GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
ZA 24 12 Beschwerde beim BGer hängig
Urteil vom 13. März 2025 Zivilabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Oberrichterin Fabienne Weger, Oberrichter Denis Guberinic, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.
Verfahrensbeteiligte A., B., beide vertreten durch lic. iur. Ursula Engelberger-Koller, Rechtsanwältin, Engelberger Anwälte & Notare, Ache- reggstrasse 11, Postfach 86, 6362 Stansstad, Berufungskläger, gegen C.__, vertreten durch lic. iur. Marlène Bernardi, Rechtsanwältin, Poli & Bernardi Anwaltskanzlei Notariat, Seestrasse 37, 6052 Hergiswil NW, Berufungsbeklagter.
Gegenstand Ungültiges Testament Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, vom 30. März 2024, ZK 17 27.
2 │ 38
Sachverhalt: A. a. D.__ sel. (Erblasser) verstarb am 23. März 2016. Er hatte keine pflichtteilsgeschützten Erben und hinterliess das öffentlich beurkundete Testament vom 29. Dezember 2014. Mit Eingabe vom 16. August 2017 liess der Bruder, C.__ («Kläger»/«Berufungsbeklagter») beim Kantons- gericht Nidwalden Klage gegen die Nichte, A.__ («Beklagte»/«Berufungsklägerin») und den Neffen, B.__ («Beklagter»/«Berufungskläger») des Verstorbenen mit folgenden Rechtsbegeh- ren einreichen: « 1. Das öffentlich beurkundete Testament von D.__ vom 29.12.2014 sei für ungültig zu erklären. 2. Es sei die gesetzliche Erbfolge für anwendbar zu erklären. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»
b. Mit Urteil ZK 17 27 vom 30. März 2023 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabtei- lung/Kollegialgericht: « 1. Die Klage wird gutgeheissen und das öffentlich beurkundete Testament von D.__ sel. vom 29. Dezember 2014 für ungültig erklärt. 2. Es wird die gesetzliche Erbfolge für anwendbar erklärt. Der Kläger nimmt somit im Umfang seines gesetzli- chen Erbanteils als gesetzlicher Erbe an der Erbschaft von D.__ sel. teil. 3. 3.1. Die ordentlichen Gerichtskosten betragen Fr. 76'720.00 und gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beklag- ten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'300.00 sowie dem von den Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.00 verrechnet und sind in diesem Umfang bezahlt. Die Beklagten haben die Restanz von Fr. 70'120.00 mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichts- kasse Nidwalden zu bezahlen. 3.2. Die Entschädigung der sachverständigen Person, Prof. Dr. med. E., für das Gutachten vom 25. Oktober 2021 wird im Umfang von Fr. 15'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) genehmigt. Diese Auslagen gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beklagten, werden mit dem diesbezüglichen klägerischen Beweis- kostenvorschuss von Fr. 15'000.00 verrechnet und sind bezahlt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Prof. Dr. med. E. die Entschädigung von Fr. 15'000.00 auszubezahlen. 3.3. Die Beklagten haften für die Gerichtskosten samt Auslagen solidarisch.
3 │ 38
3.4. Ausgangsgemäss haben die Beklagten dem Kläger intern und direkt den Betrag von Fr. 21'300.00 zu erset- zen. 4. Die Beklagten haben dem Kläger intern und direkt eine Parteientschädigung von Fr. 92'236.40 (Honorar Fr. 84'391.95, Auslagen Fr. 1250.00 sowie Mehrwertsteuer Fr. 6'594.45) zu bezahlen. Die Beklagten haften für die Parteientschädigung solidarisch. 5. [Zustellung].»
B. Dagegen liessen die Berufungskläger am 26. August 2024 Berufung erheben, mit den Anträ- gen: « 1. Die Berufung sei gutzuheissen, das Urteil ZK 17 27 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 30. März 2023, sei aufzuheben und das Testament vom 29. Dezember 2014 von D.__ sel., geb. 13. April 1945, verstorben am 23. März 2016, letzter Wohnsitz in X.__, sei für gültig zu erklären. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten.» Der von der Prozessleitung eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 40'000.– wurde fristgerecht überwiesen (amtl. Bel. 2 f.).
C. Mit Berufungsantwort vom 23. September 2024 beantragte der Berufungsbeklagte die Abwei- sung der Berufung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungskläger (amtl. Bel. 5).
D. Am 24. September 2024 wurde den Berufungsklägern die Berufungsantwort zur Kenntnis- nahme zugestellt. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Art. 316 Abs. 2 ZPO e contrario; amtl. Bel. 6).
4 │ 38
E. Die Parteien hielten in ihren weiteren Rechtsschriften – Replik vom 9. Dezember 2024 und Duplik vom 16. Januar 2025 – an den gestellten Anträgen fest (amtl. Bel. 9, 12).
F. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung, hat die vorliegende Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 13. März 2025 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist das Urteil ZK 17 27 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegial- gericht, vom 30. März 2023, betreffend Ungültigkeit des Testaments. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.‒ beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Das Streitwerterfordernis ist im vorliegenden Fall un- bestrittenermassen erfüllt, womit die Berufung zulässig ist. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden, welche in Fünferbesetzung ent- scheidet (Art. 27 i.V.m. Art. 22 Ziff. 3 GerG [NG 261.1]). Die örtliche und sachliche Zuständig- keit des Obergerichts ist somit gegeben. Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Ne- benpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N 29 ff. zu Vor Art. 308-318 ZPO). Die Beru- fungskläger nahmen am vorinstanzlichen Verfahren teil, sind durch das angefochtene Urteil hinlänglich berührt und somit zur Berufung berechtigt. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO). Die Zustellung der Urteilsbegründung erfolgte
5 │ 38
am 25. Juni 2024. Die Berufung vom 26. August 2024 wurde fristgerecht unter Berücksichti- gung des Fristenstillstandes eingereicht. Sie entspricht ausserdem den Formanforderungen, womit grundsätzlich darauf einzutreten ist.
1.2 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In der schriftlichen Berufungs- begründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Dazu hat sich der Beru- fungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Berufungsinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich vielmehr – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der in der schriftlichen Begründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Eine Berufung ist nicht die Fortsetzung des Sachprozesses in einer anderen Instanz (ausführlich MARTIN H. STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Bd. II, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, 1. Aufl. 2012, N 6 und 8 f. zu Art. 310 ZPO; DANIELLE SCHWENDENER, in: Brun- ner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N 4 ff. zu Art. 310 ZPO).
1.3 Aus Art. 317 ZPO ergibt sich, dass neue Tatsachen (Noven) und Beweismittel im Berufungs- verfahren nur noch beschränkt vorgebracht werden können. Denn das Berufungsverfahren dient zwar der Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids, ist aber nur noch beschränkt geeignet, alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu zu beurteilen. Bei Tatsachen, welche erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind, handelt es sich um echte Noven. Die echten Noven können ohne weiteres vorgebracht werden. Die Tatsachen, die bereits zur Zeit
6 │ 38
des erstinstanzlichen Entscheids vorhanden waren, sind als unechte Noven zu klassifizieren und können nur unter eingeschränkten Voraussetzungen in den Berufungsprozess eingeführt werden. Im Falle unechter Noven sind namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorgebracht werden können (ALEXANDER BRUNNER/MORITZ VISCHER, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2021, N 1 ff. mit Hinweis auf BGE 143 III 43 E. 4.1).
Die Vorinstanz hat das öffentlich beurkundete Testament vom 29. Dezember 2014 mangels Urteils- bzw. Testierfähigkeit des Erblassers für ungültig erklärt. Die Berufungskläger verlan- gen die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Anerkennung der Gültigkeit des Tes- taments. Sie vertreten die Auffassung, dass der Erblasser im massgeblichen Zeitpunkt urteils- bzw. testierfähig gewesen sei. Strittig ist somit die Urteils- bzw. Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des öffentlich beurkundeten Testaments am 29. Dezember 2014.
3.1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf Klage hin für ungültig erklärt, wenn sie vom Erb- lasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Ein gültiges Testament kann nur derjenige errichten, der urteilsfähig ist (Art. 467 ZGB). Urteilsfähig ist, wem nicht wegen seines Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychi- scher Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Aus- nahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen (auch: Willensbildungsfähigkeit), andrerseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu han- deln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (auch: Willensumsetzungsfähigkeit, vgl. dazu BGE 124 III 5 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_439/2012 E. 2).
7 │ 38
3.2 3.2.1 Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat demnach einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beein- trächtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen. Der Beweis ist keiner be- sonderen Vorschrift unterstellt; eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit, welche jeden ernsthaften Zweifel ausschliesst, genügt insbesondere bei einer verstorbenen Person, weil in diesem Fall die Natur der Dinge selber einen absoluten Beweis unmöglich macht. An sich ist der Beweis nicht in Bezug auf die Urteilsfähigkeit einer Person im Allgemeinen, sondern in einem bestimm- ten Zeitpunkt zu erbringen. Befand sich aber eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung un- fähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung der generellen Urteils- unfähigkeit betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden (Urteil BGer 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3.2 mit Verweis auf die in BGE 144 III 264 E. 6.3.1 aufgeführte bun- desgerichtliche Kasuistik: Gutachterlich bestätigte demenzielle Entwicklung, gekennzeichnet durch eine Kombination von Gedächtnisstörungen mit einer Sprachstörung und einer einge- schränkten Planungs- und Handlungsfähigkeit und Unfähigkeit, im Vorfeld einer Entscheidung Informationen zu verarbeiten, Alternativen abzuwägen und eine ausgewogene Wahl zu treffen; psychoorganisches Syndrom senilsklerotischer Genese und damit eine Geistesschwäche im Rechtssinn [BGE 124 III 5 E. 4]; senile Demenz in fortgeschrittenem Stadium [Urteil BGer 5A_465/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3 und E. 6.1.2]; anhaltender "trouble délirant persistant" [Urteil BGer 5A_859/2014 vom 17. März 2015 E. 4]; fortgeschrittene Demenz des Typs Alz- heimer [Urteil BGer 5A_191/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 4.2]; Demenz vaskulären Ur- sprungs, der Erblasser hatte Schwierigkeiten, die Folgen seiner Handlungen zu begreifen [Ur- teil BGer 5A_436/2011 vom 12. April 2012 E. 5.4 und 5.6]; schweres psychoorganisches Syn- drom, senile Demenz des Typs Alzheimer [Urteil BGer 5A_723/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3.1 und 4.1]; starkes demenzielles Syndrom eines 82-Jährigen [Urteil BGer 5C.282/2006 vom 2. Juli 2007 E. 3.1]; Symptome einer senilen Demenz des Typs Alzheimer, Gedächtnis- und Auffassungsstörungen, die Erblasserin hatte im fraglichen Zeitraum nach längst verstorbenen Angehörigen gefragt [Urteil BGer 5C.259/2002 vom 6. Februar 2003 E. 3]; Arteriosklerose mit
8 │ 38
allgemeinen psychoorganischen Symptomen, Parkinson, Störungen des Nervensystems und des psychischen Gleichgewichts sowie Epilepsie [Urteil BGer 5C.258/2000 vom 16. Januar 2001 E. 3.a/aa]). Die Unfähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, wird hingegen gemäss Urteil BGer 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3.2 nicht vermutet und ist zu beweisen (Hauptbe- weis), wenn die handelnde Person: zwar «mit delirantem Zustandsbild» in ein Spital eintrat, sich der Zustand in der Folge aber verbessert hat und daher gerade kein andauernder schwe- rer Verwirrtheitszustand oder ähnliches dokumentiert ist (Urteil BGer 5A_623/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.3.2); zwar bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an Alzheimer erkrankt ist, sich die Symptome aber punktuell und episodisch äussern und daher nicht Aus- druck eines Dauerzustands sind (Urteil BGer 5A_647/2011 vom 31. Mai 2012 E. 4.2.2); infolge periodisch verabreichter Medikamente vorübergehend zeitweise örtlich und zeitlich desorien- tiert ist (Urteil BGer 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 2.3) oder nur geringe Schwächen auf- weist, beispielsweise im fortgeschrittenen Alter nur gebrechlich, gesundheitlich angeschlagen und zeitweise verwirrt ist Testierfähigkeit im fortgeschrittenen Alter nur gebrechlich, gesund- heitlich angeschlagen und zeitweise verwirrt ist (Urteil BGer 5C.193/2004 vom 17. Januar 2005 E. 4, in: ZBGR 87/2006 S. 111 f.); lediglich Absenzen infolge eines Hirnschlages hat (Urteil BGer 5C.98/2005 vom 25. Juli 2005 E. 2.3.2, in: Pra 96/2007 Nr. 17 S. 99) oder bloss an altersbedingten Erinnerungslücken leidet (Urteil BGer 5A_204/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5).
