GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

ZA 24 17

Urteil vom 22. Mai 2025 Zivilabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Oberrichterin Fabienne Weger, Oberrichterin Rahel Jacob, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__,

Berufungsklägerin/Beklagte, gegen B.__,

vertreten durch Dr. iur. Katharina Ernst, Rechtsanwältin, Tobelhofstrasse 22, 8044 Zürich, Berufungsbeklagter/Kläger.

Gegenstand Ehescheidung nach Art. 114 ZGB Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, vom 6. April 2023 (ZK 18 51).

2│19

Sachverhalt: A. a. Die deutschen Staatsbürger A.__ («Berufungsklägerin»/«Beklagte») und B.__ («Berufungsbeklagter»/«Kläger») haben am 22. Februar 2002 in Deutschland geheiratet (vi-KB 3). Mit notariell beglaubigtem Ehevertrag vom 8. März 2006 schlossen sie für ihre Ehe den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbarten mit sofortiger Wirkung den Güterstand der Gütertrennung nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Ge- setzbuches (BGB). Aus der Ehe der Parteien sind keine Kinder hervorgegangen (vi-KB 4)

b. Am 21. November 2018 machte der Berufungsbeklagte beim Kantonsgericht Nidwalden die Scheidung anhängig. Nach (erfolgloser) Einigungs- sowie Instruktionsverhandlung und zahl- reichen Parteieingaben (inkl. Sistierung, einem Anwaltswechsel und beidseitiger Änderung der Anträge) fällte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, am 10. November 2021 das folgende Teilurteil, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs: « 1. Die Stufenklage des Klägers gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 der unbegründeten Scheidungsklage vom 21. November 2018 bzw. Rechtsbegehren Ziff. 4 der Klagebegründung vom 8. Mai 2018 [recte: 2019] wird sowohl in Bezug auf den Hilfsanspruch (Auskunftserteilung über das Vermögen der 1.__ GmbH per 31. Ok- tober 2015, Erstellung einer Abfindungsbilanz per 31. Oktober 2015 sowie einer Bilanz für das Steuerjahr 2014) als auch in Bezug auf den Hauptanspruch (Zahlung des sich ergebenden Betrags) abgewiesen. 2. Die Kosten bleiben bei der Prozedur. 3. [Fortführung des Verfahrens in Bezug auf die weiteren Prozessgegenstände ...] 4. [Zustellung ...]» Nach weiteren Eingaben und Beweisergänzungen beschied das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, am 6. April 2023 wie folgt: « 1. Die am 22. Februar 2022 in Ravensburg (Deutschland) geschlossene Ehe des [Berufungsbeklagten] und der [Berufungsklägerin] wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die vom Kläger erhobene Stufenklage mit Teilurteil vom 10. November 2021 bereits wie folgt rechtskräftig beurteilt worden ist. [...] 3. Das Begehren der Beklagten um Zusprechung nachehelichen Unterhalts wird abgewiesen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten folgende Beträge zu bezahlen:

