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SA 25 5
Beschluss vom 14. Juli 2025 Strafabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Joseph Niederberger, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.
Verfahrensbeteiligte A.__
vertreten durch lic. iur. Alexander Cica, Rechtsanwalt, Quadra Rechtsanwälte AG, Marktgasse 12, Postfach, 8021 Zürich, Revisionskläger, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abteilung I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Revisionsbeklagte.
Gegenstand Revisionsgesuch Urteil des Obergerichts Nidwalden, Strafabteilung, vom 13. Februar 2025 (SA 24 13).
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Sachverhalt: A. Das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, sprach A.__ («Revisionskläger») mit Urteil SE 24 2 vom 16. Juli 2024 der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a lit. a der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 145.–, bedingt, unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 1'700.–, bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise vollziehbar durch eine Freiheitsstrafe von 17 Tagen. Daneben aufer- legte es dem Berufungskläger die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'270.–. Der Verurteilung lag folgender Anklagesachverhalt zu Grunde: «Am 05.10.2022 um 14:06 Uhr lenkte A.__ den Personenwagen mit den Kontrollschildern X__ auf der Riedenstrasse in Oberdorf (NW) in Fahrtrichtung Engelberg (OW) in Kenntnis der auf jenem Streckenabschnitt zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h willentlich mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich mit 80 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) und damit um 30 km/h schneller als erlaubt.» Gegen dieses Urteil erhob der Revisionskläger Berufung beim Obergericht Nidwalden und be- antragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen Freispruch, eventualiter die Auf- hebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
B. Mit Urteil SA 24 13 vom 13. Februar 2025 erkannte das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung: «1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Der Beschuldigte wird der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gesprochen. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV bestraft mit: – Einer Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu je Fr. 145.–. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. – Einer Busse von Fr. 1’700.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 11 Tagen.
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C. Am 27. Mai 2025 reichte der Revisionskläger beim Obergericht Nidwalden ein Revisionsge- such mit folgenden Anträgen ein: «1. Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung vom 13. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. SA 24 13) aufzuheben und der Gesuchsteller vollumfänglich freizusprechen; 2. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung vom 13. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. SA 24 13) aufzuheben und zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen sowie zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht des Kantons Nidwalden zurückzuweisen; 3. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung vom 13. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. SA 24 13) aufzuheben und zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen sowie zu neuer Beurteilung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) sowie unter Neuverteilung der erst- und berufungsinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.»
D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft Nidwalden auf eine Ver- nehmlassung.
E. Das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung, hat das Revisionsgesuch auf dem Zirkularweg ab- schliessend beurteilt. Auf die Ausführungen des Revisionsklägers und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen: 1. 1.1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Ent- scheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen (Art. 410 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht entscheidet über Revi- sionsgesuche (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO). Mitglieder des Berufungsgerichts können im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein (Abs. 3). Zuständig ist das Obergericht (Art. 29 GerG [NG 261.1]), welches in Ermangelung einer abweichenden Vor- schrift in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Revisionsgesuche sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor; ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abge- lehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebun- den (Art. 411 Abs. 2 StPO).
1.2 Das Urteil SA 24 13 des Obergerichts Nidwalden, Strafabteilung, vom 13. Februar 2025 ist rechtskräftig und deshalb revisionsfähig (Art. 410 Abs. 1 StPO). Der Revisionskläger ist als Verurteilter beschwert und hat der zuständigen Instanz ein begründetes Revisionsgesuch ein- gereicht. Dieses ist nicht offensichtlich unzulässig und wurde auch nicht mit den gleichen Vor- bringen schon früher gestellt oder abgelehnt. Auf das Revisionsgesuch ist folglich einzutreten.
