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BAS 25 5

Beschluss vom 22. Mai 2025/24. Juni 2025 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch Dr. Thomas Müller und Dr. Martin Klingler, Rechtsanwälte, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Post- fach, 8034 Zürich, Beschwerdeführerin/Betroffene Person, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abteilung I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Staatsanwaltschaft, und B., Beschwerdegegnerin/Privatklägerin.

Gegenstand Aufhebung Kontosperre Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 7. August 2024 und 24. Januar 2025 (STA- Nr. A1 24 1803).

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Sachverhalt: A. a. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. I, Allgemeine Delikte, führt eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs (Art. 146 StGB). Dieser wird im Wesentlichen vorgeworfen, B.__ («Beschwerdegegnerin»/«Privatklägerin») mittels Internetwerbung dazu gebracht zu haben, mehrmals Geld an die von ihr angegebenen Konten zu überweisen, indem ihr die Überweisungen als profitable Anlagemöglichkeiten präsentiert worden seien. Die Pri- vatklägerin habe dabei unter anderem am 31. Mai 2023 einen Betrag von Fr. 5'000.– sowie am 26. Juni 2023 einen Betrag von EUR 131'500.– auf das Konto mit der IBAN-Nr. CH__ bei der C.__ Bank AG («Bankinstitut») überwiesen. Jeweils am selben Tag wurden Gelder auf das Konto mit der IBAN-Nr. CH__ weitertransferiert. Beide Konti lauteten auf die A.__ («Beschwer- deführerin»/«Betroffene Person»), wobei am Konto mit der IBAN-Nr. CH__ die D.__ («») wirtschaftlich berechtigt gewesen ist. Die Beschwerdeführerin ist Teil der A. («Konzern- gruppe»).

b. Mit Verfügung vom 7. August 2024 wurde das Bankinstitut angewiesen, auf dem Konto __ (IBAN-Nr. CH__) den Betrag von Fr. 133'082.47 zu sperren und weder Guthaben noch sons- tige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben, welche diesen Betrag vermindern würden. Die Kontosperre wurde ferner mit einem Mitteilungsverbot bis 31. Oktober 2024 ver- bunden. Die Information der betroffenen Person erfolge zu einem späteren Zeitpunkt.

c. Sodann verfügte die Staatsanwaltschaft am 24. Januar 2025 die Aufhebung der Kontosperre: «1. Die [beim Bankinstitut] mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 7. August 2024 angeordnete Kontosperre hinsichtlich des Kontos __ (IBAN-Nr. CH__), lautend auf die [Beschwerdeführerin], wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung aufgehoben. [Das Bankinstitut] wird angewiesen, nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung den Betrag von CHF 133'082.47 auf das Konto [der Beschwer- degegnerin], IBAN-Nr. CH__, Nidwaldner Kantonalbank, zu überweisen und der Staatsanwaltschaft Nidwalden einen entsprechenden Überweisungsbeleg zukommen zu lassen. 2. [Das Bankinstitut] wird mit separaten Schreiben über die Rechtskraft der vorliegenden Verfügung informiert. 3. [Mitteilung ...]»

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B. Mit Beschwerde vom 6. Februar 2025 gelangte die Beschwerdeführerin mit den folgenden Anträgen an das Obergericht Nidwalden: «1. Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 7. August 2024 (STA-Nr. A1 24 1803) sei vollständig aufzuheben und [das Bankinstitut] anzuweisen, die Sperre auf dem Konto __ (IBAN CH__), lautend auf die [Beschwerdeführerin], umgehend und vollständig aufzuheben. 2. A) Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2025 (STA-Nr. A1 24 1803) sei vollständig aufzuheben und insbesondere keine Überweisung vom Konto __ (IBAN CH__), lautend auf die [Beschwer- deführerin], durch [das Bankinstitut] an die Privatklägerin anzuordnen. B) Eventualiter: Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2025 (STA-Nr. A1 24 1803) sei vollständig aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (uneingeschränkte Akteneinsicht, vorgängige Anhörung, neue Begründung). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.» Ferner wurde in prozessualer Hinsicht die aufschiebende Wirkung (Verfahrensantrag 1) und uneingeschränkte Akteneinsicht (Verfahrensantrag 2) beantragt.