3.2.2 Die Partei, die aus der Urteilsfähigkeit der handelnden Person Ansprüche ableitet, kann die aus dem allgemeinen Zustand geistigen Abbaus folgende tatsächliche Vermutung der Unfä- higkeit, auch im konkreten Fall vernunftgemäss zu handeln, entkräften, indem sie ein lucidum intervallum für die streitige Handlung darlegt. Sodann kann sie aufzeigen, dass die Person trotz ihres Allgemeinzustandes mit Bezug auf die streitige Handlung mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln (Urteil BGer 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.5; BGE 144 III 264 E. 6.1.3 mit Hinweisen [vgl. vorstehende E. 3.2.1]; BGE 124 III 5 E. 1b, 4b).
3.3 Die Feststellungen über den geistigen Zustand einer Person und über Art und Tragweite mög- licher störender Einwirkungen auf das Denkvermögen sowie die Feststellung, ob und inwieweit eine bestimmte Person die Folgen ihres Handelns beurteilen und Versuchen der
9 │ 38
Beeinflussung durch Dritte ihren eigenen Willen entgegensetzen konnte, betreffen Tatfragen. Davon ist die Rechtsfrage zu unterscheiden, ob von diesem geistigen Gesundheitszustand auf die Urteilsfähigkeit zu schliessen ist (Urteil BGer 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.6; BGE 144 III 264 E. 6.2.1 [vgl. vorstehende E. 3.2.1]; BGE 124 III 5 E. 4). Die beschriebene Unterscheidung ist namentlich bei der Auswertung von Aussagen sachver- ständiger Personen zu beachten. Zieht das Gericht im Hinblick auf die Beurteilung der Urteils- fähigkeit – sei es als Zeugen, sei es zur Erstellung eines Gutachtens – einen medizinischen Sachverständigen bei, so hat sich dieser darauf zu beschränken, den Geisteszustand der un- tersuchten Person möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Mass ihr geistiges Vermögen versagt bzw. versagte. Welche rechtlichen Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen Beurteilung zu ziehen sind, namentlich ob vom beschriebenen geistigen Gesundheitszustand auf die Urteilsfähigkeit zu schliessen sei oder nicht, hat als Rechtsfrage allein der Richter zu beurteilen (Urteil BGer 5A_439/2012 vom 13. September 2012 E. 4.1).
Die Vorinstanz schloss gestützt auf das von Prof. Dr. med. E.__ und Dr. med. F.__ verfasste forensisch-psychiatrische Gerichtsgutachten vom 25. Oktober 2021, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des öffentlich beurkundeten Testaments vom 29. Dezember 2014 nicht urteilsfähig gewesen sei. Das Gutachten bejahe das Vorliegen einer Alzheimer-Erkran- kung mit mittelgradiger Demenz und halte fest, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit beim Erblasser bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gravierende kognitive Defizite bestanden hätten. Namentlich habe die Wertungsfähigkeit gefehlt, was zur Folge ge- habt habe, dass der Erblasser nicht mehr in der Lage gewesen sei, die mit dem Testament verbundenen Konsequenzen in den Kontext seiner Lebensgeschichte einzuordnen und mit seinen Werthaltungen abzugleichen. Das fragliche Testament sei mangels Urteilsfähigkeit des Erblassers gestützt auf Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB für ungültig zu erklären. Da keine frühere gültige Verfügung von Todes wegen existiere, trete die gesetzliche Erbfolge in Kraft (vgl. an- gefochtenes Urteil, E. 6.5-6.7).
5.1 Die Berufungskläger bringen verschiedene Rügen vor, die sich gegen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des forensisch-psychiatrischen Gutachtens richten (Berufung, Ziff. 22 ff.). Die
10 │ 38
Vorinstanz habe «trotz entsprechender Rügen der Beklagten am Gutachten» festgehalten und auf «eine Ergänzung des Gutachtens» verzichtet. Durch diese Unterlassung verletze das vo- rinstanzliche Urteil Art. 188 ZPO (Berufung, Ziff. 26).
5.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung gemäss Art. 157 ZPO hat das Gericht von Amtes wegen zu beurteilen, ob das ihm von der sachverständigen Person vorgelegte Gutachten beweistauglich ist oder nicht. Das Gericht kann ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen (Art. 188 Abs. 2 ZPO). Stellt das Gericht auf eine unvollständige oder nicht schlüssige Expertise ab, indem es auf weitere angezeigte Be- weismassnahmen verzichtet, liegt eine willkürliche Beweiswürdigung vor (HEINRICH ANDREAS MÜLLER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kom- mentar, 3. Aufl. 2025, N 11 zu Art. 188 ZPO). Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 6.5.5.1, 6.5.5.2 erster Abschnitt, 6.5.5.3). Die Vorinstanz hat den wesentlichen Inhalt des Gutachtens zu einem Grossteil zusammenge- fasst. Hierzu wird auf E. 6.4.9. des angefochtenen Entscheids verwiesen. Ergänzend wird auf die nachfolgende Erwägung 6.2 verwiesen.
5.3 5.3.1 Zunächst wird vorgebracht, der Gutachter stütze sich «bei seiner Beurteilung hauptsächlich auf die Ausführungen des damaligen Hausarztes des Verstorbenen Dr. med. G.». «Hätte er sich nur auf das Gutachten der Memory Clinic gestützt, wäre er zu einem anderen Schluss gekommen». Der Gutachter lasse ausser Acht, «dass die Aufzeichnungen nicht auf den Wahr- nehmungen des Arztes, sondern auf den diktierten und wohl orchestrierten Machenschaften von H.» beruhen würden. Die Vorinstanz habe «diese Tatsache nicht berücksichtigt» und stütze «sich blindlings auf das Gutachten». «Die Aufzeichnungen des Hausarztes (vgl. Seite 33 des Gutachtens)» seien irrelevant und wenig aussagekräftig. Schliesslich sei es «H., der dem Hausarzt diktierte, was er in der Krankengeschichte festzuhalten habe und welche Symp- tome der Verstorbene verspüre». Das habe der Hausarzt ausdrücklich selber bestätigt (Beru- fung, Ziff. 22). Weiter rügen die Beschwerdeführer, der Gutachter verschweige, «dass Dr. med. G. seine Ausführungen zur Testierfähigkeit des Verstorbenen anlässlich der
11 │ 38
Zeugenbefragung selbst relativiert» habe, «weil er den Verstorbenen nur sporadisch persön- lich» untersucht «und sich stattdessen auf die Ausführungen von H.» verlassen habe. Der Gutachter habe also «seine Schlüsse aufgrund der Krankengeschichte, welche mit Informati- onen von H. und nicht mit eigenen Wahrnehmungen des behandelnden Arztes gespiesen» worden sei, gezogen (Berufung, Ziff. 24a). Sodann gebe es «in der Krankenakte, welche Dr. med. G.__ über den Verstorbenen geführt» habe, «diverse Unstimmigkeiten und Lücken». So würden «die Operationsberichte über die Herzoperationen (21.02.2007, 02.05.2007, 10.03.2008), die Anfrage von der KESB (26.11.2014), sein Bericht an die KESB (30.01.2015) sowie der Bericht vom 18.02.2016 über den Verstorbenen» fehlen. Ferner habe er «eine von H.__ gefälschte Vollmacht zu den Akten (Patientenakte, B.20)» genommen. «Für das Fäl- schen dieser Vollmacht» sei «H.__ bekanntermassen bestraft» worden. Der Gutachter und das vorinstanzliche Gericht seien nicht auf die bekannten Unstimmigkeiten eingegangen (Be- rufung, Ziff. 24 i).
5.3.2 Der Vorwurf, die Aktenlage sei insbesondere hinsichtlich der Unterlagen von Dr. med. G.__ («Hausarzt») lückenhaft oder von H.__ manipuliert worden, wurde von der Vorinstanz verwor- fen. Sie stellte fest, dass die gutachterliche Beurteilung nicht ausschliesslich auf diesen Unter- lagen, sondern primär auf der psychiatrischen Abklärung der Luzerner Psychiatrie (Memory Clinic) vom September 2014 beruhe, bei welcher der Erblasser persönlich untersucht worden sei. Es bestünden keine objektiv begründeten Zweifel an der Verlässlichkeit der zugrunde ge- legten medizinischen Informationen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6.5.5.1.6). Auch der Ein- wand, das Gutachten sei unvollständig, da wesentliche Aktenstücke oder persönliche Um- stände nicht berücksichtigt worden seien, wurde von der Vorinstanz verworfen. Die Vorinstanz stellte fest, dass dem Gutachter eine Vielzahl medizinischer Unterlagen sowie prozessuale Eingaben und Aussagen zur Verfügung standen. Diese seien im Gutachten systematisch zu- sammengefasst und verwertet worden. Die Vorinstanz hielt fest, dass das Gutachten sowohl formal als auch inhaltlich vollständig sei. Es sei in verständlicher Sprache verfasst, folge einer stringenten Struktur und begründe die diagnostischen Schlüsse nachvollziehbar. Die Vo- rinstanz beurteilte das Gutachten vom 25. Oktober 2021 als vollständig, überzeugend und schlüssig (angefochtenes Urteil, E. 6.5.5.1.1 ff.).
