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Beschluss vom 24. März 2025 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__, amtlich verteidigt durch MLaw Barbara Reitmann, Rechtsanwältin, WILD DUBACH AG, Seestrasse 93, 6052 Hergiswil NW, Beschwerdeführerin/Beschuldigte, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Staatsanwaltschaft.

Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Nidwalden, Einzelgericht in Strafsachen als Zwangsmassnah- mengericht, vom 5. Dezember 2024 (ZM 24 49).

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Sachverhalt: A. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden führt gegen A.__ («Beschwerdeführer»/«Beschuldigte») in Sachen STA-Nr. A1 24 3194 etc. eine Strafuntersuchung betreffend versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), qualifizierte Widerhandlung gegen die Betäu- bungsmittelgesetzgebung (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG [Art. 2 lit. a und lit. b BetmG]) sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG [Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c WV). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, unter Auflage der Haftakten (STA-act. 1-36), wurde die Beschuldigte mit Verfügung ZM 24 34 vom 6. September 2024 des Kantonsgerichts als Zwangsmassnahmengericht bis am Dienstag, 3. Dezember 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Unter Auflage zusätzlicher Haftakten (STA-act. 37 ff.) gelangte die Staatsanwaltschaft am 27. November 2024 mit Antrag auf Haftverlängerung erneut an das Zwangsmassnahmenge- richt. Dieses ordnete die provisorische Fortdauer bis zu seinem Entscheid an und gab der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung ZM 24 49 vom 5. Dezember 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht antragsgemäss die Fortsetzung der Untersu- chungshaft der Beschuldigten um drei Monate, d.h. bis zum Sonntag, 2. März 2025, an.

B. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 erhob die Beschuldigte beim Obergericht Nidwalden Beschwerden und stellte folgende Anträge: « 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Nidwalden vom 5. Dezember 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdeführerin sei umgehend in Freiheit zu entlassen. 3. Es sei festzustellen, dass die Fortsetzung der Untersuchungshaft seit 3. Dezember 2024 rechtswidrig ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.»

C. Es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen.

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D. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Als Noven legte sie dieser Kopien der Konfronteinver- nahme vom 20. Dezember 2024 (BG-Bel. 1) sowie der delegierten Einvernahme der Beschul- digten vom 9. Januar 2025 bei (BG-Bel. 2). Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 wurden die Beilagen zur delegierten Einvernahme vom 9. Januar 2025 nachgereicht.

E. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 verzichtete die Prozessleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. In der Annahme die Beschwerdeführerin bzw. ihre amtliche Ver- teidigerin (als Teilnehmerinnen der besagten Einvernahmen) sei bereits im Besitze der von der Staatsanwaltschaft neu aufgelegten Einvernahmeprotokolle, wurde auf eine erneute Zu- stellung verzichtet.

F. Mit E-Mail vom 22. Januar 2025 ersuchte die amtliche Verteidigerin um Zustellung der Doku- mente. Diese wurden ihr am 24. Januar 2025 zugestellt. In Beibehaltung ihrer Anträge reichte diese am 6. Februar 2025 eine unaufgeforderte Replik ein. Die Staatsanwaltschaft nahm hierzu mit Eingabe vom 20. Februar 2025 Stellung.

G. Am 21. Februar 2025 orientierte die Staatsanwaltschaft die Prozessleitung darüber, dass die Beschuldigte gleichentags, 11.00 Uhr aus der Haft entlassen worden sei.

H. Die Verteidigerin reichte am 6. März 2025 nochmals eine unaufgeforderte Stellungnahme und am 11. März 2025 (aufforderungsgemäss) ihre Kostennote ein.

I. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die verhaftete Person kann Haftverlängerungsentscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Rechtsmittellegitimation ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus. Die Betroffenheit muss i. d. R. eine aktuelle sein, d. h. im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein, andernfalls kein schützenswertes Interesse mehr vorliegt. Fällt die Aktualität nachträglich da- hin, kommt es grundsätzlich zur Abschreibung des Rechtsmittels (JÜRG BÄHLER, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 3. A., 2023, N 7 zu Art. 382 StPO). Bei der Behand- lung einer Haftbeschwerde fehlt es nach Beendigung der strafprozessualen Haft an einem aktuellen praktischen Interesse. Unter gewissen Umständen ist auf dieses Erfordernis jedoch zu verzichten. Zum einen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Zum anderen ist auf Haftbeschwerden trotz weggefallenem Rechtsschutzinte- resse einzutreten bzw. ein solches Interesse aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie abzuleiten, wenn Verletzungen der EMRK geltend ge- macht werden (vgl. insbesondere Art. 5 EMRK) und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023 E. 2.3.3 m.w.H.).

