GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

VA 24 8

Entscheid vom 28. Oktober 2024 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Hansruedi Schleiss, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Beat Schneider, Verwaltungsrichter Andreas Stump, Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth.

Verfahrensbeteiligte A.__ vertreten durch Dr. iur. Harry F. Nötzli, Rechtsanwalt, Zuerich Law Rechtsanwälte, Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich, Beschwerdeführer, gegen B.__, Beschwerdegegner, und Regierungsrat Nidwalden, vertreten durch den Rechtsdienst des Kantons Nidwalden, Regierungsgebäude, Dorfplatz 2, Postfach 6371 Stans, Vorinstanz, sowie Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden, Abteilung für öffentliche Inventarisation, Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans, Aufsichtsbehörde.

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Gegenstand Beschwerde gegen den Erbenvertreter Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 20. Februar 2024 (RRB Nr. 127).

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Sachverhalt: A. Am 1. September 2018 verstarb C.__ sel. und hinterliess seine beiden Kinder A.__ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) und D.__ (nachfolgend: Miterbin) als Erben. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden (Zivilabteilung / Einzelgericht) vom 15. Juli 2021 (ZE 21 105) wurde für den Nachlass von C.__ sel. bis zur rechtskräftigen Erbteilung ein Erbenvertreter gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB (SR 210) eingesetzt. Als Erbenvertreter wurde Rechtsanwalt und Notar lic. iur. B.__ (nachfolgend: Beschwerdegegner) bestellt und mit der Verwaltung des Einfamilienhauses, [...] (Grundstück Nr. aa, GB [...]), des Ferienhauses [...] (Grundstück Nr. bb, GB [...]), des 50 %-Anteils am Grundstück Nr. cc in [...] sowie der restlichen noch unverteilten Erbschaft betraut (Generalerbenvertreter). Am 24. August 2021 reichte die Miterbin beim Kantonsgericht Nidwalden Erbschaftsklage ein.

B. Mit Schreiben vom 21. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Betreibungs- und Kon- kursamt Nidwalden, Abteilung für öffentliche Inventarisation (nachfolgend: Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden), Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner und bean- tragte: « 1. Es sei dem Erbenvertreter zu untersagen, die Verwaltung über die Boote „a__", „b__" und „c__" auszuüben. 2. Die Weisung des Erbenvertreters vom 11. Januar 2022 an den Beschwerdeführer, die Boote „a__" und „b.__" nicht zu benutzen, sei aufzuheben. 3. Der Erbenvertreter sei anzuweisen, die mit E-Mail vom 11. Januar 2022 angeordnete Räumung und Einla- gerung der im Gesamteigentum stehenden Gegenstände in der Liegenschaft [...] (Grundstück Nr. bb, Grundbuch [...]) bei einem Dritten auf Kosten der Erbengemeinschaft zu stoppen oder die Kosten für diese Einlagerung selber zu übernehmen. 4. Der Erbenvertreter sei anzuweisen, der Aufsichtsbehörde periodisch Bericht zu erstatten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuern zulasten des Beschwerdegegners.»

C. Mit Entscheid vom 29. Juli 2022 wies das Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden die Be- schwerde ab und auferlegte die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer. Auf eine Entschä- digung der Parteikosten wurde verzichtet.

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D. Gegen diesen abweisenden Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. September 2022 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden (nachfolgend: Vo- rinstanz) und stellte folgende Anträge: « 1. Der Entscheid des Betreibungs- und Konkursamts Nidwalden, Abteilung für öffentliche Inventarisationen, vom 29. Juli 2022 sei aufzuheben. 2. Dementsprechend sei dem Beschwerdegegner zu untersagen, die Verwaltung über die Boote «a__», «b__» und «c__» auszuüben, und die Weisung des Beschwerdegegners vom 11. Januar 2022 an den Beschwer- deführer, die Boote «a__» und «b__» nicht zu benutzen, sei aufzuheben. 3. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die mit E-Mail vom 11. Januar 2022 angeordnete Räumung und Einlagerung der im Gesamteigentum stehenden Gegenstände in der Liegenschaft [...] (Grundstück Nr. bb, Grundbuch [...]), bei einem Dritten auf Kosten der Erbengemeinschaft zu stoppen oder die Kosten für diese Einlagerung selber zu übernehmen. 4. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, der Aufsichtsbehörde periodisch Bericht zu erstatten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuern zulasten des Beschwerdegegners.»

E. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit RRB Nr. 127 vom 20. Februar 2024 ab und auferlegte die amtlichen Kosten sowie die Parteientschädigung dem Beschwerdeführer.

F. Gegen den RRB Nr. 127 vom 20. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer am 14. März 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht Nidwalden mit fol- genden Anträgen:

« 1. Der Beschluss des Regierungsrats Nr. 127 vom 20. Februar 2024 und der Entscheid des Betreibungs- und Konkursamts Nidwalden, Abteilung für öffentliche Inventarisationen, vom 29. Juli 2022 seien aufzuheben. 2. Dementsprechend sei dem Beschwerdegegner (Erbenvertreter) zu untersagen, die Verwaltung über die Boote «a__», «b.» und «c» auszuüben, und die Weisung des Erbenvertreters vom 11. Januar 2022 an den Beschwerdeführer, die Boote «a__» und «b__» nicht zu benutzen, sei aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuern zulasten des Beschwerdegegners.»

G. Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurde der Beschwerdeführer von der Prozessleitung auf- gefordert, innert 10 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'500.– zu

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bezahlen. Der Gerichtskostenvorschuss wurde am 28. März 2024 und somit fristgerecht dem Konto gutgeschrieben.

H. Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2024 innert erstreckter Frist sinngemäss die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, eventualiter zu Lasten des Nachlasses. Das Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden verzichtete unter Verweis auf den Entscheid vom 29. Juli 2022 innert erstreckter Frist am 25. April 2024 auf eine Stellungnahme. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 22. April 2024 die Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.

I. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Juni 2024 innert teilweise erstreckter Frist unaufgefordert eine Replik ein, mit welcher er an den bereits gestellten Anträgen festhielt. Am 25. Juni 2024 reichte der Beschwerdegegner fristgerecht eine Duplik ein, mit welcher er ebenfalls an seinen bereits gestellten Anträgen festhielt. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 19. Juni 2024 auf eine Duplik und verwies auf ihren RRB Nr. 127 vom 20. Februar 2024 und die Ver- nehmlassung vom 22. April 2024. Das Betreibungs- und Konkursamt liess sich nicht erneut vernehmen.

J. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 wurde der Rechtsschriftenwechsel für abgeschlossen erklärt und die Parteien zur Einreichung ihrer Kostennote aufgefordert. Der Beschwerdegegner reichte am 18. Juli 2024 seine Kostennote ein und Rechtsanwalt Harry F. Nötzli als Vertreter des Beschwerdeführers seine am 22. Juli 2024.

K. Das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, hat die vorliegende Beschwerde anlässlich seiner Sitzung vom 28. Oktober 2024 in Abwesenheit der Parteien abschliessend

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beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. Angefochten ist der Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 127 vom 20. Februar 2024. Letztin- stanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde – worunter der Regierungsrat fällt (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 2 VRG [NG 265.1]) – können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 89 Abs. 1 VRG). Zuständig ist die Verwal- tungsabteilung, die in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31, Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG [NG 261.1]). Das Verwaltungsgericht Nidwalden ist somit örtlich wie sachlich zuständig. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. wer vor der Vo- rinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist als Erbe und Teil der Erbengemeinschaft von den Handlungen des Beschwerdegegners besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist binnen 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides einzureichen (Art. 71 Abs. 1 VRG) und hat den Formerfordernissen gemäss den Art. 73 f. VRG zu genügen, was vorliegend der Fall ist. Die von Amtes wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 54 Abs. 1 VRG) sind demnach erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen gerügt werden, wo- bei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ebenfalls als Rechtsverletzung gelten (Art. 90 VRG). Auch kann die offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beru- hende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 110 i.V.m. Art. 97 BGG [SR 173.110]); die kantonale richterliche Behörde hat von Bundesrechts wegen umfassend zu prüfen, ob der massgebliche Sachverhalt richtig und vollständig zusammengetragen ist und

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ob dessen Erhebung nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (BGE 142 II 49 E. 4.4). Eine Angemessenheitskontrolle ist im kantonalen Gerichtsverfahren aber weder nach kantonalem noch nach Bundesrecht vorgesehen (Art. 90 VRG und Art. 110 BGG e contrario; BGE 142 II 49 E. 4. 4). Das Gericht hat den Handlungs- und damit Ermessens- spielraum, welchen das Gesetz der Verwaltung einräumt, zu respektieren (BGE 145 l 52 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_228/2020 vom 21. Juli 2020 E. 3.3.1). Zu beachten ist, dass die zulässigen Rügegründe im Zusammenhang mit der Begründungs- pflicht stehen (vgl. WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 2577). Die Rechtsmittelschrift hat u.a. Rechtsbegehren, eine kurz gefasste Darlegung des Sachverhalts und eine Begründung zu enthalten (Art. 74 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 VRG). In der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher darzulegen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid an einem Mangel leidet. Die Beschwerdebegründung erfordert grundsätz- lich eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und be- schränkt die Prüfpflicht des Verwaltungsgerichts. Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dient mit anderen Worten in erster Linie der Überprüfung des von der Vorinstanz gefällten Entscheids. Zusätzliche Beweisabnah- men, Ergänzungen oder Anpassungen des massgeblichen Sachverhalts und Eingriffe in das vorinstanzliche Ermessen kommen entsprechend nur dort in Frage, wo das Zustandekommen des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht mängelbehaftet war, wobei es – offensichtliche Mängel vorbehalten – grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, diese Mängel hinreichend konkret darzulegen.

3.1 Formell macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; SR 101) geltend. Im Wesentlichen sieht er die Rechtsverletzung darin, dass die Vorinstanz den rechtsrelevanten Sachverhalt nicht festgestellt und sich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argumentation überhaupt nicht auseinandergesetzt habe (vgl. Be- schwerde-Ziff. 17). Er macht sinngemäss geltend, dass hätte sich die Vorinstanz mit sämtli- chen Argumenten und Gegenargumenten sowie Entscheiden auseinandergesetzt, diese hätte erkennen müssen, dass der vom Kantonsgericht erteilte Auftrag an den Beschwerdegegner die Verwaltung der (bereits geteilten) Boote nicht erfasse.