12 │ 38
5.3.3 Die Berufungskläger setzen sich in ihrer Eingabe weder inhaltlich noch substantiiert mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Sie wiederholen im Kern das bereits erstinstanzlich Vorgetragene und beschränken sich auf pauschale Behauptungen, wonach etwa die ärztlichen Unterlagen des Hausarztes und in der Folge das Gutachten manipuliert bzw. «blindlings» übernommen worden seien. Damit genügen sie den prozessualen Begrün- dungsanforderungen nicht. Zudem erweisen sich die Einwände auch materiell als unbegrün- det. Die Behauptung, der Hausarzt habe seine Beurteilung ausschliesslich auf Aussagen von H.__ gestützt, findet weder in den Patientenakten noch in dessen eigener Befragung eine Stütze. Der Hausarzt betreute den Erblasser während vieler Jahre kontinuierlich und unter- suchte ihn in den Monaten/Wochen vor der Testamentserrichtung mehrfach persönlich (vgl. Auszug «Transkript der Praxisbesuche 2012-2016» vom 13. November 2018: «02.09.2014: Stabiler BD, ist hilflos, benötigt offenbar mehr Hilfe; 22.10.2014: Bericht von Psych. Luzern liegt vor, Arizept verschrieben, seine Situation ist unverändert schlecht; 10.11.2014: erhöhter BD, äussert Angstgefühle, hat Karzinophobie, klagt über Glomusgefühl, mehr ängstlich seit er Arizept nimmt. Temesta 1mg verschrieben; 01.12.2014: immer noch erhöhter BD, Telephon mit Herrn H., ob Patient Medis einnimmt. Acetylzystein verschrieben wegen bronchialer Schleimbildung; 15.12.2014: erhöhter BD, wegen zunehmend depressiver Verstimmung Cipralex verschrieben» [VI-Akten Register 16]). Aus den Patientenakten ist transparent er- sichtlich, welche Angaben vom langjährigen Begleiter H. stammen und welche Befunde der Hausarzt selbst erhoben hat. Es finden sich hierfür klare, nachvollziehbare Vermerke. Der Vorwurf, der Hausarzt habe sich einzig auf Informationen von H.__ verlassen und keine eige- nen Feststellungen gemacht, ist aktenwidrig. Der Umstand, dass eine von H.__ gefälschte Vollmacht in der Patientenakte abgelegt wurde, ist entgegen den Behauptungen der Beru- fungskläger ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine mangelnde Sorgfalt des Hausarztes. Dieser konnte im Jahr 2015 nicht wissen, dass H.__ später deswegen verurteilt würde. Eine Täu- schung oder Manipulation durch H.__ zum Zeitpunkt der Behandlung ist weder ersichtlich noch dargetan. Die Vorinstanz hat im Übrigen die (fehlende) Glaubwürdigkeit von H.__ im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend geprüft und nachvollziehbar gewürdigt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6.5.4). Die Berufungskläger legen keinerlei Anhaltspunkte vor, welche die Sorgfalt oder Fachkompetenz des Hausarztes infrage stellten. Auch die Behauptung, es würden medi- zinische Unterlagen (wie etwa Operationsberichte oder KESB-Korrespondenz) in der haus- ärztlichen Krankenakte fehlen, wird nicht näher begründet. Es bleibt unklar, inwiefern diese Unterlagen von Bedeutung wären. Auch wurden diese dem Gericht nicht eingereicht. Auf diese unsubstantiierte und unbelegte Behauptung ist somit nicht weiter einzugehen. Es ist zudem
13 │ 38
nicht ersichtlich, inwiefern Berichte über Herzoperationen, die sieben Jahre vor der Alzheimer- Diagnose stattfanden, für die Beurteilung der Testierfähigkeit im Jahr 2014 von Relevanz wä- ren. Der gerichtlich bestellte Gutachter hat die medizinischen Unterlagen (post mortem) sorgfältig gewürdigt. Seine Beurteilung basiert nicht primär auf den Angaben des Hausarztes, sondern insbesondere auf der psychiatrischen Untersuchung des Erblassers in der Memory Clinic vom September 2014 und dem dort erhobenen neuropsychologischen Befund. Der gerichtliche Sachverständige hat die Aussagen des Hausarztes nicht unkritisch übernommen, sondern in den Gesamtkontext gestellt und das ihnen zukommende Gewicht beigemessen. Dass sich der Gutachter allein oder überwiegend auf Angaben von H.__ oder auf spekulative Inhalte gestützt hätte, ist ebenfalls nicht belegt. Entgegen den Behauptungen der Berufungskläger verschweigt der Gutachter auch nicht, dass gewisse Veränderungen des Zustands des Erblassers lediglich von H.__ rapportiert wurden. So wird im Gutachten etwa ausgeführt, dass vor allem H.__ nach Beginn der antidepressiven Therapie eine Verbesserung der Stimmung festgestellt habe. Der Hausarzt selbst habe keinen Erfolg der Therapie feststellen können (Gutachten, S. 14, dritter Absatz). Die gegenteilige Behauptung der Berufungskläger ist mithin aktenwidrig. Insgesamt vermögen die Berufungskläger mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern das Gutachten oder die ärztlichen Unterlagen inhaltlich mangelhaft oder in ihrer Beweiswürdi- gung durch die Vorinstanz unzutreffend gewürdigt worden wären. Weder die Fachkompetenz des Hausarztes noch die Sorgfalt des gerichtlich bestellten Sachverständigen wird durch ihre Vorbringen in Zweifel gezogen.
5.4 5.4.1 Die Berufungskläger monieren, der Verstorbene «habe im Zeitpunkt der Testamentserrichtung regelmässig Zeitung» gelesen, diskutiert und noch gut verstanden, was sich abgezeichnet habe. Der Gutachter blende «generell aus, dass die Testamentserrichtung ganz am Anfang des Engagements der Haushälterin» erfolgt sei «und nicht erst am Ende, sprich kurz vor dem Tod des Verstorbenen». «Anstatt sich vertieft mit der neutralen Zeugin auseinanderzusetzen», stütze «der Gutachter seine These auf die Ausführungen von H.__ bzw. dessen Sprachrohr, Dr. med. G.__» (Berufung, Ziff. 24b).
14 │ 38
5.4.2 Auch in Bezug auf diesen Punkt ist die Argumentation der Berufungskläger aktenwidrig und verfehlt. Die Aussagen der Haushälterin I.__ (»Haushälterin») zum Thema Zeitunglesen und den kognitiven Fähigkeiten des Erblassers wurden vom Gutachter differenziert und sachge- recht berücksichtigt. Die Zeugin schilderte zum Thema Zeitunglesen, dass der Erblasser schon ein paar Sachen verstanden habe, sich aber nicht richtig habe ausdrücken können. Plötzlich habe er etwas gesagt und sie habe dann gefragt, «wovon redest du jetzt» und dann habe er es ihr gezeigt in der Zeitung, aber er habe es nicht recht aussprechen können. Er habe schon gewusst, dass etwas laufe. Mit ihm über den Inhalt zu diskutieren sei zwar möglich gewesen, aber ganz selten. Es sei darauf angekommen, was es gewesen sei. Zum Beispiel habe es ihn wahnsinnig aufgeregt, wenn sie nicht recht zu den Tieren geschaut hätten. Die Diskussionen seien aber sehr oberflächlich gewesen und er habe sich immer wieder erholen müssen (Zeu- genbefragungsprotokoll Haushälterin, S. 7). Entgegen der Behauptung der Berufungskläger hat sich der Gutachter mit der Zeugin I.__ auseinandergesetzt und ihre Aussagen praktisch wortwörtlich zitiert und in die gutachterlichen Schlussfolgerungen einbezogen (vgl. Gutachten, S. 15, 24-26). Ihre Aussagen betrafen zudem klar den relevanten Zeitraum zwischen Novem- ber 2014 und Februar 2015 (Zeugenbefragungsprotokoll Haushälterin, S. 6 f.). Ergänzungs- fragen zum zeitlichen Kontext wurden von den Berufungsklägern nicht gestellt. Hinweise da- rauf, dass sich die Aussagen auf einen anderen Zeitraum bezogen hätten, liegen nicht vor. Die Rüge, der Gutachter habe die Zeugin ignoriert oder deren Aussagen ausgeblendet, ist damit unzutreffend. Vielmehr ist es den Berufungsklägern nicht gelungen, die inhaltliche Aus- einandersetzung des Gutachters mit der Zeugenaussage substanziiert in Zweifel zu ziehen. Ihre Darstellung verkürzt die Aussagen der Haushälterin bzw. blendet wesentliche Aspekte aus. Wie bereits in den vorangehenden Erwägungen dargelegt, bestehen auch keine Hinweise darauf, dass der Hausarzt seine ärztlichen Pflichten verletzt hätte oder der Gutachter seiner- seits auf unsachgemässe oder unzuverlässige Quellen zurückgegriffen hätte.
5.5 5.5.1 Die Berufungskläger bringen weiter vor, der Gutachter habe in seiner Beurteilung der Willens- bildungs- und Willensumsetzungsfähigkeit des Erblassers zentrale Umstände unberücksichtigt gelassen und sei zu einem nicht nachvollziehbaren Schluss gelangt. Sie kritisieren insbeson- dere, die Passage, wonach der Kläger bis zur Vermittlung durch H.__ keinen Kontakt mit dem Erblasser gehabt habe (Gutachten, S. 17). Diese Aussage lasse wesentliche Aspekte ausser
15 │ 38
Acht. So sei aus den Akten ersichtlich, dass der Erblasser seinen Bruder regelmässig als «Sauhund» bezeichnet habe. Die Entscheidung, den Kläger nicht zu begünstigen, sei daher schlüssig und nachvollziehbar, zumal es keinerlei Hinweise auf einen plötzlichen Sinneswan- del des Erblassers gebe (vgl. Berufung und Replik, Ziff. 24c).
5.5.2 Die Vorinstanz verwarf den Einwand der Beklagten, wonach das Testament inhaltlich mit den gelebten Werten des Erblassers übereinstimme. Sie wies mit Hinweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 5A_436/2011 E. 5.2.1 darauf hin, dass die Frage, ob der Inhalt des Testaments vernünftig oder gerecht sei, für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit nicht von Relevanz sei (an- gefochtenes Urteil, E. 6.5.5.1.5.).
5.5.3 Die Argumentation der Berufungskläger überzeugt auch in diesem Punkt nicht. Der Gutachter legt überzeugend dar, dass sich aus den Akten keine nachvollziehbaren Überlegungen des Erblassers zum Verhältnis zu seinem Bruder C.__ ergeben. Die Bezeichnung des Bruders als «Sauhund» wird im Gutachten als Aussage der Berufungsklägerin zitiert. Die Berufungskläge- rin hat als Begünstigte des angefochtenen Testaments allerdings ein erhebliches Eigeninte- resse, weshalb ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind. Ausserdem ist nicht klar, zu wel- chem Zeitpunkt der Erblasser angeblich solche Äusserungen gemacht haben soll. Jedenfalls könnte die Nutzung solcher Schimpfwörter für sich allein ohnehin nicht als tragfähiger Anhalts- punkt für eine klare, konsistente Testierabsicht gewertet werden. Hinweise auf einen struktu- rierten Willensbildungsprozess, der zur konkreten Gestaltung des fraglichen Testaments ge- führt hätte, lassen sich weder aus den vorhandenen Unterlagen noch aus den Zeugenaussa- gen ableiten. Der Gutachter stellt vielmehr gerade in Frage, dass der Erblasser seinen Willen in Bezug auf die Begünstigung oder den Ausschluss von Personen frei und überlegt bilden konnte. Der Gutachter hat auf die familiären Spannungen hingewiesen, gleichzeitig aber da- rauf hingewiesen, dass sich aus den vorliegenden Akten keine gesicherten Rückschlüsse auf eine entsprechende Motivation des Erblassers ziehen lassen. Auch den befragten Zeugen konnte der Erblasser keine klare Vorstellung darüber vermitteln, was genau mit seinem Nach- lass geschehen sollte. Stattdessen blieb es bei allgemeinen Aufforderungen, «etwas zu ma- chen», ohne dass Inhalt oder Richtung dieses Wunsches konkretisiert wurden. Diese Ein- schätzung wird auch durch die Aussage der Haushälterin gestützt, wonach der Erblasser nicht habe sagen können, «wie, wo und was» genau getan werden müsse, er jedoch das Gefühl
16 │ 38
gehabt habe, dass «etwas gemacht werden müsse» (Zeugenbefragungsprotokoll Haushälte- rin, S. 8 f.). Eine derart unspezifische Ausdrucksweise spricht gegen das Vorliegen einer hin- reichend gefestigten und umsetzbaren letztwilligen Verfügung. Im Ergebnis ist die Schlussfolgerung des Gutachters, dass es dem Erblasser im massgebli- chen Zeitpunkt an der nötigen Willensbildungs- und Willensumsetzungsfähigkeit fehlte, nach- vollziehbar und gut begründet. Die Vorbringen der Berufungskläger vermögen diese Einschät- zung mit den rein spekulativen Behauptungen nicht zu entkräften.
5.6 5.6.1 Die Berufungskläger rügen die gutachterliche Passage «Zwischen erstem und zweitem Notartermin habe A.__ ihrem Mann gesagt, „der andere in Stansstad" (offenbar C.__) solle nichts bekommen; dies habe sie [die Berufungsklägerin] dem Notar telefonisch mitgeteilt» als aktenwidrig (Gutachten, S. 25). In Wirklichkeit, so die Berufungskläger, hätten weder die Be- rufungsklägerin noch ihr Bruder (Berufungskläger) je persönlich mit dem Notar telefoniert oder einen Termin vereinbart. Sämtliche Kontakte seien ausschliesslich durch den Ehemann der Berufungsklägerin erfolgt. Wie der Gutachter zu diesen Aussagen komme, sei «nicht weiter nachvollziehbar und wahrscheinlich» wisse «er selbst nicht einmal, wie er zu diesen Schlüssen gekommen» sei, «andernfalls hätte er wohl eine entsprechende Referenz zu den Akten ange- geben». Das Gutachten leide «an einem schweren Mangel und hätte von der Vorinstanz zur Verbesserung zurückgewiesen werden müssen».
