist somit eine Gesamtgeld- strafe (inkl. Verbindungsbusse) auszufällen (nachfolgend E. 6.7). Für die Verstösse gegen die Covid-19-Strafbestimmungen ist die Beschuldigte zusätzlich mit einer Busse zu bestrafen. (nachfolgend E. 6.8).

6.7 6.7.1 Für die Überweisung vom 4. Juni 2018 ist eine Einsatzstrafe festzulegen. Die Beschuldigte bezog Fr. 50'000.– und verursachte der Privatklägerin 1 dadurch einen Schaden in dieser

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Höhe. Ihr Vorgehen war nicht raffiniert geplant, sondern eher dilettantisch ausgeführt. Sie hat die Bezüge nicht zu verschleiern versucht, was gegen eine erhebliche kriminelle Energie spricht. Dem noch leichten Tatverschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Die Überweisung vom 3. August 2020 über Fr. 50'000.– hat die Beschuldigte am 4. August 2020 versehentlich auf das Konto der Privatklägerin 1 zurücküberwiesen (STA-act. 6.31 dep. 63; STA-act. 6.35 dep. 99; STA-act. 6.58 dep. 52). Somit entstand der Beschuldigten bloss eine kurzzeitige Vermögensgefährdung (die aber im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB auch als Schaden gilt, vgl. vorstehend E. 4.4 und 4.9). Die Einsatzstrafe ist dafür um 10 Tagessätze auf 90 Tagessätze zu erhöhen. Am 18. September 2020 bezog die Beschuldigte abermals Fr. 50'000.– von der Privatkläge- rin 1. Angesichts der Schadenshöhe und der weiteren, bereits zuvor dargelegten Tatumstände erscheint dafür eine Erhöhung der Strafe um 25 Tagessätze, d.h. auf 115 Tagessätze, ange- messen. Für die Überweisung von Fr. 20'000.– am 6. November 2020 ist angesichts der Schadenshöhe und der zuvor dargelegten Tatumstände eine Straferhöhung um 10 Tagessätze, d.h. auf 125 Tagessätze, angemessen. Am 22. Januar 2021 überwies die Beschuldigte Fr. 40'000.–, wofür – bei Würdigung von Scha- denshöhe und weiteren Tatumständen – eine Erhöhung um 20 Tagessätze, d.h. auf 145 Ta- gessätze, auszufällen ist. Schliesslich sind für die drei Barbezüge vom 22. Januar 2021 über Fr. 3'000.–, 27. April 2021 über Fr. 5'000.– und 23. Juli 2021 über Fr. 4'000.– je 5 Tagessätze angemessen, wenn man Schadenshöhe und weitere Tatumstände berücksichtigt. D.h. die Gesamtstrafe erhöht sich um 15 Tagessätze auf 160 Tagessätze Geldstrafe Eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen ist dem objektiven und subjektiven Tatverschulden angemessen.

6.7.2 Bei den Täterkomponenten ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte zwar egoistisch (und nicht etwa aus finanzieller Not) handelte, aber in einer emotional aufgeladenen Situation und aus dem Gefühl, für ihre Tätigkeit bei der Privatklägerin 1 nicht ausreichend entschädigt wor- den zu sein. Insgesamt erweisen sich ihre Beweggründe und Ziele als

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strafzumessungsneutral. Über das Vorleben der Beschuldigten ist nichts bekannt, was sich auf die Strafzumessung auswirken würde. Die Vorstrafenlosigkeit ist nach ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung neutral zu werten, ebenso das Wohlverhalten seit den zu beur- teilenden Straftaten (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 4.3; 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010). Die Beschuldigte hat weder ein Geständnis abgelegt noch Einsicht oder Reue gezeigt, vielmehr zeigte sie sich uneinsichtig und lehnte eine gütliche Einigung kategorisch ab (STA-act. 5.28). Eine entsprechende Straf- minderung kommt deshalb nicht in Frage. Insgesamt erweisen sich die Täterkomponenten somit als strafzumessungsneutral.