3│19

  • EUR 40'000.00 (Darlehensschuld gemäss Bestätigung vom 16. Januar 2002),
  • EUR 21'845.10 (Forderung gemäss Schuldanerkennung vom 25. Oktober 2014 aus Saldierung des Kontos bei der Graubündner Kantonalbank) sowie
  • EUR 3'748.73 nebst Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäss § 247 BGB seit dem 19. Dezember 2022 (Forderung gemäss Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 7. November 2017,
  1. März 2018 und 31. August 2018 von insgesamt EUR 11'792.49 zzgl. Zinsen und Kosten; abzüglich der anzurechnenden Zahlung der 2.__ Lebensversicherungsverein a.G. an die Beklagte von EUR 11'171.36). Im Mehrbetrag wird das Forderungsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) der Beklagten abgewiesen.
  2. Die Beklagte wird verpflichtet, nach Tilgung der ihr unter Ziffer 4 hiervor zugesprochenen Forderungen die ihr abgetretene Lebensversicherung des Klägers Nr. __ bei der 2.__ Lebensversicherungsverein a.G. aus der Sicherungsabtretung freizugeben, damit der Restbetrag dem Kläger ausbezahlt werden kann.
  3. Auf die negative Feststellungsklage des Klägers wird nicht eingetreten. Es wird davon Vormerk genommen, dass allfällige zivilrechtliche Forderungen und Schadenersatzansprü- che der Beklagten im Zusammenhang mit der 1.__ GmbH bzw. allfällige Forderungen 1.__GmbH gegen- über dem Kläger ausdrücklich vorbehalten bleiben und in einem separaten Verfahren geltend gemacht wer- den können.
  4. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche der Parteien aus der beruflichen Vorsorge sind im Sinne von Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZGB hälftig zu teilen. Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die 3.__Freizügigkeitsstiftung, wird gestützt auf Art. 280 ZPO nach Rechtskraft des Scheidungsurteils angewiesen, vom Vorsorgekonto des [Klägers], AHV-Nr. __, den Betrag von Fr. 173'641.75 (berechnet per Stichtag 21. November 2018) auf ein von der Beklagten zu bezeichnen- des Freizügigkeitskonto, lautend auf die [Beklagte], AHV-Nr. __, zu überweisen. Dieser Betrag ist bis zum Überweisungsdatum zum gesetzlichen Mindestzinssatz oder falls dieser höher ist, zum reglementarischen Zinssatz, zu verzinsen.
  5. Das klägerische Rechtsbegehren auf Herausgabe der Schlüssel zur Wohnung an der X_strasse 25 in Ravensburg wird abgewiesen.
  6. Die Gerichtskosten sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Die ordentlichen Gerichtskosten betragen Fr. 11'000.00 (inkl. Auslagen), einschliesslich der Kosten für das Teilurteil vom 10. November 2021 und der herabgesetzten Gebühr für das Urteilsdispositiv von Fr. 8'000.00 (inkl. Auslagen). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien (ZP 19 34 und ZE 19 88) werden ihre Gerichtskostenanteile von je Fr. 5'500.00 einstweilen auf die Staatskasse genommen, unter dem aus- drücklichen Vorbehalt einer Rückforderung innert 10 Jahren (Art. 123 ZPO).
  7. Jede Partei trägt ihre eigenen Partei- bzw. Anwaltskosten. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für beide Parteien (ZP 19 34 und ZE 19 88) werden ihre Anwaltskosten ebenfalls einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse Nidwalden hat die Rechtsbeistände der Parteien wie folgt zu entschädigen:
  • Rechtsanwältin Dr. Katharina Ernst, mit Fr. 17'748.95 (Honorar Fr. 16'000.00, Auslagen Fr. 480.00 und Mehrwertsteuer Fr. 1'268.95);
  • Rechtsanwältin lic. iur. Sheila Barmettler-Bucher, mit Fr. 17'748.95 (Honorar Fr. 16'000.00, Auslagen Fr. 480.00 und Mehrwertsteuer Fr. 1'268.95). Eine Rückforderung innert 10 Jahren bleibt vorbehalten (Art. 123 ZPO).
  1. [Zustellung ...]»

4│19

Im Übrigen wird auf die Prozessdarstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen (Bst. A-X S. 2-7).

B. Mit Berufung vom 9. Oktober 2024 gelangte die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin mit folgenden Anträgen an das Obergericht: « 1. Die AXA Versicherung, Postfach 300, 8401 Winterthur, sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle, aufzufordern, den Editionsaufforderungen der Vorinstanz vom 5.5.2022, 27.5.2022, 22. Juli 2022 sowie vom 13. September 2022 vollständig nachzukommen und insbesondere sämtliche Be- lege, Dossiers, Verträge, Vorsorgepolicen, inkl. vollständige Belege für die jeweiligen Transfer sowie Gut- haben der zweiten Säule des Klägers seit 2016, insbesondere über die beiden Policen-Nummern __ und __ bzw. deren allfällige Auszahlung im Jahre 2017 einzuholen sowie die gesamten Kontoauszüge gemäss Editionsverfügungen nachzuverlangen. 2. Ziff. 7 Abs. 2 des Urteilsdispositivs des Kantonsgerichtsurteils vom 6. April 2023 sei wie folgt anzupassen: Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die 3.__ Freizügigkeitsstiftung, wird gestützt auf Art. 280 ZPO nach Rechtskraft des Scheidungsurteils angewiesen, vom Vorsorgekonto [des Berufungsbeklagten], die Hälfte des während der Ehe erworbenen Betrages (berechnet per Stichdatum 21. November 2018) auf ein von der Beklagten zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto, lautend auf [die Beklagte] zu überweisen. Dieser Betrag ist bis zum Überweisungsdatum zum gesetzlichen Mindestzinssatz oder falls dieser höher ist, zum regle- mentarischen Zinssatz, zu verzinsen. Die Berufungsklägerin behält sich ausdrücklich vor, die Höhe des zu überweisenden Betrages nach Vorlie- gen des Beweisergebnisses zu beziffern. Eventualiter seien die noch vorhandenen Guthaben der beruflichen Vorsorge des Klägers aus Unbilligkeits- gründen vollständig der Beklagten zuzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Vornahme der weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 3. Ziff. 4 des Urteilsdispositivs sei wie folgt abzuändern: Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten folgende Beträge zu bezahlen:

  • EUR 60'000.00 (Darlehensschuld gemäss Bestätigung vom 16. Januar 2002 und Abtretungserklärung gegenüber dem 2.__ Lebensversicherungsverein a.G. vom 29. September 2003)
  • EUR 88'000.00 und EUR 196'000.00 (Darlehensschuld gemäss Darlehensverträge vom 31.1.2009)
  • EUR 21'845.10 (Forderung gemäss Schuldanerkennung vom 25. Oktober 2014 aus Saldierung des Kontos bei der Graubündner Kantonalbank)
  • EUR 3'748.73 nebst Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäss § 247 BGB seit dem 19. Dezember 2022 (Forderung gemäss Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 7. November 2017, 19. März 2018 und 31. August 2018 von insgesamt EUR 11'792.49 zzgl. Zinsen und Kosten, abzüglich der anzurechnenden Zahlung der 2.__ Lebensversicherungsverein a.G. an die Beklagte von EUR 11'171.36).

5│19

  1. Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Einsetzung der unterzeich- neten Rechtsanwältin als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.»

C. Am 11. November 2024 wies die Prozessleitung mit Verfügung P 24 11 das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beru- fungsverfahren ab, soweit darauf eingetreten wurde. Daraufhin teilte Rechtsanwältin Sheila Barmettler am 19. November 2024 mit, die Berufungsklägerin mit sofortiger Wirkung nicht mehr zu vertreten. Den angeforderten (auf ihr Ersuchen hin ausnahmsweise hälftigen) Ge- richtskostenvorschuss von Fr. 3'500.– bezahlte die Berufungsklägerin innert erstreckter Frist. Auf ihre gleichzeitig erhobene Beschwerde gegen die Verfügung P 24 11 trat das Bundesge- richt mit Urteil 5A_888/2024 vom 8. Januar 2025 nicht ein.

D. Mit Berufungsantwort vom 27. Januar 2025 liess der Berufungsbeklagte das Folgende bean- tragen: « 1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Berufungsklägerin. 4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Berufungsbeklagten für die Kosten des vorliegenden Verfahrens unter meiner, der Unterzeichner, Beiordnung die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.»

E. Das Gesuch des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands für dieses Berufungsverfahren wies die Prozessleitung mit Verfügung P 25 2 vom 14. Februar 2025 ebenfalls ab.

F. Ein zweiter Rechtsschriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Trotzdem liess sich die Beru- fungsklägerin mit Eingabe vom 13. Februar 2025 nochmals vernehmen. Am 18. März 2025 reichte sie zudem aufforderungsgemäss eine Kostennote ein. Die Rechtsvertreterin des Beru- fungsbeklagten verzichtete hingegen auf die Einreichung einer Kostennote.

6│19

G. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Die Zivilabteilung des Oberge- richts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 22. Mai 2025 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Entscheid wurde den Parteien im Dispositiv mit einer Kurzbegründung eröffnet. Innert Frist hat die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 7. Juli 2025 (Postaufgabe: 11. Juli 2025) die voll- ständige Ausfertigung des Urteils verlangt.

7│19

Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Entscheid ZK 18 51 vom 6. April 2023 betreffend Ehescheidung nach Art. 114 ZGB. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenhei- ten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). Die Streit- wertgrenze wird vorliegend erreicht (unten E. 1.3). Berufungsinstanz gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Kollegialgericht, ist das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 3 GerG). Zur Be- rufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefoch- tenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leu- enberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N 29 ff. zu Vor Art. 308-318 ZPO). Die Berufungsklägerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil unmittelbar betroffen und damit zur Berufung berechtigt. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids be- ziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Nachdem ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt, die Berufung innert Frist eingereicht wurde sowie die übrigen Sa- churteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.

1.2 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist und deshalb abgeändert werden müsste. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere

8│19

Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Zu ergänzen bleibt, dass sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung von Ermessensent- scheiden eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und nicht ohne Not ihr eigenes Ermessen an dasjenige der Vorinstanz setzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2; Entscheid ZA 23 17 des Obergerichts Nidwalden vom 22. Februar 2024 E. 1.3; BE- NEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 469 ff. S. 202 ff.; MARTIN H. STERCHI, in: Alvarez et al. [Hrsg.], BK-ZPO, 2012, N 8 f. zu Art. 310 ZPO). Wenn der angefochtene Ent- scheid bestätigt wird, kann die schriftliche Begründung der Rechtsmittelinstanz sehr knapp ausfallen. Auf eine hervorragende sowie umfassende erstinstanzliche Begründung kann dabei verwiesen werden und die zweitinstanzliche Begründung kann sich in diesem Fall auf die we- sentlichen Punkte beschränken (ALEXANDER BRUNNER/MORITZ VISCHER, in: Oberhammer/Do- mej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A., 2021, N 7 zu Art. 318 ZPO).