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3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines ma- teriellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Der genannte Einwand des Beschwerdeführers ist daher vorab zu prüfen (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2; 142 II 218 E. 2.8.1; 141 V557 E. 3; Urteil des BGer 1C_126/2023 vom 7. März 2024 E. 2.1.1; ALAIN GRIFFEL, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegege- setz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 8 N. 37). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 KV (NG 111) und Art. 39 ff. VRG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör stellt ein persönlichkeits- bezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbeson- dere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzu- wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1; 142 I 86 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BGer 1C_126/2023 vom 7. März 2024 E. 2.1.1). Überdies umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilgehalt die Begründungspflicht. Diese verlangt nicht, dass sich die Behörde resp. das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde bzw. das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 II 49 E. 9.2; 137 II 226 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2). Im Hinblick auf die Beweisführung resultiert aus Art. 29 Abs. 2 BV indes kein genereller An- spruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat oder ohne Willkür in

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vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch wei- tere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des recht- lichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; Urteil des BGer 1C_126/2023 vom 7. März 2024 E. 2.1.1). Von einer Rückweisung der Sache ist jedoch selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh- ren würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.3; 133 I 201 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_126/2023 vom 7. März 2024 E. 2.1.1).

3.3 Diesen Anforderungen genügt der angefochtene RRB Nr. 127 vom 20. Februar 2024. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz mit dem Sachverhalt und den hauptsächlichen Ar- gumenten der Parteien nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt hätte. Die Begründungs- pflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich die Be- schwerdeinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken (vgl. vorstehende E. 3.2). Die Vorinstanz hat die rechtlichen und tatsächlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, nachvollziehbar und ver- ständlich dargelegt. Insgesamt war es dem Beschwerdeführer somit möglich, die Tragweite des angefochtenen Beschlusses zu erkennen und diesen sachgerecht anzufechten. Nur weil die Vorinstanz andere rechtliche Schlüsse zog als der Beschwerdeführer, liegt noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, solange sie ihre Rechtsauffassung mit der erforderli- chen Sorgfalt begründet, was vorliegend offensichtlich der Fall ist. Ob die Vorinstanz den Sachverhalt auch richtig und vollständig erkannt hat, ist hingegen erst im Rahmen der nach- folgenden materiellen Überprüfung festzustellen. Es ist daher festzuhalten, dass keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vorliegt und selbst wenn, wäre angesichts des weiteren Verfahrensablaufs sowie der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht über volle Kognition verfügt, davon auszugehen, dass ein allfälliger Mangel nicht derart schwer wiegen würde, dass er nicht im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geheilt

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werden könnte. Eine Rückweisung würde bloss zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen (vgl. vorstehende E. 3.2). Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen und eine Gutheissung der Beschwerde allein aus formellen Gründen fällt ausser Betracht.

4.1 Materiell strittig ist die Verwaltungsbefugnis des Erbenvertreters über die Boote «a__», «b__» und «c__». Der Beschwerdeführer verlangt insbesondere die Aufhebung der Weisung des Beschwerdegegners vom 11. Januar 2022 (vgl. vi-VI1-A-5), wonach es ihm untersagt sei, die Boote «a__» und «b__» zu nutzen. Nicht (mehr) Gegenstand dieses Verfahrens sind die vom Beschwerdeführer verlangte periodische Berichterstattung des Beschwerdegegners an die Aufsichtsbehörde sowie die Liegenschaften «[...]» (GB Nr. bb, GB [...]) und «[...]» (Parz. Nr. aa, GB [...]). Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich darauf verzichtet (vgl. die Anträge sowie Beschwerde-Ziff. 37).

4.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe fälschlicher- weise aus dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. Juli 2021 geschlossen, dass der Be- schwerdegegner für sämtliche unverteilten Vermögenswerte zuständig sei. Dies werde bestrit- ten, da das Kantonsgericht den Erbenvertreter lediglich antragsgemäss mit der Verwaltung der beiden Nachlassliegenschaften sowie mit der Verwaltung des restlichen Nachlasses be- auftragt habe. Die Verwaltung der Boote sei eben gerade nicht beantragt worden, weshalb diese nicht im Verwaltungsauftrag des Kantonsgerichtes enthalten sei. Der Beschwerdegegner sei durch das Kantonsgericht zwar als Generalerbenvertreter einge- setzt worden, allerdings habe sich die erteilte Generalbefugnis lediglich auf den restlichen noch unverteilten Nachlass beschränkt. Die Boote seien jedoch bereits vor dem Entscheid des Kantonsgerichts geteilt gewesen (Realteilung), was von der Miterbin nicht bestritten worden sei. Die Zuteilung der Boote zum Eigentum der Erbengemeinschaft sei eine materielle Ent- scheidung im Erbteilungsprozess, welche dem Erbenvertreter nicht zustehe, da einzig das Erbteilungsgericht über die Eigentumsverhältnisse der Boote entscheiden könne. Insofern sei es dem Beschwerdegegner auch nicht gestattet, die Nutzung resp. Einlagerung der Boote einzuschränken. Die Weisung an den Beschwerdeführer, die in seinem Alleineigentum und

