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SV 25 2 Entscheid vom 16. Juni 2025 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.

Verfahrensbeteiligte AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Elisabeth Glättli, Probst Partner AG, Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur, Klägerin, gegen A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Skander Agrebi, Etude Agrebi, Rue de l'Hôpital 4, Fausses-Brayes 1, Case postale 2213, 2001 Neuchâtel, Beklagte.

Gegenstand Rückforderung Leistungen BVG Klage vom 21. Januar 2025.

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Sachverhalt: A. A.__ («Beklagte») war über ihren damaligen Arbeitgeber bei der Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur, die seit dem 6. Februar 2009 AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur («Klägerin») heisst, versichert (kläg.-Bel. 1 – 5). Am 12. März 2006 um circa 15:15 Uhr fuhr ihr Ehemann mit einem Personenwagen von der Stadt Malishevë im Ko- sovo in die Nachbarstadt Gjilan. Die Beklagte war Beifahrerin. Als das Ehepaar B.__bei einer Stopp-Markierung angehalten hatten, kollidierte der nachfolgende Personenwagen mit ihrem Personenwagen. Gestützt auf die Verletzungen, welche die Beklagte bei diesem Unfall erlitten haben soll, richtete ihr die IV-Stelle Nidwalden vom 1. März 2007 bis 30. Juni 2010 eine Inva- lidenrente aus. Die Klägerin als BVG-Versicherer erbrachte deswegen für die Zeit vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2010 ebenfalls Invalidenleistungen (Invalidenrente und Invaliden-Kinder- rente) von insgesamt Fr. 40'387.75 (kläg.-Bel. 6 und 8).

B. Im Jahr 2008 begannen die Strafverfolgungsbehörden gegen die Beklagte zu ermitteln. Mit Strafbefehl vom 16. November 2020 warf die Staatsanwaltschaft Nidwalden der Beklagten vor, sie habe nach dem Unfall vom 12. März 2006 gegenüber verschiedenen Ärzten sowie anläss- lich eines Arbeitsversuchs falsche Angaben über ihren Gesundheitszustand gemacht. Damit habe sie für den Zeitraum zwischen Ende September 2006/Anfangs Oktober 2006 bis Ende Juni 2010 Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten als Folge des Unfallereignisses vorgetäuscht. Sie habe sich dadurch des vollendeten, teilweise versuchten gewerbsmässigen Betrugs schul- dig gemacht. Nachdem die Beklagte Einsprache erhoben hatte, überwies die Staatanwalt- schaft den Strafbefehl als Anklage ans Kantonsgericht Nidwalden. Dieses verurteilte die Be- klagte am 31. August 2021 wegen vollendeten und teilweise versuchten gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse. Die Klägerin verwies es mit ihrer Zivilforderung auf den Zivil- bzw. Verwaltungsweg. Auf Berufung der Beklagten ver- urteilte das Obergericht Nidwalden sie am 26. Juni 2024 ebenfalls wegen vollendeten und teilweise versuchten gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe und einer Ver- bindungsbusse. Die Beklagte erhob am 30. Oktober 2024 Beschwerde ans Bundesgericht (die schliesslich abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, vgl. nachfolgend E. E sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_881/2024 vom 17. März 2025).

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C. Am 21. Januar 2025 reichte die Klägerin gegen die Beklagte eine Klage beim Verwaltungsge- richt Nidwalden ein und stellte die folgenden Anträge (amtl. Bel. 1): « 1 Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin CHF 40'387.75 zzgl. Zins zu 5 % ab 22. August 2011 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten.»

D. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 übermittelte die Verfahrensleitung die Klage der Beklagten und teilte den Parteien mit, die Beklagte habe gegen das Strafurteil des Obergerichts Nidwal- den vom 26. Juni 2024 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben, weshalb sie beabsichtige, das vorliegende Verfahren bis zum Urteil des Bundesgerichts zu sistieren. Sie gewährte den Parteien dazu das rechtliche Gehör (amtl. Bel. 2). Nachdem die Parteien am 3. und 7. Februar 2025 Stellung genommen hatten (amtl. Bel. 3 f.), verfügte die Verfahrensleitung am 21. Feb- ruar 2025 die angekündigte Sistierung (amtl. Bel. 5).

