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BAS 25 9 (P 25 5)

Beschluss vom 24. April 2025 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A., Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abteilung I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin/Staatsanwaltschaft, und B., c/o Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Beschuldigter.

Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 19. Februar 2025 (STA-Nr. __).

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Sachverhalt: A. a. Im Kanton Uri läuft unter der Verfahrens-Nr. __ ein Strafverfahren. Gemäss dessen Angaben betrifft dieses Vorgänge im Zusammenhang mit einem Geschäftsprojekt im Luftfahrtbereich, an welchem A.__ («Beschwerdeführer») beteiligt gewesen bzw. zu Schaden gekommen ist (Beschwerde vom 27. Februar 2025 S. 1). Das Strafverfahren wird durch die Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte als ausserordentliche Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (vgl. Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelik- ten [NG 263.2] zwischen den Kantonen Obwalden, Nidwalden und Uri), vertreten durch den Staatsanwalt B.__ («Beschuldigter»), geführt.

b. Am 11. September 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Uri Privat- klage gegen den Beschuldigten «wegen aller in Frage kommender Straftatbestände [...], da- runter mutmasslich: ‒ übliche Nachrede nach Art. 173 StGB, ‒ Verleumdung nach Art. 174 StGB, ‒ Begünstigung nach Art. 305 StGB, ‒ Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB, ‒ Unge- treue Amtsführung nach Art. 314 StGB, ‒ Falschbeurkundung im Amt nach Art. 317 StGB» (STA-act. 15 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri gelangte mit Gerichtsstandsanfrage an jene des Kan- tons Nidwalden (STA-act. 11 ff.). Mit Bestätigung vom 20. September 2023 anerkannte letztere den Gerichtsstand zufolge örtliche Zuständigkeit und teilte die Übernahme zugleich dem Be- schwerdeführer mit (STA-act. 14), welcher mit Eingabe vom 27. September 2023 erklärte, dass er mit einer Rücküberweisung an die Staatsanwaltschaft Uri einverstanden wäre (STA-act. 44 f.). Mit Schreiben vom 29. September 2023 begründete die Staatsanwaltschaft Nidwalden anhand der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen die Zuständigkeit des Kantons Nidwalden, verbunden mit dem Hinweis, er könne bei fehlendem Einverständnis eine beschwerdefähige Verfügung verlangen (STA-act. 46). Die Staatsanwaltschaft nahm einen Ausdruck des anonymisierten und online publizierten Urteil des Bundesgerichts 7B_1010/2023 vom 17. Januar 2024 zu den Akten (STA-act. 66 ff.). Am 10. Dezember 2024 ging bei ihr in der Sache zudem eine E-Mail mit dem Betreff «Offener Brief 2024 – Weihnachtsbrief Update» eines «C.__» ein; beigefügt waren weitere «Offene Briefe» desselben vom 2. Juni 2024, 27. November 2023, 5. Dezember 2022 und

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  1. Dezember 2021 (STA-act. 47-65). Am 20. Januar, 21. Januar, 22. Januar, 4. Februar und
  2. Februar 2024 gingen bei der Staatsanwaltschaft weitere E-Mail-Nachrichten mit Beilagen ein (STA-act. 71-295).

c. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 (STA-Nr. __) beschied die Staatsanwaltschaft Nidwal- den, Abt. I, Allgemeine Delikte («Beschwerdegegnerin»/«Staatsanwaltschaft») dem Be- schwerdeführer, dass die Sache nicht an Hand genommen, seine Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen und auf sein Ausstandsgesuch nicht eingetreten werde. Die Verfahrenskosten wur- den auf die Staatskasse genommen. Die Staatsanwaltschaft sprach dem Beschuldigten weder Entschädigung noch Genugtuung zu und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unent- geltliche Rechtspflege ab, soweit sie überhaupt darauf eintrat.

B. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe 27. Feb- ruar 2025 und den folgenden Anträgen Beschwerde beim Obergericht Nidwalden: « 1. Die NAV mit STA Nr. A1 24 5519 [der Staatsanwaltschaft Nidwalden] vom 19.02.2025 ist aufzuheben und das Strafverfahren ist antragsgemäss zu eröffnen, mit Untersuchung der hier gerügten Punkte 4a) bis 4i) nach dem Gesetz, dabei ist amtlich festzustellen: a) Der Entzug meiner Privatklägerrechte als Konkursgläubiger der D.__ AG in der Verfügung A2U __ vom 29.04.2022 war rechtswidrig, weil [der Beschuldigte] gegen die aktuelle Rechtsprechung von Bun- desgericht und Obergericht verstossen hat. b) [Der Beschuldigte] hat sein Amt missbraucht, hat die StPO vorsätzlich grob verletzt und mehrfach missachtet, und er hat gegen Art. 312 StGB verstossen, dazu gegen Art. 11, 146, 305 und 317 StGB. c) Die Abweisung meines Antrags vom 10.08.2023 unter Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO war rechtsmissbräuchlich und unangemessen. Die Ordnungsbusse von CHF 300 ist aufzuheben. Ich habe keine Regeln nach Art. 110 Abs. 4 StPO verletzt, denn über 80 Personen haben sich nicht über "Un- gebührlichkeit" beschwert, das Urner Obergericht hat nach sorgfältiger Prüfung im Urteil OG BI 21 14 vom 30.11.2021 (E1.4.2, E1.4.3, E1.4.4) keine Ungebührlichkeit in meinen Schriftsätzen festgestellt, und das unflätige und vulgäre Zitat des [Beschuldigten] ("verdammte Drecksau") in seiner Verfügung vom 07.09.2023 stammt nicht von mir. d) "Unüberwindliche Zweifel" und "starke Anzeichen" sind keine juristische Kategorien, die das Eigen- tumsrecht charakterisieren, die Einstellungsverfügung vom 13.07.2021 ist rechtswidrig und fehlerhaft ergangen. Sie kann nach Art. 2 Abs. 2 ZGB keine Rechtskraft entfalten und ist ersatzlos aufzuheben. e) Diebstahl ist eine Straftat, und der Versuch der Legalisierung dieser Straftat durch die Schlussverfü- gung vom 17.11.2023 ist rechtsmissbräuchlich ergangen. Es ist nicht die Aufgabe der Staatsanwalt- schaft Straftaten zu legalisieren und Straftäter zu schützen. [Der Beschuldigte] hat gegen Art. 11, 146, 305, 312 und 317 StGB verstossen. f) Wegen Amtsmissbrauchs und anderer Delikte ist [der Beschuldigte] nach dem Gesetz mit einer unbe- dingten und einer bedingten Gefängnisstrafe zu sanktionieren.

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g) Die Strafsache A2U __ ist einer neutralen Person zur weiteren Bearbeitung zu übergeben, welche die Schweizer Bundesverfassung achtet. h) Es ist der Eintritt der Staatshaftung festzustellen. 2. Die Verfügung A2U __ vom 29.04.2022 mit rechtswidrigem Entzug meiner Privatklägerrechte ist nach Art. 2 Abs. 2 ZGB zu beurteilen und ersatzlos aufzuheben. 3. Die Verfügung A2U __ vom 29.04.2022 mit rechtswidrigem Entzug meiner Privatklägerrechte unter dem Vorwand der "Ungebührlichkeit" nach Art. 110 Abs. 4 StPO ist nach Art. 2 Abs. 2 ZGB zu beurteilen und samt Ordnungsbusse von CHF 300 ersatzlos aufzuheben. 4. Die Privatklägerrechte als Konkursgläubiger der D.__ AG sind mir uneingeschränkt und vollumfänglich zu gewähren, rückwirkend ab dem 29.04.2022. 5. Sämtliche Amtshandlungen, des [Beschuldigten] seit 29.04.2022 im Kriminalfall D.__ sind zu wiederholen, dazu gehört die Einvernahme des Beschuldigten vom 09.05.2023 unter Teilnahme aller Privatkläger, dazu gehört die vollständige rechtliche Würdigung aller von mir eingereichten Beweisdokumente, darunter die komplette Buchhaltung samt Bankbelegen und bezahlten Rechnungen der D.__ AG. 6. Ich beantrage die Anerkennung als Opfer von Straftaten nach OHG mit Erlass und Rückerstattung aller bereits gezahlten Gerichtsgebühren, Anwalts- und Reisekosten in Zusammenhang mit dem Kriminalfall D.__ seit 12.01.2018. 7. Ich beantrage die Einvernahme meiner Person als Opfer von Straftaten. 8. Ich beantrage die Kostenübernahme für einen Rechtsanwalt als Rechtsbeistand. 9. Ich beantrage die unverzügliche und vollständige Bearbeitung meiner Beweisanträge in PSA 21 50/53 vom 09.11.2021 und 14.11.2021. 10. Ich beantragte die amtliche Feststellung des Eintritts der Staatshaftung. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»

C. Mit Schreiben vom 7. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde bestätigt. Ferner wurde er der guten Ordnung halber darauf hingewiesen, dass sich die Sache thematischen auf die Verfügung vom 19. Februar 2025 beschränke sowie die möglichen Kos- tenfolgen des Beschwerdeverfahrens. Sofern er unter diesen Voraussetzungen nicht an einer kostenpflichtigen Überprüfung der Nichtanhandnahmeverfügung festhalte, stehe es ihm offen, sein Rechtsmittel zurückziehen. Der Beschwerdeführer teilte am 10. März 2025 telefonisch mit, er wolle an seiner Beschwerde festhalten und die unentgeltliche Rechtspflege. Die Prozessleitung wies ihn darauf hin, dass zur Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Antrags- Ziff. 8; Verfahrens-Nr. P 25 5) das ausgefüllte Gesuchsformular bzw. ein begründeter Antrag einzureichen sei.

