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SA 24 13

Urteil vom 13. Februar 2025 Strafabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Fabian Murer, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Alexander Cica, Rechtsanwalt, Quadra Rechtsanwälte AG, Marktgasse 12, Postfach, 8021 Zürich 1, Berufungskläger/Beschuldigter, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abteilung I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Berufungsbeklagte/Anklägerin.

Gegenstand Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzge- bung Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 16. Juli 2024 (SE 24 2).

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Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl A1 22 3982 vom 2. Dezember 2022 (STA-act. 1.6) legte die Staatsanwaltschaft Nidwalden A.__ (nachfolgend: Beschuldigter, Berufungskläger) in Sachen grobe Widerhand- lung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung Folgendes zur Last: « Grobe Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung Am 05.10.2022 um 14:06 Uhr lenkte A.__ den Personenwagen mit den Kontrollschildern ZG __ auf der Rie- denstrasse in Oberdorf (NW) in Fahrtrichtung Engelberg (OW) in Kenntnis der auf jenem Streckenabschnitt zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h willentlich mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich mit 80 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) und damit um 30 km/h schneller als erlaubt.» Gleichzeitig erklärte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten hierfür schuldig der groben Ver- kehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Ziff. 1) und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 155.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. 2). Zudem wurde der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 1'900.– bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 13 Tagen (Ziff. 3). Dem Beschuldigten wurden sodann die Verfahrenskosten auferlegt (Ziff. 4).

B. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (STA-act. 1.9). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies diesen mit Eingabe vom 8. März 2024 dem Kantonsgericht Nidwalden als Anklage (vi-act. 3).

C. Mit Urteil SE 24 2 vom 16. Juli 2024 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabtei- lung/Einzelgericht, was folgt (vi-act. 2): «1. Der Beschuldigte wird der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signali- sierten Höchstgeschwindigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit a VRV schuldig gesprochen. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 106 StGB bestraft − mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 145.00 sowie − mit einer Busse von Fr. 1'700.00.

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  1. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.
  2. Die Busse von Fr. 1'700.00 ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 17 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
  3. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen) Fr. 570.00 Ordentliche Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen und Überweisungsgebühr) Fr. 1'700.00 Total Verfahrenskosten Fr. 2'270.00 Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 3'970.00 (Busse Fr. 1'700.00 und Total Verfahrenskosten Fr. 2'270.00) zu bezahlen.
  4. [Zustellung]»

Für die übrige Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil wird in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die dortige Sachverhaltsdarstellung verwiesen (vi-act. 2, Bst. A-H S. 2 f.).

D. Mit (schriftlich begründeter) Berufungserklärung vom 18. Oktober 2024 liess der Beschuldigte die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und ein Freispruch beantragen; even- tualiter die Aufhebung und Rückweisung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz; alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (amtl. Bel. 1).

E. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Oktober 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Nidwal- den die Berufungserklärung zugestellt und Frist gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (amtl. Bel. 2). Die Staatsanwaltschaft Nidwal- den teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 mit, dass sie weder ein Nichteintreten bean- trage noch Anschlussberufung erkläre (amtl. Bel. 3).

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F. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2024 ordnete die Verfahrensleitung im Einverständnis der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten die Durchführung des schriftli- chen Verfahrens an. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass der Berufungskläger bereits eine einlässlich begründete Berufungserklärung eingereicht hat, weshalb der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt wurde (amtl. Bel. 4-6).

G. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; unter Kostenfolgen zu Lasten des Berufungsklägers (amtl. Bel. 7). Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.

H. Nach erstreckter Frist liess der Beschuldigte am 6. Januar 2025 eine Replik einreichen und hielt sinngemäss an seinen Anträgen und seiner Begründung fest. Gleichzeitig reichte die Ver- teidigung ihre Honorarnote ein (amtl. Bel. 11 f.).