E. Mit Urteil 6B_881/2024 vom 17. März 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Be- klagten ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfahrensleitung hob die Sistierung am 31. März 2025 auf und setzte der Beklagten Frist für eine Klageantwort (amtl. Bel. 6).

F. Mit Klageantwort vom 22. April 2025 stellte die Beklagte die folgenden Anträge (amtl. Bel. 7): « 1 Die Rückforderungsklage vom 21. Januar 2025 [der Klägerin] sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter: 2. Es möge festgestellt werden, dass der Anspruch der Klägerin verjährt ist und somit die Beklagte der Klägerin nichts schuldet. In jedem Fall: 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin.»

G. Am 24. April 2025 wurde die Klageantwort der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt und mitgeteilt, es werde kein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet. Eine allfällige Replik wäre innert 10 Tagen einzureichen (amtl. Bel. 8). Die Klägerin liess sich nicht mehr vernehmen,

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womit der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen war (amtl. Bel. 9). Die klägerische Rechts- vertreterin reichte am 15. Mai 2025 und der beklagtische Rechtsvertreter am 19. Mai 2025 eine Kostennote ein (amtl. Bel. 10 f.).

H. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. Die Klägerin als BVG-Versicherer fordert von der Beklagten, die ihren Wohnsitz im Kanton Nidwalden hat, gestützt auf Art. 35a BVG die Rückerstattung von angeblich zu Unrecht bezo- genen Leistungen. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden ist zur Beurteilung dieser Klage örtlich und sachlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Sie entscheidet in Dreierbesetzung (Art. 33 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Da die Klage auch den formellen Anforderungen entspricht (Art. 2 Abs. 2 SRG [NG 264.1]), ist darauf einzutreten.

2.1 Nach Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Art. 35a BVG ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG; BGE 150 V 89 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_487/2023 vom 16. Juli 2024 E. 4.1).

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2.2 Art. 35a BVG bezieht sich nach seiner Zielsetzung und systematischen Stellung auf Vorsor- geleistungen im engen Sinne, d.h. auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Für den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG sind folgende Elemente relevant: In erster Linie muss es sich bei der erbrachten Leistung um eine Versicherungsleistung im Sinne der Art. 13 ff. BVG handeln. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Leistung gestützt auf ein berufsvorsorge- rechtliches Verhältnis, d.h. auf einer vertraglichen Anspruchsgrundlage beruhend, ausgerich- tet wurde. Schliesslich verlangt Art. 35a BVG, dass die Leistung zu Unrecht – d.h. ohne ge- setzlichen (resp. reglementarischen) oder bei nachträglich weggefallenem Grund – als eine vermeintliche Versicherungsleistung aus berufsvorsorgerechtlichem Verhältnis entrichtet wurde. Dabei kann eine Rückforderung bei jedem objektiv unrechtmässigen Leistungsbezug erfolgen. Ein Rückkommenstitel (prozessuale Revision oder Wiedererwägung) wird nicht vorausgesetzt, nachdem eine Vorsorgeeinrichtung entgegen der dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungsträger keine Verfügungen erlassen kann und ihre (Rückforderungs-) An- sprüche klageweise geltend machen muss (BGE 150 V 89 E. 3.1.1; 142 V 358 E. 6.1 f.; 142 V 20 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_588/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.1.1 und 3.2, 9C_894/2010 vom 21. März 2011 E. 3.2 je m.w.H.).

3.1 Die vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung des Abs. 2 von Art. 35a BVG (aArt. 35a Abs. 2 BVG) besagte Folgendes (AS 2004 1677, 1683): «Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforde- rungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.»

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Fristen von aArt. 35a Abs. 2 BVG Verjährungs- und nicht Verwirkungsfristen sind (BGE 142 V 20 E. 3; 142 V 358 E. 7; vgl. BASILE CARDINAUX, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, N. 59 zu Art. 35a BVG m.w.H.).

