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Urteil vom 7. Juli 2025 Zivilabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Erwin Odermatt, Oberrichterin Fabienne Weger, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.

Verfahrensbeteiligte SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, Bellariastrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich, vertreten durch Dr. Bernhard Wittweiler, Rechtsanwalt, WEIN- MANN ZIMMERLI Rechtsanwälte AG, Apollostrasse 2, Post- fach, 8032 Zürich, Klägerin, gegen A.__, Beklagte.

Gegenstand Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutz- rechten Klage vom 27. März 2025

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Sachverhalt: A. Die SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger der Musik («SUISA»/«Klägerin») ist eine konzessionierte Genossenschaft im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1). Sie bezweckt die treuhänderi- sche Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheatralischen musikali- schen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Ver- legerinnen zur Verwaltung übertragen werden. Die SUISA übt eine Tätigkeit als Verwertungs- gesellschaft mit Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum («IGE») aus. Am 12. April 2023 meldete die A.__ GmbH («Beklagte») bei der SUISA Audio- und Audiovisuellen-Nutzungen ab 1. Februar 2023 an (KB 5). Mit Rechnung für Urheberrechtsent- schädigung vom 28. April 2024 forderte die Klägerin von der Beklagten eine Entschädigung für Aufführungsrechte für die Zeit zwischen 1. Januar 2024 und 31. Dezember 2024 in der Höhe von insgesamt Fr. 509.35 (KB 6).

B. Mit Eingabe vom 27. März 2025 reichte die SUISA Klage gegen die A.__ GmbH ein und stellte folgende Anträge (amtl. Bel. 1): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 509.35 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 2.6.2024 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nummer __ des Betreibungsamtes Nidwalden sei im Umfang von Rechtsbegehren Ziffer 1 aufzuheben. Alles Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»

Der angeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde fristgerecht bezahlt (amtl. Bel. 2 f.).

C. Trotz Aufforderung des Gerichts (amtl. Bel. 3) reichte die Beklagte innert angesetzter Frist von 20 Tagen keine Klageantwort ein. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 gewährte das Gericht der Beklagten eine Nachfrist von sieben Tagen für das Nachreichen einer Klageantwort und stellte andernfalls in Aussicht, bei Spruchreife der Angelegenheit einen Endentscheid zu fällen oder

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zur Hauptverhandlung vorzuladen (amtl. Bel. 4). Die Beklagte liess sich bis zuletzt nicht ver- nehmen.

D. Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts reichte der Rechtsvertreter der Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 2025 seine Kostennote ein (amtl. Bel. 6).

E. Die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirku- larweg abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt im Wesentlichen die treuhänderische Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden (KB 1). Mit Entscheid vom 30. August 2022 erneuerte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum («IGE») die Bewilligung der Klägerin, Urheberrechte an nichttheatralischen Werken der Musik wahrzunehmen (KB 3).

1.2 Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale In- stanz zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz in B.__ (NW [KB 2]). Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist somit die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden sachlich und örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 26 Ziff. 1 GerG [NG 261.1]). Sie entscheidet in Fünferbesetzung (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 3 GerG). Die übrigen

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Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, womit auf die Klage einzutreten ist.

Zu prüfen ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Urheberrechtsent- schädigungen für das Jahr 2024 hat, bejahendenfalls die Höhe desselben und in welchem Umfang der Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung Nr. 2250037 des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden beseitigt werden kann.

2.1 Urheber, ausübende Künstler und Künstlerinnen sowie Sendeunternehmen haben unter an- derem das ausschliessliche Recht, ihre Werke, Darbietungen oder Sendungen wahrnehmbar zu machen (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. c und f, Art. 33 Abs. 2 lit. e sowie Art. 37 lit. b URG). Werden im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung (Art. 35 Abs. 1 URG). Wer ein audiovisuelles Werk er- laubterweise so zugänglich macht, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang dazu haben, schuldet den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, die an einer darin ent- haltenen Darbietung mitgewirkt haben, hierfür eine Vergütung (Art. 35a Abs. 1 URG).

2.2 Die Vergütungsansprüche von Urhebern, ausübenden Künstler und Künstlerinnen sowie Sendeunternehmen können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 3 URG; Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 URG). Die Verwertungsge- sellschaften sind gegenüber den Rechtsinhabern und -inhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen (Art. 44 URG). Sie haben Tarife aufzu- stellen, die sie mit den massgebenden Nutzerverbänden aushandeln, der Eidgenössischen Schiedskommission («ESchK») zur Genehmigung vorlegen und nach erfolgter Genehmigung veröffentlichen (Art. 46 URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für die Gerichte ver- bindlich (Art. 59 Abs. 3 URG).