C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2025 was folgt: «1. Auf das Rechtsbegehren 1 der Beschwerde vom 6. Februar 2025 sei nicht einzutreten. 2. Das Rechtsbegehren 2 der Beschwere vom 6. Februar 2025 sei abzuweisen. 3. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. Auf den Verfahrensantrag 1 sei nicht einzutreten. 5. Der Verfahrensantrag 2 sei abzuweisen. 6. Eventualiter sei der Verfahrensantrag 2 teilweise gutzuheissen. In diesem Fall sei der Beschwerdeführerin Einsicht in die act. 2.1 ff. (Polizeirapport soweit Zahlungen an die Beschwerdeführerin betreffend), act. 2.18, act. 2.21 (Kontoauszüge betr. Konto der Geschädigten), act. 4.24-4.32, act. 4.52, act. 4.59, act. 4.89-4.94 (Korrespondenz zwischen Staatsanwaltschaft und Beschwerdeführerin), act. 5.1 ff. (Einvernah- meprotokolle der Geschädigten, sowie Zahlungen an die Beschwerdeführerin betreffend) sowie komplet- tes act. 6.2 (Kontounterlagen [des Bankinstituts]) zu geben. Darüberhinausgehend sei der Verfahrensan- trag 2 abzuweisen.» Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen bzw. hat sich am Beschwerdeverfahren generell nicht beteiligt und namentlich auch keine Anträge gestellt.

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D. Mit Verfügung vom 7. März 2025 trat die Prozessleitung auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Der Verfahrensantrag 2 wurde teilweise gutheissen und der Beschwerdeführerin Einsicht in STA-act. 5.1-5.11 und 6.2 gewährt.

E. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 24. März 2025 und machte am 2. April 2025 eine Noveneingabe. Aufforderungsgemäss reichte sie zudem eine Kostennote ein.

F. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 22. Mai 2025 sowie anschliessend auf dem Zirkular- weg abschliessend (Kostenspruch) beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbeset- zung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Kontoinhaberin unmittelbar in ihren Rechten betroffen, beschwert und deshalb berechtigt, ge- gen die Verfügungen Beschwerde zu erheben (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Insofern sie sich auf die Verfügung vom 24. Januar 2025 bezieht (Antrags-Ziff. 2), ist die Be- schwerde fristgerecht eingereicht worden und es sind auch die übrigen Eintretensvorausset- zungen erfüllt. In dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anders verhält es sich soweit mit Beschwerde auch die Aufhebung der Verfügung vom 7. August 2024 verlangt wird: Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführerin diese Verfügung zunächst nicht eröffnet wurde (STA-act. 6.2.74). Indes ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass sich die Staatsanwaltschaft in der Strafsache mit Schreiben vom 9. August 2024 an die Gesellschaft E.__ (CHE__) wandte, diese zur Einreichung eines schriftlichen Berichts auffor- derte und die Verfügung vom 7. August 2024 beilegte (STA-act. 4.24 f.). Sowohl diese Gesell- schaft als auch die Beschwerdeführerin sind Teil derselben Konzerngruppe (vgl. STA-act. 4.6- 4.19). Die Finanzierung des Kaufs von Kryptowährung wurde zwar über ein auf die Beschwer- deführerin lautendes Konto abgerechnet, erfolgte aber eigentlich über die E.__ (vgl. BF- Bel. 25). Notabene eröffnete die Beschwerdeführerin diese Bankkonti denn auch nicht in ihrem Domizilland, sondern denjenigen der Gruppengesellschaft E.. Entsprechend meldete sich am 19. August 2024 denn auch Rechtsanwalt Klingler zwar als Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin, aber unter Bezugnahme auf das Schreiben an die E. bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden (STA-act. 4.26). Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin sich nicht auf die Eigenständigkeit der anderen Gruppengesellschaften berufen und hatte somit spätes- tens am 19. August 2024 Kenntnis der Verfügung vom 7. August 2024.