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Besitz befindlichen Boote nicht nutzen zu dürfen, sei daher rechtswidrig. Der Beschwerdefüh- rer habe für die bereits erfolgte Teilung der Boote diverse Beweise vorgelegt, die von der Vo- rinstanz jedoch nicht beachtet worden seien. Es gelte die gesetzliche Vermutung von Art. 930 Abs. 1 ZGB, wonach vermutet werde, dass der Besitzer einer Sache auch ihr Eigentümer sei. Diese gesetzliche Vermutung könne im Rahmen der Erbteilung von der Miterbin angefochten werden. Hingegen stehe eine Umstossung dieser Vermutung dem Erbenvertreter nicht zu. Auch andere Wertgegenstände des Erben seien zwischen den Erben mittels Realteilung be- reits aufgeteilt worden. Die Begründung, dass die Boote nicht geteilt worden seien, da kein Erbvertrag vorliegen würde, sei daher willkürlich. Auch bei der Teilung der anderen Wertge- genstände sei auf das Ausstellen eines Erbenvertrages verzichtet worden. Das Verkehrssi- cherheitszentrum habe sodann den Beschwerdeführer als Halter der Boote «a__» und «b__» anerkannt und ihm im Zusammenhang mit dem Stammplatznachweis bestätigt, dass er «sein Schiff» auf dem entsprechenden Stammplatz stationieren könne. Er habe die beiden Boote auch seit deren Übernahme instandgehalten und der periodischen Kontrolle unterzogen. Die Miterbin habe bei der Einreichung ihrer Erbteilungsklage auf ein konkretes Begehren be- treffend den Umfang der Erbschaft sowie des Teilungssubstrates verzichtet. Da sie weder eine Teilung der Boote noch eine Ausgleichszahlung beantragt habe, könne davon ausgegangen werden, dass auch die Miterbin von einer bereits erfolgten Teilung ausgegangen sei. Da aus- serdem der Rechtsschriftenwechsel in der Erbteilungsklage abgeschlossen sei, könne die Mit- erbin aufgrund der Dispositionsmaxime keine Teilung der Erbschaft mehr verlangen, was dazu führen würde, dass die Boote unverteilt bleiben würden. Indem der Beschwerdegegner die Boote «a__» und «b__» der Erbengemeinschaft zugeteilt habe, obwohl deren Verwaltung nicht vom Mandat des Kantonsgerichtes erfasst sei, habe der Beschwerdegegner seinen Ermessensspielraum überschritten und willkürlich gehandelt.

4.3 Der Beschwerdegegner trägt dagegen hauptsächlich vor, dass einzig der Ernennungsakt der zuständigen Behörde den Umfang und die Kompetenzen eines Erbenvertreters definiere. Die Anträge und Begründungen der beteiligten Erben seien irrelevant. Das Kantonsgericht habe ihn explizit als Generalerbenvertreter eingesetzt, weshalb es auf eine Auflistung der zu vertei- lenden Güter verzichtet habe. Bereits eine solche Auflistung würde einen materiell-rechtlichen Entscheid in der Erbteilung darstellen, welcher weder dem Beschwerdegegner noch der Auf- sichtsbehörde zustehe.

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Es sei zwischen den Erben strittig, ob die Boote bereits geteilt worden seien. Als Erbenvertre- ter habe er den Erhalt des Nachlasses sicherzustellen, solange die Teilung noch nicht einver- nehmlich erfolgt sei oder die Erbschaft durch ein Erbteilungsgericht materiell geteilt worden sei. Durch eine kostenlose Nutzung des Beschwerdeführers würde der Wert der Boote sinken, der Erbengemeinschaft Mieteinnahmen entgehen und das Boot einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt werden, weshalb die Untersagung einer kostenlosen Nutzung im zulässigen Er- messen des Erbenvertreters liege. Er würde nicht bestreiten, dass die vom Beschwerdegegner erwähnten (anderen) Wertgegen- stände aus der Erbschaft bereits zwischen den Erben mittels Realteilung geteilt worden seien. Im Gegensatz zu den vorliegend relevanten Booten seien diese Realteilungen aber unbestrit- ten geblieben und hätten somit keine Gefahr für das Erbsubstrat dargestellt. Bei der Teilung der Boote würde aber eben gerade keine Einigung zwischen den Erben bestehen, weshalb der Erbenvertreter von einer noch nicht erfolgten Teilung ausgehen müsse. Da der Beschwer- deführer eine bereits erfolgte Teilung behaupte, sei es an ihm diese – beispielsweise durch das Vorlegen eines Erbschaftsvertrages – zu beweisen. Solange die Teilung strittig sei, habe ein materiell-rechtlich zuständiges Erbteilungsgericht über die Teilung zu entscheiden. Durch die Beschränkung der kostenlosen Verwendung der Boote habe er weder zugunsten der einen noch der anderen Partei entschieden, sondern lediglich den Erhalt des Erbes sichergestellt. Dies stelle eine pflichtmässige Ausübung seines Auftrages als Erbenvertreter dar. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tatsachen – die Miterbin habe im Verfahren über die Einsetzung eines Erbenvertreters nicht explizit eine Verwaltung der Boote beantragt sowie das fehlende Begehren bezüglich Feststellung des Umfangs der Erbschaft im Erbtei- lungsprozess – liessen nicht eindeutig darauf schliessen, dass die Miterbin davon ausgegan- gen sei, dass die Boote bereits geteilt gewesen seien. Die Beschränkung der kostenlosen Nutzung der Boote habe sich schliesslich im zulässigen Rahmen des Ermessens des Beschwerdegegner befunden und deshalb kein Recht verletzt.