5.6.2 Die Rüge der Berufungskläger, wonach der Gutachter in Bezug auf die Kontaktaufnahme mit dem Notar eine aktenwidrige Behauptung aufgestellt habe, erweist sich ebenfalls als nicht stichhaltig. Zwar führt der Gutachter im Gutachten (S. 25) aus, die Berufungsklägerin habe dem Notar telefonisch mitgeteilt, der Bruder des Erblassers solle nichts erhalten. Diese For- mulierung ist insofern unzutreffend, als sich den Akten nicht eindeutig entnehmen lässt, dass die Berufungsklägerin selbst telefonisch mit dem Notar gesprochen hat. Zugleich ist jedoch festzuhalten, dass sich aus den erstinstanzlichen Aussagen der Berufungsklägerin und dem Berufungskläger kein so klares Bild ergibt, wie es die Berufungskläger zeichnen. Hierzu wird auf die von der Vorinstanz zutreffend zusammengefassten Parteibefragungen verwiesen (an- gefochtenes Urteil, E. 6.4.6 f.). Der Berufungskläger führte an einer Stelle aus, er glaube, der Schwager habe den Termin beim Notar ausgemacht. An anderer Stelle erwähnt er jedoch,
17 │ 38
«nachher haben die Schwester und der Schwager die Termine gemacht beim Notar». Die Berufungsklägerin dagegen sagte aus, ihr Mann habe den Beurkundungstermin abgemacht. Auch habe ihr Ehemann dem Notar telefonisch übermittelt, dass der Bruder des Erblassers nichts erhalten solle. Insgesamt zeigen die Aussagen der Berufungskläger gewisse Wider- sprüche in Bezug auf den Ablauf der Kommunikation mit dem Notar. Vor diesem Hintergrund mag die Aussage im Gutachten zwar im Detail ungenau sein, sie stellt jedoch keine frei erfun- dene oder aktenwidrige These dar. Die Ungenauigkeit ist ohne Weiteres aus dem Parteibefra- gungsprotokoll ersichtlich und betrifft allein die Personenzuordnung, nicht aber den sachlichen Kern der Feststellungen zur Testierfähigkeit des Erblassers. Entscheidend ist, dass der Erb- lasser selbst nicht in der Lage war, den Notartermin eigenständig zu organisieren oder inhalt- liche Instruktionen zu erteilen, sondern lediglich unspezifische Aufforderungen wie «macht et- was» äusserte. Ob die telefonische Terminvereinbarung und Instruktion durch die Berufungs- klägerin oder deren Ehemann erfolgten, ist für die Beurteilung der Willensbildungs- und Wil- lensumsetzungsfähigkeit des Erblassers ohne Bedeutung. Der Gutachter stützt seine Schluss- folgerung zur Testierunfähigkeit vielmehr auf die neuropsychologische Diagnose, die Angaben des langjährigen Hausarztes sowie die Partei- und Zeugenaussagen. Die Tatsache, dass der Erblasser nicht selbst, sondern seine Angehörigen sämtliche vorbereitenden Handlungen für die Testamentserrichtung vornahmen, spricht für eine fehlende Testierfähigkeit bzw. zumin- dest für eine erhebliche Beeinflussbarkeit. Die Vorinstanz hat diesen Zusammenhang zutref- fend gewürdigt und das Gutachten zu Recht verwertet. Ein Rückweisungsgrund liegt damit nicht vor.
5.7 Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten lückenhaft, unklar oder anderweitig mangelhaft wäre. Die Feststellungen des langjährigen Hausarztes und die Unter- suchungsergebnisse der Memory Clinic bilden eine verlässliche und sachlich tragfähige Grundlage für die gutachterliche Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers. Die Kritik der Berufungskläger erweist sich als unbegründet.
6.1 Die Berufungskläger bringen vor, der Verstorbene habe sich «keinesfalls im Zustand der dau- ernden Verwirrtheit» befunden und es dürfe «kein dauernder Schwächezustand» im Sinne von Art. 16 ZGB angenommen werden (vgl. Berufung, Ziff. 18). Sinngemäss stellen sie sich damit
18 │ 38
auf den Standpunkt, die tatsächliche Vermutung der generellen Urteilsunfähigkeit komme nicht zum Tragen (vgl. obige E. 3.2). Der diesbezüglichen (medizinischen) Aktenlage ist hinsichtlich der hier zu beurteilenden Thematik Folgendes zu entnehmen.
6.2 Laut Gerichtsgutachten vom 25. Oktober 2021 legen die Angaben des Hausarztes und auch der Bericht der Luzerner Psychiatrie für das Jahr 2014 eine dementielle Erkrankung beim Erb- lasser nahe. Diese sei im August, d.h. ca. vier Monate vor Abschluss des Testaments, als mittelgradig ausgeprägt beschrieben worden. Im Herbst getroffene Abklärungen der KESB hätten einen Unterstützungsbedarf in verschiedenen Lebensbereichen ergeben. Vom Haus- arzt sei eine eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit und phasenweise Desorientierung be- schrieben worden (Gutachten, S. 23). Im Bericht der Luzerner Psychiatrie vom 18. September 2014 sei davon die Rede, dass betreffs der Aufmerksamkeit eine schwer verminderte Grund- aktivierung mit verlangsamtem Reaktionsvermögen bestand. Die Aufmerksamkeitsteilung sei schwer beeinträchtigt. Die Flexibilität der Aufmerksamkeitskontrolle habe wegen der zu hohen Komplexität der zugehörigen Aufgabe nicht mehr geprüft werden können. Die Merkspanne sei mittelschwer vermindert, das verbale Arbeitsgedächtnis mittelschwer beeinträchtigt. Die non- verbale Merkspanne und das zugehörige Arbeitsgedächtnis seien schwer vermindert. Es be- stehe eine Lern- und Gedächtnisstörung. Im Bereich der exekutiven, d.h. für bewusste Ent- scheidungen relevanten Faktoren seien mittelschwere bis schwere Dysfunktionen zu objekti- vieren. Insbesondere die kognitive Flexibilität sei schwer beeinträchtigt. Herr D.__ verfüge über eine reduzierte Arbeitsplanung und habe über die gesamte Untersuchung eine eingeschränkte Auffassungsgabe gezeigt. Diese Auffälligkeiten hätten zu einer relevanten Beeinträchtigung im Alltag geführt. Es bestehe eine mittelschwere Demenz (Gutachten, S. 26 f.). Die Sachverständigen kamen nach Überprüfung des Berichts der Luzerner Psychiatrie anhand der internationalen Diagnoseklassifikation (ICD-10) zum Schluss, dass beim Erblasser im Jahr 2014 eine leichte bis mittelgradige Gedächtnisabnahme vorlag. Gestützt auf den Befund der Luzerner Psychiatrie seien im August 2014 die Merkfähigkeit und das Arbeitsgedächtnis mit- telgradig vermindert gewesen. Auch seinem Umfeld sei aufgefallen, dass D.__ vergesslich gewesen sei. Er habe zwar noch in der eigenen Wohnung gelebt, jedoch hätten er und seine Partnerin sich nicht mehr selbstständig versorgen können. Ein entsprechender Unterstüt- zungsbedarf sei auch von der KESB erkannt worden. Gemäss den Akten seien ein Nachbar, Verwandte und ab November 2014 eine Haushälterin unterstützend tätig gewesen. Von der Haushälterin sei auch berichtet worden, dass der Erblasser beim Betrachten alter Fotografien
19 │ 38
diese nicht mehr habe zuordnen können, wobei aus der Zeugenaussage nicht eindeutig her- vorgehe, ob sich diese Episode noch im Jahr 2014 abgespielt habe (Gutachten, S. 28). Der Erblasser habe anamnestisch eine gewöhnliche Schul- und Berufsausbildung durchlaufen und sei bis zum 64. Lebensjahr auf dem ersten Arbeitsmarkt als Elektriker tätig gewesen. Es habe also ein normales intellektuelles Ausgangsniveau bestanden, von dem es etwa ab dem 65. Lebensjahr zu einem fortschreitenden Abbau gekommen sei. Die beschriebenen Aktivitäten im Jahr 2014 würden auf eine mittelgradige Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten schliessen lassen. Zum Einkaufen und der sonstigen Haushaltsführung sei die Haushälterin angestellt worden, den Umgang mit Geld habe der Nachbar geregelt. Der Erblasser habe nur noch einfache Tätigkeiten wie bspw. das Üben seiner Handschrift ausgeübt (ebd., S. 28 f.). Beim Erblasser habe 2014 bei leicht- bis mittelgradigem Gedächtnisverlust und mittelgradiger Beeinträchtigung anderer kognitiver Fähigkeiten insgesamt eine mittelschwere Demenz vor- gelegen. Beim Erblasser seien zudem für das Jahr 2014 keine Bewusstseinsstörungen oder andere Hinweise für delirante Episoden festgehalten worden. Vermehrte Ängstlichkeit und de- pressive Verstimmung seien hingegen beschrieben. Es sei auch mit heutigem Blick auf die Akten zutreffend, die depressive Symptomatik als üblichen Bestandteil der Demenz zuzuord- nen und nicht als eigenständige Erkrankung zu diagnostizieren. Auch das Zeitkriterium (Ab- nahme des Gedächtnisses und anderer kognitiver Funktionen über mindestens sechs Monate) sei beim Erblasser Mitte 2014 bereits erfüllt gewesen. Den Aufzeichnungen zufolge hätten sich beim Erblasser kognitive Einbussen im Jahr 2013 manifestiert. Im Rückblick sei die depressive Entwicklung, die ab 2010 erwähnt werde, vermutlich ein frühes Zeichen der sich anbahnenden Demenz gewesen; damals sei der Erblasser 65 Jahre alt gewesen. Es sei zu einem fortschrei- tenden Abbau der oben genannten Hirnfunktionen bis zum Tod des Erblassers im März 2016, im Alter von 70 Jahren, gekommen. Zusammenfassend lasse sich daher festhalten, dass beim Erblasser im Jahr 2014 eine mittelschwere Demenz vorgelegen habe. Es gebe aus hiesiger Sicht keinen Anlass, an der diagnostischen Einschätzung der Luzerner Psychiatrie zu zweifeln. Die Einstufung als mittelschwere Demenz grenze die dementielle Symptomatik von leicht- und schwergradigen Demenzen ab und bedeute nicht, dass sie im Vergleich zur gleichaltrigen Nor- malbevölkerung nicht gravierend gewesen sei. Jede Demenz (auch eine leichte Demenz) stelle ein schweres Krankheitsbild im Sinne einer deutlichen Abweichung von der Norm mit erheblichen funktionalen Auswirkungen dar (ebd., S. 29). Bei einer Alzheimer-Erkrankung komme es zu einem allmählichen und irreversiblen Abbau des Gedächtnisses und weiterer kognitiver Funktionen; in diesen Bereichen sei eine relevante (Teil-) Remission auszuschlies- sen. Daher sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Erblasser zum Zeitpunkt des 29. Dezember 2014 mindestens so gravierende kognitive Defizite
20 │ 38
vorgelegen hätten, wie zum Zeitpunkt der psychiatrischen Abklärung im August 2014. Eine Verbesserung sei nur bei Zusatzsymptomen der Demenz möglich. Der vom Hausarzt in sei- nem Bericht vom 25. Juli 2017 beschriebene vorübergehende Erfolg einer am 15. Dezember 2014 begonnenen Behandlung mit einem Antidepressivum beziehe sich am ehesten auf die depressive Begleitsymptomatik. Dies habe der Hausarzt in seiner späteren Zeugenaussage bestätigt. Bezüglich der Einnahme von Psychopharmaka sei es möglich, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung unter dem Einfluss von Benzodiazepinen gestanden habe (verordnet gewesen sei Temesta), was seine Aufmerksamkeit und die Gedächtnisleis- tung zusätzlich beeinträchtigt hätte. Es habe also beim Erblasser am 29. Dezember 2014 eine Alzheimer-Erkrankung mit mittelgradiger Demenz bestanden. Diese sei einer psychischen Stö- rung gemäss Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs zuzuordnen. In diesem Kontext sei darauf hinzuweisen, dass sich einige Diskrepanzen in den Aussagen der Parteien und Zeugen auf verschiedene psychopathologische Dimensionen beziehen würden: Die Tatsache, dass der Erblasser laut mehreren Aussagen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch in der Lage gewesen sei, einfache Diskussionen zu führen, stehe nicht im Widerspruch zur De- menzdiagnose. Ein dementer Mensch könne nach aussen hin noch scheinbar erhaltene Fä- higkeiten im Sinne einer guten Fassade demonstrieren, so dass selbst grobe Defizite oft über- sehen würden. Gerade nahestehende Menschen würden sich häufig an die Veränderungen dementer Personen gewöhnen und über alltägliche Dinge könne die Verständigung auch noch gelingen, wenn der geistige Verfall schon fortgeschritten sei. Der Notar habe seinen Angaben zufolge auf detaillierte Fragen nach einer psychopathologischen Symptomatik verzichtet. Oh- nehin seien Notare in komplizierten Fällen nicht in der Lage, psychopathologische Befunde zu erheben, Diagnosen zu stellen und deren Bedeutung für die Testierfähigkeit zu erfassen. Die zitierten medizinischen Berichte mit konkreten Beschreibungen der neurokognitiven Defizite des Erblassers seien bezüglich der Diagnose und ihrer Folgen aussagekräftiger. Bedeutsam sei auch, dass der Erblasser sich den Beschreibungen zufolge im Dezember 2014 bereits aus wesentlichen Lebensbereichen wie der Verwaltung des eigenen Hauses und Vermögens zu- rückgezogen und deren Erledigung anderen überlassen habe (ebd., S. 30 f.). Im Übrigen wird auf die zutreffende Zusammenfassung des Gutachtens durch die Vorinstanz verwiesen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6.4.9).