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2.3 Im Jahr 2024 galt für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, der von der ESchK genehmigte Gemein- same Tarif 3a («GT 3a»). Dieser bezieht sich auf Nutzungen in allen Arten von Räumen sowie für die akustische Untermalung von Warteschleifen in der Telekommunikation (Ziff. 2.1 GT 3a). Die hierfür geschuldete Vergütung berechnet sich nach der Fläche, auf welcher die Nutzung hör- oder sichtbar ist, oder nach der Zahl der Amtslinien für music-on-hold Nutzungen (Ziff. 4 GT 3a).

2.4 Die Vergütungen pro Kalendermonat und Nutzungsort sind sowohl für Urheberrechte als auch verwandte Schutzrechte geschuldet und teilen sich auf in eine Basisvergütung für Nutzungen auf Flächen bis 1'000 m 2 und/oder bis zu 200 Amtslinien sowie eine Zusatzvergütung für dar- über hinausgehende Beanspruchung (Ziff. 5 f. GT 3a). In der Basisvergütung werden Audio- und Audiovisuelle-Nutzungen unterschieden. Hinzu kommt jeweils die anwendbare Mehrwert- steuer (Ziff. 11 GT 3a).

Die SUISA führte anlässlich ihrer Klage zusammengefasst aus, die Beklagte habe sich ab Februar 2023 für Audio- und Audiovisuelle-Nutzungen an einem Standort und auf einer Fläche bis zu 1'000 m 2 und 200 Amtslinien angemeldet (amtl. Bel. 1 S. 3 ff.). Für die entsprechende Nutzung schulde die Beklagte pro Jahr und Nutzungsort eine Vergütung von insgesamt Fr. 509.35. Den entsprechenden Betrag habe sie ihr am 28. April 2024 in Rechnung gestellt, wobei bis zum 15. Januar des der Vergütungsperiode folgenden Jahres keine Nutzungsände- rung gemeldet worden sei. Die Rechnung sei weder innerhalb der tariflichen Zahlungsfrist von 30 Tagen, dem verlängerten Zahlungstermin gemäss der Rechnung oder auf eine der beiden schriftlichen Mahnungen hin bezahlt worden. Sie habe die Forderung daraufhin der EOS Schweiz AG zediert, welche die Betreibung gegen die Beklagte eingeleitet habe. Hiergegen habe diese Rechtsvorschlag erhoben, worauf die EOS Schweiz AG die Forderung wieder an sie zurückzediert habe. Die Rechnung sei auch zwischenzeitlich nicht beglichen worden.

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Die Beklagte liess sich in der vorliegenden Angelegenheit auch innerhalb einer Nachfrist nicht vernehmen (Art. 222 und Art. 223 Abs. 1 ZPO). Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, andernfalls lädt es zur Hauptverhand- lung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Spruchreif ist das Verfahren dann, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlas- sen. Überdies muss das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchge- führt worden sein (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 mit Hinweis). Die Spruchreife der vorliegenden Angelegenheit ist gegeben, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

5.1 Die Darstellung der Klägerin blieb infolge Ausbleibens einer Klageantwort unbestritten. Ihre klageweise vorgebrachte Schilderung des Sachverhalts ist aufgrund der Akten zu bestätigen: Die Beklagte hat sich am 12. April 2023 mit einem Standort für Audio- und Audiovisuelle-Nut- zungen im Bereich der Basisvergütung (bis zu 1'000 m 2 und/oder 200 Amtslinien) angemeldet (KB 5). Für das Jahr 2024 zeigte sie der Klägerin keine Änderung in der Nutzung an, weshalb die mit der Anmeldung im Jahr zuvor angegebenen Parameter auch Basis der Rechnung für das Jahr 2024 bildeten (vgl. Ziff. 12 GT 3a). Mit Rechnung vom 28. April 2024 (KB 6) verlangte die Klägerin die im GT 3a für die angemeldete Nutzung vorgesehenen Basisvergütungen zu- züglich der anwendbaren Mehrwertsteuersätze (Ziff. 5 und 11 GT 3a). Die Zahlungsfrist be- trägt 30 Tage ab Rechnungsstellung (Ziff. 15 GT 3a), wobei die Rechnung vom 28. April 2024 den Vermerk «Zahlbar bis 01.06.2024» enthielt. Nach der durch die EOS Schweiz AG einge- leiteten Betreibung und dem dagegen erhobenen Rechtsvorschlag (KB 7) zedierte die EOS Schweiz AG die Forderung zurück an die Klägerin (KB 8). Einen Anhaltspunkt dafür, dass die Schuld inzwischen beglichen worden ist, ergibt sich nicht aus den Akten. Zweifel an einer diesen nicht streitigen Tatsachen bestehen nicht, weshalb auch von Amtes wegen keine weiteren Beweise abzunehmen sind (Art. 153 Abs. 2 ZPO).