3.2 Am 1. Januar 2021 trat eine neue Fassung des Abs. 2 von Art. 35a BVG in Kraft. Diese lautet wie folgt (AS 2020 5137, 5145):

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«Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.»

Mit der Anpassung per 1. Januar 2021 wurde die ursprüngliche relative Frist von einem Jahr zur Rückforderung gemäss aArt. 35a Abs. 2 BVG auf drei Jahre verlängert. Zudem wurde mittels Änderung des Gesetzeswortlautes von «verjährt» zu «erlischt» klargestellt, dass es sich bei der relativen und absoluten Frist nicht mehr um Verjährungs- sondern um Verwir- kungsfristen handelt. Das Ziel war eine Koordination der zweiten mit der ersten Säule (Art. 25 ATSG; vgl. Botschaft vom 2. März 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, BBl 2018 1607, 1615 Ziff. 1.1.3, 1624, 1650 f.; CARDINAUX, a.a.O., N. 61 zu Art. 35a BVG m.w.H.).

3.3 Verjährungsfristen können gehindert werden und stillstehen (Art. 134 OR), sie lassen sich un- terbrechen (Art. 135 – 138 OR), der Schuldner kann auf die Verjährungseinrede verzichten (Art. 141 OR) und sie sind nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede des Schuldners hin zu berücksichtigen (Art. 142 OR). All das gilt bei Verwirkungsfristen nicht, das heisst sie können nicht unterbrochen werden, stehen nicht still und sind von Amtes wegen zu berück- sichtigen. Um eine Verwirkungsfrist zu wahren, müssen die Vorsorgeeinrichtungen beim Vor- sorgegericht verwaltungsrechtliche Klage erheben (CARDINAUX, a.a.O., N. 59 zu Art. 35a BVG m.w.H.; BETTINA KAHIL-WOLFF HUMMER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 35a BVG m.w.V.; BGE 142 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_298/2013 / 9C_310/2013 vom 22. November 2013 E. 5.2).

3.4 Der Übergang von der Verjährungs- zur Verwirkungsfrist in Art. 35a Abs. 2 BVG ist in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung des BVG nicht geregelt. Eine entsprechende Bestim- mung enthalten auch das ATSG und das ZGB nicht. Es ist daher auf die allgemeinen inter- temporalen Grundsätze zurückzugreifen. Demnach gilt aArt. 35a Abs. 2 BVG bis zum Inkraft- treten von Art. 35a BVG per 1. Januar 2021. Ab diesem Zeitpunkt kommt Art. 35a Abs. 2 BVG zur Anwendung, dies auch auf vor dem 1. Januar 2021 entstandene und fällig gewordene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche. Ist allerdings eine für den

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Versicherten im Vergleich zum Gesetz günstigere Reglementsbestimmung vorhanden, ist diese anwendbar (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 f. m.w.H.).