6.7.3 Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz (amtl. Bel. 15 Ziff. VI.). Die Anklage ging am 21. September 2023 bei der Vorinstanz ein (vi-A-3). Die Verhandlung führte sie am 23. Februar 2024 durch, gleichentags wurde das Urteil mündlich eröffnet (vi-A-1). Bis dahin ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken. Al- lerdings verging zwischen der mündlichen Urteilseröffnung und dem Versand der schriftlichen Urteilsbegründung, die am 18. Februar 2025 erfolgte, fast ein Jahr (vi-A-2). Die in Art. 84 Abs. 4 StPO festgehaltene Höchstdauer für die Urteilsbegründung von 90 Tagen wurden damit um fast das Vierfache überschritten. Die Überschreitung dieser Ordnungsvorschrift führt nicht zwingend zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.3; 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2; 6B_561/2020 vom 16. September 2020 E. 6; je m.w.H.). Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, acht oder mehr als sechs Monate benötigt wurden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3 mit diversen Hinweisen; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.4). Es ist nicht ersichtlich, dass vorliegend besondere Umstände vorgelegen hätten, womit das Beschleunigungsgebot durch die Vorinstanz verletzt worden ist. Der Verletzung des Beschleu- nigungsgebots ist mit einer Strafreduktion von 20 Tagessätzen Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.4).

6.7.4 Für die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung erscheint somit eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen angemessen.

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6.7.5 Die Vorinstanz hat eine Tagessatzhöhe von Fr. 130.– errechnet. Die finanzielle Situation der Beschuldigten hat sich seit dem vorinstanzlichen Urteil nicht verändert (amtl. Bel. 14 dep. 2 ff.). Die rechtlichen Ausführungen zur Tagessatzhöhe und dessen Berechnung durch die Vo- rinstanz sind korrekt und werden von keiner Partei kritisiert. Es kann somit darauf verwiesen werden (vi-A-2 E. 4.5).

6.7.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2; 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.3; 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.4 m.w.H.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat keine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Ihr ist somit keine ungünstige Prognose zu stellen und damit der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist angesichts der genannten Umstände auf zwei Jahre festzusetzen.

6.7.7 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchs- tens 20 Prozent der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer be- dingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3 f.). Die Strafe muss in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; BGE 146 IV 145). Das heisst, die Verbindungsbusse darf nicht – wie es die Vorinstanz gemacht hat – auf die bedingte Hauptstrafe «draufgesattelt» werden, sonst führte sie zu einer Straferhöhung. Das praktische Vorgehen gestaltet sich vielmehr so, dass zunächst gedanklich die eine schuldangemessene Strafe zu ermitteln ist, in Tagen Freiheits- strafe oder in Tagessätzen Geldstrafe. Sofern eine Verbindungsbusse am Platz ist, gilt es

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anschliessend, maximal 20% von dem ermittelten Strafmass abzuziehen und in eine Busse umzurechnen. Das ist einfach bei einer bedingten Geldstrafe, weil deren Tagessatzhöhe be- reits festgestellt ist (FELIX BOMMER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum materiellen Strafrecht im Jahr 2023, ZBJV 4/2025, S. 233 f.). Die schuldangemessene Sanktion für die qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen be- trägt 140 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 130.–. Davon werden 25 Tagessätzen, d.h. Fr. 3'250.– (25 Tagessätze x Fr. 130.–) als Verbindungsbusse ausgefällt. Die verbleibenden 115 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 130.– werden bedingt ausgefällt, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

6.8 Verstösse gegen Art. 23 Covid-19-SBüV und Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüG werden mit Busse bis zu Fr. 100'000.– bestraft. Für die Bemessung der Busse sind die allgemeinen Grundsätze von Art. 106 StGB anwendbar (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei mehreren Übertretungen gilt das Asperationsprinzip (vgl. Art. 104 StGB; BGE 144 IV 217 E. 3.3.2 m.w.V.). Es spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte hat mit ihrer Überweisung vom 6. November 2020 über Fr. 20'000.– gegen Art. 23 Covid-19-SBüV verstossen. Allerdings hat sie den Covid-Kredit nicht selbst beantragt (sondern ihr damaliger Ehemann und Mitgesellschafter D.__). Es war nicht ihr Ziel, den Covid- Kredit unrechtmässig zu verwenden, aber sie nahm dies in Kauf, weil sie die unrechtmässigen Überweisungen/Bezüge tätigen wollte. Sie handelte diesbezüglich mit sehr geringer krimineller Energie und einem sehr leichten Verschulden. Ihre finanziellen Verhältnisse sind durchschnitt- lich und Täterkomponenten mit Auswirkungen auf die Strafzumessung liegen keine vor. Es erscheint deshalb angemessen, die Einsatzbusse auf Fr. 1'500.– und damit am untersten Rand des Strafrahmens festzusetzen. Die Überweisung vom 22. Januar 2021 über Fr. 40'000.– verstiess gegen Art. 25 Abs. 1 Covid- 19-SBüG. Sie ist betragsmässig doppelt so hoch wie die erste Überweisung, Ansonsten gelten die vorstehenden Ausführungen. Eine Erhöhung der Einsatzbusse um Fr. 500. – auf Fr. 2'000.– erscheint angemessen.