1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geld- summe, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Im Berufungsver- fahren ist der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren massgebend (THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N 7 zu Art. 91 ZPO [unter Verweis auf Art. 308 Abs. 2 ZPO]), das heisst der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (KARL SPÜHLER, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], BSK-ZPO, 3. A., 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO). Die Vorinstanz bezifferte den letzten Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens im angefoch- tenen Entscheid auf Fr. 397'341.43 (E. 10.2, S. 30 f.), was zutrifft und von keiner Partei bean- standet wird. Dieser gilt auch für das Berufungsverfahren, zumal die Berufungsklägerin sowohl unzulässigerweise einen ihrer reformatorischen Sachanträge unbeziffert lässt (Antrags-Ziff. 2), als es auch versäumt, Ausführungen zum Streitwert zu machen.

1.4 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Mit anderen Worten hemmt die Berufung die

9│19

Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nur in Bezug auf diejenigen Punkte, welche berufen worden sind. Daraus folgt umgekehrt, dass eine Partei nicht gezwungen ist, das gesamte erst- instanzliche Urteil zum Berufungsgegenstand zu machen. Dies führt dazu, dass nicht ange- fochtene Urteilspunkte in Rechtskraft erwachsen, nicht jedoch die berufenen Punkte (Urteil des Bundesgerichts 5A_574/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 2). Die Berufungsklägerin beantragt mit Berufung lediglich eine Anpassung der Dispositivziffern 4 sowie 7 des angefochtenen Entscheids. Die Rechtskraft ist somit lediglich in diesem Umfang (und betreffend die Kostenfolgen, d.h. Ziffn. 9 f.) gehemmt. Im Übrigen ist das Dispositiv des angefochtenen Entscheids (1-3, 5, 6 und 8) unangefochten in Rechtskraft erwachsen, was vorliegend entsprechend festzustellen sein wird.

Strittig sind ist die Ausgleichung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge (E. 3) sowie die ver- mögensmässige Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten (E. 4).

3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Bestand und die Entwicklung des klä- gerischen Vorsorgeguthabens lasse sich anhand der vorliegenden Unterlagen und Auskünfte widerspruchsfrei nachvollziehen. So habe der Kläger im Jahr 2003, notabene nach Ehe- schliessung, eine Vorsorgebeziehung bei der Pax eröffnet, ohne vorbestehendes Guthaben einzubringen. Bis zum Dienstaustritt des Klägers bei der 1.__ GmbH am 30. November 2015 habe sich sein Freizügigkeitsguthaben bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life befunden, wel- cher die Arbeitgeberin über den Anschlussvertrag Nr. ___ angeschlossen gewesen sei. Per

  1. Dezember 2015 sei das Freizügigkeitsguthaben des Klägers in die Freizügigkeitspolice Nr. __ bei der Swiss Life überführt worden. Am 15. Februar 2016 habe der Kläger den Auftrag erteilt, einen Rückkauf auszuführen und die Freizügigkeitsleistung an die AXA Winterthur (Ver- trag Nr. ) zu überweisen. Infolgedessen sei am 25. Februar 2016 die Freizügigkeitspolice Nr. ___ bei der Swiss Life aufgelöst und die Freizügigkeitsleistung von damals Fr. 336'484.15 an die AXA Winterthur überwiesen worden. Am 24. Februar 2017 habe die 1. GmbH der Swiss Life ein korrigiertes Austrittsdatum, nämlich den 31. Oktober 2015 statt den 30. Novem- ber 2015 gemeldet, worauf die Swiss Life eine Nachberechnung vorgenommen habe. Um die notwendigen Korrekturen vorzunehmen, habe die Swiss Life am 9. März 2017 die AXA Win- terthur zur Rücküberweisung der Freizügigkeitsleistung ersucht. Am 27. April 2017 sei die