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Die Beschwerde vom 6. Februar 2025 erfolgte diesbezüglich (Antrags-Ziff. 1) somit verspätet bzw. ist die Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) nicht eingehalten. Darauf ist nicht einzu- treten.

1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Be- schwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanz- lichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge be- gründet erscheint (MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 3. A., 2023, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).

2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2025, sie führe eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft. Dieser werde im Wesentlichen vorge- worfen, die Privatklägerin mittels Internetwerbung dazu gebracht zu haben, mehrmals Geld an die von ihr angegebenen Konten zu überweisen, indem ihr die Überweisungen als profitable Anlagemöglichkeiten präsentiert worden seien. Unter anderem habe die Privatklägerin dabei am 31. Mai 2023 einen Betrag von Fr. 5'000.– sowie am 26. Juni 2023 einen Betrag von EUR 131'500.– auf das Konto mit der IBAN-Nr. CH__ überwiesen. Die bisher übermittelten Kontounterlagen hätten ergeben, dass die vorgenannten Geldern (nach Abzug der Gebühren seien insgesamt Fr. 133'082.47 eingegangen) zusammen mit anderen Geldern am 31. Mai 2023 bzw. 26. Juni 2023 auf das Konto mit der IBAN-Nr. CH__ weitergeleitet worden seien. Die Vermögenswerte der Geschädigten befänden sich gemäss der sog. Bodensatz-/So- ckeltheorie noch auf diesem Konto, weshalb am 7. August 2024 eine entsprechende Konten- sperre verfügt worden sei. Der beschlagnahmte Betrag in der Höhe von Fr. 133'082.47 sei der

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Geschädigten nach Rechtskraft der Verfügung vom Bankinstitut auf ein von ihr bezeichnetes Bankkonto zu überweisen (Ziffn. 2-5, S. 2).

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich sinngemäss, die Voraussetzungen für eine Aus- händigung der fraglichen Vermögenswerte an die Privatklägerin seien nicht erfüllt. Der angeb- liche Betrug sei nicht erwiesen. Es liege kein liquider Sachverhalt im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB in fine vor und es sei nicht erstellt, dass die fraglichen Vermögenswerte aus dem Betrug stammten. Zudem sei ein Teil der Vermögenswerte bereits abgeflossen bzw. in Kryptowäh- rungen umgetauscht worden (Beschwerde Ziffn. 48-67, S. 16-21; Replik Ziffn. 14-33, S. 6-11). Ferner sei die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aber ohnehin mangelhaft begründet und sie sei als Betroffene nicht angehört worden, womit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei (Beschwerde Ziffn. 40-44, S. 14 f.).

2.3 2.3.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Betrug setzt sich somit aus fünf Merkmalen (arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden, Bereicherung) zu- sammen, die allesamt miteinander verbunden sein müssen (ausführlich: STEFAN MA- EDER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, 4. A., 2019, N 36 ff. zu Art. 146 StGB). Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der an- gewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtrieben- heit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. Die Arglist wird aber verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- meiden können. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbst- schutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den beson- deren Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.1 und 3.2).