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Die Barbezüge vom 22. Januar 2021 (Fr. 3'000.–), 27. April 2021 (Fr. 5'000.–) und 23. Juli 2021 (Fr. 4'000.–) verstiessen gegen Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüG, allerdings in betraglich deutlich geringerem Ausmass als die Überweisungen. Unter Verweis auf die zuvor gemachten Ausführungen erscheint eine Erhöhung der Busse um je Fr. 100.–, d.h. insgesamt um Fr. 300.– angemessen. Für die fünf Überweisungen/Barbezüge, welche gegen die Covid-19-Strafbestimmungen ver- stiessen, erscheint somit eine Busse von Fr. 2'300.– angemessen. Diese ist aufgrund der Ver- letzung des Beschleunigungsgebots (vgl. vorstehend E. 6.7.3) um Fr. 300.– auf Fr. 2'000.– mindern.

6.9 Die Beschuldigte wird somit wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung mit einer bedingten Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu je Fr. 130.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'250.– bestraft. Für die Widerhandlungen gegen die Covid-19-Erlasse wird sie überdies mit einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft. Die Busse von insgesamt Fr. 5'250.– ist zu bezahlen. Bezahlt sie die Beschuldigte schuldhaft nicht, so ist sie ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen (Busse von Fr. 5'250.– / Tagessatz von Fr. 130.–; vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 m.w.V.).

7.1 Weiter ist über die Zivilklagen der Privatklägerinnen zu befinden. Die allgemeinen Vorausset- zungen für die adhäsionsweise Beurteilung einer Zivilklage im Strafverfahren hat die Vo- rinstanz richtig dargelegt, darauf kann verwiesen werden (vi-A-2 E. 5).

7.2 Die Privatklägerin 1 hat eine Zivilforderung von Fr. 212'588.26 nebst 5% Zins seit dem 26. Feb- ruar 2021 geltend gemacht (STA-act. 2.1 ff.). Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 122'902.47 nebst 5 % Zins seit dem 26. Februar 2021 gutgeheissen. Sie hat dies zusammengefasst damit begrün- det, nach Art. 41 Abs. 1 OR werde schadenersatzpflichtig, wer die vier Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit, des Schadens, des Kausalzusammenhangs und des Verschuldens erfülle. Die Beschuldigte habe sich der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht. Da dieser Tatbestand eine typische Schutznorm für das Vermögen sei, sei

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ein widerrechtliches Verhalten (im Sinne eines Verhaltensunrechts) gegeben. Ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Überweisungen/Barbezügen der Be- schuldigten und dem bei der Privatklägerin 1 eingetreten Schaden sei gegeben. Die Beschul- digte habe vorsätzlich gehandelt, womit ein Verschulden gegeben sei. Die Beschuldigte habe der Privatklägerin 1 Fr. 172'000.– entnommen, wovon die (gutzuheissende) Schadenersatz- forderung der Privatklägerin 2 über Fr. 49'097.53 abzuziehen sei, weil die diesbezügliche Li- quidität von der Privatklägerin 1 zur Befriedigung des Covid-Kredits hätte verwendet werden müssen und die geltend gemachte Kapitalentnahme nicht doppelt berücksichtigt werden könne. Die Zivilklage der Beschuldigten sei somit – nachdem sie die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR erfülle – im Umfang von Fr. 122'902.47 nebst 5 % Verzugszins seit dem 26. Februar 2021 (Datum der Strafklage, wodurch die Beschuldigte in Verzug gesetzt worden sei) gutzuheissen (vi-A-2 E. 5.1 – 5.4). Die Erwägungen der Vorinstanz zur Zivilklage der Privatklägerin 1 sind nachvollziehbar und werden von keiner Partei substanziiert gerügt. Diesbezüglich kann somit auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (vi-A-2 E. 5.1 – 5.4). Die Beschuldigte hat der Privatklä- gerin 1 Schadenersatz von Fr. 122'902.47 nebst 5% Zins seit dem 26. Februar 2021 zu be- zahlen.