5.1 Als Erstes sei ausgeführt, dass sämtliche Erben bis zur Teilung der Erbschaft eine Gemein- schaft aller Rechte und Pflichten bilden (sog. Erbengemeinschaft; Art. 602 Abs. 1 ZGB). Be- züglich der Erbschaftsgegenstände werden sie Gesamteigentümer und können darüber – un- ter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse –

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nur gemeinsam verfügen (Art. 602 Abs. 2 i.V.m. Art. 652 f. ZGB), wobei sich das «Verfügen» auch auf Verwaltungshandlungen, wie z.B. den Unterhalt einer Liegenschaft oder eines Bootes bezieht. Demnach können einzelne Erben für den Nachlass grundsätzlich nicht handeln. In der Regel ist dies nur allen gemeinsam möglich (vgl. Urteil des BGer 5A_141/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 4.3.2). Droht aufgrund der Erfordernisse der Einstimmigkeit und des gemeinsamen Handelns in der Erbengemeinschaft eine Handlungsunfähigkeit, kann die zu- ständige Behörde der Erbengemeinschaft auf Begehren eines Miterben bis zur Teilung eine Erbenvertretung bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB; vgl. auch PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, N. 56 zu Art. 602 Abs. 3 ZGB).

5.2 Die Stellung des behördlich bestellten Erbenvertreters hat die Vorinstanz im angefochtenen RRB Nr. 127 vom 20. Februar 2024 zutreffend dargelegt (vgl. vorinstanzliche E. 2.2.2.1); darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 56 Abs. 3 VRG). Zusammenfassend und teilweise ergänzend sei nochmals festgehalten, dass einzig der Ernennungsakt der zuständi- gen Behörde den Umfang und die Kompetenzen eines Erbenvertreters definiert. Die Behörde kann den Erbenvertreter zwar nicht von sich aus einsetzen, sondern nur auf Antrag eines Mit- erben (vgl. Art. 602 Abs. 3 ZGB; KUKO ZGB-KÜNZLE, 2. Aufl. 2018, N. 25 Art. 602 Abs. 3 ZGB; PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, Nr. 67 zu Art. 602 Abs. 3 ZGB). Wen die Behörde konkret zum Erbenvertreter ernennt und ob sie allfälligen Vorschlägen der Antragsteller Folge leistet, liegt jedoch in ihrem eigenen Ermessen. Die zuständige Behörde prüft, ob der Umfang der Vertre- tungsbefugnis umfassend (Anordnung eines Generalerbenvertreters) oder beschränkt sein soll. Ihr steht sogar frei, das Begehren auf Ernennung eines Erbenvertreters abzuweisen, wenn sie dies für gerechtfertigt hält. Der Erbenvertreter wird denn auch für die Erbengemein- schaft bestellt und nicht als Vertreter und im Interesse eines einzelnen Erben. Er ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann, und schliesst im ihm übertragenen Tätigkeitsbereich eigenes Handeln der Erben für den Nachlass aus. Für die Re- gelung rein interner Zwistigkeiten ist die Erbenvertretung hingegen nicht geeignet und auch nicht vorgesehen. Doch kann sie dafür sorgen, dass die Erbschaft im Interesse aller Erben verwaltet wird und Eigenmächtigkeiten einzelner Erben unterbunden werden. Der Erbenver- treter hat somit die zweckmässige Verwaltung der Nachlassgegenstände zu gewährleisten. Anders als der Willensvollstrecker (Art. 518 Abs. 2 ZGB) ist der Erbenvertreter jedoch nicht dazu berufen bzw. befugt eine Erbteilung zu vollziehen, auch nicht bei Vorliegen eines Erbtei- lungsvertrages oder eines Teilungsurteils (vgl. Urteile des BGer 5A_564/2023 und

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5A_582/2023 vom 26. Oktober 2023; 5A_781/2017 vom 20. Dezember 2017; YANNICK MINNIG, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 7. Aufl. 2023, N. 60 zu Art. 602 Abs. 3 ZGB; KUKO ZGB-KÜNZLE, 2. Aufl. 2018, N. 29 Art. 602 Abs. 3 ZGB; PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, Nr. 67 zu Art. 602 Abs. 3 ZGB).