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2.3.2 Unter den Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 1 lit. a-e StPO können Gegenstände und Ver- mögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden. Na- mentlich ist die Beschlagnahme möglich, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte vo- raussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c). Die strafprozessuale Kontosperre stellt eine besondere Vollzugsform der Forderungsbeschlagnahme gemäss Art. 266 Abs. 4 StPO dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.2 m.w.H.). Ist unbe- stritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Ab- schluss des Verfahrens zurück (Art. 267 Abs. 2 StPO). Die vorzeitige Rückgabe stellt die Vor- wegnahme eines Endentscheids dar, der auf Aushändigung an den Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands (vgl. auch Art. 70 Abs. 1 StGB in fine) lautet (FELIX BOM- MER/PETER GOLDSCHMID, in: BSK-StPO, a.a.O., N 24 zu Art. 267 StPO). Dementsprechend ist aber vorausgesetzt, dass Rechtslage hinreichend liquid ist und keine besseren Ansprüche Dritter geltend gemacht werden (BGE 128 I 129 E. 3.1.2). Es dürfen weder in sachlicher noch rechtlicher Hinsicht Zweifel bestehen, dass der Restitutionsanspruch begründet ist (STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N 4 zu Art. 367 StPO). Unsicherheiten mit Blick auf die Erfüllung des Tatbestands oder mögli- cher Rechtsansprüche Dritter stehen der vorzeitigen Rückgabe folglich entgegen (BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N 27 zu Art. 267 StPO). Ferner ist hervorzuheben, dass das Erfor- dernis der Unmittelbarkeit die Rückgabe auf die Gegenstände und Vermögenswerte be- schränkt, welche direkt aus der Straftat stammen, hingegen die vorzeitige Rückgabe von Sur- rogaten ausschliesst (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N 25 zu Art. 267 StPO).

2.3.3 Gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO stehen Verfahrensbeteiligten, die nicht Partei sind, die zur Wah- rung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rech- ten unmittelbar betroffen sind. Zu den Parteirechten gehört namentlich der Anspruch auf recht- liches Gehör (vgl. Art. 107 Abs. 1 StPO). Dieser umfasst namentlich das Recht auf eine Be- gründung (HANS VEST, in: BSK-StPO, a.a.O., N 8, 32 zu Art. 107 StPO). Der Gehörsanspruch ist sodann formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1).

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2.4 Vorweg ist zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft Art. 267 Abs. 1 StPO als Grundlage für die Rückgabe an die Privatklägerin nannte (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 1, S. 2). Diese Bestimmung behandelt indes die vorzeitige Freigabe zugunsten des beschlagnahmebetroffe- nen Berechtigten nach Wegfall des Beschlagnahmegrundes, wohingegen sich die vorzeitige Rückgabe an einen Geschädigten nach Abs. 2 beurteilt (HEIMGARTNER, a.a.O., N 3 f. zu Art. 267 StPO). Vorliegend wurde ein Betrag von Fr. 133'082.47 auf dem Konto __ mit der IBAN-Nr. CH__ gesperrt. Inhaberin des blockierten Bankkontos und damit Forderungsberech- tigte ist unbestrittenermassen die Beschwerdeführerin. Gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO könnte die vorzeitige Freigabe der Forderung lediglich an diese erfolgen. Die zu prüfende Rechtsgrundlage der strittigen Herausgabe an die mutmasslich Geschädigte war vielmehr Art. 267 Abs. 2 StPO. Davon scheint aber auch die Staatsanwaltschaft ausge- gangen zu sein (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 2-4, S. 2; Beschwerdeantwort Ziff. 5, S. 3 f.).

