GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

VA 24 20 Beschwerde beim BGer hängig Entscheid vom 6. Januar 2025 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Beat Schneider, Verwaltungsrichter Andreas Stump, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A., Beschwerdeführer, gegen Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den Rechtsdienst des Kantons Nidwalden, Regierungsgebäude, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans, Vorinstanz und Gemeinderat X.,

Baubewilligungsbehörde.

Gegenstand Baubewilligung (Nutzungsverbot) Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Nidwalden (RRB) Nr. 492 vom 20. August 2024.

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Sachverhalt: A. a. Der Neubau des Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. , in der zweigeschossigen Wohn- zone A (W2A), überlagert mit dem Gestaltungsplan Y., wurde dem Eigentümer A.__ («Be- schwerdeführer») vom Gemeinderat X.__ («Baubewilligungsbehörde») mit Beschluss Nr. 188 vom 26. Juli 2006 bewilligt (vi-aVI1-B-N6) und in der Folge verwirklicht. Der Beschwerdeführer reichte am 15. September 2020 (Eingang: 16. Oktober 2020) bei der Baubewilligungsbehörde ein nachträgliches Baugesuch für das Erstellen zusätzlicher Parkplätze ein (vi-aVI1-B-P13). Am 21. April 2021 entschied die Baubewilligungsbehörde mit Beschluss Nr. 92 erstmals in der Sache. Auf Beschwerde hin hob der Regierungsrat Nidwalden («Vorinstanz») diesen indes mit Beschluss Nr. 31 vom 18. Januar 2022 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Baubewilligungsbehörde zurück. Obschon in seinem Sinne, zog der Beschwerdeführer den regierungsrätlichen Rückweisungsbeschluss an das Verwaltungsgericht weiter, das mit Ent- scheid VA 22 2 vom 8. August 2022 auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eintrat. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_516/2022 vom 13. Juni 2023 ab, soweit es darauf überhaupt eintrat.

b. Mit Beschluss Nr. 272 vom 18. Oktober 2023 erkannte die Baubewilligungsbehörde das Ge- such vom 15. September 2020 bzw. die Anträge des Beschwerdeführers betreffend wie folgt neu: « 1. Die nordwestseitige Sickerasphaltfläche und die südwestseitige Rasenrastersteinfläche auf der Parzelle Nr. Z., sind gestützt auf § 40 PBV (NG 611.11) bewilligungsfrei. 2. Die Baubewilligung für die Nutzung als Parkplatz für Fahrzeuge der südwestlichen Rasenrastersteinfläche wird nicht erteilt. Das entsprechende Baugesuch vom 15. September 2020 (Eingang Gemeindekanzlei X. vom 16. Oktober 2020) wird daher abgewiesen. 3. Ein Missachten von bewilligten bzw. nicht bewilligten Nutzungen wäre strafrechtlich relevant (Art. 171 PBG, NG 611.1). 4. Die weiteren Anträge des Gesuchstellers (insbesondere die Eingabe vom 25. August 2023) werden abge- wiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. In Bezug auf die privatrechtlichen Vorbringen ist der Gesuchsteller gestützt auf Art. 152 Abs. 2 PBG an den Zivilrichter zu verweisen. [...]

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Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde bei der Vorinstanz und stellte zahlreiche Prozess- und Sachanträge. Sinngemäss zusammengefasst beantragte er dabei hauptsächlich die Auf- hebung des gemeinderätlichen Entscheids und die Erteilung der beantragten Baubewilligung. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Beschluss Nr. 492 vom 20. August 2024 ab, soweit sie darauf überhaupt eintrat.

B. Mit Eingabe vom 17. September 2024 (überbracht am 18. September 2024) erhob der Be- schwerdeführer unter Auflage von 57 Beschwerdebeilagen mit folgenden Anträgen Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht: «1. Die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen. 2. Der Entscheid des Regierungsrates Nidwalden Nr. 492 vom 20.8.2024 ist aufzuheben und das Verfahren einzustellen, eventualiter sei eine kostenlose Baubewilligung für dieselbe Sache der bereits erteilten Bau- bewilligung (Beschluss Nr. 188 vom 26. Juli 2006) zu erteilen. 3. Es sei die ergänzende Akteneinsicht gemäss Ausführungen zu gewähren und neu zu vernehmen. 4. Das Nutzungsverbot nach Art. 171 PBG, NG 611.1 sei für den Sitzplatz, welcher nicht Teil des Verfahrens ist, ohne Vorbehalt aufzuheben. (Gemäss Beschwerdeschrift) 5. Das Nutzungsverbot nach Art. 171 PBG, NG 611.1 sei für den Vorplatz laut Bauverfahren vom Jahre 2006, welcher aus minimen Verschiebungen besteht, ohne Vorbehalte aufzuheben. (Gemäss Beschwerde- schrift) 6. Das Nutzungsverbot nach Art. 171 PBG, NG 611.1 sei für den bewilligungsfreien Rasenrasterparkplatz Nr. 2 vom Jahre 2006 ohne Vorbehalte aufzuheben. (Gemäss Beschwerdeschrift) 7. Die Beschwerdegegner haben rechtsgenüglich zu begründen, weshalb meine körperlich behinderte Frau den Vorplatz Nr. 1 (ebenerdiger Hauszugang) trotz Parkkarte für Invalide nach 18 Jahren der Benützung für Güterumschlag etc. nicht mehr benützen darf. (Gemäss Beschwerdeschrift) 8. Die mutmasslich gefälschten resp. verfälschten Urkunden Beilagen P5, P11, P13, N10+N20 seien als ungültig zu erklären resp. die Rechtsfähigkeit anzuerkennen, folglich seien die Bauabnahmeprotokolle 2007 (Beilage 35: Belege N18+N19), Geometerplan (Beilage 39) und GIS-Urkunden (Beilage 23, 24, 25) ins Recht zu rufen. Ein entsprechendes rechtliches Gutachten zur Klärung der Verfälschungen sei von Amtes wegen anzuordnen. (Gemäss Beschwerdeschrift) 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner, mit einer Umtriebsent- schädigung von Fr. 6'000.– für das ungerechtfertigte Verfahren über 6 Instanzen sowie der anwaltlichen Kosten.» Den angeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.– bezahlte der Beschwerde- führer innert angesetzter Frist.