5.3 Die Vorinstanz hat sich auch einlässlich mit der Aufsichtsbehörde und ihrer Kognitionsbefugnis beschäftigt. Dabei hat sie korrekt festgehalten, die Aufsichtsbehörde prüfe die Einhaltung der Sorgfaltspflicht des Erbenvertreters, nicht aber die Richtigkeit von Entscheidungen, die im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens getroffen oder unterlassen werden. Aufsichts- rechtliches Eingreifen setze eine gewisse Relevanz der Pflichtverletzung voraus und aner- kenne einen gewissen Spielraum für Fehlentscheide. Die Aufsichtsbehörde habe sodann keine Kognitionsbefugnis bezüglich materieller Rechtsfragen, die in endgültiger und dauernder Weise ein zwischen den Parteien streitiges zivilrechtliches Verhältnis regeln; diese würden in die Zuständigkeit des ordentlichen Zivilrichters fallen. Die Aufsichtsbehörde habe schliesslich erst einzuschreiten, wenn der Erbenvertreter die ihm gesetzten gesetzlichen und verfassungs- mässigen Schranken missachte, insbesondere seinen erheblichen Ermessenspielraum sprenge und damit das Willkürverbot verletze (vgl. vorinstanzliche E. 2.2.2.2). Auch darauf kann verwiesen werden (Art. 56 Abs. 3 VRG).

6.1 Der Beschwerdeführer bildet zusammen mit seiner Schwester (Miterbin) eine Erbengemein- schaft. Der Beschwerdeführer stellte am 30. April 2021 beim Kantonsgericht Nidwalden ein Gesuch um die Bestellung eines Erbenvertreters (vgl. vi-VI1-A-1, Beilage 3) und mit Entscheid ZE 21 105 vom 15. Juli 2021 setzte der Einzelrichter des Kantonsgerichts Nidwalden gestützt auf Art. 602 Abs. 3 ZGB den Beschwerdegegner als Erbenvertreter ein (vgl. vi-VI1-A-1, Bei- lage 2). Laut diesem Ernennungsakt wurde der Beschwerdegegner mit der Verwaltung des Einfamilienhauses in [...], des Ferienhauses [...] in [...] und des 50%-Anteils am Grundstück Nr. cc in [...] sowie «der restlichen noch unverteilten Erbschaft betraut (Generalerbenvertre- ter)» (vgl. Dispositiv-Ziff. 2). Dieser Ernennungsakt ist rechtskräftig. Der zuständige Einzelrich- ter hat den Beschwerdegegner mithin explizit als «Generalerbenvertreter» eingesetzt und ihm unter anderem die Verwaltung der restlichen noch unverteilten Erbschaft anvertraut. Die Auf- gabe eines Generalerbenvertreters besteht in der Verwaltung des generellen Nachlasses. Auf

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eine abschliessende Auflistung aller noch zu teilenden Güter wurde daher folgerichtig verzich- tet. Das Privatkonto der Erbengemeinschaft bei der Nidwaldner Kantonalbank wurde lediglich exemplarisch aufgeführt (vgl. die Formulierung in E. 4.2 «insbesondere»; vgl. auch vorinstanz- liche E. 2.2.4.1). Als Generalerbenvertreter ist der Beschwerdegegner somit für sämtliche noch unverteilten Vermögenswerte zuständig.

6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die drei Boote «a__», «b__» und «c__» würden nicht zur unverteilten Erbschaft gehören, sondern seien – ebenso wie andere Gegen- stände (z.B. Fahrzeug Citroën C5) – unter den Erben bereits geteilt (Realteilung) worden. Ihm stehe deshalb das alleinige Eigentum an den Booten «a__» und «b__» zu und der Beschwer- deführer könne keine Weisungen darüber erlassen (vgl. BF-Bel. 5, Ziff. 15 S. 14). Dazu ist den Akten als Erstes zu entnehmen, dass die Miterbin am 24. August 2021 eine Erbteilungsklage beim Kantonsgericht eingereicht und unter anderem – entgegen der Behauptung des Be- schwerdeführers – auch die Teilung der drei Boote verlangt hat (vgl. BF-Bel. 3, Antrag 2.2 S. 2 und Ziff. 3.7 S. 7). Der Beschwerdeführer hat denn auch in seiner Klageantwort vom 22. No- vember 2021 dazu Stellung genommen (vgl. BF-Bel. 4, Ziff. 15 S. 14). Die Teilung der Boote ist zwischen den Erben mithin offensichtlich strittig und es liegt darüber weder ein zivilrechtli- ches Teilungsurteil noch ein formgültiger Erbteilungsvertrag (vgl. Art. 634 ZGB) vor, was denn auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird (vgl. Beschwerde-Ziff. 26 S. 11). Unter die- sen Umständen gehörte es geradezu zur Sorgfaltspflicht des Beschwerdegegners, die Boote vorläufig, d.h. bis zur definitiven Beurteilung durch das Zivilgericht, als Bestandteil des unge- teilten Nachlasses zu betrachten und deren Erhalt sicherzustellen.