2.5 In der angefochtenen Verfügung wäre zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restitution gemäss Art. 267 Abs. 2 StPO erfüllt sind: Zunächst müsste mit Sicherheit feststehen, dass die Privatklägerin Opfer eines Betrugs (Art. 146 StGB) geworden ist, was im angefochtenen Entscheid darzulegen war. In der ange- fochtenen Verfügung vom 24. Januar 2025 wird die für einen tatbestandsmässigen Betrug er- forderliche arglistige Irreführung, das heisst die Täuschungshandlung(en), indes bloss rudi- mentär beschrieben («mittels Internetwerbung [...] indem ihr die Überweisungen als profitable Anlagemöglichkeiten präsentiert worden seien»). Sowohl genannter Ort (Internet) als auch In- halt (profitable Anlagemöglichkeit) der Werbung haben jedoch – selbst in Kombination – noch keinen betrügerischen Charakter. Auf der Grundlage dieser Begründung besteht noch keine Klarheit hinsichtlich eines allfälligen Betrugs gemäss Art. 146 StGB bzw. allen fünf Betrugs- merkmalen und deren Zusammenhang. Die angefochtene Verfügung nennt und würdigt dies- bezüglich auch keine Beweise, obschon mit der vorzeitigen Restitution betreffend das Schick- sal der blockierten Vermögenswerte der Endentscheid vorweggenommen würde. Gestützt auf die angefochtene Begründung ist noch keine Straftat erwiesen. Derselbe Schluss drängt sich hinsichtlich der Darstellung des Zusammenhangs zwischen den Einzahlungen von Fr. 5'000.– sowie EUR 131'500.– auf das Konto __ (IBAN-Nr. CH__) und

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den letztlich blockierten Vermögenswerten auf dem Konto __ (IBAN-Nr. CH__) in der Höhe von Fr. 133'082.47 auf. Dabei müsste liquide feststehen, dass die gesperrten Vermögenswerte unmittelbar aus der mutmasslichen Straftat stammen. In der angefochtenen Verfügung wird aber lediglich erwogen, die beiden Einzahlungen der Privatklägerin seien am 31. Mai 2023 bzw. 26. Juni 2023 auf das Zweitkonto überwiesen worden, wo sie sich nach der sog. Boden- satz-/Sockeltheorie entsprechend noch befunden hätten, als die Kontosperre am 7. August 2024 angeordnet worden sei. Einerseits wird damit der behauptete Geldfluss beweismässig nicht unterlegt. Andererseits wird in rechtlicher Hinsicht nicht dargelegt, weshalb dabei von einem im Sinne von Art. 267 Abs. 2 StPO unmittelbarem Entzug auszugehen ist. Ein solcher ist unter den gegebenen Umständen nicht offensichtlich, zumal fraglich ist, ob neben dem Erst- auch das Zweitkonto, auf welchem sich die gesperrten Vermögenswerte befinden, kontami- niert ist. Somit ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, insoweit sie betreffend die Anordnung der vorzeitigen Rückgabe an die Geschädigte eine Verletzung der Begründungspflicht moniert. Die für eine vorzeitige Rückgabe gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO wesentlichen Grundlagen, na- mentlich das Vorliegen einer Straftat sowie der unmittelbare Zusammenhang zwischen mut- masslicher Straftat und blockierten Vermögenswerten, werden in der angefochtenen Verfü- gung nicht hinreichend erläutert. Eine Heilung des Begründungsmangels im Beschwerdever- fahren kommt mit Blick auf die noch unklaren Aspekte (im Beschwerdeverfahren haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es zu einem Umtausch in Kryptowährungen gekommen ist; vgl. BF-Bel. 25-33, 35) nicht in Frage. Die Verfügung vom 24. Januar 2025 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung bzw. Fortführung des Strafverfahrens an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist somit teilweise – insoweit darauf hat eingetreten werden können – begrün- det und die angefochtene Verfügung STA-Nr. A1 24 1803 vom 24. Januar 2025 aus formellen Gründen aufzuheben. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwalt- schaft zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Verfügung 7. August 2024 bei diesem Verfahrensausgang hingegen unverändert Bestand hat (vgl. vorne E. 1.2), d.h. die Vermö- genswerte einstweilen, bis zu einer gegenteiligen Anordnung gesperrt bleiben.