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C. Die Vorinstanz reichte am 8. Oktober 2024 ihre Vernehmlassung ein. Die Baubewilligungsbe- hörde liess sich nicht vernehmen.

D. Obschon kein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet worden ist, liess sich der Beschwer- deführer am 12. November 2024 nochmals vernehmen.

E. Die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 6. Januar 2025 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der RRB Nr. 492 vom 20. August 2024, mit welchem die Vorinstanz eine Ver- waltungsbeschwerde des Beschwerdeführers abwies, soweit sie darauf eintrat. Letztinstanzli- che Entscheide einer Verwaltungsbehörde – worunter auch der Regierungsrat fällt (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 2 VRG) – können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwal- tungsgericht angefochten werden (Art. 89 Abs. 1 VRG). Zuständig ist die Verwaltungsabtei- lung, die in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31, Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG [NG 261.2]). Das angerufene Verwaltungsgericht ist örtlich wie sachlich zuständig. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. wer vor der Vo- rinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids. Er unterlag im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen. Ferner wurde er kostenpflichtig. Demnach ist der Beschwerdeführer beschwerdeberechtigt, was von Amtes wegen zu prüfen war (Art. 54 Abs. 1 VRG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist binnen 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheids ein- zureichen (Art. 71 Abs. 1 VRG) und hat den Formerfordernissen gemäss den Art. 73 f. VRG zu genügen. Die Rechtsvorkehr erfolgte frist- und mindestens teilweise formgerecht. Insoweit der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. September 2024 zulässige und taugliche Anträge stellt (Antrags-Ziffn. 1, 2 und 9), ist auf diese einzutreten. Auf die übrigen Anträge (Antrags-Ziffn. 3-8) kann hingegen nicht eingetreten werden. Teilweise gehen diese über den Verfahrens- und Streitgegenstand (s. hierzu hinten E. 2) hinaus und/oder es sind gar keine Anträge, sondern Ausführungen zur Sache. Ferner handelt es sich bei Art. 171 PBG um eine gesetzliche Strafbestimmung. Diese kann nicht «aufgehoben» wer- den, wie es der Beschwerdeführer beantragt.

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1.2 1.2.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen geltend gemacht werden; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (Art. 90 VRG). Auch kann die offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 110 i.V.m. Art. 97 BGG); die kantonale rich- terliche Behörde hat von Bundesrechts wegen umfassend zu prüfen, ob der massgebliche Sachverhalt richtig und vollständig zusammengetragen ist und ob dessen Erhebung nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (BGE 142 II 49 E. 4.4). Eine Ange- messenheitskontrolle ist im kantonalen Gerichtsverfahren aber weder nach kantonalem noch nach Bundesrecht vorgesehen (Art. 90 VRG und Art. 110 BGG e contrario; BGE 142 II 49 E. 4.4). Das Gericht hat den Handlungs- und damit Ermessensspielraum, welchen das Gesetz der Verwaltung einräumt, zu respektieren (BGE 145 I 52 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 2C_228/2020 vom 21. Juli 2020 E. 3.3.1). Zu beachten ist, dass die zulässigen Rügegründe im Zusammenhang mit der Begründungspflicht stehen (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N 2577). Die Rechtsmittelschrift hat u.a. Rechtsbegehren, eine kurz gefasste Darlegung des Sachverhalts und eine Begründung zu enthalten (Art. 74 Abs. 1 Ziffn. 2 und 3 VRG). In der Begründung der Verwaltungsgerichts- beschwerde ist daher darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Mangel leidet. Die Beschwerdebegründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und beschränkt die Prüfpflicht des Verwaltungsgerichts. Es sind grundsätzlich nur beanstandete Mängel zu prüfen (sog. Rügeprinzip). Ausnahmen beste- hen aber bei offensichtlichen Mängeln oder dort, wo nicht gerügte Rechtsverletzungen im Zu- sammenhang mit den Parteivorbringen stehen (vgl. zum Ganzen mit jeweils weiteren Hinwei- sen: MARCO DONATSCH, in: Bertschi et al. [Hrsg.], Kommentar VRG/ZH, 3. A., 2014, N 9 ff. zu § 50 VRG/ZH; WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., N 2577 und N 2876 f.). Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dient der Überprüfung, nicht der Wiederholung des Verwaltungs- bzw. des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens. Zusätzliche Beweisabnahmen, Ergän- zungen oder Anpassungen des massgeblichen Sachverhalts und Eingriffe in das vorinstanzli- che Ermessen kommen entsprechend nur dort in Frage, wo das Zustandekommen des ange- fochtenen Entscheids in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht mängelbehaftet war, wobei es – offensichtliche Mängel vorbehalten – grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, diese Mängel hinreichend konkret darzulegen.

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1.2.2 Unerheblich bleiben die beschwerdeführerischen Ausführungen in früheren, vorinstanzlichen Eingaben, auf welche lediglich integral verwiesen wird, und Rügen, die erstmals mit unaufge- forderter Stellungnahme vom 12. November 2024, demnach nach Ablauf der Beschwerdefrist, erhoben wurden. Nachfolgend sind einzig diejenigen, rechtzeitig in der Verwaltungsgerichts- beschwere vom 17. September 2024 ausgeführten Einwände zu prüfen, die sich konkret, in einer den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen – mindestens sinngemäss – genügenden Art und Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

Zunächst ist der Umfang des Verfahrens bzw. der Streit-/Verfahrensgegenstand strittig.