3.5 Für den Beginn der relativen Frist von (a)Art. 35a Abs. 2 BVG war und ist die Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 ATSG analog anwendbar (BGE 150 V 89 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.1.1). Demnach ist unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erken- nen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 150 V 89 E. 3.3.1; 146 V 217 E. 2.1 je m.w.H.). Ist die Vorsorgeeinrichtung an einschlägige Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden und von eigenen diesbezüglichen Abklärungen freigestellt, löst erst der rechtskräftig gewordene IV-Rückkommenstitel die relative Frist aus (Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2016 E. 5.1 f., 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.1.2, 9C_611/2010 E. 4.2; vgl. CARDINAUX, a.a.O., N. 70 zu Art. 35a BVG). Die Frist für die Rück- forderung der Leistungen kann jedoch nicht laufen, bevor die Versicherungseinrichtung diese Leistungen überhaupt auszahlt. Die relative Frist für Leistungen, die im Zeitpunkt der (zumut- baren) Kenntnis noch nicht ausbezahlt waren, beginnt somit erst ab der Ausrichtung (BGE 150 V 89 E. 3.3.1; 146 V 217 E. 3.4). Die absolute Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in welchem zu Unrecht erbrachte Leistung ausbe- zahlt wurde (BGE 142 V 358 E. 2; CARDINAUX, a.a.O., N. 76 zu Art. 35a BVG). Hat eine rentenbeziehende Person ihre reglementarische oder gesetzliche Meldepflicht quali- fiziert, d.h. durch eine unentschuldbare Unterlassung verletzt hat (z.B. nicht gemeldete hohe Erwerbseinkommen einer invalidenrentenbeziehenden Person), hat das Bundesgericht eine besondere Regelung etabliert: Die einzelnen Rückforderungsbetreffnisse werden erst dann fällig, wenn die Vorsorgeeinrichtung anrechenbares Wissen über die Grundlagen der Forde- rung hat. Ab diesem Zeitpunkt beginnen sowohl die relative wie auch die absolute Frist zu laufen, was letztere bedeutungslos werden lässt. Damit sich aus dieser Regelung keine fakti- sche Unverjährbarkeit ergibt, hat das Bundesgericht eine weitere absolute Befristung für sol- che Rückforderungen eingeführt. In diesen Konstellationen verjährt das einzelne Rückforde- rungsbetreffnis jedenfalls zehn Jahre, nachdem die zu Unrecht erbrachte Leistung ausbezahlt wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 E. 3.2.2 f. unter Verweis auf BGE 136 V 73

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  1. 4, 9C_783/2011 vom 21. November 2011 E. 2; BGE 138 V 32 E. 4.1; CARDINAUX, a.a.O.,
  2. 77 zu Art. 35a BVG).

3.6 Die absolute Frist (und nur diese; vgl. BGE 150 V 305 E. 4 ff.; 147 V 417 E. 7.3.3; CARDINAUX, a.a.O., N. 79 zu Art. 35a BVG; JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, N. 62 ff. zu Art. 25 ATSG; a.M. MARCO REICHMUTH, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, N. 94 zu Art. 25 ATSG) verlängert sich, wenn der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird, für welche das Strafrecht eine längere Verfolgungsverjährungsfrist festsetzt. Diesfalls ist die längere Frist massgebend (aArt. 35a Abs. 2 Satz 2 BVG; Art. 35a Abs. 2 Satz 2 BVG; BGE 150 V 305 E. 3.2; vgl. CARDINAUX, a.a.O., N. 79 zu Art. 35a BVG). Damit sollen die Vorschriften des Sozialversicherungs- und Strafrechts im Bereich der Verjährung aufeinander abgestimmt werden. Es soll vermieden werden, dass der sozialversicherungsrechtliche Anspruch verwirkt, bevor die Verfolgungsverjährung des Strafrechts eintritt; denn es erschiene unbefriedigend, wenn der Täter zwar noch bestraft werden könnte, die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen aber nicht mehr verlangt werden dürfte (BGE 147 V 417 E. 7.3.3; 138 V 74 E. 5.2). Sowohl der Beginn als auch die Dauer der strafrechtlichen Frist bestimmen sich nach dem StGB (BGE 138 V 74 E. 5.2; REICHMUTH, a.a.O., N. 96 zu Art. 25 ATSG; CARDINAUX, a.a.O., N. 80 ff. zu Art. 35a BVG). Die Frist für die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beginnt am Tag zu laufen, an dem die strafbare Tätigkeit ausgeführt wird (sowohl aArt. 71 lit. a StGB in der bis Ende 2006 gültig gewesenen Fassung als auch Art. 98 lit. a StGB in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung), bei mehreren strafbaren Tätigkeiten am Tag, an dem die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt wird (sowohl aArt. 71 lit. b als auch Art. 98 lit. b StGB), und bei Dauerdelikten mit dem Tag, an dem das strafbare Verhalten aufhört (sowohl aArt. 71 lit. c als auch Art. 98 lit. c StGB). Bei schlichten Tätigkeitsdelikten beginnt die Verjährungsfrist am Folgetag des Tages zu laufen, an dem der kriminelle Akt begangen worden ist. Auch bei den Erfolgsdelikten ist stets der Zeitpunkt der tatbestandsmässigen Handlung und nicht derjenige des Eintritts des zur Vollendung des Deliktes erforderlichen Erfolgs massgebend (BGE 134 IV 297 E. 4; 122 IV 61 E. 2; 102 IV 79 E. III.6; MATTHIAS ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I 4. Aufl. 2019, N. 2 ff. zu Art. 98 StGB). Ein Dauerdelikt liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, «wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw.