Der Revisionskläger bringt zusammengefasst vor, entgegen der Ansicht der Berufungsinstanz im Urteil SA 24 13 vom 13. Februar 2025 sei der angeklagte Sachverhalt gerade nicht erstellt. Er habe von Beginn weg, sogar im Zeitpunkt der Anhaltung durch die Kantonspolizei Nidwal- den (richtig: Obwalden) erklärt, dass er nicht gefahren sei. Zwischen dem Zeitpunkt der Radarkontrolle und der Anhaltung habe ein Fahrerwechsel stattgefunden. Er sei indessen be- rechtigt gewesen, von seinem Aussageverweigerungsrechts Gebrauch zu machen, da er nahe
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Verwandte nicht belasten oder strafrechtlicher Verfolgung aussetzen müsse. Die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts habe sich nicht zu seinen Lasten auswirken dürfen. Nichts- destotrotz sei er verurteilt worden. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 habe seine Ehefrau B.__ gegenüber der Revisionsbeklagten eingestanden, dass sie das Fahrzeug am 5. Oktober 2022 zum Zeitpunkt der Geschwindig- keitsmessung auf der Riedenstrasse in Oberdorf in Fahrtrichtung Engelberg gelenkt habe. Da ihr Ehemann zu Unrecht verurteilt worden sei, habe sie sich zur Abgabe dieser Erklärung ent- schieden. Dabei handle es sich um eine neue Tatsache, da B.__ nie als Zeugin befragt worden sei. Den Strafverfolgungsbehörden sei zwar bekannt gewesen, dass sich zum Zeitpunkt der Anhaltung eine weibliche Beifahrerin im Fahrzeug befunden habe. Die Personalien derselben seien je- doch nicht aufgenommen worden. Entsprechend sei eine Zeugeneinvernahme nicht möglich gewesen und er sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Befragung von B.__ zu beantragen. Er habe sich diesbezüglich auch auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen können und hatte somit einen schützenswerten Grund, die nun von seiner Ehefrau vorgebrachte Tatsache nicht im Verfahren geltend zu machen. Dies dürfe ihm aufgrund des Aussageverweigerungs- rechts aber nicht zu seinem Nachteil oder gar als Rechtsmissbrauch angelastet werden. Die Erklärung von B.__ sei einerseits neu und nicht etwa im Urteil bereits berücksichtigt worden und andererseits erheblich, da sie die von ihm vorgebrachte Tatsache, nicht gefahren zu sein, bestätige. Die Erheblichkeit werde dadurch verstärkt, dass die Täterschaft von einer anderen Person eingestanden worden sei. Es bestehe damit ein Revisionsgrund, der geeignet sei, sei- nen Freispruch herbeizuführen.
3.1 Ein zulässiger Revisionsgrund liegt unter anderem dann vor, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freige- sprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Neu heisst grundsätzlich, dass diese Tatsache oder dieses Beweismittel zum Zeitpunkt des Urteils zwar bereits vorhan- den war, vom Gericht aber nicht zur Grundlage seines Urteils gemacht worden ist. Nicht neu sind im Gegensatz dazu Tatsachen, die vom Gericht mindestens als Hypothese in Betracht gezogen worden sind (MARIANNE HEER/JACQUELINE COVACI in: Basler Kommentar,
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Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [BSK-StPO], 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 410 StPO). Den Revisionsgründen muss eine gewisse Erheblichkeit zukommen. Die Relevanz der Vor- bringen wird vorerst nur abstrakt geprüft. Nach der Richtigkeit der Tatsache oder der Beweis- kraft von Indizien oder Beweismitteln wird an dieser Stelle nicht gefragt. Vielmehr wird unter- stellt, dass die behaupteten Tatsachen vorliegen bzw. die beigebrachten Beweismittel beweis- tauglich sind. Es geht um die Prüfung einer hypothetischen Schlüssigkeit, bei der Vorbringen auszuscheiden sind, die sich schlechthin nicht auf das Urteil auswirken können (MARIANNE HEER/JACQUELINE COVACI, a.a.O., N. 65 zu Art. 410 StPO). Die Noven sind glaubhaft zu ma- chen. Nicht erforderlich ist, dass die neuen Tatsachen dargetan oder die neuen Beweismittel bereits vorhanden sind. Die Glaubwürdigkeit eines neuen Zeugen beispielsweise ist abschlies- send erst im wiederaufgenommenen Verfahren zu würdigen. Es kann sich als sachgerecht erweisen, eine schriftliche Zeugenbescheinigung aufzulegen (MARIANNE HEER/JACQUELINE COVACI, a.a.O., N. 5 zu Art. 413 StPO; vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Rz. 1615).
3.2 Die Behauptung, die Ehefrau des Revisionsklägers habe die Tat mittlerweile eingestanden, ist eine neue Tatsache, die im vorbeschriebenen Sinn als erheblich zu qualifizieren ist. Dies gilt ebenfalls für das aufgelegte schriftliche Geständnis von B.__ vom 26. Mai 2025, wobei es sich um ein neues und erhebliches Beweismittel handelt. Sollte sich der Umstand einer fremden Täterschaft erhärten, wäre der Revisionskläger freizusprechen bzw. das Verfahren gegen ihn einzustellen. Sodann wurde die Möglichkeit der Täterschaft der Beifahrerin, was der Revision entgegenste- hen könnte, auch nicht bereits im Urteil SA 24 13 in Erwägung gezogen und verneint. Soweit sich das Obergericht zur Beifahrerin äusserte, ging es in der entsprechenden Erwägung um die Frage, ob der Beschuldigte seine Rolle als Fahrzeuglenker im massgebenden Zeitpunkt bereits anlässlich seiner Anhaltung durch die Kantonspolizei Obwalden abgestritten hatte (vgl. Urteil SA 24 13 vom 13. Februar 2025 E. 2.8.1). Ebenfalls liegt hier kein Fall vor, in wel- chem ein früheres Zeugnis (der heutigen Ehefrau) nachträglich ergänzt wurde, was nur unter besonderen und einleuchtenden Gründen glaubhaft sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2024 vom 14. November 2024 E. 4.2 mit Hinweis).