2.1 Die Vorinstanz erwog, Gegenstand des Verfahrens sei die Sicker-Asphaltfläche ohne Park- plätze und die Rasenrastersteinfläche zuzüglich der zwei Parkplätze. Der Verfahrensgegen- stand im Beschwerdeverfahren sei zudem weiter beschränkt, weil die Baubewilligungsbehörde die Bewilligungsfreiheit der beiden Flächen bereits im Sinne des Beschwerdeführers aner- kannt habe. Es fehle ihm insoweit an einem schutzwürdigen Interesse an einer Überprüfung. Auf die zahlreichen Anträge des Beschwerdeführers könne nur insoweit zur materiellen Prü- fung eingetreten werden, als dass sie sich auf den noch streitigen Verfahrensgegenstand be- ziehen würden (angefochtener Entscheid E. 2.1 S. 4 ff.).

2.2 Sinngemäss moniert der Beschwerdeführer diese Beschränkung des Streit- bzw. Verfahrens- gegenstands, indem er Anträge stellt und Ausführungen macht, die nichts mit der Bewilligung zweier zusätzlicher Parkplätze zu tun haben (s. vorne Bst. B). Ferner kritisiert er die diesbe- züglichen Erwägungen der Vorinstanz wort- und variantenreich (Beschwerde S. 14-19). An anderen Stellen wird zudem vorgebracht, beim sich in den Akten befindlichen Baubewilli- gungsgesuch vom 15. September 2020 handle es sich um eine Verfälschung der Gemeinde. Er habe gar keinen Antrag auf Erstellen von Parkplätzen gestellt (bspw. Beschwerde S. 6, 16).

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2.3 Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG (SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewil- ligung errichtet oder geändert werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Bauten, die ohne Bewilligung errichtet wurden, grundsätzlich zu beseitigen. Der Abbruch von Bauten trotz fehlender Baubewilligung kann jedoch unterbleiben, wenn die Baute materiell nicht baurechtswidrig ist und nachträglich bewilligt werden kann (BGE 123 II 248 E. 3a/bb). Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren bezweckt mit anderen Worten die Umwandlung einer formell rechtswidrigen Baute oder Anlage in eine rechtmässige Einrichtung (MISCHA BER- NER, Die Baubewilligung und das Baubewilligungsverfahren, 2009, S. 162). Gegenstand die- ses Verfahrens ist das nachträgliche Baugesuch. Die ursprüngliche Baubewilligung ist bei der Beurteilung respektive Würdigung zu berücksichtigen, bildet aber nicht Verfahrensgegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens (s. Urteil des Bundesgerichts 1C_480/2019 vom 16. Juli 2020 E. 4.2). Der Verfahrensgegenstand des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens und der in der Sache ergehende Entscheid der ersten Verwaltungsbehörde fixieren die streitige Thematik, auch für die diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren (DONATSCH, a.a.O., N 9 zu § 20a VRG/ZH). Das Anfechtungsobjekt ist der Ausgangspunkt und bildet den Rahmen der Beschwerde, ist jedoch nicht identisch mit deren Streitgegenstand. Dieser kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispo- sitionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibe- gehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen, ergibt. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen beziehungsweise um nicht mehr strittige Punkte re- duzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2 m.w.H.). Mit anderen Worten ist das Anfechtungsobjekt in der nachträglichen Verwal- tungsrechtspflege die Verfügung. Der Streitgegenstand setzt sich aus dem durch die Verfü- gung geregelten Rechtsverhältnis zusammen, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete oder hätte bilden sollen, in jedem Fall aber nur insoweit, als das Rechtsverhältnis über- haupt noch streitig ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.1 m.w.H.). Parteibegehren, die über den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (oder über das, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hätte sein sollen) hinausge- hen, darf die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sie sonst in die Zuständigkeit der Vo- rinstanz eingreifen würde (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., 2015, N 1280, 1282; s. auch Art. 84 Abs. 2, Art. 91 Abs. 2 VRG).

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2.4 Ausgangspunkt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist das nachträgliche Bauge- such des Beschwerdeführers vom 15. September 2020 (Eingang: 16. Oktober 2020), mit wel- cher er um die nachträgliche Bewilligung des nordwestseitigen Vorplatzes mit Sickerasphalt sowie der südwestseitigen Rasenrastersteinfläche, die beide schon in den Jahren 2006/2007 erstellt worden seien, bzw. der Bewilligung der südwestseitigen Rasenrastersteinfläche zur Nutzung als zwei zusätzliche Parkplätze (vi-aVI1-B-P13) ersucht. Es ist unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer verschiedentlich geltend macht, das habe er gar nicht beantragt bzw. das sich in den Akten befindliche Gesuch sei (von der Baubewilligungsbehörde) gefälscht. Das Gesuch vom 15. September 2020 ist von ihm unterzeichnet. Es gibt im Übrigen keine Anhalts- punkte dafür, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt, zumal auch keine Gründe er- sichtlich sind, weshalb die Baubewilligungsbehörde ein nachträgliches Baugesuch fälschen sollte. Insofern hat es damit sein Bewenden. Verfahrensgegenstand des baupolizeilichen Ver- waltungsverfahrens (und der folgenden Rechtsmittelverfahren) ist somit einzig die Bewilli- gungsfähigkeit des Gesuchs vom 15. September 2020, dies einschliessend die Zulässigkeit der Erstellung/Umgestaltung dieser Flächen einerseits, die Bewilligung zweier zusätzlicher Parkplätze andererseits. Die ursprüngliche Neubaubewilligung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Darüber befand die Baubewilligungsbehörde – hier relevant – mit Beschluss Nr. 272 vom 18. Oktober 2023. Streitgegenstand des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens war dem- nach die Rechtmässigkeit des Beschluss Nr. 272 vom 18. Oktober 2023. Dies jedoch nur in- soweit die Gemeinde das Gesuch vom 15. September 2020 (Eingang: 16. Oktober 2020) nicht ohnehin schon gutgeheissen bzw. zugunsten des Beschwerdeführers entschieden hat. Die Erstellung/Umgestaltung der beiden Flächen ist durch die Baubewilligungsbehörde bereits im Sinne des Beschwerdeführers als bewilligungsfrei anerkannt worden. Zurecht hat die Vo- rinstanz erkannt, dass es ihm deshalb an einem schutzwürdigen Interesse für die Überprüfung der Dispo-Ziff. 1 des kommunalen Bauentscheids (Feststellung der Bewilligungsfreiheit der beiden Flächen) fehlt. Mithin ist im vorinstanzlichen Verfahren einzig noch die Zulässigkeit zweier Zusatzparkplätze auf der südwestseitigen Rasenrastersteinfläche strittig und der Streit- gegenstand ein beschränkter gewesen. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz dabei das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt willkürlich fest- gelegt hätte. Es bleibt somit dabei, dass in materieller Hinsicht einzig noch die beantragten Zusatzparkplätze bzw. die diesbezüglichen Sach- und Rechtsfragen Thema waren. Alles