10│19

Rücküberweisung der Freizügigkeitsleistung von der Axa Winterthur an die Swiss Life erfolgt, welche die Police Nr. __ wiederhergestellt habe, um daraufhin die Neuberechnung der Aus- trittsleistung mit Austrittsdatum 31. Oktober 2015 vorzunehmen. Am 12. Mai 2017 habe die Swiss Life die korrigierte Austrittsleistung von Fr. 341'034.75 betreffend den Anschlussvertrag __ wiederum an die Axa Winterthur überwiesen. Die Austrittsleistung von Fr. 341'034.75 sei am 15. Mai 2017 wieder in die Vorsorge integriert worden. Erst zu diesem Zeitpunkt habe der zwischenzeitlich per 31. Oktober 2016 gemeldete Austritt des Klägers verarbeitet werden kön- nen, wobei im Vertrag Nr. __ eine Austrittsleistung von Fr. 346'280.35 (Fr. 341'034.75 einge- brachte Austrittsleistung, Fr. 5'226.00 zwischenzeitlich aufgelaufene Altersgutschrift und Fr. 19.60 Zins) resultiert habe. Mit Valuta 14. August 2017 sei die Freizügigkeitsleistung von nunmehr Fr. 347'126.80 (Fr. 346'280.35 zzgl. aufgelaufener Zins von Fr. 846.45) von der Axa Winterthur (Vertrag Nr. 2/419173) an die 3.__ Freizügigkeitsstiftung überwiesen worden. Per Stichtag 21. November 2018 (Einleitung des Scheidungsverfahrens) habe die Freizügigkeits- leistung des Klägers bei der 3.__ Freizügigkeitsstiftung (Freizügigkeitskonto Nr. ) gelegen und sich auf Fr. 347'283.50 belaufen. Es würden keinerlei Anhaltspunkte für eine – von der Beklagten vermutete – unberechtigte Direktauszahlung eines Vorsorgeguthabens an den Klä- ger im Jahr 2017 vorliegen. Hinzu kämen die Bestätigungen der involvierten Vorsorgeeinrich- tungen, dass keine direkten Zahlungen der Swiss Life zugunsten des Beklagten, der 1. GmbH oder einer anderen Gesellschaft erfolgt seien, dass seitens der Axa Winterthur eine Auszahlung nur im Rahmen der Rücküberweisung an die Swiss Life vorgenommen worden sei, jedoch nach dem 1. Januar 2016 keine Auszahlungen an den Kläger und generell keine Auszahlungen aus dem Vertrag Nr. __ an den Kläger erfolgt seien. Auch für die Annahme der Beklagten, es habe noch ein zweiter Vertrag des Klägers bei der Axa bestanden bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Die Axa Winterthur habe bestätigt, dass der Kläger seit dem 1. Januar 2016 bei ihr ausschliesslich im Vertrag Nr. __ (Anschlussvertrag der 2. Säule, lautend auf die Arbeitgeberin 4.__ GmbH) versichert gewesen sei – wobei es sich bei weiteren Buchstaben bzw. Zahlen nach der Vertragsnummer um blosse interne Kürzel handle – und dass auch keine weiteren auf den Kläger lautenden Konti, Verträge oder Policen der 2. Säule bei der Axa Win- terthur bestanden hätten (E. 8.3 S. 25 f.). Gestützt auf diese Feststellungen schloss die Vorinstanz sodann, dass der Kläger per Stichtag über eine ehelich geäufnete Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 347'283.50 verfügte. Demgegenüber habe die Beklagte kein berufliches Vorsorgegutha- ben. Nach Darlegung der Vermögensverhältnisse der beiden Parteien kommt die Vorinstanz zum Schluss, es ergäben sich keine derart erheblichen Diskrepanzen der wirtschaftlichen

11│19

Verhältnisse und der Vorsorgebedürfnisse, welche eine hälftige Teilung als unbillig erscheinen liessen. Sie würden ein ähnliches Alter und ähnliche Vorsorgebedürfnisse aufweisen. Ein Ab- weichen vom Grundsatz der hälftigen Teilung komme daher nicht in Betracht. Dem Kläger gelinge es vorliegend nicht, Umstände darzutun, welche eine Teilung als unbillig erscheinen liessen. Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers werde demnach angewiesen, den Ausgleichs- betrag von Fr. 173'641.75 (Fr. 347'283.50 ÷ 2) auf ein von der Beklagten zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen (zum Ganzen: angefochtener Entscheid E. 8.4,§ S. 27 f.).

3.2 Die Berufungsklägerin bringt zusammengefasst vor, es gebe Ungereimtheiten und das «reni- tente Verhalten» der BVG-Stiftung bzw. die unvollständige Herausgabe deute darauf hin, dass noch weitere Ansprüche aus der Altersvorsorge des Berufungsbeklagten bestünden. Nament- lich werde der Vorsorgevertrag teilweise mit Nr. __, teilweise aber mit Nr. __ bezeichnet. Mög- licherweise gebe es zwei Verträge. Ferner müsse es schon im Jahr 2003 eine Auszahlung von rund Fr. 128'000.– gegeben haben, der sie nicht zugestimmt habe, was nicht weiter abgeklärt worden sei. Auch im Jahr 1998, während einer früheren Ehe des Berufungsbeklagten, habe es schon eine BVG-Auszahlung gegeben, zu welcher die damalige Ehefrau des Berufungsbe- klagten nicht zugestimmt habe. Entsprechendes sei auch hier zu vermuten. Es sei nicht genü- gend abgeklärt, wie hoch das während der Ehe geäufnete Vorsorgeguthaben sei (Berufung Ziff. II/1, S. 4-14).

