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BAZ 25 10

Urteil vom 6. August 2025 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Joseph Niederberger, Gerichtsschreiberin Florian Marfurt.

Verfahrensbeteiligte A.__GmbH,

Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Konkurseröffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 16. Juni 2025, ZES 25 196.

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Sachverhalt: A. In der Betreibung Nr. aa.__ des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden eröffnete das Kan- tonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, gestützt auf das Konkursbegehren des Beschwerdegegners mit Entscheid vom 16. Juni 2025, 10.15 Uhr, den Konkurs über die Beschwerdeführerin.

B. Die Beschwerdeführerin liess am 26. Juni 2025 Beschwerde gegen den Konkursentscheid einreichen. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie in prozessualer Hinsicht den Aufschub der Vollstreckung während der Dauer des Verfahrens. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 wurde das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung einstwei- len bewilligt. Der angeforderte Kostenvorschuss von Fr. 600.00 wurde fristgerecht bezahlt.

C. Die Beschwerde wurde der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2025 zur Erstattung einer Stel- lungnahme innert 10 Tagen zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass Stillschweigen als Zustimmung zur Beschwerde gelte. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen las- sen.

D. Das Obergericht, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, hat die Angelegenheit am 6. August 2025 abschliessend beurteilt.

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Erwägungen: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten wer- den (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeführerin hat gegen das Konkurserkenntnis vom 16. Juni 2025 am 26. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde erhoben.

2.1 2.1.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufge- hoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähig- keit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshin- derungsgründe (Tilgung oder Hinterlegung der Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, oder Gläubigerverzicht) nachweist. Zu den Kosten im Sinne von Art. 68 SchKG gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine all- fällige Parteientschädigung in diesem Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen können im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG neue Tatsachen vorgebracht werden, wenn diese vor dem erstinstanz- lichen Konkurserkenntnis eingetreten sind. Darüber hinaus dürfen aber auch Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (echte Noven). Solche sind aber eben- falls innert der Rechtsmittelfrist einzureichen, Nachfristen sind keine zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 5A_817/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3).

2.1.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Aktenlage die in Betreibung gesetzte Forderung samt den bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen (vgl. Art. 209 Abs. 1 SchKG), den Betrei- bungskosten für den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung sowie dem von der Be- schwerdegegnerin an die Vorinstanz geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlt. Eine Parteientschädigung wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht zugesprochen und musste daher nicht ersetzt werden. Wie gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG gefordert, ist

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die Schuld damit einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt bzw. bei der Gerichtskasse hinterlegt.

2.2 2.2.1 Weiter hat der Schuldner in jedem Fall vor der Beschwerdeinstanz seine grundsätzliche Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die ratio legis der Norm besteht darin, den Konkurs möglichst zu vermeiden, wenn eine Gesellschaft wirtschaftlich überlebensfähig und die fehlende Liquidität bloss vorüberge- hend ist (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [BSK-SchKG], 3. Aufl. 2021, N. 1b zu Art. 174 SchKG). Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkursbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibun- gen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3 m.w.H.). Zah- lungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Dabei sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftig zu erwartende oder mögliche Mittel zu berück- sichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.4). Grundsätz- lich als zahlungsunfähig erweist sich eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkursandrohun- gen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Situation zu erkennen sind und die Schuldnerin auf unabseh- bare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht insoweit auf einem Gesamteindruck, der vor allem auch aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Schuldnerin im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides zu gewinnen ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3 und 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.4).

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2.2.2 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde ausführen, dass sie durch ihren Geschäfts- inhaber persönlich finanziert werde. Sie habe im Moment keine Tätigkeit. Ihrer Meinung nach habe die Beschwerdegegnerin den falschen Lohn als Berechnungsgrundlage für ihre Forde- rung genutzt. Aus dem Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie in unregel- mässigen Abständen öffentlich-rechtliche Forderungen erst auf Betreibung hin bezahlt. Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in einer Betreibungen Nr. bb.__ am 14. Novem- ber 2024 eine weitere Konkursandrohung erwirkte und dieses Verfahren offenbar noch pen- dent ist, wirft kein gutes Licht auf die Beschwerdeführerin. Jedoch lässt sich aus dem Betrei- bungsregisterauszug nicht herleiten, dass sie geradezu systematisch Konkursandrohungen anhäufen würde. Auch bestehen, abgesehen von der vorerwähnten Forderung der Beschwer- degegnerin, keine weiteren offenen Betreibungen. Bei dieser Ausgangslage ist die Zahlungs- fähigkeit genügend glaubhaft gemacht, wenn auch nur sehr knapp. Die Beschwerdeführerin darf nicht damit rechnen, dass im Widerholungsfall wiederum zu ihren Gunsten entschieden würde, zumal sie es unterlassen hat, ihre eigene finanzielle Situation offen zu legen.

2.3 Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen und das Konkurserkenntnis aufzuheben.

3.1 Die Kosten beider Instanzen sind trotz Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu überbinden, da diese das Verfahren verursacht hat (Art. 108 ZPO; Gutheissung der Be- schwerde gestützt auf echte Noven nach Art. 174 Abs. 2 SchKG, vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1). Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf Fr. 600.– festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin einverlangten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet und sind bezahlt.

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Im Übrigen sind die Kosten der Vorinstanz in Höhe von Fr. 400.– aus dem von der Beschwer- deführerin geleisteten «Kostenvorschuss Gesuchsteller» in Höhe von Fr. 2'000.– zu beglei- chen. Der Restbetrag wird dem Konkursamt Nidwalden zur Deckung von deren Verfahrens- kosten überwiesen. Das Konkursamt wird einen allfälligen Restbetrag nach seiner Endabrech- nung an die Beschwerdeführerin zurückerstatten.

3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin durch ihr Zahlungsversäumnis das vorliegende Verfahren verursacht hat, ist mit Verweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung auch von der Zu- sprache einer Parteientschädigung abzusehen.

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Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Konkurserkenntnis ZES 25 196 des Kantonsge- richts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 16. Juni 2025, aufgehoben.

  2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betragen Fr. 600.–, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt, mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.

  3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 400.– werden bestä- tigt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit der von ihr geleisteten Zahlung von Fr. 2'000.– verrechnet und sind bezahlt.

Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, die Restanz von Fr. 1'600.00 an das Be- treibungs- und Konkursamt Nidwalden zu überweisen.

  1. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, der Beschwerdegegnerin den von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss im Verfahren ZES 25 196 in Höhe von Fr. 2'000.– sowie den bei der Gerichtskasse deponierten Forderungsbetrag samt Zins in Höhe von Fr. 2'137.07 auszubezahlen.

  2. [Zustellung].

Stans, 6. August 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Florian Marfurt Versand:

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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24.03.2026