I. Im Hinblick auf die Urteilsberatung wurde betreffend den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregistereinzug, datierend vom 6. Februar 2025, eingeholt (amtl. Bel. 13 f.). Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Strafsache am 13. Februar 2025 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. 1.1 Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz ge- gen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden als Einzelgericht ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Das Obergericht ist somit örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung der Berufung gegen das Urteil SE 24 2 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafab- teilung/Einzelgericht, vom 16. Juli 2024.

1.2 Jede Partei und somit auch die beschuldigte Person (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde als beschuldigte Person zu einer bedingten Geldstrafe, einer Busse sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt, womit er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Kantonsgerichtsurteils hat, und zur Berufung berechtigt ist.

1.3 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Das schriftliche Ur- teilsdispositiv wurde am 18. Juli 2024 versandt und am 19. Juli 2024 vom Verteidiger entge- gengenommen (vi-act. 1), woraufhin der Verteidiger selbentags und somit innert Frist Berufung anmeldete. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustel- lung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung ein- zureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 27. September 2024 versandt und am 30. September 2024 vom Verteidiger entgegengenommen (vi-act. 2). Dieser reichte am 18. Oktober 2024 fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein (amtl. Bel. 1). Die Berufung wurde somit form- und fristgerecht erhoben. Auf die Berufung ist dem- nach einzutreten.

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1.4 Das Berufungsgericht kann die Berufung mit dem Einverständnis der Parteien schriftlich be- handeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO; kumulative Kriterien ge- mäss BGE 147 IV 127 E. 2.2.2). Nachdem das Urteil eines Einzelgerichts angefochten ist, die Anwesenheit des Beschuldigten nicht erforderlich ist und die Parteien dem schriftlichen Ver- fahren zugestimmt haben (amtl. Bel. 4-6), wurde das vorliegende Verfahren schriftlich geführt.

1.5 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Mithin verfügt das Berufungsgericht über volle Kognition und kann das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Das Berufungsgericht überprüft das erst- instanzliche Urteil – von der Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Primäre Aufgabe des Berufungsgerichts ist es nicht, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichtes zu suchen und diese zu beanstanden: Das Berufungsgericht entscheidet vielmehr in eigener Verantwor- tung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und aus der Verhand- lung geschöpften Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wie- derholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine erneute tatsächliche Beurteilung ab. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil. Das Berufungsgericht muss sich somit nicht zwingend mit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung auseinandersetzen, darf sich umgekehrt aber auch nicht auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung beschränken (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 m.w.V.; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 1 zu Art. 398 StPO; SVEN ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 398 StPO). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4

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StPO). Dabei muss aber stets klar bleiben, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Er- wägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstan- zen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1, 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023 E. 2 je m.w.V.).

Der Beschuldigte hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben und die vollumfäng- liche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt.

3.1 3.1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschrei- ten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen. Der Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger einen Freispruch von diesem Vorwurf beantragen. In Bezug auf den angeklagten Sachverhalt (vgl. lit. A) bestreitet er, den genannten Personenwagen im ange- klagten Zeitpunkt an der besagten Örtlichkeit gelenkt zu haben. Die Vorinstanz dagegen er- achtet den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt und hat keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 5. Oktober 2022 um 14.06 Uhr auf der Riedenstrasse in Oberdorf (NW) in

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Fahrtrichtung Engelberg (OW) der Fahrer des Personenwagens mit den Kontrollschildern ZG __ war (angefochtenes Urteil, E. 2.8). Die Verteidigung rügt das erstinstanzliche Urteil wegen unzureichender Sachverhaltsfeststel- lung und fehlerhafter Beweiswürdigung. Sie fordert einen Freispruch des Beschuldigten auf- grund erheblicher Zweifel an seiner Täterschaft (in dubio pro reo).