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Die vorliegend als erheblich einzustufenden Noven sind hinreichend glaubhaft gemacht. Die Richtigkeit der Tatsache oder des Beweismittels ist hingegen im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu prüfen.
4.1 Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und: a) weist die Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück; oder b) fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (Art. 413 Abs. 2 StPO). Im Falle einer Rückweisung bestimmt es, in welchem Umfang die festgestellten Revisionsgründe die Rechts- kraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides beseitigen und in welchem Sta- dium das Verfahren wieder aufzunehmen ist (Abs. 3).
4.2 Da nach dem Gesagten ein Revisionsgrund vorliegt, ist das Revisionsgesuch gutzuheissen und das Urteil SA 24 13 des Obergerichts Nidwalden, Strafabteilung, vom 13. Februar 2025 vollumfänglich aufzuheben. Zu prüfen bleibt, wie gemäss dem zitierten Art. 413 Abs. 2 StPO weiter zu verfahren ist.
4.3 Im vorliegenden Fall sind die neu vorgetragene Tatsache und das neu aufgelegte Beweismittel auf ihre Beweiskraft hin zu prüfen, bevor eine Aussage über die Strafbarkeit des Revisionsklä- gers möglich ist. Der blosse Umstand, dass eine andere Person die Tat für sich reklamiert, vermag den Revisionskläger, entgegen seiner Ansicht, noch nicht vollumfänglich und ohne Weiteres zu entlasten. Vielmehr ist die Plausibilität der neuen Aussage in der Gesamtheit der übrigen erhobenen – oder zu erhebenden – Sachverhaltselemente zu beurteilen. Wie bereits erwähnt (E. 3.1 hiervor), findet die konkrete Würdigung des Geständnisses jedoch erst im wiederaufgenommenen Verfahren statt (vgl. auch THOMAS FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [Kommentar StPO], 3. Aufl. 2020, N. 55 zu Art. 410 StPO). Die Aktenlage erlaubt daher gegenwärtig keinen neuen Entscheid durch das Berufungsgericht. Der beantragte Freispruch verbietet sich daher und Ziffer 1 der Rechtsbe- gehren ist folglich abzuweisen.
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Ebenfalls ist nicht einzusehen, inwiefern die Vorinstanz als erste Behörde Untersuchungs- handlungen mit Blick auf die neu vorgebrachte Tatsache der Täterschaft durch die Ehefrau durchzuführen hätte, wie es der Revisionskläger eventualiter beantragt. Ohnehin beraubte er sich damit selbst einer Instanz zur Überprüfung eines allfälligen für ihn ungünstigen Entschei- des, wofür es vorliegend keinen Grund gibt. Das in Ziffer 2 der Rechtsbegehren formulierte Eventualbegehren ist daher ebenfalls abzuweisen. Die Angelegenheit ist vielmehr – wie subeventualiter beantragt – an die Staatsanwaltschaft zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen. Sie wird dabei insbesondere die Stichhaltigkeit des Geständnisses der heutigen Ehefrau des Revisionsklägers zu verifizieren sowie allfällige Beweisergänzungen vorzunehmen haben und prüfen müssen, ob eine neue Anklage zu erheben, ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 414 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch ist in diesem Sinn gutzuheissen.
4.4 Der Revisionskläger hält dafür, der Ausgang des vorliegenden Verfahrens rechtfertige eine Neuverteilung der erst- und zweitinstanzlich geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen und beantragt eine Verlegung derselben zu Lasten der Staatskasse. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO). Entgegen der Ansicht des Revisionsklägers wird die Staatsanwaltschaft erst im aufzunehmenden Verfahren auch über die ihm auferlegten Verfahrenskosten gemäss dem aufgehobenen Urteil SA 24 13 des Obergerichts Nidwalden vom 13. Februar 2025 und eine allfällige Entschädigung zu befinden haben. Bei ihrem nach Ermessen und Billigkeitsüberlegungen zu erfolgendem Entscheid hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen, welche Partei den aufgehobenen Entscheid verursacht hat. Haben ihn Dritte verursacht, kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten unter den Voraussetzungen von Art. 420 StPO auf diese Personen Rückgriff nehmen (THOMAS DOMEISEN, in: BSK-StPO, N. 27 zu Art. 428 StPO; YVONA GRIESSER, in: Kommentar StPO, N. 17 zu Art. 428 StPO mit Hinweisen). Darüber hinaus ist im neuen Entscheid des wieder aufgenommenen Verfahrens über die allfällige Rückzahlung von bezahlten Bussen oder Geld- strafen zu entscheiden (Art. 415 Abs. 2 StPO). Der Antrag auf Verlegung der Verfahrenskos- ten und die Ausrichtung von Entschädigungen für das erste Verfahren zu Lasten des Staates ist im vorliegenden Verfahren auf jeden Fall abzuweisen.