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5.2 5.2.1 Aufgrund des Vorgesagten hat die Klägerin als vom IGE bewilligte Verwertungsgesellschaft Anspruch auf eine dem anwendbaren Tarif entsprechende Vergütung für die Nutzung von Ur- heber- und verwandten Schutzrechten von der Beklagten in der in Rechnung gestellten Höhe von Fr. 509.35.

5.2.2 Betreffend die geforderten Verzugszinsen seit 2. Juni 2024 gilt Folgendes: Grundsätzlich wird der Schuldner einer fälligen Verbindlichkeit durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ein Verfalltagsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner erfüllen muss, kalen- dermässig bestimmt oder zumindest aufgrund des Vertragsinhalts bestimmbar ist; eine bloss ungefähre Festlegung des Erfüllungszeitpunktes reicht nicht aus (BGE 143 II 37 E. 5.2.3 mit Hinweisen).

5.2.3 Allein aus der tariflichen Bestimmung, wonach Entschädigungen nach der Rechnungsstellung innert 30 Tagen zu bezahlen sind (Ziff. 15 GT 3a), ergeben sich keine Anhaltspunkte, weshalb ein vertraglich verabredeter Verfalltag gemäss Art. 102 Abs. 2 OR vorliegen sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2020; 4A_464/2020 je vom 19. März 2021 E. 9.3). Hin- gegen gerät ein Schuldner gemäss Lehre und Rechtsprechung im Falle der Nichtbezahlung einer mit der Rechnung gesetzten Frist nach deren Ablauf in Verzug (vgl. MEINRAD VET- TER/OLIVER BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 05/2019 S. 150 ff.). Die Rechnung der Klägerin vom 28. April 2024 enthielt zweifach den Hinweis «Zahlbar bis 01.06.2024» (KB 6, S. 1 und 3). Mit Ablauf dieses kalendermässig bestimmbaren Tags fiel die Beklagte am 2. Juni 2024 ohne Weiteres in Verzug (vgl. dazu Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt ZK.2021.5 vom 2. März 2022 E. 2.3 mit Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 2020 18 vom 25. Juni 2021 E. 5.3). Sie schuldet der Kläge- rin mithin ab diesem Tag Verzugszinsen in der Höhe von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Die Klage ist in Bezug auf Ziff. 1 der Rechtsbegehren der Klägerin begründet und gutzuheissen.

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6.1 Die Klägerin beantragt darüber hinaus die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. __ des Betreibungs- und Konkursamts Nidwalden im Umfang des gemäss Ziff. 1 der Rechtsbegehren beantragten Betrags. Laut Art. 79 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Da die Forderung der Klägerin aufgrund der vorstehenden Erwägungen ausgewiesen ist, kann der Rechtsvorschlag grundsätzlich beseitigt werden.

6.2 Die streitgegenständliche Betreibung ist nicht von der Klägerin selbst, sondern der EOS Schweiz AG eingeleitet worden (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2025, KB 7). Zur Fortführung der Betreibung – und damit die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu verlangen – ist auch derjenige legitimiert, welcher die Forderung nach Zustellung des Zahlungsbefehls übertragen erhielt (Daniel Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [BSK-SchKG], 3. Aufl. 2021, N. 10a zu Art. 79 SchKG). Die Rückzession der Forde- rung gemäss Rechnung vom 28. April 2024 von der EOS Schweiz AG an die Klägerin ist ak- tenkundig (KB 8), womit die Rechtsöffnung an Letztere erteilt werden kann.