3.1.2 Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und den Beweiswürdigungsregeln ausführt, ist nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil, E. 1). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.2 3.2.1 In Bezug auf den angeklagten Vorfall vom 5. Oktober 2022 wurde der Beschuldigte staatsan- waltschaftlich sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht befragt. Er bestrei- tet, zum besagten Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung um 14.06 Uhr auf der Rie- denstrasse in Oberdorf (NW) den Personenwagen der Marke __ mit den Kontrollschildern ZG __ gelenkt zu haben (STA-act. 1.39 ff., dep. 5, 26; Einvernahmeprotokoll Hauptverhand- lung, fortan: EV HV, dep. 11). Unbestritten ist dagegen, dass er den Wagen kurz darauf lenkte, als er um 14.26 Uhr von der Kantonspolizei Obwalden in Engelberg (OW) angehalten und ihm mitgeteilt wurde, er sei geblitzt worden (STA-act. 1.39 ff., dep. 22 f.). Der Beschuldigte erklärte, dass sich nebst ihm drei weitere Familienangehörige im Fahrzeug befunden hätten (EV HV, dep. 25-27). Vor der Polizeikontrolle in Engelberg (OW) habe ein Fahrerwechsel stattgefunden (EV HV, dep. 25). Sein Verteidiger erklärte in den Rechtsschriften, dabei seien zwei der Insas- sen ausgestiegen. Auf die Frage, wer zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung gefahren sei, verweigerte der Beschuldigte die Aussage, da es sich bei den Mitfahrenden um Familien- mitglieder gehandelt habe (STA-act. 1.39 ff., dep. 24; EV HV, dep. 24, 29 f.). Während er sich zur Identität des Fahrers zum Zeitpunkt der Messung auf sein Aussageverweigerungsrecht berief, beantwortete er die Frage zum Ablauf des Fahrerwechsels. Diesbezüglich erklärte der Beschuldigte auf Nachfrage, er wisse leider nicht auswendig, wo der Fahrerwechsel stattge- funden habe, und könne auch nicht mehr genau sagen, wie dieser erfolgt sei (EV HV, dep. 26 f.).

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3.2.2 Im Fahrzeugausweis des __ mit den Kontrollschildern ZG __ ist die B.__ AG als Halterin und der Beschuldigte als Lenker eingetragen (STA-act. 1.59). Dabei ist unbestritten, dass es sich um ein Geschäftsfahrzeug handelt, dessen Lenker der Beschuldigte ist (STA-act. 1.39 ff., dep. 6 ff.). Auf die Frage, von wem der Personenwagen der Marke __ mit den Kontrollschildern benutzt werde, antwortete der Beschuldigte vor der Staatsanwaltschaft zunächst mit «Phuu...». Sein Verteidiger erklärte gleichzeitig, der Beschuldigte mache vom Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch, woraufhin der Beschuldigte ergänzte, er beziehe sich darauf, was sein Anwalt gesagt habe (STA-act. 1.39 ff., dep. 11). Es sei «sehr häufig» vorgekommen, dass jemand anderes ausser ihm mit dem betreffenden Fahrzeug gefahren sei, «weil es halt ein Geschäftsfahrzeug» gewesen sei (STA-act. 1.39 ff., dep. 12). Auf den Vorhalt, was er mit «sehr häufig, weil es ein Geschäftsfahrzeug war» habe sagen wollen, erklärte er anlässlich der Hauptverhandlung: «Also meine Familie konnte das immer wieder brauchen, um Sachen zu holen und Sachen zu bringen. Für solche Sachen. Oder wenn ich es nicht gebraucht habe, konnten Sie es haben, weil es ein Geschäftsfahrzeug ist und ausdrücklich in meiner Verant- wortung war.». Auf Nachfrage sagte er aus, sowohl Familienmitglieder als auch andere Mitar- beiter der Firma hätten das Fahrzeug benutzen können (EV HV, dep. 19). Familienangehörige seien gemäss Reglement des Arbeitgebers auch berechtigt gewesen, mit diesem Auto zu fah- ren (EV HV, dep. 12). Im Gegensatz dazu war der Beschuldigte aber nach Angaben der B.__ AG (damalige Arbeitgeberin des Beschuldigten) die einzige Person, die berechtigt war, das Fahrzeug ZG __ zu führen (STA-act. 1.57).