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mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst ist» (BGE 131 IV 83 E. 2.1.2; 135 IV 6 E. 3.2). Betrug (Art. 146 StGB) ist kein Dauerdelikt (CARDINAUX, a.a.O., N. 81 zu Art. 35a BVG; vgl. auch ZURBRÜGG, a.a.O., N. 26 zu Art. 98 StGB). Er verjährt (auch wenn der Täter gewerbsmässig handelt) sowohl nach altem als auch nach geltendem Recht innert 15 Jahren (aArt. 146 StGB i.V.m. aArt. 70 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 146 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; vgl. BGE 150 V 305 E. 3.2). Die Verjährungsfrist beim (Versicherungs-)Betrug wird von dem Tag an gerechnet, an welchem der Täter die strafbare Tätigkeit bzw., wenn er diese zu verschiedenen Zeiten begeht, an welchem er die letzte Tätigkeit ausführt (MARKUS BOOG, in: Weber/Münch [Hrsg.], Haftung und Versicherung, 2. Aufl. 2015, Rz. 30.12). Liegt ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil vor, so sind die involvierten Parteien auch im Rückerstattungsverfahren daran gebunden (BGE 138 V 74 E. 6.1).

3.7 Es obliegt dem Vorsorgegericht, die Tatsachen zu erheben, die es erlauben, den Beginn der Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG). Den Parteien obliegt immerhin eine Mitwirkungspflicht. So haben sie im Vorsorgeprozess die Tatsachen, die ihrem Standpunkt zugrunde liegen, substantiiert zu behaupten, und die gegnerischen Tatsachenbehauptungen substantiiert zu bestreiten. Sie tragen insofern eine Beweislast, als sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben. Lässt sich der von ihnen behauptete Sachverhalt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen, können sie keine Rechte daraus ableiten (Art. 8 ZGB). Das gilt auch in Bezug auf die fristauslösende Kenntnis des Rückforderungsanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3 m.w.H.; CARDINAUX, a.a.O., N. 72 zu Art. 35a BVG).

4.1 Die Klägerin als BVG-Versicherer hat der Beklagten für die Zeit vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2010 Invalidenleistungen (Invalidenrente und Invaliden-Kinderrente) in der Höhe von Fr. 40'387.75 ausgerichtet (amtl. Bel. 1 Rz. 15; amtl. Bel. 7 ad Art. 15; kläg.-Bel. 6 und 8). Aus der strafrechtlichen Verurteilung der Beklagten folgert die Klägerin, diese Invalidenleistungen seien betrügerisch erwirkt worden, und fordert sie mit der vorliegenden Klage gestützt auf

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Art. 35a BVG zurück. Die Beklagte bringt dagegen verschiedene Einwände vor, unter anderem macht sie geltend, die Rückforderung sei verjährt bzw. verwirkt.