6.2.2 Macht ein Erbe geltend, ein bestimmter Vermögenswert sei sein Alleineigentum bzw. gehöre nicht zum ungeteilten Nachlass, so hat er dies – wie auch im Erbteilungsprozess (Urteil des BGer 5A_316/2009 vom 2. Juli 2009) – nach der allgemeinen Beweislastregel (vgl. Art. 8 ZGB) zu beweisen. Dieser Beweis gelingt dem Beschwerdeführer vorliegend nicht. Er kann nicht nachweisen, dass eine partielle Teilung bzw. eine Realteilung der sich zum Todeszeitpunkt des Erblassers im Nachlass befundenen Boote tatsächlich stattgefunden hat. Die von ihm vor- gebrachten Argumente (Übernahme der Kontrollschilder, Berechtigung zur Stationierung der Boote gemäss Stammplatznachweis, gelebte Nutzung etc.) stellen keine eindeutigen Beweise

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dar, sondern sind höchstens Indizien. Insbesondere auch der beim Verkehrssicherheitszent- rum OW/NW vorgenommene Halterwechsel (Umschreibung) ist kein Beweis für eine verbind- liche Realteilung, denn der Halter ist nicht zwingend auch Eigentümer. Ferner kann der Be- schwerdeführer in diesem Verfahren auch aus Art. 930 ZGB, wonach vom Besitzer einer be- weglichen Sache vermutet wird, dass er auch ihr Eigentümer sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse entscheidet das Zivilgericht im Erbtei- lungsprozess und nicht der Beschwerdegegner oder die Aufsichtsbehörde. Der Beschwerde- führer hat seine umfangreiche Argumentation zur Zuteilung der Boote daher im Erbteilungs- prozess vorzutragen und der Vorinstanz kann insofern auch keine mangelnde Sachverhalts- abklärung vorgeworfen werden. Bis das Zivilgericht rechtskräftig über die Teilung entschieden hat, gehören die strittigen Boote jedoch zu Recht zum ungeteilten Nachlass. Die vom Beschwerdeführer erwähnten anderen Wertgegenstände wie das Fahrzeug Citroën C5 (vgl. Beschwerde-Ziff. 25 S. 11 und Ziff. 26 S. 12), welche gemäss seiner Aussage bereits geteilt wurden, sind vorliegend ebenfalls nicht relevant. Sie vermögen in Bezug auf die Boote nichts zu beweisen und anders als die Boote blieb ihre Realteilung offenbar unbestritten. Die Ausgangslage ist bei diesen Wertgegenständen mithin eine komplett andere und sie stellen keine Gefahr für den Nachlass dar. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, wonach die Miterbin im Verfahren über die Einsetzung eines Erbenvertreters nicht explizit eine Verwaltung der Boote beantragt habe sowie dass es im Erbteilungsprozess an einem Begeh- ren bezüglich Feststellung des Umfangs der Erbschaft fehle, lassen sodann nicht eindeutig darauf schliessen, dass auch die Miterbin davon ausging, dass die Boote bereits geteilt waren. Der Beschwerdegegner ging deshalb zu Recht davon aus, dass die strittigen Boote vorläufig zur unverteilten Erbschaft gehören und war befugt bzw. sogar dazu angehalten, die Boote seiner Verwaltung zu unterstellen. Es wird hier ergänzend auf die vorinstanzliche Erwägung 2.2.4.2 verwiesen (vgl. Art. 56 Abs. 3 VRG).

6.3 6.3.1 Zur umstrittenen Weisung ist schliesslich festzustellen, dass der Beschwerdegegner nach re- ger Korrespondenz den Erben mit E-Mail vom 11. Januar 2022 zusammengefasst mitgeteilt hat, er halte an seiner mit Mail vom 20. Dezember 2021 geäusserten Rechtsauffassung fest, dass eine partielle Erbteilung über das Eigentum der Boote nicht erfolgt sei und sich demnach alle Boote des Erblassers nach wie vor im Eigentum der Erbengemeinschaft befänden. Er nehme zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer weder dazu bereit sei die Boote zu mieten

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noch diese an die Erbengemeinschaft herauszugeben, damit sie bei einem Dritten in korrekter Art und Weise eingelagert werden können. Der Beschwerdeführer habe sich dazu verpflichtet, die Boote (als Eigentum der Erbengemeinschaft unentgeltlich im Bootshaus (als Teil des Mie- tobjektes) einzulagern. Eine Benützung der Boote durch den Beschwerdeführer sei gemäss Art. 474 Abs. 1 OR ohne Zustimmung des Hinterlegers (i.c. die Erbengemeinschaft) ausge- schlossen. Er weise den Beschwerdeführer hiermit als Erbenvertreter und Hinterleger an, «die Boote nicht zu benützen» (vgl. vi-VI1-A-1, Beilage 5).