1.2 Grundsätzlich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die verhaftete Person und wurde die Beschwerde form- und fristgerecht bei der zuständigen Instanz eingereicht, womit auf die Beschwerde einzutreten gewesen ist. Indes ist das aktuelle Interesse an der Behandlung des Rechtsmittels mit der vorzeitigen Entlassung aus der verlängerten Untersuchungshaft am 21. Februar 2025 dahingefallen, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben ist.

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1.3 Vorliegend kann auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden: Aus den Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die mit dem angefoch- tenen Entscheid angeordneten Verlängerung der Untersuchungshaft sind keine kaum je recht- zeitig beantwortbaren Fragen mit grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich, die sich unter glei- chen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten. Vielmehr geht es um einzel- fallbezogene Beweiswürdigungsfragen (s. hinten E. 2 ff.). An deren Beantwortung besteht kein öffentliches Interesse. Ferner ist auch keine offensichtliche Verletzung der EMRK ersichtlich. Zwar nennt die Beschwerdeführer die Konvention ausdrücklich. Es bleibt aber bei der schlag- wortartigen Nennung, ohne dass deren Verletzung konkret substantiiert würde. Das Verfahren wurde formell korrekt geführt und die Vorinstanz hat rechtsgenüglich begründet, weshalb sie der Ansicht ist, die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Untersuchungshaft seien erfüllt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anderer Auffassung ist bzw. keinen Tatverdacht sowie Kollusionsgefahr sieht und der Meinung ist, die Verlängerung sei unverhältnismässig (s. dazu hinten E. 2 ff.), spielt im Kontext der Frage, ob ausnahmsweise ein Rechtsschutzin- teresse besteht, keine Rolle. Die Rechtmässigkeit der Haft wird im Rahmen der Entschädi- gungsfolgen (vgl. insb. Art. 431 StPO) im Hauptverfahren innert angemessener Frist noch überprüft werden können. Es bleibt damit dabei, dass die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben ist.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird ein Rechtsmittelverfahren während der Hängigkeit gegenstandslos, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (THOMAS DOMEISEN, in: BSK-StPO, a.a.O., N 14 zu Art. 428 StPO). Im Hinblick auf den Kostenpunkt ist die Begründetheit der Rügen der Beschwerdeführerin nachfolgend summarisch zu prüfen. Sie moniert mit Beschwerde vom 19. Dezember 2024, es fehlen an einem Tatverdacht (nachfolgende E. 3) sowie einer Kollusionsgefahr (E. 4) und eine Unverhältnismässigkeit der Haftverlängerung (E. 5).

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  1. Tatverdacht 3.1 Die Vorinstanz nahm an, betreffend den Tatvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sage der neu einvernommene Mitbeschuldigte B.__ zwar aus, dass der ursprüngliche Plan bloss ein Einbruchdiebstahl gewesen sei. Dies ändere allerdings nichts daran, dass das Opfer am
  2. April 2024 lebensgefährlich verletzt worden sei. Das Tatmotiv sowie der genaue Tatablauf seien weiterhin ungeklärt. Aufgrund der erwiesenen Anwesenheit der Beschuldigten in der Garage des Opfers zum Tatzeitpunkt, könne eine direkte oder indirekte Beteiligung an der versuchten vorsätzlichen Tötung des Opfers als wahrscheinlich angesehen werden. Des Wei- teren widersprächen die Aussagen der Beschuldigten, sie sei zu dieser Tat gezwungen wor- den und sie habe nicht gewusst, was vor sich gehe, den Aussagen des Mitbeschuldigten B.__. Auch die Aussage, sie sei eingeschüchtert gewesen und sie habe das Opfer warnen wollen, sei durch diesen entkräftet worden. Mit Verweis auf die E. 3.2.3 der ursprünglichen Haftverfü- gung ZM 24 34 vom 6. September 2024 könne festgehalten werden, dass sich der Verdacht verdichtet habe (E. 2.1.3, S. 6). Hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetz- gebung erwog die Vorinstanz unter Verweis auf die E. 3.3.3 der ursprünglichen Haftverfügung ZM 24 34 vom 6. September 2024, das Gutachten des Forensischen Instituts vom 30. Oktober 2024 belege, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort der Beschuldigten be- schlagnahmten Tabletten «Xanax» (mind. 500 Packungen à 30 Tabletten je 0.5 mg [sowie BM-Wage, Minigrips, Bargeld etc.]) den als Betäubungsmittel geltende Wirkstoff Alprazolam beinhalte. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschuldigte als Täterin in Frage komme (E. 2.2.3, S. 7).