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5.1 Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen, sind die Kosten des Revisionsverfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO zu verlegen (THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N. 27 zu Art. 428 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden demnach zunächst von der Staatskasse über- nommen. Der definitive Entscheid über die Kostenaufteilung steht jedoch der Behörde zu, die nach der Gutheissung des Revisionsgesuchs die Prüfung der Sache übernimmt und ein neues materielles Urteil fällt (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts, BBl 2006 1328). Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren beträgt zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– und wird unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie der aufgewen- deten Arbeit auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Art. 23 PKoG [NG 261.2]). Ausgangsgemäss gehen sie vorerst zu Lasten der Staatskasse. Vorbehalten bleibt der nachträgliche definitive Ent- scheid der damit befassten Instanz.
5.2 Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat An- spruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren (Art. 436 Abs. 4 StPO). Der Anspruch entsteht nicht bereits bei der Gutheissung eines Revisionsbegehrens, sondern erst, wenn die beschuldigte Person im neuen Verfahren einen Freispruch oder eine mildere Bestrafung erreicht (YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 5 zu Art. 436 StPO). Ob der Revisionskläger einen Anspruch gemäss Art. 436 Abs. 4 StPO (i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO) hat, hängt demnach vom Ausgang des neu aufzunehmenden Verfahrens ab. Der Honorarrahmen des Revisionsverfahrens beträgt Fr. 400.– bis Fr. 4'000.– (Art. 49 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb dieses Honorarrahmens ist die Be- deutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Hinzu kommen die Auslagen gemäss Art. 52-54 PKoG. Ergänzend ist hervorzuheben, dass das Ge- setz lediglich eine Entschädigung für angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vorsieht. Demnach ist einzig der notwendige Aufwand zu entschädigen, das heisst jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen
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und die notwendig sowie verhältnismässig sind. Die Festlegung des Honorars erfolgt aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles, wobei es der Behörde nicht verwehrt ist, den geltend gemachten Aufwand auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2316 ff., mit Hinweis auf Rz. 486 ff.). Der Rechtsvertreter hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht. Der tatsäch- lich notwendige Aufwand beschränkte sich vorliegend auf eine kurze Instruktion durch die Kli- entschaft und die Einreichung eines schriftlichen Revisionsgesuchs, welches lediglich das Vor- bringen einer neuen Tatsache respektive eines neuen Beweismittels umfasste. Das Verfahren war in tatsächlicher, rechtlicher und verfahrenstechnischer Hinsicht von ausgesprochen gerin- ger Komplexität, zumal die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtete. Die all- fällige Entschädigung des Revisionsklägers für das Revisionsverfahren wird unter Berücksich- tigung dieser Aspekte ermessensweise auf pauschal Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt, was bei einem Stundenansatz vom Fr. 250.– einem anwaltlichen Aufwand von rund 4-5 Arbeitsstunden entspricht. Damit wird der kausale, angemessene Aufwand abgegolten, mit welchem eine wirksame Vertretung im Revisionsverfahren gewährleistet ist. Ob der Revi- sionskläger gemäss Art. 436 Abs. 4 StPO (i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO) Anspruch auf diese angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Revisionsverfahren hat, wird im neuen Strafverfahren zu beurteilen sein. Die Parteientschädigung ginge in diesem Fall zu Las- ten der Staatskasse.
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Demnach beschliesst das Obergericht:
In teilweiser Gutheissung des Revisionsgesuch vom 27. Mai 2025 wird der Entscheid SA 24 13 des Obergerichts Nidwalden, Strafabteilung, vom 13. Februar 2025 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Staatsanwaltschaft Nidwalden zur neuen Behandlung so- wie Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird das Revisi- onsgesuch abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und vorerst auf die Staatskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt der nachträgliche definitive Entscheid der mit dem neu auf- zunehmenden Verfahren befassten Behörde darüber, wer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen hat.
Die allfällige Entschädigung des Revisionsklägers für das Revisionsverfahren wird zu Las- ten der Staatskasse auf Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Vorbehalten bleibt der nachträgliche definitive Entscheid der mit dem neu aufzunehmenden Verfahren befassten Behörde darüber, ob der Revisionskläger Anspruch auf diese Entschädigung hat.
[Zustellung].
Stans, 14. Juli 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Florian Marfurt Versand:
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Bei Vor- und Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG zulässig. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange- fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.