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weitere muss nicht mehr diskutiert werden, auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahren. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkt jedenfalls unbegründet.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt verschiedentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sinnge- mäss zusammengefasst beanstandet er, die Akteneinsicht sei ihm mehrfach verweigert wor- den, die Vorinstanzen hätten ihre Begründungspflicht verletzt und seine Vorbringen seien nicht geprüft oder angemessen in der Entscheidfindung berücksichtigt worden. Relevante Beweise seien nicht abgenommen worden.

3.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 39 Abs. 1 VRG; Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser umfasst als Teilgehalte u.a. den Anspruch sich zur Sache äussern zu können, auf Prü- fung der relevanten Vorbringen sowie Begründung des Entscheids (ausführlich: GEROLD STEINMANN/BENJAMIN SCHINDLER/DAMIAN WYSS, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizeri- sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2023, N 60 ff. zu Art. 29 BV m.w.H.) und den Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 44 ff. VRG; ausführlich: STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., N 67 ff. zu Art. 29 BV m.w.H.). Hier hervorzuheben ist, dass die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, nicht eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten und ausdrückliche Widerlegung jedes einzelnen Vorbringens verlangt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die we- sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2).

3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer von der Baubewilligungsbehörde nach Rückweisung zur Neubeurteilung am 5. Oktober 2023 letztmals Einsicht in die Akten des Ver- fahrens gewährt wurde (vi-VI1-B-N10). Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (Akten- Nr. 2023.NWSTK.226) wurden sodann die dem Beschwerdeführer als Partei bereits bekann- ten Akten des ersten regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens 2021.NWSTK.162 beigezo- gen (vi-RR-6) und dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen hin zur Einsichtnahme

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zugestellt (vi-RR-7). Ferner teilte die Vorinstanz die Eingaben der Parteien jeweils untereinan- der aus (vi-RR 1, 3, 4, 5, 8). Unter diesen Umständen ist keine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht erkennbar bzw. wäre eine solche spätestens im vorinstanzlichen Verfahren ge- heilt worden. Das hat bereits die Vorinstanz richtig erkannt (s. angefochtener Entscheid E. 2.2.4 S. 8). Keine Frage der Akteneinsicht ist es, wenn der Beschwerdeführer weitere Zu- satzakten vermutet oder aber behauptet, bei gewissen sich in den Akten befindlichen Doku- menten handle es sich um Fälschungen. Er zeigt weder auf, dass die Vorinstanzen für ihre Entscheide Akten bzw. Beweise berücksichtigt hätten, die sich nicht bei den Verfahrensakten befinden, noch inwiefern es sich bei den (digital) verakteten Dokumenten nicht um die echten handelt. Es hat damit sein Bewenden und es bleiben – auch für die nachfolgende Beurteilung – einzig die sich in den Akten befindlichen Dokumente, insb. Pläne, massgeblich. Auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Begründung ist die Gehörsrüge unhaltbar: Aus dem an- gefochtenen Entscheid ergibt sich ohne weiteres, weshalb die Vorinstanz die Verwaltungsbe- schwerde des Beschwerdeführers für unbegründet hielt. Sie musste sich dabei auch nicht ein- lässlich mit allen Parteistandpunkten des Beschwerdeführers auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Mit Blick auf die weitschweifigen Eingaben des Beschwerdeführers ist eine Konzentration auf das Wesentliche vielmehr geboten. Keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels ist es, wenn die rechtsmittelführende Partei eine andere Sach- oder Rechtsauffassung vertritt und in die- sem Zusammenhang die Beweisabnahmen/-würdigung kritisiert. Darauf, ob dem Beschwer- deführer in der Sache beizupflichten ist, wird indes in der nachfolgenden materiellen Würdi- gung (s. hinten E. 4 ff.) noch einzugehen sein. Auch die formellen Rügen sind unbegründet.

Zunächst stellt sich die Frage, ob für die beiden Parkplätze auf der südwestlichen Rasenras- tersteinfläche bereits eine Bewilligung vorlag.

4.1 Übereinstimmend mit der Baubewilligungsbehörde nahm die Vorinstanz in tatsächlicher Hin- sicht an, die streitbefangene Parz. Nr. Z., liege im Gestaltungsplan Gebiet Y.. Gemäss dem Gestaltungsplan seien die Abstellflächen von Fahrzeugen von den jeweiligen Parzellen- eigentümern gemäss Regelbauweise pro Parzelle nachzuweisen.

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Mit Beschluss Nr. 188 vom 26. Juli 2006 und dem bewilligten Plan Umgebung vom 24. August 2006 seien – bei einer gesetzlichen Mindestanzahl von vier Parkplätzen – auf der streitbe- troffenen Liegenschaft sieben Parkplätzen bewilligt worden:

  • Doppelgarage UG 2 Parkplätze
  • Vorplatz UG 2 Parkplätze
  • Besucherparkplätze 1,2,3 3 Parkplätze Der Beschwerdeführer ersuchte mit nachträglichem Baugesuch vom 15. September 2020 (Eingang: 16. Oktober 2020), u.a. um Bewilligung der Nutzung der nachträglich (bewilligungs- frei) erstellten südwestlichen Rasenrastersteinfläche als zwei zusätzliche – zu den bereits be- willigten sieben – Parkplätze (angefochtener Entscheid E. 2.3.3-2.3.4 S. 9 ff.). Mit anderen Worten nahmen die Vorinstanzen an, für die Nutzung der südwestlichen Rasen- rastersteinfläche als Parkplätze liege noch keine Bewilligung vor.