3.2.3 In den Akten befindet sich eine Radaraufnahme vom 5. Oktober 2022. Darauf ist der Perso- nenwagen mit dem Kontrollschild ZG __ von hinten ersichtlich, wobei keine Bremslichter am Fahrzeug aufleuchten (STA-act. 5.1). Gemäss den Aussagen von C.__, Radar-Spezialist der Kantonspolizei Nidwalden, kann daraus geschlossen werden, dass der Fahrzeuglenker nicht gebremst und somit nicht bemerkt hat, dass er geblitzt worden ist (STA-act. 1.70 ff., dep. 39 f.; STA-act. 1.26).

Im Übrigen kann hinsichtlich der Beweislage auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 2.3-2.5, 2.7; Art. 82 Abs. 4 StPO).

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3.2.4 Im vorliegenden Fall existiert kein direkter Beweis, wie etwa ein Radarbild, das den Beschul- digten als Fahrzeuglenker gemäss Anklagevorwurf identifiziert. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft deuten allerdings mehrere Indizien auf seine Täter- schaft. Zum einen ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 5. Oktober 2022 um 14.26 Uhr das besagte Fahrzeug lenkte, als er von der Kantonspolizei Obwalden in Engelberg angehal- ten wurde. Daraus lässt sich schliessen, dass er auch kurz zuvor (um 14.06 Uhr) anlässlich der Geschwindigkeitsmessung in Oberdorf am Steuer des Fahrzeugs sass. Die dagegen vor- gebrachten Einwände des Beschuldigten, wonach unterwegs zwischen Oberdorf und Engel- berg ein Führerwechsel stattgefunden habe, wirken konstruiert. Zum einen konnte der Be- schuldigte anlässlich seiner Einvernahmen keine Angaben zum angeblichen Führerwechsel machen. Es wirkt unglaubwürdig, dass ihm ausgerechnet jegliche Erinnerung daran entfallen sein soll, zumal sie eine entscheidende Rolle für die Entlastung des Beschuldigten spielen könnte. Zum anderen spricht auch die vom Verteidiger aufgelegte Routenberechnung gemäss Google Maps nicht für, sondern gegen den behaupteten Führerwechsel. Demnach beträgt die Strecke vom Standort der Radarmessung (Reidenstrasse Oberdorf) bis zum Ort der polizeili- chen Anhaltung in Engelberg rund 19.6 km, wofür mit dem Auto rund 21 Minuten benötigt werden (STA-act. 1.48). Vorliegend steht aber ausser Diskussion, dass das besagte Fahrzeug um 14.06 Uhr geblitzt und um 14.26 Uhr in Engelberg angehalten wurde. Dies legt nahe, dass die Zeit für einen Führerwechsel zu knapp war, da der Lenker den Streckenabschnitt sogar schneller als in der Routenberechnung vorgesehen zurücklegte – ein Hinweis auf eine durch- gehende Fahrt desselben Lenkers mit erhöhter Geschwindigkeit. Letztlich spricht auch gegen den vorgebrachten Führerwechsel, dass nach Auskunft der B.__ AG keine Drittpersonen mit dem Fahrzeug fahren durften und der Beschuldigte als Lenker des besagten Personenwagens im Fahrzeugausweis eingetragen war. Der Beschuldigte war die einzige Person, die berechtigt war, das Fahrzeug ZG __ sowohl für private als auch geschäftliche Zwecke zu nutzen. Ange- sichts dieses belastenden Beweiselements wäre vom Beschuldigten entgegen der Auffassung der Verteidigung zu erwarten gewesen, dass er nicht bloss seine Täterschaft bestreitet, son- dern auch Angaben zu einem anderen Lenker macht, was er jedoch verweigert hat (vgl. Urteil 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.2 zum Halterindiz; vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 5 zu Art. 58 SVG, wonach der Arbeitnehmer zum Halter des Geschäftsautos wird, wenn ihm das Fahr- zeug zu geschäftlichen und privaten Zwecken zur Verfügung steht und er im Wesentlichen frei über die Verwendung entscheiden kann). Sodann sind die Angaben des Beschuldigten zu den Benutzern des Fahrzeugs teilweise nicht nachvollziehbar. An seiner ersten Befragung gab er