4.2 Die Klägerin führt aus, es sei zu prüfen, ob die Forderung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Art. 35a BVG am 1. Januar 2021 bereits eingetreten sei und wenn nicht, ob die Verwir- kungsfristen gewahrt seien. Dazu macht sie zusammengefasst geltend, sie habe ihre Forderung im Strafverfahren bezif- fert. Indes sei zu beachten, dass die relativen und absoluten Verjährungsfristen bei Vorliegen einer qualifizierten Verletzung einer Meldepflicht frühestens im Zeitpunkt zu laufen beginnen, ab welchem die Vorsorgeeinrichtung ihren Rechtsanspruch rechtsgenüglich kennt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne die Vorsorgeeinrichtung die Revisionsverfügung der IV-Stelle abwarten, bevor sie fristwahrende Vorkehrungen treffen müsse. Darüber hinaus habe die Vorsorgeeinrichtung aber erst hinreichend sichere Kenntnis über den Rechtsgrund einer Rückerstattung, wenn die Verfügung der IV-Stelle auch rechtskräftig geworden sei. In diesem Fall stimme der Beginn der relativen und absoluten Frist überein. Vorliegend sei noch keine Revisionsverfügung der IV ergangen. Da somit weder die relative noch die absolute Frist zu laufen begonnen habe, seien weder die Verjährungsfristen des alten Rechts noch die Ver- wirkungsfristen des anwendbaren neuen Art. 35a BVG abgelaufen. Das einzelne Rückforderungsbetreffnis verjähre auch bei Bejahung einer qualifizierten Melde- pflichtverletzung und andauernd unverschuldet fehlender Kenntnis der Vorsorgeeinrichtung über den Rückerstattungstatbestand jedenfalls zehn Jahre nach seinem (virtuellen) Entstehen. Rechtssprechungsgemäss könne die Frist für die Rückforderung von Leistungen nicht zu lau- fen beginnen, solange diese nicht konkret erbracht worden sei. Vorliegend habe die Klägerin ihre Leistung frühestens am 22. August 2011 erbracht. Aufgrund der strafrechtlichen Verurtei- lung der Beklagten gelte hinsichtlich der Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist die längere straf- rechtliche Frist von 15 Jahren. Daher laufe die absolute Verwirkungsfrist frühestens am 22. August 2026 ab und sei mit der vorliegenden Klage gewahrt. Die relative Frist habe – wie ausgeführt – noch nicht zu laufen begonnen (amtl. Bel. 1 Rz. 18 – 20).

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4.3 Die Klägerin behauptet gestützt auf ihre Leistungsabrechnung, die vorliegend umstrittenen Leistungen seien frühestens am 22. August 2011 ausbezahlt worden (amtl. Bel. 1 Rz. 15; kläg.-Bel. 8). Die Beklagte bestreitet dies, ohne dazu eigene Behauptungen aufzustellen oder Beweise zu benennen (amtl. Bel. 7 ad Art. 15 Ziff. 2). In der Leistungsabrechnung vom 22. Au- gust 2011 wird ausgeführt, nachdem die IV-Stelle Nidwalden eine befristete Invalidenrente bis am 30. Juni 2010 zugesprochen habe, würden sich Nachzahlungen von total Fr. 40'387.75 ergeben. Dieser Betrag werde zugunsten der Beklagten auf ein Konto bei der Nidwaldner Kan- tonalbank überwiesen (kläg.-Bel. 8). Damit ist zumindest mit überwiegender Wahrscheinlich- keit erstellt, dass die Zahlung – wie von der Klägerin behauptet – frühestens am Tag der Leis- tungsabrechnung und damit am 22. August 2011 erfolgt ist.

4.4 Die absolute Frist läuft grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, ab dem die (angeblich) zu Unrecht erbrachte Leistung ausbezahlt wurde (vgl. BGE 142 V 358 E. 2 und vorstehende E. 3.5). Geht man davon aus, dass die Beklagte durch die betrügerische Erlangung der Versicherungsleis- tungen (vgl. kläg.-Bel. 6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_881/2024 vom 17. März 2025) ihre Meldepflicht qualifiziert verletzt hat, läuft ab dem Zeitpunkt der Auszahlung eine absolute Ver- jährungs- bzw. Verwirkungsfrist von 10 Jahren (vgl. vorstehend E. 3.5 in fine). Weil vorliegend der Rückforderungsanspruch aber aus einer strafbaren Handlung, nämlich dem gewerbsmässigen Betrug der Beklagten, hergeleitet wird, ist die längere strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist massgebend. Die 15-jährige strafrechtliche Verfolgungsverjäh- rungsfrist für (gewerbsmässigen) Betrug läuft allerdings nicht, wie dies die Klägerin behauptet, ab der Auszahlung der Leistung (vgl. amtl. Bel. 1 Rz. 20). Vielmehr bestimmen sich sowohl Beginn als auch Dauer der Verfolgungsverjährung nach dem StGB (vgl. vorstehend E. 3.6 und BGE 138 V 74 E. 5.2). Bei mehreren strafbaren Tätigkeiten beginnt sie an dem Tag zu laufen, an dem die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt wird (aArt. 71 lit. b StGB; Art. 98 lit. b StGB), der Erfolgseintritt ist für die strafrechtliche Verfolgungsverjährung irrelevant (vgl. BGE 134 IV 297 E. 4; 122 IV 61 E. 2; 102 IV 79 E. III.6 und vorstehend E. 3.6). Gemäss dem angeklagten Sachverhalt, den die Gerichte für erstellt erachtet haben (kläg.-Bel. 6 E. 4 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_881/2024 vom 17. März 2025 E. 2), datiert die letzte Tathand- lung vom 17. März 2009. Die Beklagte habe an diesem Tag bei einer Untersuchung durch Dr. med. C.__ von der MEDAS Oberaargau über chronische Schmerzen an Kopf, Nacken und Rücken berichtet und angegeben, diese Beschwerden hätten sich seit dem Unfall akzentuiert