7.3 Die Privatklägerin 2 hat sich mit Strafanzeige vom 28. März 2023 als Privatklägerin konstituiert (STA-act. 2.1.1 ff.) und mit Eingabe vom 13. Februar 2024 ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 49'097.53 nebst 5% Zins seit dem 25. November 2022 beziffert (vi-C-6). Im Berufungsver- fahren hat sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (und damit der Gutheissung ihrer Zivilklage) beantragt (amtl. Bel. 10). Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Privatklägerin 2 vollumfänglich gutgeheissen. Sie hat auch bezüglich der Forderung der Privatklägerin 2 ausgeführt, die Beschuldigte habe wider- rechtlich gehandelt, indem sie sich der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung schuldig gemacht und damit gegen eine typische Schutznorm für das Vermögen verstos- sen habe. Durch die Kapitalentnahmen der Beschuldigten bei der Privatklägerin 1 habe der Covid-Kredit bei der Raiffeisenbank Nidwalden nicht mehr bedient werden können, worauf diese die Privatklägerin 2 in die Pflicht genommen habe. Dadurch sei der Privatklägerin 2 ein Schaden in der Höhe von Fr. 49'097.53 entstanden, der am Folgetag nach der Zahlung an die Raiffeisenbank Nidwalden, d.h. am 25. November 2022 (Datum des Schadenseintritts), mit 5 % zu verszinsen sei. Die Überweisungen/Barbezüge der Beschuldigten seien natürlich und

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adäquat kausal für den Schaden bei der Privatklägerin 2 gewesen. Indem die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe, sei auch ein Verschulden im haftrechtlichen Sinne gegeben (vi-C- 6). Was die Widerrechtlichkeit betrifft, vermögen die vorinstanzlichen Ausführungen nicht zu über- zeugen: Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) schützt das Ver- mögen als Ganzes. Als geschädigte Person gilt die jeweilige Vermögensinhaberin. Ist diese eine juristische Person, so sind weder die Gesellschafter noch die Gesellschaftsgläubiger un- mittelbar verletzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.3.1; 6B_60/2014, 6B_61/2014 und 6B_62/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1, 6B_680/2013 vom 6. November 2013 E. 3, je m.w.H.; vgl. auch vorstehend E. 5.6). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung schützt somit das Vermögen der Privatklägerin 1, nicht aber den An- spruch, den die Privatklägerin 2 als Gläubigern gegenüber der Privatklägerin 1 hat. Art. 158 StGB kann somit nicht als Schutznorm für den Vermögensschaden der Privatklägerin 2 her- angezogen werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2022 vom 9. November 2022 E. 1.7.2 f. sowie STA-act. 5.2 f.: aus demselben Grund hat die Staatsanwaltschaft D.__ nicht als Privatkläger zugelassen). Das Berufungsgericht verurteilt die Beschuldigte – im Gegensatz zur Vorinstanz – allerdings auch wegen Widerhandlungen gegen die Covid-19-Strafbestim- mungen (vgl. vorstehend E. 5). Die Interessen der Privatklägerin 2 als Bürgschaftsorganisation werden durch die Covid-19-Strafbestimmungen mitgeschützt (vgl. vorstehend E. 5.6), womit diese Bestimmungen eine Schutznorm für den Vermögensschaden der Privatklägerin 2 dar- stellt und ein widerrechtliches Verhalten gegeben ist (vgl. auch MICHELI, a.a.O., N. 90 ff. zu Art. 25 Covid-19-SBüG m.w.H.). Die Ausführungen der Vorinstanz zum Schaden und zur Kausalität sind zutreffend und werden von keiner der Parteien beanstandet, weshalb darauf verwiesen werden kann (vi-A-2 E. 5.3.2 f.). Indem die Beschuldigte (eventual-)vorsätzlich gegen die Covid-19-Strafbestimmungen verstossen hat, liegt auch ein Verschulden i.S.v. Art. 41 Abs. 1 OR vor. Die Beschuldigte hat der Privatklägerin 2 somit Schadenersatz von Fr. 49'097.53 nebst 5% Zins seit dem 25. No- vember 2022 zu bezahlen.