3.2 Die Beschwerdeführerin moniert beschwerdeweise zunächst, das forensische Gutachten liege nicht bei den Akten. Es sei ferner unzulässig, für den Tatverdacht auf die ursprüngliche Haft- verfügung zu verweisen und den Tatverdacht betreffend die Betäubungsmitteldelikte in diesem Verfahrensstadium, drei Monate später, einzig daran festzumachen, dass der Koffer in ihrer Wohnung gefunden worden sei. Schliesslich treffe das ohnehin nicht zu, der Koffer sei nicht in der Wohnung, sondern im Kellerabteil gefunden worden (Beschwerde Ziffn. 8-10, S. 3 f.).

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3.3 Die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die Haft erforderlichen Tatverdacht hat die Vo- rinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (E. 2, S. 4 f.). Darauf ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen.

3.4 Vorweg ist festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht bereits in der ursprünglichen Haftan- ordnung geprüft und bejaht wurde, andernfalls keine Untersuchungshaft angeordnet worden wäre (vgl. Art. 221 Abs. 1 StPO). Hat sich die Sachlage in der Zwischenzeit nicht verändert, kann betreffend den Tatverdacht auf die ursprüngliche Haftverfügung verwiesen werden. Hier ist weder aus den Akten oder dem angefochtenen Entscheid erkennbar noch macht die Be- schwerdeführerin geltend, dass sich zwischenzeitlich entlastende Umstände ergeben hätten. Insofern bleibt erstaunlich, wenn nunmehr im Rahmen der Haftverlängerung der Tatverdacht in Frage gestellt wird. Offenkundig unhaltbar ist der Einwand, das Auffinden eines Koffers mit 15'000 betäubungs- mittelhaltigen Tabletten à je 0.5 mg an ihrem Wohnort begründe keinen Tatverdacht hinsicht- lich eines Delikts gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung. Ohne plausible Erklärung, die es hier nicht gibt, genügt ein solcher Fund, um einen möglichen Betäubungsmittelhandel anzu- nehmen. Dabei spielt auch keine Rolle, ob der Koffer mit den Betäubungsmitteln in ihrer Woh- nung oder ihrem Kellerabteil gefunden wurde, zumal die Beschwerdeführerin eingesteht, um die Existenz und den Inhalt ebendieses Koffers, die XANAX-Tabletten, gewusst zu haben (BG- Bel. 2 dep. 10 S. 5). Insofern ist auch irrelevant, wenn die Beschwerdeführerin (ebenso in an- derem Zusammenhang) einwendet, das forensische Gutachten betreffend den darin enthalte- nen Wirkstoff sei nicht bei den Haftakten. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, früher ein Rezept für ebendieses Medikament gehabt bzw. dieses aus medizinischen Gründen einge- nommen und «dann auch noch etwa zwei Packungen aus dem Koffer, welcher im Keller lag» (BG-Bel. 2 dep. 10 S. 5) genommen zu haben. Darüber hinaus ist der im Medikament enthal- tene Wirkstoff Alprazolam zufolge der medizinalrechtlichen Publikationsvorschriften (vgl. insb. Art. 68 Arzneimittelverordnung [VAM; SR 812.212.21]) bzw. der Packungsangabe bekannt. Für die Haftfrage war das Gutachten des forensischen Instituts vom 30. Oktober 2024 unter diesen Voraussetzungen jedenfalls nicht im Sinne von Art. 227 Abs. 2 StPO wesentlich.