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(kläg.-Bel. 6 E. 3 Ziff. 3.1.2.7). Demnach läuft die 15-jährige Verfolgungsverjährungsfrist ab diesem Datum (respektive dem Folgetag) und endete damit am 18. März 2024. Spätestens an diesem Datum endete somit auch die absolute Verwirkungsfrist gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG.

4.5 Die Klägerin führt zur Fristwahrung einzig aus, die absolute Verwirkungsfrist sei mit ihrer Klage vom 21. Januar 2025 gewahrt (amtl. Bel. 1 Rz. 20). Es fragt sich, ob aufgrund der Mitwirkungspflicht der (anwaltlich vertretenen) Klägerin auf mög- liche Unterbrechungsgründe einzugehen ist, welche sie nicht vorgebracht hat (vgl. vorstehend E. 3.7 und Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.1). Weil sich am Ergebnis nichts ändert, ergehen die nachfolgenden Erwägungen der Vollständigkeit hal- ber: Aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass sich die Klägerin am 12. April 2012 als Privatklägerin am Strafverfahren beteiligte und adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche in der Höhe von Fr. 40'387.75 geltend machte (Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden SE 21 6 vom 31. August 2021 E. G). Das Bundesgericht hat entschieden, dass Rückerstattungsforde- rungen von Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 35a BVG, jedenfalls im obligatorischen Bereich, «als sozialversicherungsrechtlich und damit als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren» sind und daher nicht adhäsionsweise als «zivilrechtliche Ansprüche» im Strafverfahren geltend ge- macht werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1324/2018, 6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 4 f.). Entsprechend hat das erstinstanzliche Strafgericht die Forderung der Klägerin auf den Zivil- bzw. Verwaltungsweg verwiesen (vgl. Urteil SE 21 6 des Kantonsgerichts Nidwal- den vom 31. August 2021 E. 13.1). Das Bundesgericht hat überdies klargestellt, dass Ansprü- che aus Vertrag nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfah- ren sein können und entsprechend die Verjährung einer Forderung aus Vertrag durch einen Strafantrag nicht unterbrochen wird (BGE 148 III 401 E. 3.3 f.). Damit kann die adhäsionsweise Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Forderungen in einem Strafverfahren erst recht keine Unterbrechung der Verjährung bewirken. Die Geltendmachung der Forderung der Klä- gerin im Strafverfahren hat demnach keinen Einfluss auf den Lauf der (absoluten) Verjäh- rungsfrist bis 31. Dezember 2020, die ab dem 1. Januar 2021 zu einer Verwirkungsfrist wurde. Sowieso erscheint fraglich, ob eine allfällige vorherige Unterbrechung der Verjährungsfrist nach dem 1. Januar 2021 noch eine Wirkung gehabt hätte, wurde die absolute Frist in diesem Zeitpunkt doch zu einer nicht mehr unterbrechbaren Verwirkungsfrist (vgl. vorstehend E. 3.4). In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Klägerin ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, die vorliegende Klage innert der bis am 18. März 2024