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an, es sei «sehr häufig» vorgekommen, dass andere das Fahrzeug gefahren hätten, da es «halt ein Geschäftsfahrzeug» sei. Insofern erstaunt seine spätere Aussage zu diesem Vorhalt an der Hauptverhandlung, als er zunächst nur seine Familienmitglieder erwähnte und erst auf konkrete Nachfrage andere Mitarbeiter. Letztlich lässt das fehlende Aufleuchten der Brems- lichter vermuten, dass der Führer des Fahrzeugs den Radarblitz nicht bemerkt hat. Unter die- sen Umständen bestand keine Veranlassung für einen Führerwechsel. Selbst wenn der Fahrer den Blitz bemerkt hätte, hätte er davon ausgehen müssen, auf dem Radarbild erkennbar zu sein, sodass ein Führerwechsel ohnehin sinnlos gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht überzeugend, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung von einem – gemäss dem Beschuldigten ebenfalls im Fahrzeug anwesenden – Familienmitglied gelenkt wurde. Die Aussagen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu qualifizie- ren, zumal sich auch aus dem IVZ-Auszug (Informationssystem Verkehrszulassung) des Be- schuldigten ergibt, dass bereits vor dem inkriminierten Vorfall am 12. Juli 2022 und 17.03.2020 zwei Mal ein Entzug des Führerausweises auf Probe respektive des neuen Führerausweises u.a. aufgrund überhöhter Geschwindigkeit verfügt wurde (STA-act. 2.2). Zusammenfassend liegen mehrere Indizien vor, die in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das – anders die Verteidigung behauptet – bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass der Beschuldigte am 5. Oktober 2022 den Personenwagen mit den Kontrollschildern ZG __ in Oberdorf (NW) gelenkt hatte, als dieser wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h (nach Abzug der Toleranz) vom Radar erfasst wurde. Das Obergericht schliesst sich somit der Auffassung der Vorinstanz an und erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt.

3.2.5 Daran ändert entgegen der Ansicht der Verteidigung auch nichts, dass die Vorinstanz den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Obwalden bzw. Aussagen des Polizeibeamten Geisser erwähnte, obwohl diesbezüglich ein Verwertungsverbot besteht (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.8.1 S. 13). Der Ermittlungsbericht blieb sowohl in der vorinstanzlichen als auch in der obigen Beweiswürdigung unberücksichtigt. Die im Bericht enthaltenen Aussagen des Polizeibeamten Geisser sind für das Beweisergebnis nicht ausschlaggebend. Gleiches gilt auch für die Aus- sagen des Beschuldigten, nicht gefahren zu sein. Nach den zutreffenden Ausführungen der Verteidigung sind die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten zwar konstant. Aufgrund ihrer Kürze sind sie einer zuverlässigen Aussageanalyse aber kaum zugänglich und ange- sichts der erdrückenden Indizienlage von geringer Qualität, weshalb sie das Beweisergebnis nicht zu erschüttern vermögen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung verhielte es sich