21 │ 38
6.3 6.3.1 Das mit dem hausärztlichen Patientendossier aufgelegte «Transkript der Praxisbesuche 2012- 2016» vom 13. November 2018» (VI-Akten Register 16) zeigt hinsichtlich der hier zu beurtei- lenden Thematik folgendes Bild: «22.4.13. Ist wegen Kopfverletzung im Dez. Beunruhigt, vermutet, dass etwas im Kopf nicht stimmt. Klagt über nasse Augen bei Kälte.» «13.9.13: MRI Befunde besprochen und ausführliche Vorschläge zur Verbesserung der Hirnfunktion vorgeschla- gen, siehe schriftliche Punkte am Ende des MRI Berichts vom 2.9.13» «24.10.13: Untersuchung unauffällig, ist deprimiert wegen MRI Befund und der eingeschränkten Hirnleistungsfä- higkeit.» «1.5.14: Seit einer Woche zunehmende mentale Verunsicherung, weiss nicht mehr ein und aus. Kann schriftliche Instruktionen schlecht folgen.» «2.9.14 Stabiler BD, ist hilflos, benötigt offenbar mehr Hilfe.» «22.10.14: Bericht von Psych. Luzern liegt vor, Arizept verschrieben, seine Situation ist unverändert schlecht.» «10.11.14 erhöhter BD, äussert Angstgefühle, hat Karzinophobie, klagt über Glomusgefühl, mehr ängstlich seit er Arizept nimmt. Temesta 1mg verschrieben.» «15.12.14: erhöhter BD, wegen zunehmend depressiver Verstimmung Cipralex verschrieben.» «8.3.16 Patient ist aggressiv und gefährlich geworden. Seroquel verschrieben, 25 mg 1-2 Tabletten pro Tag.» «8.3.16: Will Medikamente nicht mehr nehmen, beschimpft mich bei Hausbesuch, willigt auf Spritze mit Torecan und Valium ein. 9.3.16 Einweisung in psych. Klinik»
6.3.2 Der Radiologe Dr. J.__, der das am 6. September 2013 mit der Fragestellung «Vergesslichkeit, cerebrale Pathologie?, Arthrophie?» vom Hausarzt veranlasste MRI des Schädels durchführte, beurteilte die Bildgebung wie folgt (VI-Akten, Register 16): «Liquorraumerweiterung und Verschmächtigung vom Corpus callosum und dem rechten Hippocampus, grundsätz- lich vereinbar mit einem beginnenden primären neurodegenerativen Prozess. Keine signifikante vaskuläre Enze- phalopathie. Keine intracererbrale Raumforderung. Keine aktuellen Hirndruckzeichen.»
6.3.3 Im Überweisungsschreiben an den Kardiologen K.__ (Kantonsspital Nidwalden) vom 2. Feb- ruar 2015 hält der Hausarzt fest: «(...) Seit einem Jahr hat sich sein gesundheitlicher Zustand stark verschlechtert mit Eintritt einer beginnenden Demenz, weshalb er jetzt auf Spitex und Nachbarhilfe angewiesen ist (...).»
22 │ 38
6.3.4 Anlässlich seiner Befragung als Zeuge gab der Hausarzt am 15. Oktober 2020 zu Protokoll, der Erblasser sei etwa ab dem Jahr 2000 bis zu seinem Tod sein Patient gewesen. Er habe ihn im Sommer 2014 in der Memory Clinic angemeldet, um die Fahrfähigkeit abzuklären, da gewisse mentale Unsicherheiten und Schwächen auffällig gewesen seien (Zeugenbefra- gungsprotokoll [fortan: MJ-Prot.], S. 3). Erste Anzeichen für ein Demenzproblem hätten schon im Jahr 2013 bestanden. In der Zeit von November 2014 bis Februar 2015 habe beim Erblas- ser die Logik gefehlt und das Verständnis von Vorschlägen, welche man ihm gemacht habe. Es habe auch eine gewisse Desorientierung stattgefunden und es hätten Anzeichen bestan- den, dass er mental zunehmend eingeschränkt sei (MJ-Prot., S. 4). Eine banale Konversation sei möglich gewesen, aber eine, die mehr Verständnis oder Einsicht erfordere, nicht. Der Erb- lasser habe in dieser Zeit selbst aufs WC gehen können und er (Hausarzt) nehme an, dass er auch selber habe essen können. Ob er Hilfe beim Anziehen gebraucht habe, wisse er nicht. Der Erblasser sei von Leuten umgeben gewesen, die ihn betreut hätten und er denke, die hätten einen grossen Teil abgenommen (ebd. S. 5 f.). Es sei nicht möglich, die demenziellen Symptome spezifisch zu therapieren. Beim Erblasser sei es um die Therapierung der Stim- mung gegangen. Auf Vorhalt seines Berichts, wonach die antidepressive Wirkung vorüberge- hend Erfolg gezeigt habe, erklärte der Zeuge: «Es ist schwer zu sagen. Es ist mehr von den Leuten in seinem Umfeld, die rapportiert haben, dass eine Verbesserung seiner Stimmung stattgefunden hat.» Er selbst habe den vorübergehenden Erfolg nicht feststellen können (ebd. S. 5). Zum Zeitpunkt des 29. Dezember 2014 befragt, gab der Hausarzt an, er habe den Erb- lasser über lange Zeit gekannt und gesehen, wie dessen Fähigkeiten stagniert seien und sein rationales Denken immer mehr abgenommen habe. Eine komplexe Art zu denken habe er nicht mehr gehabt. Der Erblasser sei in dieser Zeit sicher beeinflussbar gewesen, da ein Teil von seinem Denken nicht mehr verfügbar gewesen sei (ebd. S. 6). Zur Entwicklung des Zu- stands des Erblassers gab der Hausarzt an: «Es war eine allmähliche, kontinuierliche Down- hill-Entwicklung, die am Schluss ganz schlimm geworden ist.». Es sei bei der Demenzerkran- kung ein normaler Verlauf, dass es kontinuierlich schlimmer werde (ebd. S. 7). Im Übrigen wird auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz betreffend den Abklä- rungsbericht der Memory Clinic vom 18. September 2014, des Patientendossiers und der Be- fragung des Hausarztes verwiesen (angefochtenes Urteil, E. 6.4.2 und 6.4.8). Auch wird auf die umfassend und korrekt dargestellten Befragungen verwiesen (ebd. E. 6.4.1-6.4.7).
23 │ 38
6.4 In Bezug auf den Erblasser steht fest, dass dieser im Zeitraum der Testamentserrichtung im Dezember 2014 unter einer Alzheimer-Erkrankung mit mittelgradiger Demenz litt. Die Demenz war gekennzeichnet durch Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeits-, Exekutiv- und Gedächt- nisfunktionen bzw. durch eine Lern- und Gedächtnisstörung. Fachärztlich beschrieben wurde ein leichter bis mittelgradiger Gedächtnisverlust, eine mittelgradig verminderte Merkfähigkeit, ein mittelgradig vermindertes Arbeitsgedächtnis sowie auch eine mittelgradige Beeinträchti- gung anderer kognitiver Fähigkeiten. Der Erblasser habe nur noch einfache Tätigkeiten aus- geführt. Auch habe er Probleme mit der Medikamenteneinnahme gehabt (z.B. habe er Medi- kamente nicht genommen). Aus den Akten und Befragungen lassen sich auch Hinweise auf eine örtliche und zeitliche Desorientierung entnehmen. Der Erblasser war im relevanten Zeit- raum auf externe Hilfe angewiesen, so etwa durch seinen Nachbarn H.__, Verwandte, die Spitex und eine Haushälterin. Ärztlich berichtet wird von einem «fortschreitenden Abbau der Hirnfunktionen», einem «allmählichen und irreversiblen Abbau des Gedächtnisses und weite- rer kognitiver Funktionen» und vom Ausschluss einer Remission. Eine Verbesserung sei nur bei Zusatzsymptomen der Demenz möglich. Das zeigt sich auch illustrativ anhand der Notizen und Berichten in den Hausarztakten, wo seit 2013 eine schleichende Verschlechterung der Demenzsymptome erkennbar ist. Insgesamt lässt sich schliessen, dass sich der Erblasser im Zeitraum vom Dezember 2014 seiner allgemeinen Verfassung nach mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nicht nur in einem vorübergehenden, sondern in einem dauernden Schwäche- zustand gemäss Art. 16 ZGB befand, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst. Entsprechend greift die Vermutung der generellen Urteilsunfähigkeit.
7.1 Steht – wie hier – gestützt auf die tatsächliche Vermutung ein dauernder Schwächezustand fest, ist im Weiteren zu prüfen, ob die Berufungskläger diesen durch den Nachweis eines luci- dum intervallum oder Urteilsfähigkeit in Bezug auf die streitige Handlung zu entkräften vermö- gen. Es gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. obige E. 3.2).
24 │ 38
7.2 7.2.1 Die Berufungskläger rügen, die Vorinstanz habe bei ihrer Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers unberücksichtigt gelassen, dass das Testament vom 29. Dezember 2014 «sehr einfach aufgebaut» gewesen sei. Der Verstorbene habe ihnen den gesamten Nachlass ver- macht und den nicht pflichtteilsgeschützten Berufungsbeklagten vollständig enterbt. Die An- forderungen an die Testierfähigkeit seien bei einem derart schlichten Testament als entspre- chend gering zu qualifizieren, was die Vorinstanz wie auch der gerichtlich bestellte Gutachter verkannt hätten. Der Erblasser habe «seine Entscheidungen ganz bewusst» getroffen und sei sich «im Zeitpunkt der Testamentserrichtung sowohl hinsichtlich der vorhandenen Vermögens- werte als auch hinsichtlich den in Frage kommenden Erben im Klaren» gewesen. Der Gutach- ter habe dem Erblasser auf Seite 32 des Gutachtens attestiert, dass er «die Aussenwelt zu- mindest in den Grundzügen richtig erkennen und sich ein grobes Bild von seinen Besitztümern und den in Frage kommenden Erben» habe machen können, was «ganz klar für das Vorhan- densein der hier nötigen Testierfähigkeit» spreche (Berufung, Ziff. 8-10).