3.3 In rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (E. 8.2, S. 24 f.).

3.4 Die Berufungsklägerin beschränkt sich in ihrer Berufung darauf, nochmals Teile der Prozess- geschichte und ihre eigene Sicht der Dinge zu rekapitulieren, ohne aber neue Argumente vor- zutragen oder Beweise anzurufen. Im Erzählstil wird von der Vorinstanz mit Begründung Ver- worfenes wiederholt und über (weitere) tatsächliche Umstände, welche die Vorinstanz so nicht festgestellt hat, spekuliert. Eine ernstliche Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Vo- rinstanz findet dabei nicht statt (vgl. vorne E. 3.2). Diese hat nachvollziehbar dargelegt, auf- grund welcher Beweise sie zu welchen tatsächlichen Feststellungen gelangte bzw. weshalb sie gestützt auf diese festgestellten Tatsachen zu welchen rechtlichen Schlüssen kommt.

12│19

Namentlich hat die Vorinstanz die Entwicklung des Vorsorgeguthabens während der Ehe in tatsächlicher Hinsicht anhand der Bescheinigungen der Vorsorgeeinrichtungen festgestellt und dargelegt, was eben nicht erwiesen ist. Dahingegen gelingt es der Berufungsklägerin mit ihren (spekulativen) Ausführungen nicht, eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 310 ZPO) aufzuzeigen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Berufungsklägerin vermutet oder gar überzeugt ist, es habe sich in tatsäch- licher Hinsicht anderes oder mehr ereignet, als die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegt hat. Unterschiedliche Sach- und Rechtauffassungen liegen in der Natur der Sache. Dies recht- fertigt ohne rechtsgenüglich vorgetragenen Rügen noch keinen korrigierenden Eingriff des Be- rufungsgerichts (vgl. vorne E. 1.2). Die von der Vorinstanz angeordnete Vorsorgeausgleichs- zahlung von Fr. 173'641.75 ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Es ist bestäti- gend auf die einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu ver- weisen (E. 8.3-8.4, S. 25-27 f.), welchen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliesst. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin mit ihrer Beru- fungsantrags-Ziff. 1 keinen Berufungs-, sondern einen Beweisantrag in Zusammenhang mit der Vorsorgefrage stellt. Für eine wiederholte Editionsaufforderung unter Strafandrohung, wie sie beantragt wird, besteht nach Gesagtem aber kein Raum oder Bedarf. Die diesbezüglichen Sachumstände sind bereits erstellt. Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung des ange- fochtenen Entscheids bzw. des dahinführenden Verfahrens und nicht dessen Wiederholung oder Ergänzung. Der Beweisantrag ist abzuweisen.

4.1 Im Zusammenhang mit einer vermögensmässigen Auseinandersetzung verpflichtete die Vo- rinstanz den Berufungsbeklagten, der Berufungsklägerin folgende Beträge zu bezahlen: EUR 40'000.– (Darlehensschuld gemäss Bestätigung vom 16. Januar 2002); EUR 21'845.10 (Forderung gemäss Schuldanerkennung vom 25. Oktober 2014) sowie EUR 3'748.73 nebst Zins (Forderung gemäss Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 7. November 2017, 19. März 2018 und 31. August 2018 abzüglich einer anzurechnenden Zahlung). Im Mehrbetrag wurde das Forderungsbegehren der Berufungsklägerin abgewiesen. Mit Berufung verlangt die Berufungsklägerin nunmehr eine Erhöhung der Darlehensschuldfor- derung gemäss Bestätigung vom 16. Januar 2002 auf EUR 60'000.– (nachfolgende E. 4.3) sowie zusätzliche Zahlungen in der Höhe von EUR 88'000.– und Fr. 196'000.–

13│19

(Darlehensschuld gemäss Darlehensverträge vom 31. Januar 2009; nachfolgende E. 4.4), wel- che die Vorinstanz ebenfalls abgewiesen hatte.

4.2 In rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (E. 4, S. 12 f.; E. 5.3, S. 14 f.).

4.3 4.3.1 Die Vorinstanz nahm an, gemäss der von den Parteien beidseits unterzeichneten Vereinba- rung vom 16. Januar 2002 anerkenne der Kläger ein von der Beklagten (bereits) gewährtes Darlehen in Höhe von EUR 40'000.–. Damit liege ein klares schriftliches Schuldbekenntnis für die Höhe dieser Forderung vor. Für denselben Betrag (bzw. zur Sicherung dieses Betrages) bestehe denn auch die unstrittige Abtretung zugunsten der Beklagten. Der Kläger vermöge nicht zu widerlegen, dass dieses Darlehen tatsächlich gewährt worden sei. Hingegen liege für die Differenz von EUR 20'000.– zum eingeklagten Betrag kein Schuldbekenntnis vor, d.h. die Beklagte sei für ein entsprechendes Darlehen beweisbelastet. Diesen Beweis, insbesondere in Bezug auf die Auszahlung der Darlehenssumme, vermöge sie nicht zu erbringen. Unstrittig sei lediglich, dass die Abtretungssumme gegenüber dem 2.__ Lebensversicherungsverein a.G. von ursprünglich EUR 40'000.– auf EUR 60'000.– erhöht worden sei. Dieser Vorgang könne zwar eine gleichzeitige Darlehenserhöhung implizieren, genüge jedoch nicht, um ein weiteres gewährtes Darlehen in Höhe von EUR 20'000.– zu beweisen. Der Kläger werde somit verpflichtet, der Beklagten einen Betrag von EUR 40'000.– zu bezahlen (angefochtener Ent- scheid E. 6.1, S. 15).