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daher auch nicht anders, wenn bereits anlässlich der polizeilichen Anhaltung entsprechende Aussagen des Beschuldigten protokolliert worden wären. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Polizeibeamten D.__ und E.__ hätten es anlässlich der Anhaltung zu Unrecht unterlassen, die Aussagen des Beschuldigten zu protokollieren und ihn auf seine Rechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO aufmerksam zu machen, kann ihr nicht gefolgt werden. Eine polizeiliche Anhal- tung nach Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt üblicherweise zur Erhe- bung der Personalien des Fahrzeuglenkers, so offensichtlich auch im vorliegenden Fall, zumal aus der Beilage zum Polizeirapport der Geschwindigkeitsüberschreitung der Kantonspolizei Nidwalden die von der Kantonspolizei Obwalden notierten Personalien des Beschuldigten her- vorgehen (STA-act. 1.2). Dabei handelt es sich nicht um eine Einvernahme, sondern um eine formlose Befragung der Polizei, anlässlich derer weder eine Belehrung nach Art. 158 StPO noch eine Protokollierung zu erfolgen hat (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächti- ger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, 2023, N 9 zu Art. 158 StPO, N 5 und 12 zu Art. 159 StPO; ALBERTO FABBRI/ELENA INHELDER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 12 zu Art. 215 StPO). Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die beiden Polizeibeamten von der Aufnahme der Personalien der Beifah- rerin absahen – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – nicht für, sondern gegen den Beschuldigten. Daraus kann nämlich geschlossen werden, dass anlässlich der Anhaltung aus Sicht der Polizisten klar war, wer das betreffende Fahrzeug im Zeitpunkt der Geschwindig- keitsmessung gelenkt hatte. Die Verteidigung beschränkt sich mit ihrer Kritik im Wesentlichen darauf, dem angefochtenen Urteil ihre eigene Auffassung in Bezug auf den Sachverhalt und die Beweislage entgegenzuhalten, was nicht hinreichend ist, um die vorinstanzliche Sachver- haltsermittlung bzw. Beweiswürdigung als unrichtig erscheinen zu lassen. Die Verteidigung bringt weiter eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor mit der Be- gründung, die Staatsanwaltschaft habe es zu Unrecht abgelehnt, E.__ und D.__ einzuverneh- men. Die Staatsanwaltschaft habe dies damit begründet, dass die beiden Kantonspolizisten den Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Kontrolle nicht auf seine Rechte nach Art. 158 Abs. 1 StPO hingewiesen hätten und ihre Aussagen deshalb gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar seien. Nach Auffassung der Verteidigung hätte der Staatsanwalt aber «sehr wohl nach wie vor entlastende Sachverhaltsabklärungen vornehmen können und müssen, da der Beschuldigte bereits bei der Kontrolle» erwähnt habe, «dass er zum Zeitpunkt der Ge- schwindigkeitskontrolle nicht gefahren sei». Es sei zwar «korrekt, dass die Aussagen der Po- lizeibeamten E.__ und D.__ nicht verwertbar» seien, sofern sie «zuungunsten des Beschul- digten» ausfallen würden. Der «Abklärung von entlastenden Sachverhaltselementen» stehe

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dies aber nicht entgegen. Zum anderen habe «die Vorinstanz die vom Beschuldigten einge- reichten Einvernahmen der Polizeibeamten E.__ und D.» unberücksichtigt gelassen. Die entsprechenden Aussagen hätten aber, «soweit sie entlastende Sachverhaltselemente für den Beschuldigten enthalten» würden, berücksichtigt werden müssen. Nach Durchsicht des vom Verteidiger aufgelegten Aussagematerials der Polizeibeamten E. und D.__ (vgl. vi-act. Beilagen 4 und 5 zum Plädoyer der Verteidigung) ist unerklärlich, was er daraus zugunsten seines Mandanten ableiten will. Die Aussagen der beiden Polizisten spre- chen nicht für, sondern gegen den Beschuldigten. Sie blieben deshalb von der Vorinstanz aufgrund des Beweisverwertungsverbots zu Recht unberücksichtigt. Deshalb war auch aus einer weiteren Befragung der Polizisten nicht zu erwarten, dass plötzlich Aussagen zu Gunsten des Beschuldigten erfolgen würden. In Übereinstimmung dazu hat die Verteidigung weder vor Kantons- noch vor Obergericht einen erneuten Beweisantrag gestellt und führte selber aus, die Aussagen des Polizeibeamten E.__ seien «grösstenteils unverwertbar, da sie zuungunsten des Beschuldigten» ausfielen. Die von der Verteidigung hervorgehobene Aussage von D.__, er denke, es sei grundsätzlich möglich, dass zwischen dem Bereich der Geschwindigkeits- überschreitung und dem Ort der Anhaltung Personen ein- oder aussteigen, bezieht sich weder auf den konkreten Fall noch lässt sich daraus ein Vorteil zugunsten des Beschuldigten ablei- ten.