4.2 Der Beschwerdeführer kritisiert dies ausschweifend. Den wenig kohärenten und schwer ver- ständlichen Ausführungen kann sinngemäss zusammengefasst entnommen werden, die bei- den Parkplätze auf der südwestlichen Rasenrastersteinfläche seien schon Teil der im Jahr 2006 bewilligten sieben Parkplätze gewesen. Deshalb wolle er, der Beschwerdeführer, gar nicht mehr als die schon bewilligten Parkplätze. Der damalige Bauchef der Gemeinde habe bei den Umgebungs-/schlussabnahmen vom 3. Juni/10. Oktober 2007 die beiden Parkplätze auf der südwestlichen Rasenrastersteinfläche vor Ort bewilligt. Die Baubewilligungsbehörde habe das diesbezügliche Bauabnahmeprotokoll aus dem Jahr 2007 gefälscht (zum Ganzen: Beschwerde S. 20-29).

4.3 Die von den Vorinstanzen referenzierte Baubewilligung vom 26. Juli 2006 befindet sich bei den Akten. Gemäss der Bewilligungs-Ziff. 3.12 sind auf der Bauparzelle mindestens 4 Autoabstell- plätze einzurichten. Der Garagenvorplatz werde als Abstellplatz angerechnet (vi-aVI1-B-N6). Neben den zwei Garageneinstellplätzen und den zwei Abstellplätzen auf dem Garagenvorplatz waren gemäss dem bewilligten Plan Umgebung vom 24. August 2006 zudem drei Besucher- parkplätze, bezeichnet als «Besucher 1», «Besucher 2» und «Besucher 3» vorgesehen. Kei- ner dieser Besucherparkplätze befindet sich auf der südwestlichen Ecke (vi-aVI1-B-N10). Dass mit der ursprünglichen Baubewilligung keine Parkplätze auf der südwestlichen

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Rasenrastersteinfläche bewilligt worden waren, erscheint ferner nur schon deshalb einleuch- tend, weil diese Fläche erst nachträglich erstellt worden ist. Auf dem bewilligten Plan Umge- bung vom 24. August 2006 war an der betreffenden Ecke noch ein Rasen vorgesehen, nicht aber eine parkiertaugliche Rasenrastersteinfläche (geschweige denn Abstellplätze [vi-aVI1-B- N10]). Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es vertretbar, dass die Vorinstanzen annahmen, es seien ursprünglich sieben Abstellplätze bewilligt worden, keiner davon auf der südwestlichen Ecke der Parzelle. Damit waren sie im Übrigen grosszügig: Im vom Beschwer- deführer mitunterzeichneten Baugesuch vom 16. Mai 2006 war gemäss Ziff. 12 lediglich um vier Abstellplätze, zwei in der Garage und zwei im Freien, ersucht worden (vi-aVI1-B-N2). Ein eklatanter Widerspruch ist nicht von der Hand zu weisen, wenn der Beschwerdeführer nun mehr als doppelt so viele Abstellplätze in Anspruch nehmen möchte, als er selbst ursprünglich bei der Baubewilligungsbehörde beantragt hatte. Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer verschiedentlich darauf, dass die Bewilligung für die südwestliche Rasenrastersteinfläche (zur Parkplatznutzung) im Rahmen der Bauabnahme durch den damaligen Bauchef der Gemeinde erteilt worden sei. Bauten und Anlagen werden im dafür vorgesehenen Bewilligungsverfahren (Art. 142 ff. PBG) bewilligt. Die Baukontrolle bezweckt hingegen, die Bauausführung auf ihre Übereinstimmung mit der Baubewilligung und den bewilligten Plänen zu kontrollieren (§ 52 Abs. 1 Planungs- und Bauverordnung [PBV; NG 611.11]). Eine fehlende Beanstandung bei der Bauabnahme vermag eine formelle Baube- willigung nicht zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts 1C_535/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2; Entscheid VA 22 2 des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 8. August 2022 E. 4.2). Es ist deshalb ausgeschlossen, dass der damalige Bauchef der Gemeinde im Rahmen der Bau- abnahme die Bewilligung für die südwestliche Rasenrastersteinfläche erteilt hat. Vielmehr er- scheint wahrscheinlich, dass die baubewilligungswidrige Erstellung der Rasenrastersteinflä- che – anstelle eines Rasens – nicht einmal bemerkt wurde, zumal im Rahmen der Baukontrolle ohnehin hauptsächlich wohnhygienische und sicherheitsrelevante Anforderungen geprüft wer- den (Urteil des Bundesgerichts 1C_262/2009 vom 14. April 2010 E. 4). Ferner könnte sich der Beschwerdeführer auch nicht auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glau- ben berufen. Ein entsprechender Anspruch würde u.a. voraussetzen, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, gestützt auf die Vertrauensgrundlage nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1 m.w.H.). Hier macht der Beschwerdeführer schliesslich aber gerade geltend, die fraglichen Dispositio- nen (Erstellung der unbewilligten Rasenrastersteinfläche) bereits getroffen zu haben, als die