6.3 6.3.1 Die Klägerin verlangt die Rechtsöffnung im Umfang des in Ziff. 1 der Rechtsbegehren einge- klagten Betrags von Fr. 509.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Juni 2024. Im Zahlungsbe- fehl vom 8. Januar 2025 wurden Fr. 509.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Januar 2025 in Betreibung gesetzt und dabei auf die Rechnung für Urheberrechtsentschädigung vom 28. April 2024 verwiesen, unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer sowie der vorangegan- genen Zession durch die Klägerin (KB 7). Daneben waren im Zahlungsbefehl weitere, nicht näher umschriebene Forderungen aufgeführt, betitelt mit «Auskunftspauschale» (Fr. 15.–), «Umtriebsentschädigung» (Fr. 189.65) und «Aufgelaufende (sic) Zinsen bis 07.01.2025» (Fr. 15.40).

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6.3.2 Das Betreibungsbegehren hat gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG die Forderungssumme und bei verzinslichen Forderungen den Zinsfuss und den Tag, seit welchem der Zins gefordert wird, zu enthalten. Die Zinsforderung muss hier nicht in einer Summe genannt werden. Setzt der Gläubiger die Zinsen dagegen allein in Betreibung, sind diese als Hauptschuld in einer Summe anzugeben (Kofmel Ehrenzeller, BSK-SchKG, N. 38 zu Art. 67 SchKG mit Hinweisen). Ausserdem muss das Betreibungsbegehren die Forderungsurkunde und deren Datum, in Er- mangelung einer solchen den Grund der Forderung enthalten (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Die geforderten Angaben über Titel oder Forderungsgrund dienen der Orientierung des Schuldners. Der Forderungsgrund ist dann hinreichend substantiiert, wenn der Schuldner aus dem gesamten Inhalt des Zahlungsbefehls Klarheit über die Art der in Betreibung gesetzten Forderung erhält und er sich über deren Anerkennung schlüssig werden kann; eine knappe Umschreibung des Forderungsgrundes genügt, «wenn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Anlass der Betreibung aus ihrem Gesamtzusammenhang erkennbar wird» (Kof- mel Ehrenzeller, a.a.O., N. 43 zu Art. 67 SchKG mit Hinweisen).

6.3.3 Die hier streitgegenständliche Forderung aus Urheberrechtsentschädigung gemäss der Rech- nung vom 28. April 2024 von Fr. 509.35 wurde mit Zins zu 5 % seit dem 8. Januar 2025 in Betreibung gesetzt. Im Rahmen der Anerkennungsklage kann zwar ein höherer Betrag als der in Betreibung gesetzte eingeklagt und zugesprochen werden. Der Rechtsvorschlag kann je- doch höchstens im Umfang und Betrag der im Zahlungsbefehl geltend gemachten Ansprüche und Forderungsgründe erteilt werden. Wieso die Forderung aus Urheberrechtsentschädigung im Betreibungsbegehren nicht wie in Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG vorgesehen mit dem Tag, seit welchem der Zins geschuldet wird (also dem 2. Juni 2024), eingegeben worden ist, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Jedenfalls kann der Rechtsvorschlag im Hinblick auf den Zinsen- lauf vorliegend erst ab dem 8. Januar 2025 beseitigt werden (vgl. Urteil des Obergerichts So- lothurn ZKEIV.2020.4 vom 27. November 2020 E. 7).

6.3.4 Es fragt sich, ob für die der Klägerin im Grundsatz ebenfalls zustehenden Zinsen für die Zeit zwischen dem 2. Juni 2024 und 7. Januar 2025 die Rechtsöffnung erteilt werden kann. Wie erwähnt, werden im Zahlungsbefehl auch aufgelaufene Zinsen bis 7. Januar 2025 als

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Forderung aufgeführt. Die summenmässigen – und damit als eigentliche Hauptschuld einge- gebenen – Zinsen lassen jedoch keinen Rückschluss zu, worauf sich diese Zinsforderung be- zieht und seit welchem Datum sie aufgelaufen sein sollen. Letzteres wäre nicht einmal dann schlüssig zu eruieren, wenn die Position allein mit der Forderung aus Urheberrechtsentschä- digung eingegeben worden wäre, geht der den Zinslauf auslösende Tag aus dem Zahlungs- befehl schliesslich nicht hervor. Die Forderung der bis 7. Januar 2025 aufgelaufenen Zinsen steht jedoch im Zahlungsbefehl erst an vierter Stelle, nach weiteren behaupteten Ansprüchen für eine «Auskunftspauschale» und einer «Umtriebsentschädigung», worauf sich die Zinsen ebenso gut beziehen könnten. Aus dem Gesamtzusammenhang geht demnach nicht in genü- gender Weise hervor, dass es sich einzig um die Zinsforderung ab 2. Juni 2024 basierend auf der Rechnung für Urheberrechtsentschädigung vom 28. April 2024 handeln könnte. Dieser Anteil der Vergütung wurde demnach bislang nicht ordnungsgemäss in Betreibung gesetzt, weshalb hierfür auch keine Rechtsöffnung erteilt werden kann. Die Beschwerde ist folglich in diesem Umfang abzuweisen.