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D. Mit Eingabe vom 12. März 2025 (Postaufgabe: 14. März 2025) reichte der Beschwerdeführer das UR-Gesuchsformular (UR-Bel. 1) mit Beilagen (UR-Bel. 2-8) nach.

E. Aufforderungsgemäss überwies die Staatsanwaltschaft am 24. März 2025 die Akten (STA-act. 1-295). Auf die Einholung einer Stellungnahme wurde indes verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

F. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 24. April 2025 abschliessend beurteilt. Auf die Aus- führungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (Art. 396 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Straf- sachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Die Beschwerdefrist ist eingehalten und die Zuständigkeit der Beschwerdeabteilung des Ober- gerichts für die Behandlung der Beschwerde vom 27. Februar 2025 grundsätzlich gegeben. Indes ist auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht einzutreten, weshalb hier auch of- fenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat, mithin, ob er überhaupt beschwerdelegitimiert ist (vgl. Art. 382 StPO).

2.1 Anfechtungsobjekt der Beschwerde sind die Verfügungen und Beschlüsse, Verfahrenshand- lungen, Entscheide sowie Unterlassungen gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a-c StPO, so namentlich die Verfügungen der Staatsanwaltschaft (lit. a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann immer nur sein, was Gegenstand der angefochtenen, vorinstanzlichen Verfügung war (AN- DREAS J. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020,N 9 zu Art. 393 StPO). In der Beschwerde hat der Rechtsmittelführer zudem genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht; welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen; welche Beweis- mittel er anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Es ist genau anzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe eine Änderung des angefochtenen Entscheids nahelegen (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 4. A., 2023, N 3 zu Art. 385 StPO). Im Zusammenhang mit einer Nichtanhand- nahme müssen die Beschwerdemotive in jedem Fall – auch bei Laienbeschwerden – so kon- kret dargelegt sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht des Rechtsmittelführers zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen, resp. aus

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welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch ist. Ebenso müssen sich die innert gesetzli- cher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen (JÜRG BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 3. A., 2023, N 7 zu Art. 385 StPO m.w.H.). Wird innerhalb der Beschwer- defrist keine hinreichende Mindestbegründung eingereicht, fällt eine Nachfristansetzung ge- mäss Art. 385 Abs. 2 StPO ausser Betracht. Die Bestimmung bezweckt einzig, den Rechtsu- chenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3 m.w.H.).

2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung STA-Nr. A1 23 5519 der Staatsanwaltschaft Nidwal- den vom 19. Februar 2025. Mit dieser wurde inhaltlich über die Nichtanhandnahme der An- zeige vom 11. September 2023 befunden, sowie auf ein Ausstandsgesuch und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht eingetreten bzw. abgewiesen. Der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist in diesem Umfang beschränkt. Das Hauptau- genmerk des Beschwerdeführers (bzw. von dessen Anträgen und Ausführungen) liegt aber auf dem Urner Strafverfahren, in welchem der Beschuldigten als ausserordentlicher Staatsan- walt amtet. So haben namentlich mutmasslich dort ergangene Verfügungen (Antrags-Ziffn. 1d, 1e, 2, 3), die (offenbar umstrittene) Stellung des Beschwerdeführers als Opfer oder Privatklä- ger im Urner Strafverfahren (Antrags-Ziff. 1a, 2, 3, 4, 6) sowie diesbezügliche Verfahrens- und Beweisanträge (Antrags-Ziffn. 1g, 5, 7, 9) wie auch eine dort offenbar verhängte Ordnungs- busse (Antrags-Ziff. 1c, 3) nichts mit der hier angefochtenen Verfügung zu tun. Gleichermas- sen unerheblich sind die Feststellungsanträge betreffend den «Eintritt der Staatshaftung» (Antrags-Ziffn. 1h, 10). Die genannten Punkte sind nicht streitgegenständlich und deshalb nicht durch die hiesige Beschwerdeinstanz zu beurteilen. Dies obliegt (oder oblag) den Urner Straf- behörden und Gerichten, eventuell dem Bundesgericht, in den dortigen (Rechtsmittel-) Ver- fahren. Weiterungen zu diesen Anträgen (bzw. zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung) erübrigen sich folglich.