4.1 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung kann auf die nachvollziehba- ren und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche vom Beschuldigten nicht bean- standet wurden (vgl. Berufung, Rz. 79, 82), verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. 3, 4.1, 4.2.1-4.2.4). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz in Bezug auf ihre Ausführungen zur Verbindungsbusse in E. 4.2.5 und den entsprechenden Schlussfolgerungen zum Ergebnis der Strafzumessung in E. 4.3. Die Vorinstanz erwog, bei 50 Tagessätzen zu Fr. 145.– resultiere eine Geldstrafe in Höhe von Fr. 7'250.–. Werde die Verbindungsbusse auf Fr. 1'700.– festge- setzt, übersteige sie die zulässige Obergrenze von 20% der Gesamtstrafe nicht (Fr. 7'250.– + Fr. 1'700.– = Fr. 8'950.– / 5 = Fr. 1790.–). Die Verbindungsbusse werde deshalb auf Fr. 1700.– festgesetzt und sei dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Dieses Vorgehen widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Verbin- dungsbusse zu keiner Straferhöhung führen darf (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2). Die Vorinstanz fällte nämlich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 145.– aus. Die zusätzliche

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Verbindungsbusse von Fr. 1'700.– führt zu einer Straferhöhung von knapp 12 Tagessätzen (Fr. 1'700.– / Fr. 145.– = 11.72 Tagessätze). Um keine Straferhöhung durch die Verbindungs- busse zu bewirken, muss die Geldstrafe deshalb um 12 Tagessätze auf 38 Tagessätze redu- ziert werden.

4.2 Demzufolge ist der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu je Fr. 145.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren, aufzuschieben ist, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'700.– zu bestrafen. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu. Hat es die Höhe des Tagessatzes für die Geldstrafe bereits ermittelt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Tagessatzhöhe als Umrech- nungsschlüssel zu verwenden (BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe hat folglich mit der Tagessatzhöhe der bereits festgesetzten Geldstrafe zu korrelieren. Geht man von der festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 145.00 aus, wie es die Rechtsprechung vorsieht, ergibt sich somit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen (Fr. 1'700.– / Fr. 145.–).

Die Berufung ist unbegründet. Sie ist abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil im Sinne der Erwägungen zu bestätigen.

6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Ver- fahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Be- rufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welche das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO), namentlich auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (für die Verfahrenskosten: Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenregelung (vgl. lit. C, Ziff. 5) gibt indes zu keinen Bemerkungen An- lass und ist – bei diesem Ausgang – zu bestätigen (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO).

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6.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich. Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirt- schaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Entscheidgebühr wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2'000.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem Beschuldigten auferlegt.

6.3 Da der Berufungskläger unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

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Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Die Berufung wird abgewiesen.

  2. Der Beschuldigte wird der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Über- schreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gesprochen.

  3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV bestraft mit: − Einer Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu je Fr. 145.–. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. − Einer Busse von Fr. 1'700.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu voll- ziehen durch eine Freiheitsstrafe von 11 Tagen.

  4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 2'270.– (Ermittlungs- und Untersu- chungskosten [Gebühren und Auslagen] von Fr. 570.–, ordentliche Gerichtsgebühr [inkl. Auslagen und Überweisungsgebühr] von Fr. 1'700.–) werden bestätigt und dem Beschul- digten auferlegt.

  5. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.– werden ausgangsgemäss dem Beschuldigten auferlegt. Er hat innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft mit bei- liegendem Einzahlungsschein total Fr. 5'970.– (Busse Fr. 1'700.–, Kosten Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren Fr. 2'270.–, Kosten Berufungsverfahren Fr. 2'000.– an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.

  6. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

  7. [Zustellung].

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Stans, 13. Februar 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sarah Huber

Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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11.07.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026