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  1. Kollusionsgefahr 4.1 Die Vorinstanz rezipierte zunächst, die Staatsanwaltschaft bringe hinsichtlich des vorgeworfe- nen versuchten Tötungsdelikts vor, es sei weiterhin zu befürchten, dass die Beschuldigte bei einer Entlassung aus der Haft auf Personen, Spuren oder andere Beweismittel einwirken würde, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Die Beschuldigte gebe an, am Abend des 27. April 2024 am Tatort gewesen zu sein. Ihre sonstigen Aussagen seien jedoch wider- sprüchlich. Zudem weigere sie sich bis anhin, Aussagen zu den weiteren Mitbeschuldigten zu machen. Grundsätzlich falle auf, dass die Beschuldigte stets nur dasjenige zugebe, was ihr anhand der Ermittlungen nachgewiesen werden könne. Ihre Tatbeteiligung sei daher – u.a. aufgrund der Widersprüche in den Aussagen und Beweismitteln – zum jetzigen Verfahrens- stand nicht abschliessend geklärt. Die bisherigen Ermittlungen hätten ergeben, dass neben der Beschuldigten mutmasslich mindestens drei Personen am Tatort waren, C., B. und D.. E. soll zwecks «Schmierestehen» bei einem Parkplatz platziert worden sein. Bei den zwei Letztgenannten handle es sich um erfahrene Profi-Kämpfer und serbische Staatsange- hörige, die zurzeit im Ausland weilen dürften. Nach diesen werde intensiv gefahndet. Zurzeit sei das Tatmotiv sowie der genaue Tatablauf noch ungeklärt. Sodann stünden zusätzliche wesentliche Verfahrenshandlungen an. Der Mitbeschuldigte C.__ habe bislang keine Aussa- gen über das Tatgeschehen gemacht. Die Aussagen des Mitbeschuldigten B.__ vom 26. No- vember 2024 müssten mit den weiteren Beweismitteln abgeglichen werden. Zudem sei vorge- sehen, die Beschuldigte sowie den Mitbeschuldigten C.__ mit diesen Aussagen zu konfrontie- ren. Es seien ferner weitere (Zeugen)-Einvernahmen angedacht, die auch die Tatbeteiligung der Beschuldigten beinhalteten. Ausserdem sei die von der Beschuldigten beantrage Einver- nahme von F.__ aufgrund dessen Auslandaufenthaltes bis anhin noch nicht durchgeführt wor- den. Die geplanten Einvernahmen sowie allfällige sich daraus ergebende weitere Befragungen müssten zwingend ohne vorgängige Beeinflussung erfolgen. Bei einer Entlassung aus der Un- tersuchungshaft vor diesen Einvernahmen könne es zu Absprachen der Tatbeteiligten, insbe- sondere auch mit den noch flüchtigen Mittätern, kommen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte in Freiheit das Aussageverhalten von einzuvernehmenden Personen beein- flussen könnte. Dies, zumal sich die Tatbeteiligten aufgrund der bisherigen Erkenntnisse un- tereinander kennen würden und regelmässig Kontakt pflegen (E. 3.2.1, S. 9 f.). Die Vorinstanz nahm gestützt darauf an, die Beschuldigte halte an der Behauptung fest, nicht freiwillig und in Angst an der Tat mitgewirkt zu haben. Die Aussagen des Mitbeschuldigten B.__, des Opfers sowie die bisher ermittelten Tatumstände würden dem widersprechen. Es sei nicht geklärt, in