7.2.2 Der Auffassung der Berufungskläger, wonach es sich um ein einfach gehaltenes Testament handelte, was gutachterlich unberücksichtigt geblieben sei, ist die Vorinstanz nicht gefolgt. Sie erwog, den Parteien sei mit Schreiben vom 31. März 2021 die Möglichkeit eingeräumt worden, innert Frist Fragen an den Gutachter zu stellen bzw. einen detaillierteren Fragenkatalog ein- zureichen. Diese Möglichkeit sei jedoch nicht wahrgenommen worden. Die zusätzliche Frage sei erst verspätet mit Schreiben vom 4. Januar 2022 im Rahmen der Ergänzungsfragen an den Gutachter eingebracht worden. Das Gericht habe diese Frage jedoch mit Beweisverfü- gung vom 14. Februar 2022 nicht zugelassen mit der Begründung, dass ein detaillierter Fra- genkatalog in der dafür vorgesehenen Frist nicht beantragt worden sei. Überdies sei die Ein- fachheit des Testaments für die grundsätzliche Frage der Urteilsfähigkeit nicht entscheidend. Die gutachterliche Beantwortung der Fragestellung sei umfassend erfolgt und lasse keine Lü- cken erkennen (angefochtenes Urteil, E. 6.5.5.1.1.).
7.2.3 Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit. Es ist daher denkbar, dass eine
25 │ 38
Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist. Im Unterschied zu alltäglichen Geschäften und Besorgungen zählt die Errichtung eines Testamentes zu den eher anspruchsvolleren Ge- schäften; dies trifft insbesondere dann zu, wenn komplizierte Verfügungen getroffen werden (BGE 124 III 5 E. 1a; Urteile BGer 5C.193/2004 vom 17. Januar 2005 E. 2.1; 5A_859/2014 vom 17. März 2015 E. 4.1.1; vgl. auch BGE 144 III 264 E. 6.1.1). Bei einem einfachen Testa- ment sind die Anforderungen an die Verfügungsfähigkeit weniger hoch als bei einer kompli- zierten Anordnung. Eine komplizierte Verfügung liegt laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn sie auf komplexen Entscheidungsgrundlagen beruht und schwierig zu beurteilende Auswirkungen hat. Der Schwierigkeitsgrad eines Testaments ist eine Frage rechtlicher Natur, die nicht in den Kompetenzbereich von Medizinern fällt (Urteil BGer 5C.193/2004 vom 17. Januar 2005 E. 2.3.1. f.). Das Bundesgericht hat sich bislang nicht explizit dazu geäussert, welche Anordnungen im Einzelnen als komplex gelten. Wie AEBI-MÜL- LER aber zutreffend ausführt, wird bei der Einstufung einer Verfügung als einfach oder komplex insbesondere die erforderliche intellektuelle Komponente der Willensbildungsfähigkeit ange- sprochen (REGINA E. AEBI-MÜLLER, Testierfähigkeit im Schweizerischen Erbrecht, unter be- sonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, in: successio 2012, S. 4 ff., S. 13). Die Lehre zählt deshalb zu den schwierigen Anordnungen – die ein höheres Mass an intellek- tueller Einsichtskraft voraussetzen – hauptsächlich «komplexe Vermögensverhältnisse», «Ein- räumung von Nutzniessungen», «Vor- und Nacherbschaften» sowie «Bedingungen und Auf- lagen» (PETER VOSER, Testierung im Altersheim, in: Petermann Frank Th. [Hrsg.], Urteilsfä- higkeit, Referate der Tagung vom 31. Oktober 2012 in Zürich, IRP Bd. 90, St. Gallen 2014, S. 205 ff., S. 228 f.; vgl. REGINA E. AEBI-MÜLLER, a.a.O., S. 13; vgl. STEPHAN WOLF/TIM KREBS, Fragen rund um die Handlungsfähigkeit bzw. Urteilsfähigkeit, namentlich aus der notariellen Praxis, in: Institut für Notariatsrecht und Notarielle Praxis an der Universität Bern [INR] 29, 2024, S. 51 f.; vgl. JULIA BLATTNER, Demenz im Erbrecht, Praxisrelevante Aspekte zur Nach- lassplanung und Prozessführung, in: AJP 12/2022, S. 1285 ff., S. 1290; vgl. MARTIN BICHSEL, Erbrechtliche Verfügungsfähigkeit - Beweisrecht und Rolle der Urkundsperson, in: successio 04/2017, S. 284 ff., S. 299, Fn. 6; vgl. FRANZ WERRO/IRÈNE SCHMIDLIN, in: Pichonnaz/Foëx/Fountoulakis [Hrsg.], Commentaire romand, Code civil I, 2. Aufl. 2023, N 53 zu Art. 16 ZGB). Das blosse Abstellen auf die Komplexität eines Rechtsgeschäfts wäre aller- dings verkürzend. Vielmehr muss darüber hinaus auch die Tragweite einer Verfügung berück- sichtigt werden (REGINA E. AEBI-MÜLLER, a.a.O., S. 13 f.; vgl. JULIA BLATTNER, Demenz im Erbrecht, Praxisrelevante Aspekte zur Nachlassplanung und Prozessführung, in: AJP 12/2022,
26 │ 38
S. 1285 ff., S. 1290 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht führt entsprechend aus, dass ein Testament hinsichtlich seiner Tragweite im Vergleich zu einem sogenannten Alltagsge- schäft wohl regelmässig als anspruchsvoll gilt und der Erblasser es sich nicht leicht machen wird, zum Beispiel einen Erben auf den Pflichtteil zu setzen (Urteil BGer 5C.193/2004 vom 17. Januar 2005 E. 2.3.1. f.). Hinsichtlich der Tragweite einer Verfügung kann die Zusammen- setzung und die Höhe des Vermögens eine Rolle spielen aber auch eine Enterbung naher Angehöriger oder eine markante Ungleichbehandlung von Nachkommen sind damit angespro- chen (REGINA E. AEBI-MÜLLER, a.a.O., S. 13 f.; vgl. PETER VOSER, S. 228 f.). Solche Dispositi- onen sind nicht leichthin zu entscheiden und bedingen die Fähigkeit des Erblassers zur adä- quaten Abwägung eines Sachverhalts. Folglich bedeutet die Einfachheit (mit Bezug auf die Komplexität) eines Testaments noch nicht, dass die Urteilsfähigkeit leichthin zu bejahen wäre. Umgekehrt muss eine komplexe Anordnung, die vom Erblasser nicht vollständig «durch- schaut» wird, nicht zur Ungültigkeit des Testaments führen, wenn deren Tragweite beschränkt ist (REGINA E. AEBI-MÜLLER, a.a.O., S. 13 f.). Das Gericht berücksichtigt bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit auch die Entstehungsge- schichte bzw. die Umstände bei der Errichtung des Testamentes. Verfasst der Testator das Testament selbständig ohne fremde Hilfe und zeigt dabei Verständnis für rechtliche Wirkun- gen, kann dies ein Indiz für bestehende Urteilsfähigkeit sein. Holt der Testator professionelle Hilfe ein und wird sein selbstständig gebildeter Wille umgesetzt, so kann auch dies für Urteils- fähigkeit sprechen – selbst wenn er die juristischen Details nicht vollständig versteht. Wird der Testator von einer Laienperson unterstützt oder beeinflusst – etwa durch Vorformulierung ei- nes Entwurfs oder Begleitung zum Notar – und profitiert diese Person oder eine nahestehende davon, muss das Gericht eine verstärkte Prüfung auf mögliche Beeinflussung und die Wil- lensäusserungsfähigkeit vornehmen (SARA SOMMER, Testierfähigkeit von Demenzkranken, Unter besonderer Berücksichtigung der Komplexität des Testamentes, in: AJP 4/2020, S. 491 ff., S. 500; vgl. auch BENEDIKT SEILER, Die erbrechtliche Ungültigkeit, unter besonderer Be- rücksichtigung der Wirkungen in personeller Hinsicht, 1. Aufl. 2017, Rz. 459 mit Hinweisen; vgl. REGINA E. AEBI-MÜLLER, a.a.O., S. 22 f.). Naturgemäss besonders heikel ist es, wenn eine begünstigte Person den Erblasser zur Urkundsperson begleitet oder wenn die Kontaktauf- nahme mit und die Instruktion der Urkundsperson durch einen testamentarisch Begünstigten erfolgte. Es muss dann bei zweifelhafter Testierfähigkeit besonders sorgfältig geprüft werden, ob das Testament dem eigenen Willen des Testators entspricht und ob es von diesem über- haupt verstanden wurde. Die freie Willensentscheidung kann auch dann in Frage gestellt sein, wenn der Erblasser ohne eigenes Formulieren seiner Handlungsziele nur eine schlichte
27 │ 38
Zustimmung zu einem Entwurf (einer Drittperson oder der Urkundsperson) gegeben hat. Dies jedenfalls dann, wenn darüber hinaus eine objektive Ursache für die Einschränkung der geis- tigen Kräfte i.S.v. Art. 16 ZGB auch aus medizinischer Sicht nachgewiesen oder höchst wahr- scheinlich ist, etwa weil eine Alzheimererkrankung festgestellt wurde (REGINA E. AEBI-MÜLLER, a.a.O., S. 22 f.).