4.3.2 Gerügt wird die vorinstanzliche Würdigung von der Berufungsklägerin bloss mit einer abwei- chenden Sachverhaltsschilderung (Berufung Ziff. 2, S. 14 f.). Ihre eigenen Hypothesen bzw. Tatsachenbehauptungen äussert die Berufungsklägerin ohne Auseinandersetzung mit dem Beweismaterial und den Überlegungen der Vorinstanz. Worauf sich diese stützen bzw. ob diese gar neu sind, lässt sich nicht eruieren. Das wäre jedoch nötig, zumal das Berufungsver- fahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens ist, sondern der Überprüfung des- selben dient. Es hat deshalb mit der Verpflichtung zur Bezahlung von bloss EUR 40'000.–

14│19

(anstelle der verlangten EUR 60'000.–) aufgrund der Bestätigung vom 16. Januar 2002 sein Bewenden. Das Berufungsgericht pflichtet der vorinstanzlichen Würdigung (angefochtener Entscheid E. 6.1, S. 15; vorne E. 4.3.1) mit Verweis vollumfänglich bei, zumal in dieser schliesslich auch das von der Berufungsklägerin hauptsächlich angerufene Indiz der Erhöhung der Abtretungs- summe bereits berücksichtigt worden ist. Das hier von neuem vorgetragene Argument wurde von der Vorinstanz – mit Begründung – verworfen.

4.4 4.4.1 Die Vorinstanz nahm an, es lägen zwei von den Parteien beidseits unterzeichnete Darlehens- verträge vom 31. Januar 2009 über die Summen von Fr. 196'000.– und EUR 88'000.– bei den Akten, welche die Ausrichtung eines rückerstattungspflichtigen Darlehens in der Zukunft (Aus- zahlung per 9. Februar 2009) vorsehen würden. Diese enthielten aber keine konkrete Schuld- anerkennung des Klägers, weshalb die Beklagte für die Hingabe der Darlehensvaluta und die Entstehung der Rückerstattungspflicht beweisbelastet sei. Indes vermöge die Beklagte nicht zu beweisen, dass die Beträge von Fr. 196'000.– und EUR 88'000.– nach Abschluss der Ver- träge effektiv dem Kläger zugeflossen seien, was dieser auch bestreite. Sie lege keine Belege für ihre Auszahlungen auf, ohne dass Gründe ersichtlich seien, weshalb das nicht möglich ist. Entsprechend seien diese Forderungen abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 6.2, S. 16 f.).

4.4.2 Wiederum lässt die Berufungsklägerin lediglich ihre eigene Sicht der Dinge vortragen. Sinnge- mäss wird geltend gemacht, sie habe damals «keine Ahnung» von den finanziellen Belangen gehabt, weshalb sie die Auszahlungen nicht nachweisen könne (Berufung Ziff. 3, S. 15 f.). Vorweg ist zu konstatieren, dass die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsbegründung damit selbst eingesteht, die Auszahlung der Darlehensbeträge nicht nachweisen zu können. Wie bewandert sie in finanziellen Angelegenheiten gewesen ist, spielt für die Beweislast keine Rolle. Die angeblichen Auszahlungen wären gemäss den Darlehensverträgen nämlich im Feb- ruar 2009 erfolgt. Bankunterlagen, die ihre Auszahlungen an den Berufungsbeklagten belegen würden, hätten von ihr damit auch noch nachträglich beschafft werden können als die Schei- dungsklage im November 2018 anhängig gemacht wurde, zumal die zehnjährige Aufbewah- rungsfrist in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. So oder anders fehlt es hier aber am

15│19

Nachweis der Auszahlung der Kreditsumme, was nicht bestritten ist, und vermag die Beru- fungsklägerin auch in dieser Hinsicht keine unrichtige Sachverhaltsfeststellungen oder Rechts- anwendung aufzuzeigen. Ergänzend kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen (angefochtener Entscheid E. 6.2, S. 16 f.; vorne E. 4.4.1) verwiesen werden, denen das Berufungsgericht vollumfänglich bei- pflichtet. Es bleibt deshalb dabei, dass der Beweis für die Hingabe der Darlehensvaluta nicht erbracht ist und die Forderungen von Fr. 196'000.– und EUR 88'000.– abzuweisen sind.