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welcher Beziehung die Beschuldigte zu den flüchtigen Mittätern stehe. Nachweislich habe sie mit diesen sowohl vor als auch nach der Tat Kontakt gehabt. Aufgrund ihrer Rolle und des engen Kontaktes am Tattag mit dem Mitbeschuldigten D., einem der flüchtigen Mittäter, könne eine Kontaktierung und Warnung desselben als durchaus wahrscheinlich angesehen werden. Es gebe genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschuldigte in Freiheit die Antworten auf die Konfrontation mit den Aussagen des Mitbeschuldigten B. mit ihren Mittätern absprechen könnte, was sich negativ auf die Wahrheitsfindung auswirken würde. Weiter seien das Tatmotiv sowie der genaue Tathergang noch ungeklärt. Die Aussagen der Beschuldigten und ihrer Mittäter würden sich dabei in mehreren Punkten widersprechen und eine Freilassung lege eine Absprache der künftigen Aussagen der Mittäter nahe (E. 3.2.3, S. 12). Weiter bejahte sie die Kollusionsgefahr auch hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Wi- derhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung: Die Staatsanwaltschaft bringe vor, nächstens seien umfassende Untersuchungen betreffend dieses Delikts vorzunehmen, wobei diese Ermittlungen noch am Anfang stünden. Diesbezüglich werde die Beschuldigte umfas- send zu befragen sein. Ebenso stünden Einvernahmen von mutmasslichen Abnehmern des Betäubungsmittels an. Sodann müsse das beschlagnahmte Mobiltelefon bezüglich dieses Vorwurfs ausgewertet werden (E. 3.3.1, S. 13). Die Vorinstanz erwog, es könne als hinrei- chend plausibel angesehen werden, dass eine Menge von 15'000 Betäubungsmittel-Tabletten nicht zum reinen Eigenkonsum oder einfachem Besitz zu Hause gelagert würden und anhand der Fernmeldeüberwachung habe sich der Verdacht des Handels mit Betäubungsmittel auf- grund der von der Beschuldigten geführten Gesprächen erhärtet. Eine Freilassung berge eine konkrete Kollusionsgefahr, indem die Beschuldigte die Möglichkeit hätte, auf mutmassliche Abnehmer und mögliche Mittäter einzuwirken. Aufgrund der grossen Menge an Betäubungs- mittel habe sie ein grosses Interesse die Wahrheitsfindung negativ zu beeinflussen und mut- massliche Zulieferer, Abnehmer und Mittäter zu warnen (E. 3.3.3, S. 14 f.)

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4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet, es sei eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung, wenn die Vorinstanz annehme, sie sei mit den flüchtigen Mittätern vor und nach der Tat in Kontakt gestanden. Sie habe ausgesagt, nie direkten und eigenständigen Kontakt mit den zwei flüchtigen Mittätern gehabt zu haben. Sie habe keine Möglichkeit diese zu kontaktieren. Es lägen keine Anhaltspunkte oder Tatsachen vor, die eine Kollusionsgefahr nahelegen würden (Beschwerde Ziffn. 6 f. S. 3, Ziff. 11, S. 4 f.). Betreffend den Betäubungsmitteldeliktsvorwurf erläutere die Vorinstanz nicht, weshalb es plausibel sei, dass «eine Menge von 15'000 Betäubungsmittel-Tabletten nicht zum reinen Ei- genkonsum oder einfachem Besitz zu Hause gelagert werden». Diese Annahme sei «für die Verteidigung nicht nachvollziehbar». Sie habe ausgesagt, ihr gehöre der Koffer und der Inhalt nicht, sondern sie bewahre ihn für eine ins Ausland verreiste Person auf. Ein Handel und all- fällige Abnehmer bzw. diesbezügliche Ermittlungen würden nicht naheliegen. Bei den Gesprä- chen handle es sich zudem um einen nicht verwertbaren Zufallsfund, weil die Fernmeldeüber- wachung wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung angeordnet worden sei. Die Befragung potentieller Abnehmer hätte längst stattfinden können (Beschwerde Ziffn. 12-15, S. 5 f.).

4.3 Die rechtlichen Grundlagen betreffend die Voraussetzung einer Kollusionsgefahr hat die Vo- rinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (E. 3.1, S. 8 f.). Darauf ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen.

4.4 Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ist anzunehmen, dass der Arbeitsort des Opfers, eine Autogarage, zunächst – mutmasslich für einen geplanten Einbruchdiebstahl – ausgekund- schaftet wurde. Unter der vorgetäuschten Absicht, sich ein Auto anschauen zu wollen, wurde für den 27. April 2024 telefonisch ein Termin mit dem Opfer vereinbart und dieses dann über- fallen (Verfügung ZM 24 34 vom 6. September 2024 E. 3.2, S. 5 f.). Das Opfer erlitt dabei lebensgefährliche Verletzungen (Mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur, leichtes Schädel-Hirn- trauma, Fraktur der Vorder- und Hinterwand des Sinus, Orbitalbodenfraktur links, dislozierte Fraktur des Zungenbein links, undislozierte Fraktur der 9. Rippe rechts [STA-act. 38]). Insge- samt werden fünf Personen, inkl. der Beschwerdeführerin, verdächtigt, in irgendeiner Form an diesem Überfall beteiligt gewesen zu sein (STA-act. 22, 24, 25). Das genaue Tatgeschehen