7.2.4 Der Auffassung der Berufungskläger, das strittige Testament vom 29. Dezember 2014 weise formell einen einfachen Aufbau auf, ist zuzustimmen: Der Erblasser vermachte seinen gesam- ten Nachlass den beiden Berufungsklägern und enterbte den (nicht pflichtteilsberechtigten) Berufungsbeklagten vollständig (vgl. vi-KB 5). In dieser Hinsicht erscheint die Verfügung auf den ersten Blick schlicht und unkompliziert. Die Testierfähigkeit ist jedoch nicht allein nach der Komplexität der Anordnung zu beurteilen, sondern insbesondere unter Berücksichtigung der Tragweite und der konkreten Umstände bei der Errichtung. Nach den Aussagen der Parteien wurde die gesamte Kontaktaufnahme mit dem Notar sowie die inhaltliche Instruktion durch den Ehemann der Berufungsklägerin vorgenommen – mithin durch eine der begünstigten Partei nahestehende Person. Der Notar wurde vom Berufungs- kläger (selbst testamentarisch begünstigt) und dem Ehemann der Berufungsklägerin über die angeblichen Wünsche des Erblassers orientiert, ohne dass dieser selbst an der Instruktion beteiligt gewesen wäre. Der Testamentsentwurf wurde nicht an die Wohnadresse des Erblas- sers, sondern an jene der Berufungsklägerin gesendet. Der Erblasser soll diesen Entwurf so- dann in Anwesenheit des Berufungsklägers durchgesehen und gutgeheissen haben. Auch der Beurkundungstermin wurde durch den Ehemann der Berufungsklägerin organisiert. Das Tes- tament wurde in Anwesenheit der Berufungsklägerin und deren Ehemann beurkundet; die No- tariatsrechnung beglich letzterer. Der Erblasser selbst war weder in die Vorbereitung noch in die Kommunikation mit dem Notar direkt involviert. Diese Entstehungsgeschichte lässt erheb- liche Zweifel daran aufkommen, dass der letztwilligen Verfügung ein eigenständig gebildeter und tragfähiger Wille des Erblassers zugrunde lag. Wenn eine testamentarisch begünstigte Person oder ihr nahestehende Angehörigen die wesentlichen Schritte – von der Kontaktauf- nahme über die inhaltliche Instruktion bis zur Terminvereinbarung und Anwesenheit beim Notartermin – übernimmt, ist eine besonders sorgfältige Prüfung angezeigt, ob die Verfügung tatsächlich dem freien und bewussten Willen des Erblassers entspricht. Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – eine Erklärung des Erblassers, in der er seine persönlichen Handlungsziele formuliert hätte, nicht ersichtlich ist und eine Zustimmung lediglich zu einem durch Dritte
28 │ 38
vorgegebenen Entwurf erfolgte, der überdies von einem älteren, aktenkundigen Testaments- entwurf abweicht, in welchem der Bruder noch als begünstigt vorgesehen war (vgl. vi-KB 6). Hinzu kommt, dass die letztwillige Verfügung angesichts der konkreten familiären Situation des Erblassers eine erhebliche persönliche Tragweite aufweist. Die Entscheidung, seinen Bru- der vollständig zu enterben – nach Jahren des Kontaktabbruchs und einer erst kurz vor dem Testament wiederhergestellten Verbindung – stellt keine Bagatellentscheidung dar. Sie be- durfte einer differenzierten Auseinandersetzung mit der familiären Vorgeschichte sowie der Fähigkeit, zwischen verschiedenen Handlungsoptionen abzuwägen und daraus eine bewusste und eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Wie die Aussagen der unbeteiligten Zeugen – denen im Unterschied zu den Berufungsklägern kein Eigeninteresse unterstellt werden kann – zeigen, war der Erblasser hierzu nicht in der Lage. Er äusserte lediglich den diffusen Wunsch, «endlich etwas zu machen», ohne nähere inhaltliche Vorstellungen zu äussern. Es war ihm nicht möglich, einen klaren testamentarischen Willen zu formulieren. Weder konnte er ein Testament eigenständig entwerfen, noch war es ihm möglich, beim Notar einen Termin zu vereinbaren oder diesem die gewünschte Regelung selbst mitzuteilen. Die Instruktion des No- tars erfolgte in seiner Abwesenheit. Diese Passivität ist nicht als bewusste Entscheidung, son- dern vielmehr als Folge einer deutlichen Überforderung und eines erheblichen kognitiven De- fizits zu werten. Die Ausführungen des gerichtlich bestellten Gutachters sind in diesem Zu- sammenhang von entscheidender Bedeutung. Dieser attestierte dem Erblasser einen Mangel an Wertungsfähigkeit – mithin die Unfähigkeit, die getroffene Anordnung in ihrer Tragweite zu erfassen, sie in den Kontext seiner bisherigen Lebensgeschichte einzuordnen und sie mit ei- genen Wertvorstellungen abzugleichen (vgl. Gutachten, S. 32 f.). Diese Fähigkeit bildet einen zentralen Bestandteil der Testierfähigkeit, insbesondere bei einer Verfügung mit erheblicher persönlicher Tragweite wie im vorliegenden Fall. Die von den Berufungsklägern angeführte (formale) «Einfachheit» des Testaments vermag diesen Mangel nicht aufzuwiegen. Soweit die Berufungskläger geltend machen, der Gutachter hätte sich vertieft mit dem Schwierigkeitsgrad des Testaments und den daraus resultierenden Anforderungen an die Urteilsfähigkeit befas- sen müssen, ist ihnen nicht zu folgen. Die Frage nach der rechtlichen Komplexität einer letzt- willigen Verfügung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich medizinischer Sachverständiger. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beantworten ist (vgl. obige E. 3.3). Auch trifft es nicht zu, dass die KESB Nidwalden den Erblassers in ihrem Schreiben vom 13. März 2015 als urteilsfähig erkannte, wie es die Berufungskläger behaupten (vgl. Berufung Ziff. 19). Vielmehr haben auch die Abklärungen der KESB ergeben, dass der Erblasser Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen benötigt. Die KESB hat nur deshalb auf die Anordnung von
29 │ 38
Massnahmen verzichtet, weil der Erblasser bereits von H.__ unterstützt wurde und für die Or- ganisation weiterer Unterstützung besorgt war (vi-BB 2). Zum andern können die Berufungs- kläger auch aus der Tatsache, dass der schriftliche Bericht der Memory Clinic (Luzerner Psy- chiatrie) eine Empfehlung zur frühzeitigen Errichtung eines Vorsorgeauftrags oder zum Aus- füllen des Docupasses der Pro Senectute enthält, nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Beru- fung, Ziff. 16). Der Hinweis lässt sich nicht als Indiz für die Urteilsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt werten. Die Empfehlung zur frühzeitigen Errichtung einer Patientenverfügung oder eines Vorsorgedokuments wird im Bericht nicht individualisiert begründet, sondern erscheint als allgemeine Standardempfehlung im Rahmen der ärztlichen Beratung bei diagnostizierter Demenz. Sodann enthält der Bericht zu Recht nirgends eine explizite Beurteilung der Urteils- fähigkeit des Erblassers, zumal es sich dabei um eine vom Gericht zu beurteilende Rechts- frage handelt. Der kognitive Zustand des Erblassers wird im Bericht als deutlich beeinträchtigt beschrieben, was gegen die Urteilsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt spricht. Eine medizi- nisch motivierte Empfehlung zur Vorsorge ist nicht mit der rechtlichen Feststellung gleichzu- setzen, eine bestimmte Person sei urteilsfähig im Sinne des ZGB und zur Vornahme bestimm- ter Rechtshandlungen – insbesondere zur Errichtung eines Testaments – fähig. Der Nachweis einer mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegebenen Urteilsfähigkeit des Erblassers gelingt allein durch den Hinweis auf die «Einfachheit» des Testaments nicht, zumal diese durch die erheblich emotionale und familiäre Tragweite ebenso relativiert wird wie durch die konkreten Umstände der Vorbereitung und Beurkundung. Die gesamte Entstehungssitua- tion sowie der vom Gutachter festgestellte kognitive Zustand des Erblassers spricht vielmehr dagegen, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die hierfür erforder- liche Urteilsfähigkeit verfügte.
7.3 7.3.1 Die Berufungskläger bringen weiter vor, der Gutachter und die Vorinstanz hätten ausser Acht gelassen, dass «sowohl der Notar als auch die anwesenden Zeugen» «den Verstorbenen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung in verfügungsfähigem Zustand wahrgenommen» hätten. Die Vorinstanz habe «in Missachtung von Art. 9 Abs. 1 ZGB die gesetzliche Vermutung der Urteilsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung des Testaments unbeachtet gelassen». Die Urteilsfähigkeit «sei durch den beurkundenden Notar sowie die anwesenden Zeugen ausdrücklich festgestellt und bejaht worden, womit der volle Beweis der Urteilsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Vermutung erbracht sei». Der Beweis des
30 │ 38
Gegenteils habe «aufgrund des mangelhaften Gutachtens nicht erbracht werden» können (Be- rufung, Ziff. 10 f., 14).
7.3.2 Die Vorinstanz erwog, die im Gutachten zitierten, medizinischen Berichte inklusive der konkre- ten Beschreibungen bezüglich der neurokognitiven Defizite des Erblassers und ihre Folgen seien aussagekräftiger als die Beweisstärke der öffentlichen Urkunde. Die praktische, gesetz- liche Vermutung, wonach mittels eines notariell beglaubigten Testaments der volle Beweis (bezüglich der Testierfähigkeit) erbracht sei, werde in casu durch das Vorliegen eines vollstän- digen, nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens widerlegt. Das Gutachten erbringe den Beweis des Gegenteils klar und nachvollziehbar. Die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB sei durch das Gutachten widerlegt worden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6.5.3.4.).
7.3.3 Als öffentliche Urkunde erbringt das öffentliche Testament für die durch sie bezeugten Tatsa- chen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 ZGB). Für den Beweis der Urteilsfähigkeit ändert dies allerdings nichts, da die Verfügungsfä- higkeit wie erwähnt ohnehin aufgrund der Lebenserfahrung zu vermuten ist. Hinzu kommt, dass die öffentliche Urkunde lediglich eine Vermutung zugunsten der Richtigkeit des Urkun- deninhaltes schafft, um dessentwillen die Form der öffentlichen Urkunde gefordert ist. Nicht zum Urkundeninhalt in diesem engen Sinn gehört aber beim öffentlichen Testament die Erklä- rung der beiden Zeugen auf der Urkunde, dass sich der Erblasser nach ihrer Wahrnehmung im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden hat (Art. 501 Abs. 2 ZGB); diese bildet lediglich ein Indiz zugunsten der Urteilsfähigkeit. Der Richter ist weder an die Bestätigung der Testier- fähigkeit durch die Zeugen noch an die Erklärungen des Urkundsbeamten gebunden. Erkran- kungen des Geistes, die sich nicht in akuten Erscheinungen, sondern in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äussern, bleiben dem ungeübten Beobachter leicht verborgen, so dass sie und namentlich ihre Auswirkungen vielfach nur durch eine sachverständige Unter- suchung festgestellt werden können (BGE 124 III 5 E. 1c). Im Übrigen wird auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 6.5.3, 6.5.3.1., 6.5.3.2.).
7.3.4 Die Vorinstanz hat sich mit dem Beweiswert des öffentlichen Testaments eingehend ausei- nandergesetzt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6.5.3.). Zwar begründet eine öffentliche Urkunde
31 │ 38
wie namentlich ein öffentlich beurkundetes Testament nach Art. 9 Abs. 1 ZGB grundsätzlich die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der darin bezeugten Tatsachen. Diese Vermutung kann jedoch durch andere gewichtige Beweismittel, namentlich durch ein schlüssiges gericht- liches Gutachten, erschüttert werden. Ausserdem gehört beim öffentlichen Testament die Er- klärung der beiden Zeugen auf der Urkunde, dass sich der Erblasser nach ihrer Wahrnehmung im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden habe, nicht zum Urkundeninhalt in diesem en- gen Sinn. Erkrankungen, die sich in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äussern, bleiben für ungeübte Beobachter – wie Notare oder Testamentszeugen – regelmässig uner- kannt und können nur durch sachverständige Untersuchung festgestellt werden. In dieser Hin- sicht ist dem Gutachter zuzustimmen, wenn er festhält, dass der beurkundende Notar keine detaillierte Abklärung des psychopathologischen Zustands vorgenommen habe und zur Beur- teilung solcher komplexen Fragestellungen auch nicht in der Lage sei sowie, dass die im Gut- achten zitierten medizinischen Berichte mit konkreten Beschreibungen der neurokognitiven Defizite des Erblassers bezüglich der Diagnose und ihrer Folgen aussagekräftiger seien (Gut- achten, S. 31). Die Zeugen konnten ebenso wenig wie der Notar eine medizinisch fundierte Einschätzung der geistigen Fähigkeiten des Erblassers vornehmen. Ihre Beobachtungen stel- len allenfalls ein Indiz für eine vorhandene Urteilsfähigkeit dar, sind dem medizinisch gestütz- ten Gutachten jedoch nicht gleichwertig. Das Sachverständigengutachten belegt mit hinrei- chender Klarheit und auf überzeugender Grundlage, dass die für die Testierfähigkeit erforder- liche kognitive Fähigkeit und Selbstbestimmung beim Erblasser am massgeblichen Stichtag und bezogen auf die vorliegend streitige Verfügung nicht mehr vorlag. Die Kritik der Berufungs- kläger erweist sich als unbegründet und vermag das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht in Zweifel zu ziehen.
7.4 Insgesamt ist den Berufungsklägern der ihnen obliegende Gegenbeweis nicht gelungen. Ins- besondere konnten sie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen, dass sich der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vom 29. Dezember 2014 in einem lucidum intervallum befand oder hinsichtlich der streitbetroffenen Verfügung urteilsfähig war. Ihr Hin- weis auf die «Einfachheit» des Testaments vermag angesichts der erheblichen emotionalen und familiären Tragweite der Anordnung keine Herabsetzung der Anforderungen an die Tes- tierfähigkeit zu begründen. Auch die von der Urkundsperson und den anwesenden Zeugen attestierte Urteilsfähigkeit stellt lediglich ein Indiz dar, welches durch das nachvollziehbare und schlüssige Gerichtsgutachten widerlegt wird.
32 │ 38
Die Vorinstanz ist im Ergebnis zutreffend zum Schluss gelangt, dass dem Erblasser am 29. Dezember 2014 die Testierfähigkeit fehlte, weshalb das Testament gestützt auf Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ungültig ist und die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet. Die Berufung erweist sich soweit als unbegründet.
9.1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (vgl. Art. 106 ZPO).