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Baubewilligungsbehörde die Baukontrolle durchführte, mithin die behauptete Vertrauens- grundlage schaffte. Ohnehin ist widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer einerseits am 16. Oktober 2020 ein Gesuch um nachträgliche Bewilligung zusätzlicher Abstellplätze stellt, andererseits dann im darauffolgenden Bauverfahren (bzw. in den Rechtsmittelverfahren) doch wieder geltend macht, es bedürfe keiner nachträglichen Baubewilligung, weil diese Plätze schon im Jahr 2006/2007 bewilligt worden seien. Wenn er effektiv davon ausgegangen wäre, hätte er kein nachträgliches Baugesuch stellen müssen. Darüber hinaus sind die beschwerdeführerischen Einwände weder nachvollziehbar begründet oder belegt noch überzeugend. Wie schon in zahl- reichen früheren Eingaben wiederholt der Beschwerdeführer bloss immer und immer wieder seinen eigenen Standpunkt, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Überlegungen und Er- wägungen der Vorinstanzen oder den Akten auseinanderzusetzen. Unter diesen Vorausset- zungen besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, an den vorinstanzlichen Fest- stellungen zu zweifeln und davon abzuweichen. Mit anderen Worten ist nicht ersichtlich, in- wiefern die Vorinstanzen das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt willkürlich fest- gelegt hätten, wenn sie annahmen, es liege noch keine Bewilligung zur Nutzung der südwest- lichen Rasenrastersteinfläche als Parkplätze vor. Zusammengefasst bleibt es dabei, dass

  • mit der Baubewilligung vom 26. Juli 2006 (zzgl. des bewilligten Planes Umgebung vom
  1. August 2006) hier relevant sieben Abstellplätze bewilligt worden sind (zwei in der Doppelgarage UG, zwei auf dem Vorplatz UG sowie drei Besucherparkplätze an den im Umgebungsplan eingezeichneten Orten),
  • auf der südwestlichen Ecke der Parzelle nachträglich eine (parkiertaugliche) bewilli- gungsfreie Rasenrastersteinfläche erstellt worden ist und
  • keine Bewilligung zur Nutzung der südwestlichen Rasenrastersteinfläche als zwei Parkplätze vorliegt.

Somit ist als Folgefrage die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit zweier Zusatzparkplätze auf der (bewilligungsfrei erstellten, bereits bestehenden) südwestlichen Rasenrastersteinfläche strittig.

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5.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, aus dem angefochtenen Beschluss der Baube- willigungsbehörde gehe hervor, dass der Beschwerdeführer um zwei weitere Parkplätze auf der Südwestseite ersuche. Die Baubewilligungsbehörde habe im Entscheid vom 27. Oktober 2023 das Folgende erwogen (angefochtener Entscheid E. 2.3.3.4 S. 10 f.): «[...] Es ist daher festzuhalten, dass mit sieben bewilligten Abstellplätzen dem der Nutzungsordnung entsprechen- den Bedarf an Abstellplätzen für die Liegenschaft Nr. Z., bereits wesentlich Rechnung getragen wurde. Nun- mehr sollen gemäss dem eingereichten Baubewilligungsgesuch zwei weitere Abstellplätze an der südwestlichen Ecke erstellt bzw. baubewilligt werden. Die Erschliessung dieser zusätzlichen Abstellplätze würde jedoch über die im Gestaltungsplan ausgeschiedene Spielstrasse erfolgen. Auf dieser Spielstrasse sollen Kinder darauf gefahrlos spiele können. Eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens ist mit dem Sinn und Zweck der Spielstrasse unverein- bar. Zudem würde die Erteilung von weiteren Abstellplätzen für die Liegenschaft Nr. Z., die gesamte Verkehrs- situation im Quartier negativ beeinflussen. Bei einer Bewilligung dieser zwei zusätzlichen Abstellplätze wären ins- künftig gleichgelagerte Gesuche von Anwohner ebenfalls zu bewilligen. Die präjudizielle Bedeutung für eine Viel- zahl gleichartiger Projekte hätte spürbare und unerwünschte Folgen. Der Schutz des Wohngebietes sowie auch verkehrstechnische Überlegungen sind weitere Argumente, weshalb der Gesamtverkehr im entsprechenden aus- schliesslichen Wohnquartier nicht ausgeweitet werden soll. Kommt hinzu, dass die Qualität des bewilligten Ge- staltungsplanes Y.__ u.a. auch in der bewilligten Umgebungsgestaltung liegt. Die entsprechende im Gestaltung- plan bzw. in den darauf basierenden Umgebungsplänen ausgewiesen Grünflächen würden durch zusätzliche Ab- stellplätze ihrem Zweck bzw. ihrer Funktion entfremdet. Es besteht somit ein überwiegendes öffentliches Intereses, die Zahl der bereits bewilligten Abstellplätze nicht noch weiter zu erhöhen. Der entsprechende Eingriff in die Ei- gentumsfreiheit ist im vorliegenden Fall letztlich verhältnismässig, da dem Eigentümer der Liegenschaft Nr. Z.__ bereits sieben Abstellplätze zur Verfügung stehen. Wie oben festgehalten, sind dies 175% der minimal erforderli- chen Anzahl. Die Bewilligung von sieben Abstellplätzen muss für die Liegenschaft Z.__ bewilligungsrechtlich be- reits als "sehr grosszügig" qualifiziert werden.» «Im vorliegenden Fall würde für die Abstellplätze in der südwestlichen Ecke des Baugrundstückes eine zusätzliche eigenständige Ein-/Ausfahrt geschaffen. Bei der Quartierstrasse handelt es sich gemäss rechtskräftigem Gestal- tungsplan in Teilstücken um eine Wohn- und Spielstrasse. Deshalb ist das öffentliche Interesse als hoch einzustu- fen und die Verkehrssicherheit ein wichtiger Aspekt in der Beurteilung. [...] Die Bewilligung für zwei Parkplätze in der südwestlichen Grundstücksecke kann gestützt auf die vorstehenden Ausführungen nicht erteilt werden. Die genannten Flächen dürfen nicht als Parkplatz für Fahrzeuge genutzt werden. Auch der Sitzplatz ist als Sitzplatz und nicht als zusätzlicher Abstellplatz zu nutzen.» Die Vorinstanz erwog, den Ausführungen der Baubewilligungsbehörde könne gefolgt werden. Sie habe die Situation sorgfältig und umfassend geprüft und habe auch die privaten und öf- fentlichen Interessen abgewogen. Die Erschliessung der zusätzlichen Abstellplätze würde über die im Gestaltungsplan ausgeschiedene Spielstrasse erfolgen. Die zwei weiteren Park- plätze tangierten somit nicht nur die Liegenschaft des Beschwerdeführers, sondern auch die «Spielstrasse» mit Kindern und Besuchern und den Gestaltungsplan Y.__. Die Erhöhung der Anzahl Parkplätze sowie die Erschliessung könnten somit zu einer erhöhten Verkehrsbelas- tung und damit zu einer Gefährdung der Kinder und anderer Anwohner führen. Der