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ist noch ungeklärt. Indes stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, den Termin mit dem Opfer telefonisch vereinbart und mindestens einen der Mitverdächtigten D.__ – derjenige, wel- cher nach ihren Angaben den Angriff verübt hat – zum und vom Tatgeschehen gefahren zu haben. Ebenso war sie unstrittig in der Garage selbst – nach ihren Angaben auf der Toilette – als der tätliche Übergriff stattfand (STA-act. 56 dep. 11-13, S. 3 ff.). Im Zeitpunkt des ange- fochtenen Haftverlängerungsentscheids (5. Dezember 2024) wurde nach zwei flüchtigen Mit- verdächtigten (D.__ und. E.__) noch intensiv gefahndet und es ist eine Konfrontationseinvernahme ausstehend gewesen. Diese hat inzwischen stattgefunden (BG- Bel. 1). Es hat ein erhebliches Ermittlungsinteresse daran bestanden, eine Absprache vor den ersten (Konfrontations-) Einvernahmen zu verhindern. Dementgegen hatten die Verdächtigen, insbesondere auch die Beschwerdeführerin, objektiv betrachtet ein erhebliches Interesse da- ran, ihre Aussagen zu koordinieren. Die blosse Beteuerung der Beschwerdeführerin, mit den zwei flüchtigen Mittätern vor und nach der Tat nicht in direktem und eigenständigem Kontakt gestanden zu haben (bzw. nicht mehr in Kontakt zu treten), vermag daran nichts zu ändern. Auch ihre teilweise Geständigkeit in den bisherigen Einvernahmen ist diesbezüglich nur be- dingt von Bedeutung. Einstweilen entsteht der Eindruck, dass dabei die eigenen Handlungen maximal relativiert bzw. jeweils möglichst die anderen Mitverdächtigen belastet wurden, soweit es die ihr jeweils bekannte Beweislage zugelassen hat (STA-act. 56). Dieselbe Impression besteht nach Sichtung des über ihre Verteidigerin eingereichten handschriftlichen Geständnis- ses vom 3. Oktober 2024, mit welchem sie im Wesentlichen geltend macht, während des Kern- geschehens «nicht mehr zurechnungsfähig» gewesen zu sein (STA-act. 55). Unter diesen Vo- raussetzungen ist es nicht zu beanstanden gewesen, wenn die Vorinstanz den Zusicherungen der Beschwerdeführerin keine entscheidende Bedeutung zugemessen und im Hinblick auf die noch laufende Fahndung sowie ausstehenden Einvernahmen im angefochtenen Entscheid eine (fortgesetzte) Kollusionsgefahr bejaht hat. Keine anderen Schlüsse ergeben sich hinsichtlich des Vorwurfs wegen Verstössen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung: Die Staatsanwaltschaft hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund der Menge an Betäubungsmittel einen Handel vermutet und diesbezüglich zur Ermittlung der relevanten Umstände inkl. Identifikation möglicher Zulieferer sowie Abnehmer noch die Datenträger auszuwerten sind. Ebenso ist die Beschwerdeführerin zu diesen Delikten im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids erst noch zu befragen gewesen, weil der Fokus auf dem schwerwiegenderen Delikt der versuchten vorsätzlichen Tötung gelegen hat. Diese Einvernahme hat inzwischen stattgefunden (BG-Bel. 2). Es liegt nahe, dass die Beschwerde- führerin ein Interesse daran gehabt hätte, im Falle einer Freilassung allfällige Beteiligte zu

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kontaktieren, womit offenkundig eine Kollusionsgefahr bestanden hat. Ferner ist es sehr wohl plausibel, dass bereits die Menge der am Wohnsitz der Beschwerdeführerin sichergestellten Betäubungsmittel den Verdacht eines strafrelevanten Betäubungsmittelhandels nahelegt. Die Verwertbarkeit einzelner Beweismittel ist dabei nicht im Haftverfahren zu prüfen, umso mehr eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs auch bei Betäubungsmitteldelikten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG in Frage käme (vgl. Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO).