8.1 Die Vorinstanz hat angeordnet, die Beschlagname über das Konto bei der Raiffeisenbank Nidwalden, IBAN-Nr. CH18 8080 8001 2367 8557 3, lautend auf die Beschuldigte, werde auf- gehoben und die Raiffeisenbank Nidwalden werde angewiesen, den beschlagnahmten Betrag

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in der Höhe von Fr. 127'053.35 der Privatklägerin 1 zuzuweisen (vi-A-2 Dispositivziffer 7). Rechtlich begründet hat die Vorinstanz diese Anordnung nicht (vgl. vi-A-2 E. 5.4).

8.2 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wor- den sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt wer- den (Art. 70 Abs. 1 StGB). Art. 70 Abs. 1 in fine StGB ermöglicht die direkte Aushändigung an den Geschädigten, ohne dass die in Frage stehenden Vermögenswerte (zuvor) eingezogen werden (müssen) und ohne dass der Zuteilungsmechanismus von Art. 73 StGB Anwendung findet. Die direkte Rückerstat- tung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB geht demzufolge einer allfälligen Einziehung sowie einer späteren Zuweisung an den Verletzten zur Deckung des erlittenen Schadens vor (BGE 145 IV 237 E. 3.2.2 = Pra 2020 Nr. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 E. 3.3; CATHRINE KONOPATSCH, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2025, N. 40 zu Art. 70 StGB m.w.H.). Im Fall einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen erfolgt die in Anwendung von Art. 70 StGB angeordnete Massnahme im Interesse des Verletz- ten (BGE 145 IV 237 E. 3.2.2 = Pra 2020 Nr. 6 m.w.V.; BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Verletzter i.S.v. Art. 70 Abs. 1 in fine StGB ist der durch die Straftat direkt Geschädigte. Das ist in der Regel der Träger des Rechtsgutes, das durch den in Frage stehenden Straftatbestand vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 E. 3.3). Voraussetzung für die Aushändigung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB ist, dass Sachverhalt und Rechtslage hinreichend liquide sind, d.h. dass sich die Vermögenswerte eindeutig als durch die Straftat erworbene Werte bestimmen lassen und keine besseren Ansprüche Dritter geltend gemacht werden (BGE 128 I 129 E. 3.1.2; Konopatsch, a.a.O., N. 43 zu Art. 70 StGB m.w.V.). Es ist somit vorausgesetzt, dass der ursprünglich durch die Straftat erlangte Vermö- genswert vor der Straftat Teil des Vermögens der verletzten Person gewesen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2018 vom 6. August 2019 E. 5.2 m.w.V.). Der Rückerstattungsan- spruch bezieht sich in erster Linie auf direkt aus dem Vermögen eines Geschädigten stam- mende Deliktsgegenstände und zielt insofern auf eine Wiederherstellung absoluter Rechte ab (Rückgabe des gestohlenen Deliktsguts). Daneben kommen für eine direkte Herausgabe auch weitere Vermögenswerte in Betracht wie Bargeld, Guthaben oder andere Forderungen unter Einschluss unechter Surrogate – und zwar selbst bei einer Vermischung – soweit jedenfalls

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die Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Bewegungen klar festgestellt

sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 E. 3.3 m.w.V.; BGE 122 IV 365

  1. III.2 = Pra 1997 Nr. 45; Florian Baumann, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019,
  2. 49 zu Art. 70/71 StGB m.w.V.). Die Aushändigung unechter Surrogate an die Geschädigte

bedingt jedenfalls, dass sie als solche eindeutig bestimmbar sind, also in Form von Kontogut-

haben zwischen Originalwert und Surrogat eine Papierspur beweismässig vorliegt (Urteil des

Bundesgerichts 6S.352/2002 vom 3. September 2003 E. 3.1.). Das Bundesgericht hat in einem

älteren Entscheid auch schon behauptet, die Aushändigung des beschlagnahmten Betrages

setzte einen Schadenersatzanspruch in mindestens dieser Höhe voraus (Urteil des Bundes-

gerichts 6S.352/2002 vom 3. September 2003 E. 3.3; vgl. auch BAUMANN, a.a.O., N. 49 zu Art.

70/71 StGB).