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laufenden strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist einzureichen. Bereits nach dem Ver- sand des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 3. September 2021 wusste sie, dass ihre im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachte Forderung auf den Zivil- bzw. Verwaltungs- weg verwiesen wurde (vgl. Urteil SE 21 6 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 31. August 2021). Die dazugehörige Begründung erhielt sie mit dem schriftlichen erstinstanzlichen Urteil, das am 6. Oktober 2023 und damit mehrere Monate vor Ablauf der absoluten Verwirkungsfrist versandt wurde (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden SE 21 6 vom 31. August 2021 in fine). Den entsprechenden Entscheid hat sie akzeptiert und nicht angefochten.

4.6 Die Rückforderung der Klägerin über Fr. 40'387.75 verwirkte spätestens mit Ablauf der straf- rechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist am 18. März 2024. Die Forderung war am 21. Januar 2025, als die vorliegende Klage eingereicht wurde, bereits verwirkt und damit erloschen (vgl. Art. 35a Abs. 2 BVG). Ob die relative Verwirkungsfrist ebenfalls abgelaufen war oder nicht, braucht damit nicht mehr geprüft zu werden. Die Klage der Klägerin vom 21. Januar 2025 ist zufolge Verwirkung der Klageforderung abzuweisen.

5.1 Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 13 Abs. 1 SRG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]), sofern kein Fall von mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung vorliegt (Art. 13 Abs. 1 SRG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKoG; BGE 128 V 323 E. 1 m.w.V.). Vorliegend liegt kein Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung vor, womit das Verfahren kostenlos ist und keine Gerichtskosten erhoben werden.

5.2 Im Verfahren nach Art. 73 BVG besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädi- gung. Obsiegt die versicherte Person im Prozess, kann ihr nur eine Parteientschädigung zu- gesprochen werden, falls das kantonale Verfahrensrecht dies vorsieht (BGE 126 V 143 E. 1b). Nach Art. 14 SRG ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, sofern sie einen entspre- chenden Antrag stellt oder dies gesetzlich vorgesehen ist, eine angemessene Entschädigung zulasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Abs. 1). Den am Verfahren beteiligten Ver- sicherungsträgern wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Abs. 2).

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Indem die Klage des Versicherers abgewiesen wird, obsiegt die Beklagte als versicherte Per- son, womit ihr eine Parteientschädigung zusteht (Art. 14 Abs. 1 SRG).

5.3 Die Parteientschädigung richtet sich nach dem PKoG (Art. 13 Abs. 1 SRG). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar, die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG; vgl. auch Art. 52 – 54 PKoG). Die Anwältin oder der Anwalt ist berechtigt, eine Kosten- note einzureichen (Art. 41 Abs. 2 PKoG). Bei Klagen vor Verwaltungsgericht mit einem Streitwert über Fr. 40'000.– bis Fr. 100'000.– beträgt das ordentliche Honorar zwischen Fr. 4'000.– bis Fr. 13'000.– (Art. 47 Abs. 4 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Ziff. 5 PKoG). Der Streitwert berechnet sich nach Art. 91 – 94 ZPO (Art. 5 Abs. 1 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaft- licher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeit- aufwand (Art. 33 PKoG). Der beklagtische Rechtsvertreter hat am 19. Mai 2025 eine Honorarnote über Fr. 4'369.90 (Honorar Fr. 3'675.– [12.25 Stunden à Fr. 300.–]; Auslagen Fr. 367.50; 8.1% MWST Fr. 327.40) eingereicht (amtl. Bel. 11). Das geltend gemachte Honorar liegt unter dem gelten- den Honorarrahmen und ist angemessen, die Auslagen und die Mehrwertsteuer sind ebenfalls zu entschädigen. Die Klägerin hat der Beklagten demnach eine Parteientschädigung von Fr. 4'369.90 zu bezahlen.

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Das Verfahren ist kostenlos.

  3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'369.90 zu bezahlen.

  4. [Zustellung].

Stans, 16. Juni 2025 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Reto Rickenbacher Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

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19.09.2025
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24.03.2026