  1. Verhältnismässigkeit 5.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschuldigte werde der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB), qualifizierten Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG [Art. 2 lit. a und lit. b BetmG]) sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Besitz einer Waffe (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). beschuldigt, wobei es sich bei der versuch- ten vorsätzlichen Tötung um ein Verbrechen mit einem Strafrahmen von nicht unter fünf Jah- ren, bei der qualifizierten Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung um ein Verbrechen mit einem Strafrahmen von nicht unter einem Jahr und bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Besitz einer Waffe um ein Vergehen mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren handle. Vorliegend ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Beschuldigte eine sehr milde Sanktion bzw. lediglich die Mindeststrafe zur Anwendung gelangen könnte. Vielmehr erwarte die Beschuldigte insbesondere aufgrund der Deliktsmehr- heit eine Straferhöhung, womit sie eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten habe. Ange- sichts der Schwere der Tatvorwürfe sei die Verlängerung der Haft um drei Monate. angemes- sen. Die bisherige Haftdauer sei auch nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe gerückt. Die Gefahr einer Überhaft bestehe daher nicht. Die durch die Untersuchungshaft ver- folgte Zielsetzung lasse sich auch durch die Anordnung von Ersatzmassnahmen weiterhin nicht erreichen (E. 4.4, S. 17 f.). Sie führt weiter aus, die Ermittlungshandlungen in Bezug auf die Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung seien verzögert. Die digitalen Datenträger seien unverzüglich auszuwerten und weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen. In Anbetracht der Schwere der vorgeworfenen Taten und der Komplexität der Sachverhalte mit verschiedensten Mittätern und Delikten, könne von keinen besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen gesprochen werden, die erkennen liessen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage seien, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen.

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Von einer «fishing expedition» im Sinne einer unzulässigen Beweisausforschung, könne eben- falls nicht die Rede sein. Der Fund einer solch grossen Menge an Betäubungsmittel begründe den Verdacht, dass weitere Personen involviert seien, die aufgespürt und unbeeinflusst ein- vernommen werden müssten. Den Ermittlungsbehörden komme in der zeitlichen Priorisierung ein erhebliches Ermessen zu. Angesichts der Menge der aufgefundenen Betäubungsmittel und der Schwere des weiteren Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötungsdeliktes, sei es nicht unverhältnismässig, dass die Beschuldigte seit Erstellung des Gutachtens zu den BetmG-Vorwürfen noch nicht habe umfassend einvernommen werden können und mit den ersichtlichen Ermittlungshandlungen zugewartet worden sei. Auch sei nicht ersichtlich, dass die ermittelnde Behörde völlig untätig geblieben seien und seit der Erstellung des Gutachtens erst etwas mehr als ein Monat verstrichen sei. Es lasse sich in einer Gesamtbetrachtung zum jetzigen Zeitpunkt keine unverhältnismässige Verzögerung der haftbegründenden Umstände erkennen. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate sei unter dem Gesichts- punkt der Verhältnismässigkeit noch gerechtfertigt (E. 4.5, S. 18 f.).

5.2 Die Beschwerdeführerin ist auch damit nicht einverstanden. Es bestünden keine Hinweise, dass die digitalen Datenträger Erkenntnisse hervorbringen würden, welche mit den sicherge- stellten Tabletten in Zusammenhang stünden. Es sei unverhältnismässig deren Auswertung abzuwarten. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb die Verlängerung um drei Monate ver- hältnismässig sei (Beschwerde Ziffn. 16 f., S. 6 f.)

5.3 Die rechtlichen Grundlagen betreffend die Verhältnismässigkeit der Haft hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (E. 4.1, S. 15 f.). Darauf ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen.

5.4 Die Kritik der Beschwerdeführerin bleibt im Wesentlichen eine appellatorische. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie eine Verlängerung der Untersuchungshaft als ver- hältnismässig betrachtet. Daran gibt es nichts zu beanstanden, zumal sie sehr wohl begründet, weshalb diese noch verhältnismässig ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4 S. 17 f., E. 4.5 S. 18 f.). Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in das zulässig ausgeübte Ermessen des Zwangsmassnahmengerichts einzugreifen.