Sofern die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB erfüllt sind, hat der Verletzte ein

Recht auf Aushändigung der Vermögenswerte (Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2008 vom

24. November 2008 E. 1). Die Rückerstattung erfolgt diesfalls ohne Rücksicht auf andere Ge-

schädigte und Gläubiger (BGE 128 I 129 E. 3.1.2; KONOPATSCH, a.a.O., N. 46 zu Art. 70 StGB

m.w.V.). Die direkte Rückerstattung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB geht demzufolge einer

allfälligen Einziehung sowie einer späteren Zuweisung an den Verletzten zur Deckung des

erlittenen Schadens vor (BGE 145 IV 237 E. 3.2.2 = Pra 2020 Nr. 6 m.w.V.; BGE 129 IV 322

E. 2.2.4).

8.3 Die Beschuldigte hat vom Geschäftskonto der Privatklägerin 1 insgesamt Fr. 172'000.– ohne geschäftliche Begründung resp. für private Zwecke auf ihr eigenes Konto überwiesen bzw. abgehoben und sich damit wegen mehrfacher qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht. Dieser Straftatbestand schützt das Vermögen der Privatklägerin 1 (vgl. vor- stehend E. 5.6). Die Überweisungen lassen sich mittels Kontobelegen ohne Weiteres nach- verfolgen (vgl. vorstehend E. 4.7). Die Privatklägerin 1 hat gegenüber der Beschuldigten eine Schadenersatzforderung, die – rechnet man die bis zum Urteilszeitpunkt aufgelaufenen Ver- zugszinsen hinzu – das beschlagnahmte Kontoguthaben übersteigt (vgl. vorstehend E. 7.2). Die auf dem Konto bei der Raiffeisenbank Nidwalden, IBAN-Nr. CH18 8080 8001 2367 8557 3, lautend auf die Beschuldigte beschlagnahmten Fr. 127'053.35 sind deshalb gestützt auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB der Privatklägerin 1 als Verletzte auszuhändigen. Ihre Zivilforderung reduziert sich um den Betrag, der ihr zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt wird.

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9.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein und fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzli- che Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz ge- troffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Diese Regel gilt über die Kosten hinaus auch bezüglich einer von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigung und/oder Genugtuung (DA- NIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 428 StPO).

9.2 Die Vorinstanz hat eine Gebühr von Fr. 3'000.– (inkl. Überweisungsgebühr und Auslagen) für das Vorverfahren und eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– (inkl. Auslagen) festgesetzt, womit sie auf Verfahrenskosten von total Fr. 8'000.– kam. Die Festsetzung der Gebühren hat sie nicht begründet. Die Gebühr für das Vorverfahren liegt im untersten Drittel des anwendbaren Gebührenrahmens (Art. 9 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG, NG 261.2), erscheint angemessen und wird bestätigt. Die Gerichtsgebühr erweist sich hingegen als überhöht. Entscheidet das Kantons- gericht in einem Strafverfahren als Einzelgericht, beträgt die Entscheidgebühr zwischen Fr. 300.– und Fr. 7'000.– (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). Die Gebühren sind innerhalb des vor- gegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaft- lichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Das vorliegende Verfahren mag für die Beschuldigte von massgeblicher persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung sein. Die Schwierigkeit der Sache ist hingegen durchschnitt- lich, der Umfang der vorinstanzlichen Prozesshandlungen und der von ihr betriebene Zeitauf- wand für die Verfahrenserledigung waren unterdurchschnittlich (keine Beweisabnahmen aus- ser Befragung der Beschuldigten, zwei Stunden Hauptverhandlung nur mit Beschuldigter ohne Plädoyers, Urteilsbegründung von 35 Seiten). Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist deshalb auf Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen, womit sich die vorinstanzlichen Verfahrenskos- ten auf total Fr. 5'500.– (Ermittlungs- und Untersuchungskosten [Gebühren und Auslagen] Fr. 3'000.–, Gerichtsgebühr inkl. Auslagen Fr. 2'500.–) belaufen. Sie werden zufolge Verurtei- lung der Beschuldigten auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 1 (mangels eines entsprechenden Antrags) für ihre Auf- wendungen im erstinstanzlichen Verfahren keine Entschädigung zugesprochen. Der

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Privatklägerin 2 hat sie für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'188.80 zugesprochen. Diese Regelung der Entschädigungen durch die Vorinstanz ist korrekt, angemessen und wir von keiner Partei moniert. Entsprechend ist sie zu bestätigen. Zu ergänzen bleibt, dass der Beschuldigten – mangels Freispruchs – für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