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4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrens- kosten nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge überbunden (THOMAS DOMEISEN, in: BSK-StPO, a.a.O., N 7 f. zu Art. 428 StPO). Die Kosten des Beschwer- deverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfahren werden die Verfahrenskosten ermessensweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat zwei Verfügungen angefoch- ten, eine davon mit Erfolg. Sie ist mit ihren Anträgen damit zur Hälfte durchgedrungen, zur Hälfte ist sie unterlegen. Gleiches gilt hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Anträge, wo- hingegen die Privatklägerin nicht am Verfahren teilgenommen oder Anträge gestellt hat. Unter diesen Voraussetzungen rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je hälftig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschwerde- führerin ist zu verpflichten, der Gerichtskasse Nidwalden innert 30 Tagen den Betrag von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

4.2 4.2.1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unter- stützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aus Praktikabilitätsgründen rechtfertigt es sich, einen allfälligen Anspruch auf Entschädigung notwendiger Anwaltskosten ebenfalls unter diesem Titel im Strafverfahren selbst und nicht in einem separaten Haftungsprozess zu beurteilen (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. A., 2023, N 4 zu Art. 434 StPO; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: BSK-StPO, a.a.O., N 5 zu Art. 434 StPO; Beschluss des Obergerichts Zürich UH140294-O/U/HEI vom 17. November 2014 E. 7.3 m.w.H.). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwen- digen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 500.– bis Fr. 3'000.– (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 5 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im

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Prozesskostengesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sa- che für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Dabei ist der Umfang des Entschädigungsanspruchs abhängig davon, inwieweit die Partei mit ihren Anträgen durch- dringt, das heisst obsiegt (s. Art. 428 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2).

4.2.2 Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machen für das Beschwerdeverfahren mit Kos- tennote vom 12. Juni 2025 ein Honorar von Fr. 33'004.– zzgl. einer Kleinspesenpauschale à 4% (Fr. 1'320.16) geltend. Der Honorarrahmen wird damit nicht eingehalten. Das Honorar ist ermessensweise (vgl. Art. 33 PKoG) im mittleren Bereich des Honorarrahmens auf Fr. 2'000.– festgesetzt, nachdem die Sache von durchschnittlicher Komplexität, sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht, gewesen ist. Der maximalzulässige Pauschalansatz für die Aus- lagen gemäss Art. 52 f. PKoG beläuft sich praxisgemäss auf 3% des Honorars (vgl. Urteil des Obergerichts Nidwalden ZA 23 19 vom 22. Februar 2024 E. 4.3.2), womit die Parteientschädi- gung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'060.– (Honorar Fr. 2'000.–; Auslagen Fr. 60.‒ [pauschal 3%]) festzusetzen ist. Die zur Hälfte obsiegende Beschwerdeführerin ist für das Be- schwerdeverfahren somit mit Fr. 1'030.– (50% von Fr. 2'060.–) aus der Staatskasse zu ent- schädigen, unter entsprechender Anweisung der Gerichtskasse. Im Übrigen ist sie mit ihren Anträgen in diesem Rechtsmittelverfahren nicht durchgedrungen, womit eine vollständige Ent- schädigung ausser Betracht fällt.

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Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde vom 6. Februar 2025 wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung STA-Nr. A1 24 1803 der Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. I, Allgemeine Delikte, vom

  2. Januar 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Nidwalden zurückgewiesen.

  3. Im Übrigen wird auf die Beschwerde vom 6. Februar 2025 nicht eingetreten.

  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und je hälftig der Beschwerdeführerin auferlegt sowie auf die Staatskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse Nidwalden innert 30 Tagen den Betrag von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

  5. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'030.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, die Beschwerdeführerin mit diesem Betrag zu entschädigen.

  6. Zustellung dieses Beschlusses an: − RAe Müller und Klingler (2-fach; GU; mit Einzahlungsschein) − B.__ (GU) − Staatsanwaltschaft Nidwalden (Empfangsbescheinigung) − Gerichtskasse Nidwalden (Dispositiv)

Stans, 22. Mai 2025/24. Juni 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand: _______________

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Nidwalden
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NW_OG_001
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Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026