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Ob die hinsichtlich des BetmG-Vorwurfs angeordnete Auswertung der bei der Beschwerdefüh- rerin beschlagnahmten digitalen Datenträger relevante Erkenntnisse bringen wird, wird sich zeigen. Sollte sich der Verdacht betreffend eines Betäubungsmittelhandels bewahrheiten, ist das Vorhandensein digitaler Spuren jedenfalls wahrscheinlich, weshalb die Auswertung der Datenträger offenkundig gerechtfertigt ist. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdefüh- rerin ist blosse Spekulation und es erschliesst nicht, inwiefern diese eine Unverhältnismässig- keit der Haftfortführung nahelegen soll.

6.1 Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die Beschwerde unbegründet gewesen wäre und keine ernstliche Aussicht auf Erfolg bestanden hätte. Die Kosten des gegenstandslosen Beschwerdeverfahrens sind ermessensweise (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 PKoG [NG 261.2]) auf Fr. 800.– festzulegen und nach Gesagtem gemäss Art. 421 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

6.2 Das Honorar entschädigt die Anwältin oder den Anwalt für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der berufsmässigen Vertretung oder Verbeiständung der Parteien im gerichtlichen Verfah- ren zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten, die Abklärung von Rechtsfragen, die Vergleichsverhandlungen, die ordentlichen Rechtsschriften und die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 32 Abs. 1 PKoG). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismäs- sig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 500.– bis Fr. 3'000.– (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 5 PKoG; für die Erhö- hungsgründe vgl. Art. 51 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 Abs. 1 PKoG). Dabei ist hervor- zuheben, dass eine solche Pauschalentschädigung zulässig ist. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be- rücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig,

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wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Die Beschwerdeführerin ist amtlich verteidigt. Mit Kostennote vom 11. März 2025 macht die Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'497.50 (Honorar Fr. 2'291.65 [10.42 Std. à Fr. 220.–]; Auslagen Fr. 18.70; MwSt. Fr. 187.14 [8.1%]) geltend. Ein Aufwand und Honorar in diesem Umfang sind nicht gerechtfertigt: Das Verfahren wurde rein schriftlich geführt. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Der Fall war denn auch von geringer tatsächlicher und rechtlicher Komplexität, was auch in der kurzen Länge der die Sache betreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift (4.5 Seiten) zum Ausdruck kommt. Die noch überschaubare Aktenlage war aus dem Untersuchungs- und den beiden erstinstanzlichen Haftverfahren hinlänglich bekannt. Trotzdem war die Beschwerde- schrift im Wesentlichen eine kritische Besprechung des angefochtenen Entscheids, ohne dass konkret auf die Haftakten Bezug genommen wurde. In Mitberücksichtigung der massgebenden Gesichtspunkte (Art. 33 PKoG) und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erscheint ein Aufwand von 5 Arbeitsstunden und damit ein im unteren-mittleren Bereich des Honorarrahmen liegen- des Honorar von Fr. 1'100.– angemessen, was mit den Zulagen eine gesamthafte Entschädi- gung von Fr. 1'209.30 (Honorar Fr. 1'100.– [5 Std. à Fr. 220.–]; Auslagen Fr. 18.70; MwSt. Fr. 90.60 [8.1%]) ergibt. Damit wird der zum Beschwerdeverfahren kausale, notwendige und verhältnismässige Aufwand abgeglichen, mit welchem eine wirksame (amtliche) Verteidigung hat sichergestellt werden können. Die endgültige Fest- bzw. Verlegung der hier lediglich bezifferten Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren erfolgt durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht am Ende des Verfahrens (Art. 135 Abs. 2 StPO), d.h. in der Hauptsache (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in: BSK-StPO, a.a.O., N 9 zu Art. 135 StPO).

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Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde vom 19. Dezember 2024 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen der Gerichtskasse Nidwalden zu be- zahlen.

  3. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für dieses Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'209.30 festgelegt. Die Verlegung erfolgt mit der Hauptsache.

  4. [Zustellung].

Stans, 24. März 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff., insb. Art. 93 BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026