9.3 Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Auch im Berufungsverfahren sind die Gebühren innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenser- ledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zwei- ten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Dementsprechend erfolgt bei teilweisem Obsiegen resp. Unterliegen eine anteilsmässige Verteilung der Kostenfolgen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2; 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.2; 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1; je m.w.H.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für den Fall vor, dass die Voraussetzungen für das Obsie- gen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (lit. a) oder der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wird (lit. b). Die letztere Ausnahme ist dort möglich, wo der Rechtsmittelinstanz richterliches Ermessen zusteht, beispielsweise wenn die Dauer oder Höhe einer Sanktion oder die Dauer oder Ausgestaltung der Probezeit gegenüber dem ange- fochtenen Entscheid geringfügig abgeändert wird. Begründet wird diese Regelung mit der Auf- fassung, dass die Vorinstanz in diesen Fällen keinen eigentlich fehlerhaften Entscheid getrof- fen, sondern lediglich das Ermessen anders ausgeübt hat. Welche Abänderung noch als ge- ringfügig zu gelten hat, bestimmt sich nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles. Eine vollumfängliche Kostenauflage trotz Reduktion des Strafmasses von 23 Monaten und 16 Ta- gen Gefängnis auf 20 Monate Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von drei Jahren, befand das Bundesgericht als nicht willkürlich. Ein Jahr

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mehr oder weniger Freiheitsentzug ist hingegen keine marginale Modifikation mehr (Urteile des Bundesgerichts 6B_489/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3; 6B_826/2007 vom 14. April 2008 E. 2.4 f.; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 428 StPO m.w.V.). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 – 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Auch wenn Art. 436 StPO diesbezüglich keine direkte Verweisungsnorm aufweist, richtet sich die Norm hinsichtlich des Entschädi- gungsanspruches und der -pflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, wel- cher in Art. 428 StPO Niederschlag gefunden hat (WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N. 6 zu Art. 436 StPO m.w.V.; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 436 StPO). Wie schon ausgeführt, ist die vorliegende Strafsache von massgeblicher persönlicher und wirt- schaftlicher Bedeutung für die Beschuldigte. Ihre Schwierigkeit ist durchschnittlich, ebenso der Umfang der Prozesshandlungen und der Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung vor Beru- fungsgericht. Die Gebühr für das Berufungsverfahren wird deshalb auf Fr. 3'000.– (inkl. Aus- lagen) festgelegt. Die Anträge der Beschuldigten wurden grossmehrheitlich abgewiesen. In teilweiser Gutheis- sung der staatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung wird sie im Berufungsurteil zusätzlich wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen die Covid-19-Strafbestimmungen mit einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft. Einzig bezüglich Geldstrafe (115 Tagessätze zu Fr. 130.– bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren statt 150 Tagessätze zu Fr. 130.– bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren) und Verfahrenskosten (Fr. 5'500.– statt Fr. 8'000.–) wurde der vorinstanzliche Entscheid geringfügig zu ihren Gunsten abgeändert. Nachdem die Berufungsanträge der Be- schuldigten grossmehrheitlich abgewiesen und der erstinstanzliche Entscheid teilweise zu ih- ren Ungunsten und nur geringfügig zu ihren Gunsten abgeändert wurde, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. Entspre- chend wird ihr für das Berufungsverfahren auch keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

9.4 Die Privatklägerschaft hat auch im Berufungsverfahren gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Dies ist der Fall, wenn es im Falle der Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt. Die zu