9.2 9.2.1 Die Berufungskläger bemängeln die vorinstanzliche Streitwertberechnung, welche zu über- höhten Prozesskosten geführt habe. Sie wenden sich insbesondere gegen die vorinstanzliche Festsetzung des Werts der Nachlassliegenschaften. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe den Wert der Immobilien ohne jegliche Belege angenommen und sei damit ihrer Pflicht zur Angabe der relevanten Sachverhaltsstellen gemäss Art. 239 ZPO nicht nachgekommen. Über- dies habe sie die beiden unteren Wohnungen unzulässigerweise zusammengerechnet. Ge- mäss einer Verkehrswertschätzung (Beilage 3 zur Berufung) betrage der Wert der gesamten Liegenschaft lediglich rund Fr. 2,9 Mio. (ohne Hypothekarschulden). Der von der Vorinstanz angesetzte Immobilienwert liege damit um über 50 % zu hoch, was zu einem krass stossenden Ergebnis und zu überhöhten Prozesskosten geführt habe. Die Streitwertberechnung sei ohne jeden Bezug zum tatsächlichen Sachverhalt und willkürlich erfolgt. Sie beantragen, das Urteil auch aus diesem Grund aufzuheben, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
9.2.2 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine
33 │ 38
bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien dar- über nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Eine Einigung der Parteien betreffend den Streitwert kommt dadurch zustande, dass in der (Wi- der)Klage unabhängig vom anwendbaren Verfahren ein Streitwert anzugeben ist. Ist die be- klagte Partei mit der Streitwertangabe nicht einverstanden, hat sie diese substantiiert zu be- streiten. Eine Einigung über den Streitwert kommt somit nicht nur bei ausdrücklicher Zustim- mung, sondern auch bei unterlassener oder nicht substantiierter Bestreitung zustande. Kommt eine Einigung über den Streitwert zustande, hat das Gericht in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Streitwertangabe der Parteien offensichtlich unrichtig ist. Dies erfolgt, indem das Gericht selber eine Streitwertbestimmung vornimmt. Je mehr objektive Anhaltspunkte zur Streitwert- bestimmung im Sachverhalt vorhanden sind, umso eher erscheint eine abweichende Streit- wertbestimmung der Parteien als unrichtig und hat das Gericht einzugreifen (DIETER HOF- MANN/ANDREAS BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 15 ff. zu Art. 91 ZPO mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung entspricht der Streitwert einer erbrechtlichen Ungültigkeitsklage dem Betrag, um den die klagende Partei im Falle des Obsiegens besser steht. Klagt ein gesetzlicher Erbe, geht es um dessen Anteil, den er erhielte, wenn das hinterlassene Vermögen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu teilen wäre (Urteil BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 8.3.1.3.1; HOFMANN/BAECKERT, a.a.O., N 19 zu Art. 91 ZPO).
9.2.3 Der Kläger (Berufungsbeklagte) hatte im erstinstanzlichen Verfahren detaillierte Ausführungen zum Streitwert gemacht. Der Steuerwert der vier im Nachlass befindlichen Liegenschaften habe 2014 Fr. 2'124'000.– betragen, belastet mit Hypotheken in der Höhe von Fr. 854'555.–. Den aktuellen Wert kenne er nicht, da sämtliche relevanten Unterlagen im Besitz der Beklag- ten seien. Aufgrund von Grundbuchauszügen und einer auf dem Vergleichsportal comparis.ch vorgenommenen Schätzung unter Annahme eines renovationsbedürftigen Zustands der rund 20-jährigen Wohnungen bezifferte er die grosse 4.5-Zimmerwohnung im 1. Stock auf Fr. 2'250'000.–, die kleinere 4.5-Zimmerwohnung im Parterre auf Fr. 1'350'000.–, die 3.5-Zimmerwohnung im Parterre auf Fr. 925'000.– und die 3.5-Zimmerwohnung im Dachge- schoss auf Fr. 1'300'000.–. Daraus ergebe sich für die Liegenschaften ein Gesamtwert von Fr. 5'775'000.–, nach Abzug der Hypothekarschulden ein Wert von Fr. 4'920'445.–. Ob weitere Vermögenswerte vorhanden seien, entziehe sich seiner Kenntnis. Unter Anwendung der ge- setzlichen Erbfolge und im Falle der Ungültigerklärung des Testaments stünde ihm hiervon die
34 │ 38
Hälfte zu, was einem Streitwert von mindestens Fr. 2'460'000.– entspreche (Noveneingabe und Schlussvortrag des Klägers vom 21. November 2022 [VI-Akten, Register 16]; vi-KB 19- 22).
9.2.4 Der vom Kläger bezifferte Streitwert von Fr. 2'460'000.– bezüglich der vier im Nachlass be- findlichen Liegenschaften blieb vonseiten der Beklagten unbestritten. Die Vorinstanz nahm auf Grundlage der vom Kläger eingereichten Belege und der Steuerunterlagen 2014 eine eigene Streitwertberechnung vor. Sie stellte fest, dass der Erblasser gemäss Steuererklärung über Wertschriften im Umfang von Fr. 251'664.– verfügte, hiervon Fr. 12'000.– für Todesfallkosten abzuziehen seien, womit ein Betrag von Fr. 239'664.– verbleibe. Hinzugerechnet wurde der Wert der vier Liegenschaften, den die Vorinstanz mit insgesamt Fr. 5'725'000.– bezifferte. Da- raus resultierte ein Gesamtbetrag von Fr. 5'964'664.–, von dem die Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 850'000.– abgezogen wurden. Der Nettowert des Nachlasses belief sich damit auf rund Fr. 5'114'664.–, wovon dem Kläger die Hälfte, mithin Fr. 2'557'332.–, zustünde. Die- sen Betrag legte die Vorinstanz als Streitwert für die Bemessung der Gerichts- und Parteikos- ten fest (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1.2.5 und 7.2.1).
9.2.5 Da die vom Kläger vorgenommene Streitwertberechnung lediglich die im Nachlass befindli- chen Liegenschaften berücksichtigte, war die Vorinstanz berechtigt und verpflichtet, eine ei- gene, umfassendere Berechnung vorzunehmen. Hinsichtlich der Immobilienwerte stützte sie sich erkennbar auf die unbestritten gebliebenen Angaben und Belege des Klägers, wobei sich in der Addition jedoch ein Fehler ergab: Der Gesamtwert der vier Liegenschaften beträgt nicht Fr. 5'725'000.–, sondern Fr. 5'825'000.– (vgl. vi-KB 20–25: gerundet Fr. 2'250'000.– + Fr. 1'350'000.– + Fr. 925'000.– + Fr. 1'300'000.–). Nach Abzug der Hypothekarschulden von Fr. 854'555.– (vi-KB 19) ergibt sich ein Nettoliegenschaftswert von Fr. 4'970'445.–. Hinzuzu- rechnen sind die Wertschriften im Umfang von Fr. 239'664.– (Fr. 251'664.– abzüglich Fr. 12'000.– Todesfallkosten; vi-KB 16), was zu einem Nettowert des Nachlasses von Fr. 5'210'109.– führt. Unter Anwendung der gesetzlichen Erbfolge steht dem Kläger hiervon die Hälfte, mithin Fr. 2'605'054.50, zu. Dieser Betrag wäre korrekterweise als Streitwert für die Bemessung der Gerichts- und Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren massgeblich ge- wesen. Da er allerdings höher ausfällt als der von der Vorinstanz berechnete Streitwert, würde sich dies hinsichtlich der Prozesskosten nicht zu Gunsten, sondern vielmehr zu Lasten der
35 │ 38
Berufungskläger auswirken. Es bleibt daher bei den vorinstanzlich festgelegten Gerichtskos- ten. Die von den Berufungsklägern erst im Berufungsverfahren eingereichte Verkehrswert- schätzung aus dem Jahr 2014 (Berufungsbeilage 3) ist als unzulässiges Novum nicht zu be- rücksichtigen (vgl. oben E. 1.3; Art. 317 ZPO), zumal die Berufungskläger nicht aufzeigen, weshalb dieses Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgelegt werden konnte. Selbst wenn darauf abgestellt würde, erwiese sie sich als untauglich für die Streitwertbemessung. Sie weicht erheblich vom massgeblichen Bewertungszeitpunkt im Sinne von Art. 617 ZGB ab und lässt die seit 2014 eingetretene erhebliche Wertsteigerung ausser Betracht. Die Rüge der Be- rufungskläger erweist sich damit als unbegründet.
9.4 9.4.1 Die Gerichtskosten vor Obergericht als Berufungsinstanz richten sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht massgebenden Tarif; sie werden um einen Drittel reduziert, betragen jedoch mindestens Fr. 500.‒ (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). In Verfahren mit einem Streitwert über Fr. 300'000.– betragen die Entscheidgebühren des Kan- tonsgerichts 2 bis 3.5 Prozent des Streitwertes (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 7 PKoG). Bei einem Streitwert von Fr. 2'605'054.50 ergibt sich damit vor Kantonsgericht ein Gebührenrahmen zwischen Fr. 52'101.10 und Fr. 91'176.90, vor Obergericht zwischen Fr. 34'734.10 und Fr. 60'784.60. Die Gebühren sind innerhalb dieses Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der per- sönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sa- che, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserle- digung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Das vorliegende Verfahren war weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurch- schnittlich komplex. Es fand keine Berufungsverhandlung statt; der Aktenumfang ist durch- schnittlich. Zeitaufwändig war insbesondere die Prüfung und Auseinandersetzung mit den um- fangreichen Rechtsschriften sowie die Ausarbeitung der Urteilsbegründung. Gering ins Ge- wicht fällt, dass die Angelegenheit für die Parteien zwar in persönlicher, nicht jedoch in wirt- schaftlicher Hinsicht von grundlegender Bedeutung ist. Unter Würdigung dieser Faktoren wer- den die Entscheidgebühren für das Berufungsverfahren im unteren Bereich des Gebührenrah- mens auf Fr. 40'000.– (inkl. Auslagen) festgesetzt. Die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten beurteilt sich auch im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 104 ff. ZPO. Art. 106 Abs. 1 ZPO stellt den Grundsatz auf, dass die Prozesskos- ten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden
36 │ 38
die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Be- rufungskläger unterliegen vollumfänglich und haben daher die Gerichtskosten des Berufungs- verfahrens von Fr. 40'000.– zu tragen. Sie haften hierfür solidarisch. Gerichtskosten werden mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet, womit sie als bezahlt gelten (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
9.4.2 Die Parteientschädigung wird nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zugesprochen (Art. 106 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) und richtet sich nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG. Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 % des für das Ver- fahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Bei einem Streitwert von Fr. 2'605'054.50 beläuft sich der Gebührenrahmen in erster Instanz auf 2 bis 4 Prozent des Streitwerts, d.h. zwischen Fr. 52'101.10 und Fr. 104'202.20 (Art. 42 Abs. 1 Ziff. 9 PKoG). Für das Berufungsverfahren ergibt sich dementsprechend ein Rahmen von Fr. 10'420.20 bis Fr. 62'521.30. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätzen sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und den vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis, ist das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen (Art. 34 Abs. 1 PKoG). Das Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– (Art. 34 Abs. 2 PKoG). Wenn die Bemühungen der Anwältin oder des Anwaltes im Verhältnis zum Streitwert nicht bedeutend sind, ist das Honorar angemessen her- abzusetzen (Art. 35 PKoG). Die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten beantragte mit Kostennote vom 27. Januar 2025 eine Entschädigung von Fr. 36'754.– (Honorar Fr. 33'756.80, Auslagen Fr. 243.20, MWST Fr. 2'754.–) und begründete dies mit einem durchschnittlichen Honorar von 40% des vorinstanzlich zugesprochenen Honorars. Aus der beigelegten tabellarischen Aufstellung ergibt sich jedoch ein tatsächlicher Aufwand von 39,75 Stunden zu Fr. 300.– pro Stunde bzw. total Fr. 11'925.–. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Erhöhung des ordentlichen Honorars rechtfertigen würden (vgl. Art. 50 PKoG). Der zweite Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet, es fand keine Berufungsverhandlung statt, der Aktenumfang ist durchschnittlich und das Verfahren war weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich komplex. Die Rechtsvertreterin konnte weitgehend auf ihre vorinstanzliche Argumentation zurückgreifen.
37 │ 38
Angesichts des tatsächlichen Arbeitsaufwands und unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 33 PKoG wird das Honorar auf Fr. 11'925.– festgesetzt, zuzüglich pauschaler Auslagen von Fr. 243.20 und MWST von Fr. 985.60 (8.1% auf Fr. 12'168.20). Die Berufungskläger haben dem Berufungsbeklagten daher eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 13'153.80 zu be- zahlen. Sie haften hierfür solidarisch.
38 │ 38
Demgemäss erkennt das Obergericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt.
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 40'000.‒ festgesetzt und ausgangsgemäss den unterliegenden Berufungsklägern auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit. Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.
Die Berufungskläger werden verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 13'153.80 zu bezahlen, unter solidarischer Haft- barkeit.
[Zustellung].
Stans, 13. März 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sarah Huber Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der an- gefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist höher als Fr. 30'000.--