6.3.2 Mit dieser Weisung hat der Beschwerdegegner keineswegs seine Kompetenzen als Erbenver- treter überschritten. Wie bereits erwähnt wurde, war es korrekt, die strittigen Boote vorläufig als Bestandteil des ungeteilten Nachlasses zu betrachten. Ausserdem gesteht man dem Er- benvertreter in der Ausübung seiner Tätigkeit ein grosses Ermessen zu und die Aufsichtsbe- hörde greift nur ein, wenn sein Handeln willkürlich ist bzw. schlichtweg unhaltbar oder wider- sprüchlich oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat der Beschwerdegegner die Erben laufend über die beabsichtigten Handlungen informiert und hat auch bezüglich der Boote verschiedene angemessene Lösungsvorschläge angeboten (vgl. vi-VI1-A-1). Da zwi- schen den Erben jedoch keine Einigung zustande kam, durfte und musste der Beschwerde- gegner eine Entscheidung treffen und erliess am 11. Januar 2022 die umstrittene Weisung. Der Beschwerdegegner rechtfertigt die Weisung sodann damit, dass die Eigentumsverhält- nisse an den Booten strittig seien und dass eine kostenlose Nutzung der Boote deren Wert senken würde und der Erbengemeinschaft Mieteinnahmen entgehen würden. Zudem seien die Boote bei Nutzung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdegegner hat mit seiner Weisung somit lediglich die notwendige Sorgfalt walten lassen, die ihm sein Mandat aufträgt, und hat sich keineswegs willkürlich oder parteiisch verhalten. Er hat nur den Erhalt des Erbes sichergestellt, was eine pflichtgemässe Ausübung seines Auftrages als Erbenver- treter darstellt. Ob die Weisung für den Beschwerdeführer persönlich nachteilig ist, ist für das Handeln des Beschwerdegegners nicht unmittelbar relevant. Wobei hier bereits die Vorinstanz angemerkt hat, dass dem Beschwerdeführer zunächst auch angeboten wurde, eines oder mehrere der Boote gegen Entgelt zugunsten der Erbengemeinschaft zu nutzen, was dieser jedoch ablehnte. Die Aufsichtsbehörde musste schliesslich nicht entscheiden, ob die Weisung des Beschwerdegegners vom 11. Januar 2022 richtig und sinnvoll war, denn der Beschwer- degegner traf seinen Entscheid im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens. Es wird er- gänzend auf die vorinstanzliche Erwägung 2.2.4.3 verwiesen (vgl. Art. 56 Abs. 3 VRG).

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Nach dem Gesagten steht zusammengefasst fest, dass die Eigentumsfrage der drei Boote «a__», «b__» und «c__» ungeklärt und ein Erbteilungsprozess hängig ist. Unter diesen Um- ständen war es richtig, die Boote vorläufig als Bestandteil des ungeteilten Nachlasses zu be- trachten und deren Erhalt mittels Weisung vom 11. Januar 2022 sicherzustellen. Die Weisung ist nicht willkürlich und die Beschwerde ist abzuweisen.

Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahrens zu befinden. Die Verfahrenskosten umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Partei- entschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschä- digung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Prozesskostengesetz (NG 261.2 [PKoG]; Art. 116 Abs. 3 VRG).

8.1 Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 VRG). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.– bis Fr. 7ʻ000.– (Art. 17 PKoG). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwie- rigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Aufgrund der vorgetragenen Argumente ist einer- seits von einer erheblichen persönlichen Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer aus- zugehen. Andererseits hat die Prüfung der Rügen einen mittleren Aufwand des Gerichts ver- ursacht. Die Gebühren werden daher auf Fr. 3'500.– festgesetzt. Sie gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 122 Abs. 1 VRG). Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.– ist mit dem vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen und hat als bezahlt zu gelten.

8.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zulasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen

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Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 47 Abs. 2 PKoG). Allfällige Zuschläge, Auslagen und die Mehrwertsteuer sind in den Artikeln 50, 52-54 PKoG geregelt. Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 reichte der Beschwerdegegner seine Kostennote über Fr. 6'240.80 (ordentliches Honorar Fr. 5'605.– [22.42 Std. à Fr. 250.–], Auslagen Fr. 168.15, 8.1 % MWST Fr. 467.65) ins Recht. Der Beschwerdegegner ist Anwalt und führt ein Verfahren in eigener Sache. Das ordentliche Honorar beträgt somit gemäss Art. 32 Abs. 3 PKoG maximal Fr. 4'500.– (3/4 von Fr. 6'000.–). Die Kostennote ist somit nach Massgabe des Umfangs sowie der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 5'046.25 (ordentliches Honorar Fr. 4'500.–; Auslagen Fr. 168.15; 8.1 % MWST Fr. 378.10) zu kürzen. Der Beschwerdeführer ist demnach zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das Verwal- tungsgerichtsverfahren intern und direkt mit insgesamt Fr. 5'046.25 zu entschädigen.

8.3 Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird gestützt auf Art. 123 Abs. 4 VRG keine Par- teientschädigung zugesprochen.

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die ordentliche Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid beträgt Fr. 3'500.– und geht ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 122 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 17 PKoG). Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.– wird mit dem vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und gilt als be- zahlt.

  3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das Verwaltungsgerichtsverfahren intern und direkt mit insgesamt Fr. 5'046.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (Art. 123 Abs. 2 VRG, Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 3 und Art. 52-54 PKoG).

  4. Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen (Art. 123 Abs. 4 PKoG).

  5. [Zustellung].

Stans, 28. Oktober 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. HSG Helene Reichmuth Versand:

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der an- gefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026