Folglich ist die Berufung vom 9. Oktober 2024 unbegründet und abzuweisen sowie das Urteil ZK 18 51 vom 6. April 2023 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, zu bestätigen, soweit es betreffend die Dispositivziffern 1-3, 5, 6 und 8 nicht schon unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren sowie in diesem Berufungsverfahren zunächst anwaltlich vertreten gewesen ist. Namentlich wurde die Berufung vom 9. Oktober 2024 noch durch eine Rechtsanwältin verfasst. Deren Handeln muss sich die Partei wie eigenes anrechnen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_393/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 119 II 86 E. 2). Letztlich hat es sich die Berufungsklägerin damit selbst zuzuschreiben bzw. ist es Folge der durchwegs appellatorischen Natur der Berufungsrügen, dass die Berufungsklägerin einer einlässlicheren Prüfung ihrer Argumente durch die hiesige Rechtsmittelinstanz verlustig geht.

6.1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Erfolgsprinzip gilt auch im Rechtsmittelver- fahren (BGE 145 III 153 E. 3.3.1). Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich daran, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Ände- rung des vorinstanzlichen Entscheides bewirkt wird (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: BSK- ZPO, a.a.O., N 5 zu Art. 106 ZPO).

16│19

6.2 Die Gerichtskosten vor Obergericht als Berufungsinstanz richten sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht massgebenden Tarif; sie werden um einen Drittel reduziert, betragen jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Bei einem Streitwert von Fr. 397'341.43 betragen die Entscheidgebühren des Kantonsgerichts Fr. 7'946.85 bis Fr. 13'906.95 (Art. 7 Abs. 3 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 7 PKoG), vor Obergericht dementspre- chend Fr. 5'297.90 bis Fr. 9'271.30. Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 PKoG ermessensweise, im mittleren Bereich des Gebührenrahmens auf Fr. 7'000.– festgesetzt. Die Gerichtskosten werden ausgangsgemäss der vollständig unterliegenden Berufungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.– verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), womit sie in diesem Umfang bezahlt sind. Sie wird verpflichtet, der Gerichtskasse Nidwalden die Restanz von Fr. 3'500.– innert 30 Tagen zu bezahlen.

6.3 Das Gericht spricht Parteientschädigungen nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Die Parteien können eine Kosten- note einreichen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das or- dentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Ho- norars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Bei einem Streitwert von Fr. 397'341.43 beträgt das ordentliche Honorar für das Ver- fahren vor erster Instanz Fr. 10'000.– bis Fr. 40'000.– (Art. 42 Abs. 3 i.V.m Abs. 1 Ziff. 7 PKoG). Somit liegt der Honorarrahmen im Berufungsverfahren zwischen Fr. 2'000.– bis Fr. 24'000.–. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskosten- gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Par- tei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Die Rechtsvertreterin des obsiegenden Berufungsbeklagten hat auf die Einreichung einer Kos- tennote verzichtet, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise festzulegen ist (vgl. Art. 41 Abs. 3 PKoG). Der Aufwand des Berufungsbeklagten war marginal, zumal es keine

17│19

Noven oder neue Argumente zu beurteilen gab und er in den angefochtenen Punkten bereits vollumfänglich obsiegt hat bzw. sich auf das vorinstanzliche Urteil hat abstützten können. Die Berufungsantwort fiel denn auch kurz aus und beschränkte sich auf eine Wiederverwertung bereits bekannter Gegenargumente. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Festset- zung des Honorars auf Fr. 2'000.– zzgl. der beantragten Mehrwertsteuer. Die unterliegende Berufungsklägerin hat dem obsiegenden Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren so- mit eine Parteientschädigung von Fr. 2'162.– (Honorar Fr. 2'000.–; MwSt. Fr. 162.– [8.1%]) zu bezahlen.

18│19

Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern 1-3, 5, 6 und 8 des Urteils ZK 18 51 vom

  2. April 2023 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen sind.

  3. Die Berufung vom 9. Oktober 2024 wird abgewiesen und das Urteils ZK 18 51 vom 6. April 2023 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, bestätigt.

  4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren betragen Fr. 7'000.– und werden der Be- rufungsklägerin auferlegt. Sie werden mit ihrem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.– verrechnet und sind in diesem Umfang bezahlt. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse Nidwalden die Restanz von Fr. 3'500.– innert 30 Tagen zu bezahlen.

  5. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'162.– (MwSt. inkludiert) zu bezahlen.

  6. [Zustellung].

Stans, 22. Mai 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

19│19

Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 397'341.43.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 40379
Entscheidungsdatum
22.12.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026