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Soweit sich die Beschwerde überhaupt auf den Verfahrensgegenstand bezieht, mangelt es dieser an einer ernstlichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid: Zwar wie- derholt der Beschwerdeführer wort- und variantenreich seinen bereits mit Strafklage vom 11. September 2023 vertretenen Standpunkt. Sinngemäss zusammengefasst macht er gel- tend, es gebe Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten, welche eine Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würden (vgl. auch Antrags-Ziffn. 1b, 1f). Ebendies wurde in der angefochtenen Verfügung einlässlich geprüft, jedoch mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung (vgl. nachfolgende E. 3, mit Verweis auf Verfügung STA-Nr. A1 23 5519 vom 19. Februar 2025 E. 2.2-2.3, S. 3-5 [üble Nachrede/Verleumdung]; E. 2.4, S. 5-7 [Amtsdelikte]) verworfen. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ansatzweise konkret ein, womit er die gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO verlangte Min- destbegründung schuldig bleibt.

2.3 Auf die Beschwerde vom 27. Februar 2025 ist folglich nicht einzutreten.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch in der Sache unbegrün- det und abzuweisen wäre, wenn darauf hätte eingetreten werden können. Der staatsanwalt- schaftlichen Würdigung betreffend die Nichtanhandnahme (insb. Verfügung STA-Nr. A1 23 5519 vom 19. Februar 2025 E. 2.2-2.3, S. 3-5 [üble Nachrede/Verleumdung]; E. 2.4, S. 5-7 [Amtsdelikte]) ist vorbehaltlos vollumfänglich beizupflichten. Es wird darauf ver- wiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt im Übrigen hinsichtlich den staatsanwaltschaftli- chen Erwägungen betreffend das Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch (Verfügung STA-Nr. __ vom 19. Februar 2025 E. 2.6, S. 7) und die Abweisung/Nichteintreten des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 4 S. 8). Auch diesen pflichtet die Be- schwerdeinstanz vollumfänglich, unter Verweis (Art. 82 Abs. 4 StPO) bei.

Mit Beschwerde-Antrags-Ziff. 8 (sowie mit Eingabe vom 12. März 2025) ersucht der Beschwer- deführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands. Diese ist zu gewähren, wenn die beschwerdeführende Privatkläger- schaft oder das beschwerdeführende Opfer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als

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aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über- legung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). Die Beschwerde vom 27. Februar 2025 war nach Dargelegtem indes von vornherein als aus- sichtlos zu qualifizieren. Grösstenteils zielten die Ausführungen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei. Im Übrigen fehlte es an einer Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung, die einlässlich begründet gewesen ist (vgl. vorne E. 2.2). Unter diesen Vorausset- zungen waren die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und können kaum als ernsthaft bezeichnet werden. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt nur schon deshalb ausser Betracht. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seine Vermögens- und Einkommenssituation, damit auch seine behauptete Mittellosigkeit nicht rechtsgenüglich nachweist: Im UR-Formular gibt er an, über ein (Bar-) Vermögen von etwas über Fr. 3'000.– zu verfügen. Im Übrigen ver- weist er für seine Vermögenssituation auf die Steuerunterlagen (UR-Bel. 1, 8). Aus ebendie- sen ergeben sich zwar Privatschulden. Gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung vom 19. Dezember 2024 verfügte der Beschwerdeführer im Steuerjahr 2023 aber auch über Wert- schriften und Guthaben in der Höhe von rund Fr. 385'000.– (UR-Bel. 7). Diese Vermögens- werte sind – wie auch die angeblichen Schulden – nicht belegt. Damit kommt er seiner Oblie- genheit zur Belegung seiner finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend nach. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind nicht erfüllt (Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO e contrario). Das Gesuch ist abzuweisen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetre- ten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG). Im vorliegenden Verfahren werden die Gebühren im unteren Bereich des anwendbaren Gebührenrahmens er- messensweise (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 800.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem

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unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Er wird verpflichtet, der Gerichtskasse Nidwalden den Betrag innert 30 Tagen zu bezahlen. Der in diesem Rechtsmittelverfahren unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 f. StPO e contrario). Dem Beschuldigten ist kein entschädigungsbegründender Aufwand entstanden.

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Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Auf die Beschwerde vom 27. Februar 2025 wird nicht eingetreten.

  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

  3. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer aufer- legt. Er wird angewiesen, den Betrag der Gerichtskasse Nidwalden mit dem beiliegenden Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu bezahlen.

  4. Es werden keine Entschädigungen oder Genugtuung zugesprochen.

  5. [Zustellung].

Stans, 24. April 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Nidwalden
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NW_OG_001
Gericht
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Entscheidungsdatum
11.07.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026