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entschädigenden Aufwendungen betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Das Sachgericht verfügt bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen über einen weiten Ermessensspielraum, da es am bes- ten in der Lage ist, die Angemessenheit der Kostenverteilung und die Angemessenheit anwalt- licher Bemühungen zu beurteilen (BGE 139 IV 102 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.5 f. m.w.V.). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar, die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Sie bemessen sich gegenüber der kostenpflichten Gegenpartei nach den Vorschriften des PKoG (Art. 31 Abs. 2 PKoG). In Strafverfahren vor der Berufungsinstanz beträgt das ordentliche Honorar Fr. 600. – bis Fr. 6'000.– (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG). Mass- gebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchst- ansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 Abs. 1 PKoG). Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und dem vorgegebenen Rah- men ein Missverhältnis, ist das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen, wobei das Honorar je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– beträgt (Art. 34 PKoG). Der Anwalt ist berechtigt, eine Kostennote einzureichen (Art. 41 Abs. 1 f. PKoG). Die Privatklägerin 1 hat im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Entschädigung gestellt und auch nicht aktiv daran teilgenommen. Sie hat somit keinen Anspruch auf eine Entschädigung für Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO e contrario). Die Anträge der Privatklägerin 2 sowie ihre Zivilklage werden im Berufungsverfahren vollum- fänglich gutgeheissen. Entsprechend obsiegt sie im Rechtsmittelverfahren und hat gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf eine Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im Be- rufungsverfahren. Die Privatklägerin 2 hat für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'057.75 (Honorar Fr. 950.– [3.8 Stunden à Fr. 250.–]; Auslagen Fr. 28.50, 8.1 % MWST Fr. 79.25) beantragt (amtl. Bel. 10 f.). Das beantragte Honorar liegt im Honorarrahmen und erscheint angemessen, Auslagen und Mehrwertsteuer sind zusätzlich geschuldet. Somit hat die Beschuldigte der Privatklägerin 2 für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsver- fahren eine Entschädigung von Fr. 1'057.75 zu bezahlen.

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Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Die Berufung der Beschuldigten und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wer- den teilweise gutgeheissen.

  2. Die Beschuldigte wird der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), der Widerhandlung gegen die Covid-19-SBüV durch Ver- wenden von Kreditmitteln in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung (Art. 23 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Co- vid-19-SBüG durch Verletzung von Vorgaben von Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Covid-19-SBüG) schuldig gesprochen.

3.1 Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB; Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 23 Covid-19-SBüV sowie Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüG verurteilt zu

  • einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu je Fr. 130.– sowie
  • einer Busse von Fr. 5'250.–.

3.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

3.3 Die Busse von Fr. 5'250.– ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

  1. Die Beschuldigte hat der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 122'902.47 nebst 5% Zins seit dem 26. Februar 2021 zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1, 124, 126 Abs. 1 lit. a StPO).

  2. Die Beschuldigte hat der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 49'097.53 nebst 5% Zins seit dem 25. November 2022 zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1, 124, 126 Abs. 1 lit. a StPO).

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  1. Die Beschlagnahme über das Konto bei der Raiffeisenbank Nidwalden, IBAN-Nr. CH18 8080 8001 2367 8557 3, lautend auf die Beschuldigte, wird aufgehoben. Die Raiffeisenbank Nidwalden wird angewiesen, den beschlagnahmten Betrag in der Höhe von Fr. 127'053.35 der Privatklägerin 1 zu überweisen (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB).

7.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'500.– (Ermittlungs- und Unter- suchungskosten [Gebühren und Auslagen] Fr. 3'000.–, Gerichtsgebühr inkl. Auslagen Fr. 2'500.–) festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. 426 Abs. 1 StPO, Art. 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Ziff. 2, 10 Abs. 1 Ziff. 2, 24, 29 PKoG). Sie hat sie innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.

7.2 Der Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung oder Ge- nugtuung ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

7.3 Die Privatklägerin 1 ist für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu entschädigen (Art. 433 Abs. 2 StPO e contrario).

7.4 Die Beschuldigte hat der Privatklägerin 2 für ihre notwendigen Aufwendungen im erstin- stanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'188.80 zu bezahlen (Art. 433 StPO i.V.m. Art. 31, 32 Abs. 1, 33 Abs. 1, 45 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, 52, 54 PKoG).

8.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren (inkl. Auslagen) beträgt Fr. 3'000.– und wird der Beschuldigten auferlegt (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 Ziff. 1, 24, 29 PKoG). Sie hat sie innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.

8.2 Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung oder Genug- tuung ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

8.3 Die Privatklägerin 1 ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren nicht zu entschä- digen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO e contrario).

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8.4 Die Beschuldigte hat der Privatklägerin 2 für ihre notwendigen Aufwendungen im Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'057.75 zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 StPO, Art. 31, 32 Abs. 1, 33 Abs. 1, 45 Abs. 1 Ziff. 4, 52, 54 PKoG).

  1. [Zustellung].

Stans, 26. Juni 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Reto Rickenbacher Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110).

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 40403
Entscheidungsdatum
22.12.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026