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Beschwerdeführer übersehe, dass gerade die Nähe zu dieser Spielstrasse eine erhöhte Vor- sicht und Rücksichtnahme bei der Verkehrsplanung erfordere. Mehr Parkplätze könnten zu mehr Verkehr und damit zu einem höheren Risiko für spielende Kinder führen (angefochtener Entscheid E. 2.3.4.2 S. 12). Zurecht habe die Baubewilligungsbehörde die Tatsache berücksichtigt, dass der Beschwerde- führer bereits sieben bewilligte Abstellplätze habe, obwohl die Mindestanzahl vier Abstellplätze betrage. Er begründe nicht nachvollziehbar, weshalb er nun zwei weitere Abstellplätze, mehr als die doppelte Mindestanzahl benötige. Aufgrund der Tatsache, dass er bereits über sieben Abstellplätze verfüge, müssten die privaten Interessen an zwei zusätzlichen Parkplätzen als nicht erheblich taxiert werden. Es seien keine spezifischen Gründe für die Bewilligung ersicht- lich. Die Baubewilligungsbehörde habe zudem nachvollziehbar dargelegt, dass mit einem sol- chen Entscheid ein Präjudiz für ähnliche Fälle geschaffen würde. Wäge man die Interessen ab, bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse, die Zahl der bereits bewilligten Abstell- plätze nicht noch weiter zu erhöhen (angefochtener Entscheid E. 2.4.3.4 S. 12).

5.2 In der Beschwerde wird hiergegen – auf das Wesentliche und sinngemäss zusammengefasst – geltend gemacht, die Doppelgarage sei gemäss einschlägiger SIA-Norm zu klein, um dort tatsächlich wie bewilligt zwei Autos parkieren zu können. Auch bei den Aussenparkplätzen, inklusive Garagenvorplatz, sei die Neigung zu gross, weshalb dort teilweise auch nicht parkiert werden könne, wie es die damalige Baubewilligung vorgesehen habe. Ohne die zusätzlichen Parkplätze hätten die Benutzer und Besucher seiner Parzelle keine genügende Anzahl an Ab- stellplätzen und diese seien gezwungen, auf den umliegenden Strassen zu parkieren. Dadurch werde die Schneeräumung verunmöglicht und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Zusätzli- che Parkplätze auf seiner Parzelle würden zu keiner Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auf den umliegenden Strassen führen (zum Ganzen: Beschwerde S. 20-29).

5.3 Parkplatzvorschriften bezwecken, dass für die Fahrzeuge der Benutzer einer Baute oder An- lage (d.h. Bewohner, Angestellte, Kunden, Besucher) eine genügende Anzahl von Abstellplät- zen auf privatem Grund zur Verfügung stehen (ANDREAS KAPP, in: Griffel et al. [Hrsg.], Fach- handbuch Öffentliches Baurecht, 2016, N 3.620).

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Als Abstellplatz für Fahrzeuge im Sinne der Baugesetzgebung gelten: 1. Parkplätze im Freien; 2. Parkplätze in Garagen (§ 52 Bauverordnung [BauV; NG 611.011]). Die Zahl der Abstell- plätze richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen sowie nach der Ausnützung und Nutzungs- weise des Grundstücks. Sie soll so festgelegt werden, dass die Fahrzeuge der Benützer einer Baute oder Anlage im Normalfall ausserhalb des öffentlichen Grundes abgestellt werden kön- nen; eine angemessene Anzahl Plätze ist für Besucher vorzusehen (Art. 138 Abs. 1 Baugesetz [BauG; NG 611.01]). Ausreichend ist die Anzahl von privaten Abstellplätzen dann, wenn ge- nügend privater Parkraum für die (zonenkonforme) Nutzung der Parzelle vorhanden ist (vgl. ALDO ZAUGG/PETER LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 2007, N 13 zu Art. 16-18 BauG/BE). Die Baubewilligungsbehörde hat die Zahl an Abstellplätzen im Sinne von Art. 138 Abs. 1 BauG nach sachlichen Gesichtspunkten unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen festzulegen (vgl. Art. 141 Abs. 1 PBG i.V.m. Art. 8 VRG). Das Ermessen ist beschränkt durch Mindestvorschriften: Konkret ist bei Einfamilien- und Reiheneinfamilien- häuser je 80 m² Bruttogeschossfläche ein Abstellplatz, mindestens aber 2 Abstellplätze je Haus vorzusehen; der Garagenvorplatz ist anrechenbar (vgl. § 54 Abs. 1 Ziff. 1 BauV).

5.4 5.4.1 Vorweg und grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen die strittige Frage nach der Bewilligungsfähigkeit zweier zusätzlicher Parkplätze auf der südwestlichen Rasenrasterstein- fläche in Nachachtung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht geprüft und mit nachvollziehbarer Begründung abschlägig beantwortet haben. Dabei wurde auf die relevanten öffentlichen sowie privaten Interessen und – vor Vorinstanz – die beschwerdeführerischen Einwände eingegangen. Die Überlegungen sind überzeugend. Einmal mehr begnügt sich der Beschwerdeführer mit einer facettenreichen Repetition seiner eigenen (grösstenteils vorinstanzlich abgehandelten) Standpunkte, ohne sich ernsthaft inhalt- lich mit den Erwägungen der Vorinstanz(en) auseinanderzusetzen. Eine falsche Anwendung von Art. 138 Abs. 1 BauG, insbesondere eine unzulässige Festsetzung der Zahl der Abstell- plätze nach den örtlichen Verhältnissen sowie nach der Ausnützung und Nutzungsweise des Grundstücks, vermag er damit nicht aufzuzeigen. Ein verwaltungsgerichtlicher Eingriff in das (mitangefochtene) Ermessen der Baubewilligungsbehörde kommt nur schon deshalb nicht in Frage. Es kann bestätigend auf die Ausführungen der Vorinstanz (s. vorne E. 5.1) verwiesen werden, welchen das Verwaltungsgericht vollumfänglich und vorbehaltlos beipflichtet.