Im Ergebnis ist die Klage teilweise gutzuheissen. Die Beklagte schuldet der Klägerin Fr. 509.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Juni 2024 als Vergütung für Audio- und Audiovi- suelle-Nutzungen gemäss den tariflichen Bestimmungen des GT 3a. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ___ ist im Umfang von Fr. 509.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Januar 2025 zu beseitigen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

8.1 Das Gericht legt die Prozesskosten im Endentscheid fest (Art. 95 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 ZPO). Sie bestehen aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin obsiegt im vorliegenden Verfahren beinahe vollumfänglich. Sie unterliegt einzig in dem Sinne, als ihr keine Rechtsöffnung für die in der Zeit vom 2. Juni 2024 bis und mit 7. Januar 2025 angefallenen Zinsen erteilt werden kann. Dieses auch betragsmässig

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marginale Unterliegen rechtfertigt jedoch noch keine Aufteilung der Prozesskosten auf beide Parteien. Diese sind vielmehr vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen.

8.2 Die Entscheidgebühr vor Obergericht wird in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Prozesskostengesetzes des Kanton Nidwalden (PKoG; NG 261.2) zwischen Fr. 200.– bis Fr. 1'500.– festgesetzt. Die Gebühren bemessen sich innerhalb des vorgegebe- nen Rahmens nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Handelt es sich um einen besonders ein- fachen Fall oder lassen es die Umstände sonst als angezeigt erscheinen, kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen angemessen herabgesetzt oder ausnahms- weise auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden (Art. 4 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtskosten werden in Anwendung der genannten Grundsätze auf Fr. 500.– festgesetzt und sind von der Beklagten zu tragen. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, den von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 800.– an diese zurückzuerstatten (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).

8.3 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu, welche von den Kantonen festgesetzt werden. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar, die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Sie bemessen sich gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei nach den Vorschriften gemäss Art. 31 Abs. 2 PKoG. Im Zivilprozess vor erster oder einziger Instanz, bei einem Streitwert bis Fr. 2'000.–, liegt der Kostenrahmen für das Honorar zwischen Fr. 200.– bis Fr. 1'300.– (Art. 42 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG). Nebst diesen vom Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind für die Festsetzung des Honorars auch die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand massge- bend (Art. 33 PKoG). Das zu entschädigende Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– (Art. 34 Abs. 2 PKoG). Der Rechtsvertreter der Klägerin macht mit Kostennote vom 25. Juni 2025 Aufwendungen in der Höhe von Fr. 593.25 (Honorar von Fr. 576.– [1,8 Stunden à Fr. 320.–] und Auslagen von

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Fr. 17.25 [Pauschale von 3 %], keine Mehrwertsteuer) geltend. Angesichts des geringen Streit- werts, des überschaubaren aktenmässigen Umfangs der Sache, der aus rechtlicher Sicht we- nig komplexen Fragestellungen sowie des Umstands, dass in prozessualer Hinsicht noch nicht einmal ein vollständiger Schriftenwechsel stattfand, erweist sich der verrechnete Zeitaufwand von 1,8 Stunden als angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz auf das gesetzlich zuläs- sige Mass von Fr. 250.– zu reduzieren. Daraus resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 463.50 (Honorar Fr. 450.– [1,8 Stunden à Fr. 250.–] und Auslagen von Fr. 13.50 [Pau- schale von 3 %]). Mangels Antrags ist kein Anteil für eine allfällige Mehrwertsteuer auszurich- ten (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO).

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Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 509.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. Juni 2024 zu bezahlen.

  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. __ des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden wird im Umfang von Fr. 509.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. Januar 2025 auf- gehoben. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

  3. Die Beklagte hat die Gerichtkosten von Fr. 500.– zu bezahlen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückzuerstat- ten.

  4. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 463.50 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

  5. [Zustellung] Stans, 7. Juli 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Florian Marfurt Versand:

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 509.35.

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01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026