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Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass mit sieben bereits bewilligten Parkplätzen hinreichender privater Parkraum im Sinne von Art. 138 Abs. 1 BauG für die (zonenkonforme) Nutzung der Parzelle Nr. Z.__, vorhanden ist. Gründe der Verkehrssicherheit und -aufkommens, der Gleichbehandlung (Präjudizierung) und der Siedlungsplanung (Quartierbild) sprechen allesamt gegen eine Bewilligung von zwei weiteren, insgesamt neun Parkplätzen auf der Parzelle. Ein haltbares Privatinteresse an den zwei be- antragten Zusatzparkplätzen ist nicht ersichtlich.

5.4.2 Ergänzend ist hervorzuheben, dass die (appellatorische) Kritik an der Interessensabwägung und Ermessensausübung der Vorinstanzen ohnehin nicht zu überzeugen vermöchte: Sinngemäss macht der Beschwerdeführer ein überwiegendes Privatinteresse geltend, indem er ausführt, er benötige die Zusatzparkplätze, ohne diese müsse auf den umliegenden Stras- sen parkiert werden, mit entsprechenden Folgen für die Schneeräumung und Verkehrssicher- heit. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Anzahl von sieben Parkplätzen für eine ordnungsge- mässe, zonenkonforme Nutzung eines Einfamilienhauses mit einer Bruttogeschossfläche von 176m 2 (vgl. vi-aVI1-B-P6) nach Auffassung der ortskundigen Baubewilligungsbehörde ausrei- chend und damit genügender privater Parkraum gewährleistet ist. Die Einschätzung der Fach- behörde überzeugt, auch in Nachachtung der Mindestvorschriften, welche bloss vier Park- plätze erfordern würden, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb die Zusatzpark- plätze bzw. mehr als eine Verdoppelung der Mindestanzahl in seinem Fall konkret nötig wäre. Ein ersatzweises, dauerhaftes Parkieren der eigenen Fahrzeuge auf den umliegenden Stras- sen ist unter diesen Voraussetzungen nicht nötig, folglich unerlaubt (vgl. Art. 37 Abs. 2 SVG [SR 741.01]). Es ist zu betonen, dass das fragliche Grundstück in einer Wohnzone liegt, in der lediglich nicht störende Geschäfts‑, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe gestattet sind (vgl. Art. 58 Abs. 1 BauG). Eine verkehrsintensive Nutzung zu gewerblichen Zwecken, was eine mögliche Erklärung für einen grösseren Bedarf von Parkplätzen sein könnte, wäre in der Regel störend und unzulässig. Der Beschwerdeführer wendet zudem ein, dass die sieben bewilligten Parkplätze (s. vorne E. 4) teilweise gar nicht genutzt werden könnten, weil die Garage zu klein sei und wegen zu grosser Neigung an den Standorten der Aussenparkplätze. Ob dem tatsächlich so ist, kann hier offenbleiben. Die Tauglichkeit der damals bewilligten und erstellen Parkplätze steht hier nämlich nicht zur Debatte (s. vorne E. 3) und ist deswegen nicht zu prüfen.

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Weiter negiert der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch zu- sätzliche Parkplätze. Dieser (pauschal gehaltene) Einwand vermag die plausible Überlegung der Vorinstanzen, wonach zusätzliche Parkplätze mehr Verkehr zur Folge hätten, was die Ver- kehrssicherheit im Quartier beeinträchtige, nicht zu widerlegen. Er ist ferner widersprüchlich, weil schliesslich überhaupt nur ein erhöhter Bedarf (und damit einhergehend vermehrter Ver- kehr) auf der beschwerdeführerischen Parzelle die Bewilligung zusätzlicher, überobligatori- scher Parkplätze zu legitimieren, Sonderfälle vorbehalten, vermöchte. Unerheblich sind die Ausführungen zu anderen Parzellen im Quartier und zur dortigen Ver- kehrs- und Parkplatzsituation bzw. zu angeblich gleichgelagerten, aber anders behandelten Fällen (Beschwerde S. 23 f.). Diese sind hier nicht Streitgegenstand. Entsprechend sind die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers zu den Bewilligungs- und Sachum- ständen auch gar nicht nachprüfbar. Mit Blick auf die grosszügige Handhabung der Bewilli- gungspraxis mit sieben bewilligten Abstellplätzen – im Vergleich zur unbestritten geblieben Mindestanzahl von vier Abstellplätzen – ist aber jedenfalls keine willkürliche oder ungleiche Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers ersichtlich.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. September 2024 wird demnach abgewiesen (vorne E. 2 ff.), soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vorne E. 1 f.).

Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Aus- lagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 Abs. 1 VRG).

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7.1 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 116 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Die Gebühr wird vorliegend ermessensweise (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG), namentlich in Nachachtung des grossen Aufwands für die Verfahrenserledigung aufgrund der umfangrei- chen Eingaben des Beschwerdeführers (s. vorne Bst. B/D), auf Fr. 3'500.– festgelegt. Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 VRG). Ausgangsgemäss wird die Gerichtsgebühr vollumfänglich dem un- terliegenden Beschwerdeführer auferlegt, dessen Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men und ist bezahlt.

7.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen. Den am Verfahren betei- ligten Gemeinwesen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 123 Abs. 2 und 4 VRG). Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, die obsiegenden Vo- rinstanzen sind keine privaten Parteien. Es sind demnach keine Parteienschädigungen zuzu- sprechen.

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. September 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgelegt. Sie wird vollumfänglich dem Beschwer- deführer auferlegt, dessen Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen und ist bezahlt.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. [Zustellung].

Stans, 6. Januar 2025 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand: ___________

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwer- deführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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